Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 3 AS 1721/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 5470/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 16. Oktober 2008 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung einer Leistungsbewilligung und eine damit verbundene Erstattungsforderung der Beklagten in Höhe von 711,35 EUR für den Zeitraum 6. bis 31. August 2007.
Der Kläger, seine Ehefrau und drei Kinder bewohnten zunächst gemeinsam eine Unterkunft in der S. Str. in R., in welche sie zur Vermeidung von Obdachlosigkeit im Jahr 2004 polizeilich eingewiesen worden waren. Die Beklagte bewilligte der Bedarfsgemeinschaft Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) mit an die Ehefrau des Klägers gerichteten Bescheiden unter der BG-Nummer ... Nachdem die Ehefrau des Klägers der Beklagten mitgeteilt hatte, sie bewohne ab 22. Juni 2007 allein mit den Kindern eine Wohnung in S., nahm die Beklagte den Kläger aus der Bedarfsgemeinschaft mit seiner Ehefrau heraus, bewilligte für Juli 2007 eine Doppelmiete (für die Wohnungen in R. und S.) und gewährte der Ehefrau und den Kindern ab 1. August 2007 Leistungen unter Berücksichtigung der Kosten der Unterkunft für die Wohnung in S. (Änderungsbescheid vom 6. Juli 2007). Dem Kläger bewilligte sie unter der neuen BG-Nummer ... mit Bescheid vom 12. Juli 2007 Leistungen für die Zeit vom 1. August 2007 bis 31. Januar 2008 in Höhe von 853,62 EUR (347 EUR Regelleistung und Kosten für die Wohnung in der S. Str. in Höhe von 506,62 EUR). Die Miete wurde direkt an den Vermieter überwiesen.
Am 15. August 2007 legte der Kläger der Beklagten eine Bestätigung der Gemeinde S. vom 6. August 2007 über seinen an diesem Tag erfolgten Einzug in die Wohnung der Ehefrau vor. Die Beklagte nahm den Kläger ab 6. August 2007 wieder in die Bedarfsgemeinschaft mit der Ehefrau auf und bewilligte mit Änderungsbescheid vom 18. August 2007 der Bedarfsgemeinschaft unter Einbeziehung des Klägers Leistungen.
Mit Änderungsbescheid vom 23. August 2007 an den Kläger bewilligte die Beklagte diesem nur noch Leistungen (für sich allein) für den Zeitraum 1. bis 5. August 2007, ab 6. August 2007 würden die Leistungen wegen Aufnahme in die Bedarfsgemeinschaft der Ehefrau eingestellt. Wegen der entstandenen Rückforderung erhalte der Kläger einen gesonderten Aufhebungs- und Erstattungsbescheid. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig.
Mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 17. Januar 2008 hob die Beklagte die Bewilligung vom 12. Juli 2007 für die Zeit vom 6. bis 31. August 2007 ganz auf. Es ergebe sich eine Erstattungsforderung wegen zu Unrecht gezahlter Leistungen in Höhe von 711,35 EUR, welche entstanden sei, weil der Kläger ab 6. August 2007 in die Bedarfsgemeinschaft seiner Ehefrau aufgenommen worden sei. Er sei seiner Verpflichtung zur Mitteilung aller wesentlichen Änderungen grob fahrlässig nicht nachgekommen.
