Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 3 AL 3395/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AL 5459/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 25. September 2007 abgeändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen.
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind für beide Rechtszüge nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) zugunsten des Klägers im Zeitraum vom 5. Februar 1998 bis zum 9. Dezember 1998 sowie die Erstattung der in diesem Zeitraum gezahlten Alhi in Höhe von 7.450,28 Euro sowie die Erstattung von für diesem Zeitraum von der Beklagten gezahlten Beiträge zur Gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung in Höhe von 2.078,71 Euro streitig.
Der 1944 geborene Kläger, türkischer Staatsangehöriger, hat ein 1970 geborenes schwerbehindertes Kind (GdB 100, Merkzeichen "G" und "H"). Er hat am 2. Oktober 1995 von Deutschland aus über die D-Bank einen Betrag von 50.000,00 DM bei der Türkischen Nationalbank (TCMB) für die Dauer von zwei Jahren angelegt. Am 6. Oktober 1997 hob der Kläger von Deutschland aus den Betrag von 50.000,00 DM ab, den Zinsertrag in Höhe von 8.455,00 DM hob er - ebenfalls von Deutschland aus - am 31. Oktober 1997 ab.
Der Kläger war von 1971 bis 1991 bei der Firma F. beschäftigt, vom 6. August 1993 bis zum 8. Dezember 1993 bezog er Arbeitslosengeld, vom 9. Dezember 1993 bis zum 9. Januar 1995 Krankengeld und vom 10. Januar 1995 bis zum 7. Februar 1995 Übergangsgeld von der BKK FPB Holding AG. Am 23. Februar 1995 meldete er sich arbeitslos, beantragte Arbeitslosengeld und bezog ab diesem Tag - mit Unterbrechungen - Arbeitslosengeld auf Grundlage eines wöchentlichen Bemessungsentgelts in Höhe von 770,00 DM bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 4. Februar 1998. Wegen der Behinderung des Sohnes wurde dem Kläger ein erhöhter Leistungssatz zuerkannt (Bescheide vom 14. Januar 1999).
Auf Antrag des Klägers hin hat die Beklagte diesem ab dem 5. Februar 1998 Alhi auf Grundlage eines wöchentlichen Bemessungsentgelts in Höhe von 770,00 DM bewilligt. In dem hierzu ohne Datum vom Kläger unterzeichneten Antrag gab der Kläger kein Vermögen, lediglich einen nicht näher bezeichneten Freistellungsauftrag, an. Auch in den folgenden Anträgen (ab 1999) gab der Kläger selbst kein Vermögen an, lediglich Mitarbeiter der Beklagten nahmen einzelne Eintragungen zum Vermögen vor (so im Antrag vom 7. Januar 2003 den Gesamtbetrag der Girokonten: 798,80 Euro oder im Antrag vom 7. Januar 2004 den Gesamtbetrag der Girokonten: 839,00 Euro).
Erst am 9. Februar 1999 fragte die Beklagte den Kläger nach dessen Freistellungsaufträgen, woraufhin der Kläger mit einer Bestätigung der Kreissparkasse R. mitgeteilt hat, am 5. Februar 1998 ein Guthaben von 68,33 DM gehabt zu haben.
Der Kläger war seit Beginn des Alhi-Bezugs alleine wegen des Bezugs der Leistung von der Beklagten kranken- und pflegeversichertes Mitglied der BKK F., anschließend der BKK FPB Holding, im Anschluss daran bei der BKK St. E. und danach bei der BKK Z.-A ... Er bezog von der Beklagten Leistungen wie folgt:
Arbeitslosenhilfe Zeitraum Leistungstage Tägl. Leistungshöhe in DM Summe Alhi in DM 05.02.1998 - 09.12.1998 308 47,31 DM 14.571,48 DM
Summe: 14.571,28 DM (7.450,28 Euro)
Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge Zeitraum Leistungs-tage KV-Entgelt in DM Beitragssatz KV (%) PV-Entgelt in DM Beitragssatz PV (%) 05.02.1998 - 09.12.1998 308 27.104,00 DM 13,30 % 27.104,00 DM 1,70 % Beitragszahlung KV: 3.604.83 DM (1.843,12 Euro) Beitragszahlung PV: 460,77 DM (235,59 Euro)
Mit Schreiben vom 8. Februar 2005, bei der Beklagten am 9. Februar 2005 eingegangen, teilte das Hauptzollamt Stuttgart der Beklagten mit, dass der Kläger am 2. Oktober 1995 einen Betrag von 50.000,00 DM mit einer Laufzeit von zwei Jahren bei der Türkischen Nationalbank (TCMB) angelegt gehabt habe. Auf das Anhörungsschreiben der Beklagten vom 20. Juli 2005 reagierte der Kläger nicht.
Mit Bescheid vom 22. September 2005 hat die Beklagte die Bewilligungen von Alhi für die Zeit vom 5. Februar 1998 bis zum 9. Dezember 1998 zurückgenommen und die Erstattung von 7.450,28 Euro an zu Unrecht gezahlter Alhi sowie die Erstattung von gezahlten Beiträgen zur Gesetzlichen Krankenversicherung in Höhe von 1.843,12 Euro sowie zur Sozialen Pflegeversicherung in Höhe von 235,59 Euro (zusammen insgesamt 9.528,99 Euro) festgesetzt. In seinem Widerspruch hatte der Kläger geltend gemacht, das Geld bis einschließlich 1997 vollständig verbraucht zu haben. Er habe damit alte Schulden beglichen, die Hochzeit der Tochter ausgerichtet, die extrem teuer gewesen sei, sowie der Tochter eine angemessene Aussteuer und Wohnungsausstattung gekauft. Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Dezember 2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Der Kläger hat am 23. Dezember 2005 beim Sozialgericht Konstanz (SG) Klage erhoben. Er hat unter anderem ausgeführt, in einer familienrechtlichen Quittung sei die Übergabe der bei der Hochzeit vereinbarten Mitgift im Umfang von insgesamt 54.800,00 DM dokumentiert. Somit sei nicht nur die streitgegenständliche Summe, sondern auch der wesentliche Teil der Zinsen verbraucht und bei der Antragstellung nicht mehr vorhanden gewesen. Das SG hat mit Urteil vom 25. September 2007 den Bescheid der Beklagten vom 22. September 2005 und deren Widerspruchsbescheid vom 16. Dezember 2005 teilweise aufgehoben, soweit darin die Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 2.078,71 Euro angeordnet wurde und im Übrigen die Klage abgewiesen. Die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 5. Februar bis 9. Dezember 1998 sei von Anfang an rechtswidrig gewesen, weil der Kläger nicht bedürftig gewesen sei. Der Kläger habe im Streitzeitraum über Vermögen in Höhe von mindestens 50.000 DM verfügen können. Durch den Kontoauszug der Türkischen Nationalbank sei nachgewiesen, dass der Kläger von seinem dortigen Konto am 6. Oktober 1997 ein Guthaben von 50.000 DM und am 31. Oktober 1997 weitere 8.455 DM an Zinsen abgehoben habe. Hier lägen zwischen der letzten Abhebung am 31. Oktober 1997 und dem Beginn des Leistungsbezuges Anfang Februar 1998 nur gut drei Monate. Da es keinesfalls der Lebenswahrscheinlichkeit entspreche, dass ein so hoher Betrag in so kurzer Zeit zum allgemeinen Lebensunterhalt verbraucht werde, müsse der Kläger substantiiert dessen Verbleib darlegen können, denn der angebliche Vermögensverlust betreffe Vorgänge, die ausschließlich seiner Sphäre zuzuordnen seien. Der Kläger habe keine plausiblen Angaben zum Verbleib des Geldes machen können. Die Angaben, das Vermögen sei als Mitgift verbraucht worden, seien aus mehreren Gründen unglaubwürdig, denn zu Einen sei das Geld offensichtlich in Deutschland bei der D-Bank ausgezahlt worden und hätte dann körperlich in die Türkei verbracht werden müssen, um dort als Mitgift Verwendung zu finden. Zum anderen habe die Hochzeit der Tochter des Klägers nach dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Familienbuch bereits mehr als ein Jahr früher, nämlich am 29. Juli 1996 in der Türkei stattgefunden. Bei der vorgelegten familienrechtlichen Quittung handele es sich um eine beweiswertlose Gefälligkeitsurkunde. Auffallend sei bereits, dass die Addition der dort genannten Einzelbeträge fehlerhaft vorgenommen worden sei (in der Summe 33 statt 35 Milliarden alter türkischer Lira). Sodann entspräche der angegebene Betrag von 35.000.000.000 Lira nach dem Umrechnungskurs vom 3. November 1997 etwa 372.340 DM bzw. 411.222 DM. Diese Kursdifferenzen, die auf der damA.gen schnellen Entwertung der türkischen Währung beruhten, ließen die grundsätzliche Erkenntnis unberührt, dass die in dem Schriftstück angegebenen Ausgaben des Klägers größenordnungsmäßig weder mit dem angeblichen Gegenwert von 54.800 DM in der mitgelieferten Übersetzung, noch mit dem jeweils angegeben Zweck der Ausgabe korrelierten. So hätte das Fernsehgerät (Punkt 4 "Televizyon") mit 1 Milliarde Lira umgerechnet mindestens 10.000 DM gekostet. Dies spreche eindeutig dafür, dass die Urkunde erst nach Abschaffung der alten türkischen Währung gefertigt worden sei, als offenbar der Umgang mit derartig hohen Summen nicht mehr so geläufig gewesen sei. Mit der Übersetzung sei dann versucht worden, zweckgerichtet einen Ausgabebetrag zu konstruieren, der in etwa dem Abhebungsbetrag von dem nachgewiesenen Konto bei der Nationalbank entspreche. Da der Kläger somit nicht nur keinerlei glaubhafte Angaben zum Verbleib des Vermögens habe machen können, sondern auch durch Vorlage einer offensichtlich falschen Urkunde Gericht und Beklagte irrezuführen versucht habe und schließlich ein Verbrauch der Summe zur allgemeinen Lebensführung in etwa einem Vierteljahr auch nicht plausibel erscheine, sei das Gericht um so mehr davon überzeugt, dass das Vermögen im Zeitraum des Bezuges von Arbeitslosenhilfe noch vorhanden gewesen sei. Jedenfalls ginge die Nichtfeststellbarkeit eines Verbrauches im Rahmen der objektiven Beweislast zu Lasten der Klägers. Unter Berücksichtigung des Schonvermögens für den Kläger und dessen Ehefrau sei die Verwertung des Vermögens in Höhe von 34.000 DM zumutbar. Hieraus folge, dass bei einem Bemessungsentgelt von 770 DM eine mangelnde Bedürftigkeit für 44 Wochen resultiere. Insoweit sei die Bewilligung von Alhi zu Unrecht erfolgt. Der Kläger habe auf den Bestand der Verwaltungsakte nicht vertrauen dürfen, da die Bewilligungen auf Angaben beruhe, die er zumindest grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig gemacht habe. Die angefochtenen Bescheide seien jedoch insoweit rechtswidrig, als darin die Erstattung geleisteter Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 2.078,71 EUR angeordnet worden sei, wofür es an einer gesetzlichen Grundlage fehle.
