Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
7
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 2 KNR 4115/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 R 1371/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 18. Januar 2010 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt im Zugunstenwege die Gewährung von Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ohne Abschläge.
Der am 1940 in Polen geborene Kläger, der Inhaber eines Vertriebenenausweises "A" ist, übersiedelte im Oktober 1981 in das Bundesgebiet. Seit 28. Februar 2001 ist bei ihm ein Grad der Behinderung von 30 festgestellt (Bescheid des Versorgungsamtes R. vom 16. Juli 2001).
Am 19. März 2001 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung von Altersrente wegen Arbeitslosigkeit und Vollendung des 60. Lebensjahres als Vollrente, die trotz Hinweises auf mögliche Abschläge bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente "zum frühestmöglichen Zeitpunkt" beginnen sollte.
Die Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 27. November 2001 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ab 1. April 2001. Hierbei nahm die Beklagte aufgrund der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente eine Verminderung des u. a. für die Rentenhöhe maßgebenden Zugangsfaktors um 0,099 vor und gewährte dem Kläger somit Altersrente unter Berücksichtigung von Abschlägen.
Der Kläger stellte mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 18. Dezember 2006 bei der Beklagten den "Antrag auf Überprüfung der Rentenkürzung" unter Hinweis darauf, dass derjenige, der vor dem 17. November 1950 geboren und spätestens am 16. November 2000 anerkannt schwerbehindert gewesen sei, weiter Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit 60 Jahren ohne Abschläge in Anspruch nehmen könne. Die Beklagte lehnte diesen Antrag auf Überprüfung mit Bescheid vom 31. März 2008 ab. Der hiergegen eingelegte Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 5. August 2008).
Mit seiner hiergegen am 15. August 2008 beim Sozialgericht Freiburg (SG) erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiter verfolgt. Das SG hat mit Urteil vom 18. Januar 2010 die Klage im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, der Bescheid vom 31. März 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. August 2008 sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Rentenbescheid vom 27. November 2001 sehe keine rechtswidrigen Abschläge vor.
Gegen dieses seinen damaligen Prozessbevollmächtigten gegen Empfangsbekenntnis am 17. Februar 2010 zugestellte Urteil richtet sich die vom Kläger mit Schreiben vom 16. März 2010 eingelegte Berufung, die am 22. März 2010 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) eingegangen ist.
Der Kläger beantragt vermutlich,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 18. Januar 2010 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 31. März 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. August 2008 zu verurteilen, ihm unter teilweiser Rücknahme des Bescheids vom 27. November 2001 ab 1. April 2001 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ohne Abschläge zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hat zur Begründung auf ihr bisheriges Vorbringen und auf die Ausführungen im angegriffenen Urteil Bezug genommen.
Auf den Hinweis des Senats vom 19. April 2010 auf die Versäumung der Berufungsfrist hat der Kläger mit Schreiben vom 3. Mai 2010 unter Vorlage entsprechender Unterlagen mitgeteilt, das Urteil des SG sei ihm am 22. Februar 2010 zugesandt und die Berufung mit Einschreiben vom 17. März 2010 abgesandt worden. Mit weiterem Schreiben vom 5. Juli 2010 hat der Senat die Beteiligten auf die beabsichtigte Verwerfung der Berufung durch Beschluss als unzulässig hingewiesen und ihnen hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Während die Beklagte mit Schriftsatz vom 14. Juli 2010 hiergegen keine Einwände erhoben hat, ist eine Reaktion des Klägers hierauf nicht erfolgt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten, die Klageakte des SG und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.
II.
Die Berufung des Klägers ist unzulässig.
Nach § 158 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht in elektronischer Form oder nicht zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt worden ist. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen (Satz 2 a.a.O.); der Senat hat hiervon nach dem ihm eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht. Die Beteiligten haben im Rahmen des rechtlichen Gehörs Gelegenheit erhalten, sich zur beabsichtigten Verwerfung der Berufung durch Beschluss zu äußern; Einwendungen hiergegen sind nicht erhoben worden.
Die Berufung wurde zwar form-, nicht jedoch fristgerecht gemäß § 151 Abs. 1 SGG eingelegt und ist daher unzulässig.
