L 5 AS 4/08

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 8 AS 7/06
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 5 AS 4/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 18. Dezember 2007 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beklagte wendet sich gegen die Verurteilung zur Zahlung höherer Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) für den Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis 31. März 2006.

Die am 1966 und am ... 1964 geborenen Kläger zu 1. und 2. sind die Eltern der am 1988 und am ... 1990 geborenen Kläger zu 3. und 4. Die Kläger zu 1. und 2. hatten bis 6. März 2003 und bis 29. Mai 2002 Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung (SGB III) sowie zuletzt bis 31. Dezember 2004 Arbeitslosenhilfe und Leistungen nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) bezogen. Der Kläger zu 1. erhielt im streitigen Zeitraum Kindergeld i.H.v. 308,00 EUR/Monat. Die Kläger zu 1. und 2. erzielten im Zeitraum vom 21. Oktober 2005 bzw. 1. Januar 2006 bis 13. Februar 2006 Lohn aus geringfügiger Tätigkeit, der lediglich im Dezember 2005 (122,04 EUR) für den Kläger zu 1. den Betrag von 100,00 EUR überschritt. Ferner erzielten sie am 25. November 2005 Zinseinnahmen i.H.v. 119,23 EUR. Die im März 2005 gezahlte Eigenheimzulage i.H.v. 4.090,34 EUR hatten sie in voller Höhe an die Eltern des Klägers zu 1. sowie an den Abwasserzweckverband "Bode-Wipper" abgetreten. Der Kläger zu 3. bezog ab September 2005 Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) i.H.v. 192,00 EUR/Monat.

Die Kläger besaßen im streitigen Zeitraum ein Kfz Ford Escort, Baujahr 1999, mit einem Wert im Jahr 2005 von 2.075,00 EUR. Ferner verfügten sie über Sparbücher und -briefe mit einem Wert von 700,00 EUR, 701,00 EUR, 418,00 EUR und 3.067,00 EUR sowie Aktiendepots im Wert von 2.005,00 EUR und 246,00 EUR (insgesamt 7.137,00 EUR).

Die Kläger bewohnten ein im Jahr 1998 gebautes Eigenheim, welches ausweislich der vorliegenden Wohnflächenberechnung vom 4. Juli 1997 über eine Wohnfläche im Erdgeschoss von 108,94 qm und im Dachgeschoss von 41,73 qm verfügt. Die Beheizung und Warmwassergewinnung erfolgte über eine Gasheizung. Die Kläger bedienten ein Immobiliendarlehen, das laut vorgelegtem Zahlungsplan für Oktober 2005 Zinsen i.H.v. 711,04 EUR und Tilgungsraten i.H.v. 197,94 EUR sowie für März 2006 Zinsen i.H.v. 705,44 EUR und Tilgungsraten i.H.v. 202,64 EUR vorsah.

Nach der am 15. Februar 2005 vorgelegten Aufstellung der Kläger fielen u.a. an Hauskosten durchschnittlich 90,86 EUR/Monat an (Grundsteuern 11,33 EUR, Straßenreinigung 1,45 EUR, Gebäudeversicherung 13,47 EUR, Müllgebühren 10,67 EUR, Schornsteinfeger 3,26 EUR (handschriftlich geändert vom Sachbearbeiter auf 4,94 EUR), Wasserabschlag 19,50 EUR, Abwasserabschlag 29,50 EUR). Ferner waren von Februar 2005 bis Februar 2006 für Gas Abschläge i.H.v. 70,00 EUR/Monat zu zahlen. Ab Januar 2006 entfielen laut Veränderungsmitteilung vom 2. März 2006 die Kosten der Straßenreinigung und es reduzierten sich die Müllgebühren auf 10,06 EUR/Monat. Ab März 2006 waren für Gas Abschläge i.H.v. 66,00 EUR/Monat zu zahlen. Die Beklagte legte die Angaben der Kläger ihren Berechnungen im hier streitigen Zeitraum zu Grunde. Eine in der Aufstellung vom 15. Februar 2005 enthaltene Ausgabenposition "Abwasserschacht 51,13 EUR" berücksichtigte die Beklagte hingegen nicht; dies wurde von den Klägern in ihren Rechtsbehelfen und -mitteln nicht gerügt. Die am 24. Oktober 2006 erfolgte Wartung der Heizungstherme für 110,20 EUR berücksichtigte die Beklagte ab November 2006.

In ihren Anträgen auf Leistungen nach dem SGB II gaben die Kläger an, eine Wohnfläche von 108,94 qm mit sieben Räumen, einer Küche, einem Bad und einem WC zu bewohnen. Die Beklagte bewilligte den Klägern als Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem SGB II ab dem 1. Januar 2005. Dabei anerkannte sie als KdU bis 30. Juni 2005 insgesamt 866,89 EUR/Monat (Durchschnittszinsen im Jahr 2005 i.H.v. 714,84 EUR, angegebene Nebenkosten sowie Gasabschläge abzüglich 18%). Bereits mit Bescheid vom 21. Februar 2005 wies die Beklagte darauf hin, dass nach ihrer Dienstanweisung Schuldzinsen i.H.v. monatlich nur 369,75 EUR angemessen seien. Die übersteigenden Schuldzinsen könnten gemäß § 22 Abs. 1 SGB II nur für längstens sechs Monate übernommen werden. Die übersteigenden Aufwendungen müssten ab 1. Juli 2005 aus der monatlichen Regelleistung getragen werden. Im Widerspruchsbescheid vom 27. Juli 2005 führte die Beklagte aus, für die Wohnfläche von 108,94 qm seien bei einem Preis von maximal 4,35 EUR/qm Kaltmiete höchstens 473,89 EUR/Monat Schuldzinsen angemessen. Zum 1. Juli 2005 sei der die angemessenen Schuldzinsen übersteigende Betrag aus der Regelleistung selbst zu tragen. Nebenkosten gälten bis zu einem Betrag von 1,00 EUR/qm Wohnfläche als angemessen. Angesichts der angegebenen Wohnfläche seine die derzeitigen Nebenkosten angemessen. Für die Zeit ab Juli 2005 bewilligte die Beklagte KdU i.H.v. 622,15 EUR/Monat (Änderungsbescheid vom 16. August 2005).

