Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
15
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 9 U 746/05
Datum
-
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 15 SF 143/10 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Kostenbeschluss
Leitsätze
Nach Ablauf eines Jahres von dem Ende der versäumten 3-Monatsfrist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nach § 2 Abs. 2 S. 2 JVEG nicht mehr verlangt werden.
Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 20.04.2010 gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 20.04.2010 - S 9 U 746/05 - wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
In dem am Sozialgericht München anhängig gewesenen Rechtsstreit A. K. gegen Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft mit Az.: S 9 U 746/05 ist der Antragsteller und hiesige Beschwerdeführer mit Beweisanordnung vom 28.03.2006 gemäß § 106 Abs. 3 Nr. 5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zum ärztlichen Sachverständigen bestellt worden.
Das wissenschaftlich begründete arbeitsmedizinische Fachgutachten des Beschwerdeführers vom 10.09.2006 ist mit den zugehörigen Akten am 11.10.2006 beim Sozialgericht München eingegangen, der Antrag auf Vergütung jedoch erst am 03.03.2010 (Schreiben vom 01.03.2010 No/fo mit Rechnung vom 05.10.2006 - Kenn-Nr. 11111978).
Die Kostenbeamtin des Sozialgerichts München hat dem Vergütungsantrag wegen Versäumung der Antragsfrist nicht stattgegeben. Hiergegen hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 13.04.2010 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Seine stets zuverlässige, eng überwachte und angeleitete Direktionsassistentin habe mutmaßlich krankheitsbedingt Rechnungen nicht versendet, sondern in einer Zwischenablage gesammelt.
Das Sozialgericht München hat den Antrag vom 01.03.2010 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Beschluss vom 20.04.2010 - S 9 U 746/05 - abgelehnt. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könne nicht gewährt werden, weil dieser Antrag nach Ablauf der einjährigen Ausschlussfrist gestellt worden sei (§ 2 Abs. 2 JVEG). Die Jahresfrist habe mit dem Ende der dreimonatigen Antragsfrist nach Eingang des Gutachtens am 12.01.2007 begonnen. Nach ihrem Ablauf könne Wiedereinsetzung auch dann nicht mehr gewährt werden, wenn der Berechtigte die Frist unverschuldet versäumt habe.
Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 24.05.2010 vorgetragen, er lege gegen den Beschluss vom 07.05.2010 Beschwerde ein, da ihm seines Erachtens keinerlei Verschulden treffe, wie aus der fristlosen Entlassung der Mitarbeiterin (vgl. Schreiben des Klinikums der Universität A-Stadt vom 28.04.2010) ersichtlich werde.
Das Sozialgericht München hat den Vorgang mit den zugehörigen Akten dem 15. Senat des Bayer. Landessozialgerichts (BayLSG) als Kostensenat übermittelt.
II.
Die gemäß § 4 Abs. 3 JVEG zulässige Beschwerde erweist sich als unbegründet. Wenngleich der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 24.05.2010 einen Beschluss des Sozialgerichts München vom 07.05.2010 als angefochten bezeichnet hat, handelt es sich dennoch um den Beschluss des Sozialgerichts München vom 20.04.2010. Dies ergibt sich aus dem Az.: S 9 U 746/05.
Der Anspruch auf Vergütung erlischt gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG, wenn er nicht binnen drei Monaten bei der Stelle geltend gemacht wird, die den Berechtigten herangezogen oder beauftragt hat. Die Frist beginnt gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 JVEG im Falle der schriftlichen Begutachtung mit Eingang des Gutachtens bei der Stelle, die den Berechtigten herangezogen hat. Vorliegend ist das Gutachten des Beschwerdeführers vom 10.09.2006 am 11.10.2006 beim Sozialgericht München mit der Folge eingegangen, dass der Anspruch auf Vergütung mit Ablauf des 11.01.2007 erloschen ist.
War der Berechtigte ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Frist nach § 2 Abs. 1 JVEG gehindert, gewährt ihm das Gericht nach § 2 Abs. 2 JVEG auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn er innerhalb von zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses den Anspruch beziffert und die Tatsachen glaubhaft macht, welche die Wiedereinsetzung begründen. Nach Ablauf eines Jahres von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 JVEG nicht mehr verlangt werden.
