L 9 AL 187/10 B ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 7 AL 217/10 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 9 AL 187/10 B ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs
I. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird in Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts Augsburg vom 18.06.2010 die aufschiebende Wirkung des Widerspruches vom 28.05.2010 gegen den Bescheid vom 26.05.2010 solange hergestellt, bis die Antragsgegnerin den entsprechenden Widerspruchsbescheid erlassen hat; im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

II. Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin für beide Rechtszüge zur Hälfte.



Gründe:

I.
Die Antragstellerin begehrt die Herstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruches gegen die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld.
Mit Bescheid vom 12.02.2010 bewilligte die Antragsgegnerin der Antragstellerin ab 02.02.2010 Arbeitslosengeld iHv monatlich 1.030,20 EUR für 540 Kalendertage Anspruchsdauer. Mit Schreiben vom 26.05.2010, dem keine Anhörung vorausgegangen war, das aus drei Sätzen bestand, keine Rechtsgrundlage benannte und das keine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt, entzog die Antragsgegnerin diese Leistung ab 22.06.2010 unter Bezug auf ein amtsärztliches Gespräch vom 11.05.2010.
Dagegen erhob die Antragstellerin am 28.05.2010 Widerspruch, über den bislang noch nicht entschieden ist.
Einen gleichzeitig mit dem Widerspruch gestellten Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs herzustellen, hat das Sozialgericht Augsburg mit Beschluss vom 18.06.2010 abgewiesen. Eine offensichtliche Rechtswidrigkeit des Ausgangsbescheides sei ebenso wenig zu erkennen wie schwere unzumutbare Nachteile zu Lasten der Antragstellerin. Es verbleibe somit bei dem gesetzlich geregelten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs.
Dagegen hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt. Sie hat wiederholend eine schwere Rechtswidrigkeit des Ausgangsbescheides geltend gemacht. Sie hat zudem einen Rentenbescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 02.07.2010 vorgelegt, wonach ihr eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ab 01.11.2009 mit den entsprechenden Nachzahlungen bewilligt wird.
Die Antragstellerin beantragt zuletzt,
in Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts Augsburg vom 18.06.2010 die aufschiebende Wirkung des Widerspruches vom 28.05.2010 gegen den Bescheid vom 26.05.2010 herzustellen und die Antragsgegnerin zu verpflichten, der Antragstellerin ab 22.06.2010 Arbeitslosengeld in Höhe von kalendertäglich 34,34 EUR mit einem monatlichen Zahlbetrag iHv 1.030,20 EUR zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173, 174 Sozialgerichtsgesetz - SGG) und zum Teil begründet.
1.
Dieser Beschluss kann vor Eingang der Gegenäußerung der Antragsgegnerin ergehen. Ihr wurde nämlich durch die Äußerungsanforderung vom 14.07.2010 in Anbetracht der Eilbedürftigkeit des vorliegenden Verfahrens ausreichend rechtliches Gehör gewährt.
2.
In Anwendung der korrekten Rechtsgrundlagen hat das Sozialgericht zunächst zutreffend festgestellt, unter welchen Voraussetzungen vorliegend wegen Ausschuss der aufschiebenden Wirkung im Wege einstweiligen Rechtsschutzes der Suspensiveffekt des Widerspruches vom 28.05.2010 gegen den Bescheid vom 26.05.2010 herzustellen ist, § 86b SGG. Allerdings ist entgegen den Ausführungen des angegriffenen Beschlusses festzustellen, dass der Bescheid vom 26.05.2010 in mehrerlei Hinsicht fehlerhaft ist. Denn er
- ist ohne vorherige Anhörung unter Verstoß gegen § 24 SGB X ergangen,
- enthält keine Rechtsmittelbelehrung gem. § 36 SGB X,
- benennt keine Rechtsgrundlage gem. § 35 Abs 1 S 2 SGB X,
- scheint davon auszugehen, dass eine Leistungsversagung geregelt wird, nicht aber - wie zutreffend - eine Rücknahme nach § 45 SGB X oder eine Aufhebung nach § 48 SGB X,
- enthält die tatbestandlichen Voraussetzungen weder einer Rücknahme nach § 45 SGB X oder einer Aufhebung nach § 48 SGB X.
Es lässt sich also gerade nicht "ohne weiteres und in einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Weise erkennen" ...", dass der angefochtene Verwaltungsakt rechtmäßig ist und die Rechtsverfolgung des Bürgers keinerlei Erfolg verspricht" (BT-Drs 132/01 Seite 51 f unter Bezug auf BVerwG NJW 1974, 1294). Wegen der erkennbaren Fehlerhaftigkeit des Bescheides vom 26.05.2010 ist velmehr die aufschiebenden Wirkung des dagegen gerichteten Widerspruchs anzuordnen.
2.
Die dargestellten Rechtswidrigkeiten des angegriffenen Bescheides können noch im Verwaltungsverfahren korrigiert werden, vgl. § 85 Abs 1 SGG. Im Rahmen des nach § 86b Abs 1 Satz 1 SGG eröffneten gerichtlichen Ermessens wird deshalb die Anordnung der aufschiebenden Wirkung bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens befristet.
3.
Mit der Beschwerde hat die Antragstellerin den Rentenbescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 02.07.2010 vorgelegt, der eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ab 01.11.2009 bewilligt und für die Zeit ab diesem Datum eine erhebliche Nachzahlung ausweist. Damit bestehen konkrete Anhaltspunkte, dass in den Tatsachen, die der Arbeitslosengeld-Bewilligung zugrunde gelegen hatten einerseits rentenbedingt und andererseits in Bezug auf die gesundheitsbedingte Verfügbarkeit gem § 119 Abs 1 Nr 2, Abs 2 SGB III, § 125 SGB III wesentliche Veränderungen eingetreten sind. Dem Begehren der Antragstellerin, die Antragsgegnerin zu verpflichten, der Antragstellerin ab 22.06.2010 Arbeitslosengeld in Höhe von kalendertäglich 34,34 EUR mit einem monatlichen Zahlbetrag iHv 1.030,20 EUR zu gewähren, kann deshalb nicht (mehr) nachgekommen werden; eine detaillierte Prüfung hinsichtlich des Änderungsumfanges ist dem vorliegenden Eilverfahren nicht zugänglich. Insoweit muss dem Begehren der Antragstellerin der Erfolg versagt bleiben.
4.
Die Beschwerde hat damit teilweise Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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