Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
165
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 165 SF 791/09 E
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Sozialgerichts Berlin vom 6. Januar 2009 wird zurückgewiesen. Kosten des Erinnerungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Erinnerung ist im Ergebnis nicht begründet.
Zur Frage der Verfahrens- und (fiktiven) Terminsgebühr und deren Höhe bei Untätigkeitsklagen halten die seit Januar beim Sozialgericht Berlin eingerichteten Kostenkammern zwar grundsätzlich (seit – S 164 SF 12/09 E - vom 21. Januar 2009 bzw. - S 165 SF 11/09 E - vom 2. Februar 2009, in juris, www.sozialgerichtsbarkeit.de sowie http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/page/sammlung.psml/bs/10 aus den dort genannten Gründen) 40% der Mittelgebühren für angemessen, was vorliegend aufgrund nachstehender Berechnung einem Gesamtbetrag von 238,00 EUR entspräche (wie es auch in der Begrenzung der Erinnerung im Schriftsatz der Erinnerungsführer vom 23. März 2009 zum Ausdruck kommt):
Verfahrensgebühr Nr. 3102, 1008 VV RVG 130,00 EUR
Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 80,00 EUR
Post- und Telekommunikationsdienstleistungen Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG (19%) 43,70 EUR
Summe 273,70 EUR.
Vorliegend greift dieser Grundsatz jedoch nicht ein, da es im Rahmen des hier zu beurteilenden Untätigkeitsklageverfahrens nicht um eine Entscheidung bzw. um den Erlass eines Verwaltungsaktes zur Erlangung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes ging, sondern um die Bescheidung im Kostenerstattungsverfahren nach § 63 SGB X. Dieser Umstand ist angemessen bei dem Kriterium der Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber zu berücksichtigen. Die 164. Kammer, deren Rechtsprechung die erkennende Kammer folgt, führt dazu in - S 164 SF 232/09 E – vom 26. Februar 2009 aus:
"Unter Würdigung all dieser Umstände ist das Gericht zu der Ansicht gelangt, dass in dem hier vorliegenden Fall einer Untätigkeitsklage, die sich nach Klageerhebung ohne weiteres durch Erlass des Kostenerstattungsbescheides nach § 63 SGB X unstreitig erledigt hat, ein deutlich unterdurchschnittliches Klageverfahren gegeben ist. Diesem Umstand trägt die streitgegenständliche Gebührenrechnung des klägerischen Prozessbevollmächtigten nicht hinreichend Rechnung. Seine Bestimmung der Verfahrensgebühr ist daher nicht verbindlich, weil sie unbillig ist (§ 14 Abs. 1 S. 4 RVG). Auf der anderen Seite würde die von der Urkundsbeamtin vorgenommene Festsetzung lediglich in Höhe der doppelten Mindestgebühr nach Nr. 3103 VV RVG (entspricht der Mindestgebühr nach Nr. 3102 VV RVG) keine angemessene Vergütung der anwaltlichen Tätigkeit bedeuten. Die Kammer meint vielmehr, dass eine Gebühr in Höhe von 25% der Mittelgebühr als angemessene Gebühr nach Nr. 3102 VV RVG für dieses Untätigkeitsklageverfahren zu bezeichnen ist. Dabei ist entscheidend zu beachten, dass die Untätigkeitsklage des § 88 SGG eine reine Bescheidungsklage ist. Gegenstand des Verfahrens ist also allein der Erlass des begehrten Verwaltungsakts. Auf die materielle Rechtslage kommt es folglich nicht an; sie muss vom Rechtsanwalt weder geprüft noch dargelegt werden. Der anwaltliche Arbeitsaufwand beschränkt sich daher auf die vorgerichtliche Überwachung der Frist des § 88 SGG, die Fertigung der Klageschrift, die Abgabe der nach Eintritt des erledigenden Ereignisses angezeigten Prozesserklärung sowie den Kostenantrag. Dabei handelt es sich um anwaltliche Tätigkeiten einfacher Art. Andererseits ist aber nicht zu verkennen, dass die