Gegen das ihm am 16. November 2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 19. November 2007 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) Berufung eingelegt. Das SG habe es versäumt, die weiteren vom Kläger benannten Beweismittel zum Verbrauch der Gelder anzufordern. Das SG habe weder die Tochter des Klägers selbst noch deren Ehemann befragt. Die Hochzeit der Tochter habe 1996 stattgefunden, die zur Finanzierung der Hochzeit zur Verfügung stehenden Gelder seien erst 1997 frei geworden. Dies habe dazu geführt, dass der Kläger sich bei Freunden und Verwandten in der Türkei Gelder zur Ausrichtung der Hochzeit und zur Finanzierung der Aussteuer ausgeliehen habe. Nach Freiwerden der Gelder habe ein Sohn des Klägers die Gelder mit einer Vollmacht bei der TCMB abgehoben und die Rückzahlung der vorgestreckten Hochzeitskosten erledigt. Zu diesem Zeitpunkt hätten die aus der Kapitalanlage stammenden Gelder zur Rückzahlung der aus der Hochzeit stammenden Schulden zur Verfügung gestanden. Dies sei zum Anlass genommen worden, die Quittung zu schreiben. Die Quittung stelle eine Vereinbarung der Väter beider Brautleute vor zwei weiteren Zeugen und einem Vertreter des Rathauses dar, die dazu diene, die Zahlung der Mitgift durch den Brautvater nachzuweisen und der Braut klare Vermögensverhältnisse zu schaffen. Daher habe die Quittung nicht vor der tatsächlichen Zahlung erstellt werden können. Es sei bekannt, dass bei solchen Quittungen, die im Falle einer Scheidung die Grundlage einer Regelung der der Ehefrau zustehenden Vermögensmassen darstellt, zugunsten der Braut übertrieben werde; dies erkläre die Differenzen zwischen den in der Quittung genannten Beträgen und der tatsächlich aus der Sparanlage stammenden und in die Hochzeit samt Mitgift investierten Beträgen. Die Quittung zeige, dass die im Zuge der Hochzeit und der Mitgift zu zahlenden Leistungen des Brautvaters auch tatsächlich erbracht worden seien. Der Betrag von 50.000 DM stamme aus der Sozialabfindung im Rahmen des Kündigungsschutzprozesse mit der früheren Arbeitgeberin (30.000,00 DM), im Übrigen handele es sich um Erspartes. Der Kläger habe - soweit angesichts der Barzahlung und des Zeitablaufs rekostruierbar - entliehenes Geld zurückbezahlt. Von Herrn A. O. A., K., Türkei, habe der Kläger im November 1995 den Gegenwert von etwa 10.000,00 DM und im Juni 1996 den Gegenwert von weiteren etwa 10.000,00 DM entliehen; die Rückzahlung sei im November 1997 erfolgt im Gegenwert von etwa 20.000,00 DM. Von Herrn M. C., Sch-Straße ..., ... T., habe der Kläger im Mai 1995 einen Betrag von etwa 15.000,00 DM entliehen; die Rückzahlung sei im November 1997 in Höhe von etwa 15.000,00 DM in bar erfolgt. Von Herrn H. A., B ..., ... W., habe der Kläger im Juli 1996 etwa 14.000,00 DM entliehen, die er im November 1997 in Höhe von etwa 14.000,00 DM in bar zurückgezahlt habe. Wann und wie kleinere, weitere Darlehen aufgenommen, verwendet und zurückgezahlt worden seien, sei nicht mehr rekonstruierbar. Restlich verbliebene Beträge seien offenbar verbraucht worden bis zu dem bei Antragstellung angegebenen Vermögensstatus. Der Kläger habe in der Türkei 1983 von seinem Großvater im anatolischen Hochland Grundstücke ererbt (drei Parzellen landwirtschaftlicher Grundstücke mit einem geschätzten Wert von 1.020,00 Euro sowie ein bebautes Grundstück mit einem geschätzten Wert von 2.200,00 Euro), sei jedoch nicht ins Grundbuch eingetragen, weshalb nach seiner Auffassung kein Eigentum bestehe und er dies auch im Antrag nicht angegeben habe.
Der Kläger hat aus dem Jahr 1998 und 1999 stammende Kontoauszüge eines Kontos bei der Kreissparkasse R. (Kto.-Nr ..., Bl. 33 bis 43 LSG-Akte) sowie eine Eidesstattliche Versicherung vom 15. Februar 2008 vorgelegt, in der er angibt, im Jahr 1998 lediglich das Konto bei der Kreissparkasse R. gehabt zu haben, seine Ehefrau habe ein inzwischen aufgelöstes Sparbuch gehabt; andere Konten im In- oder Ausland habe er 1998 nicht gehabt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des SG Konstanz vom 25. September 2007 abzuändern und den Bescheid der Beklagten vom 22. September 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Dezember 2005 in vollem Umfang aufzuheben sowie die Berufung der Beklagten zurückzuweisen
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen sowie das Urteil des SG Konstanz vom 25. September 2007 abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Am 3. Januar 2008 hat die Beklagte Anschlussberufung eingelegt. Sie hält das Urteil des SG lediglich insoweit für unzutreffend, als das SG die geltend gemachte Erstattung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgelehnt habe. Die Berufung des Klägers sei nicht begründet.
Mit Bescheid vom 17. Januar 2008 hat die Beklagte die sofortige Vollziehung des Bescheids vom 22. September 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Dezember 2005 hinsichtlich der Alhi in Höhe von 7.450,28 Euro (ohne Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung) angeordnet; der Senat hat auf Antrag des Klägers durch Beschluss vom 28. April 2008 (L 13 AL 486/08 ER) die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt.
Der Senat hat die D-Bank AG befragt. Diese hat mit Schreiben vom 7. Mai 2008, 15. Mai 2008, 13. Juni 2008 und 13. August 2008 mitgeteilt, dass am 2. Oktober 1995 in der D-Bank AG R. ein Betrag in Höhe von 50.000 DM von Herrn R. A. zu Gunsten der T.C. M. B., A., eingezahlt worden sei. Am 6. Oktober 1997 sei ein Betrag in Höhe von 50.000,00 DM an Herrn R. A. in der D-Bank AG R. in bar ausbezahlt worden. Die Unterlagen zu den Geschäftsvorfällen seien bereits vernichtet.
Die Kreissparkasse R. hat mit Schreiben vom 8. Mai 2008 Kontenunterlagen übersandt (Anlage zu Bl. 65 LSG-Akte) und dem Senat mitgeteilt, dass eine Einzahlung in Höhe von 5.000,00 DM oder höher nicht habe festgestellt werden können.
Die Türkische Nationalbank TCMB hat dem Senat mit Schreiben vom 6. Juni 2008 sinngemäß mitgeteilt, dass die Geschäftsbeziehung zum Kläger dem türkischen Recht unterliege und dass Auskünfte nur dem Kontoinhaber, der türkischen Justiz und Verwaltung erteilt würden.
In einem Termin zur Erörterung des Sachverhalts vom 22. Juli 2009 gab der Kläger an, nach Freiwerden der Summe habe er das Geld selbst in der Türkei abgehoben und das zuvor für die Ausrichtung der Hochzeiten seiner Kinder geliehene Geld an Herrn M. C. und H. A. A. zurückgezahlt. Der genaue Betrag und den genauen Zeitpunkt der Rückzahlung seien ihm nicht mehr in Erinnerung. Für die Hochzeit habe er sich ferner bei Herrn H. A., seinem Sohn, Geld geliehen. Dieses Geld sei jedoch nicht zurückgezahlt worden. Die Familie des Ehegatten habe die Hochzeit nicht bezahlen können, weswegen er die Hochzeit ausgerichtet habe. Nach der Hochzeit habe das Ehepaar sodann in Deutschland gelebt. Die Mitgiftgegenstände seien in Deutschland erworben worden. Seine anderen Kinder hätten die jeweiligen Hochzeiten mit eigenem Geld finanziert. Daran, wie viel Geld anlässlich der Hochzeit hereingekommen sei, könne er sich nicht mehr erinnern.
Der als Zeuge befragte Herr A. A., der Sohn des Klägers, hat erklärt, dass für die Hochzeit seiner Schwester F. Schulden aufgenommen worden seien. Bei der Rückzahlung der Schulden sei er nicht anwesend gewesen. Die Schulden seien bei Herrn M. C. und Herrn A. E., dem Vater des Bräutigams, aufgenommen worden. Der Zeuge gibt ferner an, zu glauben, dass an Herrn M. C. ein Betrag von ca. 20.000,00 DM zurückgezahlt worden sei. Andernfalls hätte Herr C. die Rückzahlung der Summe eingefordert. Die Gegenstände der Mitgift seien in der Türkei gekauft worden. Wie viel Geld bei der Hochzeit seiner Schwester "hereingekommen" sei, sei ihm nicht mehr erinnerlich. Das angelegte Geld sei nach Freiwerden in der Türkei abgehoben worden. Zu welchem Zeitpunkt die Abhebung erfolgt sei, sei ihm nicht mehr erinnerlich.
Mit Beschluss vom 30. Juli 2008 wurde der Streitgegenstand der Anschlussberufung vom Verfahren abgetrennt (Az.: L 13 AL 3521/08), mit Beschluss vom 22. Juli 2009 ruhend gestellt, von Amts wegen wieder angerufen (jetzt Az.: L 13 AL 603/10) und durch Beschluss vom 10. Februar 2010 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung wieder zum vorliegenden Verfahren hinzu verbunden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akten des LSG sowie die beigezogenen Akten des SG und des LSG (S 3 AL 3395/05; L 13 AL 486/08 ER; L 13 AL 3521/08; L 13 AL 603/10), der Beklagten sowie des Hauptzollamtes Stuttgart Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg, die unselbständige Anschlussberufung der Beklagten ist erfolgreich.