Im Rahmen des Weiterzahlungsantrags ab Oktober 2005 gaben die Kläger zunächst an, hinsichtlich der KdU hätten sich keine Änderungen ergeben. Am 2. März 2006 teilten sie die Veränderung der Nebenkosten ab Januar 2006 mit. Ausweislich des vorgelegten Wassergebührenbescheids vom 7. Februar 2006 verblieb für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2005 ein zu zahlender Betrag von 41,10 EUR, der am 21. Februar 2006 fällig wurde (insgesamt 255,60 EUR abzüglich geleisteter Zahlungen i.H.v. 195,00 EUR und sonstiger offener Forderungen). Ausweislich des Abwassergebührenbescheids vom 20. Februar 2006 verblieb für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2005 ein zu zahlender Betrag von 82,51 EUR, der am 6. März 2006 fällig wurde (insgesamt 393,27 EUR abzüglich geleisteter Zahlungen i.H.v. 295,00 EUR und sonstiger offener Forderungen). Ausweislich der Gasrechnung vom 7. Februar 2006 verblieb für die Zeit vom 25. Januar 2005 bis 17. Januar 2006 ein zu zahlender Restbetrag von 19,68 EUR, der am 21. Februar 2006 fällig wurde (insgesamt 619,68 EUR abzüglich geleisteter Abschlagszahlungen i.H.v. 550,00 EUR und Überzahlungen i.H.v. 50,00 EUR).

Die Beklagte bewilligte den Klägern mit Bescheid vom 16. August 2005 Leistungen für die Zeit von Oktober 2005 bis März 2006. Dabei entfielen auf die KdU für die Monate Oktober bis Dezember 2005 622,15 EUR/Monat, für Januar 2006 482,14 EUR und für Februar und März 2006 466,61 EUR/Monat. Mit Eintritt der Volljährigkeit des Klägers zu 3. am 4. Januar 2006 wurden die KdU nur noch zu 3/4 berücksichtigt.

In ihrem dagegen gerichteten Widerspruch machten die Kläger geltend, sie benötigten die vollen Schuldzinsen zur Sicherung des Wohnungseigentums. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 6. Dezember 2005 zurück. Hinsichtlich der Leistungen für KdU führte sie aus: Es seien Schuldzinsen i.H.v. 473,89 EUR/Monat und Nebenkosten i.H.v. 90,86 EUR/Monat angemessen; die Heizkosten seien i.H.v. 57,40 EUR zu übernehmen (70,00 EUR abzüglich 18% für die Warmwasserbereitung). Da der Kläger zu 3. am 4. Januar 2006 sein 18. Lebensjahr vollendet habe, gehöre er nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft. Er habe für Januar 2006 noch Anspruch auf KdU für drei Tage i.H.v. 15,55 EUR, weshalb für diesen Monat ein Gesamtanspruch für KdU i.H.v. 482,16 EUR bestehe. Für Februar und März stünden der Bedarfsgemeinschaft KdU i.H.v. 466,61 EUR/Monat zu.

Mit Änderungsbescheid vom 15. Dezember 2005 änderte die Beklagte die Leistungshöhe bei unveränderten KdU.

Am 5. Januar 2006 haben die Kläger Klage beim Sozialgericht Magdeburg erhoben. Die gezahlten Schuldzinsen deckten nur einen Teil der aufzuwendenden Kosten für den Erhalt des Hauseigentums. Dessen Verwertung sei nicht zumutbar. Sie seien unverschuldet in die Situation gelangt und versuchten alles, um aus dem Leistungsbezug herauszukommen. In der mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor dem Sozialgericht Magdeburg haben die Kläger beantragt, unter Abänderung der entgegenstehenden Bescheide "Schuldzinsen in Höhe von 714,84 EUR monatlich als Kosten der Unterkunft in voller Höhe zu übernehmen".

Während des Klageverfahrens hat die Beklagte Änderungsbescheide vom 8. März 2006 und 16. März 2006 sowie vom 20. Februar 2007 erteilt. Mit Änderungsbescheid vom 8. März 2006 hat sie die KdU für Januar 2006 auf 480,53 EUR, für Februar 2006 auf 465,08 EUR und für März 2006 auf 462,62 EUR festgesetzt. Zur Begründung hat sie die Änderung der Erdgaspauschale ab März 2006 angegeben. Ausweislich der in der Verwaltungsakte enthaltenen Berechnungsaufstellung wurden ab Januar 2006 Nebenkosten nur noch i.H.v. 88,81 EUR zugrunde gelegt.

Das Sozialgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 18. Dezember 2007 verurteilt, den Klägern für die Monate Oktober 2005 bis März 2006 Arbeitslosengeld II unter Berücksichtigung der vollen Schuldzinsen i.H.v. 714,84 EUR monatlich als Kosten der Unterkunft zu gewähren. Zu den KdU gehörten auch Schuldzinsen für ein selbstgenutztes Eigenheim. Das Haus mit einer Wohnfläche von 108,94 qm sei vermögensgeschützt für vier bzw. drei Personen. Würden die Schuldzinsen nur in Höhe der ortsüblichen Grundmiete übernommen, ergäbe sich ein Wertungswiderspruch. Dann sei der Verlust des angemessenen Hausgrundstücks im Regelfall nicht mehr zu verhindern. Obergrenzen für KdU seien weder dem Wortlaut des Gesetzes noch dessen Sinn zu entnehmen. Für die Zeit ab dem 4. Januar 2006 seien die KdU nur noch zu drei Vierteln zu übernehmen.

