Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 12 AL 343/06**
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 9 B 920/08 AL PKH
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Zur Erfolgsaussicht bei Prozesskostenhilfe
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 30.04.2008 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Mit Beschluss vom 30.04.2008 hat das Sozialgericht Regensburg die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Klage vom 30.11.2006, mit der sich der Kläger gegen die Versagung von Arbeitslosengeld für die Zeit 13.09.2006 bis 27.09.2006 gewandt hatte, mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt. Mit Urteil vom gleichen Tag hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Dieses Urteil ist nach rechtskräftiger Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss des Senats vom 30.11.2009 endgültig.
Gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe hat der Kläger Beschwerde eingelegt.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172 Abs. 1 SGG, §§ 73 a SGG, 127 ZPO), obgleich über die Hauptsache bereits rechtskräftig entschieden wurde (BVerfGE 78, 88); sie erweist sich aber als unbegründet, weil dem Kläger mangels hinreichender Erfolgsaussicht kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe zugestanden hatte.
Wie dem rechtskräftigen Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 30.04.2008 zutreffend zu entnehmen ist, hatte sich der Kläger unzweifelhaft unterschriftlich am 13.09.2006 (faktisch nur bis 27.09.2006) der Leistungsberechtigung für Arbeitslosengeld wegen mangelnder Verfügbarkeit infolge Kinderbetreuung begeben. Damit war die Beklagte zur Leistungsaufhebung berechtigt und verpflichtet. Der Klage fehlte also die Erfolgsaussicht gem. § 73a SGG, § 114 ZPO und zwar auch in Anwendung des verfassungsrechtlich gebotenen großzügigen Maßstabes (BVerfG, Beschluss vom 06.05.2009 - 1 BvR 439/08).
Die Beschwerde bleibt damit in vollem Umfange ohne Erfolg.
Die Kosten der Beschwerde werden nicht erstattet, § 127 Abs. 4 ZPO iVm. § 73 a SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG, § 73a SGG iVm. § 127 Abs 2, 3 ZPO.
Gründe:
I.
Mit Beschluss vom 30.04.2008 hat das Sozialgericht Regensburg die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Klage vom 30.11.2006, mit der sich der Kläger gegen die Versagung von Arbeitslosengeld für die Zeit 13.09.2006 bis 27.09.2006 gewandt hatte, mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt. Mit Urteil vom gleichen Tag hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Dieses Urteil ist nach rechtskräftiger Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss des Senats vom 30.11.2009 endgültig.
Gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe hat der Kläger Beschwerde eingelegt.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172 Abs. 1 SGG, §§ 73 a SGG, 127 ZPO), obgleich über die Hauptsache bereits rechtskräftig entschieden wurde (BVerfGE 78, 88); sie erweist sich aber als unbegründet, weil dem Kläger mangels hinreichender Erfolgsaussicht kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe zugestanden hatte.
Wie dem rechtskräftigen Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 30.04.2008 zutreffend zu entnehmen ist, hatte sich der Kläger unzweifelhaft unterschriftlich am 13.09.2006 (faktisch nur bis 27.09.2006) der Leistungsberechtigung für Arbeitslosengeld wegen mangelnder Verfügbarkeit infolge Kinderbetreuung begeben. Damit war die Beklagte zur Leistungsaufhebung berechtigt und verpflichtet. Der Klage fehlte also die Erfolgsaussicht gem. § 73a SGG, § 114 ZPO und zwar auch in Anwendung des verfassungsrechtlich gebotenen großzügigen Maßstabes (BVerfG, Beschluss vom 06.05.2009 - 1 BvR 439/08).
Die Beschwerde bleibt damit in vollem Umfange ohne Erfolg.
Die Kosten der Beschwerde werden nicht erstattet, § 127 Abs. 4 ZPO iVm. § 73 a SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG, § 73a SGG iVm. § 127 Abs 2, 3 ZPO.
Rechtskraft
Aus
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