Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 16 R 4205/07
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 19 R 635/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 13 R 15/10 BH
Datum
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zur Beitragserstattung sind berechtigt ua Versicherte, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben (§ 210 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI).
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 24.07.2008 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückerstattung von Rentenversicherungsbeiträgen hat.
Der 1948 geborene Kläger erhielt von der Agentur für Arbeit Nürnberg ab dem 01.01.2005 bis zum 31.07.2007 einen Existenzgründerzuschuss nach
§ 421l Drittes Buch Sozialgesetzbuch - SGB III - bewilligt. Während dieser Zeit des Leistungsbezuges war der Kläger grundsätzlich verpflichtet, Rentenversicherungsbeiträge zu entrichten, wobei er von der Beklagten auf die Möglichkeit der Zahlung einkommensangemessener Beiträge hingewiesen worden war. Am 26.10.2006 fragte der Kläger bei der Beklagten wegen der Möglichkeit nach, seinen "aufgelaufenen Rentenbetrag" auszahlen zu lassen. Die Beklagte übersandte daraufhin ein Formular zur Durchführung eines Beitragserstattungsverfahrens, das der Kläger dann am 22.12.2006 der Beklagten ausgefüllt zurückreichte. Dieser Antrag war mit einem gelben Klebezettel versehen, auf dem notiert war, dass er in dieser Sache auf einen rechtsbehelfsfähigen Bescheid bestehe. Die Beklagte lehnte mit streitgegenständlichem Bescheid vom 02.01.2007 den Antrag auf Beitragserstattung ab, weil zur Zeit Versicherungspflicht in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung bestehe und der Kläger die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren mit Beitrags- und Ersatzzeiten erfüllt habe. Der hiergegen mit Schreiben vom 04.02.2007 eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 25.04.2007 als unbegründet zurückgewiesen.
Die hiergegen am 24.05.2007 zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhobene Klage hat das SG durch Gerichtsbescheid vom 24.07.2008 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Antragstellung am 22.12.2006 als Empfänger eines ihm ab dem 01.01.2005 von der Agentur für Arbeit Nürnberg gewährten Existenzgründungszuschusses nach § 2 Satz 1 Nr.10 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI - als selbstständig Tätiger in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig gewesen sei. Der Hinweis, dass der Kläger die Beitragserstattung brauche, da er aktuell als Schriftsteller noch nichts verdiene und kein "Hartz IV" beantragen wolle, zeige, dass der Kläger den begrenzten Normzweck der Beitragserstattung verkenne. Der Beitragserstattungsanspruch nach § 210 SGB VI sei nicht der existentiellen Sicherung des Einzelnen zu dienen bestimmt und habe gerade deshalb keine Unterhaltsersatzfunktion. Der Kläger habe bereits die Anwartschaft für eine Regelaltersrente erworben, er habe die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt. Ferner habe er bereits am 31.12.2005 318 Kalendermonate mit Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt. Damit habe der Kläger bereits Rentenansprüche dem Grunde nach inne, sodass eine Beitragserstattung nach § 210 SGB VI ausscheide.
Zur Begründung der am 22.08.2008 zum Bayer. Landessozialgericht eingelegten Berufung trägt der Kläger vor, dass er seit Anfang 2008 wegen Ablaufs seines Existenzgründungszuschusses nicht mehr versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung sei. Er sei nach wie vor der Meinung, dass das soziale Umfeld sich durch die sogenannten Hartz IV-Vorschriften so grundlegend geändert habe, dass auf Antrag einer Auszahlung von Rentenbeiträgen stattgegeben werden müsse. Auf die ausführliche Begründung des Klägers in seiner Berufungsschrift vom 22.08.2008 sowie auf den weiteren Schriftsatz des Klägers vom 21.11.2009 wird ausdrücklich verwiesen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 24.07.2008 sowie den Bescheid der Beklagten vom 02.01.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.04.2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm die einbezahlten Rentenversicherungsbeiträge zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg
vom 24.07.2008 zurückzuweisen.
Bezüglich der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Rentenakten sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz verwiesen. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs.2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erklärt.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 SGG), jedoch unbegründet. Das SG hat zu Recht mit Gerichtsbescheid vom 24.07.2008 die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 02.01.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.04.2007 abgewiesen, denn der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Beitragsrückerstattung.
