S 97 R 2975/06

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
97
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 97 R 2975/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 31 R 122/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 16. Oktober 2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Beklagten, für die Klägerin Zeiten der Zugehörigkeit zu einem der in der Anlage 1 zum Gesetz zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebietes (AAÜG) genannten Zusatzversorgungssysteme und die während dieser Zeiten tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.

Der 1951 geborenen Klägerin wurde in der ehemaligen DDR am 31. Oktober 1973 der akademische Grad "Diplomingenieur" verliehen. Ab 1. November 1973 war sie zunächst beim VEB L-Werke "W U", beim Institut für E, beim VEB G N sowie zuletzt bis 02. August 1983 als wissenschaftliche Mitarbeiterin an der H - zu B tätig. Für die Zeit ab 01. September 1984 weist der Sozialversicherungsausweis der Klägerin eine Tätigkeit als "Student" der Hochschule für industrielle Formgestaltung Haus, zum Verdienst ist ausgeführt "Stipendium". Für die Zeit vom 01. September 1985 bis 31.12.1990 ist die Tätigkeit weiterhin als "Student" bezeichnet, als Betrieb ist die K B angegeben, zum beitragspflichtigen Gesamtarbeitsverdienst ist jeweils eingestempelt "pauschale Stud. Vers.".

Einen im Dezember 2005 gestellten Antrag auf Einbeziehung von im zusätzlichen Versorgungssystem der technischen Intelligenz erzielten Entgelten in die Rentenfestsetzung lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 11. Januar 2006 ab, da das AAÜG für die Klägerin nicht anwendbar sei. Denn die Klägerin sei weder tatsächlich in das Zusatzversorgungssystem einbezogen worden, noch liege ein Fall der nachträglichen Rehabilitierung noch ein Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage vor. Denn am Stichtag 30. Juni 1990 habe die Klägerin im Beitrittsgebiet keine abhängige Beschäftigung ausgeübt, damit sei sie nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Sinne der Versorgungsordnung (Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 – AVItech) oder einem gleichgestellten Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 (2. DB) beschäftigt gewesen. Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 15. Februar 2006 Widerspruch, mit dem sie ausführte, seit 01. September 1984 eine Weiterbildung an der Kunsthochschule B in Form eines Direktstudiums auf dem Gebiet des industriellen Produktdesigns gemacht zu haben. Weiter habe sie zum Stichtag 30. Juni 1990 nachweislich für das Kombinat VEB L Elektrotechnische Werke "H B" H (L) gearbeitet. Ein Vertrag sei diesbezüglich zwischen der Kunsthochschule B und dem Kombinat VEB L Elektrotechnische Werke "HB" H geschlossen worden. Der Vertrag vom 06. Dezember 1989 bezeichnet unter § 1 den Leistungsgegenstand als "Gestaltungsstudie für asymmetrische Schnellzuglokomotive", als verantwortlich für die Bearbeitung werden auf Seiten des Auftragnehmers, der K B, Prof. Hund die Klägerin genannt. Die Leistung sei dem Auftraggeber bis zum 30. September 1990 zu übergeben. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 29. Mai 2006 zurück. Sie führte aus, dass Pflichtbeitragszeiten nach dem AAÜG nur bei einer entgeltlichen Beschäftigung oder Tätigkeit vorlägen, die Ausbildung an einer Hochschule bzw. Fachschule oder sonstigen Bildungseinrichtung erfülle die Voraussetzung regelmäßig nicht. Die Ausbildung sei kein Bestandteil eines Beschäftigungsverhältnisses gewesen, etwa geleistete Zahlungen stellten kein Entgelt aus einem Beschäftigungsverhältnis dar.

Während des Klageverfahrens hat die Beklagte am 15. November 2006 einen weiteren Bescheid erlassen, mit dem sie die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 4 der Anlage 1 zum AAÜG (Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen - AVIwiss) als Pflichtbeitragszeiten ablehnte.

Mit Urteil vom 16. Oktober 2007 hat das Sozialgericht Berlin die Klage abgewiesen. Die Klägerin werde nicht vom persönlichen Anwendungsbereich des AAÜG erfasst. Denn die Klägerin habe bei In-Kraft-Treten des AAÜG am 01. August 1991 weder einen Anspruch auf Versorgung noch eine Versorgungsanwartschaft erworben. Es liege weder eine Versorgungszusage der früheren DDR vor noch sei eine Versorgungszusage durch Rehabilitierung nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz oder durch eine Entscheidung nach Art. 19 Satz 2 und 3 des Einigungsvertrages erlangt worden, auch liege kein Fall des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG (nicht eingetretener Verlust von Anwartschaften) vor. Insbesondere aber habe die Klägerin am 30. Juni 1990 nicht eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt, die ihrer Art nach von einem Versorgungssystem erfasst gewesen sei, so dass sie deshalb hätte darauf vertrauen dürfen, dass ihr im Leistungsfall eine Versorgungsrente bewilligt werde. Gemäß § 1 der VO-AVItech und den Vorschriften der 2. DB zur VO-AVItech 2. Absatz sei dieses System (nur) eingerichtet gewesen für Personen, die

1. berechtigt waren, eine bestimmte (in § 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. DB aufgelistete) Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung) und die 2. eine entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben (sachliche Voraussetzung), und zwar 3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder in einem gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).

