Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Detmold (NRW)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
2
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 2 (6) SO 106/08
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 12 SO 482/10
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die in Sachen E X vom 22.10.2005 bis zum 31.01.2008 entstandenen Aufwendungen in Höhe von 111.501,53 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 28.05.2008 zu erstatten. Es wird festgestellt, dass der Beklagte auch künftig vorrangig vor Jugendhilfeleistungen für die Erbringung von Leistungen der stationären Eingliederungshilfe nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zuständig ist, solange der IQ des E X kleiner/gleich 70 ist. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Tatbestand:
Der Kläger als Träger der Jugendhilfe begehrt von dem Beklagten als überörtlichem Träger der Sozialhilfe, der für stationäre Eingliederungsmaßnahmen zuständig ist, die Erstattung der Kosten für die Unterbringung des Jugendlichen E X im Zeitraum vom 22.11.2005 bis zum 31.01.2008 in Höhe von 111.501,53 Euro nebst Zinsen.
Der am 00.00.1992 geborene E X war in der Zeit vom 22.11.2005 bis zum 10.08.2006 in einer Einrichtung für Kinder- und Jugendhilfe in X1 untergebracht. Seit dem 14.08.2006 befindet er sich in der Einrichtung Kinderheimat der Stiftung F in M. Die stationäre Betreuung wurde erforderlich, weil E X von seinem Stiefvater geschlagen wurde und vermutlich den sexuellen Missbrauch seiner älteren Halbschwester mitbekommen hat. Er wurde in sämtlichen Einrichtungen, in denen er sich befand, verhaltensauffällig dergestalt, dass er sich aggressiv und provokant zeigte. Es kam bereits zu sexuellen Übergriffen und auch zu Tierquälereien. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Beiakte verwiesen. Der Beklagte erbrachte im genannten Zeitraum Leistungen in Höhe von 117.149,68 Euro, von denen 4004 Euro durch Kindergeld und 1644,15 Euro durch Waisenrente gedeckt werden konnten.
Mit Schriftsatz vom 08.06.2006 forderte der Kläger den Beklagten auf, die Kosten für den Zeitraum ab dem 22.11.2005 zu erstatten und ferner die Kosten der künftigen Unterbringung in der Einrichtung F ab dem 14.08.2006 zu übernehmen. Hinsichtlich der geistigen Behinderung des E X fügte der Kläger die ärztliche Stellungnahme des Nervenfacharztes Dr. L vom Gesundheitsamt Q vom 02.06.2006 bei. Nach weiterer Korrespondenz lehnte der Beklagte mit Schriftsatz vom 10.10.2006 den Erstattungsanspruch und den Zuständigkeitswechsel ab. Der stationäre Betreuungsbedarf werde nicht grundsätzlich angezweifelt. Jedoch bestehe er nicht aufgrund der leichten geistigen Behinderung, sondern aufgrund der im Vordergrund stehenden seelischen Behinderung. Deshalb sei bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres das Jugendamt zuständig. Mit Schriftsatz vom 04.01.2007 legte der Kläger nochmals seinen Standpunkt gegenüber dem Beklagten dar. Eine Unterbringung in einer Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe sei wegen des enthemmten Sexualverhaltens infolge geistiger Behinderung auch im Interesse der dort untergebrachten anderen Kinder und Jugendlichen nicht mehr möglich gewesen. Die Unterbringung außerhalb des häuslichen Umfeldes sei durch die geistige Retardierung notwendig geworden, da er im häuslichen Umfeld nicht mehr führbar oder förderbar gewesen sei. Demgegenüber lebe der jüngere Bruder nach wie vor bei der Mutter. Mit Schriftsatz vom 11.04.2007 verneinte der Beklagte eine geistige Behinderung als Grund des stationären Betreuungsbedarfs. Mit Schriftsatz vom 17.09.2007 forderte der Kläger letztmalig unter Klageandrohung zum Anerkenntnis auf.
