Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 15 U 469/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 6 U 5608/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 17.11.2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger erstrebt die Gewährung von Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Bei dem im Jahre 1947 geborenen Kläger stellte die Beklagte nach Durchführung von Ermittlungen (u. a. Gutachten der Hals-Nasen-Ohrenärzte Dr. F. vom 05.11.2004 und Dr. D. vom 01.04.2005) mit Bescheid vom 13.06.2005 das Vorliegen einer Berufskrankheit (BK) nach Nr. 2301 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) fest. Zugleich lehnte sie einen Rentenanspruch des Klägers ab, da die Berufskrankheit nur eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 15 vom Hundert (v. H.) zur Folge habe.
Am 26.07.2006 beantragte der Kläger die Überprüfung des Bescheides vom 13.06.2005 nach den §§ 44 ff. Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) nebst Feststellung einer MdE von mindestens 20 v. H. Diesen Antrag lehnte die Beklagte nach Einholung der beratungsärztlichen Stellungnahme des Hals-Nasen-Ohrenarztes Prof. Dr. Th. vom 21.08.2006 mit Bescheid vom 12.10.2006 und Widerspruchsbescheid vom 25.01.2007 ab.
Am 06.02.2007 erhob der Kläger beim Sozialgericht Reutlingen Klage. Auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) holte das Sozialgericht das Gutachten des Direktors der Universitäts-Hals-Nasen-Ohren-Klinik T., Prof. Dr. Z., vom 13.10.2008 ein, der darin sowie in der auf Antrag des Klägers darüber hinaus erstatteten ergänzenden Stellungnahme vom 08.12.2008 zu dem Ergebnis kam, die lärmbedingte MdE betrage 15 v. H.
Mit Urteil vom 17.11.2009 wies das Sozialgericht die Klage ab. Die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X seien nicht erfüllt, da dem Kläger in Ermangelung einer rentenberechtigenden MdE um mindestens 20 v. H. kein Anspruch auf Verletztenrente zustehe. Da nach allgemeiner medizinischer Lehrmeinung eine Lärmschwerhörigkeit nach Beendigung der Lärmexposition nicht weiter fortschreite, eine relevante Lärmexposition aber nur bis zum Jahre 1993 vorgelegen habe, sei für die Ermittlung der berufsbedingten Lärmschwerhörigkeit auf das genannte Jahr abzustellen. Die hernach eingetretene Verschlechterung sei nicht berufsbedingt. Demgemäß sei der gerichtliche Sachverständige Prof. Dr. Z. schlüssig von einer MdE um 15 v. H. ausgegangen und habe damit das im ursprünglichen Verwaltungsverfahren eingeholte Gutachten von Dr. D. vom 01.04.2005 bestätigt. Die demgegenüber höhere Bewertung der MdE durch Dr. F. im gleichfalls von der Beklagten im ursprünglichen Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten vom 05.11.2004 überzeuge nicht, da insoweit keine Unterscheidung dahingehend getroffen worden sei, dass der Kläger nur bis zum Jahre 1993 einer ausreichend hohen Lärmexposition ausgesetzt gewesen, die wesentliche Verschlechterung des Gehörs aber erst danach eingetreten sei. Weiterer Ermittlungen zur derzeitigen Beeinträchtigung des Vermögens des Klägers bedürfe es danach nicht.
Am 02.12.2009 hat der Kläger Berufung eingelegt. Er trägt vor, die Gründe für die eingetretene erhebliche Verschlechterung seines Hörvermögens nach dem Jahre 1993 bzw. 1994 seien ungeklärt; nicht berufsbedingte gesundheitliche Risikofaktoren lägen bei ihm nicht vor. Daher seien auch weitere Sachverhaltsermittlungen zu seinem derzeitigen Hörvermögen vom Sozialgericht zu Unrecht unterlassen worden.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 17.11.2009 sowie den Bescheid der Beklagten vom 12.10.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.01.2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger unter Abänderung des Bescheides vom 13.06.2005 Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 v. H. zu gewähren.
Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil und beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten des Senats und des Sozialgerichts Reutlingen sowie die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
II.
Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 SGG). Die Beteiligten sind hierzu gehört worden.
Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 12.10.2006 und der Widerspruchsbescheid vom 25.01.2007 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten. Denn er hat keinen Anspruch auf Abänderung des Bescheides vom 13.06.2005 und Gewährung von Verletztenrente. Dies hat das Sozialgericht im angegriffenen Urteil vom 17.11.2009 ausführlich und zutreffend dargelegt; hierauf wird verwiesen (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Ergänzend ist mit Blick auf das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren Folgendes auszuführen:
Die Beantwortung der Frage, worauf die eingetretene erhebliche Verschlechterung des Hörvermögens des Klägers nach Beendigung der relevanten beruflichen Lärmexposition im Jahre 1993 beruht, ist nicht entscheidungserheblich, nachdem sich die Verschlechterung ausweislich der ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen Prof. Dr. Z. vom 08.12.2008 - wie bereits im angegriffenen Urteil ausgeführt - jedenfalls nicht auf die frühere berufliche Exposition zurückführen lässt.
