Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
58
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 58 AL 2408/09
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 4.5.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 2.6.2009 verurteilt, der Klägerin ab 16.4.2009 Arbeitslosengeld auf der Grundlage der bis April 2009 gezahlten Arbeitsentgelte zu gewähren. Die Beklagte erstattet die außergerichtlichen Kosten.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Klägerin an eine Arbeitslosmeldung zum 1.12.2008 mit der Folge einer Wieder- statt Neubewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) gebunden ist.
Die Klägerin erwarb über eine vom 1.7.2007 bis zum 30.11.2008 befristete Beschäftigung zu einem Monatsgehalt von 2.300 EUR einen Anspruch auf Alg, den sie mit einer Arbeitslos- und Arbeitssuchmeldung vom 24.11.2008 geltend machte. Bereits zum Zeitpunkt der Arbeitslos-meldung hatte die Klägerin eine Beschäftigung in Aussicht, deren vorgesehener Beginn (1.12.2008) sich um drei Tage verzögerte. Das Entgelt aus dieser bis zum 15.4.2009 ausgeübten Beschäftigung betrug 4.000 EUR monatlich.
Im Anhörungsverfahren zu einer Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitssuchmeldung hatte die Klägerin vorgetragen, zunächst mit einem nahtlosen Übergang in die neue Beschäftigung gerechnet zu haben.
Dennoch setzte die zuständige AA Rosenheim eine Sperrzeit vom 1.12. bis zum 7.12.2008 fest und lehnte die Auszahlung von Alg ab 8.12.2008 wegen der Arbeitsaufnahme am 4.12.2008 ab.
Auf eine erneute Arbeitslosmeldung der Klägerin zum 16.4.2009 bewilligte die Beklagte Alg unter der Annahme eines am 1.12.2008 entstandenen und wegen der Sperrzeit um 7 Tage verminderten Alg-Anspruchs.
Gegen den Bewilligungsbescheid vom 4.5.2009 erhob die Klägerin Widerspruch. Sie habe Anspruch auf Bemessung von Alg auf Grundlage der bis April 2009 gezahlten Entgelte. Die AA Rosenheim habe lediglich eine Sperrzeit festgesetzt, aber kein Alg bewilligt. Zumindest habe sie den Alg-Antrag deshalb mit einem Schreiben vom 28.4.2009 wirksam zurücknehmen können.
Dagegen wendet die Beklagte ein, der Sperrzeitbescheid der AA Rosenheim beinhalte eine Entscheidung über einen am 1.12.2008 entstandenen Alg-Anspruch. Nach § 118 Abs. 2 SGB III könne der Alg-Antrag nach Zugang dieses Bewilligungsbescheides nicht mehr zurück-genommen werden (Widerspruchsbescheid vom 2.6.2009).
Mit der am 12. Juni 2009 beim Sozialgericht Berlin erhobenen Klage macht die Klägerin geltend, § 118 Abs. 2 SGB III stelle auf einen ausdrücklichen Bewilligungsbescheid ab. Der Sperrzeitbescheid vom 12.1.2009 stehe daher einer Antragsrücknahme nicht entgegen. Die Arbeitslosmeldung sei überdies vor allem deshalb erfolgt, weil eine Mitarbeiterin der AA Rosenheim die Auskunft erteilt habe, dies sei für die Rentenversicherung wichtig.
Der Bevollmächtigte der Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 4.5.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 2.6.2009 zu verurteilen, der Klägerin ab 16.4.2009 Arbeitslosengeld auf der Grundlage der bis April 2009 gezahlten Arbeitsentgelte zu gewähren.
Die Beklagtenvertreterin beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zum übrigen Sach- und Streitstand wird ergänzend auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und die beigezogene Leistungsakte verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf Bemessung des Alg nach einem am 16.4.2009 erstmals entstandenen Anspruch.