Mit Schriftsatz vom 14.03.2008 erhebt der Kläger nun unter erneuter Darlegung seines Standpunktes Klage. Der Erstattungsanspruch ergebe sich aus § 104 Abs. 1 Satz 2 SGB X.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verpflichten, ihm die im Fall E X vom 22.01.2005 bis zum 31.01.2008 entstandenen Aufwendungen in Höhe von 111.501,53 Euro nebst 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten und den Beklagten zu verpflichten, diese Kosten auch für die Zukunft zu übernehmen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zuständig für die Kostentragung sei der Kläger als Träger der Jugendhilfe.
Im Übrigen wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die beigezogene Akte des Verwaltungsverfahrens.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage kombiniert mit der Feststellungsklage für die Zukunft zulässig, da der Kläger gegenüber der Beklagten als Kommune in einem Erstattungsverfahren nicht durch Verwaltungsakt handeln kann.
Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat für den streitgegenständlichen Zeitraum einen Erstattungsanspruch sowohl dem Grunde nach als auch in der geltend gemachten Höhe. Denn dem Jugendlichen E X war wegen seiner geistigen Behinderung sozialhilferechtliche Eingliederungshilfe zu gewähren, die insoweit der Jugendhilfe vorrangig ist.
Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 (nachträgliches Entfallen der Verpflichtung) vorliegen, ist gemäß § 104 Abs. 1 SGB X der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre.
Die Notwendigkeit der Heimunterbringung und die aufgelaufenen Kosten sind zwischen den Beteiligten unstreitig. Sie streiten um die Frage, ob die Leistungen unter dem Aspekt der Jugendhilfe nach dem SGB VIII oder unter dem Aspekt der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII zu erbringen waren.
Die Leistungen waren hier zur Überzeugung der Kammer für E X als Eingliederungshilfe nach dem SGB XII zu erbringen. Dies ergibt sich aus der Zuständigkeitsabgrenzung des § 10 Abs. 4 S. 2 SGB VIII.
Zwar haben Kinder und Jugendliche nach § 35a Abs. 1 SGB VIII Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Auch diese Anspruchsgrundlage ist hier grundsätzlich erfüllt, weil E X auch seelisch behindert ist. Dieser Anspruch ist aber nachrangig. Denn gemäß § 10 Abs. 4 S. 1 SGB VIII gehen Leistungen nach diesem (Achten) Buch Leistungen nach dem Zwölften Buch zwar im Grundsatz vor. § 10 Abs. 4 S. 2 SGB VIII bestimmt jedoch eine Ausnahme. Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Zwölften Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, gehen Leistungen nach diesem (Achten) Buch vor.
Der nach dem SGB XII vorrangige Anspruch des Hilfeempfängers E X auf stationäre Heimunterbringung ergibt sich aus § 53 Abs. 1 SGB XII. Personen, die durch eine Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, erhalten gemäß § 53 Abs. 1 SGB XII Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalls, insbesondere nach Art und Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Leistungen der Eingliederungshilfe sind gemäß § 54 SGB IX unter anderem die Leistungen nach §§ 26, 33, 41 und 55 des SGB IX. Als Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft werden gemäß § 55 SGB IX die Leistungen erbracht, die den behinderten Menschen die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ermöglichen oder sichern ( ...). Leistungen nach § 55 Abs. 1 SGB IX sind gemäß Abs. 2 insbesondere ( ...) gemäß dortiger Ziffer 7 Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben. Die nähere Ausgestaltung der Eingliederungshilfe ist in der EingliederungshilfeVO geregelt. Menschen sind gemäß § 2 Abs. 1 SGB IX behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft beeinträchtigt ist. Geistig wesentlich behindert im Sinne des § 53 Abs.1 S. 1 SGB XII sind gemäß § 2 EingliederungshilfeVO Personen, die infolge einer Schwäche ihrer geistigen Kräfte in erheblichem Umfange in ihrer Fähigkeit zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft eingeschränkt sind. Zuständig für Leistungen nach § 53 SGB XII ist gemäß § 2 der Ausführungsverordnung zum SGB XII des Landes NRW der Beklagte als überörtlicher Sozialhilfeträger. Der Hilfeempfänger E X ist zur Überzeugung der Kammer geistig wesentlich behindert, da sein ausweislich der beigezogenen Akte des Verwaltungsverfahrens vom Gesundheitsamt ermittelter Intelligenzquotient 69 beträgt und damit in den Bereich der geistigen Behinderung fällt, der aus medizinischer Sicht bei einem IQ von 70 oder weniger vorliegt.