Dagegen hat die Beklagte am 15. Januar 2008 Berufung eingelegt. Den Klägern seien unangemessene Schuldzinsen bis Juni 2005 bewilligt worden. Das Haus sei wegen der hohen Zins- und Tilgungsbelastungen unangemessen. Der Zeitraum, für welchen unangemessene Schuldzinsen zu leisten wären, sei unüberschaubar. Es könne nicht erwartet werden, dass die Gemeinschaft der Steuerzahler die die Angemessenheit übersteigenden Schuldzinsen finanziere. Unter der Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes gemäß Art. 3 Grundgesetz (GG) dürfe keine Besserstellung von Hauseigentümern gegenüber Mietern erfolgen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 17. Dezember 2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Kläger haben keinen Berufungsantrag gestellt. Auf einen rechtlichen Hinweis des Berichterstatters vom 28. Juni 2010 haben sie nicht Stellung genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Sachvortrags der Beteiligten wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten verwiesen. Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakten der Beklagten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Berufung der Beklagten ist form- und fristgerecht gemäß § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erhoben. Sie ist auch statthaft gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung. Danach bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500,00 EUR nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

Hier übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes die Summe von 500,00 EUR. Die Beklagte ist beschwert i.H.v. 1.445,70 EUR. Das Urteil des Sozialgerichts vom 18. Dezember 2007 ist so zu verstehen, dass die Beklagte zur Zahlung höherer Leistungen entsprechend der Differenz zwischen den als KdU zu Grunde gelegten Zinsen (473,89 EUR) und dem vom Sozialgericht als tatsächliche Zinsen angesehenen Betrag (714,84 EUR) verpflichtet worden ist.

2. Der Senat durfte über den Rechtsstreit entscheiden, obwohl die Kläger in der mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits nicht anwesend gewesen sind. Sie sind ausweislich der Postzustellungsurkunde am 30. Juli 2010 form- und fristgerecht gemäß § 110 Abs. 1 SGG von dem Termin zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits informiert worden.

II. Die Berufung der Beklagten ist begründet, da den Klägern kein Anspruch auf weitere Leistungen für KdU zusteht als im streitbefangenen Bescheid vom 16. August 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Dezember 2005 sowie den Änderungsbescheiden vom 15. Dezember 2005, 8. und 16. März 2006 sowie 20. Februar 2007 geleistet bzw. bewilligt worden sind. Die den Klägern zu 1. bis 4. für KdU geleisteten Zahlungen i.H.v. 622,15 EUR/Monat für die Monate Oktober bis Dezember 2005 sowie die ihnen bewilligten Leistungen i.H.v. 480,53 EUR für Januar 2006, sowie die den Klägern zu 1. bis 3. bewilligten Leistungen i.H.v. 465,08 EUR für Februar 2006 und 462,62 EUR für März 2006 überschreiten die nach § 22 Abs. 1 SGB II angemessenen Kosten.

1.a. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist allein die Höhe der KdU. Zwar sind bei einem Streit über die Bewilligung von höheren Leistungen nach dem SGB II grundsätzlich alle Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde und der Höhe nach umfänglich zu prüfen. Allerdings ist es zulässig, dass die Beteiligten einvernehmlich den Rechtsstreit hinsichtlich bestimmter, abtrennbarer Verfügungssätze unstreitig stellen und somit den Prüfungsumfang des Gerichts beschränken. Dies gilt insbesondere für die Regelleistung und die KdU.

Hier ist der Streitgegenstand schon infolge der allein von der Beklagten eingelegten Berufung auf die Verpflichtung zur Bewilligung höherer KdU beschränkt.

Gegenstand des Klageverfahrens ist auch nicht die Höhe des Arbeitslosengelds II insgesamt gewesen. Vielmehr haben sich die Kläger ausdrücklich nur gegen die unterbliebene Berücksichtigung der vollen Schuldzinsen im Rahmen der KdU gewandt. Dies ergibt sich auch aus dem im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 18. Dezember 2007 formulierten Klageantrag, "für die Monate Oktober 2005 bis März 2006 Schuldzinsen in Höhe von 714,84 EUR monatlich als Kosten der Unterkunft in voller Höhe zu übernehmen". Ausdrücklich haben sie ihr Begehren auf höhere Schuldzinsen gestützt und nicht allgemein höhere Leistungen gefordert. Durch die unzweifelhafte und ausdrückliche Beschränkung des Streitgegenstands auf die KdU haben die Kläger schon im sozialgerichtlichen Verfahren den Klagegegenstand wirksam beschränkt (vgl. BSG, Urteil vom 13. November 2008, B 14/7b AS 2/07 R (14) zur Begrenzung durch die Formulierung im Klageantrag). Der Senat hatte daher nicht zu prüfen, ob den Klägern - außerhalb der KdU - Ansprüche auf höhere Leistungen zustehen könnten, über die das Sozialgericht dann zu Unrecht nicht entschieden hätte.