Zwar folgt die Kammer der Argumentation der Beklagten, dass mit dem Bescheid der AA Rosenheim vom 12.1.2009 eine Entscheidung "über den Anspruch" i.S. von § 118 Abs. 2 SGB III getroffen wurde mit der Folge, dass der Alg-Antrag vom 24.11.2008 mit dem Schreiben vom 28.4.2009 nicht mehr wirksam zurückgenommen werden konnte. Die Klägerin ist jedoch im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so zu stellen, als hätte sie den Alg-Antrag vor Erlass des Sperrzeitbescheides wirksam zurückgenommen.
Hierbei sieht das Gericht den Beratungsfehler der AA Rosenheim nicht darin, dass der Klägerin anlässlich der Arbeitslosmeldung am 24.11.2008 von einer Geltendmachung des Alg-Anspruchs hätte abgeraten werden müssen; zum einen war seinerzeit nicht absehbar, wann die Klägerin die neue Stelle antreten kann, zum anderen sichert ein Alg-Anspruch evt. Risken, falls es vor Beginn der neuen Beschäftigung zu einem Unfall oder einer Erkrankung kommt. Schließlich war noch völlig offen, ob sich die Klägerin vor Entstehung eines neuen Alg-Anspruchs wieder arbeitslos melden muss.
Es wäre daher auch rein spekulativ, ob die Klägerin bei Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Anspruchsentstehung zum 1.12.2008 den Alg-Antrag zurückgenommen hätte.
Der Beratungsfehler der AA Rosenheim, den sich die Beklagte als Behörde der BA zurechnen lassen muss, liegt aber darin, dass der Klägerin vor der – überraschenden – Festsetzung einer Sperrzeit der Hinweis hätte gegeben werden müssen, dass bei Rücknahme des Alg-Antrags kein um 7 Tage verminderter Alg-Anspruch entstehen würde. Denn vor Erlass des Sperrzeit-bescheides stand fest, dass die Klägerin wegen der Arbeitsaufnahme am 4.12.2008 kein Alg aus der Arbeitslosmeldung zum 1.12.2008 erhalten wird. Die Anspruchsentstehung wäre somit nur von Nachteil gewesen.
Das BSG hat hinsichtlich einer Sperrzeit wegen Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung eine Beratungspflicht der BA dahingehend bejaht, dass zur Abwendung der Anspruchsminderung nach § 128 SGB III die Arbeitslosmeldung auf den Zeitpunkt nach Ablauf eines Jahres nach Eintritt des Sperrzeitereignisses verschoben werden kann; der Betroffene müsse in diesem Fall so gestellt werden, als hätte er sich zur Vermeidung einer Verminderung der Anspruchsdauer erst später arbeitslos gemeldet (Urteil vom 5.8.1999 – B 7 AL 38/98 R; vom 5.9.2006 – B 7a AL 70/05 R).
Nach Ansicht des Gerichts ist die vorliegende Situation insofern mit den BSG-Fällen vergleichbar, als es auch hier nur darum geht, eine Verminderung der Alg-Anspruchsdauer abzuwenden.
So wie die Umstände vor Erlass des Sperrzeitbescheides lagen, besteht kein Zweifel daran, dass die Klägerin den Alg-Antrag bei Hinweis auf die beabsichtigte Sperrzeitfestsetzung zurückgenommen hätte. Dies ergibt sich auch daraus, dass sie trotz guter Erfolgsaussichten (fehlendes Verschulden) keinen Widerspruch gegen die Sperrzeit erhoben hatte.
Die Fiktion einer Antragsrücknahme im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs steht in Einklang mit der Regelung des § 118 Abs. 2 SGB III, führt also zu keinem system-widrigen Ergebnis.
Die Klägerin ist mithin so zu stellen, als sei erst auf die Arbeitslosmeldung zum 16.4.2009 ein Alg-Anspruch entstanden, dessen Berechnung die bis dahin erzielten und abgerechneten Entgelte einbeziehen muss und dessen – ungeminderte - Anspruchsdauer sich dann auch nach den Versicherungszeiten richtet, die vor dem 1.12.2008 zurückgelegt wurden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ergebnis in der Hauptsache.