Die gem. §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt (§ 151 Abs. 1 SGG) und insgesamt zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Alhi in der Zeit vom 5. Februar 1998 bis zum 9. Dezember 1998, er hat der Beklagten die insoweit zu Unrecht gezahlte Alhi in Höhe von 7.450,28 Euro zu erstatten. Die unselbständige Anschlussberufung der Beklagten (§ 202 SGG in Verbindung mit § 524 ZPO) ist statthaft, zulässig und begründet. Entgegen der Entscheidung des SG hat der Kläger auch die für die Zeit seines zu Unrecht erfolgten Alhi-Bezugs vom 5. Februar 1998 bis zum 9. Dezember 1998 von der Beklagten gezahlten Beiträge zur Gesetzlichen Kranken- und Sozialen Pflegeversicherung (1.843,12 Euro sowie 235,59 Euro, zusammen 9.528,99 Euro) zu erstatten.
Rechtsgrundlage des Aufhebungsbescheids der Beklagten vom 22. September 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Dezember 2005 ist § 45 SGB X in Verbindung mit § 330 Absatz 2 SGB III. Danach ist ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat, soweit er rechtswidrig ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen des § 45 Absatz 2 Satz 3 SGB X vorliegen. Dies ist unter anderem der Fall, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Von der Regelung des § 45 SGB X werden nur die Verwaltungsakte erfasst, die - und auch nur soweit diese - zum Zeitpunkt ihres Erlasses rechtswidrig waren. Die Feststellung der Rechtswidrigkeit bestimmt sich hierbei nach dem für die Leistung im streitgegenständlichen Rücknahmezeitraum maßgeblich materiellen Recht.
Nach dem insoweit maßgeblichen Recht des ab dem 1. Januar 1998 geltenden SGB III hatte der Kläger im streitigen Zeitraum vom 5. Februar 1998 bis zum 9. Dezember 1998 keinen Anspruch auf Alhi, denn in dieser Zeit war er nicht bedürftig.
Gemäß § 190 Abs. 1 Nr. 5 SGB III in der vom 1. Januar 1998 bis 31. Dezember 1999 geltenden Fassung, hat Anspruch auf Arbeitslosenhilfe, wer bedürftig ist. Die Bedürftigkeit bestimmt sich nach § 193 SGB III. Der Arbeitslose ist nach § 193 Abs. 2 SGB III nicht bedürftig, solange mit Rücksicht auf sein Vermögen, das Vermögen seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder das Vermögen einer Person, die mit dem Arbeitslosen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, die Erbringung von Alhi nicht gerechtfertigt ist. Vermögen ist die Gesamtheit der dem Vermögensträger gehörenden Sachen und Rechte in Geld oder Geldeswert (BSG, Urteil vom 11. Februar 1976 - 7 Rar 159/74 - BSGE 41, 187-192 = SozR 4100 § 137 Nr. 1). Nach dieser Vorschrift sind die Vermögenswerte des Klägers bedürftigkeitsmindernd zu berücksichtigen.
Auf Grundlage der vorliegenden Beweismittel und des Vorbringens des Klägers ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger auch während des Alhi-Bezugs noch über ein Vermögen in Höhe von 50.000,00 DM verfügt hatte. Der Kläger hat am 2. Oktober 1995 die auf ein Konto bei der TCMB eingezahlten 50.000,00 DM zwar am 6. Oktober 1997 und am 31. Oktober 1997 auch die Zinserträge in Höhe von 8.455,00 DM wieder abgehoben, jedoch konnte sich der Senat - entgegen den Einlassungen des Klägers - nicht vom Verbrauch dieses Vermögens überzeugen.
Die Einlassungen des Klägers zum Verbrauch des Vermögens überzeugen nicht. Auch wenn - insoweit die Wahrheit der Aussagen des Klägers unterstellt - dieser seiner Tochter die Hochzeit sowie Aussteuer und Mitgift finanziert hatte, so liegen keinerlei schlüssige Anhaltspunkte für den finanziellen Umfang dieser Aufwendungen vor. Gerade aus der vom Kläger vorgelegten familienrechtlichen Quittung ergibt sich, wie auch der Kläger selbst ausführt, lediglich, dass Aufwendungen vom Kläger übernommen worden waren. Da die Beträge im Hinblick auf mögliche Scheidungsfolgen nach türkischem Brauch, worauf der Kläger selbst hinweist, zugunsten der Braut übertrieben sind, kann daraus kein Anhaltspunkt für den Umfang der vom Kläger angeblich getätigten Aufwendungen abgeleitet werden. Das Gericht sieht sich auch unter Ausschöpfung aller Beweismittel sowie einer Schätzung nicht in der Lage, einen konkreten Betrag für die vom Kläger behaupteten Aufwendungen zu bestimmen. Die vom Kläger selbst angegebenen Beträge sind, so seine Ausführungen zur Quittung, übertrieben. Aus der Quittung ergibt sich auch nicht, dass der Kläger gerade das hier streitgegenständliche Vermögen bei der TCMB für die behaupteten Aufwendungen eingesetzt hat. Dagegen spricht vor allem, dass er selbst im Termin zur Erörterung des Sachverhalts gesagt hat, das Geld in der Türkei selbst abgehoben zu haben. Zwar wird dies letztlich durch den als Zeugen befragten Sohn des Klägers, Herr Ayhan A., untermauert, der sich zu erinnern meint, dass Gegenstände der Mitgift in der Türkei gekauft worden seien. Tatsächlich wurden Vermögen und Zinsen jedoch ausweislich der Kontoauszüge der TCMB in Deutschland abgehoben, worauf der Zusatz (DR) hinter dem Auszahlbetrag hinweist und was von der in Deutschland ausführenden D-Bank bestätigt wurde; dass der Kontoauszug insoweit falsch wäre, ist für den Senat nicht anzunehmen. Das deutet aber eher auf das Vorhandensein eines weiteren Kontos in der Türkei als auf einen tatsächlichen Verbauch des streitgegenständlichen Vermögens hin. Denn das Vermögen wurde in Deutschland abgehoben; ein Bargeldtransfer in die Türkei in diesem Umfang erscheint ausgeschlossen. Auch aus der Behauptung des Klägers kein weiteres Konto als dasjenige bei der Kreissparkasse R. gehabt zu haben, folgt nicht, dass der Kläger das aus der Türkei abgehobene Vermögen verbraucht oder nicht noch weiteres Vermögen gehabt zu haben. Denn gerade die vom Konto der TCMB abgehobenen Beträge finden sich nicht in den Kontounterlagen der Kreissparkasse R.; der Kläger hat diese Beträge daher bis zu einem Verbrauch vorerst bar aufbewahrt oder einem unbekannten Konto im Ausland zugeführt. Daher kann aus dem Nichtwiederauftauchen des Geldes auf einem bekannten Konto des Klägers nicht auf den Verbrauch geschlossen werden. Auch aus der behaupteten Rückzahlung von Schulden, die der Kläger zum Zweck der Vorfinanzierung seiner Aufwendungen im Zusammenhang mit der Hochzeit seiner Tochter gemacht haben will, lässt sich ein Verbrauch des Vermögens nicht ableiten. Zunächst lässt sich gerade nicht feststellen, dass der Kläger - eine Schuldentilgung unterstellt - das streitgegenständliche Vermögen zur Tilgung der Schulden verwendet hat. Jedoch kann sich der Senat auch nicht vom Vorhandensein solcher Schulden überzeugen. Denn zunächst trägt der Kläger verschiedene Personen vor, bei denen er Geld aufgenommen haben will. Während er im Klageverfahren lediglich pauschal auf Schulden wegen der Aufwendungen im Zusammenhang mit der Hochzeit seiner Tochter verwiesen hat, hat er im Berufungsverfahren zunächst angegeben, von Herrn A. O. A., K., Türkei, im November 1995 den Gegenwert von etwa 10.000,00 DM und im Juni 1996 den Gegenwert von weiteren etwa 10.000,00 DM entliehen; die Rückzahlung sei im November 1997 erfolgt im Gegenwert von etwa 20.000,00 DM. Von Herrn M. C., Sch.-Straße ..., ... T., habe er im Mai 1995 einen Betrag von etwa 15.000,00 DM entliehen; die Rückzahlung sei im November 1997 in Höhe von etwa 15.000,00 DM in bar erfolgt. Von Herrn H. A., B ..., ... W., habe der Kläger im Juli 1996 etwa 14.000,00 DM entliehen, die er im November 1997 in Höhe von etwa 14.000,00 DM in bar zurückgezahlt habe. Da die Hochzeit der Tochter jedoch ausweislich des Familienstammbuches erst am 29. Juli 1996 stattfand, ist die Aufnahme von Darlehen bereits im Jahr 1995 vor dem Hintergrund des klägerischen Vortrags nicht schlüssig. Später, im Termin zur Erörterung des Sachverhalts vom 22. Juli 2009 hat der Kläger angegeben, Geld bei Herrn M. C. und Herrn A. A. geliehen und diesem die Beträge zurückgezahlt zuhaben. Außerdem habe er sich bei seinem Sohn H. A. Geld geliehen, das noch nicht zurückgezahlt sei. Dagegen hat der als Zeuge befragte Sohn des Klägers, Herr A. A., erklärt, sein Vater habe für die Hochzeit seiner Schwester F. bei Herrn M. C. und Herrn A. E., dem Vater des Bräutigams, Schulden aufgenommen; er glaube, dass an Herrn M. C. ein Betrag von ca. 20.000,00 DM zurückgezahlt worden sei. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger nach Auskunft des Zeugen Geld von Herrn A. E., dem Vater des Bräutigams, geliehen haben soll; dagegen behauptet der Kläger, dessen Familie sei finanziell nicht in der Lage gewesen, die Hochzeit auszurichten, weshalb er dies übernommen habe. Wäre es aber Aufgabe der Familie des Bräutigams gewesen, die Hochzeit auszurichten und wäre diese aus finanziellen Gründen tatsächlich nicht in der Lage gewesen, dies zu tun, so ist die Vergabe eines Darlehens an den Kläger eher unwahrscheinlich. Lässt sich jedoch nicht feststellen, bei wem der Kläger Geld aufgenommen hat und wie viel - weder die Angaben zu den Gläubigern stimmen überein (einmal A. O. A., M. C. und H. A., andererseits M. C., A. A. und H. A., laut Zeuge auch A. E.), noch die jeweils zustehenden Beträge (M. C. einerseits 15.000,00 DM andererseits 20.000,00 DM) - , so kann sich das Gericht nicht vor der Richtigkeit der Angaben des Klägers überzeugen. Da ein anderweitiger Verbrauch des Geldes nicht festgestellt werden konnte und auch nicht behauptet wurde, ist der Senat davon überzeugt, dass das am 6. und am 31. Oktober 1997 abgehobene Vermögen zumindest bis ins Jahr 1999 noch vorhanden war.