Gemäß § 151 Abs. 1 SGG ist die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Das SG hat sein Urteil vom 18. Januar 2010 richtigerweise nach § 63 Abs. 2 SGG i.V.m. § 172 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung allein an die damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 63 Rdnrn. 4 und 4c m.w.N.). Ausweislich des in der Gerichtsakte des SG befindlichen Empfangsbekenntnisses ist das Urteil vom 18. Januar 2010 bei den damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers am 17. Februar 2010 zugegangen. Mit Zustellung an seine damaligen Prozessbevollmächtigten - und nicht mit Eingang des dem Kläger von seinen damaligen Prozessbevollmächtigten übersandten Urteils - begann die einmonatige Berufungsfrist gemäß § 64 Abs. 1 SGG am 18. Februar 2010 und endete gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 SGG mit Ablauf des 17. März 2010, einem Mittwoch. Das Berufungsschreiben des Klägers vom 16. März 2010 ging jedoch beim LSG erst am 22. März 2010, also nach Ablauf der einmonatigen Berufungsfrist ein. Die Berufung ist somit verfristet.
Zur Überzeugung des Senats hat der Kläger keinen Entschuldigungsgrund geltend gemacht, der eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 Abs. 1 SGG rechtfertigen würde. Nach dieser Vorschrift ist einem Verfahrensbeteiligten, der ohne Verschulden gehindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Zwar dürfen gesetzlich eingeräumte Rechtsmittelfristen voll, und zwar bis zum letzten Tag und in diesem Rahmen bis zur äußersten Grenze ausgeschöpft werden. Allerdings trifft den Rechtsmittelführer bei voller Ausschöpfung der Frist eine erhöhte Sorgfaltspflicht, darauf zu achten, dass die Übermittlung noch rechtzeitig und wirksam innerhalb der Frist erfolgt (Keller, a.a.O., § 67 Rdnrn. 3a und 9n m.w.N.). Diese ihn treffende (erhöhte) Sorgfaltspflicht hat der Kläger vorliegend nicht beachtet. Ausweislich des von ihm vorgelegten Einlieferungsbeleges hat er sein Berufungsschreiben vom 16. März 2010 am 17. März 2010, 17:48 Uhr als Einschreiben bei der Deutschen Post AG in Tuttlingen aufgegeben. Aufgrund der notwendigen Postlaufzeiten konnte der Kläger bei dieser Sachlage keinesfalls davon ausgehen, dass sein Beschwerdeschreiben noch rechtzeitig beim LSG bis zum Ablauf der Berufungsfrist am 17. März 2010 eingehen wird.
Die Berufung ist somit unzulässig und war daher zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt im Zugunstenwege die Gewährung von Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ohne Abschläge.
Der am 1940 in Polen geborene Kläger, der Inhaber eines Vertriebenenausweises "A" ist, übersiedelte im Oktober 1981 in das Bundesgebiet. Seit 28. Februar 2001 ist bei ihm ein Grad der Behinderung von 30 festgestellt (Bescheid des Versorgungsamtes R. vom 16. Juli 2001).
Am 19. März 2001 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung von Altersrente wegen Arbeitslosigkeit und Vollendung des 60. Lebensjahres als Vollrente, die trotz Hinweises auf mögliche Abschläge bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente "zum frühestmöglichen Zeitpunkt" beginnen sollte.
Die Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 27. November 2001 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ab 1. April 2001. Hierbei nahm die Beklagte aufgrund der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente eine Verminderung des u. a. für die Rentenhöhe maßgebenden Zugangsfaktors um 0,099 vor und gewährte dem Kläger somit Altersrente unter Berücksichtigung von Abschlägen.
Der Kläger stellte mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 18. Dezember 2006 bei der Beklagten den "Antrag auf Überprüfung der Rentenkürzung" unter Hinweis darauf, dass derjenige, der vor dem 17. November 1950 geboren und spätestens am 16. November 2000 anerkannt schwerbehindert gewesen sei, weiter Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit 60 Jahren ohne Abschläge in Anspruch nehmen könne. Die Beklagte lehnte diesen Antrag auf Überprüfung mit Bescheid vom 31. März 2008 ab. Der hiergegen eingelegte Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 5. August 2008).
Mit seiner hiergegen am 15. August 2008 beim Sozialgericht Freiburg (SG) erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiter verfolgt. Das SG hat mit Urteil vom 18. Januar 2010 die Klage im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, der Bescheid vom 31. März 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. August 2008 sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Rentenbescheid vom 27. November 2001 sehe keine rechtswidrigen Abschläge vor.
Gegen dieses seinen damaligen Prozessbevollmächtigten gegen Empfangsbekenntnis am 17. Februar 2010 zugestellte Urteil richtet sich die vom Kläger mit Schreiben vom 16. März 2010 eingelegte Berufung, die am 22. März 2010 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) eingegangen ist.
