Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 40 AL 178/10 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 9 AL 171/10 B ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Zum Anordnungsgrund bei Einstweiligem Rechtsschutz
I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom26.05.2010 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Mit Antragsschrift vom 15.02.2010 hat der Antragsteller im Wege einstweiligen Rechtsschutzes von der Antragsgegnerin Auskunft begehrt, welche Zahlungen oder welche gepfändeten Zahlungen im Monat Mai 2003 als Leistungen der Arbeitslosenhilfe diese getätigt habe. Diese Angaben benötige er für eine Amtshaftungsklage gegen das Zentralfinanzamt M ... Mit Beschluss vom 28.05.2010 hat das Sozialgericht München den Antrag abgelehnt, weil nach den glaubhaften Angaben der Beklagten deren Akten für diesen Vorgang bereits vernichtet und keine Daten vorhanden seien. Somit könne dahingestellt bleiben, dass ein Antragsgrund für die Eilbedürftigkeit nicht schlüssig dargetan sei.
Dagegen hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt und mit der Geltendmachung einer 10-jährigen Akten-Aufbewahrungsfrist einen Beweis für die Vernichtung der Akten gefordert; diese wäre zudem rechtswidrig. Die Eilbedürftigkeit des vorliegenden Verfahrens ergebe sich daraus, dass mit Hilfe einer sozialgerichtlichen Klage Beweise für ein zivilrechtliches Verfahren nicht rechtzeitig beigebracht werden könnten. Einen Hinweis des Senats vom 01.07.2010 auf die mangelnde Substantiierung von Anordnungsgrund und -anspruch hat der Antragsteller trotz Fristsetzung unbeantwortet gelassen.
II.
Es bleibt offen, ob die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173, 174 Sozialgerichtsgesetz - SGG) des Antragstellers mangels Erreichens des Beschwerdewertes der Hauptsache von 750.- EUR unzulässig ist (§ 172 Abs. 3 Ziff. 1 SGG), denn sie ist jedenfalls unbegründet, weil kein Anordnungsgrund erkennbar ist.
Wie das Sozialgericht zutreffend dargelegt hat, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag nach § 86b Abs. 2 SGG eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines Rechtszustandes - wie hier zur streitigen Beweisfrage - treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. In diesem gerichtlichen Eilverfahren ist die Entscheidung an den Erfolgsaussichten der Hauptsache zu orientieren und dabei eine summarische Prüfung der Sachlage durchzuführen. Zudem muss Eilbedürftigkeit bestehen, die auch glaubhaft zu machen ist, § 86b Abs 2 S 4 SGG iVm § 920 ZPO.
Vorliegend hat der Antragsteller trotz der Ausführungen im angegriffenen Beschluss des Sozialgerichts und trotz des Hinweis- und Fristsetzungsschreibens des Senats vom 01.07.2010 weder vorgetragen noch sonst erkennbar werden lassen, warum er über die vorgelegte Leistungsbescheinigung für 2003 hinaus
- für welche wann gegen wen anhängige oder noch zu erhebende Klage
- mit welchem Streitgegenstand
- vor welchem Gericht
- wegen welcher Fristsetzung oder wegen welcher Fristvorgaben
- in Bezug auf welche Tatsachen und Vorgänge
- wie und auf welche Weise
beweisfällig ist. Zudem hat der Antragsteller nicht nachvollziehbar dargestellt, warum insoweit alternative präsente Beweisangebote unbrauchbar wären. Dies alles wäre zur Geltendmachung eines Anordnungsgrundes, also der Eilbedürftigkeit unerlässlich gewesen.
Darüber hinaus hätte der Antragsteller das Entsprechende zudem glaubhaft machen müssen (§ 86b Abs 2 S 4 SGG iVm § 920 ZPO). Soweit diese Vorschrift im Hinblick auf die Amtsermittlung gem § 103 SGG nur eingeschränkt anwendbar wäre, müsste festgestellt werden, dass die genannten Tatsachen wegen der vom Antragsteller geltend gemachten Einbedürftigkeit in der Kürze der Zeit von Gerichts wegen nicht zu ermitteln und hinreichend zu verifizieren sind.
