Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 5 AS 112/08
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 694/09 NZB
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Im Rahmen einer Zulassungsbeschwerde wird nicht geprüft, ob das Sozialgericht die Rechtsgrundlagen für eine Rückforderung von Leistungen zutreffend geprüft hat.
I. Die Beschwerde gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 17. September
2009, Az.: S 5 AS 112/08 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger und Beschwerdeführer (Bf) wendet sich gegen eine Rückforderung von Leistungen für Dezember 2007 in Höhe von insgesamt 505,06 Euro durch die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Bg).
Mit Bescheid vom 18.12.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.02.2008 forderte die Bg vom Bf die bereits ausbezahlten Leistungen für Dezember 2007 in Höhe von 505,06 Euro zurück mit der Begründung, dass die ursprüngliche Leistungsbewilligung für diesen Zeitraum mit Bescheid vom 07.11.2007 mit Wirkung für die Zukunft ab 01.12.2007 aufgehoben worden sei, nachdem der Bf in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Leistungsträgers gezogen war.
Die hiergegen erhobene Klage wies das Sozialgericht Landshut mit Urteil vom 17. September 2009 als unbegründet ab. Zwar habe die Bg ihren Erstattungsanspruch ursprünglich mit § 50 Abs. 1 SGB X begründet und nicht mit dem einschlägigen § 50 Abs. 2 SGB X, der anzuwenden gewesen wäre, nachdem der Bewilligungsbescheid bei Auszahlung der Leistungen bereits aufgehoben war und damit die Leistung ohne ein Verwaltungsakt im Sinne von § 50 Abs. 2 SGB X erbracht worden sei. Die Bg habe sich jedoch auf den im Klageverfahren nachgeschobenen § 50 Abs. 2 SGB X stützen können, da dessen Voraussetzungen vorgelegen hätten und es auf ein Verschulden des Bf nicht ankäme. Der Hinweis auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X im Widerspruchsbescheid gehe insoweit fehl. Im Ergebnis sei die Rückforderung nicht zu beanstanden. Die Berufung wurde im Urteil wegen Nichtereichens der Berufungssumme nicht zugelassen.
Hiergegen wendet sich der Bf mit seiner Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht. Es fehle an einer Ermessensausübung der Bg nach § 45 SGB X. Insoweit habe sein fehlendes Verschulden berücksichtigt werden müssen, nachdem er seinen Umzug rechtzeitig angezeigt habe.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Zulassungsgründe nach § 144 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Soweit der Bf sich auf § 45 SGB X und sein fehlendes Verschulden bezieht, hat sich das SG damit auseinandergesetzt. Ob die Ausführungen des SG inhaltlich zutreffen, kann grundsätzlich dahingestellt bleiben, da im Rahmen einer Zulassungsbeschwerde die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung des SG nicht überprüft wird. Anzumerken ist hier allerdings, dass die Ausführungen des SG in jedem Punkt überzeugen.
Im Ergebnis ist die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen mit der Folge, dass das Urteil des Sozialgericht gemäß § 145 Abs. 4 Satz 4 SGG rechtkräftig wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und der Erwägung, dass der Bf mit seinem Begehren erfolglos blieb.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
2009, Az.: S 5 AS 112/08 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger und Beschwerdeführer (Bf) wendet sich gegen eine Rückforderung von Leistungen für Dezember 2007 in Höhe von insgesamt 505,06 Euro durch die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Bg).
Mit Bescheid vom 18.12.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.02.2008 forderte die Bg vom Bf die bereits ausbezahlten Leistungen für Dezember 2007 in Höhe von 505,06 Euro zurück mit der Begründung, dass die ursprüngliche Leistungsbewilligung für diesen Zeitraum mit Bescheid vom 07.11.2007 mit Wirkung für die Zukunft ab 01.12.2007 aufgehoben worden sei, nachdem der Bf in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Leistungsträgers gezogen war.
Die hiergegen erhobene Klage wies das Sozialgericht Landshut mit Urteil vom 17. September 2009 als unbegründet ab. Zwar habe die Bg ihren Erstattungsanspruch ursprünglich mit § 50 Abs. 1 SGB X begründet und nicht mit dem einschlägigen § 50 Abs. 2 SGB X, der anzuwenden gewesen wäre, nachdem der Bewilligungsbescheid bei Auszahlung der Leistungen bereits aufgehoben war und damit die Leistung ohne ein Verwaltungsakt im Sinne von § 50 Abs. 2 SGB X erbracht worden sei. Die Bg habe sich jedoch auf den im Klageverfahren nachgeschobenen § 50 Abs. 2 SGB X stützen können, da dessen Voraussetzungen vorgelegen hätten und es auf ein Verschulden des Bf nicht ankäme. Der Hinweis auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X im Widerspruchsbescheid gehe insoweit fehl. Im Ergebnis sei die Rückforderung nicht zu beanstanden. Die Berufung wurde im Urteil wegen Nichtereichens der Berufungssumme nicht zugelassen.
Hiergegen wendet sich der Bf mit seiner Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht. Es fehle an einer Ermessensausübung der Bg nach § 45 SGB X. Insoweit habe sein fehlendes Verschulden berücksichtigt werden müssen, nachdem er seinen Umzug rechtzeitig angezeigt habe.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Zulassungsgründe nach § 144 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Soweit der Bf sich auf § 45 SGB X und sein fehlendes Verschulden bezieht, hat sich das SG damit auseinandergesetzt. Ob die Ausführungen des SG inhaltlich zutreffen, kann grundsätzlich dahingestellt bleiben, da im Rahmen einer Zulassungsbeschwerde die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung des SG nicht überprüft wird. Anzumerken ist hier allerdings, dass die Ausführungen des SG in jedem Punkt überzeugen.
Im Ergebnis ist die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen mit der Folge, dass das Urteil des Sozialgericht gemäß § 145 Abs. 4 Satz 4 SGG rechtkräftig wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und der Erwägung, dass der Bf mit seinem Begehren erfolglos blieb.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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