L 9 AL 497/05

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 40 AL 1376/01
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 9 AL 497/05
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Zum Bemessungsentgelt für Arbeitslosenhilfe
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 11.11.2005 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.



Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung der Beklagten, zu seinen Gunsten auch rückwirkend Arbeitslosengeld und Anschlussarbeitslosenhilfe höher zu bemessen.
1.
Der 1938 in Ungarn geborene Kläger war ab 06.11.1989 bis Ende 1991 als Hilfskraft bei der Firma A. GmbH, A-Stadt, auf Grund mündlicher Absprachen und ohne schriftlichen Arbeitsvertrag tätig. Aus dieser Beschäftigung bewilligte die Beklagte dem Kläger nach persönlicher Arbeitslosmeldung vom 20.08.1992 ab diesem Tag Arbeitslosengeld und später Anschluss-Arbeitslosenhilfe. Die Leistungen berechnete die Beklagte nach dem am 02.04.1994 von der Arbeitgeberin für die letzten drei Beschäftigungsmonate Oktober, November und Dezember 1991 bescheinigten Monatsbrutto von DM 1.648,79 (Bescheide vom 07., 09., 14. und 15. 06.1994 - jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.08.1994). Dieser Betrag entsprach den vom Kläger vorgelegten Bezüge-Abrechnun-gen für die Monate Juli bis Dezember 1991.
Die dagegen vor dem Sozialgericht München erhobene Klage (S 5 AL 1274/94), die der Kläger in Wiederholung seines Widerspruchsvorbringens damit begründet hatte, ihm stünden gegen die Arbeitgeberin der letzten anwartschaftsbegründenden Beschäftigung höhere Entgeltansprüche zu als die von der Beklagten angenommenen, hat der Kläger zurückgenommen (Niederschrift des Erörterungstermins vom 08.02.1995).
2.
Ein vom Kläger gegen die A. GmbH geführte arbeitsgerichtliche Klage (Az.: Arbeitsgericht A-Stadt 22 Ca 16045/91, Az.: Landesarbeitsgericht A-Stadt 4(6) Sa 272/94) endete nach Einvernahme der Zeugin S. R. und des Zeugen H. zum Umfang der geschuldeten Arbeitsleistung des Klägers sowie zu der geschuldeten Vergütung mit einem Antrag beider Parteien auf Ruhen des Verfahrens. Nach 6-monatigem Ruhen wurden die Akten weggelegt (Verfügung LAG A-Stadt vom 17.09.2003).
Eine weitere arbeitsgerichtliche Klage auf Entgeltzahlung gegen die vormalige Arbeitgeberin des Klägers (Az.: 17 Ca 20957/93), in welchem dieser zunächst ein Versäumnisurteil erwirkt hatte, hat der Kläger später zurückgenommen (Urteil des Arbeitsgerichts A-Stadt vom 08.02.1996 - Az: 23 Ca 19819/07).
Eine weitere arbeitsgerichtliche Klage, mit dem der Kläger von der vormaligen Arbeitgeberin sowie von der vermeintlichen weiteren Arbeitgeberin Firma C. GmbH höheren Arbeitslohn geltend gemacht hatte, endete durch kostenpflichtige Berufungsrücknahme des Klägers, nachdem das Landesarbeitsgericht mit Beschluss vom 07.04.1998 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für dessen Berufung mangels Erfolgsaussicht abgelehnt hatte.
Die vormalige Arbeitgeberin des Klägers - Firma A. GmbH - wurde nach Ablehnung des Konkurses mangels Masse gemäß handelsregisterlichem Eintrag vom 29.11.1994 von Amts wegen aufgelöst und existiert nicht mehr.

3.