Untätigkeitsklage dem betroffenen Anspruchsinhaber mittelbar zur Erreichung seines eigentlichen Ziels dient. Dazu ist der von dem Beklagten begehrte Erlass des Verwaltungsakts ein notwendiger Zwischenschritt, da er zwingende Voraussetzung für die Klageerhebung in der Sache ist. Unnötige zeitliche Verzögerungen auf diesem Weg können daher auch ein Haftungsrisiko des Rechtsanwalts begründen, allerdings kein besonderes Haftungsrisiko, welches vorliegend zu berücksichtigen wäre. Der vorliegende Rechtsstreit lässt keine Besonderheiten erkennen (insbesondere auch nicht in den Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Erinnerungsführers), die eine abweichende Festsetzung der Verfahrensgebühr rechtfertigen könnten. Grundsätzlich gelten die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Bezieher von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II als unterdurchschnittlich, weshalb hierfür ein angemessener Abschlag vorzunehmen ist. Allerdings wird dieses Merkmal der Unterdurchschnittlichkeit regelmäßig nach der sog. Kompensationstheorie dadurch kompensiert, dass die Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber entsprechend höher ist. Vorliegend greift dieser Grundsatz jedoch nicht ein, da es im Rahmen des hier zu beurteilenden Untätigkeitsklageverfahrens nicht um eine Entscheidung bzw. um den Erlass eines Verwaltungsaktes zur Erlangung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes ging, wie die Erinnerung irrtümlich meint, sondern es ging um die Bescheidung eines Widerspruchs im Kostenerstattungsverfahren nach § 63 SGB X. Dieser Umstand ist angemessen bei dem Kriterium der Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber zu berücksichtigen. "
Danach wären hier die Kosten wie folgt festzusetzen:
Verfahrensgebühr nach Nr. 3102, 1008 VV RVG 81,25 EUR Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG 50,00 EUR Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR Zwischensumme: 151,25 EUR Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 28,74 EUR Gesamtbetrag 179,99 EUR.
Die Mittelgebühr nach Nr. 3102 VV RVG beträgt 250,00 EUR, 25% davon entsprächen dem Betrag von 62,50 EUR, welcher gem. Nr. 1008 VV RVG bei 2 Klägern um 0,3, also 18,75 EUR auf 81,25 zu erhöhen wäre. Die Höhe der fiktiven Terminsgebühr folgt der Höhe der Verfahrensgebühr (vgl. SG Berlin, Beschluss vom 10.09.2007, S 48 SB 2223/05 – JURIS -), d.h. 25% der Mittelgebühr der Nr. 3106 VV RVG von 200,00 EUR = 50,00 EUR.
Eine (selbständige) Absenkung des i.H.v. 200,31 EUR festgesetzten Gesamtbetrages auf 179,99 EUR i.S.d. zitierten Entscheidung durch das Gericht widerspräche allerdings dem Verbot der reformatio in peius zulasten der Erinnerungsführer (Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz mit Erläuterungen, 9. Aufl. 2008, § 197 Rz. 10), so dass es aus diesen Gründen und im Ergebnis bei dem angefochtenen Gesamtbetrag verbleibt.
Die Kostenentscheidung für das Erinnerungsverfahren beruht auf § 193 SGG.
Die Kammer hält im Einklang mit der Rechtsprechung der 164. Kammer des Sozialgerichts Berlin eine gesonderte Kostenentscheidung im Erinnerungsverfahren für erforderlich, und zwar aus den (z.B.) in den Beschlüssen der der 164. Kammer des Sozialgerichts Berlin – S 164 SF 118/09 E vom 6. März 2009 - und der 165. Kammer des Sozialgerichts Berlin - S 165 SF 11/09 E vom 2. Februar 2009 (in juris, www.sozialgerichtsbarkeit.de sowie http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/page/sammlung.psml/bs/10) – grundsätzlich dargelegten Gründen.
Dieser Beschluss ist, auch hinsichtlich der Kostengrundentscheidung, unanfechtbar (§ 197 Abs. 2 SGG).