Die Beschwerde bleibt damit allein aus diesen Gründen ohne Erfolg.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten, § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Mit Antragsschrift vom 15.02.2010 hat der Antragsteller im Wege einstweiligen Rechtsschutzes von der Antragsgegnerin Auskunft begehrt, welche Zahlungen oder welche gepfändeten Zahlungen im Monat Mai 2003 als Leistungen der Arbeitslosenhilfe diese getätigt habe. Diese Angaben benötige er für eine Amtshaftungsklage gegen das Zentralfinanzamt M ... Mit Beschluss vom 28.05.2010 hat das Sozialgericht München den Antrag abgelehnt, weil nach den glaubhaften Angaben der Beklagten deren Akten für diesen Vorgang bereits vernichtet und keine Daten vorhanden seien. Somit könne dahingestellt bleiben, dass ein Antragsgrund für die Eilbedürftigkeit nicht schlüssig dargetan sei.
Dagegen hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt und mit der Geltendmachung einer 10-jährigen Akten-Aufbewahrungsfrist einen Beweis für die Vernichtung der Akten gefordert; diese wäre zudem rechtswidrig. Die Eilbedürftigkeit des vorliegenden Verfahrens ergebe sich daraus, dass mit Hilfe einer sozialgerichtlichen Klage Beweise für ein zivilrechtliches Verfahren nicht rechtzeitig beigebracht werden könnten. Einen Hinweis des Senats vom 01.07.2010 auf die mangelnde Substantiierung von Anordnungsgrund und -anspruch hat der Antragsteller trotz Fristsetzung unbeantwortet gelassen.
II.
Es bleibt offen, ob die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173, 174 Sozialgerichtsgesetz - SGG) des Antragstellers mangels Erreichens des Beschwerdewertes der Hauptsache von 750.- EUR unzulässig ist (§ 172 Abs. 3 Ziff. 1 SGG), denn sie ist jedenfalls unbegründet, weil kein Anordnungsgrund erkennbar ist.
Wie das Sozialgericht zutreffend dargelegt hat, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag nach § 86b Abs. 2 SGG eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines Rechtszustandes - wie hier zur streitigen Beweisfrage - treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. In diesem gerichtlichen Eilverfahren ist die Entscheidung an den Erfolgsaussichten der Hauptsache zu orientieren und dabei eine summarische Prüfung der Sachlage durchzuführen. Zudem muss Eilbedürftigkeit bestehen, die auch glaubhaft zu machen ist, § 86b Abs 2 S 4 SGG iVm § 920 ZPO.
Vorliegend hat der Antragsteller trotz der Ausführungen im angegriffenen Beschluss des Sozialgerichts und trotz des Hinweis- und Fristsetzungsschreibens des Senats vom 01.07.2010 weder vorgetragen noch sonst erkennbar werden lassen, warum er über die vorgelegte Leistungsbescheinigung für 2003 hinaus
- für welche wann gegen wen anhängige oder noch zu erhebende Klage
- mit welchem Streitgegenstand
- vor welchem Gericht
- wegen welcher Fristsetzung oder wegen welcher Fristvorgaben
- in Bezug auf welche Tatsachen und Vorgänge
- wie und auf welche Weise
beweisfällig ist. Zudem hat der Antragsteller nicht nachvollziehbar dargestellt, warum insoweit alternative präsente Beweisangebote unbrauchbar wären. Dies alles wäre zur Geltendmachung eines Anordnungsgrundes, also der Eilbedürftigkeit unerlässlich gewesen.
Darüber hinaus hätte der Antragsteller das Entsprechende zudem glaubhaft machen müssen (§ 86b Abs 2 S 4 SGG iVm § 920 ZPO). Soweit diese Vorschrift im Hinblick auf die Amtsermittlung gem § 103 SGG nur eingeschränkt anwendbar wäre, müsste festgestellt werden, dass die genannten Tatsachen wegen der vom Antragsteller geltend gemachten Einbedürftigkeit in der Kürze der Zeit von Gerichts wegen nicht zu ermitteln und hinreichend zu verifizieren sind.
Die Beschwerde bleibt damit allein aus diesen Gründen ohne Erfolg.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten, § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
Login
FSB
Saved