Gegen die Wiederbewilligung von Anschluss-Arbeitslosenhilfe mit Bescheid vom 29.01.1999, deren Stammrecht auf die Beschäftigung bei der Firma A. GmbH zurückging, machte der Kläger mit Widerspruch vom 26.02.1999 geltend, sämtliche Leistungsbescheide seit 1992 seien rechtswidrig, weil diesen ein zu niedriges Entgelt für die anspruchsbegründende Beschäftigung bei der Firma A. GmbH zugrunde gelegt worden sei. Er habe einen sittenwidrig zu niedrigen Lohn erhalten sowie eine regelmäßige Arbeitszeit von 42,45 Stunden ableisten müssen, ohne für die volle Arbeitszeit bezahlt zu werden. Er habe auch den ihm zur Verfügung gestellten Firmenwagen Opel Corsa für private Zwecke nutzen dürfen; dieser geltwerte Vorteil sei aber nie berücksichtigt worden. Das identische Begehren machte der Kläger gegen die Bescheide vom 14.07.2000 und 24.01.2001 geltend. Die dagegen erhobenen Widersprüche wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 05.09.1991 im Wesentlichen mit der Begründung zurück, nach den eigenen Angaben des Klägers habe die Arbeitgeberin die behaupteten Arbeitsentgelte niemals abgerechnet oder geleistet. Ohne tatsächlichen Zufluss von Entgelten komme eine rückwirkende und eine in die Zukunft gerichtete Korrektur zu Gunsten des Klägers nicht in Betracht. Die Privatnutzung eines Geschäftswagens sei nicht als Gegenleistung für erbrachte Arbeit vereinbart gewesen, wie das Fehlen des entsprechenden Postens in den vom Kläger vorgelegten Entgeltabrechnungen beweise.
4.
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht München hat sich der Kläger auf die Entscheidung vom 26.10.1994 im Klageverfahren 17 Ca 20957/93 vor dem Arbeitsgericht A-Stadt bezogen und detailliert vorgetragen, dass weitere Vergütungsansprüche gegen die vormalige Arbeitgeberin zugestanden hätten. Er hat eine Zahlungsmitteilung der S. Bank vom 28.09.1992 vorgelegt, wonach in einer Zwangsvollstreckungssache auf eine Forderung in Höhe von 5.993,- DM zzgl. Zinsen seit 01.02.1990 geleistet werde. Der Kläger hat weiterhin geltend gemacht, er sei das Opfer betrügerischer Machenschaften der vormaligen Arbeitgeberin. Ergänzend hat er Angaben des Finanzamts A-Stadt für Körperschaften zur Berücksichtung von geldwerten Vorteilen bei Privatnutzung von Dienst-Pkw - jeweils erstellt nach den Angaben des Klägers - vorgelegt.
Mit Urteil vom 11.11.2005 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen im Wesentlichen mit der Begründung, dem Bewilligungsbescheid vom 29.01.1999 sei - ebenso wie den darauf basierenden Folgebescheiden - ein zutreffendes Bemessungsentgelt zu Grunde gelegen, eine nachträgliche Korrektur zu Gunsten des Klägers sei nicht veranlasst gewesen. Die Beklagte habe dem Ausgangsbewilligungsbescheid für Arbeitslosengeld gemäß Antrag vom 20.08.1992 das im Bemessungszeitraum durchschnittlich in der Woche erzielte Arbeitsentgelt korrekt zugrunde gelegt, in dem sie die letzten vor Beendigung der Beschäftigung getätigten Entgeltabrechnungen der Monate Oktober, November und Dezember 1991 berücksichtigt habe. Danach sei ein Monatsbrutto von DM 1.648,79 abgerechnet und gezahlt, woraus sich das zutreffende Bemessungsentgelt von 380,- DM/Woche errechne. Höhere Entgelte habe der Kläger im Bemessungszeitraum nicht erhalten, auch nicht im Wege arbeitsgerichtlicher Vollstreckung. Denn die durch Pfändung bei der S. Bank eingezogene Forderung habe andere als die relevanten Bemessungszeiträume betroffen. Die Privatnutzung des Firmenwagens Opel Corsa habe keine arbeitsrechtliche Grundlage gehabt, es fehle an Anhaltspunkten für eine dauernde Überlassung mit Rechtsbindungswillen auf Seiten des Arbeitgebers. Die vom Kläger geltend gemachten Einmalzahlungen seien wegen der Übergangsvorschriften zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 25.05.2000 (Az: B 1 BvL 1/98) für den Bemessungszeitraum nicht relevant.
5.
Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt und in Wiederholung seines bisherigen Vorbringens dargetan, er habe Anspruch auf höheren Lohn gehabt und die Privatnutzung des Pkw Opel Corsa müsse als Sachbezug zu höherem Bemessungsentgelt führen. Darüber hinaus müsse ein Beschäftigungsbeginn ab 07.11.1989 festgestellt werden. Die Klagerücknahme im Verfahren S 5 AL 1271/94 habe er erklärt in der Hoffnung, eine neue wahrheitsgemäße Arbeitgeberbescheinigung zu erhalten, was er jedoch bisher nicht versucht habe.
