Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 10 R 332/06
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 1 R 81/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
§ 7 AAÜG, Zuständigkeit, Rentenberechnung, Entgeltbegrenzung, Sonderversorgungsträger, Rentenversicherungsträger
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Am 28. März 2006 erließ die Beklagte gegenüber dem Kläger einen Überführungsbescheid. Wörtlich heißt es darin:
1. Ich stelle fest, dass Sie zu dem für die Geltung des AAÜG maßgeblichen Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes am 1. August 1991 einen Versorgungsanspruch oder eine Versorgungsanwartschaft aus dem Sonderversorgungssystem des MfS/AfNS erworben haben. Damit sind gemäß § 1 AAÜG die Voraussetzungen für die Anwendung der Vorschriften des AAÜG erfüllt. Daher habe ich die Daten, die auf Grund der §§ 5 bis 7 AAÜG für die Leistung der Rentenversicherung erheblich werden können, festgestellt und gemäß § 8 Absatz 2 AAÜG an den für Sie zuständigen Rentenversicherungsträger übermittelt. 2. Für die Zeit vom 1.10.1975 bis 31.01.1990 bestand eine Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem des ehemaligen MfS/AfNS im Sinne des § 7 Absatz 1 Satz 1 AAÜG bzw. eine Zuordnung zum Sonderversorgungssystem des ehemaligen MfS/AfNS im Sinne des § 7 Absatz 1 Satz 2 AAÜG oder des § 5 Absatz 2 AAÜG. 3. Die in diesen Zeiten tatsächlich erzielten Entgelte habe ich in der Spalte "Jahresbruttoarbeitsentgelt" der Anlage 1 (Entgeltbescheinigung nach § 8 Absatz 2 AAÜG), welche Bestandteil des Bescheides ist, ausgewiesen. 4. Die Zeiten ggf. angefallener Arbeitsausfalltage gemäß § 8 Absatz 1 Satz 3 AAÜG habe ich in der Anlage 1 (Bescheinigung von Zeiten der Unterbrechung der Beitragspflicht), welche Bestandteil des Bescheides ist, ausgewiesen. 5. Die tatsächlichen Voraussetzungen für die Anwendung einer niedrigeren als der regelmäßigen Beitragsbemessungsgrenze im Sinne § 7 AAÜG (in Verbindung mit Anlage 6 AAÜG) in der aktuellen Fassung durch den Rentenversicherungsträger sind erfüllt.
Gegen den Bescheid erhob der Kläger am 25. April 2006 Widerspruch " insoweit, als mit dem Bescheid eine niedrigere als die regelmäßige Beitragsbemessungsgrenze festgestellt wurde." Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Mai 2006 wies die Beklagte den Widerspruch als unzulässig zurück. Da sich der Kläger ausschließlich gegen die Begrenzung der festgestellten Arbeitsentgelte wende, sei mit dem Bescheid keine Beschwer eingetreten. Das Bundessozialgericht habe entschieden, dass der Versorgungsträger nur die Zeit der Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem, die tatsächlich erzielten Entgelte und ggf. angefallene Arbeitsausfalltage und die tatsächlichen Voraussetzungen dafür, ob die Anwendung einer niedrigeren als der regelmäßigen Beitragsbemessungsgrenze in Betracht komme, verbindlich festzustellen habe (unter Verweis auf Urteil vom 20. Dezember 2001, Az: B 4 RA 6/01). Daraus folge, dass sie, die Beklagte, nicht die Anwendung einer Beitragsbemessungsgrenze vorschreiben dürfe. Die Entscheidung über die Anwendung der Beitragsbemessungsgrenze treffe ausschließlich der Rentenversicherungsträger.
Am 7. Juni 2006 hat der Kläger Klage bei dem Sozialgericht Magdeburg erhoben und beantragt, unter Abänderung des Bescheides der Beklagten vom 28. März 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17. Mai 2006 festzustellen, dass für den Kläger die Voraussetzungen zur Anwendung einer niedrigeren Beitragsbemessungsgrenze nach § 7 AAÜG nicht erfüllt sind. Mit Gerichtsbescheid vom 29. Januar 2007 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen.
Gegen den ihm am 9. Februar 2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 2. März 2007 Berufung bei dem Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Er habe dem Versorgungssystem des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/ Amtes für nationale Sicherheit angehört. Die Beklagte habe richtig die Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, das Einkommen und dergleichen festgestellt. Kernpunkt des Streites bleibe die im Bescheid der Beklagten enthaltene Feststellung, dass für ihn eine niedrigere als die regelmäßige Beitragsbemessungsgrenze gelte. Dies sei von Anfang an mit der Klage angegriffen worden.
Der Kläger beantragt nach seinem Vorbringen,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 29. Januar 2007 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 28. März 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17. Mai 2006 insoweit aufzuheben, als eine niedrigere als die regelmäßige Beitragsbemessungsgrenze festgestellt wurde.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der Entscheidung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf deren Inhalt ergänzend verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die formalen Voraussetzungen für eine Entscheidung durch den Berichterstatter als Einzelrichter nach § 155 Abs. 3 und 4 des Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen vor, da die Beteiligten einer solchen Entscheidung schriftlich zugestimmt haben. Außerdem ist die Sache in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht als einfach anzusehen (zu dieser Voraussetzung siehe BSG, Urteil vom 8. November 2007, Az: 9/9a SB 3/06, Rdnr. 20 ff.).
