Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
12
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 KO 2827/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Vergütung für die sachverständige Zeugenaussage mit gutachtlicher Stellungnahme vom 22. Januar 2010 in dem Verfahren L 6 SB 6214/06 wird in Übereinstimmung mit dem Kostenbeamten auf 81,95 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
In dem beim Landesozialgericht Baden-Württemberg (LSG) anhängigen Berufungsverfahren L 6 SB 6214/06 hat Dr. B. (Antragsteller) auf Anforderung des LSG eine unter dem 22. Januar 2010 verfasste sachverständige Zeugenaussage vorgelegt. Die Stellungnahme besteht aus drei Seiten Text.
Abgerechnet hat der Antragsteller hierfür 428,20 EUR, wobei er insgesamt sieben Stunden Arbeitszeit zu einem Stundensatz von 60 EUR nebst Porto und Schreibauslagen angesetzt hat.
Der Kostenbeamte hat die Rechnung des Antragstellers auf 81,95 EUR (sachverständige Zeugenauskunft 75 EUR, 11 Kopien 5,50 EUR, Porto 1,45 EUR) gekürzt, da der Antragsteller als Zeuge vernommen worden und nicht zum Sachverständigen bestellt worden sei.
Der Antragsteller hat deswegen die richterliche Festsetzung der Kosten beantragt. Es sei ein sehr umfangreicher Fragenkatalog vorgelegt worden, welcher die ärztliche Stellungnahme mit dem Charakter eines Gutachtens abgefordert habe. Dazu habe über das Maß einer üblichen kurzen Stellungnahme eine Erörterung der Befunde erfolgen und die ganze Krankenakte durchgesehen werden müssen. Beansprucht werde ein Stundensatz von 60 EUR, wobei drei Stunden zugrunde gelegt werden müssten zuzüglich Diktat und Korrektur.
II.
Im vorliegenden Fall finden die Regelungen des Gesetzes über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz, JVEG) Anwendung, weil der Auftrag nach dem 30. Juni 2004 an den Antragsteller erteilt worden ist (§ 25 Satz 1 JVEG).
Der Senat entscheidet nach § 4 Abs. 7 Satz 1 JVEG durch die Berichterstatterin. Gründe für eine Übertragung des Verfahrens auf den Senat liegen nicht vor.
Der Antragsteller ist nach dem JVEG als sachverständiger Zeuge zu entschädigen, da er mit Verfügung des LSG vom 12. Oktober 2009 ausdrücklich als solcher und nicht als Gutachter angehört worden ist.
Nach § 10 JVEG ("Honorar für besondere Leistungen") bemisst sich das Honorar oder die Entschädigung nach der Anlage 2 (zum JVEG), soweit ein Sachverständiger oder ein sachverständiger Zeuge Leistungen erbringt, die in dieser Anlage 2 bezeichnet sind.
Die insofern maßgebliche Anlage 2 lautet an der einschlägigen Stelle wie folgt:
"JVEG Anlage 2 (zu § 10 Abs. 1) ( ...) Abschnitt 2 Befund Honorar in Euro Nr. 200 Ausstellung eines Befundscheins oder Erteilung einer schriftlichen Auskunft ohne nähere gutachtliche Äußerung ...21,00 Nr. 201 Die Leistung der in Nummer 200 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich: Das Honorar 200 beträgt ...bis zu 44,00 Nr. 202 Zeugnis über einen ärztlichen Befund mit von der heranziehenden Stelle geforderter kurzer gutachtlicher Äußerung oder Formbogengutachten, wenn sich die Fragen auf Vorgeschichte, Angaben und Befund beschränken und nur ein kurzes Gutachten erfordern ...38,00 Nr. 203 Die Leistung der in Nummer 202 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich: Das Honorar 202 beträgt ...bis zu 75,00"
Die vom Kostenbeamten vorgenommene Festsetzung ist vorliegend zutreffend nach der Nr. 203 der Anlage 2 zum JVEG erfolgt, so dass der Antragsteller bereits den gesetzlich möglichen Höchstsatz für seine schriftliche Zeugenaussage mit gutachterlicher Äußerung bei außergewöhnlich umfangreicher Leistung erhält. Da keine Beauftragung als gerichtlicher Sachverständiger vorliegt, kann auch keine Vergütung als Gutachter nach Maßgabe der §§ 8, 9 JVEG erfolgen.
Zutreffend ist ebenfalls der Ansatz der Kopierkosten für die geforderten zwei Mehrfertigungen der schriftlichen Auskunft (insgesamt 6 Seiten à 0,50 EUR) und die Nichtberücksichtigung von Schreibgebühren für das Original (hierzu Bundessozialgericht, Urteil vom 9. Februar 2000 - B 9 SB 10/98 R - SozR 3-1925 § 5 Nr. 1). Auch die vorgelegten weiteren fünf Kopien, insgesamt 2,50 EUR sind zu erstatten; Portokosten sind antragsgemäß berücksichtigt.