Unzulässig ist jedoch die Begrenzung des Streitgegenstands durch das Sozialgericht auf die Zinsen als ein Teil der KdU gewesen. Ein Streitgegenstand kann nur auf selbstständige Verfügungssätze beschränkt werden. Eine weitere Begrenzung auf einzelne Berechnungspunkte der KdU ist nicht zulässig (BSG, Urteil vom 22. September 2009, B 14 AS 18/09 R (10)). Daher hatte der Senat im Rahmen der Feststellung der den Klägern zustehenden KdU auch über die Heiz- und sonstigen Nebenkosten zu befinden.

b. Zu Recht hat das Sozialgericht im Rahmen des Meistbegünstigungsgrundsatzes auch die Kläger zu 2. bis 4. ins Rubrum aufgenommen, obwohl nur der Kläger zu 1. im eigenen Namen Klage erhoben hat. Denn die geltend gemachten KdU sind jeweils Einzelansprüche der Kläger (vgl. BSG, 19. September 2008, B 14/7b AS 10/07 R (12)). Für einen Übergangszeitraum bis 30. Juni 2007 bedurfte es keiner gesonderten Bezeichnung der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft als Kläger bei Klageerhebung (vgl. BSG, 24. März 2009, B 8 AY AS 10/07 R (19) mit einer Darstellung der Rechtsprechung der AS-Senate des BSG).

Hinsichtlich der Ansprüche des Klägers zu 3. hätte das Sozialgericht allerdings - auch aus seiner Sicht - die Klage für die Zeit ab dem 4. Januar 2006 abweisen müssen. Denn mit Vollendung des 18. Lebensjahrs war er nicht mehr Mitglied der Bedarfsgemeinschaft und nicht mehr leistungsberechtigt.

2. Auch bei einer Beschränkung des Streitgegenstands auf die KdU sind alle Anspruchsvoraussetzungen für die Leistungsberechtigung dem Grunde und der Höhe nach zu prüfen (BSG, Urteil vom 13. Mai 2009, B 4 AS 58/08 R (12)). Nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Berechtigt, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu erhalten sind nach § 7 Abs.1 SGB II in der hier maßgeblichen Fassung Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erwerbsfähig sind, hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Erwerbsfähig ist nach § 8 Abs. 1 SGB II, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.

a. Die Kläger hatten im streitigen Zeitraum das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet, waren erwerbsfähig und hatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland.

b. Der Senat kann nicht feststellen, dass sie auch hilfebedürftig waren. Insbesondere könnte ihrem Hilfebedarf zu berücksichtigendes Vermögen entgegen gestanden haben.

Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die vorhandenen Vermögenswerte aus Sparbüchern, Fonds und Aktiendepots die Freigrenzen von § 12 Abs. 2 SGB II nicht überschritten. Die Werte lagen schon nicht über den Grundfreibeträgen nach § 12 Abs. 2 Ziff. 1 und 1a SGB II in hier maßgeblichen Fassung von jeweils 4.100,00 EUR für den Hilfebedürftigen, seinen Partner und jedes hilfebedürftige minderjährige Kind. Der PKW Ford Escort war angemessen i.S.v. § 12 Abs. 3 Ziff. 2 SGB II, da er den Wert von 7.500,00 EUR nicht überschritten hat (BSG, Urteil vom 6. September 2007, B 14/b AS 66/06 R (18)).

Das selbstgenutzte Hausgrundstück dürfte hingegen nicht vermögensgeschützt i.S.v. § 12 Abs. 3 Ziff. 4 SGB II gewesen sein. Denn entgegen den Angaben der Kläger in ihren Anträgen hat es sich offensichtlich nicht um ein angemessenes Hausgrundstück im Sinne der Rechtsprechung des BSG gehandelt. Ausgehend von vier Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft war eine Wohnfläche von 130 qm angemessen (BSG, Urteil vom 16. Mai 2007, B 11b AS 37/06 R(23)).

Aus der dem Erstantrag vom 20. August 2004 beigefügten Wohnflächenberechnung vom 4. Juli 2007 ergibt sich aber eine Gesamtwohnfläche von 150,67 qm. Da im Erdgeschoss nur Diele, Hauswirtschaftsraum, Küche, WC und Wohnzimmer liegen, geht der Senat davon, dass auch das Obergeschoss von den Klägern genutzt geworden ist. Diese haben nämlich in ihren Anträgen mehrfach angegeben, über sieben Räume zu verfügen. Alleine im Erdgeschoss können keine sieben Räume vorhanden gewesen sei.

Mangels entsprechender Feststellungen der Beklagten, ob die Verwertung des nicht vermögensgeschützten Eigenheims offensichtlich unwirtschaftlich war oder ob eine besondere Härte i.S.v. § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II vorgelegen hat, bzw. ob die sofortige Verwertung nicht möglich i.S.v. § 9 Abs. 4 SGB II war (vgl. BSG, Urteil vom 18. Februar 2010, B 4 AS 32/08 R(26), Urteil vom 19. September 2008, B 14 AS 54/07 R (18)), kann der Senat das Vorliegen von Hilfebedürftigkeit nicht mit der erforderlichen Überzeugung feststellen.

Da den Klägern jedoch - wie unten ausgeführt - insgesamt kein höherer Leistungsanspruch zusteht, kann der Senat diese Frage offen lassen und auf eigene Ermittlungen verzichten.

3.a. Bei der Bestimmung der angemessenen KdU legt der Senat die von der Beklagten anerkannten monatlichen Nebenkosten für das Eigenheim - ohne Heizkosten - i.H.v. 90,86 EUR für Oktober bis Dezember 2005 sowie i.H.v. 88,81 EUR ab Januar 2006 zu Grunde. Diese Festlegung entspricht den Angaben der Kläger in der Aufstellung vom 15. Februar 2005 sowie den mitgeteilten Änderungen ab Januar 2006 (Wegfall der Straßenreinigungsgebühr, Absenkung der Müllgebühren) und ist von diesen zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens als fehlerhaft gerügt worden. Da der Senat keine naheliegende Annahme abweichender tatsächlicher Nebenkosten hat, ist insoweit die Amtsermittlung begrenzt. Die Prüfung der Höhe der Nebenkosten im Einzelnen war demnach nicht erforderlich (vgl. BSG, Urteil vom 19. Februar 2009, B 14 AS 30/08 R, (9) zum begrenzten Streitgegenstand "Kaltmiete"; BSG, Urteil vom 30. Juli 2008, B 14/11b AS 17/07 R(18)). Soweit die Kläger in ihrer Aufstellung vom 15. Februar 2005 noch monatliche Aufwendungen i.H.v. 51,13 EUR für "Abwasserschacht" geltend gemacht hatten, haben sie diesen Ausgabenposten im Verlauf des Verwaltungsverfahrens nicht mehr weiter verfolgt. Sollte es sich dabei um die vereinbarte Teilzahlungsraten für die Stundung des Abwasserbeitrags gehandelt haben, geht der Senat zudem davon aus, dass die Ratenvereinbarung - jedenfalls im Jahr 2005 - aufgrund der erfolgten Abtretung eines Teils der Eigenheimzulage obsolet geworden ist.