Maßgeblich für die Abgrenzung zwischen der Jugendhilfe für seelisch behinderte Kinder oder Jugendliche und der Eingliederungshilfe für geistig behinderte Kinder oder Jugendliche anhand des § 10 Abs. 4 SGB VIII ist allein die Frage, ob der Hilfeempfänger auch geistig behindert ist. Das ist wie oben dargelegt der Fall. Die von der Beklagten vorgenommenen Erwägungen bei einem Menschen mit geistiger und seelischer Behinderung die Zuständigkeit danach zu bestimmen, ob das Verhalten und die daraus notwendige Heim-unterbringung auf der geistigen oder der seelischen Behinderung beruhe, ist zur Überzeugung der Kammer schon nur mit erheblichem Aufwand möglich und für eine formale Zuständigkeitsabgrenzung, die eine andere Behördenzuständigkeit und sogar eine andere Rechtswegzuständigkeit auslöst (Ansprüche nach dem SGB VIII sind vor dem Verwaltungsgericht einzuklagen), nicht zeitnah durchführbar. Denn zur Überzeugung der Kammer ist es schlichtweg bestenfalls mit größtem medizinischen Aufwand feststellbar, wie ein Jugendlicher, der durch eine geistige Behinderung seine ihm auch noch widerfahrene seeli-sche Behinderung in der Tendenz sicher noch schlechter aufarbeiten kann, hypothetisch betrachtet als ein geistig gesunder Jugendlicher die gleiche seelische Behinderung verarbeiten würde und ob sein Verhalten auch dann eine Heimunterbringung erfordern würde. Eine solche Auslegung der Norm über die Zuständigkeitsabgrenzung ist weder erforderlich noch geboten, da der Wortlaut des § 10 Abs. 4 SGB VIII lediglich das Vorliegen einer geistigen Behinderung und keine kompliziertere Abgrenzungsmethode verlangt. Eine Kausalität der geistigen Behinderung in Abgrenzung zu einer Kausalität der seelischen Behinderung für die Heimunterbringung verlangt § 10 Abs. 4 SGB VIII nicht. Und die vorrangige Anspruchsgrundlage des § 53 SGB XII ist dem Grunde nach bei jeder Art der Behinderung erfüllt, also sowohl bei rein geistiger als auch bei rein seelischer Behinderung. Die stationäre Unterbringung seelisch behinderter Jugendlicher ist also immer eine vollkongruente Teilmenge des Anwendungsgebiets des § 53 SGB XII. Bei rein seelisch behinderten Jugendlichen richtet sich die Zuständigkeit dann nach der Jugendhilfe, wie sich aus der allgemeinen Bestimmung des § 10 Abs. 4 S. 1 SGB XII ergibt. Bei Vorliegen (auch) einer geistigen oder einer körperlichen Behinderung richtet sich die Zuständigkeit aufgrund des § 10 Abs. 4 S. 2 SGB VIII hingegen nach dem SGB XII.