Mit Schreiben vom 28. Januar 2008 erhob der Kläger Widerspruch. Er machte geltend, er habe das Geld nicht erhalten, auch keinen Unterhalt als er noch mit seiner Frau zusammengelebt habe. Er habe schon einige Wochen in der G.straße in R. (Notunterkunft der Arbeiterwohlfahrt (AWO)) geschlafen, wozu er Berechtigungsscheine der AWO von September bis November 2007 vorgelegt hat. Inzwischen habe er ein Gaststättenzimmer gemietet. Bereits im Oktober 2007 hatte der Kläger der Beklagten mitgeteilt, seine Frau habe ihn aus der Wohnung geworfen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 6. Mai 2008 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Kläger habe (als Alleinstehender) unter der BG-Nummer ... einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II für den Monat August in Höhe von - nur - 142,27 EUR gehabt. Erhalten habe er jedoch 853,62 EUR. Hierbei habe er die Regelleistung per Scheck Ende Juli erhalten, die Miete sei direkt auf das Konto des Vermieters überwiesen worden. Ab dem 6. August 2007 habe der Kläger keinen Anspruch mehr auf Leistungen bezüglich seiner eigenen Bedarfsgemeinschaft gehabt. Er sei seiner Verpflichtung zur Mitteilung wesentlicher Änderungen der Verhältnisse zu spät nachgekommen. Zum Zeitpunkt der Mitteilung hätten die Leistungen für August 2007 nicht mehr storniert werden können. In der von der Aufhebung betroffenen Zeit seien 711,35 EUR zu Unrecht erbracht worden, welche vom Kläger zu erstatten seien.
Hiergegen richtet sich die am 8. Mai 2007 zum Sozialgericht Reutlingen (SG) erhobene Klage. Der Kläger hat vorgetragen, er habe im August 2007 in der Notunterkunft in der G.straße geschlafen, in dieser Zeit habe kein Mietverhältnis bestanden. Hierzu hat er nochmals die bereits der Beklagten vorgelegten Berechtigungsscheine der AWO vorgelegt. Zudem hat er Kopien von Fahrkarten für den öffentlichen Nahverkehr vorgelegt, aus denen sich nach seinem Vortrag ergebe, dass er nicht in S.-U. gewohnt habe.
Mit Urteil vom 16. Oktober 2008 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 SGB II, § 330 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Drittes Buch und § 48 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) sei ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen hätten, eine wesentliche Änderung eintrete, mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt sei mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, sofern u.a. der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen sei oder er gewusst habe oder wegen einer besonders schweren Verletzung der erforderlichen Sorgfalt nicht gewusst habe, dass der Anspruch ganz oder teilweise weggefallen sei (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 2 und 4 SGB X). Spätestens durch den Umzug des Klägers in die Wohnung seiner Ehefrau mit Anmeldung auf der Gemeindeverwaltung am 6. August 2007 sei hinsichtlich der vom Kläger bewohnten Unterkunft eine wesentliche Änderung eingetreten, er habe ab diesem Zeitpunkt keinen Anspruch mehr auf Übernahme der Kosten für die Unterkunft in der S. Straße gehabt. Ab dem 6. August 2007 sei der Kläger in die Bedarfsgemeinschaft der Ehefrau aufgenommen worden und anteilig bei den dortigen Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden. Doppelte Mietaufwendungen könnten zwar unter dem Gesichtspunkt der Wohnungsbeschaffungskosten nach § 22 Abs. 3 SGB II übernommen werden, hierfür sei jedoch eine Zusicherung erforderlich, die ersichtlich nicht vorliege. Unerheblich sei, dass die Beklagte die Miete direkt an den Vermieter gezahlt habe, da sie insoweit für den Kläger gehandelt habe, der zur Zahlung der Nutzungsentschädigung verpflichtet gewesen sei. Die Beklagte habe die Bewilligung rückwirkend aufheben dürfen, da sich dem Kläger hätte aufdrängen müssen, dass ihm für die Zeit nach seinem Auszug ab 6. August 2007 die von der Beklagten geleistete Nutzungsentschädigung nicht mehr zugestanden habe. Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse liege auch hinsichtlich der Regelleistung vor, da der Kläger ab 6. August 2007 wieder dem Haushalt seiner Ehefrau angehört habe und ihm daher ab diesem Zeitpunkt nicht mehr die (für einen Alleinstehenden maßgebliche) Regelleistung in Höhe von 347 EUR sondern nur in Höhe von 312 EUR zugestanden habe. Insgesamt habe der Kläger nach § 50 Abs. 1 SGB X 711,35 EUR zu erstatten.