Zusätzlich sind bei Eigenheimen grundsätzlich die zur Finanzierung des Eigenheims aufzuwendenden Schuldzinsen als Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen (BSG, Urteil vom 3. März 2009, B 4 AS 38/08 R (14)).

b. Die Angemessenheit der Unterkunftskosten bei Eigenheimen gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II orientiert sich nicht an der für den Vermögensschutz maßgeblichen Hausgröße i.S.v. § 12 Abs. 3 SGB II. Vielmehr gelten die vom BSG zur Angemessenheit der tatsächlichen Mietwohnungskosten aufgestellten Grundsätze auch für selbstgenutzte Hausgrundstücke von angemessener Größe i.S.v. § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II (vgl. BSG, Urteil vom 2. Juli 2009, B 14 AS 32/07 R (21 f.)). Zu Unrecht hat daher das Sozialgericht - ausgehend von seiner Auffassung eines vermögensgeschützten Eigenheims - darauf abgestellt, dass aus dem Vermögensschutz die Verpflichtung zur Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten ohne weitere Angemessenheitsprüfung folge. Der Senat lässt wegen des fehlenden Anspruchs auf höhere Leistungen hier offen, ob diese Grundsätze auch für nicht angemessene, aber verwertungsgeschützte Eigenheime gelten.

Maßstab für die Bewertung der angemessenen Größe der Unterkunft sind zunächst die Wohnflächengrenzen für Mietwohnungen im sozialen Wohnungsbau (BSG, Urteil vom 18. Februar 2010, B 4 AS 73/08 R (22)). Nach der vom Senat insoweit herangezogenen Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Mietwohnungsneubaus in Sachsen-Anhalt 1995 (Runderlass des Ministeriums für Wohnungswesen, Städtebau und Verkehr (MBl. 1995, S. 1133)) sind förderfähig Wohnflächen für einen Vier-Personen-Haushalt bis zu 80 qm. Für die Zeit der Volljährigkeit des Klägers zu 3. ab dem 4. Januar 2006 reduziert sich die angemessene Wohnfläche auf 70 qm entsprechend der Zahl der verbliebenen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft (BSG, Urteil vom 18. Februar 2010, B 4 AS 73/08 R (23)).

Weiteres Kriterium für die Ermittlung der Angemessenheit der Unterkunftskosten einer vergleichbaren Mietwohnung ist ein Wohnungsstandard, der einfachen, grundlegenden Bedürfnissen genügt und kein gehobenes Mietniveau aufweist. In einem dritten Schritt ist zu prüfen, wie viel Miete für eine abstrakt angemessene Wohnung auf dem für die Hilfebedürftigen maßgebenden Wohnungsmarkt im streitigen Zeitraum aufzuwenden gewesen war; insoweit ist hier der so genannte räumliche Vergleichsmaßstab relevant (BSG, Urteil vom 18. Februar 2010, B 4 AS 73/08 R (21)).

Die Höhe der für eine für die Kläger im obigen Sinne angemessene Wohnung aufzuwendenden Miete ist von der Beklagten darzulegen. Nicht erforderlich ist es, auf einfache oder qualifizierte Mietspiegel im Sinne von § 558c und d Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) abzustellen. Die von der Beklagten gewählte Datengrundlage muss allerdings auf einem "schlüssigen Konzept" beruhen, das eine hinreichende Gewähr für die Wiedergabe der aktuellen Verhältnisse des örtlichen Wohnungsmarkts bietet (BSG, Urteil vom 18. Februar 2010, B 4 AS 73/08 R (26)).

Hier hat die Beklagte in ihrer für die Bestimmung der KdU maßgeblichen Dienstanweisung 002/2004 vom Oktober 2004 einen Mietpreis von 4,35 EUR Kaltmiete/qm und 1,00 EUR Betriebskosten/qm als angemessen angesehen. Es lässt sich nicht im Einzelnen herleiten, wie sie diesen ermittelt hat. Nach der maßgeblichen Dienstanweisung hätte den Klägern unter Beachtung der Rechtsprechung des BSG allenfalls ein Betrag i.H.v. 428,00 EUR bzw. ab Volljährigkeit des Klägers zu 3. i.H.v. 374,50 EUR/Monat zuzüglich Heizkosten zugestanden (80 bzw. 70 qm x 5,35 EUR). Diese Beträge erreichen unter Addition der o.g. Heizkosten nicht die bereits gewilligten Zahlungen.