Der Anspruch auf die Prozesszinsen seit Rechtshängigkeit ergibt sich aus dem allgemeinen Grundsatz des Prozessverfahrensrechts, der seine Niederschrift in § 291 BGB gefunden hat. Insoweit lehnt sich das Gericht im Ergebnis an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG vom 18.05.2000 zu Az. 5 C 27/99) mit der Maßgabe an, dass es sich nicht nur um einen allgemeinen Grundsatz des Verwaltungsrechts, sondern um einen allgemeinen Grundsatz des gerichtlichen Verfahrensrechts handelt. Soweit das Sozialgerichtsgesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind nach § 202 SGG das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen. Damit verweist § 202 SGG umfassend auf die allgemeinen Prozessrechtsgrundsätze, soweit diese nicht im Widerspruch zum sozialgerichtlichen Verfahren stehen. Zu diesen allgemeinen Prozessrechtsgrundsätzen gehört die Bestimmung über die Prozesszinsen, auch wenn diese, da sie zugleich eine materielle Norm darstellt, in § 291 BGB und nicht in der ZPO unmittelbar geregelt ist. Diese Norm ist auch mit dem SGG vereinbar. Dies gilt zumindest für ein Verfahren in dem keine Seite privilegiert im Sinne des § 183 SGG ist und das Verfahren auch in kostenrechtlicher Hinsicht den allgemeinen Verfahrensgrundsätzen folgt. Denn es ist nicht ersichtlich, warum insbesondere unter dem Aspekt der kommunalen Selbstverwaltung, durch die die beiden Kommunen nicht einfach als zwei unterschiedliche Behörden des gleichen Staatsgefüges betrachtet werden können, einander keine Prozesszinsen erstatten müssten. Bei Behörden ein und desselben Bundeslandes wäre dies noch unter dem Aspekt zu rechtfertigen, dass sie zur gleichen juristischen Person des öffentlichen Rechts gehören und sich diese eine juristische Person keine Zinsen zahlen soll, da es sich letztlich nur um zwei unterschiedliche haushaltsrechtliche Buchungsstellen handelt. Diese Überlegung greift auf kommunaler Ebene jedenfalls nicht. Denn die kommunale Selbstverwaltung genießt durch Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz Verfassungsrang. Die Entscheidung des Bundessozialgerichts zum Az. B 1 KR 39/06 R vom 19.09.2007 verneint lediglich Prozesszinsen unter verschiedenen Trägern der Sozialversicherung. Die Leistung von Sozialhilfe einschließlich der Frage der Erstattung zwischen örtlichen Trägern gehört jedoch nicht zum Bereich der Sozialversicherung, da die Sozialhilfe nicht auf Beitragsleistungen beruht und auch nicht in das Gesamtsystem der Sozialversicherung integriert ist, sondern bei systematischer Betrachtung hierzu eher als Auffangsystem zu beschreiben ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens trägt.
Tatbestand:
Der Kläger als Träger der Jugendhilfe begehrt von dem Beklagten als überörtlichem Träger der Sozialhilfe, der für stationäre Eingliederungsmaßnahmen zuständig ist, die Erstattung der Kosten für die Unterbringung des Jugendlichen E X im Zeitraum vom 22.11.2005 bis zum 31.01.2008 in Höhe von 111.501,53 Euro nebst Zinsen.
Der am 00.00.1992 geborene E X war in der Zeit vom 22.11.2005 bis zum 10.08.2006 in einer Einrichtung für Kinder- und Jugendhilfe in X1 untergebracht. Seit dem 14.08.2006 befindet er sich in der Einrichtung Kinderheimat der Stiftung F in M. Die stationäre Betreuung wurde erforderlich, weil E X von seinem Stiefvater geschlagen wurde und vermutlich den sexuellen Missbrauch seiner älteren Halbschwester mitbekommen hat. Er wurde in sämtlichen Einrichtungen, in denen er sich befand, verhaltensauffällig dergestalt, dass er sich aggressiv und provokant zeigte. Es kam bereits zu sexuellen Übergriffen und auch zu Tierquälereien. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Beiakte verwiesen. Der Beklagte erbrachte im genannten Zeitraum Leistungen in Höhe von 117.149,68 Euro, von denen 4004 Euro durch Kindergeld und 1644,15 Euro durch Waisenrente gedeckt werden konnten.