Anspruchsgrundlage für die Rückerstattung von Rentenversicherungsbeiträgen kann lediglich § 210 SGB VI sein. Nach den allein in Betracht kommenden Alternativen dieser Vorschrift können Versicherten Beiträge auf Antrag erstattet werden, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben (Nr.1), Versicherten, die die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeinen Wartezeiten nicht erfüllt haben (Nr.2). Beiträge werden im Übrigen nach § 210 Abs.2 SGB VI nur erstattet, wenn seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen sind und nicht erneut Versicherungspflicht eingetreten ist. Das SG hat in seinem Gerichtsbescheid zutreffend darauf hingewiesen, dass der Kläger am 22.12.2006 wirksam einen entsprechenden Antrag auf Durchführung eines Beitragserstattungsverfahrens gestellt hat, jedoch zum Zeitpunkt der Antragstellung wegen des Bezuges des Existenzgründungszuschusses nach § 421l SGB III versicherungspflichtig gewesen ist. Damit scheidet eine Erstattung von Beiträgen bereits nach § 210 Abs.1 Nr.1 SGB VI aus.
Soweit der Kläger zwischenzeitlich keinen Existenzgründungszuschuss mehr bezieht und nicht mehr versicherungspflichtig ist, wie dies mit Schriftsatz vom 21.11.2009 mitgeteilt wurde, fehlen weiterhin die Voraussetzungen für eine Beitragsrückerstattung, da der Kläger die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Dies bedeutet, dass der Kläger berechtigt ist, sich freiwillig zu versichern (§ 7 Abs.1 SGB VI). Damit scheidet nach § 210 Abs.1 Nr.1 SGB VI eine Beitragsrückerstattung aus. Die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit schließt auch eine Erstattung nach § 210 Abs.1 Nr.2 SGB VI aus.
Soweit der Kläger vorträgt, wegen der durch die sogenannten "Hartz IV-Vorschriften" (Zweites Buch Sozialgesetzbuch - SGB II - ) veränderten sozialen Lage in der Bundesrepublik Deutschland einen allgemeinen Anspruch auf Auszahlung der entrichteten Beiträge haben zu müssen, wird auf die Ausführungen im Gerichtsbescheid des SG verwiesen, in denen auch die hierzu bereits ergangene einschlägige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sowie des Bundesverfassungsgerichts dargelegt wurde. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird deshalb nach § 153 Abs.2 SGG abgesehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs.2 Ziff.1 oder 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückerstattung von Rentenversicherungsbeiträgen hat.
Der 1948 geborene Kläger erhielt von der Agentur für Arbeit Nürnberg ab dem 01.01.2005 bis zum 31.07.2007 einen Existenzgründerzuschuss nach
§ 421l Drittes Buch Sozialgesetzbuch - SGB III - bewilligt. Während dieser Zeit des Leistungsbezuges war der Kläger grundsätzlich verpflichtet, Rentenversicherungsbeiträge zu entrichten, wobei er von der Beklagten auf die Möglichkeit der Zahlung einkommensangemessener Beiträge hingewiesen worden war. Am 26.10.2006 fragte der Kläger bei der Beklagten wegen der Möglichkeit nach, seinen "aufgelaufenen Rentenbetrag" auszahlen zu lassen. Die Beklagte übersandte daraufhin ein Formular zur Durchführung eines Beitragserstattungsverfahrens, das der Kläger dann am 22.12.2006 der Beklagten ausgefüllt zurückreichte. Dieser Antrag war mit einem gelben Klebezettel versehen, auf dem notiert war, dass er in dieser Sache auf einen rechtsbehelfsfähigen Bescheid bestehe. Die Beklagte lehnte mit streitgegenständlichem Bescheid vom 02.01.2007 den Antrag auf Beitragserstattung ab, weil zur Zeit Versicherungspflicht in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung bestehe und der Kläger die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren mit Beitrags- und Ersatzzeiten erfüllt habe. Der hiergegen mit Schreiben vom 04.02.2007 eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 25.04.2007 als unbegründet zurückgewiesen.