Damit konnte der Senat auch einen späteren Verbrauch des Geldes nicht feststellen und ist zu der Überzeugung gelangt, dass ein Verbrauch des Geldes in der Zeit zwischen Oktober 1997 und dem Jahr 1999 nicht nachgewiesen ist. Da die hier aufzuklärenden Umstände aus der Sphäre des Klägers stammen und dieser durch fehlende Angaben in seinen Leistungsanträgen, später durch widersprüchliche und unschlüssige Angaben, die Aufklärung erschwert hat, hat er im Hinblick auf die vom BSG (Urteil vom 24. Mai 2006 - B 11a AL 7/05 R - BSGE 96, 238 = juris) angenommene Umkehr der Beweislast den Nachteil daraus zu tragen, dass der Senat einen Verbrauch des streitgegenständlichen Vermögens bis zum Jahr 1999 nicht feststellen konnte. Da ein tatsächlicher Verbrauch der 50.000,00 DM in der Zeit nach dem 7. bzw. 31. Oktober 1997 und damit auch im Jahr 1998 nicht festgestellt werden konnte, besteht Bedürftigkeit im Sinne des § 190 Abs. 1 Nr. 5 SGB III nicht für die Zahl voller Wochen, die sich aus der Teilung des zu berücksichtigenden Vermögens durch das Arbeitsentgelt ergibt, nach dem sich die Arbeitslosenhilfe richtet (§ 9 Alhi-VO).
Unter Berücksichtigung des sich aus § 6 Abs. 1 Alhi-VO ergebenden Freibetrags für den Kläger sowie dessen Ehefrau steht ein Vermögen des Klägers in Höhe von 34.000,00 DM der Bedürftigkeit im Sinne der §§ 190 Abs. 1 Nr. 5, 193 SGB III entgegen. Geteilt durch das wöchentliche Bemessungsentgelt von 770,00 DM im Jahr 1998 ergibt sich Nichtbedürftigkeit von 44 vollen Wochen. Ausgehend vom Beginn des Alhi-Zahlungen am 5. Februar 1998 hatte der Kläger daher bis zum 9. Dezember 1998 keinen Anspruch auf Alhi.
Damit waren die Bewilligungsentscheidungen für den Zeitraum 5. Februar 1998 bis zum 9. Dezember 1998 anfänglich rechtswidrig. Der Kläger genießt keinen Vertrauensschutz denn die Bewilligungsentscheidungen der Beklagten beruhen auf Angaben, die er zumindest grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X). Der Kläger hatte in den jeweiligen Antragsformularen das vorhandene Vermögen (50.000,00 DM) nicht angegeben, obwohl dieses nach Überzeugung des Senats noch vorhanden war. Damit hat der Kläger zumindest grob fahrlässig unrichtige Angaben gemacht. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X), also wenn die in der Personengruppe herrschende Sorgfaltspflicht in ungewöhnlich hohem Maße verletzt worden ist. Das ist der Fall, wenn außer Acht gelassen worden ist, was im gegebenen Falle jedem hätte einleuchten müssen. Auch dem Kläger hätte einleuchten müssen, dass vermögens- und einkommensabhängige Sozialleistungen auch von einem im Ausland befindlichen Vermögen beeinflusst werden. Im Antragsformular wird insoweit auch ohne geographische Einschränkung nach sämtlichen Vermögenswerten gefragt, sodass es jedem eingeleuchtet hätte, auch ausländisches Vermögen anzugeben. Dieser jedem einleuchtenden Einsicht und dem sich jedem aufdrängenden entsprechenden Verhalten hat sich der Kläger verschlossen. Die dahingehende Sorglosigkeit und Pflichtwidrigkeit des Klägers stellt eine Sorgfaltspflichtverletzung in einem besonders schwerem Maße dar und begründet grobe Fahrlässigkeit.
Damit waren die jeweiligen Bewilligungsbescheide für die Zeit vom 5. Februar 1998 bis zum 9. Dezember 1998 zurückzunehmen (§ 45 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X in Verbindung mit § 330 Abs. 2 SGB III); Ermessen war nicht auszuüben.
Die Rücknahme erfolgte binnen der Frist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X. Die Beklagte hat die Bewilligungsentscheidungen binnen Jahresfrist nach Kenntnis der maßgeblichen Umstände zurückgenommen. Unabhängig davon, ob Kenntnis der Beklagten bereits ab Vorliegen der Mitteilung des Hauptzollamtes Stuttgart vom 8. Februar 2005, bei der Beklagten am 9. Februar 2005 eingegangen, anzunehmen wäre oder - so auch die Rechtsprechung - Kenntnis erst nach Durchführung der Anhörung des Klägers, mithin im Sommer 2005, vorgelegen hatte, hat die Beklagte mit dem Aufhebungsbescheid vom 22. September 2005 die Jahresfrist gewahrt.
In der Zeit vom 5. Februar 1998 bis zum 9. Dezember 1998 hat die Beklagte dem Kläger insgesamt 14.571,48 DM (7.450,28 Euro) gezahlt. Diesen Betrag hat der Kläger zu erstatten (§ 50 Abs. 1 SGB X).
Entgegen der Auffassung des SG hat der Kläger auch die Beiträge zur Gesetzlichen Krankenversicherung sowie zur Sozialen Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 2.078,71 Euro zu erstatten. Rechtsgrundlage dieser Erstattungspflicht ist § 335 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 SGB III in der hier anzuwendenden, ab 1. Januar 2005 geltenden Fassung des Artikel 3 Nr. 29 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954 (n.F.)). Nach § 335 Abs. 1 S. 1 SGB III n.F. hat der Bezieher von Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld die von der Bundesagentur für Arbeit (BA) für ihn gezahlten Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zu ersetzen, soweit die Entscheidung über die Leistung rückwirkend aufgehoben und die Leistung zurückgefordert worden ist. Entsprechendes gilt für die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung (§ 335 Abs. 5 SGB III).
Der Senat hat sich bereits mit Urteil vom 18. November 2009 (L 13 AL 2425/06), ebenso wie mit Urteil vom 15. Dezember 2009 (L 13 AL 5520/07 - juris Rdnr. 49) und Urteil vom 18. Mai 2010 (L 13 AL 5729/09), der Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 7. Oktober 2009 - B 11 AL 31/08 R und B 11 AL 32/08 R, zuletzt Urteil vom 5. Mai 2010, B 11 AL 17/09 R - juris) angeschlossen, wonach die durch die Streichung des Begriffs der Alhi aus dem Wortlaut des § 335 Abs. 1 Satz 1 SGB III zum 1. Januar 2005 entstandene Lücke im Wege der gesetzesimmanenten Rechtsfortbildung durch eine entsprechende Anwendung des § 335 Abs. 1 Satz 1 SGB III a.F. in der Fassung des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848, (a.F.)) zu schließen ist. Danach hat nicht nur der unrechtmäßige Bezieher von Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld, sondern ausdrücklich auch der unrechtmäßige Bezieher von "Arbeitslosenhilfe" die von der BA gezahlten Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung zu ersetzen.
Die Tatbestandsvoraussetzungen für diesen Ersatzanspruch der Beklagten gegen den Kläger nach § 335 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 SGB III sind vorliegend erfüllt.
Der Erstattungsanspruch, der durch Verwaltungsakt geltend zu machen ist (BSG, Urteil vom 27. August 2008 - B 11 AL 11/07 R - SozR 4-4300 § 335 Nr. 1 Rn. 14 m.w.N.), setzt nach § 335 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 SGB III (sowohl nach der a.F. als auch der n.F.) einerseits voraus, dass die BA für den Leistungsbezieher Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung bzw. zur sozialen Pflegeversicherung gezahlt hat, die Entscheidung über die Leistung, die den Grund für die Beitragszahlung gebildet hat, rückwirkend aufgehoben und die Leistung zurückgefordert worden ist (BSG, a.a.O.). Darüber hinaus setzt der Erstattungsanspruch über den Wortlaut der Regelung hinaus auch voraus, dass der Leistungsempfänger pflichtwidrig gehandelt hat (BSG, Urteil vom 21. November 2002 - B 11 AL 79/01 R - SozR 3-4300 § 335 Nr 2 S 11 ff; BSG SozR 4 a.a.O. m.w.N.). Des Weiteren darf - als negative Tatbestandsvoraussetzung für einen Ersatzanspruch - in dem Zeitraum, für den die Leistung zurückgefordert worden ist, kein weiteres Kranken- oder Pflegeversicherungsverhältnis bestanden haben und kein daraus folgender Anspruch der BA gegen die auf Grund des Leistungsbezuges zuständige Kranken- oder Pflegekasse nach § 335 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 SGB III bestehen.
Der Kläger war in der Zeit vom 5. Februar 1998 bis zum 9. Dezember 1998 als Alhi-Bezieher gesetzlich kranken- und pflegeversichert (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB XI jeweils in der Fassung des Art. 5 Nr. 1 bzw. des Art. 10 Nr. 1 des Gesetzes zur Reform der Arbeitsförderung - AFRG - vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594)), wofür die Beklagte in zutreffender Höhe Krankenversicherungsbeiträge von 1.843,12 Euro und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von 235,59 Euro gezahlt hatte. Die Beklagte hat später durch den streitgegenständlichen Bescheid die dem Kläger für den genannten Zeitraum gewährte Alhi nach Aufhebung der zu Grunde liegenden Bewilligung gem. § 45 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 2 SGB III zurückgefordert (Bescheid vom 22. September 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Dezember 2005). Der Kläger hat zudem hinsichtlich des Leistungsbezuges pflichtwidrig gehandelt (dazu siehe oben).
Der Kläger war in den genannten Zeiträumen lediglich durch den Bezug von Alhi kranken- und pflegeversichert, sodass auch kein Erstattungsanspruch der Beklagten nach § 335 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 SGB III gegen die Kranken- und Pflegekasse in Betracht kommt, welcher einen Ersatzanspruch ausschließt. Für die Zeit des unrechtmäßigen Bezugs von Alhi vom 5. Februar 1998 bis zum 9. Dezember 1998 hat die Beklagte insgesamt 1.843,12 Euro an Beiträgen zur Gesetzlichen Krankenversicherung sowie 235,59 Euro an Beiträgen zur Sozialen Pflegeversicherung gezahlt. Diese Beträge sowie die überzahlte Alhi in Höhe von 7.450,28 Euro, zusammen also insgesamt 9.528,99 Euro, hat der Kläger der Beklagten zu erstatten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Dabei wurde berücksichtigt, dass der Kläger im Ergebnis vollständig unterlegen ist.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Nr. 1 und 2 SGG).
