L 15 SF 149/10

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
15
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 15 SF 149/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Kostenbeschluss
Leitsätze
Ein als persönliche Erinnerung eines Zeitzeugen charakterisierbarer Text kann als solcher eine "erhebliche Schwierigkeit" darstellen, die die Erhöhung des Honorars für eine Übersetzung von 1,25 EUR auf 1,85 EUR für jeweils angefangene 55 Anschläge nach § 11 JVEG rechtfertigt.
I. Die Vergütung des Antragstellers für die Übersetzung des "Buches von Chrzanów" wird auf 3.982,51 Euro festgesetzt.

II. Dem Antragsteller sind 1.291,62 Euro nachzuentrichten.

Gründe:

I.

Das Bayer. Landessozialgericht beauftragte in einer Rentenstreitsache (Az.: L 6 R 48/07), die das Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG) betrifft, den Antragsteller mit Schreiben vom 27. August 2009 mit der Übersetzung eines Textes von Mordechai Bochner "Das Buch von Chrzanów" aus dem Jiddischen ins Deutsche. Der Text versteht sich als ein "Grabmal für die ermordeten Juden aus der polnischen Stadt Chranzów". Der Autor beschreibt darin historische Ereignisse in seiner Geburtsstadt (vgl. S. 9 der Übersetzung).

Nach mehrfacher gerichtlicher Erinnerung an den Auftrag übermittelte der Antragsteller dem Bayer. Landessozialgericht am 23. April 2010 die 40-seitige Übersetzung und verlangte in seiner Rechnung einen Betrag von 7.236 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer (Gesamtbetrag: 8.611 Euro). Dabei setzte er für jeweils angefangene 55 Anschläge des Textes ein Honorar von 4 Euro an. Daraus ergibt sich ein zugrunde gelegter Umfang von1809 Zeilen.

Mit Schreiben vom 20.Mai 2010 kürzte der Kostenbeamte die geltend gemachte Vergütung auf 2.690,89 Euro. Für jeweils 1809 Zeilen á 55 Anschläge wurde ein Honorar oinorarvon 1,25 Euro nach § 11 Abs. 1 Satz 1 JVEG angesetzt. Der Fall einer erheblich erschwerten Übersetzung bzw. eines außergewöhnlich schwierigen Textes wurde nicht anerkannt. In der Begründung wurde darauf hingewiesen, dass allein die Tatsache, dass es sich bei der Jiddischen Sprache um eine selten gewordene Sprache handele, keine Erhöhung des Honorars rechtfertige. Der Betrag von 2.690,89 Euro wurde am 22. Juni 2010 zur Zahlung angewiesen.

Der Antragsteller erklärte mit Schreiben vom 1. Juni 2010, dass die Übersetzung viele Ortsnamen enthalte, die ohne historische Unterlagen und weitere Fachliteratur nicht zu ermitteln seien, sowie viele Fachbegriffe vor allem aus der religiösen Sprachwelt, die im Deutschen keine Entsprechung hätten. Die erbrachte Leistung beruhe daher sowohl auf besonders seltenen wie anspruchsvollen Sprachkenntnissen als auch auf umfangreichen Recherchen. Er bitte daher, den mit dem Berichterstatter im dortigen Verfahren vereinbarten höchsten Vergütungssatz von 4 Euro je 55 angefangenen Anschlägen anzuwenden und den beantragten Rechnungsbetrag zu überweisen.

Dem Antrag wurde nicht abgeholfen. Der Vorgang wurde dem 15. Senat des Bayer. Landessozialgerichts als Kostensenat zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Für die Kostensache sind die Regelungen des JVEG anwendbar (vgl. §§ 24, 25 JVEG). Die richterliche Festsetzung der rechtzeitig (§ 2 Abs. 1 JVEG) vom Antragsteller geltend gemachten Gesamtvergütung für die Übersetzung erfolgt auf den mit Schreiben vom 1. Juni 2010 sinngemäß gestellten Antrag nach § 4 Abs. 1 Satz 1 JVEG. Über den Antrag entscheidet gemäß § 4 Abs. 7 Satz 1 JVEG der Einzelrichter. Eine Übertragung auf den Senat ist nicht veranlasst, da die Sache weder besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist noch grundsätzliche Bedeutung hat (§ 4 Abs. 7 Satz 2 JVEG).