Der Kläger beantragt vermutlich,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 18. Januar 2010 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 31. März 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. August 2008 zu verurteilen, ihm unter teilweiser Rücknahme des Bescheids vom 27. November 2001 ab 1. April 2001 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ohne Abschläge zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hat zur Begründung auf ihr bisheriges Vorbringen und auf die Ausführungen im angegriffenen Urteil Bezug genommen.
Auf den Hinweis des Senats vom 19. April 2010 auf die Versäumung der Berufungsfrist hat der Kläger mit Schreiben vom 3. Mai 2010 unter Vorlage entsprechender Unterlagen mitgeteilt, das Urteil des SG sei ihm am 22. Februar 2010 zugesandt und die Berufung mit Einschreiben vom 17. März 2010 abgesandt worden. Mit weiterem Schreiben vom 5. Juli 2010 hat der Senat die Beteiligten auf die beabsichtigte Verwerfung der Berufung durch Beschluss als unzulässig hingewiesen und ihnen hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Während die Beklagte mit Schriftsatz vom 14. Juli 2010 hiergegen keine Einwände erhoben hat, ist eine Reaktion des Klägers hierauf nicht erfolgt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten, die Klageakte des SG und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.
II.
Die Berufung des Klägers ist unzulässig.
Nach § 158 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht in elektronischer Form oder nicht zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt worden ist. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen (Satz 2 a.a.O.); der Senat hat hiervon nach dem ihm eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht. Die Beteiligten haben im Rahmen des rechtlichen Gehörs Gelegenheit erhalten, sich zur beabsichtigten Verwerfung der Berufung durch Beschluss zu äußern; Einwendungen hiergegen sind nicht erhoben worden.
Die Berufung wurde zwar form-, nicht jedoch fristgerecht gemäß § 151 Abs. 1 SGG eingelegt und ist daher unzulässig.
Gemäß § 151 Abs. 1 SGG ist die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Das SG hat sein Urteil vom 18. Januar 2010 richtigerweise nach § 63 Abs. 2 SGG i.V.m. § 172 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung allein an die damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 63 Rdnrn. 4 und 4c m.w.N.). Ausweislich des in der Gerichtsakte des SG befindlichen Empfangsbekenntnisses ist das Urteil vom 18. Januar 2010 bei den damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers am 17. Februar 2010 zugegangen. Mit Zustellung an seine damaligen Prozessbevollmächtigten - und nicht mit Eingang des dem Kläger von seinen damaligen Prozessbevollmächtigten übersandten Urteils - begann die einmonatige Berufungsfrist gemäß § 64 Abs. 1 SGG am 18. Februar 2010 und endete gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 SGG mit Ablauf des 17. März 2010, einem Mittwoch. Das Berufungsschreiben des Klägers vom 16. März 2010 ging jedoch beim LSG erst am 22. März 2010, also nach Ablauf der einmonatigen Berufungsfrist ein. Die Berufung ist somit verfristet.
Zur Überzeugung des Senats hat der Kläger keinen Entschuldigungsgrund geltend gemacht, der eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 Abs. 1 SGG rechtfertigen würde. Nach dieser Vorschrift ist einem Verfahrensbeteiligten, der ohne Verschulden gehindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Zwar dürfen gesetzlich eingeräumte Rechtsmittelfristen voll, und zwar bis zum letzten Tag und in diesem Rahmen bis zur äußersten Grenze ausgeschöpft werden. Allerdings trifft den Rechtsmittelführer bei voller Ausschöpfung der Frist eine erhöhte Sorgfaltspflicht, darauf zu achten, dass die Übermittlung noch rechtzeitig und wirksam innerhalb der Frist erfolgt (Keller, a.a.O., § 67 Rdnrn. 3a und 9n m.w.N.). Diese ihn treffende (erhöhte) Sorgfaltspflicht hat der Kläger vorliegend nicht beachtet. Ausweislich des von ihm vorgelegten Einlieferungsbeleges hat er sein Berufungsschreiben vom 16. März 2010 am 17. März 2010, 17:48 Uhr als Einschreiben bei der Deutschen Post AG in Tuttlingen aufgegeben. Aufgrund der notwendigen Postlaufzeiten konnte der Kläger bei dieser Sachlage keinesfalls davon ausgehen, dass sein Beschwerdeschreiben noch rechtzeitig beim LSG bis zum Ablauf der Berufungsfrist am 17. März 2010 eingehen wird.
Die Berufung ist somit unzulässig und war daher zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
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