Land
Hessen
Sozialgericht
SG Gießen (HES)
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Gießen (HES)
Aktenzeichen
S 9 KR 651/98
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2403,43 DM nebst Zinsen in Höhe von 2 % p.a. über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank ab 06.01.1998 und 1018,62 DM nebst Zinsen in Höhe von 2 % p.a. über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank ab 27.05.1998 zu zahlen.
2. Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreites zu erstatten.
Tatbestand:
Im Streit steht die Kostenübernahme für Notarztwageneinsätze.
Die Klägerin betreibt im Auftrag des E-Kreises unter anderem Notarzteinsatzfahrzeuge. Mit der Beklagten besteht eine Vergütungsvereinbarung gemäß § 9 Abs. 1 Rettungsdienst-Benutzungsentgeltverordnung. § 4 Abs. 3 der Vereinbarung hat unter anderem folgenden Inhalt:
"Fehleinsätze werden nicht vergütet. Sie sind von den Leistungserbringern zu dokumentieren und statistisch nach Verursachern aufzubereiten. Kosten im Zusammenhang mit Fehleinsätzen sind gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 Benutzungsentgeltverordnung im Budget enthalten."
Als Fehleinsätze werden definiert: Alle Einsätze, die auf der Fahrt zum Einsatz abgebrochen werden oder falls am Einsatzort kein Patient aufzufinden ist. Kommt es bei RTW-Einsätzen zu keinem Transport, so ist dieser Einsatz als Fehleinsatz zu behandeln.
Die Vereinbarung gemäß § 9 Abs. 1 Rettungsdienst-Benutzungsentgeltverordnung für das Jahr 1997 enthält in § 4 Abs. 3 folgende Vereinbarung:
"Fehleinsätze werden nicht vergütet. Sie sind von den Leistungserbringern zu dokumentieren und statistisch nach Verursachern aufzubereiten. Kosten im Zusammenhang mit Fehleinsätzen sind gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 Benutzungsentgeltverordnung im Budget enthalten."
Im mehreren Fällen waren die Versicherten der Beklagten beim Eintreffen des Notarzteinsatzfahrzeuges bereits verstorben, so daß der Notarzt nur noch eine Todesfeststellung treffen konnte. Die Beklagte weigerte sich, die Kosten der Notarzteinsatzfahrzeuge an die Klägerin zu zahlen. Die Beklagte vertrat die Ansicht, es handele sich um Fehleinsätze, die nicht zu vergüten seien. Die Klägerin hat am 03.04.1998 Klage auf Zahlung von 2403,43 DM und am 06.07.1998 Klage auf Zahlung von 1018,62 DM erhoben. Die Klägerin vertritt die Ansicht, die Beklagte habe die Kosten der Einsätze der Notarzteinsatzfahrzeuge zu übernehmen. Es handele sich hierbei nicht um Fehleinsätze im Sinne der Vereinbarung gemäß § 9 Abs. 1 Rettungsdienst-Benutzungsentgeltverordnung. In § 2 der Rettungsdienst-Benutzungsentgeltverordnung sei ausdrücklich geregelt, daß benutzungsentgeltpflichtig alle Einsätze seien, die von einer zentralen Leitstelle veranlaßt würden. Die nicht vergüteten Einsätze seien von der zentralen Leitstelle veranlaßt worden. Das Notarzteinsatzfahrzeug habe darüberhinaus lediglich die Aufgabe, den jeweils zuständigen Notarzt von seinem Bereitschaftsraum zum Notfallort zu befördern, um dort eine entsprechende Hilfestellung erbringen zu können. Das Notarzteinsatzfahrzeug habe nicht die Aufgabe, Patienten zu befördern. Ein Fehleinsatz sei daher nur anzunehmen, wenn während der Fahrt zum Einsatzort das Fahrzeug von der zentralen Leitstelle zurückgerufen werde.
Die Kammer hat die Verfahren S-9/KR-651/98 und S-9/KR-1268/98 zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 2403,43 DM nebst Zinsen in Höhe von 2 % p.a. über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank ab 06.01.1998 und 1018,62 DM nebst Zinsen in Höhe von 2 % p.a. über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank ab 27.05.1998 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte vertritt die Ansicht, ein Anspruch auf Vergütung der Einsätze der Notarzteinsatzfahrzeuge bestehe nur dann, wenn der Notarzt am Einsatzort bei dem Patienten tatsächlich noch eine medizinische Versorgung bzw. Behandlung durchführe. Sei der Notfallpatient bereits verstorben, so sei kein vergütungsfähiger Notarzteinsatz gegeben. Regelungsziel des § 2 Abs. 1 der Verordnung zur Regelung der Benutzungsentgelte sei die Gewährleistung solcher Leistungen, die dem Leistungsbegriff der gesetzlichen Krankenkasse entsprechen würden. Die vorläufige Todesfeststellung sei gerade keine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung.