Bei einem Anspruch vom 16.4. bis zum 14.4.2009 (182 Tage) und einer Differenz zwischen dem bewilligten Alg in Höhe von 28,82 EUR täglich und dem zuerkannten Alg von 33,17 EUR täglich (Berechnung nach dem Alg-Rechner der BA) wird mit 791,70 EUR der Berufungsstreitwert erreicht.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Klägerin an eine Arbeitslosmeldung zum 1.12.2008 mit der Folge einer Wieder- statt Neubewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) gebunden ist.
Die Klägerin erwarb über eine vom 1.7.2007 bis zum 30.11.2008 befristete Beschäftigung zu einem Monatsgehalt von 2.300 EUR einen Anspruch auf Alg, den sie mit einer Arbeitslos- und Arbeitssuchmeldung vom 24.11.2008 geltend machte. Bereits zum Zeitpunkt der Arbeitslos-meldung hatte die Klägerin eine Beschäftigung in Aussicht, deren vorgesehener Beginn (1.12.2008) sich um drei Tage verzögerte. Das Entgelt aus dieser bis zum 15.4.2009 ausgeübten Beschäftigung betrug 4.000 EUR monatlich.
Im Anhörungsverfahren zu einer Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitssuchmeldung hatte die Klägerin vorgetragen, zunächst mit einem nahtlosen Übergang in die neue Beschäftigung gerechnet zu haben.
Dennoch setzte die zuständige AA Rosenheim eine Sperrzeit vom 1.12. bis zum 7.12.2008 fest und lehnte die Auszahlung von Alg ab 8.12.2008 wegen der Arbeitsaufnahme am 4.12.2008 ab.
Auf eine erneute Arbeitslosmeldung der Klägerin zum 16.4.2009 bewilligte die Beklagte Alg unter der Annahme eines am 1.12.2008 entstandenen und wegen der Sperrzeit um 7 Tage verminderten Alg-Anspruchs.
Gegen den Bewilligungsbescheid vom 4.5.2009 erhob die Klägerin Widerspruch. Sie habe Anspruch auf Bemessung von Alg auf Grundlage der bis April 2009 gezahlten Entgelte. Die AA Rosenheim habe lediglich eine Sperrzeit festgesetzt, aber kein Alg bewilligt. Zumindest habe sie den Alg-Antrag deshalb mit einem Schreiben vom 28.4.2009 wirksam zurücknehmen können.
Dagegen wendet die Beklagte ein, der Sperrzeitbescheid der AA Rosenheim beinhalte eine Entscheidung über einen am 1.12.2008 entstandenen Alg-Anspruch. Nach § 118 Abs. 2 SGB III könne der Alg-Antrag nach Zugang dieses Bewilligungsbescheides nicht mehr zurück-genommen werden (Widerspruchsbescheid vom 2.6.2009).
Mit der am 12. Juni 2009 beim Sozialgericht Berlin erhobenen Klage macht die Klägerin geltend, § 118 Abs. 2 SGB III stelle auf einen ausdrücklichen Bewilligungsbescheid ab. Der Sperrzeitbescheid vom 12.1.2009 stehe daher einer Antragsrücknahme nicht entgegen. Die Arbeitslosmeldung sei überdies vor allem deshalb erfolgt, weil eine Mitarbeiterin der AA Rosenheim die Auskunft erteilt habe, dies sei für die Rentenversicherung wichtig.
Der Bevollmächtigte der Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 4.5.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 2.6.2009 zu verurteilen, der Klägerin ab 16.4.2009 Arbeitslosengeld auf der Grundlage der bis April 2009 gezahlten Arbeitsentgelte zu gewähren.
Die Beklagtenvertreterin beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zum übrigen Sach- und Streitstand wird ergänzend auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und die beigezogene Leistungsakte verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf Bemessung des Alg nach einem am 16.4.2009 erstmals entstandenen Anspruch.
Zwar folgt die Kammer der Argumentation der Beklagten, dass mit dem Bescheid der AA Rosenheim vom 12.1.2009 eine Entscheidung "über den Anspruch" i.S. von § 118 Abs. 2 SGB III getroffen wurde mit der Folge, dass der Alg-Antrag vom 24.11.2008 mit dem Schreiben vom 28.4.2009 nicht mehr wirksam zurückgenommen werden konnte. Die Klägerin ist jedoch im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so zu stellen, als hätte sie den Alg-Antrag vor Erlass des Sperrzeitbescheides wirksam zurückgenommen.