Die Beklagte hat erwidert, die Ausgangsentscheidung habe ein zutreffendes abgerechnetes und zugeflossenes Arbeitsentgelt beinhaltet, so dass die darauf basierenden Folgebescheide rechtmäßig und damit nicht zu Gunsten des Klägers zu korrigieren seien.
Auf Anhörung vom 15.03.2010 zur Absicht des Senats, die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss als unbegründet zurückzuweisen hat der Kläger erneut vorgetragen, dass er über die bescheinigten Arbeitgeberleistungen hinaus als geltwerten Vorteil die freie Benutzung des Firmen Pkw Opel Corsa erhalten habe. Hierzu hat er als Beweis die Einvernahme mehrerer Zeugen angeboten. Ergänzend hat er das Schreiben der S. Bank vom 28.09.1992 sowie mehrere Tankbelege im Original und in Kopie vorgelegt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts München vom 11.11.2005 aufzuheben und die Beklagte in Abänderung der Bescheide vom 26.02.1999, 14.07.2000 und 24.01.2001 jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.09.1991 sowie in Abänderung der Bescheide vom 07., 09., 14. und 15. Juni 1994 jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.08.1994 zu verurteilen, ihm Leistungen ab 20.08.1992 nach einem höheren Bemessungsentgelt unter Berücksichtung der nachgewiesenen höheren Lohnzahlungen sowie des nachgewiesenen Nutzungsanteile am Pkw Opel Corsa zu erbringen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat die Akten des Arbeitsgerichts A-Stadt 17 Ca 20957/93, 22 Ca 160554/91, 23 Ca 19819/94 sowie die Akten des Landesarbeitsgerichts A-Stadt 4 Sa 318/96 und 4 (6) Sa 272/92 beigezogen. In diese sowie in die Gerichtsakten beider Rechtszüge hat der Kläger am 29.04.2010 Einsicht genommen. Darauf sowie auf die beigezogenen Akten der Beklagten wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen.



Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf höhere Leistungen der Beklagten, so dass diese den Überprüfungsantrag des Klägers zu Recht abgelehnt hat. Diese Entscheidung ergeht nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 SGG.
1.
Streitgegenstand sind die Bescheide vom 26.02.1999, 14.07.2000 und 24.01.2001 jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.09.1991, mit welchen die Beklagte zum einen für die Bewilligungsabschnitte ab 01.01.1999 es abgelehnt hat, höhere Leistungen als die sich aus einem Bemessungsentgelt von 380,- DM ab 20.08.1992 ergebenden, zu erbringen sowie die Ausgangsentscheidungen vom 07., 09., 14. und 15. Juni 1994 jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.08.1994 für die Vergangenheit dahingehend zu korrigieren, dem Kläger aus höherem Entgelt höheres Arbeitslosengeld und höhere Anschlussarbeitslosenhilfe zuzugestehen.
2.
Diese Entscheidungen der Beklagten sind nicht zu beanstanden. Zutreffend hat insoweit das Sozialgericht im angefochtenen Urteil vom 11.11.2005 ausgeführt, dass sich die Ansprüche des Klägers auf Arbeitslosengeld nach der Arbeitslosmeldung vom 20.08.1992 und in der Folge für die Ansprüche auf Arbeitslosenhilfe aus dem vom Arbeitgeber abgerechneten und dem Kläger zugeflossenen Arbeitsentgelt errechnen. Zutreffend zitiert das Sozialgericht insoweit § 112 Abs 2 S 1 AFG in der hier anzuwendenden Fassung: "Der Bemessungszeitraum umfaßt die beim Ausscheiden des Arbeitnehmers abgerechneten Lohnabrechnungszeiträume der letzten drei Monate der die Beitragspflicht begründenden Beschäftigungen vor der Entstehung des Anspruchs, in denen der Arbeitslose Arbeitsentgelt erzielt hat". Hierzu ist festzustellen, dass die Beklagte in Anwendung dieser Norm aus dem für die letzten Monate der Beschäftigung Oktober, November und Dezember 1991 von der Arbeitgeberin, der Firma A. GmbH, bescheinigten, nach den vom Kläger selbst vorgelegten Entgeltabrechnungen abgerechneten und gezahlten Arbeitsentgelt von DM 1.648,79 das zutreffende Bemessungsentgelt von 380,- DM errechnet hat. Von diesem Berechnungsweg, dem sog "Zuflussprinzip" abzuweichen, besteht vorliegend kein Anlass, soweit bereits nach dem eigenen Vorbringen des Klägers nachträglich keine höheren Zahlungen des Arbeitgebers abgerechnet und zugeflossen sind. Der Senat übernimmt in der Folge die Feststellungen des Sozialgerichts und weist die Berufung aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils ab, so dass von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen wird, § 153 Abs. 2 SGG.