Bei den streitgegenständlichen Einsätzen der Notfalleinsatzfahrzeuge seien die Notfallpatienten bereits beim Eintreffen des Notarztes verstorben gewesen. Lebensrettende bzw. lebenserhaltende Maßnahmen seien objektiv nicht mehr möglich gewesen. Derartige Einsätze seien im Rahmen des Gesamtbudgets zu finanzieren.
Wegen den weiteren Einzelheiten, auch im Vorbringen der Parteien, wird auf die Gerichts- und die Beklagtenakten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist auch begründet. Die Beklagte hat die Kosten der Einsätze der Notarzteinsatzfahrzeuge zu erstatten.
Gemäß § 3 der Verordnung zur Regelung der Benutzungsentgelte für Leistungen des Rettungsdienstes (Rettungsdienst-Benutzungsentgeltverordnung vom 20.12.1991) sind Kosten des Rettungsdienstes alle Aufwendungen der Leistungserbringer, die im Zusammenhang mit Leistungen nach § 2 Abs. 1 und 2 entstehen. Dazu gehören auch die Kosten für Fehleinsätze. Das Gesamtbudget sowie Art und Höhe der Benutzungsentgelte haben die Leistungserbringer eines Rettungsdienstbereiches mit den jeweiligen Leistungsträgern durch schriftliche Vereinbarung zu regeln (vgl. § 9 Rettungsdienst-Benutzungsentgeltverordnung). Entsprechend dieser Vorschrift haben die Beteiligten Vereinbarungen getroffen. Gemäß § 4 Abs. 3 der Vereinbarung für das Jahr 1997 werden Fehleinsätze nicht vergütet. Nach § 4 Abs. 3 der Vereinbarung für das Jahr 1998 werden Fehleinsätze ebenfalls nicht vergütet. Als Fehleinsätze werden definiert: Alle Einsätze, die auf der Fahrt zum Einsatzort abgebrochen werden oder falls am Einsatzort kein Patient aufzufinden ist. Ist beim Eintreffen des Notarztes der Patient bereits verstorben, so handelt es sich, wenn ein Notarzteinsatzfahrzeug benutzt wurde, nicht um einen Fehleinsatz in diesem Sinne. Die Fahrt wurde nicht zum Einsatzort abgebrochen und es ist ein Patient aufzufinden. Der Notarzt muß feststellen, ob er lebensrettende Maßnahmen einleiten kann bzw. er stellt den Tod fest. Die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung enthält keine Regelung für den Fall, daß der Patient bereits beim Eintreffen des Notarztes verstorben ist. Es handelt sich auch nicht um einen Fehleinsatz im Sinne des § 3 der Rettungsdienst-Benutzungsentgeltverordnung. Gemäß § 2 Rettungsdienst-Benutzungsentgeltverordnung sind Leistungen des Rettungsdienstes, für die Benutzungsentgelte erhoben werden können,
1. die von einer Zentralen Leitstelle veranlaßten Einsätze von Rettungsmitteln zu einem Einsatzort,
2. alle Maßnahmen zur medizinischen Versorgung von Notfallpatienten am Notfallort,
3. die medizinisch-fachlich betreute Beförderung von Notfallpatienten in einem dafür geeigneten Rettungsmittel,
4. in dringenden Fällen der Transport von lebenswichtigen Medikamenten und Blutkonserven, von Organen für Transplantationen und die zur Versorgung von Notfallpatienten notwendigen Suchflüge,
5. die medizinisch-fachlich betreute Beförderung im qualifizierten Krankentransport auf Grund einer entsprechenden ärztlichen Verordnung.
Der Einsatz des Notarzteinsatzwagens wurde von der Zentralen Leitstelle veranlaßt, so daß ein Benutzungsentgelt entsprechend des § 2 Ziffer 1 bereits angefallen ist. Dabei spielt es keine Rolle, daß beim Eintreffen des Notarzteinsatzfahrzeuges der Patient bereits verstorben war. Mit Erreichen des Einsatzortes ist die Aufgabe des Notarzteinsatzfahrzeuges erfüllt. Das Notarzteinsatzfahrzeug hat die Aufgabe, den Notarzt nebst der erforderlichen medizinischen Geräte zum Notfallort zu transportieren. Es ist daher nicht von Bedeutung, ob der Patient bereits verstorben ist, denn der Notarzt muß den Patienten untersuchen, um festzustellen, ob noch Reanimationsmaßnahmen durchgeführt können. Die Beklagte hat folglich der Klägerin die Kosten der Einsätze des Notarzteinsatzfahrzeuges zu erstatten.
Die Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen ergibt sich aus § 7 Abs. 2 der Vereinbarungen für das Jahr 1997 und das Jahr 1998.