Gründe:
Die zulässige Erinnerung ist im Ergebnis nicht begründet.
Zur Frage der Verfahrens- und (fiktiven) Terminsgebühr und deren Höhe bei Untätigkeitsklagen halten die seit Januar beim Sozialgericht Berlin eingerichteten Kostenkammern zwar grundsätzlich (seit – S 164 SF 12/09 E - vom 21. Januar 2009 bzw. - S 165 SF 11/09 E - vom 2. Februar 2009, in juris, www.sozialgerichtsbarkeit.de sowie http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/page/sammlung.psml/bs/10 aus den dort genannten Gründen) 40% der Mittelgebühren für angemessen, was vorliegend aufgrund nachstehender Berechnung einem Gesamtbetrag von 238,00 EUR entspräche (wie es auch in der Begrenzung der Erinnerung im Schriftsatz der Erinnerungsführer vom 23. März 2009 zum Ausdruck kommt):
Verfahrensgebühr Nr. 3102, 1008 VV RVG 130,00 EUR
Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 80,00 EUR
Post- und Telekommunikationsdienstleistungen Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG (19%) 43,70 EUR
Summe 273,70 EUR.
Vorliegend greift dieser Grundsatz jedoch nicht ein, da es im Rahmen des hier zu beurteilenden Untätigkeitsklageverfahrens nicht um eine Entscheidung bzw. um den Erlass eines Verwaltungsaktes zur Erlangung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes ging, sondern um die Bescheidung im Kostenerstattungsverfahren nach § 63 SGB X. Dieser Umstand ist angemessen bei dem Kriterium der Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber zu berücksichtigen. Die 164. Kammer, deren Rechtsprechung die erkennende Kammer folgt, führt dazu in - S 164 SF 232/09 E – vom 26. Februar 2009 aus:
"Unter Würdigung all dieser Umstände ist das Gericht zu der Ansicht gelangt, dass in dem hier vorliegenden Fall einer Untätigkeitsklage, die sich nach Klageerhebung ohne weiteres durch Erlass des Kostenerstattungsbescheides nach § 63 SGB X unstreitig erledigt hat, ein deutlich unterdurchschnittliches Klageverfahren gegeben ist. Diesem Umstand trägt die streitgegenständliche Gebührenrechnung des klägerischen Prozessbevollmächtigten nicht hinreichend Rechnung. Seine Bestimmung der Verfahrensgebühr ist daher nicht verbindlich, weil sie unbillig ist (§ 14 Abs. 1 S. 4 RVG). Auf der anderen Seite würde die von der Urkundsbeamtin vorgenommene Festsetzung lediglich in Höhe der doppelten Mindestgebühr nach Nr. 3103 VV RVG (entspricht der Mindestgebühr nach Nr. 3102 VV RVG) keine angemessene Vergütung der anwaltlichen Tätigkeit bedeuten. Die Kammer meint vielmehr, dass eine Gebühr in Höhe von 25% der Mittelgebühr als angemessene Gebühr nach Nr. 3102 VV RVG für dieses Untätigkeitsklageverfahren zu bezeichnen ist. Dabei ist entscheidend zu beachten, dass die Untätigkeitsklage des § 88 SGG eine reine Bescheidungsklage ist. Gegenstand des Verfahrens ist also allein der Erlass des begehrten Verwaltungsakts. Auf die materielle Rechtslage kommt es folglich nicht an; sie muss vom Rechtsanwalt weder geprüft noch dargelegt werden. Der anwaltliche Arbeitsaufwand beschränkt sich daher auf die vorgerichtliche Überwachung der Frist des § 88 SGG, die Fertigung der Klageschrift, die Abgabe der nach Eintritt des erledigenden Ereignisses angezeigten Prozesserklärung sowie den Kostenantrag. Dabei handelt es sich um anwaltliche Tätigkeiten einfacher Art. Andererseits ist aber nicht zu verkennen, dass die Untätigkeitsklage dem betroffenen Anspruchsinhaber mittelbar zur Erreichung seines eigentlichen Ziels dient. Dazu ist der von dem Beklagten begehrte Erlass des Verwaltungsakts ein