Demgemäß bedarf es - worauf das Sozialgericht ebenfalls hingewiesen hat - auch keiner weiteren Ermittlungen zum derzeitigen Hörvermögen des Klägers.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger erstrebt die Gewährung von Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Bei dem im Jahre 1947 geborenen Kläger stellte die Beklagte nach Durchführung von Ermittlungen (u. a. Gutachten der Hals-Nasen-Ohrenärzte Dr. F. vom 05.11.2004 und Dr. D. vom 01.04.2005) mit Bescheid vom 13.06.2005 das Vorliegen einer Berufskrankheit (BK) nach Nr. 2301 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) fest. Zugleich lehnte sie einen Rentenanspruch des Klägers ab, da die Berufskrankheit nur eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 15 vom Hundert (v. H.) zur Folge habe.
Am 26.07.2006 beantragte der Kläger die Überprüfung des Bescheides vom 13.06.2005 nach den §§ 44 ff. Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) nebst Feststellung einer MdE von mindestens 20 v. H. Diesen Antrag lehnte die Beklagte nach Einholung der beratungsärztlichen Stellungnahme des Hals-Nasen-Ohrenarztes Prof. Dr. Th. vom 21.08.2006 mit Bescheid vom 12.10.2006 und Widerspruchsbescheid vom 25.01.2007 ab.
Am 06.02.2007 erhob der Kläger beim Sozialgericht Reutlingen Klage. Auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) holte das Sozialgericht das Gutachten des Direktors der Universitäts-Hals-Nasen-Ohren-Klinik T., Prof. Dr. Z., vom 13.10.2008 ein, der darin sowie in der auf Antrag des Klägers darüber hinaus erstatteten ergänzenden Stellungnahme vom 08.12.2008 zu dem Ergebnis kam, die lärmbedingte MdE betrage 15 v. H.
Mit Urteil vom 17.11.2009 wies das Sozialgericht die Klage ab. Die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X seien nicht erfüllt, da dem Kläger in Ermangelung einer rentenberechtigenden MdE um mindestens 20 v. H. kein Anspruch auf Verletztenrente zustehe. Da nach allgemeiner medizinischer Lehrmeinung eine Lärmschwerhörigkeit nach Beendigung der Lärmexposition nicht weiter fortschreite, eine relevante Lärmexposition aber nur bis zum Jahre 1993 vorgelegen habe, sei für die Ermittlung der berufsbedingten Lärmschwerhörigkeit auf das genannte Jahr abzustellen. Die hernach eingetretene Verschlechterung sei nicht berufsbedingt. Demgemäß sei der gerichtliche Sachverständige Prof. Dr. Z. schlüssig von einer MdE um 15 v. H. ausgegangen und habe damit das im ursprünglichen Verwaltungsverfahren eingeholte Gutachten von Dr. D. vom 01.04.2005 bestätigt. Die demgegenüber höhere Bewertung der MdE durch Dr. F. im gleichfalls von der Beklagten im ursprünglichen Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten vom 05.11.2004 überzeuge nicht, da insoweit keine Unterscheidung dahingehend getroffen worden sei, dass der Kläger nur bis zum Jahre 1993 einer ausreichend hohen Lärmexposition ausgesetzt gewesen, die wesentliche Verschlechterung des Gehörs aber erst danach eingetreten sei. Weiterer Ermittlungen zur derzeitigen Beeinträchtigung des Vermögens des Klägers bedürfe es danach nicht.
Am 02.12.2009 hat der Kläger Berufung eingelegt. Er trägt vor, die Gründe für die eingetretene erhebliche Verschlechterung seines Hörvermögens nach dem Jahre 1993 bzw. 1994 seien ungeklärt; nicht berufsbedingte gesundheitliche Risikofaktoren lägen bei ihm nicht vor. Daher seien auch weitere Sachverhaltsermittlungen zu seinem derzeitigen Hörvermögen vom Sozialgericht zu Unrecht unterlassen worden.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 17.11.2009 sowie den Bescheid der Beklagten vom 12.10.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.01.2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger unter Abänderung des Bescheides vom 13.06.2005 Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 v. H. zu gewähren.
Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil und beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten des Senats und des Sozialgerichts Reutlingen sowie die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
II.
Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 SGG). Die Beteiligten sind hierzu gehört worden.
Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 12.10.2006 und der Widerspruchsbescheid vom 25.01.2007 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten. Denn er hat keinen Anspruch auf Abänderung des Bescheides vom 13.06.2005 und Gewährung von Verletztenrente. Dies hat das Sozialgericht im angegriffenen Urteil vom 17.11.2009 ausführlich und zutreffend dargelegt; hierauf wird verwiesen (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Ergänzend ist mit Blick auf das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren Folgendes auszuführen:
Die Beantwortung der Frage, worauf die eingetretene erhebliche Verschlechterung des Hörvermögens des Klägers nach Beendigung der relevanten beruflichen Lärmexposition im Jahre 1993 beruht, ist nicht entscheidungserheblich, nachdem sich die Verschlechterung ausweislich der ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen Prof. Dr. Z. vom 08.12.2008 - wie bereits im angegriffenen Urteil ausgeführt - jedenfalls nicht auf die frühere berufliche Exposition zurückführen lässt.
Demgemäß bedarf es - worauf das Sozialgericht ebenfalls hingewiesen hat - auch keiner weiteren Ermittlungen zum derzeitigen Hörvermögen des Klägers.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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