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind für beide Rechtszüge nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) zugunsten des Klägers im Zeitraum vom 5. Februar 1998 bis zum 9. Dezember 1998 sowie die Erstattung der in diesem Zeitraum gezahlten Alhi in Höhe von 7.450,28 Euro sowie die Erstattung von für diesem Zeitraum von der Beklagten gezahlten Beiträge zur Gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung in Höhe von 2.078,71 Euro streitig.
Der 1944 geborene Kläger, türkischer Staatsangehöriger, hat ein 1970 geborenes schwerbehindertes Kind (GdB 100, Merkzeichen "G" und "H"). Er hat am 2. Oktober 1995 von Deutschland aus über die D-Bank einen Betrag von 50.000,00 DM bei der Türkischen Nationalbank (TCMB) für die Dauer von zwei Jahren angelegt. Am 6. Oktober 1997 hob der Kläger von Deutschland aus den Betrag von 50.000,00 DM ab, den Zinsertrag in Höhe von 8.455,00 DM hob er - ebenfalls von Deutschland aus - am 31. Oktober 1997 ab.
Der Kläger war von 1971 bis 1991 bei der Firma F. beschäftigt, vom 6. August 1993 bis zum 8. Dezember 1993 bezog er Arbeitslosengeld, vom 9. Dezember 1993 bis zum 9. Januar 1995 Krankengeld und vom 10. Januar 1995 bis zum 7. Februar 1995 Übergangsgeld von der BKK FPB Holding AG. Am 23. Februar 1995 meldete er sich arbeitslos, beantragte Arbeitslosengeld und bezog ab diesem Tag - mit Unterbrechungen - Arbeitslosengeld auf Grundlage eines wöchentlichen Bemessungsentgelts in Höhe von 770,00 DM bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 4. Februar 1998. Wegen der Behinderung des Sohnes wurde dem Kläger ein erhöhter Leistungssatz zuerkannt (Bescheide vom 14. Januar 1999).
Auf Antrag des Klägers hin hat die Beklagte diesem ab dem 5. Februar 1998 Alhi auf Grundlage eines wöchentlichen Bemessungsentgelts in Höhe von 770,00 DM bewilligt. In dem hierzu ohne Datum vom Kläger unterzeichneten Antrag gab der Kläger kein Vermögen, lediglich einen nicht näher bezeichneten Freistellungsauftrag, an. Auch in den folgenden Anträgen (ab 1999) gab der Kläger selbst kein Vermögen an, lediglich Mitarbeiter der Beklagten nahmen einzelne Eintragungen zum Vermögen vor (so im Antrag vom 7. Januar 2003 den Gesamtbetrag der Girokonten: 798,80 Euro oder im Antrag vom 7. Januar 2004 den Gesamtbetrag der Girokonten: 839,00 Euro).
Erst am 9. Februar 1999 fragte die Beklagte den Kläger nach dessen Freistellungsaufträgen, woraufhin der Kläger mit einer Bestätigung der Kreissparkasse R. mitgeteilt hat, am 5. Februar 1998 ein Guthaben von 68,33 DM gehabt zu haben.
Der Kläger war seit Beginn des Alhi-Bezugs alleine wegen des Bezugs der Leistung von der Beklagten kranken- und pflegeversichertes Mitglied der BKK F., anschließend der BKK FPB Holding, im Anschluss daran bei der BKK St. E. und danach bei der BKK Z.-A ... Er bezog von der Beklagten Leistungen wie folgt:
Arbeitslosenhilfe Zeitraum Leistungstage Tägl. Leistungshöhe in DM Summe Alhi in DM 05.02.1998 - 09.12.1998 308 47,31 DM 14.571,48 DM
Summe: 14.571,28 DM (7.450,28 Euro)
Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge Zeitraum Leistungs-tage KV-Entgelt in DM Beitragssatz KV (%) PV-Entgelt in DM Beitragssatz PV (%) 05.02.1998 - 09.12.1998 308 27.104,00 DM 13,30 % 27.104,00 DM 1,70 % Beitragszahlung KV: 3.604.83 DM (1.843,12 Euro) Beitragszahlung PV: 460,77 DM (235,59 Euro)
Mit Schreiben vom 8. Februar 2005, bei der Beklagten am 9. Februar 2005 eingegangen, teilte das Hauptzollamt Stuttgart der Beklagten mit, dass der Kläger am 2. Oktober 1995 einen Betrag von 50.000,00 DM mit einer Laufzeit von zwei Jahren bei der Türkischen Nationalbank (TCMB) angelegt gehabt habe. Auf das Anhörungsschreiben der Beklagten vom 20. Juli 2005 reagierte der Kläger nicht.
Mit Bescheid vom 22. September 2005 hat die Beklagte die Bewilligungen von Alhi für die Zeit vom 5. Februar 1998 bis zum 9. Dezember 1998 zurückgenommen und die Erstattung von 7.450,28 Euro an zu Unrecht gezahlter Alhi sowie die Erstattung von gezahlten Beiträgen zur Gesetzlichen Krankenversicherung in Höhe von 1.843,12 Euro sowie zur Sozialen Pflegeversicherung in Höhe von 235,59 Euro (zusammen insgesamt 9.528,99 Euro) festgesetzt. In seinem Widerspruch hatte der Kläger geltend gemacht, das Geld bis einschließlich 1997 vollständig verbraucht zu haben. Er habe damit alte Schulden beglichen, die Hochzeit der Tochter ausgerichtet, die extrem teuer gewesen sei, sowie der Tochter eine angemessene Aussteuer und Wohnungsausstattung gekauft. Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Dezember 2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Der Kläger hat am 23. Dezember 2005 beim Sozialgericht Konstanz (SG) Klage erhoben. Er hat unter anderem ausgeführt, in einer familienrechtlichen Quittung sei die Übergabe der bei der Hochzeit vereinbarten Mitgift im Umfang von insgesamt 54.800,00 DM dokumentiert. Somit sei nicht nur die streitgegenständliche Summe, sondern auch der wesentliche Teil der Zinsen verbraucht und bei der Antragstellung nicht mehr vorhanden gewesen. Das SG hat mit Urteil vom 25. September 2007 den Bescheid der Beklagten vom 22. September 2005 und deren Widerspruchsbescheid vom 16. Dezember 2005 teilweise aufgehoben, soweit darin die Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 2.078,71 Euro angeordnet wurde und im Übrigen die Klage abgewiesen. Die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 5. Februar bis 9. Dezember 1998 sei von Anfang an rechtswidrig gewesen, weil der Kläger nicht bedürftig gewesen sei. Der Kläger habe im Streitzeitraum über Vermögen in Höhe von mindestens 50.000 DM verfügen können. Durch den Kontoauszug der Türkischen Nationalbank sei nachgewiesen, dass der Kläger von seinem dortigen Konto am 6. Oktober 1997 ein Guthaben von 50.000 DM und am 31. Oktober 1997 weitere 8.455 DM an Zinsen abgehoben habe. Hier lägen zwischen der letzten Abhebung am 31. Oktober 1997 und dem Beginn des Leistungsbezuges Anfang Februar 1998 nur gut drei Monate. Da es keinesfalls der Lebenswahrscheinlichkeit entspreche, dass ein so hoher Betrag in so kurzer Zeit zum allgemeinen Lebensunterhalt verbraucht werde, müsse der Kläger substantiiert dessen Verbleib darlegen können, denn der angebliche Vermögensverlust betreffe Vorgänge, die ausschließlich seiner Sphäre zuzuordnen seien. Der Kläger habe keine plausiblen Angaben zum Verbleib des Geldes machen können. Die Angaben, das Vermögen sei als Mitgift verbraucht worden, seien aus mehreren Gründen unglaubwürdig, denn zu Einen sei das Geld offensichtlich in Deutschland bei der D-Bank ausgezahlt worden und hätte dann körperlich in die Türkei verbracht werden müssen, um dort als Mitgift Verwendung zu finden. Zum anderen habe die Hochzeit der Tochter des Klägers nach dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Familienbuch bereits mehr als ein Jahr früher, nämlich am 29. Juli 1996 in der Türkei stattgefunden. Bei der vorgelegten familienrechtlichen Quittung handele es sich um eine beweiswertlose Gefälligkeitsurkunde. Auffallend sei bereits, dass die Addition der dort genannten Einzelbeträge fehlerhaft vorgenommen worden sei (in der Summe 33 statt 35 Milliarden alter türkischer Lira). Sodann entspräche der angegebene Betrag von 35.000.000.000 Lira nach dem Umrechnungskurs vom 3. November 1997 etwa 372.340 DM bzw. 411.222 DM. Diese Kursdifferenzen, die auf der damA.gen schnellen Entwertung der türkischen Währung beruhten, ließen die grundsätzliche Erkenntnis unberührt, dass die in dem Schriftstück angegebenen Ausgaben des Klägers größenordnungsmäßig weder mit dem angeblichen Gegenwert von 54.800 DM in der mitgelieferten Übersetzung, noch mit dem jeweils angegeben Zweck der Ausgabe korrelierten. So hätte das Fernsehgerät (Punkt 4 "Televizyon") mit 1 Milliarde Lira umgerechnet mindestens 10.000 DM gekostet. Dies spreche eindeutig dafür, dass die Urkunde erst nach Abschaffung der alten türkischen Währung gefertigt worden sei, als offenbar der Umgang mit derartig hohen Summen nicht mehr so geläufig gewesen sei. Mit der Übersetzung sei dann versucht worden, zweckgerichtet einen Ausgabebetrag zu konstruieren, der in etwa dem Abhebungsbetrag von dem nachgewiesenen Konto bei der Nationalbank entspreche. Da der Kläger somit nicht nur keinerlei glaubhafte Angaben zum Verbleib des Vermögens habe machen können, sondern auch durch Vorlage einer offensichtlich falschen Urkunde Gericht und Beklagte irrezuführen versucht habe und schließlich ein Verbrauch der Summe zur allgemeinen Lebensführung in etwa einem Vierteljahr auch nicht plausibel erscheine, sei das Gericht um so mehr davon überzeugt, dass das Vermögen im Zeitraum des Bezuges von Arbeitslosenhilfe noch vorhanden gewesen sei. Jedenfalls ginge die Nichtfeststellbarkeit eines Verbrauches im Rahmen der objektiven Beweislast zu Lasten der Klägers. Unter Berücksichtigung des Schonvermögens für den Kläger und dessen Ehefrau sei die Verwertung des Vermögens in Höhe von 34.000 DM zumutbar. Hieraus folge, dass bei einem Bemessungsentgelt von 770 DM eine mangelnde Bedürftigkeit für 44 Wochen resultiere. Insoweit sei die Bewilligung von Alhi zu Unrecht erfolgt. Der Kläger habe auf den Bestand der Verwaltungsakte nicht vertrauen dürfen, da die Bewilligungen auf Angaben beruhe, die er zumindest grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig gemacht habe. Die angefochtenen Bescheide seien jedoch insoweit rechtswidrig, als darin die Erstattung geleisteter Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 2.078,71 EUR angeordnet worden sei, wofür es an einer gesetzlichen Grundlage fehle.