Aus den vorgenannten Gründen war die Klage erfolgreich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), die Zulässigkeit der Berufung aus § 143 SGG.
2. Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreites zu erstatten.
Tatbestand:
Im Streit steht die Kostenübernahme für Notarztwageneinsätze.
Die Klägerin betreibt im Auftrag des E-Kreises unter anderem Notarzteinsatzfahrzeuge. Mit der Beklagten besteht eine Vergütungsvereinbarung gemäß § 9 Abs. 1 Rettungsdienst-Benutzungsentgeltverordnung. § 4 Abs. 3 der Vereinbarung hat unter anderem folgenden Inhalt:
"Fehleinsätze werden nicht vergütet. Sie sind von den Leistungserbringern zu dokumentieren und statistisch nach Verursachern aufzubereiten. Kosten im Zusammenhang mit Fehleinsätzen sind gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 Benutzungsentgeltverordnung im Budget enthalten."
Als Fehleinsätze werden definiert: Alle Einsätze, die auf der Fahrt zum Einsatz abgebrochen werden oder falls am Einsatzort kein Patient aufzufinden ist. Kommt es bei RTW-Einsätzen zu keinem Transport, so ist dieser Einsatz als Fehleinsatz zu behandeln.
Die Vereinbarung gemäß § 9 Abs. 1 Rettungsdienst-Benutzungsentgeltverordnung für das Jahr 1997 enthält in § 4 Abs. 3 folgende Vereinbarung:
"Fehleinsätze werden nicht vergütet. Sie sind von den Leistungserbringern zu dokumentieren und statistisch nach Verursachern aufzubereiten. Kosten im Zusammenhang mit Fehleinsätzen sind gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 Benutzungsentgeltverordnung im Budget enthalten."
Im mehreren Fällen waren die Versicherten der Beklagten beim Eintreffen des Notarzteinsatzfahrzeuges bereits verstorben, so daß der Notarzt nur noch eine Todesfeststellung treffen konnte. Die Beklagte weigerte sich, die Kosten der Notarzteinsatzfahrzeuge an die Klägerin zu zahlen. Die Beklagte vertrat die Ansicht, es handele sich um Fehleinsätze, die nicht zu vergüten seien. Die Klägerin hat am 03.04.1998 Klage auf Zahlung von 2403,43 DM und am 06.07.1998 Klage auf Zahlung von 1018,62 DM erhoben. Die Klägerin vertritt die Ansicht, die Beklagte habe die Kosten der Einsätze der Notarzteinsatzfahrzeuge zu übernehmen. Es handele sich hierbei nicht um Fehleinsätze im Sinne der Vereinbarung gemäß § 9 Abs. 1 Rettungsdienst-Benutzungsentgeltverordnung. In § 2 der Rettungsdienst-Benutzungsentgeltverordnung sei ausdrücklich geregelt, daß benutzungsentgeltpflichtig alle Einsätze seien, die von einer zentralen Leitstelle veranlaßt würden. Die nicht vergüteten Einsätze seien von der zentralen Leitstelle veranlaßt worden. Das Notarzteinsatzfahrzeug habe darüberhinaus lediglich die Aufgabe, den jeweils zuständigen Notarzt von seinem Bereitschaftsraum zum Notfallort zu befördern, um dort eine entsprechende Hilfestellung erbringen zu können. Das Notarzteinsatzfahrzeug habe nicht die Aufgabe, Patienten zu befördern. Ein Fehleinsatz sei daher nur anzunehmen, wenn während der Fahrt zum Einsatzort das Fahrzeug von der zentralen Leitstelle zurückgerufen werde.
Die Kammer hat die Verfahren S-9/KR-651/98 und S-9/KR-1268/98 zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 2403,43 DM nebst Zinsen in Höhe von 2 % p.a. über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank ab 06.01.1998 und 1018,62 DM nebst Zinsen in Höhe von 2 % p.a. über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank ab 27.05.1998 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte vertritt die Ansicht, ein Anspruch auf Vergütung der Einsätze der Notarzteinsatzfahrzeuge bestehe nur dann, wenn der Notarzt am Einsatzort bei dem Patienten tatsächlich noch eine medizinische Versorgung bzw. Behandlung durchführe. Sei der Notfallpatient bereits verstorben, so sei kein vergütungsfähiger Notarzteinsatz gegeben. Regelungsziel des § 2 Abs. 1 der Verordnung zur Regelung der Benutzungsentgelte sei die Gewährleistung solcher Leistungen, die dem Leistungsbegriff der gesetzlichen Krankenkasse entsprechen würden. Die vorläufige Todesfeststellung sei gerade keine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung.