Die Vergütung des Antragstellers wird daher auf insgesamt 81,95 EUR in Übereinstimmung mit der Festsetzung durch den Urkundsbeamten festgesetzt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG).
Gründe:
I.
In dem beim Landesozialgericht Baden-Württemberg (LSG) anhängigen Berufungsverfahren L 6 SB 6214/06 hat Dr. B. (Antragsteller) auf Anforderung des LSG eine unter dem 22. Januar 2010 verfasste sachverständige Zeugenaussage vorgelegt. Die Stellungnahme besteht aus drei Seiten Text.
Abgerechnet hat der Antragsteller hierfür 428,20 EUR, wobei er insgesamt sieben Stunden Arbeitszeit zu einem Stundensatz von 60 EUR nebst Porto und Schreibauslagen angesetzt hat.
Der Kostenbeamte hat die Rechnung des Antragstellers auf 81,95 EUR (sachverständige Zeugenauskunft 75 EUR, 11 Kopien 5,50 EUR, Porto 1,45 EUR) gekürzt, da der Antragsteller als Zeuge vernommen worden und nicht zum Sachverständigen bestellt worden sei.
Der Antragsteller hat deswegen die richterliche Festsetzung der Kosten beantragt. Es sei ein sehr umfangreicher Fragenkatalog vorgelegt worden, welcher die ärztliche Stellungnahme mit dem Charakter eines Gutachtens abgefordert habe. Dazu habe über das Maß einer üblichen kurzen Stellungnahme eine Erörterung der Befunde erfolgen und die ganze Krankenakte durchgesehen werden müssen. Beansprucht werde ein Stundensatz von 60 EUR, wobei drei Stunden zugrunde gelegt werden müssten zuzüglich Diktat und Korrektur.
II.
Im vorliegenden Fall finden die Regelungen des Gesetzes über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz, JVEG) Anwendung, weil der Auftrag nach dem 30. Juni 2004 an den Antragsteller erteilt worden ist (§ 25 Satz 1 JVEG).
Der Senat entscheidet nach § 4 Abs. 7 Satz 1 JVEG durch die Berichterstatterin. Gründe für eine Übertragung des Verfahrens auf den Senat liegen nicht vor.
Der Antragsteller ist nach dem JVEG als sachverständiger Zeuge zu entschädigen, da er mit Verfügung des LSG vom 12. Oktober 2009 ausdrücklich als solcher und nicht als Gutachter angehört worden ist.
Nach § 10 JVEG ("Honorar für besondere Leistungen") bemisst sich das Honorar oder die Entschädigung nach der Anlage 2 (zum JVEG), soweit ein Sachverständiger oder ein sachverständiger Zeuge Leistungen erbringt, die in dieser Anlage 2 bezeichnet sind.
Die insofern maßgebliche Anlage 2 lautet an der einschlägigen Stelle wie folgt:
"JVEG Anlage 2 (zu § 10 Abs. 1) ( ...) Abschnitt 2 Befund Honorar in Euro Nr. 200 Ausstellung eines Befundscheins oder Erteilung einer schriftlichen Auskunft ohne nähere gutachtliche Äußerung ...21,00 Nr. 201 Die Leistung der in Nummer 200 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich: Das Honorar 200 beträgt ...bis zu 44,00 Nr. 202 Zeugnis über einen ärztlichen Befund mit von der heranziehenden Stelle geforderter kurzer gutachtlicher Äußerung oder Formbogengutachten, wenn sich die Fragen auf Vorgeschichte, Angaben und Befund beschränken und nur ein kurzes Gutachten erfordern ...38,00 Nr. 203 Die Leistung der in Nummer 202 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich: Das Honorar 202 beträgt ...bis zu 75,00"
Die vom Kostenbeamten vorgenommene Festsetzung ist vorliegend zutreffend nach der Nr. 203 der Anlage 2 zum JVEG erfolgt, so dass der Antragsteller bereits den gesetzlich möglichen Höchstsatz für seine schriftliche Zeugenaussage mit gutachterlicher Äußerung bei außergewöhnlich umfangreicher Leistung erhält. Da keine Beauftragung als gerichtlicher Sachverständiger vorliegt, kann auch keine Vergütung als Gutachter nach Maßgabe der §§ 8, 9 JVEG erfolgen.
Zutreffend ist ebenfalls der Ansatz der Kopierkosten für die geforderten zwei Mehrfertigungen der schriftlichen Auskunft (insgesamt 6 Seiten à 0,50 EUR) und die Nichtberücksichtigung von Schreibgebühren für das Original (hierzu Bundessozialgericht, Urteil vom 9. Februar 2000 - B 9 SB 10/98 R - SozR 3-1925 § 5 Nr. 1). Auch die vorgelegten weiteren fünf Kopien, insgesamt 2,50 EUR sind zu erstatten; Portokosten sind antragsgemäß berücksichtigt.
Die Vergütung des Antragstellers wird daher auf insgesamt 81,95 EUR in Übereinstimmung mit der Festsetzung durch den Urkundsbeamten festgesetzt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG).
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