notwendiger Zwischenschritt, da er zwingende Voraussetzung für die Klageerhebung in der Sache ist. Unnötige zeitliche Verzögerungen auf diesem Weg können daher auch ein Haftungsrisiko des Rechtsanwalts begründen, allerdings kein besonderes Haftungsrisiko, welches vorliegend zu berücksichtigen wäre. Der vorliegende Rechtsstreit lässt keine Besonderheiten erkennen (insbesondere auch nicht in den Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Erinnerungsführers), die eine abweichende Festsetzung der Verfahrensgebühr rechtfertigen könnten. Grundsätzlich gelten die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Bezieher von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II als unterdurchschnittlich, weshalb hierfür ein angemessener Abschlag vorzunehmen ist. Allerdings wird dieses Merkmal der Unterdurchschnittlichkeit regelmäßig nach der sog. Kompensationstheorie dadurch kompensiert, dass die Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber entsprechend höher ist. Vorliegend greift dieser Grundsatz jedoch nicht ein, da es im Rahmen des hier zu beurteilenden Untätigkeitsklageverfahrens nicht um eine Entscheidung bzw. um den Erlass eines Verwaltungsaktes zur Erlangung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes ging, wie die Erinnerung irrtümlich meint, sondern es ging um die Bescheidung eines Widerspruchs im Kostenerstattungsverfahren nach § 63 SGB X. Dieser Umstand ist angemessen bei dem Kriterium der Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber zu berücksichtigen. "
Danach wären hier die Kosten wie folgt festzusetzen:
Verfahrensgebühr nach Nr. 3102, 1008 VV RVG 81,25 EUR Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG 50,00 EUR Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR Zwischensumme: 151,25 EUR Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 28,74 EUR Gesamtbetrag 179,99 EUR.
Die Mittelgebühr nach Nr. 3102 VV RVG beträgt 250,00 EUR, 25% davon entsprächen dem Betrag von 62,50 EUR, welcher gem. Nr. 1008 VV RVG bei 2 Klägern um 0,3, also 18,75 EUR auf 81,25 zu erhöhen wäre. Die Höhe der fiktiven Terminsgebühr folgt der Höhe der Verfahrensgebühr (vgl. SG Berlin, Beschluss vom 10.09.2007, S 48 SB 2223/05 – JURIS -), d.h. 25% der Mittelgebühr der Nr. 3106 VV RVG von 200,00 EUR = 50,00 EUR.
Eine (selbständige) Absenkung des i.H.v. 200,31 EUR festgesetzten Gesamtbetrages auf 179,99 EUR i.S.d. zitierten Entscheidung durch das Gericht widerspräche allerdings dem Verbot der reformatio in peius zulasten der Erinnerungsführer (Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz mit Erläuterungen, 9. Aufl. 2008, § 197 Rz. 10), so dass es aus diesen Gründen und im Ergebnis bei dem angefochtenen Gesamtbetrag verbleibt.
Die Kostenentscheidung für das Erinnerungsverfahren beruht auf § 193 SGG.
Die Kammer hält im Einklang mit der Rechtsprechung der 164. Kammer des Sozialgerichts Berlin eine gesonderte Kostenentscheidung im Erinnerungsverfahren für erforderlich, und zwar aus den (z.B.) in den Beschlüssen der der 164. Kammer des Sozialgerichts Berlin – S 164 SF 118/09 E vom 6. März 2009 - und der 165. Kammer des Sozialgerichts Berlin - S 165 SF 11/09 E vom 2. Februar 2009 (in juris, www.sozialgerichtsbarkeit.de sowie http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/page/sammlung.psml/bs/10) – grundsätzlich dargelegten Gründen.
Dieser Beschluss ist, auch hinsichtlich der Kostengrundentscheidung, unanfechtbar (§ 197 Abs. 2 SGG).
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