Ob die betriebliche Voraussetzung erfüllt gewesen sei, bestimme sich danach, wer Arbeitgeber im rechtlichen Sinne gewesen sei. Es müsse ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch (SGB VI) i. V. m. § 7 Abs. 1 Sozialgesetzbuch, Viertes Buch (SGB IV) bestanden haben, also im Regelfall ein Arbeitsverhältnis im arbeitsrechtlichen Sinne. Die Klägerin habe am Stichtag 30. Juni 1990 jedoch nicht in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden. An der Gestaltungsstudie für das Kombinat Lsei sie nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, sondern im Rahmen ihrer Weiterbildung an der Kunsthochschule B in Form eines Direktstudiums auf dem Gebiet des industriellen Produktionsdesigns beteiligt gewesen, wie sie wörtlich in ihrem Widerspruchsschreiben vom 15. Februar 2006 ausgeführt habe. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass zwischen der Kunsthochschule Bund der Klägerin zu irgendeinem Zeitpunkt ein Arbeitsverhältnis begründet worden sei. Insbesondere existiere kein schriftlicher Arbeitsvertrag. Ein regelmäßiges Einkommen sei nicht gezahlt worden. Der Sozialversicherungsausweis enthalte für den fraglichen Zeitraum 01. September 1985 bis 31. August 1990 in der Spalte "genaue Bezeichnung der Tätigkeit" den Eintrag "Student" und in der Spalte "beitragspflichtiger Gesamtarbeitsverdienst/Verdienst, für den Beiträge zur FZR abgeführt worden sind" den Eintrag "pauschale Stud. Vers.". Allein aus der Tatsache, dass die Klägerin laut dem Vertrag zwischen dem Kombinat LEW und der Kunsthochschule B vom 06. Dezember 1989 "verantwortlich für die Bearbeitung" der Gestaltungsstudie gewesen sei, könne nicht auf ein Arbeitsverhältnis, sondern allenfalls auf ein Werksvertragsverhältnis zwischen der Kunsthochschule B und der Klägerin geschlossen werden. Abgesehen davon habe es sich bei der Kunsthochschule B ohnehin nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder eine versorgungsrechtlich gleichgestellte Einrichtung gehandelt. Ob der Bescheid der Beklagten vom 15. November 2006 gemäß oder analog § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Verfahrens geworden sei oder durch zulässige Klageänderung gemäß § 99 SGG in das Klageverfahren einbezogen worden sei, könne dahinstehen, denn eine Aufhebung dieses Bescheides könne ohnehin nicht erfolgen, da eine (fiktive) Einbeziehung in die AVIwiss nicht in Betracht komme. Denn die Klägerin habe nicht in einem versicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnis zur Kunsthochschule B gestanden, weshalb sie auch keine "hauptberuflich tätige Wissenschaftlerin an einer sonstigen wissenschaftlichen Einrichtung" im Sinne des § 2 AVIwiss gewesen sei.

Gegen dieses ihr am 13. Dezember 2007 zugegangene Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer am Montag, dem 14. Januar 2008 eingegangenen Berufung. Die Klägerin ist weiterhin der Auffassung, vom Anwendungsbereich des Zusatzversorgungssystems der AVItech bzw. der AVIwiss erfasst zu sein. Denn am Stichtag 30. Juni 1990 habe keine Weiterbildung in Form eines Direktstudiums vorgelegen, sondern vielmehr ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis. Aus dem Vertrag vom 06. Dezember 1989 ergäben sich Anhaltspunkte für ein Werkvertragsverhältnis zwischen der Kunsthochschule und dem Kombinat VEB L H, in dessen Umsetzung sie in der Kunsthochschule beschäftigt gewesen sei. Sie rege an, diesbezüglich Prof. H anzuhören. Im Übrigen sei der Bescheid vom 15. November 2006 nicht Gegenstand des Verfahrens geworden.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 16. Oktober 2007 und den Bescheid der Beklagten vom 11. Januar 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Mai 2006 und den Bescheid vom 15. November 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihre Versorgungsberechtigung zum 01. August 1991 und damit die Anwendung des Gesetzes zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebietes (AAÜG) sowie die geltend gemachten Beschäftigungszeiten gleichzeitig als Beschäftigungszeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem gemäß Anlage 1 des AAÜG und die dabei erzielten tatsächlichen Arbeitsentgelte festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verweist auf ihr erstinstanzliches Vorbringen und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils. Die Klägerin habe am Stichtag 30. Juni 1990 nicht in einem Arbeitsrechtsverhältnis zur Kunsthochschule B gestanden, sondern dort ein weiterbildendes Studium absolviert. An der Gestaltungsstudie habe sie zu Lern- und Ausbildungszwecken mitgewirkt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie den der Verwaltungsakte der Beklagten.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten und das erstinstanzliche Urteil sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Feststellung von Zeiten ihrer Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem.