Hierbei sieht das Gericht den Beratungsfehler der AA Rosenheim nicht darin, dass der Klägerin anlässlich der Arbeitslosmeldung am 24.11.2008 von einer Geltendmachung des Alg-Anspruchs hätte abgeraten werden müssen; zum einen war seinerzeit nicht absehbar, wann die Klägerin die neue Stelle antreten kann, zum anderen sichert ein Alg-Anspruch evt. Risken, falls es vor Beginn der neuen Beschäftigung zu einem Unfall oder einer Erkrankung kommt. Schließlich war noch völlig offen, ob sich die Klägerin vor Entstehung eines neuen Alg-Anspruchs wieder arbeitslos melden muss.
Es wäre daher auch rein spekulativ, ob die Klägerin bei Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Anspruchsentstehung zum 1.12.2008 den Alg-Antrag zurückgenommen hätte.
Der Beratungsfehler der AA Rosenheim, den sich die Beklagte als Behörde der BA zurechnen lassen muss, liegt aber darin, dass der Klägerin vor der – überraschenden – Festsetzung einer Sperrzeit der Hinweis hätte gegeben werden müssen, dass bei Rücknahme des Alg-Antrags kein um 7 Tage verminderter Alg-Anspruch entstehen würde. Denn vor Erlass des Sperrzeit-bescheides stand fest, dass die Klägerin wegen der Arbeitsaufnahme am 4.12.2008 kein Alg aus der Arbeitslosmeldung zum 1.12.2008 erhalten wird. Die Anspruchsentstehung wäre somit nur von Nachteil gewesen.
Das BSG hat hinsichtlich einer Sperrzeit wegen Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung eine Beratungspflicht der BA dahingehend bejaht, dass zur Abwendung der Anspruchsminderung nach § 128 SGB III die Arbeitslosmeldung auf den Zeitpunkt nach Ablauf eines Jahres nach Eintritt des Sperrzeitereignisses verschoben werden kann; der Betroffene müsse in diesem Fall so gestellt werden, als hätte er sich zur Vermeidung einer Verminderung der Anspruchsdauer erst später arbeitslos gemeldet (Urteil vom 5.8.1999 – B 7 AL 38/98 R; vom 5.9.2006 – B 7a AL 70/05 R).
Nach Ansicht des Gerichts ist die vorliegende Situation insofern mit den BSG-Fällen vergleichbar, als es auch hier nur darum geht, eine Verminderung der Alg-Anspruchsdauer abzuwenden.
So wie die Umstände vor Erlass des Sperrzeitbescheides lagen, besteht kein Zweifel daran, dass die Klägerin den Alg-Antrag bei Hinweis auf die beabsichtigte Sperrzeitfestsetzung zurückgenommen hätte. Dies ergibt sich auch daraus, dass sie trotz guter Erfolgsaussichten (fehlendes Verschulden) keinen Widerspruch gegen die Sperrzeit erhoben hatte.
Die Fiktion einer Antragsrücknahme im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs steht in Einklang mit der Regelung des § 118 Abs. 2 SGB III, führt also zu keinem system-widrigen Ergebnis.
Die Klägerin ist mithin so zu stellen, als sei erst auf die Arbeitslosmeldung zum 16.4.2009 ein Alg-Anspruch entstanden, dessen Berechnung die bis dahin erzielten und abgerechneten Entgelte einbeziehen muss und dessen – ungeminderte - Anspruchsdauer sich dann auch nach den Versicherungszeiten richtet, die vor dem 1.12.2008 zurückgelegt wurden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ergebnis in der Hauptsache.
Bei einem Anspruch vom 16.4. bis zum 14.4.2009 (182 Tage) und einer Differenz zwischen dem bewilligten Alg in Höhe von 28,82 EUR täglich und dem zuerkannten Alg von 33,17 EUR täglich (Berechnung nach dem Alg-Rechner der BA) wird mit 791,70 EUR der Berufungsstreitwert erreicht.
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