c. Der Senat kann hier offen lassen, ob die Dienstanweisung auf der Grundlage eines vom BSG geforderten "schlüssigen Konzepts" erstellt worden ist. Er konnte auch davon absehen, die Beklagte zur Darlegung der Ermittlungsschritte für die Bestimmung des als angemessen angesehenen Mietpreises aufzufordern, ggf. eigene Ermittlungen durchzuführen oder ein etwa vorliegenden fehlerhaftes Konzept um seine konzeptionellen Schwächen zu bereinigen (BSG, Urteil vom 18. Februar 2010, B 4 AS 73/08 R (29)). Nach der Rechtsprechung des BSG führt das Fehlen eines schlüssigen Konzepts zur Bestimmung des angemessenen Mietpreises dazu, dass der tatsächliche Mietzins als angemessen zu Grunde zu legen ist. Jedoch sind die Unterkunftskosten - ohne Heizkosten - auch in einem solchen Fall nicht völlig unbegrenzt zu übernehmen. Vielmehr sind sie nur bis zur Höhe der Tabellenwerte nach § 8 WoGG a.F. zu bestimmen. Da insoweit eine abstrakte, vom Einzelfall und den konkreten Umständen im maßgeblichen Vergleichsraum unabhängige Begrenzung vorgenommen wird, ist auf den jeweiligen Höchstbetrag der Tabelle zurückzugreifen. Ferner wird nach der Auffassung des BSG ein Sicherheitszuschlag zum jeweiligen Tabellenwert im Interesse des Schutzes des elementaren Bedürfnisses des Hilfebedürftigen auf Sicherung des Wohnraums als erforderlich angesehen (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009, B 4 AS 50/09 R (27)). Den Klägern steht auch danach kein höherer Anspruch auf KdU als die bewilligten Leistungen zu.

Für die Bestimmung der Höchstbeträge für Miete und Nebenkosten legt der Senat § 8 WoGG in der Fassung vom 7. Juli 2005, gültig vom 14. Juli 2005 bis 31. Dezember 2008, zugrunde. Nach der hier maßgeblichen Liste der Mietstufen der Gemeinden ab 1. Januar 2002 zählt die Stadt Staßfurt zur Mietstufe 2 (herausgegeben vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen). Damit waren für einen Haushalt mit vier Familienmitgliedern 475,00 EUR/Monat als Höchstbetrag angemessen.

Ein Zuschlag von 10% zu den für die Kläger im streitigen Zeitraum maßgeblichen Tabellenwerten erscheint dem Senat ausreichend, um den Gefahren einer Bedarfsunterdeckung wegen der Pauschalierung Rechnung zu tragen. Der Wert von 475,00 EUR galt ab dem 1. Januar 2002 (§ 8 WoGG in der Fassung vom 23. Januar 2002) bis einschließlich 31. Dezember 2008 (§ 8 WoGG in der Fassung vom 24. September 2008). Der Senat geht in Anbetracht der mehrfachen Änderung des WoGG davon aus, dass die Tabellenwerte in dem hier maßgeblichen Zeitraum die Gegebenheiten des örtlichen Mietwohnungsmarktes wirklichkeitsgetreu wiedergegeben haben. Außerdem beträgt die Erhöhung zum 1. Januar 2009 durch die Neuregelung in § 12 WoGG ebenfalls 10% (von 475,00 EUR auf 523,00 EUR). Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass durch den Rückgriff auf die rechte Spalte des WoGG (Wohnraum, der ab 1. Januar 1992 bezugsfertig geworden ist) mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist, dass es sich um Wohnungen aller einfachsten Standards handelt, die den Leistungsberechtigten nicht zumutbar wären.

Für die Zeit ab dem 4. Januar 2006 waren aufgrund des Wegfalls eines Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft die KdU auf 3/4 der für vier Bewohner maßgebenden Höchstbeträge zu begrenzen.

Der Senat stellt insoweit nicht auf die in § 8 WoGG für drei Personen vorgesehene Mietobergrenze von 410,00 EUR, erhöht um 10%, ab. § 3 Abs. 3 Satz 1 WoGG bestimmt, dass nur eine Person wohngeldberechtigt ist, wenn mehrere Personen, die zugleich Mitglieder einer Haushaltsgemeinschaft sind, für denselben Wohnraum die Leistungsvoraussetzungen erfüllen. Maßgeblich ist nach der Wertung des WoGG also das Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 WoGG ist der Kläger zu 3. trotz Ausscheidens aus der Bedarfsgemeinschaft Haushaltsmitglied im o.g. Sinne geblieben, denn er hatte weiterhin in der Wohnung den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen. Insoweit ist für die Bestimmung der höchstens angemessenen Miete eine Übertragung der Rechtsprechung des BSG zu den kopfteiligen Ansprüchen einer Bedarfsgemeinschaft, die mit anderen Personen in einer Wohnung lebt, nicht angezeigt. Denn in diesem Fall würde die Miethöchstgrenze für die gesamte Familie auf 759,00 EUR ansteigen (410,00 EUR für die dreiköpfige Bedarfsgemeinschaft und 280,00 EUR für den Kläger zu 3., jeweils erhöht um 10%). Dieses Ergebnis wäre bei fortbestehender Haushaltsgemeinschaft - bezogen auf die erforderliche Bestimmung der maximal angemessenen Miethöhe - widersinnig. Denn allein durch das Ausscheiden aus der Bedarfsgemeinschaft haben sich die Wohnkosten für die Kläger nicht erhöht. Eines weitergehenden Schutzes vor dem Risiko, eine angemessene Mietwohnung nicht bezahlen zu können, bedarf es nicht.

Damit ergibt sich ein höchstmöglicher monatlicher Anspruch auf Kaltmiete und Nebenkosten i.H.v. 522,50 EUR (475,00 EUR + 10%) für eine vierköpfige Bedarfsgemeinschaft bzw. i.H.v. 391,88 EUR (= 522,50 EUR x 3/4) ab 4. Januar 2006.