Gegen dieses, ihm am 31. Oktober 2008 zugestellte Urteil, hat der Kläger am 17. November 2008 Berufung eingelegt. Er verweist erneut auf Übernachtungen in der Sammelunterkunft und legt weitere Kopien von Nahverkehrsfahrkarten für Juni und Juli 2007 vor. Auf einen Hinweis des damals zuständigen Berichterstatters vom 10. Dezember 2008, die Berufung sei unzulässig, hat der Kläger nochmals ausgeführt, der Busfahrer wisse, dass er in (S.-)U. gewesen sei, er habe keinen Mietvertrag und keine An- oder Abmeldung von der S. Straße.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 16. Oktober 2008 und den Bescheid der Beklagten vom 17. Januar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Mai 2008 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung als unzulässig zu verwerfen.
Zur weiteren Darstellung wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten, die Klageakte des SG und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.
II.
Die Berufung des Klägers ist unzulässig.
Nach § 158 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht in elektronischer Form oder nicht zum Widerspruch des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt worden ist. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen (Satz 2 a.a.O.); der Senat hat hiervon nach dem ihm eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht. Die Beteiligten haben im Rahmen des rechtlichen Gehörs Gelegenheit erhalten, sich zur beabsichtigten Verwerfung der Berufung durch Beschluss zu äußern; der Kläger hat auf den Hinweis vom 26. Juli 2010 nicht reagiert.
Die Berufung des Klägers ist mangels Erreichens der Beschwerdesumme unzulässig. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung im Urteil des SG oder auf Beschwerde durch Beschluss des LSG, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 EUR nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Streitgegenstand ist vorliegend die Aufhebung der Leistungsbewilligung für den Zeitraum 6. bis 31. August 2007 und eine damit zusammenhängende Rückforderung von 711,35 EUR Damit ist ersichtlich weder der Beschwerdewert erreicht, noch ist ein Zeitraum von mehr als einem Jahr betroffen. Das SG hat in dem angefochtenen Urteil die Berufung auch nicht zugelassen, Nichtzulassungsbeschwerde hat der Kläger trotz der dahingehenden Rechtmittelbelehrung des SG nicht eingelegt.
Eine Prüfung des klägerischen Begehrens in der Sache ist dem Senat somit verwehrt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen zur Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung einer Leistungsbewilligung und eine damit verbundene Erstattungsforderung der Beklagten in Höhe von 711,35 EUR für den Zeitraum 6. bis 31. August 2007.
Der Kläger, seine Ehefrau und drei Kinder bewohnten zunächst gemeinsam eine Unterkunft in der S. Str. in R., in welche sie zur Vermeidung von Obdachlosigkeit im Jahr 2004 polizeilich eingewiesen worden waren. Die Beklagte bewilligte der Bedarfsgemeinschaft Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) mit an die Ehefrau des Klägers gerichteten Bescheiden unter der BG-Nummer ... Nachdem die Ehefrau des Klägers der Beklagten mitgeteilt hatte, sie bewohne ab 22. Juni 2007 allein mit den Kindern eine Wohnung in S., nahm die Beklagte den Kläger aus der Bedarfsgemeinschaft mit seiner Ehefrau heraus, bewilligte für Juli 2007 eine Doppelmiete (für die Wohnungen in R. und S.) und gewährte der Ehefrau und den Kindern ab 1. August 2007 Leistungen unter Berücksichtigung der Kosten der Unterkunft für die Wohnung in S. (Änderungsbescheid vom 6. Juli 2007). Dem Kläger bewilligte sie unter der neuen BG-Nummer ... mit Bescheid vom 12. Juli 2007 Leistungen für die Zeit vom 1. August 2007 bis 31. Januar 2008 in Höhe von 853,62 EUR (347 EUR Regelleistung und Kosten für die Wohnung in der S. Str. in Höhe von 506,62 EUR). Die Miete wurde direkt an den Vermieter überwiesen.
Am 15. August 2007 legte der Kläger der Beklagten eine Bestätigung der Gemeinde S. vom 6. August 2007 über seinen an diesem Tag erfolgten Einzug in die Wohnung der Ehefrau vor. Die Beklagte nahm den Kläger ab 6. August 2007 wieder in die Bedarfsgemeinschaft mit der Ehefrau auf und bewilligte mit Änderungsbescheid vom 18. August 2007 der Bedarfsgemeinschaft unter Einbeziehung des Klägers Leistungen.
