L 1 R 367/08

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 10 R 288/08
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 1 R 367/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 28. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten eine Rentenneuberechnung.

Der am ... 1925 geborene Kläger erhielt im Beitrittsgebiet seit dem 1. Mai 1990 eine vom Freien Deutschen Gewerkschaftsbund, Verwaltung der Sozialversicherung, festgesetzte Altersrente. Diese wurde zum 1. Januar 1992 nach § 307a des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) umgewertet und auf der Grundlage von aufgerundet 49 Arbeits- bzw. Dienstjahren (von Mai 1941 bis August 1941 sowie von Oktober 1941 bis April 1990) berechnet.

Am 7. Januar 2008 beantragte der Kläger eine Überprüfung seiner Rente. Unter Beifügung einer Urkunde vom 11. Januar 1943 über die Berufung in das Beamtenverhältnis zum Postinspektoranwärter erklärte er, eine Berufung sei ein rechtlicher Akt, der nur durch Abberufung oder gerichtliche Entscheidung beendet werden könne. Nach seiner Auffassung habe diese Urkunde nach der Wende 1989/90 ihre volle Berechtigung wieder gefunden. Mit Bescheid vom 28. Februar 2008 lehnte die Beklagte eine Neuberechnung der Rente mit der Begründung ab, die Anerkennung von Beamtenzeiten sei im Rentenrecht der ehemaligen DDR nicht vorgesehen gewesen und könne deshalb auch nicht im Rahmen der Umwertung berücksichtigt werden. Dagegen legte der Kläger am 4. März 2008 Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13. Mai 2008 zurückwies. Sie führte aus, auch Vorbereitungs- und Dienstzeiten ehemaliger Beamter seien bei der Rentenberechnung in der ehemaligen DDR als versicherungspflichtige Tätigkeiten berücksichtigt worden. Eine eigenständige Versorgung aus einer früheren Beamtentätigkeit sei aber nicht vorgesehen gewesen.

Dagegen hat der Kläger am 2. Juni 2008 Klage beim Sozialgericht Magdeburg (SG) erhoben. Zur Begründung hat er ausgeführt, sein Beamtenverhältnis gemäß Urkunde vom 11. Januar 1943 bestehe immer noch. Der Zeitraum nach dem 2. Weltkrieg bis zur Wende sei aufgrund von Rechtsbeugungen nicht anerkannt worden. Er verstehe sich als Härtefall, der im Zuge der Wende nicht habe behandelt werden können.

Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 28. Oktober 2008 abgewiesen und ausgeführt, die Forderung des Klägers finde weder im Sozialversicherungsrecht der ehemaligen DDR noch im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland eine Grundlage.

Gegen den ihm am 2. November 2008 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 17. November 2008 Berufung beim SG eingelegt. Ergänzend trägt er vor, sein Beamtenverhältnis könne natürlich nicht mehr im vollen Umfang realisiert werden. Er schlage jedoch vor, seine Altersrente auf der Grundlage einer Dienstzeit von 48 Jahren und sieben Monaten, einem durchschnittlichen Bruttoverdienst der Monate Januar bis April 1990 in Höhe von monatlich 1.360 Mark und einem vermutlichen Prozentsatz von 80 % neu zu berechnen. Es müsse doch eine rechtliche Grundlage zu finden sein, damit sein Härtefall die entsprechende Würdigung erfahre.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 28. Oktober 2008 sowie den Bescheid der Beklagten vom 28. Februar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Mai 2008 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, seine Rente unter Berücksichtigung eines Beamtenverhältnisses neu zu berechnen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 28. Oktober 2008 zurückzuweisen.

Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (Schriftsatz des Klägers vom 8. März 2010 und Schriftsatz der Beklagten vom 10. März 2010).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakte Bezug genommen. Diese Akten haben bei der Beratung des Senats vorgelegen.

Entscheidungsgründe:

Die nach § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet, weil der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 28. Februar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Mai 2008 rechtmäßig ist und den Kläger nicht im Sinne der §§ 157, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert.

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 44 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X). Danach ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Dies ist hier nicht der Fall.

Die Beklagte hat zu Recht die seit dem 1. Mai 1990 im Beitrittsgebiet bezogene Rente zum 1. Januar 1992 nach § 307a SGB VI umgewertet. Dabei hat sie auch die Tätigkeit bis 1945 bei der Rentenberechnung – über den Faktor Arbeitsjahre – rentensteigernd berücksichtigt. Für einen darüber hinausgehenden Anspruch gegen die Beklagte, der zu einer höheren Rente führen würde, besteht keine Rechtsgrundlage. Ohne eine entsprechende gesetzliche Rechtsgrundlage, die weder die Verwaltung noch das Gericht schaffen können, kann auch nicht dem in der Berufung vorgetragenen Vorschlag des Klägers gefolgt werden. Für eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen, die sich der Kläger offenbar vorstellt, ist die Beklagte als Träger der gesetzlichen Rentenversicherung nicht zuständig.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe im Sinne von § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
Saved