4. Als Kosten der Heizung standen den Klägern im streitigen Zeitraum geringere Beträge als von der Beklagten anerkannt zu. Diese hatte, unter Abzug von 18% für Warmwassererwärmungskosten von dem Abschlag für Gaslieferung i.H.v. 70,00 EUR/Monat, einen monatlichen Betrag von 57,40 EUR anerkannt. Da die Warmwassererwärmung über die Gasheizung erfolgt, war nach der Rechtsprechung des BSG ein im Regelsatz bereits enthaltener Anteil i.H.v. jeweils 5,37 EUR für die Kläger zu 1. und 2. und i.H.v. 4,78 EUR für die Kläger zu 3. und 4. (letzterer bis 3. Januar 2005) abzusetzen (BSG, Urteil vom 27. Februar 2008, B 14/11b AS 15/07 R (25)).

Somit ergibt sich für Oktober bis Dezember 2005 ein Anspruch auf Heizkosten i.H.v. 49,70 EUR/Monat. Für Januar 2006 sind die KdU nur noch anteilig entsprechend der ab dem 4. Januar 2005 verbliebenen drei Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zu bestimmen. Daraus ergibt sich ein Anspruch auf 38,25 EUR/Monat (3/30 von 49,70 EUR + 27/30 von 36,98 EUR (=70,00 EUR x 3/4 - 2 x 5,37 EUR - 4,78 EUR)). Für Februar 2006 ergibt sich ein Anspruch von 36,98 EUR (s.o.). Für März 2006 ist die Abschlagszahlung auf 66,00 EUR/Monat reduziert worden. Daraus ergibt sich ein Anspruch auf 33,98 EUR (3/4 von 66,00 EUR - 2 x 5,37 EUR - 4,78 EUR).Dabei ist unerheblich, dass diese Absetzbeträge höher sind als der von der Beklagten angenommene Abschlag von 18% (vgl. BSG, Urteil vom 22. März 2010, B 4 AS 62/09 R (15) bei acht Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft).

5. Unter Einrechnung des Anspruchs auf Heizkosten standen den Klägern für die Zeit von Oktober bis Dezember 2005 KdU i.H.v. 572,18 EUR/Monat (522,50 EUR + Heizkosten 49,68 EUR), für Januar 2006 i.H.v. 443,19 EUR (52,25 EUR (3/30 von 522,50 EUR) + 352,69 EUR (27/30 von 391,88 EUR) + Heizkosten 38,25 EUR), für Februar 2006 i.H.v. 428,86 EUR (391,88 EUR + Heizkosten 36,98 EUR) und für März 2006 i.H.v. 425,86 EUR (391,88 EUR + 33,98 EUR Heizkosten) zu.

Die bewilligten Leistungen sind sämtlich höher gewesen als die Ansprüche auf Kostenübernahme entsprechend einer angemessenen Miete.

6. Ein Anspruch auf die vollen KdU ergibt sich auch nicht gemäß § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II. Danach sind, soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang übersteigen, diese als Bedarf der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es ihr nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Der Eigentümer ist insoweit nicht weitergehend als ein Mieter davor geschützt, dass sich wegen unangemessen hoher Unterkunftskosten die Notwendigkeit eines Wohnungswechsels ergeben kann. Unerheblich ist daher, in welchem Zeitraum ggf. ein Verkauf des Hausgrundstücks erfolgen kann, denn der Wechsel der Wohnung ist nicht notwendig an den vorangehenden Verkauf des Hauses geknüpft (BSG, Urteil vom 2. Juli 2009, B 14 AS 32/07 R (25)).

a. Hier haben die Kläger - auch nach dem rechtlichen Hinweis des Berichterstatters - nicht vorgetragen, weshalb eine Senkung der Unterkunftskosten, etwa durch Hausverkauf, Untervermietung oder Umzug in eine angemessene Mietwohnung in der Zeit zwischen erstmaliger Kostensenkungsaufforderung und dem hier streitgegenständlichen Zeitraum nicht möglich gewesen wäre.

b. Die Beklagte hat die Kläger vor der Herabsetzung der Leistung ordnungsgemäß zur Senkung der Unterkunftskosten aufgefordert. Nach der Rechtsprechung des BSG kommt einer Kostensenkungsaufforderung lediglich eine Warn- und Aufklärungsfunktion zu (BSG, Urteil vom 27. Februar 2008, B 14/7b AS 70/06 R (15)). Daraus folgt, dass bereits durch ein Informationsschreiben eine Obliegenheit zur Kostensenkung ausgelöst werden kann. Voraussetzung für eine Kostensenkungsaufforderung ist aber eine Aufklärung des Leistungsbeziehers. Dieser darf nicht mehr davon ausgehen dürfen, weiterhin die vollen KdU erhalten zu bekommen (BSG, Urteil vom 7. Mai 2009, B 14 AS 14/08 R (29) zum Fall einer zwischenzeitlich als gegenstandslos bezeichneten Kostensenkungsaufforderung). Ausreichend ist insoweit die Mitteilung der aus Sicht der Leistungsträgers angemessenen Miethöhe, auch bei Eigenheimen. Der Leistungsempfänger muss lediglich die Differenz seiner tatsächlichen zu den angemessenen Kosten kennen, um über die erforderlichen Maßnahmen entscheiden zu können (BSG, Urteil vom 1. Juni 2010, B 4 AS 78/09 R (15)).

Die Kläger sind in dem Bescheid vom 21. Februar 2005 und in dem Widerspruchsbescheid vom 27. Juli 2005 zur Überzeugung des Senats hinreichend auf die Notwendigkeit der Kostensenkung hingewiesen worden. Der Senat kann hier offen lassen, ob die Hinweise der Beklagten auf einen Höchstbetrag für die Zinsaufwendungen entsprechend einer Wohnfläche von 108 qm und einen maximalen Kaltmietpreis von 4,35 EUR/qm sowie Betriebskosten von 1,00 EUR/qm für die Bestimmung des angemessenen Mietpreises richtig gewesen sind. Denn maßgeblich für die Wirksamkeit der Kostensenkungsaufforderung ist allein die Nennung eines aus Sicht der Beklagten angemessenen Mietpreises. Unerheblich ist auch, dass die Beklagte zwei verschiedene Höchstmietpreise genannt hat. Etwas anderes gilt nur dann, wenn durch einen Fehler der Beklagten im Verlauf des Dialogprozesses ein Leistungsbezieher objektiv in der Wohnungssuche eingeschränkt wäre (BSG, Urteil vom 19. Februar 2009, B 14 AS 30/08 R (38)). Hier haben die Kläger - auch nach dem rechtlichen Hinweis des Berichterstatters - nicht vorgetragen, dass sie durch die verschiedenen Hinweise der Beklagten auf die maximal zu übernehmenden Kosten für die Unterkunft in ihren Möglichkeiten einer Kostensenkung eingeschränkt worden wären.