Gegen das ihm am 16. November 2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 19. November 2007 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) Berufung eingelegt. Das SG habe es versäumt, die weiteren vom Kläger benannten Beweismittel zum Verbrauch der Gelder anzufordern. Das SG habe weder die Tochter des Klägers selbst noch deren Ehemann befragt. Die Hochzeit der Tochter habe 1996 stattgefunden, die zur Finanzierung der Hochzeit zur Verfügung stehenden Gelder seien erst 1997 frei geworden. Dies habe dazu geführt, dass der Kläger sich bei Freunden und Verwandten in der Türkei Gelder zur Ausrichtung der Hochzeit und zur Finanzierung der Aussteuer ausgeliehen habe. Nach Freiwerden der Gelder habe ein Sohn des Klägers die Gelder mit einer Vollmacht bei der TCMB abgehoben und die Rückzahlung der vorgestreckten Hochzeitskosten erledigt. Zu diesem Zeitpunkt hätten die aus der Kapitalanlage stammenden Gelder zur Rückzahlung der aus der Hochzeit stammenden Schulden zur Verfügung gestanden. Dies sei zum Anlass genommen worden, die Quittung zu schreiben. Die Quittung stelle eine Vereinbarung der Väter beider Brautleute vor zwei weiteren Zeugen und einem Vertreter des Rathauses dar, die dazu diene, die Zahlung der Mitgift durch den Brautvater nachzuweisen und der Braut klare Vermögensverhältnisse zu schaffen. Daher habe die Quittung nicht vor der tatsächlichen Zahlung erstellt werden können. Es sei bekannt, dass bei solchen Quittungen, die im Falle einer Scheidung die Grundlage einer Regelung der der Ehefrau zustehenden Vermögensmassen darstellt, zugunsten der Braut übertrieben werde; dies erkläre die Differenzen zwischen den in der Quittung genannten Beträgen und der tatsächlich aus der Sparanlage stammenden und in die Hochzeit samt Mitgift investierten Beträgen. Die Quittung zeige, dass die im Zuge der Hochzeit und der Mitgift zu zahlenden Leistungen des Brautvaters auch tatsächlich erbracht worden seien. Der Betrag von 50.000 DM stamme aus der Sozialabfindung im Rahmen des Kündigungsschutzprozesse mit der früheren Arbeitgeberin (30.000,00 DM), im Übrigen handele es sich um Erspartes. Der Kläger habe - soweit angesichts der Barzahlung und des Zeitablaufs rekostruierbar - entliehenes Geld zurückbezahlt. Von Herrn A. O. A., K., Türkei, habe der Kläger im November 1995 den Gegenwert von etwa 10.000,00 DM und im Juni 1996 den Gegenwert von weiteren etwa 10.000,00 DM entliehen; die Rückzahlung sei im November 1997 erfolgt im Gegenwert von etwa 20.000,00 DM. Von Herrn M. C., Sch-Straße ..., ... T., habe der Kläger im Mai 1995 einen Betrag von etwa 15.000,00 DM entliehen; die Rückzahlung sei im November 1997 in Höhe von etwa 15.000,00 DM in bar erfolgt. Von Herrn H. A., B ..., ... W., habe der Kläger im Juli 1996 etwa 14.000,00 DM entliehen, die er im November 1997 in Höhe von etwa 14.000,00 DM in bar zurückgezahlt habe. Wann und wie kleinere, weitere Darlehen aufgenommen, verwendet und zurückgezahlt worden seien, sei nicht mehr rekonstruierbar. Restlich verbliebene Beträge seien offenbar verbraucht worden bis zu dem bei Antragstellung angegebenen Vermögensstatus. Der Kläger habe in der Türkei 1983 von seinem Großvater im anatolischen Hochland Grundstücke ererbt (drei Parzellen landwirtschaftlicher Grundstücke mit einem geschätzten Wert von 1.020,00 Euro sowie ein bebautes Grundstück mit einem geschätzten Wert von 2.200,00 Euro), sei jedoch nicht ins Grundbuch eingetragen, weshalb nach seiner Auffassung kein Eigentum bestehe und er dies auch im Antrag nicht angegeben habe.
Der Kläger hat aus dem Jahr 1998 und 1999 stammende Kontoauszüge eines Kontos bei der Kreissparkasse R. (Kto.-Nr ..., Bl. 33 bis 43 LSG-Akte) sowie eine Eidesstattliche Versicherung vom 15. Februar 2008 vorgelegt, in der er angibt, im Jahr 1998 lediglich das Konto bei der Kreissparkasse R. gehabt zu haben, seine Ehefrau habe ein inzwischen aufgelöstes Sparbuch gehabt; andere Konten im In- oder Ausland habe er 1998 nicht gehabt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des SG Konstanz vom 25. September 2007 abzuändern und den Bescheid der Beklagten vom 22. September 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Dezember 2005 in vollem Umfang aufzuheben sowie die Berufung der Beklagten zurückzuweisen
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen sowie das Urteil des SG Konstanz vom 25. September 2007 abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Am 3. Januar 2008 hat die Beklagte Anschlussberufung eingelegt. Sie hält das Urteil des SG lediglich insoweit für unzutreffend, als das SG die geltend gemachte Erstattung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgelehnt habe. Die Berufung des Klägers sei nicht begründet.
Mit Bescheid vom 17. Januar 2008 hat die Beklagte die sofortige Vollziehung des Bescheids vom 22. September 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Dezember 2005 hinsichtlich der Alhi in Höhe von 7.450,28 Euro (ohne Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung) angeordnet; der Senat hat auf Antrag des Klägers durch Beschluss vom 28. April 2008 (L 13 AL 486/08 ER) die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt.
Der Senat hat die D-Bank AG befragt. Diese hat mit Schreiben vom 7. Mai 2008, 15. Mai 2008, 13. Juni 2008 und 13. August 2008 mitgeteilt, dass am 2. Oktober 1995 in der D-Bank AG R. ein Betrag in Höhe von 50.000 DM von Herrn R. A. zu Gunsten der T.C. M. B., A., eingezahlt worden sei. Am 6. Oktober 1997 sei ein Betrag in Höhe von 50.000,00 DM an Herrn R. A. in der D-Bank AG R. in bar ausbezahlt worden. Die Unterlagen zu den Geschäftsvorfällen seien bereits vernichtet.
Die Kreissparkasse R. hat mit Schreiben vom 8. Mai 2008 Kontenunterlagen übersandt (Anlage zu Bl. 65 LSG-Akte) und dem Senat mitgeteilt, dass eine Einzahlung in Höhe von 5.000,00 DM oder höher nicht habe festgestellt werden können.
Die Türkische Nationalbank TCMB hat dem Senat mit Schreiben vom 6. Juni 2008 sinngemäß mitgeteilt, dass die Geschäftsbeziehung zum Kläger dem türkischen Recht unterliege und dass Auskünfte nur dem Kontoinhaber, der türkischen Justiz und Verwaltung erteilt würden.
In einem Termin zur Erörterung des Sachverhalts vom 22. Juli 2009 gab der Kläger an, nach Freiwerden der Summe habe er das Geld selbst in der Türkei abgehoben und das zuvor für die Ausrichtung der Hochzeiten seiner Kinder geliehene Geld an Herrn M. C. und H. A. A. zurückgezahlt. Der genaue Betrag und den genauen Zeitpunkt der Rückzahlung seien ihm nicht mehr in Erinnerung. Für die Hochzeit habe er sich ferner bei Herrn H. A., seinem Sohn, Geld geliehen. Dieses Geld sei jedoch nicht zurückgezahlt worden. Die Familie des Ehegatten habe die Hochzeit nicht bezahlen können, weswegen er die Hochzeit ausgerichtet habe. Nach der Hochzeit habe das Ehepaar sodann in Deutschland gelebt. Die Mitgiftgegenstände seien in Deutschland erworben worden. Seine anderen Kinder hätten die jeweiligen Hochzeiten mit eigenem Geld finanziert. Daran, wie viel Geld anlässlich der Hochzeit hereingekommen sei, könne er sich nicht mehr erinnern.
Der als Zeuge befragte Herr A. A., der Sohn des Klägers, hat erklärt, dass für die Hochzeit seiner Schwester F. Schulden aufgenommen worden seien. Bei der Rückzahlung der Schulden sei er nicht anwesend gewesen. Die Schulden seien bei Herrn M. C. und Herrn A. E., dem Vater des Bräutigams, aufgenommen worden. Der Zeuge gibt ferner an, zu glauben, dass an Herrn M. C. ein Betrag von ca. 20.000,00 DM zurückgezahlt worden sei. Andernfalls hätte Herr C. die Rückzahlung der Summe eingefordert. Die Gegenstände der Mitgift seien in der Türkei gekauft worden. Wie viel Geld bei der Hochzeit seiner Schwester "hereingekommen" sei, sei ihm nicht mehr erinnerlich. Das angelegte Geld sei nach Freiwerden in der Türkei abgehoben worden. Zu welchem Zeitpunkt die Abhebung erfolgt sei, sei ihm nicht mehr erinnerlich.
Mit Beschluss vom 30. Juli 2008 wurde der Streitgegenstand der Anschlussberufung vom Verfahren abgetrennt (Az.: L 13 AL 3521/08), mit Beschluss vom 22. Juli 2009 ruhend gestellt, von Amts wegen wieder angerufen (jetzt Az.: L 13 AL 603/10) und durch Beschluss vom 10. Februar 2010 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung wieder zum vorliegenden Verfahren hinzu verbunden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akten des LSG sowie die beigezogenen Akten des SG und des LSG (S 3 AL 3395/05; L 13 AL 486/08 ER; L 13 AL 3521/08; L 13 AL 603/10), der Beklagten sowie des Hauptzollamtes Stuttgart Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg, die unselbständige Anschlussberufung der Beklagten ist erfolgreich.
