L 1 R 394/08

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 6 R 392/08
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 1 R 394/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Halle vom 13. November 2008 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob zugunsten des Klägers sog. Jahresendprämien rentensteigernd zu berücksichtigen sind.

Der am ... 1938 geborene Kläger bezieht von der Beklagten als Träger der Rentenversicherung seit dem 01. April 2001 aufgrund eines Bescheides vom 22. Januar 2001 eine Altersrente. Mit Bescheid vom 07. Mai 2002 berechnete die Beklagte die Rente neu. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig.

Am 16. November 2007 beantragte der Kläger unter Berufung auf ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) die Berücksichtigung von Jahresendprämien bei seiner Rentenberechnung. Dazu gab er in einer Aufstellung die Höhe der nach seinem Vortrag an ihn gezahlten Jahresendprämien für die Jahre 1969 bis 1977 und 1982 bis 1990 an. Einen Nachweis der Zahlungen könne er nicht führen. Mit Bescheid vom 28. November 2007 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Bei Erlass des Bescheides vom 08. (richtig: 07.) Mai 2002 sei weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden. Jahresendprämien aus den Prämienfonds der Betriebe seien nach dem Recht der DDR nicht beitragspflichtig in der Sozialversicherung gewesen. Das Urteil des BSG, auf das sich der Kläger berufe, sei zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz ergangen und bei den Regelungen des SGB VI nicht anwendbar. Nachdem der Kläger behauptet hatte, den Bescheid vom 28. November 2007 nicht erhalten zu haben, wurde ihm dieser mit Schreiben vom 25. März 2008 erneut übersandt. Daraufhin legte der Kläger am 31. März 2008 "Beschwerde" ein, den die Beklagte als Widerspruch auslegte. Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Mai 2008 wies sie den Widerspruch (als unbegründet) zurück.

Daraufhin hat der Kläger am 27. Juni 2008 Klage beim Sozialgericht Halle (SG) erhoben. Dabei ist das Gericht davon ausgegangen, dass auch ein Anspruch des Klägers auf Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz Gegenstand dieses Verfahrens sei. Mit Gerichtsbescheid vom 13. November 2008 hat das SG die Klage abgewiesen. Soweit der Kläger die Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem begehre, sei die Klage unzulässig. Denn darüber habe die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden nicht entschieden. Soweit der Kläger die Berücksichtigung von Jahresendprämien begehre, sei die Klage unbegründet. Jahresendprämien der Betriebe seien in der DDR in der Sozialversicherung nicht beitragspflichtig gewesen.

Gegen den am 28. November 2008 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 02. Dezember 2008 Berufung beim SG eingelegt. Es sei nicht nachvollziehbar, dass bei einer Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem eine Berücksichtigung der Jahresendprämie erfolge, bei ihm aber nicht.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Halle vom 13. November 2008 und den Bescheid der Beklagten vom 28. November 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Mai 2008 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 07. Mai 2002 abzuändern und für die Jahre 1969 bis 1977 und 1982 bis 1990 die in seinem Antrag vom 16. November 2007 genannten Jahresendprämien rentensteigernd zu berücksichtigen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialge- richts Halle vom13. November 2008 zurückzuweisen.

Sie hält ihre Bescheide und die diese bestätigende Entscheidung des SG für rechtmäßig.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung des Senats.

Entscheidungsgründe:

Die statthafte und auch form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist nicht begründet. Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, die vom Kläger geltend gemachten Jahresendprämien rentensteigernd zu berücksichtigen. Der diese Entscheidung bestätigende Gerichtsbescheid des SG ist deshalb nicht zu beanstanden.

Dabei ist das SG zutreffend – konkludent – davon ausgegangen, dass der Bescheid vom 28. November 2007 nicht in Bestandskraft erwachsen ist, weil der Kläger dagegen erst am 31. März 2008 Widerspruch eingelegt hat. Denn die Beklagte hat in ihrem Widerspruchsbescheid vom 26. Mai 2008 über das Begehren des Klägers inhaltlich entschieden und ihm damit die Möglichkeit der Anfechtung eröffnet.

Das Begehren des Klägers hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Voraussetzungen des § 44 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) liegen nicht vor. Die Beklagte hat bei Erlass des Bescheides vom 07. Mai 2002 weder das Recht unrichtig angewandt noch ist sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen.

Gemäß § 256a Absatz 1 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) werden für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet nach dem 08. Mai 1945 Entgeltpunkte ermittelt, indem der mit den Werten der Anlage 10 zum SGB VI vervielfältigte Verdienst durch das Durchschnittsentgelt für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. Absatz 2 Satz 1 der Vorschrift bestimmt, dass als Verdienst der tatsächlich erzielte Arbeitsverdienst anzusehen ist, für den jeweils Pflichtbeiträge gezahlt worden sind.

Das SG hat in seiner Entscheidung zutreffend herausgearbeitet, dass Prämien der Betriebe der DDR, und damit auch die Jahresendprämien, gemäß § 16 Absatz 3 Buchstabe d) der Verordnung zur Sozialpflichtversicherung der Arbeiter und Angestellten (SVO) vom 17. November 1977 bei der Berechnung der Beiträge zur Sozialpflichtversicherung unberücksichtigt zu bleiben hatten. Damit handelt es sich bei den Jahresendprämien nicht um Verdienst, für den Pflichtbeiträge gezahlt worden sind.

Auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 23. August 2007 – B 4 AS 4/06 R – kann sich der Kläger – wie ebenfalls das SG zutreffend dargelegt hat – nicht berufen, weil sich diese Entscheidung auf das Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz bezieht, dem der Kläger nicht unterfällt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Absatz 2 SGG liegen nicht vor. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und der Senat weicht auch nicht von einer Entscheidung der in § 160 Absatz 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte ab.
Rechtskraft
Aus
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