Die gemäß § 143 SGG statthafte und auch sonst zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Die Klage ist bereits unzulässig, weil der Bescheid der Beklagten vom 28. März 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17. Mai 2006 den Kläger nicht im Sinne von §§ 157, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert, soweit er diesen angreift. Auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid wird verwiesen (§ 136 Abs. 3 SGG).
Nur zur Ergänzung wird auf folgendes hingewiesen:
Nach § 8 Abs. 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) hat die Beklagte gegenüber dem Kläger dessen 1. Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, 2. die Höhe des aus der vom Versorgungssystem erfassten Beschäftigung oder Tätigkeit tatsächlich erzielten Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens, 3. die tatsächlichen Voraussetzungen dafür, ob die Anwendung einer niedrigeren als der regelmäßigen Beitragsbemessungsgrenze in Betracht kommt (§§ 6 und 7 AAÜG) und 4. in den Fällen des § 8 Abs. 1 Satz 3 AAÜG, Arbeitsausfalltage festzustellen
(siehe BSG, Urteil vom 20. Dezember 2001, Az: B 4 RA 6/01 R, dokumentiert in juris, Rdnr. 33 ff.).
Die unter Pkt. 3. getroffene Feststellung benötigt der Rentenversicherungsträger, um entscheiden zu können, welche besondere Beitragsbemessungsgrenze im Zeitpunkt der Rentenberechnung anzuwenden ist. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 AAÜG wird das während der Zugehörigkeit zu dem Versorgungssystem des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit bis zum 17. März 1990 maßgebende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen höchstens bis zu dem jeweiligen Betrag der Anlage 6 zugrunde gelegt. Der Rentenversicherungsträger entscheidet nicht, ob eine Zugehörigkeit zu dem Versorgungssystem des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit vorliegt. Diese Entscheidung trifft die Beklagte. Der Rentenversicherung trifft aber dann die daraus folgende Entscheidung über die Anwendung einer anderen als der regelmäßigen Beitragsbemessungsgrenze im Rahmen der Rentenberechnung. Diese Entscheidung ist dann überprüfbar. Die hier Beklagte trifft diese Entscheidung nicht. Der Kläger ist daher insoweit nicht beschwert.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1, 2 SGG bestehen nicht.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Am 28. März 2006 erließ die Beklagte gegenüber dem Kläger einen Überführungsbescheid. Wörtlich heißt es darin:
1. Ich stelle fest, dass Sie zu dem für die Geltung des AAÜG maßgeblichen Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes am 1. August 1991 einen Versorgungsanspruch oder eine Versorgungsanwartschaft aus dem Sonderversorgungssystem des MfS/AfNS erworben haben. Damit sind gemäß § 1 AAÜG die Voraussetzungen für die Anwendung der Vorschriften des AAÜG erfüllt. Daher habe ich die Daten, die auf Grund der §§ 5 bis 7 AAÜG für die Leistung der Rentenversicherung erheblich werden können, festgestellt und gemäß § 8 Absatz 2 AAÜG an den für Sie zuständigen Rentenversicherungsträger übermittelt. 2. Für die Zeit vom 1.10.1975 bis 31.01.1990 bestand eine Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem des ehemaligen MfS/AfNS im Sinne des § 7 Absatz 1 Satz 1 AAÜG bzw. eine Zuordnung zum Sonderversorgungssystem des ehemaligen MfS/AfNS im Sinne des § 7 Absatz 1 Satz 2 AAÜG oder des § 5 Absatz 2 AAÜG. 3. Die in diesen Zeiten tatsächlich erzielten Entgelte habe ich in der Spalte "Jahresbruttoarbeitsentgelt" der Anlage 1 (Entgeltbescheinigung nach § 8 Absatz 2 AAÜG), welche Bestandteil des Bescheides ist, ausgewiesen. 4. Die Zeiten ggf. angefallener Arbeitsausfalltage gemäß § 8 Absatz 1 Satz 3 AAÜG habe ich in der Anlage 1 (Bescheinigung von Zeiten der Unterbrechung der Beitragspflicht), welche Bestandteil des Bescheides ist, ausgewiesen. 5. Die tatsächlichen Voraussetzungen für die Anwendung einer niedrigeren als der regelmäßigen Beitragsbemessungsgrenze im Sinne § 7 AAÜG (in Verbindung mit Anlage 6 AAÜG) in der aktuellen Fassung durch den Rentenversicherungsträger sind erfüllt.