Die hiergegen am 24.05.2007 zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhobene Klage hat das SG durch Gerichtsbescheid vom 24.07.2008 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Antragstellung am 22.12.2006 als Empfänger eines ihm ab dem 01.01.2005 von der Agentur für Arbeit Nürnberg gewährten Existenzgründungszuschusses nach § 2 Satz 1 Nr.10 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI - als selbstständig Tätiger in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig gewesen sei. Der Hinweis, dass der Kläger die Beitragserstattung brauche, da er aktuell als Schriftsteller noch nichts verdiene und kein "Hartz IV" beantragen wolle, zeige, dass der Kläger den begrenzten Normzweck der Beitragserstattung verkenne. Der Beitragserstattungsanspruch nach § 210 SGB VI sei nicht der existentiellen Sicherung des Einzelnen zu dienen bestimmt und habe gerade deshalb keine Unterhaltsersatzfunktion. Der Kläger habe bereits die Anwartschaft für eine Regelaltersrente erworben, er habe die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt. Ferner habe er bereits am 31.12.2005 318 Kalendermonate mit Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt. Damit habe der Kläger bereits Rentenansprüche dem Grunde nach inne, sodass eine Beitragserstattung nach § 210 SGB VI ausscheide.
Zur Begründung der am 22.08.2008 zum Bayer. Landessozialgericht eingelegten Berufung trägt der Kläger vor, dass er seit Anfang 2008 wegen Ablaufs seines Existenzgründungszuschusses nicht mehr versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung sei. Er sei nach wie vor der Meinung, dass das soziale Umfeld sich durch die sogenannten Hartz IV-Vorschriften so grundlegend geändert habe, dass auf Antrag einer Auszahlung von Rentenbeiträgen stattgegeben werden müsse. Auf die ausführliche Begründung des Klägers in seiner Berufungsschrift vom 22.08.2008 sowie auf den weiteren Schriftsatz des Klägers vom 21.11.2009 wird ausdrücklich verwiesen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 24.07.2008 sowie den Bescheid der Beklagten vom 02.01.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.04.2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm die einbezahlten Rentenversicherungsbeiträge zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg
vom 24.07.2008 zurückzuweisen.
Bezüglich der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Rentenakten sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz verwiesen. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs.2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erklärt.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 SGG), jedoch unbegründet. Das SG hat zu Recht mit Gerichtsbescheid vom 24.07.2008 die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 02.01.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.04.2007 abgewiesen, denn der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Beitragsrückerstattung.
Anspruchsgrundlage für die Rückerstattung von Rentenversicherungsbeiträgen kann lediglich § 210 SGB VI sein. Nach den allein in Betracht kommenden Alternativen dieser Vorschrift können Versicherten Beiträge auf Antrag erstattet werden, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben (Nr.1), Versicherten, die die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeinen Wartezeiten nicht erfüllt haben (Nr.2). Beiträge werden im Übrigen nach § 210 Abs.2 SGB VI nur erstattet, wenn seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen sind und nicht erneut Versicherungspflicht eingetreten ist. Das SG hat in seinem Gerichtsbescheid zutreffend darauf hingewiesen, dass der Kläger am 22.12.2006 wirksam einen entsprechenden Antrag auf Durchführung eines Beitragserstattungsverfahrens gestellt hat, jedoch zum Zeitpunkt der Antragstellung wegen des Bezuges des Existenzgründungszuschusses nach § 421l SGB III versicherungspflichtig gewesen ist. Damit scheidet eine Erstattung von Beiträgen bereits nach § 210 Abs.1 Nr.1 SGB VI aus.
Soweit der Kläger zwischenzeitlich keinen Existenzgründungszuschuss mehr bezieht und nicht mehr versicherungspflichtig ist, wie dies mit Schriftsatz vom 21.11.2009 mitgeteilt wurde, fehlen weiterhin die Voraussetzungen für eine Beitragsrückerstattung, da der Kläger die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Dies bedeutet, dass der Kläger berechtigt ist, sich freiwillig zu versichern (§ 7 Abs.1 SGB VI). Damit scheidet nach § 210 Abs.1 Nr.1 SGB VI eine Beitragsrückerstattung aus. Die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit schließt auch eine Erstattung nach § 210 Abs.1 Nr.2 SGB VI aus.
Soweit der Kläger vorträgt, wegen der durch die sogenannten "Hartz IV-Vorschriften" (Zweites Buch Sozialgesetzbuch - SGB II - ) veränderten sozialen Lage in der Bundesrepublik Deutschland einen allgemeinen Anspruch auf Auszahlung der entrichteten Beiträge haben zu müssen, wird auf die Ausführungen im Gerichtsbescheid des SG verwiesen, in denen auch die hierzu bereits ergangene einschlägige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sowie des Bundesverfassungsgerichts dargelegt wurde. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird deshalb nach § 153 Abs.2 SGG abgesehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs.2 Ziff.1 oder 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
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