3.
Ergänzend ist zum Einen darauf hinzuweisen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers (dokumentiert im Gesetzentwurf vom 18.06.1996 - Drs. 13/4941 S. 179) eine nachträgliche Korrektur zu Gunsten der Arbeitslosen nur dann möglich ist, wenn sich aufgrund gerichtlicher Entscheidungen nachträglich herausstellt, dass der Arbeitslose höheres Entgelt beanspruchen konnte und diese dem Arbeitslosen zugeflossen sind oder nur wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht mehr zufließen konnten. Hier ist nach der arbeitsgerichtlichen Dokumentation festzustellen, dass der Arbeitgeber keine Zahlungen an den Kläger geleistet hat und diese auch nicht leisten wollte, und diese auch nicht konkursbedingt unterblieben waren. Deshalb waren die Beweisangebote des Klägers unbehelflich, Zeugen dazu einzuvernehmen, dass der Arbeitgeber ihm eigentlich höhere Zahlungen geschuldet habe. Insoweit ist mit dem Sozialgericht festzustellen, dass nach den eigenen Angaben des Klägers vom 05.05.1993 kein schriftlicher Arbeitsvertrag vorhanden ist und dass zu den arbeitsrechtlichen Absprachen keine Zeugen existieren. Daran ist der Kläger festzuhalten.
4.
Zum anderen ist vervollständigend zur unstreitigen Nutzung des Dienst-PKW Opel Corsa für dienstliche Fahrten und für private Zwecke des Klägers festzustellen, dass auch insoweit keine schriftlichen Vereinbarungen existieren. Die private Nutzung ist nie als Entgelt ausgewiesen und abgerechnet worden. Wie vom Sozialgericht zutreffend festgestellt hat die im Handelsregister (Amtsgericht A-Stadt HRB 86281) eingetragene Allein-Geschäftsführerin der vormaligen Arbeitgeberin, Frau Y. R., keine Überlassung des Fahrzeuges als Gegenleistung für erbrachte Arbeit des Klägers mit Rechtsbindungswillen erklärt. Dem entspricht es, dass der Kläger während der gesamten Auseinandersetzungen stets dargelegt hat, dass nach seiner Ansicht Frau Y. R. gar nicht Geschäftsführerin war, er also ihre Erklärungen nicht als binden angesehen hat. Auch für anders zu wertende Erklärungen des ab 30.09.1991 handelsregisterlich eingetragenen Geschäftsführers B. R. bestehen keine Anzeichen, weil der Kläger selbst nur eine "gelegentliche" Gestattung der Privatnutzung des PKW durch B. R. vorgetragen hat (Schriftsatz vom 12.04.2010). Insoweit ist erneut auf Seiten des Arbeitgebers ein fehlender Rechtsbindungswillen festzustellen, die PKW-Überlassung als Gegenleistung für erbrachte Arbeit zu gewähren; vielmehr lag insoweit nur eine beiläufige Gefälligkeit vor. Auf die Einvernahme der benannten Zeugen und ehemaligen Arbeitskollegen des Klägers M. G., C. F., F. K. sowie W. S. kommt es in der Folge nicht an, da diese nur zur Praxis der PKW-Überlassung angeboten sind und nur dazu etwas aussagen können, nicht aber zur arbeitsrechtlichen Grundlage. Doch selbst wenn man dies außer Acht ließe wäre zu beachten, dass selbst nach dem eigenen Vorbringen des Klägers die PKW-Überlassung erheblichen Schwankungen von Tag zu Tag sowie von Woche zu Woche und von Monat zu Monat unterlegen hatte. Dem Kläger war am 26.11.1991 gekündigt worden, Anhaltspunkte für eine PKW-Nutzung über diesen Tag hinaus sind nicht ersichtlich oder anderweitig festzustellen. Für den Bemessungszeitraum 1.10. bis 31.12.1991 ist in der Folge keine als Entgelt nennenswerte oder messbare PKW-Nutzung für private Zwecke des Klägers feststellbar.
Damit bestand für die Beklagte kein Anlass zur Korrektur ihrer Entscheidungen und auch kein Anlass, ein höheres Arbeitsentgelt als geschehen der Leistungsbewilligung zugrunde zu legen.
Die Berufung bleibt in vollem Umfang ohne Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe zur Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich, § 160 SGG.
Rechtskraft
Aus
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