Letzteres ist hier der Fall: Die in § 2 Abs. 2 Satz 2 JVEG normierte Ausschlussfrist von einem Jahr ist am Montag, 14.01.2008 abgelaufen, der am 03.03.2010 eingegangene Antrag auf Vergütung somit erheblich verspätet.
Der Kostensenat des BayLSG verkennt nicht, dass im Bereich der Sozialgerichtsbarkeit vielfach nicht das dringende Bedürfnis besteht, einen Rechtsstreit auch kostenrechtlich alsbald abzuwickeln. Die Verfahren sind gemäß § 183 SGG überwiegend kostenfrei. Dies gilt jedoch nicht z. B. in Fällen, in denen ein Sachverständiger von Seiten des Klägers auf eigenes Kostenrisiko gemäß § 109 SGG benannt und beauftragt wird. Weiterhin darf nicht übersehen werden, dass auch in kostenpflichtigen Verfahren i. S. von § 197a SGG immer wieder Gutachten eingeholt werden. Entscheidungserheblich ist vielmehr, dass nach dem Willen des Gesetzgebers das JVEG die Vergütung oder Entschädigung für einen Berechtigten einheitlich für alle gerichtlichen Verfahren regelt (Hartmann, Kostengesetze, 39. Aufl., Rdziff. 3 zu § 1 JVEG m. w.N.). Eine "Kulanzregelung" ist daher nicht möglich.
Auch sonstige Gründe wie die vorgetragene mutmaßlich krankheitsbedingte Ablage von Rechnungen in einer Zwischenablage von einer sonst stets zuverlässigen, eng überwachten und angeleiteten Direktionsassistentin bzw. deren fristlosen Kündigung (die von dem Beschwerdeführer vorgetragenen Gründe erscheinen in sich widersprüchlich), die letztendlich auf die Grundsätze von "Treue und Glauben" i. S. von § 242 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zielen, können somit ebenfalls nicht berücksichtigt werden.
Hierüber hat das Bayer. Landessozialgericht gemäß § 4 Abs. 7 Satz 1 JVEG als Einzelrichter zu entscheiden gehabt. Eine Übertragung auf den Senat gemäß § 4 Abs. 7 Satz 2 JVEG ist nicht geboten gewesen, zumal das Bayer. Landessozialgericht in Senatsbesetzung mit Beschluss vom 25.03.2009 - L 15 SF 44/09 B - in dem nämlichen Sinne entschieden hat.
Die Entscheidung ist gemäß § 177 SGG endgültig. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 JVEG).
Gründe:
I.
In dem am Sozialgericht München anhängig gewesenen Rechtsstreit A. K. gegen Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft mit Az.: S 9 U 746/05 ist der Antragsteller und hiesige Beschwerdeführer mit Beweisanordnung vom 28.03.2006 gemäß § 106 Abs. 3 Nr. 5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zum ärztlichen Sachverständigen bestellt worden.
Das wissenschaftlich begründete arbeitsmedizinische Fachgutachten des Beschwerdeführers vom 10.09.2006 ist mit den zugehörigen Akten am 11.10.2006 beim Sozialgericht München eingegangen, der Antrag auf Vergütung jedoch erst am 03.03.2010 (Schreiben vom 01.03.2010 No/fo mit Rechnung vom 05.10.2006 - Kenn-Nr. 11111978).
Die Kostenbeamtin des Sozialgerichts München hat dem Vergütungsantrag wegen Versäumung der Antragsfrist nicht stattgegeben. Hiergegen hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 13.04.2010 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Seine stets zuverlässige, eng überwachte und angeleitete Direktionsassistentin habe mutmaßlich krankheitsbedingt Rechnungen nicht versendet, sondern in einer Zwischenablage gesammelt.
Das Sozialgericht München hat den Antrag vom 01.03.2010 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Beschluss vom 20.04.2010 - S 9 U 746/05 - abgelehnt. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könne nicht gewährt werden, weil dieser Antrag nach Ablauf der einjährigen Ausschlussfrist gestellt worden sei (§ 2 Abs. 2 JVEG). Die Jahresfrist habe mit dem Ende der dreimonatigen Antragsfrist nach Eingang des Gutachtens am 12.01.2007 begonnen. Nach ihrem Ablauf könne Wiedereinsetzung auch dann nicht mehr gewährt werden, wenn der Berechtigte die Frist unverschuldet versäumt habe.
Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 24.05.2010 vorgetragen, er lege gegen den Beschluss vom 07.05.2010 Beschwerde ein, da ihm seines Erachtens keinerlei Verschulden treffe, wie aus der fristlosen Entlassung der Mitarbeiterin (vgl. Schreiben des Klinikums der Universität A-Stadt vom 28.04.2010) ersichtlich werde.
Das Sozialgericht München hat den Vorgang mit den zugehörigen Akten dem 15. Senat des Bayer. Landessozialgerichts (BayLSG) als Kostensenat übermittelt.
II.
Die gemäß § 4 Abs. 3 JVEG zulässige Beschwerde erweist sich als unbegründet. Wenngleich der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 24.05.2010 einen Beschluss des Sozialgerichts München vom 07.05.2010 als angefochten bezeichnet hat, handelt es sich dennoch um den Beschluss des Sozialgerichts München vom 20.04.2010. Dies ergibt sich aus dem Az.: S 9 U 746/05.
Der Anspruch auf Vergütung erlischt gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG, wenn er nicht binnen drei Monaten bei der Stelle geltend gemacht wird, die den Berechtigten herangezogen oder beauftragt hat. Die Frist beginnt gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 JVEG im Falle der schriftlichen Begutachtung mit Eingang des Gutachtens bei der Stelle, die den Berechtigten herangezogen hat. Vorliegend ist das Gutachten des Beschwerdeführers vom 10.09.2006 am 11.10.2006 beim Sozialgericht München mit der Folge eingegangen, dass der Anspruch auf Vergütung mit Ablauf des 11.01.2007 erloschen ist.
War der Berechtigte ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Frist nach § 2 Abs. 1 JVEG gehindert, gewährt ihm das Gericht nach § 2 Abs. 2 JVEG auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn er innerhalb von zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses den Anspruch beziffert und die Tatsachen glaubhaft macht, welche die Wiedereinsetzung begründen. Nach Ablauf eines Jahres von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 JVEG nicht mehr verlangt werden.
Letzteres ist hier der Fall: Die in § 2 Abs. 2 Satz 2 JVEG normierte Ausschlussfrist von einem Jahr ist am Montag, 14.01.2008 abgelaufen, der am 03.03.2010 eingegangene Antrag auf Vergütung somit erheblich verspätet.
Der Kostensenat des BayLSG verkennt nicht, dass im Bereich der Sozialgerichtsbarkeit vielfach nicht das dringende Bedürfnis besteht, einen Rechtsstreit auch kostenrechtlich alsbald abzuwickeln. Die Verfahren sind gemäß § 183 SGG überwiegend kostenfrei. Dies gilt jedoch nicht z. B. in Fällen, in denen ein Sachverständiger von Seiten des Klägers auf eigenes Kostenrisiko gemäß § 109 SGG benannt und beauftragt wird. Weiterhin darf nicht übersehen werden, dass auch in kostenpflichtigen Verfahren i. S. von § 197a SGG immer wieder Gutachten eingeholt werden. Entscheidungserheblich ist vielmehr, dass nach dem Willen des Gesetzgebers das JVEG die Vergütung oder Entschädigung für einen Berechtigten einheitlich für alle gerichtlichen Verfahren regelt (Hartmann, Kostengesetze, 39. Aufl., Rdziff. 3 zu § 1 JVEG m. w.N.). Eine "Kulanzregelung" ist daher nicht möglich.
Auch sonstige Gründe wie die vorgetragene mutmaßlich krankheitsbedingte Ablage von Rechnungen in einer Zwischenablage von einer sonst stets zuverlässigen, eng überwachten und angeleiteten Direktionsassistentin bzw. deren fristlosen Kündigung (die von dem Beschwerdeführer vorgetragenen Gründe erscheinen in sich widersprüchlich), die letztendlich auf die Grundsätze von "Treue und Glauben" i. S. von § 242 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zielen, können somit ebenfalls nicht berücksichtigt werden.
Hierüber hat das Bayer. Landessozialgericht gemäß § 4 Abs. 7 Satz 1 JVEG als Einzelrichter zu entscheiden gehabt. Eine Übertragung auf den Senat gemäß § 4 Abs. 7 Satz 2 JVEG ist nicht geboten gewesen, zumal das Bayer. Landessozialgericht in Senatsbesetzung mit Beschluss vom 25.03.2009 - L 15 SF 44/09 B - in dem nämlichen Sinne entschieden hat.
Die Entscheidung ist gemäß § 177 SGG endgültig. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 JVEG).
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