Bei den streitgegenständlichen Einsätzen der Notfalleinsatzfahrzeuge seien die Notfallpatienten bereits beim Eintreffen des Notarztes verstorben gewesen. Lebensrettende bzw. lebenserhaltende Maßnahmen seien objektiv nicht mehr möglich gewesen. Derartige Einsätze seien im Rahmen des Gesamtbudgets zu finanzieren.
Wegen den weiteren Einzelheiten, auch im Vorbringen der Parteien, wird auf die Gerichts- und die Beklagtenakten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist auch begründet. Die Beklagte hat die Kosten der Einsätze der Notarzteinsatzfahrzeuge zu erstatten.
Gemäß § 3 der Verordnung zur Regelung der Benutzungsentgelte für Leistungen des Rettungsdienstes (Rettungsdienst-Benutzungsentgeltverordnung vom 20.12.1991) sind Kosten des Rettungsdienstes alle Aufwendungen der Leistungserbringer, die im Zusammenhang mit Leistungen nach § 2 Abs. 1 und 2 entstehen. Dazu gehören auch die Kosten für Fehleinsätze. Das Gesamtbudget sowie Art und Höhe der Benutzungsentgelte haben die Leistungserbringer eines Rettungsdienstbereiches mit den jeweiligen Leistungsträgern durch schriftliche Vereinbarung zu regeln (vgl. § 9 Rettungsdienst-Benutzungsentgeltverordnung). Entsprechend dieser Vorschrift haben die Beteiligten Vereinbarungen getroffen. Gemäß § 4 Abs. 3 der Vereinbarung für das Jahr 1997 werden Fehleinsätze nicht vergütet. Nach § 4 Abs. 3 der Vereinbarung für das Jahr 1998 werden Fehleinsätze ebenfalls nicht vergütet. Als Fehleinsätze werden definiert: Alle Einsätze, die auf der Fahrt zum Einsatzort abgebrochen werden oder falls am Einsatzort kein Patient aufzufinden ist. Ist beim Eintreffen des Notarztes der Patient bereits verstorben, so handelt es sich, wenn ein Notarzteinsatzfahrzeug benutzt wurde, nicht um einen Fehleinsatz in diesem Sinne. Die Fahrt wurde nicht zum Einsatzort abgebrochen und es ist ein Patient aufzufinden. Der Notarzt muß feststellen, ob er lebensrettende Maßnahmen einleiten kann bzw. er stellt den Tod fest. Die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung enthält keine Regelung für den Fall, daß der Patient bereits beim Eintreffen des Notarztes verstorben ist. Es handelt sich auch nicht um einen Fehleinsatz im Sinne des § 3 der Rettungsdienst-Benutzungsentgeltverordnung. Gemäß § 2 Rettungsdienst-Benutzungsentgeltverordnung sind Leistungen des Rettungsdienstes, für die Benutzungsentgelte erhoben werden können,
1. die von einer Zentralen Leitstelle veranlaßten Einsätze von Rettungsmitteln zu einem Einsatzort,
2. alle Maßnahmen zur medizinischen Versorgung von Notfallpatienten am Notfallort,
3. die medizinisch-fachlich betreute Beförderung von Notfallpatienten in einem dafür geeigneten Rettungsmittel,
4. in dringenden Fällen der Transport von lebenswichtigen Medikamenten und Blutkonserven, von Organen für Transplantationen und die zur Versorgung von Notfallpatienten notwendigen Suchflüge,
5. die medizinisch-fachlich betreute Beförderung im qualifizierten Krankentransport auf Grund einer entsprechenden ärztlichen Verordnung.
Der Einsatz des Notarzteinsatzwagens wurde von der Zentralen Leitstelle veranlaßt, so daß ein Benutzungsentgelt entsprechend des § 2 Ziffer 1 bereits angefallen ist. Dabei spielt es keine Rolle, daß beim Eintreffen des Notarzteinsatzfahrzeuges der Patient bereits verstorben war. Mit Erreichen des Einsatzortes ist die Aufgabe des Notarzteinsatzfahrzeuges erfüllt. Das Notarzteinsatzfahrzeug hat die Aufgabe, den Notarzt nebst der erforderlichen medizinischen Geräte zum Notfallort zu transportieren. Es ist daher nicht von Bedeutung, ob der Patient bereits verstorben ist, denn der Notarzt muß den Patienten untersuchen, um festzustellen, ob noch Reanimationsmaßnahmen durchgeführt können. Die Beklagte hat folglich der Klägerin die Kosten der Einsätze des Notarzteinsatzfahrzeuges zu erstatten.
Die Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen ergibt sich aus § 7 Abs. 2 der Vereinbarungen für das Jahr 1997 und das Jahr 1998.
Aus den vorgenannten Gründen war die Klage erfolgreich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), die Zulässigkeit der Berufung aus § 143 SGG.
Rechtskraft
Aus
Login
HES
Saved