Die gem. §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt (§ 151 Abs. 1 SGG) und insgesamt zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Alhi in der Zeit vom 5. Februar 1998 bis zum 9. Dezember 1998, er hat der Beklagten die insoweit zu Unrecht gezahlte Alhi in Höhe von 7.450,28 Euro zu erstatten. Die unselbständige Anschlussberufung der Beklagten (§ 202 SGG in Verbindung mit § 524 ZPO) ist statthaft, zulässig und begründet. Entgegen der Entscheidung des SG hat der Kläger auch die für die Zeit seines zu Unrecht erfolgten Alhi-Bezugs vom 5. Februar 1998 bis zum 9. Dezember 1998 von der Beklagten gezahlten Beiträge zur Gesetzlichen Kranken- und Sozialen Pflegeversicherung (1.843,12 Euro sowie 235,59 Euro, zusammen 9.528,99 Euro) zu erstatten.
Rechtsgrundlage des Aufhebungsbescheids der Beklagten vom 22. September 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Dezember 2005 ist § 45 SGB X in Verbindung mit § 330 Absatz 2 SGB III. Danach ist ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat, soweit er rechtswidrig ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen des § 45 Absatz 2 Satz 3 SGB X vorliegen. Dies ist unter anderem der Fall, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Von der Regelung des § 45 SGB X werden nur die Verwaltungsakte erfasst, die - und auch nur soweit diese - zum Zeitpunkt ihres Erlasses rechtswidrig waren. Die Feststellung der Rechtswidrigkeit bestimmt sich hierbei nach dem für die Leistung im streitgegenständlichen Rücknahmezeitraum maßgeblich materiellen Recht.
Nach dem insoweit maßgeblichen Recht des ab dem 1. Januar 1998 geltenden SGB III hatte der Kläger im streitigen Zeitraum vom 5. Februar 1998 bis zum 9. Dezember 1998 keinen Anspruch auf Alhi, denn in dieser Zeit war er nicht bedürftig.
Gemäß § 190 Abs. 1 Nr. 5 SGB III in der vom 1. Januar 1998 bis 31. Dezember 1999 geltenden Fassung, hat Anspruch auf Arbeitslosenhilfe, wer bedürftig ist. Die Bedürftigkeit bestimmt sich nach § 193 SGB III. Der Arbeitslose ist nach § 193 Abs. 2 SGB III nicht bedürftig, solange mit Rücksicht auf sein Vermögen, das Vermögen seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder das Vermögen einer Person, die mit dem Arbeitslosen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, die Erbringung von Alhi nicht gerechtfertigt ist. Vermögen ist die Gesamtheit der dem Vermögensträger gehörenden Sachen und Rechte in Geld oder Geldeswert (BSG, Urteil vom 11. Februar 1976 - 7 Rar 159/74 - BSGE 41, 187-192 = SozR 4100 § 137 Nr. 1). Nach dieser Vorschrift sind die Vermögenswerte des Klägers bedürftigkeitsmindernd zu berücksichtigen.
Auf Grundlage der vorliegenden Beweismittel und des Vorbringens des Klägers ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger auch während des Alhi-Bezugs noch über ein Vermögen in Höhe von 50.000,00 DM verfügt hatte. Der Kläger hat am 2. Oktober 1995 die auf ein Konto bei der TCMB eingezahlten 50.000,00 DM zwar am 6. Oktober 1997 und am 31. Oktober 1997 auch die Zinserträge in Höhe von 8.455,00 DM wieder abgehoben, jedoch konnte sich der Senat - entgegen den Einlassungen des Klägers - nicht vom Verbrauch dieses Vermögens überzeugen.
Die Einlassungen des Klägers zum Verbrauch des Vermögens überzeugen nicht. Auch wenn - insoweit die Wahrheit der Aussagen des Klägers unterstellt - dieser seiner Tochter die Hochzeit sowie Aussteuer und Mitgift finanziert hatte, so liegen keinerlei schlüssige Anhaltspunkte für den finanziellen Umfang dieser Aufwendungen vor. Gerade aus der vom Kläger vorgelegten familienrechtlichen Quittung ergibt sich, wie auch der Kläger selbst ausführt, lediglich, dass Aufwendungen vom Kläger übernommen worden waren. Da die Beträge im Hinblick auf mögliche Scheidungsfolgen nach türkischem Brauch, worauf der Kläger selbst hinweist, zugunsten der Braut übertrieben sind, kann daraus kein Anhaltspunkt für den Umfang der vom Kläger angeblich getätigten Aufwendungen abgeleitet werden. Das Gericht sieht sich auch unter Ausschöpfung aller Beweismittel sowie einer Schätzung nicht in der Lage, einen konkreten Betrag für die vom Kläger behaupteten Aufwendungen zu bestimmen. Die vom Kläger selbst angegebenen Beträge sind, so seine Ausführungen zur Quittung, übertrieben. Aus der Quittung ergibt sich auch nicht, dass der Kläger gerade das hier streitgegenständliche Vermögen bei der TCMB für die behaupteten Aufwendungen eingesetzt hat. Dagegen spricht vor allem, dass er selbst im Termin zur Erörterung des Sachverhalts gesagt hat, das Geld in der Türkei selbst abgehoben zu haben. Zwar wird dies letztlich durch den als Zeugen befragten Sohn des Klägers, Herr Ayhan A., untermauert, der sich zu erinnern meint, dass Gegenstände der Mitgift in der Türkei gekauft worden seien. Tatsächlich wurden Vermögen und Zinsen jedoch ausweislich der Kontoauszüge der TCMB in Deutschland abgehoben, worauf der Zusatz (DR) hinter dem Auszahlbetrag hinweist und was von der in Deutschland ausführenden D-Bank bestätigt wurde; dass der Kontoauszug insoweit falsch wäre, ist für den Senat nicht anzunehmen. Das deutet aber eher auf das Vorhandensein eines weiteren Kontos in der Türkei als auf einen tatsächlichen Verbauch des streitgegenständlichen Vermögens hin. Denn das Vermögen wurde in Deutschland abgehoben; ein Bargeldtransfer in die Türkei in diesem Umfang erscheint ausgeschlossen. Auch aus der Behauptung des Klägers kein weiteres Konto als dasjenige bei der Kreissparkasse R. gehabt zu haben, folgt nicht, dass der Kläger das aus der Türkei abgehobene Vermögen verbraucht oder nicht noch weiteres Vermögen gehabt zu haben. Denn gerade die vom Konto der TCMB abgehobenen Beträge finden sich nicht in den Kontounterlagen der Kreissparkasse R.; der Kläger hat diese Beträge daher bis zu einem Verbrauch vorerst bar aufbewahrt oder einem unbekannten Konto im Ausland zugeführt. Daher kann aus dem Nichtwiederauftauchen des Geldes auf einem bekannten Konto des Klägers nicht auf den Verbrauch geschlossen werden. Auch aus der behaupteten Rückzahlung von Schulden, die der Kläger zum Zweck der Vorfinanzierung seiner Aufwendungen im Zusammenhang mit der Hochzeit seiner Tochter gemacht haben will, lässt sich ein Verbrauch des Vermögens nicht ableiten. Zunächst lässt sich gerade nicht feststellen, dass der Kläger - eine Schuldentilgung unterstellt - das streitgegenständliche Vermögen zur Tilgung der Schulden verwendet hat. Jedoch kann sich der Senat auch nicht vom Vorhandensein solcher Schulden überzeugen. Denn zunächst trägt der Kläger verschiedene Personen vor, bei denen er Geld aufgenommen haben will. Während er im Klageverfahren lediglich pauschal auf Schulden wegen der Aufwendungen im Zusammenhang mit der Hochzeit seiner Tochter verwiesen hat, hat er im Berufungsverfahren zunächst angegeben, von Herrn A. O. A., K., Türkei, im November 1995 den Gegenwert von etwa 10.000,00 DM und im Juni 1996 den Gegenwert von weiteren etwa 10.000,00 DM entliehen; die Rückzahlung sei im November 1997 erfolgt im Gegenwert von etwa 20.000,00 DM. Von Herrn M. C., Sch.-Straße ..., ... T., habe er im Mai 1995 einen Betrag von etwa 15.000,00 DM entliehen; die Rückzahlung sei im November 1997 in Höhe von etwa 15.000,00 DM in bar erfolgt. Von Herrn H. A., B ..., ... W., habe der Kläger im Juli 1996 etwa 14.000,00 DM entliehen, die er im November 1997 in Höhe von etwa 14.000,00 DM in bar zurückgezahlt habe. Da die Hochzeit der Tochter jedoch ausweislich des Familienstammbuches erst am 29. Juli 1996 stattfand, ist die Aufnahme von Darlehen bereits im Jahr 1995 vor dem Hintergrund des klägerischen Vortrags nicht schlüssig. Später, im Termin zur Erörterung des Sachverhalts vom 22. Juli 2009 hat der Kläger angegeben, Geld bei Herrn M. C. und Herrn A. A. geliehen und diesem die Beträge zurückgezahlt zuhaben. Außerdem habe er sich bei seinem Sohn H. A. Geld geliehen, das noch nicht zurückgezahlt sei. Dagegen hat der als Zeuge befragte Sohn des Klägers, Herr A. A., erklärt, sein Vater habe für die Hochzeit seiner Schwester F. bei Herrn M. C. und Herrn A. E., dem Vater des Bräutigams, Schulden aufgenommen; er glaube, dass an Herrn M. C. ein Betrag von ca. 20.000,00 DM zurückgezahlt worden sei. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger nach Auskunft des Zeugen Geld von Herrn A. E., dem Vater des Bräutigams, geliehen haben soll; dagegen behauptet der Kläger, dessen Familie sei finanziell nicht in der Lage gewesen, die Hochzeit auszurichten, weshalb er dies übernommen habe. Wäre es aber Aufgabe der Familie des Bräutigams gewesen, die Hochzeit auszurichten und wäre diese aus finanziellen Gründen tatsächlich nicht in der Lage gewesen, dies zu tun, so ist die Vergabe eines Darlehens an den Kläger eher unwahrscheinlich. Lässt sich jedoch nicht feststellen, bei wem der Kläger Geld aufgenommen hat und wie viel - weder die Angaben zu den Gläubigern stimmen überein (einmal A. O. A., M. C. und H. A., andererseits M. C., A. A. und H. A., laut Zeuge auch A. E.), noch die jeweils zustehenden Beträge (M. C. einerseits 15.000,00 DM andererseits 20.000,00 DM) - , so kann sich das Gericht nicht vor der Richtigkeit der Angaben des Klägers überzeugen. Da ein anderweitiger Verbrauch des Geldes nicht festgestellt werden konnte und auch nicht behauptet wurde, ist der Senat davon überzeugt, dass das am 6. und am 31. Oktober 1997 abgehobene Vermögen zumindest bis ins Jahr 1999 noch vorhanden war.