Mit Schriftsatz vom 08.06.2006 forderte der Kläger den Beklagten auf, die Kosten für den Zeitraum ab dem 22.11.2005 zu erstatten und ferner die Kosten der künftigen Unterbringung in der Einrichtung F ab dem 14.08.2006 zu übernehmen. Hinsichtlich der geistigen Behinderung des E X fügte der Kläger die ärztliche Stellungnahme des Nervenfacharztes Dr. L vom Gesundheitsamt Q vom 02.06.2006 bei. Nach weiterer Korrespondenz lehnte der Beklagte mit Schriftsatz vom 10.10.2006 den Erstattungsanspruch und den Zuständigkeitswechsel ab. Der stationäre Betreuungsbedarf werde nicht grundsätzlich angezweifelt. Jedoch bestehe er nicht aufgrund der leichten geistigen Behinderung, sondern aufgrund der im Vordergrund stehenden seelischen Behinderung. Deshalb sei bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres das Jugendamt zuständig. Mit Schriftsatz vom 04.01.2007 legte der Kläger nochmals seinen Standpunkt gegenüber dem Beklagten dar. Eine Unterbringung in einer Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe sei wegen des enthemmten Sexualverhaltens infolge geistiger Behinderung auch im Interesse der dort untergebrachten anderen Kinder und Jugendlichen nicht mehr möglich gewesen. Die Unterbringung außerhalb des häuslichen Umfeldes sei durch die geistige Retardierung notwendig geworden, da er im häuslichen Umfeld nicht mehr führbar oder förderbar gewesen sei. Demgegenüber lebe der jüngere Bruder nach wie vor bei der Mutter. Mit Schriftsatz vom 11.04.2007 verneinte der Beklagte eine geistige Behinderung als Grund des stationären Betreuungsbedarfs. Mit Schriftsatz vom 17.09.2007 forderte der Kläger letztmalig unter Klageandrohung zum Anerkenntnis auf.
Mit Schriftsatz vom 14.03.2008 erhebt der Kläger nun unter erneuter Darlegung seines Standpunktes Klage. Der Erstattungsanspruch ergebe sich aus § 104 Abs. 1 Satz 2 SGB X.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verpflichten, ihm die im Fall E X vom 22.01.2005 bis zum 31.01.2008 entstandenen Aufwendungen in Höhe von 111.501,53 Euro nebst 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten und den Beklagten zu verpflichten, diese Kosten auch für die Zukunft zu übernehmen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zuständig für die Kostentragung sei der Kläger als Träger der Jugendhilfe.
Im Übrigen wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die beigezogene Akte des Verwaltungsverfahrens.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage kombiniert mit der Feststellungsklage für die Zukunft zulässig, da der Kläger gegenüber der Beklagten als Kommune in einem Erstattungsverfahren nicht durch Verwaltungsakt handeln kann.
Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat für den streitgegenständlichen Zeitraum einen Erstattungsanspruch sowohl dem Grunde nach als auch in der geltend gemachten Höhe. Denn dem Jugendlichen E X war wegen seiner geistigen Behinderung sozialhilferechtliche Eingliederungshilfe zu gewähren, die insoweit der Jugendhilfe vorrangig ist.
Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 (nachträgliches Entfallen der Verpflichtung) vorliegen, ist gemäß § 104 Abs. 1 SGB X der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre.
Die Notwendigkeit der Heimunterbringung und die aufgelaufenen Kosten sind zwischen den Beteiligten unstreitig. Sie streiten um die Frage, ob die Leistungen unter dem Aspekt der Jugendhilfe nach dem SGB VIII oder unter dem Aspekt der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII zu erbringen waren.
Die Leistungen waren hier zur Überzeugung der Kammer für E X als Eingliederungshilfe nach dem SGB XII zu erbringen. Dies ergibt sich aus der Zuständigkeitsabgrenzung des § 10 Abs. 4 S. 2 SGB VIII.
Zwar haben Kinder und Jugendliche nach § 35a Abs. 1 SGB VIII Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Auch diese Anspruchsgrundlage ist hier grundsätzlich erfüllt, weil E X auch seelisch behindert ist. Dieser Anspruch ist aber nachrangig. Denn gemäß § 10 Abs. 4 S. 1 SGB VIII gehen Leistungen nach diesem (Achten) Buch Leistungen nach dem Zwölften Buch zwar im Grundsatz vor. § 10 Abs. 4 S. 2 SGB VIII bestimmt jedoch eine Ausnahme. Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Zwölften Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, gehen Leistungen nach diesem (Achten) Buch vor.