Gegen den Bescheid erhob der Kläger am 25. April 2006 Widerspruch " insoweit, als mit dem Bescheid eine niedrigere als die regelmäßige Beitragsbemessungsgrenze festgestellt wurde." Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Mai 2006 wies die Beklagte den Widerspruch als unzulässig zurück. Da sich der Kläger ausschließlich gegen die Begrenzung der festgestellten Arbeitsentgelte wende, sei mit dem Bescheid keine Beschwer eingetreten. Das Bundessozialgericht habe entschieden, dass der Versorgungsträger nur die Zeit der Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem, die tatsächlich erzielten Entgelte und ggf. angefallene Arbeitsausfalltage und die tatsächlichen Voraussetzungen dafür, ob die Anwendung einer niedrigeren als der regelmäßigen Beitragsbemessungsgrenze in Betracht komme, verbindlich festzustellen habe (unter Verweis auf Urteil vom 20. Dezember 2001, Az: B 4 RA 6/01). Daraus folge, dass sie, die Beklagte, nicht die Anwendung einer Beitragsbemessungsgrenze vorschreiben dürfe. Die Entscheidung über die Anwendung der Beitragsbemessungsgrenze treffe ausschließlich der Rentenversicherungsträger.
Am 7. Juni 2006 hat der Kläger Klage bei dem Sozialgericht Magdeburg erhoben und beantragt, unter Abänderung des Bescheides der Beklagten vom 28. März 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17. Mai 2006 festzustellen, dass für den Kläger die Voraussetzungen zur Anwendung einer niedrigeren Beitragsbemessungsgrenze nach § 7 AAÜG nicht erfüllt sind. Mit Gerichtsbescheid vom 29. Januar 2007 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen.
Gegen den ihm am 9. Februar 2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 2. März 2007 Berufung bei dem Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Er habe dem Versorgungssystem des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/ Amtes für nationale Sicherheit angehört. Die Beklagte habe richtig die Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, das Einkommen und dergleichen festgestellt. Kernpunkt des Streites bleibe die im Bescheid der Beklagten enthaltene Feststellung, dass für ihn eine niedrigere als die regelmäßige Beitragsbemessungsgrenze gelte. Dies sei von Anfang an mit der Klage angegriffen worden.
Der Kläger beantragt nach seinem Vorbringen,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 29. Januar 2007 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 28. März 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17. Mai 2006 insoweit aufzuheben, als eine niedrigere als die regelmäßige Beitragsbemessungsgrenze festgestellt wurde.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der Entscheidung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf deren Inhalt ergänzend verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die formalen Voraussetzungen für eine Entscheidung durch den Berichterstatter als Einzelrichter nach § 155 Abs. 3 und 4 des Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen vor, da die Beteiligten einer solchen Entscheidung schriftlich zugestimmt haben. Außerdem ist die Sache in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht als einfach anzusehen (zu dieser Voraussetzung siehe BSG, Urteil vom 8. November 2007, Az: 9/9a SB 3/06, Rdnr. 20 ff.).
Die gemäß § 143 SGG statthafte und auch sonst zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Die Klage ist bereits unzulässig, weil der Bescheid der Beklagten vom 28. März 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17. Mai 2006 den Kläger nicht im Sinne von §§ 157, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert, soweit er diesen angreift. Auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid wird verwiesen (§ 136 Abs. 3 SGG).
Nur zur Ergänzung wird auf folgendes hingewiesen:
Nach § 8 Abs. 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) hat die Beklagte gegenüber dem Kläger dessen 1. Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, 2. die Höhe des aus der vom Versorgungssystem erfassten Beschäftigung oder Tätigkeit tatsächlich erzielten Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens, 3. die tatsächlichen Voraussetzungen dafür, ob die Anwendung einer niedrigeren als der regelmäßigen Beitragsbemessungsgrenze in Betracht kommt (§§ 6 und 7 AAÜG) und 4. in den Fällen des § 8 Abs. 1 Satz 3 AAÜG, Arbeitsausfalltage festzustellen
(siehe BSG, Urteil vom 20. Dezember 2001, Az: B 4 RA 6/01 R, dokumentiert in juris, Rdnr. 33 ff.).
Die unter Pkt. 3. getroffene Feststellung benötigt der Rentenversicherungsträger, um entscheiden zu können, welche besondere Beitragsbemessungsgrenze im Zeitpunkt der Rentenberechnung anzuwenden ist. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 AAÜG wird das während der Zugehörigkeit zu dem Versorgungssystem des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit bis zum 17. März 1990 maßgebende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen höchstens bis zu dem jeweiligen Betrag der Anlage 6 zugrunde gelegt. Der Rentenversicherungsträger entscheidet nicht, ob eine Zugehörigkeit zu dem Versorgungssystem des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit vorliegt. Diese Entscheidung trifft die Beklagte. Der Rentenversicherung trifft aber dann die daraus folgende Entscheidung über die Anwendung einer anderen als der regelmäßigen Beitragsbemessungsgrenze im Rahmen der Rentenberechnung. Diese Entscheidung ist dann überprüfbar. Die hier Beklagte trifft diese Entscheidung nicht. Der Kläger ist daher insoweit nicht beschwert.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1, 2 SGG bestehen nicht.
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