Die Klägerin ist nicht vom Anwendungsbereich des AAÜG erfasst. Wie bereits erstinstanzlich umfassend dargelegt, setzt eine Versorgungsanwartschaft, die zur Anwendbarkeit des AAÜG führt, voraus, dass entweder eine Versorgungszusage der früheren DDR vorliegt oder durch Rehabilitierung nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz oder eine Entscheidung nach Art. 19 Satz 2 und 3 des Einigungsvertrages erlangt worden ist oder im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG ein Verlust von Anwartschaften als nicht eingetreten gilt; diese Tatbestände sind im Falle der Klägerin nicht gegeben. Insbesondere hat die Klägerin auch nicht die Voraussetzungen der weiter in Betracht kommenden Alternative erfüllt, wonach vom Anwendungsbereich des AAÜG auch Personen erfasst sind, die am 30. Juni 1990 eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt haben, die ihrer Art nach von einem Versorgungssystem erfasst war. Wie bereits erstinstanzlich ausführlich unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) dargelegt und oben ausgeführt, setzt dies für die Zugehörigkeit zum Versorgungssystem der AVItech gemäß § 1 der VO-AVItech und den Vorschriften der 2. DB voraus, dass (als persönliche Voraussetzung) die Berechtigung zur Führung einer bestimmten Berufsbezeichnung gegeben war, dass (als sachliche Voraussetzung) eine entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wurde und dass dies (betriebliche Voraussetzung) in einem volkseigenen Betrieb der Industrie oder des Bauwesens oder in einem gleichgestellten Betrieb erfolgt ist. Die Klägerin erfüllt zwar aufgrund ihrer Berechtigung, den akademischen Grad des Diplomingenieurs zu führen, die persönliche Voraussetzung für die Einbeziehung in die AVItech. Es fehlt jedoch an der genannten sachlichen und betrieblichen Voraussetzung einer Tätigkeitsausübung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder in einem gleichgestellten Betrieb.

Ob die betriebliche Voraussetzung im Sinne der AVItech i. V. m. der 2. DB erfüllt ist, bestimmt sich danach, wer Arbeitgeber im rechtlichen Sinne war. Dies ergibt sich schon daraus, dass letztlich Ziel des AAÜG ist, Beschäftigungszeiten als gleichgestellte Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung festzustellen. Es muss ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch (SGB VI) i. V. m. § 7 Abs. 1 Sozialgesetzbuch, Viertes Buch (SGB IV) bestanden haben, also im Regelfall ein Arbeitsverhältnis im arbeitsrechtlichen Sinn (so insgesamt BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003, Az.: B 4 RA 20/03 R, zitiert nach juris.de). Anhaltspunkte für eine Beschäftigung im Sinne des § 7 SGB IV sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Ein Arbeitsverhältnis der Klägerin bei der Kunsthochschule hat am Stichtag 30. Juni 1990 entgegen der Behauptung der Klägerin nicht bestanden. Zur Begründung wird zunächst gemäß § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf die umfassenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil Bezug genommen, denen das Gericht folgt und auf die verwiesen wird. Es gibt weder aufgrund der vorgelegten Unterlagen noch aufgrund des Vortrages der Klägerin den geringsten Anhaltspunkt dafür, dass sie seit 01. September 1985 im Rahmen eines Arbeitsrechtsverhältnisses für die Kunsthochschule B tätig war. Ein Arbeitsvertrag wurde nicht vorgelegt. Im Sozialversicherungsausweis ist festgehalten, dass sie "Student" war. Zu einer Weisungsunterworfenheit und/oder Eingliederung in die Kunsthochschule B fehlt es an jeglichem Vortrag seitens der Klägerin. Insbesondere ist dem Vertrag zwischen der Kunsthochschule B und dem Kombinat L "H B" vom 06. Dezember 1989 nichts zugunsten der Annahme eines Arbeitsverhältnisses der Klägerin zur Kunsthochschule B oder aber – wie die Klägerin zunächst meinte – zum Kombinat L "H B" zu entnehmen. Bei dem Vertrag handelt es sich um einen Werkvertrag zwischen der Kunsthochschule Berlin und dem Kombinat L "H B", der lediglich die Klägerin als verantwortlich für die Bearbeitung bezeichnet. Jedenfalls wurde durch diesen Vertrag ausweislich seines schriftlichen Inhalts kein Arbeitsrechtsverhältnis begründet, und zwar weder zur Kunsthochschule B noch zum Kombinat L "H B". Denn arbeitsrechtliche Pflichten im Sinne des § 611 BGB sind hier nicht festgehalten. Die Benennung der Klägerin als – neben Prof. H gleichberechtigte - Verantwortliche für das geschuldete Werk spricht vielmehr eher gegen ihre Weisungsunterworfenheit.