Der nach dem SGB XII vorrangige Anspruch des Hilfeempfängers E X auf stationäre Heimunterbringung ergibt sich aus § 53 Abs. 1 SGB XII. Personen, die durch eine Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, erhalten gemäß § 53 Abs. 1 SGB XII Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalls, insbesondere nach Art und Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Leistungen der Eingliederungshilfe sind gemäß § 54 SGB IX unter anderem die Leistungen nach §§ 26, 33, 41 und 55 des SGB IX. Als Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft werden gemäß § 55 SGB IX die Leistungen erbracht, die den behinderten Menschen die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ermöglichen oder sichern ( ...). Leistungen nach § 55 Abs. 1 SGB IX sind gemäß Abs. 2 insbesondere ( ...) gemäß dortiger Ziffer 7 Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben. Die nähere Ausgestaltung der Eingliederungshilfe ist in der EingliederungshilfeVO geregelt. Menschen sind gemäß § 2 Abs. 1 SGB IX behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft beeinträchtigt ist. Geistig wesentlich behindert im Sinne des § 53 Abs.1 S. 1 SGB XII sind gemäß § 2 EingliederungshilfeVO Personen, die infolge einer Schwäche ihrer geistigen Kräfte in erheblichem Umfange in ihrer Fähigkeit zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft eingeschränkt sind. Zuständig für Leistungen nach § 53 SGB XII ist gemäß § 2 der Ausführungsverordnung zum SGB XII des Landes NRW der Beklagte als überörtlicher Sozialhilfeträger. Der Hilfeempfänger E X ist zur Überzeugung der Kammer geistig wesentlich behindert, da sein ausweislich der beigezogenen Akte des Verwaltungsverfahrens vom Gesundheitsamt ermittelter Intelligenzquotient 69 beträgt und damit in den Bereich der geistigen Behinderung fällt, der aus medizinischer Sicht bei einem IQ von 70 oder weniger vorliegt.
Maßgeblich für die Abgrenzung zwischen der Jugendhilfe für seelisch behinderte Kinder oder Jugendliche und der Eingliederungshilfe für geistig behinderte Kinder oder Jugendliche anhand des § 10 Abs. 4 SGB VIII ist allein die Frage, ob der Hilfeempfänger auch geistig behindert ist. Das ist wie oben dargelegt der Fall. Die von der Beklagten vorgenommenen Erwägungen bei einem Menschen mit geistiger und seelischer Behinderung die Zuständigkeit danach zu bestimmen, ob das Verhalten und die daraus notwendige Heim-unterbringung auf der geistigen oder der seelischen Behinderung beruhe, ist zur Überzeugung der Kammer schon nur mit erheblichem Aufwand möglich und für eine formale Zuständigkeitsabgrenzung, die eine andere Behördenzuständigkeit und sogar eine andere Rechtswegzuständigkeit auslöst (Ansprüche nach dem SGB VIII sind vor dem Verwaltungsgericht einzuklagen), nicht zeitnah durchführbar. Denn zur Überzeugung der Kammer ist es schlichtweg bestenfalls mit größtem medizinischen Aufwand feststellbar, wie ein Jugendlicher, der durch eine geistige Behinderung seine ihm auch noch widerfahrene seeli-sche Behinderung in der Tendenz sicher noch schlechter aufarbeiten kann, hypothetisch betrachtet als ein geistig gesunder Jugendlicher die gleiche seelische Behinderung verarbeiten würde und ob sein Verhalten auch dann eine Heimunterbringung erfordern würde. Eine solche Auslegung der Norm über die Zuständigkeitsabgrenzung ist weder erforderlich noch geboten, da der Wortlaut des § 10 Abs. 4 SGB VIII lediglich das Vorliegen einer geistigen Behinderung und keine kompliziertere Abgrenzungsmethode verlangt. Eine Kausalität der geistigen Behinderung in Abgrenzung zu einer Kausalität der seelischen Behinderung für die Heimunterbringung verlangt § 10 Abs. 4 SGB VIII nicht. Und die vorrangige Anspruchsgrundlage des § 53 SGB XII ist dem Grunde nach bei jeder Art der Behinderung erfüllt, also sowohl bei rein geistiger als auch bei rein seelischer Behinderung. Die stationäre Unterbringung seelisch behinderter Jugendlicher ist also immer eine vollkongruente Teilmenge des Anwendungsgebiets des § 53 SGB XII. Bei rein seelisch behinderten Jugendlichen richtet sich die Zuständigkeit dann nach der Jugendhilfe, wie sich aus der allgemeinen Bestimmung des § 10 Abs. 4 S. 1 SGB XII ergibt. Bei Vorliegen (auch) einer geistigen oder einer körperlichen Behinderung richtet sich die Zuständigkeit aufgrund des § 10 Abs. 4 S. 2 SGB VIII hingegen nach dem SGB XII.