Mit Änderungsbescheid vom 23. August 2007 an den Kläger bewilligte die Beklagte diesem nur noch Leistungen (für sich allein) für den Zeitraum 1. bis 5. August 2007, ab 6. August 2007 würden die Leistungen wegen Aufnahme in die Bedarfsgemeinschaft der Ehefrau eingestellt. Wegen der entstandenen Rückforderung erhalte der Kläger einen gesonderten Aufhebungs- und Erstattungsbescheid. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig.
Mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 17. Januar 2008 hob die Beklagte die Bewilligung vom 12. Juli 2007 für die Zeit vom 6. bis 31. August 2007 ganz auf. Es ergebe sich eine Erstattungsforderung wegen zu Unrecht gezahlter Leistungen in Höhe von 711,35 EUR, welche entstanden sei, weil der Kläger ab 6. August 2007 in die Bedarfsgemeinschaft seiner Ehefrau aufgenommen worden sei. Er sei seiner Verpflichtung zur Mitteilung aller wesentlichen Änderungen grob fahrlässig nicht nachgekommen.
Mit Schreiben vom 28. Januar 2008 erhob der Kläger Widerspruch. Er machte geltend, er habe das Geld nicht erhalten, auch keinen Unterhalt als er noch mit seiner Frau zusammengelebt habe. Er habe schon einige Wochen in der G.straße in R. (Notunterkunft der Arbeiterwohlfahrt (AWO)) geschlafen, wozu er Berechtigungsscheine der AWO von September bis November 2007 vorgelegt hat. Inzwischen habe er ein Gaststättenzimmer gemietet. Bereits im Oktober 2007 hatte der Kläger der Beklagten mitgeteilt, seine Frau habe ihn aus der Wohnung geworfen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 6. Mai 2008 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Kläger habe (als Alleinstehender) unter der BG-Nummer ... einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II für den Monat August in Höhe von - nur - 142,27 EUR gehabt. Erhalten habe er jedoch 853,62 EUR. Hierbei habe er die Regelleistung per Scheck Ende Juli erhalten, die Miete sei direkt auf das Konto des Vermieters überwiesen worden. Ab dem 6. August 2007 habe der Kläger keinen Anspruch mehr auf Leistungen bezüglich seiner eigenen Bedarfsgemeinschaft gehabt. Er sei seiner Verpflichtung zur Mitteilung wesentlicher Änderungen der Verhältnisse zu spät nachgekommen. Zum Zeitpunkt der Mitteilung hätten die Leistungen für August 2007 nicht mehr storniert werden können. In der von der Aufhebung betroffenen Zeit seien 711,35 EUR zu Unrecht erbracht worden, welche vom Kläger zu erstatten seien.
Hiergegen richtet sich die am 8. Mai 2007 zum Sozialgericht Reutlingen (SG) erhobene Klage. Der Kläger hat vorgetragen, er habe im August 2007 in der Notunterkunft in der G.straße geschlafen, in dieser Zeit habe kein Mietverhältnis bestanden. Hierzu hat er nochmals die bereits der Beklagten vorgelegten Berechtigungsscheine der AWO vorgelegt. Zudem hat er Kopien von Fahrkarten für den öffentlichen Nahverkehr vorgelegt, aus denen sich nach seinem Vortrag ergebe, dass er nicht in S.-U. gewohnt habe.