Der Beweisanregung der Klägerin, Prof. H zu vernehmen, brauchte nicht gefolgt zu werden. Die Klägerin hat nur völlig unsubstantiiert behauptet, Weisungen unterworfen und in die Hochschule eingegliedert gewesen zu sein, ohne hierfür irgendwelche zu beweisenden Tatsachen zu benennen. Eine derartige Beweiserhebung wäre allein auf Ausforschung gerichtet und damit unzulässig (vgl. zum Ausforschungsbeweis LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Mai 2010, Az.: L 9 KR 1228/05, zitiert nach juris.de, m. w. N.).

Weiter hat die Klägerin für ihre Tätigkeit auch kein Entgelt bezogen. Dies wird von ihr nicht einmal behauptet, vielmehr vertritt sie den Standpunkt, dass es hierauf nicht ankäme. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist dies jedoch nicht unerheblich, denn bei der Entgeltzahlung handelt es sich um eine der Hauptpflichten eines Arbeitsvertrages. In § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV wird allerdings der Zahlung eines Entgeltes im Sinne des Sozialversicherungsrechts für den Sachverhalt der Beschäftigung selbst keine ausdrückliche Bedeutung zugemessen. Dass die Modalitäten der Entgeltlichkeit für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung vorliegt, regelmäßig erheblich sind, wird jedoch schon dadurch deutlich, dass das Arbeitsverhältnis als Normalfall der Beschäftigung in der Norm hervorgehoben wird und dieses seinerseits durch Entgelt im Sinne des § 611 Abs. 1 BGB konstitutiv bestimmt ist. Zudem wird innerhalb des Deckungsverhältnisses der Sozialversicherung durchgehend allein auf entgeltliche Beschäftigungen abgestellt (BSG, Urteil vom 04. Juni 2009, Az.: B 12 R 6/08 R, zitiert nach juris.de, vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg vom 08. September 2005, Az. L 21 RA 151/03, zitiert nach juris.de). Ein Beschäftigungsverhältnis der Klägerin zu einem in den Geltungsbereich der VO-AVItech einbezogenen Arbeitgeber bestand damit am 30. Juni 1990 nicht.

Erstinstanzlich wurde ferner zu Recht darauf hingewiesen, dass es sich bei der Kunsthochschule B ohnehin nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder eine versorgungsrechtlich gleichgestellte Einrichtung gehandelt hat.

Für die Klägerin bestand auch keine Versorgungsanwartschaft aufgrund des § 1 Abs. 1 AAÜG i. V. m. der AVIwiss. Der während des Klageverfahrens diesbezüglich ergangene ablehnende Bescheid der Beklagten vom 15. November 2006 ist nach § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden, da er den angefochtenen Bescheid vom 11. Januar 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29. Mai 2006 spezifiziert und diesen damit ergänzt hat. Geändert oder ersetzt wird ein Bescheid immer nur dann, wenn er denselben Streitgegenstand wie der Ursprungsbescheid betrifft bzw. wenn in dessen Regelung eingegriffen und damit die Beschwer des Betroffenen vermindert oder vermehrt wird; dies ist der Fall, wenn der ursprüngliche Verwaltungsakt im Hinblick auf die in ihm enthaltene Regelung ergänzt wird (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. März 2010, Az. L 21 R 1522/08, sozialgerichtsbarkeit.de, m. w. N.). Der Bescheid vom 11. Januar 2006 betraf ausweislich seines Verfügungssatzes die Ablehnung jeglicher Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum AAÜG, so dass hiermit auch bereits über das Zusatzversorgungssystem der Nr. 4 der Anlage 1 zum AAÜG entschieden worden war und mit dem Bescheid vom 15. November 2006 lediglich eine klarstellende Ergänzung erfolgte.

Der Bescheid vom 15. November 2006 ist aber nicht rechtswidrig. In Ermangelung eines Beschäftigungsverhältnisses zum genannten Stichtag 30. Juni 1990 liegen auch die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die AVIwiss nicht vor, da § 2 der AVIwiss eine Tätigkeit an einer wissenschaftlichen Einrichtung voraussetzt. Eine solche lag aus den dargelegten Gründen nicht vor. Ergänzend wird gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil Bezug genommen. Nach alledem war die Berufung daher zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG, sie folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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