Damit konnte der Senat auch einen späteren Verbrauch des Geldes nicht feststellen und ist zu der Überzeugung gelangt, dass ein Verbrauch des Geldes in der Zeit zwischen Oktober 1997 und dem Jahr 1999 nicht nachgewiesen ist. Da die hier aufzuklärenden Umstände aus der Sphäre des Klägers stammen und dieser durch fehlende Angaben in seinen Leistungsanträgen, später durch widersprüchliche und unschlüssige Angaben, die Aufklärung erschwert hat, hat er im Hinblick auf die vom BSG (Urteil vom 24. Mai 2006 - B 11a AL 7/05 R - BSGE 96, 238 = juris) angenommene Umkehr der Beweislast den Nachteil daraus zu tragen, dass der Senat einen Verbrauch des streitgegenständlichen Vermögens bis zum Jahr 1999 nicht feststellen konnte. Da ein tatsächlicher Verbrauch der 50.000,00 DM in der Zeit nach dem 7. bzw. 31. Oktober 1997 und damit auch im Jahr 1998 nicht festgestellt werden konnte, besteht Bedürftigkeit im Sinne des § 190 Abs. 1 Nr. 5 SGB III nicht für die Zahl voller Wochen, die sich aus der Teilung des zu berücksichtigenden Vermögens durch das Arbeitsentgelt ergibt, nach dem sich die Arbeitslosenhilfe richtet (§ 9 Alhi-VO).
Unter Berücksichtigung des sich aus § 6 Abs. 1 Alhi-VO ergebenden Freibetrags für den Kläger sowie dessen Ehefrau steht ein Vermögen des Klägers in Höhe von 34.000,00 DM der Bedürftigkeit im Sinne der §§ 190 Abs. 1 Nr. 5, 193 SGB III entgegen. Geteilt durch das wöchentliche Bemessungsentgelt von 770,00 DM im Jahr 1998 ergibt sich Nichtbedürftigkeit von 44 vollen Wochen. Ausgehend vom Beginn des Alhi-Zahlungen am 5. Februar 1998 hatte der Kläger daher bis zum 9. Dezember 1998 keinen Anspruch auf Alhi.
Damit waren die Bewilligungsentscheidungen für den Zeitraum 5. Februar 1998 bis zum 9. Dezember 1998 anfänglich rechtswidrig. Der Kläger genießt keinen Vertrauensschutz denn die Bewilligungsentscheidungen der Beklagten beruhen auf Angaben, die er zumindest grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X). Der Kläger hatte in den jeweiligen Antragsformularen das vorhandene Vermögen (50.000,00 DM) nicht angegeben, obwohl dieses nach Überzeugung des Senats noch vorhanden war. Damit hat der Kläger zumindest grob fahrlässig unrichtige Angaben gemacht. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X), also wenn die in der Personengruppe herrschende Sorgfaltspflicht in ungewöhnlich hohem Maße verletzt worden ist. Das ist der Fall, wenn außer Acht gelassen worden ist, was im gegebenen Falle jedem hätte einleuchten müssen. Auch dem Kläger hätte einleuchten müssen, dass vermögens- und einkommensabhängige Sozialleistungen auch von einem im Ausland befindlichen Vermögen beeinflusst werden. Im Antragsformular wird insoweit auch ohne geographische Einschränkung nach sämtlichen Vermögenswerten gefragt, sodass es jedem eingeleuchtet hätte, auch ausländisches Vermögen anzugeben. Dieser jedem einleuchtenden Einsicht und dem sich jedem aufdrängenden entsprechenden Verhalten hat sich der Kläger verschlossen. Die dahingehende Sorglosigkeit und Pflichtwidrigkeit des Klägers stellt eine Sorgfaltspflichtverletzung in einem besonders schwerem Maße dar und begründet grobe Fahrlässigkeit.
Damit waren die jeweiligen Bewilligungsbescheide für die Zeit vom 5. Februar 1998 bis zum 9. Dezember 1998 zurückzunehmen (§ 45 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X in Verbindung mit § 330 Abs. 2 SGB III); Ermessen war nicht auszuüben.
Die Rücknahme erfolgte binnen der Frist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X. Die Beklagte hat die Bewilligungsentscheidungen binnen Jahresfrist nach Kenntnis der maßgeblichen Umstände zurückgenommen. Unabhängig davon, ob Kenntnis der Beklagten bereits ab Vorliegen der Mitteilung des Hauptzollamtes Stuttgart vom 8. Februar 2005, bei der Beklagten am 9. Februar 2005 eingegangen, anzunehmen wäre oder - so auch die Rechtsprechung - Kenntnis erst nach Durchführung der Anhörung des Klägers, mithin im Sommer 2005, vorgelegen hatte, hat die Beklagte mit dem Aufhebungsbescheid vom 22. September 2005 die Jahresfrist gewahrt.
In der Zeit vom 5. Februar 1998 bis zum 9. Dezember 1998 hat die Beklagte dem Kläger insgesamt 14.571,48 DM (7.450,28 Euro) gezahlt. Diesen Betrag hat der Kläger zu erstatten (§ 50 Abs. 1 SGB X).
Entgegen der Auffassung des SG hat der Kläger auch die Beiträge zur Gesetzlichen Krankenversicherung sowie zur Sozialen Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 2.078,71 Euro zu erstatten. Rechtsgrundlage dieser Erstattungspflicht ist § 335 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 SGB III in der hier anzuwendenden, ab 1. Januar 2005 geltenden Fassung des Artikel 3 Nr. 29 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954 (n.F.)). Nach § 335 Abs. 1 S. 1 SGB III n.F. hat der Bezieher von Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld die von der Bundesagentur für Arbeit (BA) für ihn gezahlten Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zu ersetzen, soweit die Entscheidung über die Leistung rückwirkend aufgehoben und die Leistung zurückgefordert worden ist. Entsprechendes gilt für die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung (§ 335 Abs. 5 SGB III).
Der Senat hat sich bereits mit Urteil vom 18. November 2009 (L 13 AL 2425/06), ebenso wie mit Urteil vom 15. Dezember 2009 (L 13 AL 5520/07 - juris Rdnr. 49) und Urteil vom 18. Mai 2010 (L 13 AL 5729/09), der Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 7. Oktober 2009 - B 11 AL 31/08 R und B 11 AL 32/08 R, zuletzt Urteil vom 5. Mai 2010, B 11 AL 17/09 R - juris) angeschlossen, wonach die durch die Streichung des Begriffs der Alhi aus dem Wortlaut des § 335 Abs. 1 Satz 1 SGB III zum 1. Januar 2005 entstandene Lücke im Wege der gesetzesimmanenten Rechtsfortbildung durch eine entsprechende Anwendung des § 335 Abs. 1 Satz 1 SGB III a.F. in der Fassung des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848, (a.F.)) zu schließen ist. Danach hat nicht nur der unrechtmäßige Bezieher von Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld, sondern ausdrücklich auch der unrechtmäßige Bezieher von "Arbeitslosenhilfe" die von der BA gezahlten Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung zu ersetzen.
Die Tatbestandsvoraussetzungen für diesen Ersatzanspruch der Beklagten gegen den Kläger nach § 335 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 SGB III sind vorliegend erfüllt.
Der Erstattungsanspruch, der durch Verwaltungsakt geltend zu machen ist (BSG, Urteil vom 27. August 2008 - B 11 AL 11/07 R - SozR 4-4300 § 335 Nr. 1 Rn. 14 m.w.N.), setzt nach § 335 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 SGB III (sowohl nach der a.F. als auch der n.F.) einerseits voraus, dass die BA für den Leistungsbezieher Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung bzw. zur sozialen Pflegeversicherung gezahlt hat, die Entscheidung über die Leistung, die den Grund für die Beitragszahlung gebildet hat, rückwirkend aufgehoben und die Leistung zurückgefordert worden ist (BSG, a.a.O.). Darüber hinaus setzt der Erstattungsanspruch über den Wortlaut der Regelung hinaus auch voraus, dass der Leistungsempfänger pflichtwidrig gehandelt hat (BSG, Urteil vom 21. November 2002 - B 11 AL 79/01 R - SozR 3-4300 § 335 Nr 2 S 11 ff; BSG SozR 4 a.a.O. m.w.N.). Des Weiteren darf - als negative Tatbestandsvoraussetzung für einen Ersatzanspruch - in dem Zeitraum, für den die Leistung zurückgefordert worden ist, kein weiteres Kranken- oder Pflegeversicherungsverhältnis bestanden haben und kein daraus folgender Anspruch der BA gegen die auf Grund des Leistungsbezuges zuständige Kranken- oder Pflegekasse nach § 335 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 SGB III bestehen.
Der Kläger war in der Zeit vom 5. Februar 1998 bis zum 9. Dezember 1998 als Alhi-Bezieher gesetzlich kranken- und pflegeversichert (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB XI jeweils in der Fassung des Art. 5 Nr. 1 bzw. des Art. 10 Nr. 1 des Gesetzes zur Reform der Arbeitsförderung - AFRG - vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594)), wofür die Beklagte in zutreffender Höhe Krankenversicherungsbeiträge von 1.843,12 Euro und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von 235,59 Euro gezahlt hatte. Die Beklagte hat später durch den streitgegenständlichen Bescheid die dem Kläger für den genannten Zeitraum gewährte Alhi nach Aufhebung der zu Grunde liegenden Bewilligung gem. § 45 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 2 SGB III zurückgefordert (Bescheid vom 22. September 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Dezember 2005). Der Kläger hat zudem hinsichtlich des Leistungsbezuges pflichtwidrig gehandelt (dazu siehe oben).
Der Kläger war in den genannten Zeiträumen lediglich durch den Bezug von Alhi kranken- und pflegeversichert, sodass auch kein Erstattungsanspruch der Beklagten nach § 335 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 SGB III gegen die Kranken- und Pflegekasse in Betracht kommt, welcher einen Ersatzanspruch ausschließt. Für die Zeit des unrechtmäßigen Bezugs von Alhi vom 5. Februar 1998 bis zum 9. Dezember 1998 hat die Beklagte insgesamt 1.843,12 Euro an Beiträgen zur Gesetzlichen Krankenversicherung sowie 235,59 Euro an Beiträgen zur Sozialen Pflegeversicherung gezahlt. Diese Beträge sowie die überzahlte Alhi in Höhe von 7.450,28 Euro, zusammen also insgesamt 9.528,99 Euro, hat der Kläger der Beklagten zu erstatten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Dabei wurde berücksichtigt, dass der Kläger im Ergebnis vollständig unterlegen ist.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Nr. 1 und 2 SGG).
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