Die Vergütung wird auf insgesamt 3.982,51 Euro festgesetzt. Abzüglich des bereits angewiesenen Betrags von 2.690,89 Euro sind 1.291,62 Euro nachzuentrichten.

Der Vergütung liegt folgende Berechnung zugrunde:

1,85 Euro für 1809 Zeilen mit 55 Anschlägen (§ 11 Abs. 1 Satz 2 JVEG) 3.346,65 Euro 19% Mehrwertsteuer (12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 JVEG) 635,86 Euro

Insgesamt 3.982,51 Euro

Nach § 11 Abs. 1 JVEG beträgt das Honorar für eine Übersetzung 1,25 Euro für jeweils angefangene 55 Anschläge des schriftlichen Textes. Ist die Übersetzung, insbesondere wegen der Verwendung von Fachausdrücken oder wegen schwerer Lesbarkeit des Textes, erheblich erschwert, erhöht sich das Honorar auf 1,85 Euro, bei außergewöhnlich schwierigen Texten auf 4 Euro (§ 11 Abs. 1 Satz 2 JVEG). Es handelt sich hierbei um Schwierigkeitsgrade, deren Vorliegen das Gericht nach seinem pflichtgemäßen Ermessen feststellt. Die erhebliche Erschwerung kann beliebiger Art sein und sich aus dem Inhalt des Textes oder aus anderen Umständen ergeben (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 39. Aufl., 2009, § 11 Rn. 7). Das Gesetz nennt für deren Vorliegen als Beispiel ("insbesondere") die Verwendung von Fachausdrücken. Eine außergewöhnliche Schwierigkeit muss direkt im zu übersetzenden Text liegen. Es ist ein objektiver Maßstab anzulegen. Die bloße Länge des Textes ist für die Einstufung grundsätzlich unerheblich (Hartmann, aaO, § 11 Rn. 8).

Hier macht der Antragsteller Schwierigkeiten des Textes geltend, die sich aus der Verwendung von Ortsnamen und speziellem Vokabular etwa aus dem religiösen Leben ergeben. Die Schwierigkeit leitet sich insofern aus dem Charakter des Textes als persönliche Erinnerung eines Zeitzeugen ab. Es ist nachvollziehbar, dass die genannten Orte, Institutionen und Ereignisse aus der beschriebenen Zeit (1939 bis 1943) nicht ohne weiteres aktuell gebräuchliche deutsche Entsprechungen haben und somit in gewissem Umfang das Heranziehen von Fachliteratur und anspruchsvolle Sprachkenntnisse erforderlich machten. Dies gilt z.B. für die Übersetzung von kleineren Ortsnamen (vgl. S. 3 der Übersetzung), von Begriffen jüdischer Bräuche und von Zitaten (vgl. S. 12). Solche Begriffe gehören nicht zum Standardrepertoire in sozialgerichtlichen Verfahren. Diese spezielle Schwierigkeit geht insofern darüber hinaus, dass das Jiddische eine im deutschen Sprachraum weniger gebräuchliche Sprache ist. Insofern kann dahinstehen, ob alleine die Verwendung einer selten gebrauchten Sprache bereits eine erhebliche Erschwerung darstellen kann (dagegen OLG Bamberg, Beschluss v. 13. September 2005, Ws 651/05).

Die Besonderheiten des Textes sind andererseits nicht so ausgeprägt, dass sie eine Erhöhung des Honorars auf 4 Euro rechtfertigen könnten. Ortsnamen und Fachausdrücke werden nicht stets übersetzt. Weite Teile des Textes kommen auch ohne spezielle oder ungewöhnliche Fachausdrücke aus.

Soweit sich der Antragsteller auf eine Vereinbarung mit dem Berichterstatter im Ausgangsverfahren beruft, ist eine solche nicht aktenkundig. Im Übrigen wäre eine solche Vereinbarung für die vorliegende Entscheidung nicht bindend.

Die Entscheidung ist kosten- und gebührenfrei (§ 4 Abs. 8 JVEG). Sie ist unanfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG).
Rechtskraft
Aus
Saved