Der Anspruch auf die Prozesszinsen seit Rechtshängigkeit ergibt sich aus dem allgemeinen Grundsatz des Prozessverfahrensrechts, der seine Niederschrift in § 291 BGB gefunden hat. Insoweit lehnt sich das Gericht im Ergebnis an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG vom 18.05.2000 zu Az. 5 C 27/99) mit der Maßgabe an, dass es sich nicht nur um einen allgemeinen Grundsatz des Verwaltungsrechts, sondern um einen allgemeinen Grundsatz des gerichtlichen Verfahrensrechts handelt. Soweit das Sozialgerichtsgesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind nach § 202 SGG das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen. Damit verweist § 202 SGG umfassend auf die allgemeinen Prozessrechtsgrundsätze, soweit diese nicht im Widerspruch zum sozialgerichtlichen Verfahren stehen. Zu diesen allgemeinen Prozessrechtsgrundsätzen gehört die Bestimmung über die Prozesszinsen, auch wenn diese, da sie zugleich eine materielle Norm darstellt, in § 291 BGB und nicht in der ZPO unmittelbar geregelt ist. Diese Norm ist auch mit dem SGG vereinbar. Dies gilt zumindest für ein Verfahren in dem keine Seite privilegiert im Sinne des § 183 SGG ist und das Verfahren auch in kostenrechtlicher Hinsicht den allgemeinen Verfahrensgrundsätzen folgt. Denn es ist nicht ersichtlich, warum insbesondere unter dem Aspekt der kommunalen Selbstverwaltung, durch die die beiden Kommunen nicht einfach als zwei unterschiedliche Behörden des gleichen Staatsgefüges betrachtet werden können, einander keine Prozesszinsen erstatten müssten. Bei Behörden ein und desselben Bundeslandes wäre dies noch unter dem Aspekt zu rechtfertigen, dass sie zur gleichen juristischen Person des öffentlichen Rechts gehören und sich diese eine juristische Person keine Zinsen zahlen soll, da es sich letztlich nur um zwei unterschiedliche haushaltsrechtliche Buchungsstellen handelt. Diese Überlegung greift auf kommunaler Ebene jedenfalls nicht. Denn die kommunale Selbstverwaltung genießt durch Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz Verfassungsrang. Die Entscheidung des Bundessozialgerichts zum Az. B 1 KR 39/06 R vom 19.09.2007 verneint lediglich Prozesszinsen unter verschiedenen Trägern der Sozialversicherung. Die Leistung von Sozialhilfe einschließlich der Frage der Erstattung zwischen örtlichen Trägern gehört jedoch nicht zum Bereich der Sozialversicherung, da die Sozialhilfe nicht auf Beitragsleistungen beruht und auch nicht in das Gesamtsystem der Sozialversicherung integriert ist, sondern bei systematischer Betrachtung hierzu eher als Auffangsystem zu beschreiben ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens trägt.
Rechtskraft
Aus
Login
NRW
Saved