7. Ein Anspruch auf weitere Leistungen als bewilligt worden sind ergibt sich auch nicht aus den im Februar und März 2006 fälligen Nachforderungsbeträgen.

a. Zu den KdU i.S.v. § 22 Abs. 1 SGB II gehören auch die Nachforderungen für mietvertraglich geschuldete Nebenkosten, soweit die geleisteten Abschlagszahlungen die Forderungen nicht decken. Die Nachforderungen erhöhen im Monat der Fälligkeit den Bedarf der Leistungsbezieher (BSG, Urteil vom 22. September 2009, B 4 AS 18/09 R (29)). Voraussetzung ist, dass die Nachforderung zu einem Zeitpunkt erfolgt, in dem die Leistungsbezieher noch im Bezug von SGB II-Leistungen stehen und sich die Nachforderung auf einen während der Hilfebedürftigkeit eingetretenen und noch nicht gedeckten Bedarf bezieht (BSG, Urteil vom 22. März 2010, B 4 AS 62/09 R (17)). Dann besteht der Bedarf darin, dass der Grundsicherungsträger dem Leistungsberechtigten die Geldmittel zur Verfügung stellen muss, die er benötigt, um die Nebenkosten an den Vermieter bzw. an das Energieversorgungsunternehmen zahlen zu können. Hat der Grundsicherungsträger jedoch dem Leistungsberechtigten bereits die monatlich zu zahlenden Abschläge zur Verfügung gestellt, hat er den aktuellen Bedarf in der Vergangenheit bereits gedeckt. Dann beruht die Nachforderung auf der Nichtzahlung der als Vorauszahlung vom Vermieter oder dem Energieversorgungsunternehmen geschuldeten Abschläge. In diesem Fall handelt es sich nicht mehr um Unterkunftskosten, sondern um Schulden (BSG, a.a.O.).

b. Hinsichtlich der Nachforderung für Gaslieferung für den Verbrauchszeitraum vom 25. Januar 2005 bis 17. Januar 2006 i.H.v. 90,68 EUR ergibt sich Folgendes: Insgesamt schuldeten die Kläger einen Betrag von 619,68 EUR für geliefertes Erdgas. Die Beklagte hatte insgesamt 672,40 EUR für das Jahr 2005 als Heizkosten bewilligt (41,00 EUR im Januar 2005, 57,40 EUR in der Zeit Februar bis Dezember 2005). Die Kläger hatten jedoch Abschläge für Gas nur i.H.v. 550,00 EUR entrichtet. Damit haben sie von der Beklagten insgesamt 52,72 EUR zu hohe Leistungen erhalten. Die Überzahlung i.H.v. 19,68 EUR resultiert demnach auf einer Fehlverwendung der geleisteten KdU.

Hinsichtlich der Nachforderung für Wasser und Abwasser ergibt sich im Ergebnis nichts anderes. Der in den Abrechnungen ausgewiesene Betrag von 123,81 EUR (Wasser 41,10 EUR, Abwasser 82,51 EUR) ist ebenfalls bereits durch die Überzahlungen in den Monaten Oktober bis Dezember 2005 i.H.v. jeweils 49,47 EUR (622,15 EUR - 572,18 EUR) gedeckt.

Damit haben die Kläger insgesamt keinen höheren Anspruch auf Leistungen für KdU in dem streitbefangenen Zeitraum.

8. Es ergibt sich auch kein Anspruch auf teilweise Rücknahme des Bescheids vom 8. März 2006, soweit die Beklagte darin den Klägern bereits bewilligten und ausgezahlten Beträge für KdU in den Monaten Januar bis März 2006 gegenüber dem Bescheid vom 16. August 2005 herabgesetzt hat (ein Erstattungsbescheid ist, soweit ersichtlich, nicht ergangen). Die Berechtigung zur Bescheidänderung ergibt sich aus § 40 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X und § 330 Abs. 3 SGB III. Danach ist bei wesentlicher Änderung der Sach- und Rechtslage der rechtmäßige Bewilligungsbescheid vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse insoweit aufzuheben, wenn der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse nicht nachgekommen ist.

Für die Kläger nachteilig war insoweit die Verminderung der Wohnnebenkosten ab Januar 2006, die sie erst im März 2006 mitgeteilt haben. Sie waren aber gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I verpflichtet, dies Änderungen unverzüglich mitzuteilen. Einer Anhörung nach § 24 SGB X bedurft es nicht, da die Beklagte nicht von den Angaben der Kläger abgewichen ist (BSG, Urteil vom 13. November 2008, B 14 AS 2/08 R (23)).

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Der Senat hat die Revision nach § 160 Abs. 2 Ziff. 1 SGG zugelassen. Bislang ist obergerichtlich nicht geklärt, wie der bei Anwendung der Tabellenwerte des § 8 WoGG erforderliche "maßvolle Zuschlag", und wie der Höchstwert bei Familien mit Haushaltsmitgliedern außerhalb der Bedarfsgemeinschaft zu bestimmen ist.
Rechtskraft
Aus
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