Mit Urteil vom 16. Oktober 2008 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 SGB II, § 330 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Drittes Buch und § 48 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) sei ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen hätten, eine wesentliche Änderung eintrete, mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt sei mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, sofern u.a. der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen sei oder er gewusst habe oder wegen einer besonders schweren Verletzung der erforderlichen Sorgfalt nicht gewusst habe, dass der Anspruch ganz oder teilweise weggefallen sei (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 2 und 4 SGB X). Spätestens durch den Umzug des Klägers in die Wohnung seiner Ehefrau mit Anmeldung auf der Gemeindeverwaltung am 6. August 2007 sei hinsichtlich der vom Kläger bewohnten Unterkunft eine wesentliche Änderung eingetreten, er habe ab diesem Zeitpunkt keinen Anspruch mehr auf Übernahme der Kosten für die Unterkunft in der S. Straße gehabt. Ab dem 6. August 2007 sei der Kläger in die Bedarfsgemeinschaft der Ehefrau aufgenommen worden und anteilig bei den dortigen Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden. Doppelte Mietaufwendungen könnten zwar unter dem Gesichtspunkt der Wohnungsbeschaffungskosten nach § 22 Abs. 3 SGB II übernommen werden, hierfür sei jedoch eine Zusicherung erforderlich, die ersichtlich nicht vorliege. Unerheblich sei, dass die Beklagte die Miete direkt an den Vermieter gezahlt habe, da sie insoweit für den Kläger gehandelt habe, der zur Zahlung der Nutzungsentschädigung verpflichtet gewesen sei. Die Beklagte habe die Bewilligung rückwirkend aufheben dürfen, da sich dem Kläger hätte aufdrängen müssen, dass ihm für die Zeit nach seinem Auszug ab 6. August 2007 die von der Beklagten geleistete Nutzungsentschädigung nicht mehr zugestanden habe. Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse liege auch hinsichtlich der Regelleistung vor, da der Kläger ab 6. August 2007 wieder dem Haushalt seiner Ehefrau angehört habe und ihm daher ab diesem Zeitpunkt nicht mehr die (für einen Alleinstehenden maßgebliche) Regelleistung in Höhe von 347 EUR sondern nur in Höhe von 312 EUR zugestanden habe. Insgesamt habe der Kläger nach § 50 Abs. 1 SGB X 711,35 EUR zu erstatten.
Gegen dieses, ihm am 31. Oktober 2008 zugestellte Urteil, hat der Kläger am 17. November 2008 Berufung eingelegt. Er verweist erneut auf Übernachtungen in der Sammelunterkunft und legt weitere Kopien von Nahverkehrsfahrkarten für Juni und Juli 2007 vor. Auf einen Hinweis des damals zuständigen Berichterstatters vom 10. Dezember 2008, die Berufung sei unzulässig, hat der Kläger nochmals ausgeführt, der Busfahrer wisse, dass er in (S.-)U. gewesen sei, er habe keinen Mietvertrag und keine An- oder Abmeldung von der S. Straße.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 16. Oktober 2008 und den Bescheid der Beklagten vom 17. Januar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Mai 2008 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung als unzulässig zu verwerfen.
Zur weiteren Darstellung wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten, die Klageakte des SG und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.
II.
Die Berufung des Klägers ist unzulässig.
Nach § 158 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht in elektronischer Form oder nicht zum Widerspruch des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt worden ist. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen (Satz 2 a.a.O.); der Senat hat hiervon nach dem ihm eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht. Die Beteiligten haben im Rahmen des rechtlichen Gehörs Gelegenheit erhalten, sich zur beabsichtigten Verwerfung der Berufung durch Beschluss zu äußern; der Kläger hat auf den Hinweis vom 26. Juli 2010 nicht reagiert.
Die Berufung des Klägers ist mangels Erreichens der Beschwerdesumme unzulässig. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung im Urteil des SG oder auf Beschwerde durch Beschluss des LSG, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 EUR nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Streitgegenstand ist vorliegend die Aufhebung der Leistungsbewilligung für den Zeitraum 6. bis 31. August 2007 und eine damit zusammenhängende Rückforderung von 711,35 EUR Damit ist ersichtlich weder der Beschwerdewert erreicht, noch ist ein Zeitraum von mehr als einem Jahr betroffen. Das SG hat in dem angefochtenen Urteil die Berufung auch nicht zugelassen, Nichtzulassungsbeschwerde hat der Kläger trotz der dahingehenden Rechtmittelbelehrung des SG nicht eingelegt.
Eine Prüfung des klägerischen Begehrens in der Sache ist dem Senat somit verwehrt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen zur Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved