Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 11 R 656/05 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 14 R 777/08
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erwerbsminderungsrente.
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 20. August 2008 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Die 1950 geborene Klägerin, kroatische Staatsangehörige, hat keinen Beruf erlernt. Sie war vom 31. März 1969 bis 7. August 1974 in der Bundesrepublik Deutschland versicherungspflichtig als Fabrikarbeiterin beschäftigt. Hierbei handelte es sich nach den eigenen Angaben der Klägerin nicht um eine Facharbeitertätigkeit. Auch sei sie für diese Tätigkeit nicht angelernt worden. Ausweislich einer Meldebescheinigung der Polizeiverwaltung für B. ist die Klägerin seit 13. August 1979 in S., Kroatien gemeldet. Die Gemeinde A-Stadt (Dänemark) hat bestätigt, dass für die Klägerin seit 26. Juli 1974 ein Wohnsitz in Dänemark gemeldet ist. Die Klägerin hat ausweislich einer Bestätigung der dänischen Ausländerbehörde vom 30. August 2005 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis für Dänemark. Sie war in Dänemark von 1976 bis 1994 als Küchenhilfe, Wäschereiarbeiterin und Bandarbeiterin beschäftigt. Seit 1. September 1994 bezieht sie auf der Grundlage von nach den Rechtsvorschriften über die Sozialrenten zurückgelegten Wohn- und gleichgestellten Zeiten vom 26. Juli 1974 bis 15. Februar 2006 eine dänische Frührente, seit 1. März 2006 in der höchsten Stufe.
Die Klägerin begehrte mit Antrag vom 15. April 2002 über ihren kroatischen Bevollmächtigten Rente wegen Erwerbsminderung von der Beklagten. Hierbei gab sie an, sich seit dem 10. Juni 1974 in Kroatien (S.) aufzuhalten. Als Bankverbindung gab sie eine kroatische Bank an. Der kroatische Versicherungsträger teilte der Beklagten im Oktober 2003 mit, die Klägerin halte sich nach einer Auskunft des Nachbarns der Klägerin in Dänemark auf. Die Klägerin erklärte, sie habe in Kroatien keine Beschäftigungszeiten zurückgelegt. Sie halte sich seit Geburt (gemeint ist wohl seit Geburt ihrer Kinder 1978 bzw. 1983) in Dänemark auf. Auf Nachfrage der Beklagten erklärte der Bevollmächtigte der Klägerin, diese habe ihren ständigen Wohnsitz in der Republik Kroatien.
Daraufhin lehnte die Beklagte mit angefochtenem Bescheid vom 11. Oktober 2004 den Antrag ab, da die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Im maßgeblichen Zeitraum 15. April 1997 bis 14. April 2002 seien keine Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden. Auch sei nicht jeder Monat vom 1. Januar 1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbsminderung mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt.
Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch mit dem Begehren, die Angelegenheit noch einmal zu überprüfen. Beigefügt wurde ein Beschluss der Kommune A-Stadt über eine Neubewertung der früher anerkannten Frührente der Klägerin. Daraus geht hervor, dass die Arbeitsfähigkeit der Klägerin wegen einer Fibromyalgie und schwacher Nerven um zwei Drittel vermindert sei. Der Widerspruch wurde daraufhin mit Widerspruchsbescheid vom 21. Februar 2005 zurückgewiesen.
Mit der hiergegen zum Sozialgericht Landshut (SG) erhobenen Klage verfolgte die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie nahm Bezug auf übersandte ärztliche Unterlagen aus Dänemark, aus denen ihre Invalidität hervorgehe. Da in Dänemark ein Anspruch auf Invalidenrente anerkannt worden sei, müsse ihr ein entsprechender Anspruch auch in Deutschland zustehen. Auch stünde ihr ein Anspruch auf Rentennachzahlung zu. Andernfalls sollten ihr die Beiträge mit den gesetzlichen Verzugszinsen erstattet werden.
Sie übersandte einen Bericht der Fachärztin für Psychiatrie K. vom 8. November 1993 sowie einen Befundbericht des praktischen Arztes Dr. N. vom 23. August 2005, der bestätigte, dass die Klägerin ihre Pension aufgrund einer Nervenkrankheit erhalte. Sie erklärte, sie sei mit einer Untersuchung in Deutschland nicht einverstanden. Ihr Gesundheitszustand habe sich plötzlich verschlechtert, so dass sie nicht fähig sei, allein zu verreisen. Auch sei sie nicht in der Lage, mit unbekannten Personen zu kommunizieren. Der Fall solle in ihrer Abwesenheit erledigt werden. Sie verbringe mindestens sechs Monate im Jahr in Dänemark, die restliche Zeit in Kroatien. Sie könne nicht genau erklären, welche Jahreszeit sie in Kroatien und welche in Dänemark verweile. Der dänische Sozialversicherungsträger hat - nachdem mehrere schriftliche Anfragen unbeantwortet geblieben waren - der vom SG gemäß § 75 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - beigeladenen DRV Nord telefonisch mitgeteilt, dass die Klägerin ihren Hauptwohnsitz in Dänemark bei mehr als sechs Monaten Aufenthalt im Jahr habe. Die Beigeladene erklärte daraufhin, sie habe keine Bedenken, von einem gewöhnlichen Aufenthalt der Klägerin in Dänemark auszugehen. Dies habe zur Folge, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt seien.
Das SG hat daraufhin einen Termin zur mündlichen Verhandlung am 10. Oktober 2007 mit vorheriger Begutachtung der Klägerin durch die Sozialmedizinerin Dr. T. und den Neurologen und Psychiater Dr. Dr. W. angesetzt. Die Klägerin erklärte, sie werde sich keiner Untersuchung unterziehen und verwies auf ein beigefügtes Attest des praktischen Arztes Dr. N. vom 20. September 2007. Dr. N. führte aus, er kenne die Klägerin seit mehr als 20 Jahren. Sie sei aufgrund Krankheit nicht in der Lage, den Termin wahrzunehmen. Sie erhalte Pension in Dänemark aufgrund psychischer und physischer Erkrankungen in der höchsten Stufe. Das SG machte die Klägerin darauf aufmerksam, dass - auch angesichts der Tatsache, dass die Klägerin regelmäßig zwischen Kroatien und Dänemark hin- und herreise - ein nachvollziehbarer Grund für die Nichtanreise nach Landshut nicht zu erkennen sei. Aus dem beigefügten Attest ergäben sich hierfür keine konkreten Gründe. Es forderte die Klägerin nochmals auf, zu der Untersuchung anzureisen. Dies wurde von der Klägerin erneut mit derselben Begründung abgelehnt.
Das SG setzte sodann die Begutachtungstermine sowie den Termin zur mündlichen Verhandlung ab, forderte die Beigeladene zu eigenen medizinischen Ermittlungen auf und zog einen Befundbericht des behandelnden praktischen Arztes Dr. N. bei. Zu einem von der Beklagten anberaumten Untersuchungstermin ist die Klägerin nicht erschienen. Auf ein weiteres gerichtliches Aufklärungsschreiben und die Aufforderung, zu einer durch einen Arzt in Schleswig vorgesehenen Begutachtung zu erscheinen bzw. weitere medizinische Unterlagen vorzulegen, übersandte die Klägerin die Entscheidungen der Gemeinde A-Stadt, mit denen der Klägerin Frührente zuerkannt worden ist.
Das SG beauftragte schließlich gemäß § 106 SGG Dr. T., Schleswig, mit der Erstellung eines Gutachtens nach persönlicher Untersuchung der Klägerin. Der Aufforderung zur Vorstellung beim Gutachter Dr. T. ist die Klägerin nicht nachgekommen. Sie erklärte, eine Untersuchung würde ihre psychischen Leiden verschlimmern. Entsprechend den Expertisen der dänischen Behörden und Ärzte habe sie einen Anspruch auch in Deutschland auf Frührente. Daraufhin erstellte Dr. T. unter dem 14. April 2008 ein Gutachten nach Aktenlage. Er stellte zusammenfassend fest, die vom Gericht gestellten Beweisfragen könnten nicht konkret beantwortet werden. Bei Berücksichtigung der ärztlichen Befund- und Verlaufsbeschreibung sei eine erhebliche Einschränkung der beruflichen Belastbarkeit denkbar, deren Ausmaß aber nicht verlässlich bewertet werden könne. Allein aus den genannten Diagnosen und im Hinblick auf die dazu abgegebene Zustandsbeschreibung sei nicht ersichtlich, dass eine völlige Aufhebung des beruflichen Leistungsvermögens eingetreten sei.
Die Klägerin hat in ihrer Stellungnahme hierzu ausgeführt, entscheidend sei, dass ihre Invalidität bereits mehrmals festgestellt und überprüft worden sei. Die von anerkannten Fachärzten in Dänemark ausgestellten ärztlichen Unterlagen dürften nicht missachtet werden. Es werde vorgeschlagen, einen anderen Gutachter zu benennen.
Das SG hat daraufhin die Klage mit Gerichtsbescheid vom 20. August 2008 abgewiesen. Es könne dahinstehen, ob die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der beantragten Rente derzeit noch erfüllt seien. Jedenfalls könne das Vorliegen einer Erwerbsminderung aufgrund der dünnen Befundlage und der Weigerung der Klägerin, sich einer persönlichen Begutachtung zu unterziehen, nicht nachgewiesen werden. Ein Grund für diese Weigerung sei nicht ersichtlich. Das SG schließe sich daher der Einschätzung des Gutachters Dr. T. an, wonach eine dauerhafte Leistungsminderung bei der Klägerin nicht belegt werden könne. Die Nichterweislichkeit einer Erwerbsminderung der Klägerin gehe zu ihren Lasten. Aus dem dänischen Rentenanspruch ergebe sich auch nicht zwingend, dass ein Rentenanspruch nach deutschem Recht zuzuerkennen wäre. Die Entscheidung des dänischen Versicherungsträgers sei nicht bindend. Als ungelernte und allenfalls kurzfristig angelernte Arbeiterin genieße die Klägerin keinen Berufsschutz. Es komme daher auch keine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit in Betracht. Die Klage auf Erstattung der Rentenversicherungsbeiträge sei unzulässig, da insoweit noch kein gesetzlich zwingend erforderliches Vorverfahren durch den Rentenversicherungsträger durchgeführt worden sei.
Mit der hiergegen zum Bayerischen Landessozialgericht durch ihren Bevollmächtigten eingelegten Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Aus den ärztlichen Befundberichten aus Dänemark sei ersichtlich, dass bei der Klägerin Invalidität festgestellt worden sei. Das SG habe ohne Begründung den Vorschlag auf eine erneute Begutachtung nicht angenommen.
Der Senat hat darauf hingewiesen, dass sich der Beweis einer zeitlichen Leistungsminderung als Voraussetzung für eine deutsche Rente wegen Erwerbsminderung nicht ohne die gutachterliche Untersuchung der Klägerin führen lassen werde. Es werde daher angefragt, ob die Klägerin bereit sei, sich einer gutachterlichen Untersuchung in Deutschland zur Verfügung zu stellen. Eine Antwort erfolgte hierauf trotz Mahnung nicht. Per E-Mail wurde eine weitere Stellungnahme angekündigt, die jedoch nicht erfolgt ist. Eine Stellungnahme erfolgte auch nicht auf den Hinweis des Gerichts, dass von Amts wegen keine weiteren Gutachten eingeholt werden.
Mit Beschluss vom 12. April 2010 wurde der Bevollmächtigte der Klägerin zurückgewiesen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts Landshut vom 20. August 2008 sowie des Bescheids der Beklagten vom 11. Oktober 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Februar 2005 zu verurteilen, der Klägerin Rente wegen Erwerbsminderung entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zu zahlen, hilfsweise der Klägerin die von ihr entrichteten Beiträge zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung zu erstatten und zu verzinsen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Akten des SG sowie der Beklagten verwiesen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat zu Recht die Klage gegen den angefochtenen Bescheid vom 11. Oktober 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Februar 2005 abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß §§ 43 Abs. 1, 240
SGB VI und damit erst recht kein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs. 2 SGB VI bzw. Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs. 1 SGB VI zu. Das SG hat darüber hinaus die auf Beitragserstattung gerichtete Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen.
Der Senat sieht, soweit die Berufung auf die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung gerichtet ist, von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, da er die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend weist er auf folgendes hin:
Das SG hat nach ausgiebigen Bemühungen, den medizinischen Sachverhalt umfassend zu ermitteln, ausführlich und überzeugend dargelegt, dass der Eintritt des Leistungsfalls der vollen oder teilweisen Erwerbsminderung bzw. der teilweisen Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachgewiesen ist. Zu einer weiteren Beweiserhebung im Berufungsverfahren besteht keinerlei Anlass. Zum einen hat die Klägerin auch hier keine Bereitschaft erkennen lassen, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Entsprechende Anfragen des Senats blieben von ihr unbeantwortet. Der Senat kann angesichts der sonstigen Reisetätigkeiten der Klägerin und unter Berücksichtigung der vorliegenden Befundberichte keinen hinreichenden Grund erkennen, warum sich die Klägerin einer Untersuchung im Bundesgebiet verweigert.
Zu einer weiteren Beweiserhebung nach Aktenlage fühlt sich der Senat ebenfalls nicht gedrängt. Dr. T. hat in seinem Gutachten die vorhandenen medizinischen Unterlagen sorgfältig ausgewertet. Er ist auch für den Senat nachvollziehbar zu dem Ergebnis gekommen, dass sich aufgrund der unzureichenden Befundlage eine relevante Leistungseinschränkung der Klägerin nicht feststellen lässt.
Ein Anspruch der Klägerin auf Rente wegen Erwerbsminderung ergibt sich schließlich auch nicht allein schon daraus, dass die Klägerin nach den dänischen Bestimmungen eine Frührente bezieht. Gemäß dem bis 30. April 2010 gültigen Art. 40 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 ist eine vom Träger eines Mitgliedstaates getroffene Entscheidung über die Invalidität eines Antragstellers für die Träger jedes anderen in Betracht kommenden Mitgliedstaates nur dann verbindlich, sofern die in den Rechtsvorschriften dieser Staaten festgelegten Tatbestandsmerkmale der Invalidität in Anhang V als übereinstimmend anerkannt sind. Eine derartige wechselseitige Übereinstimmung der Erwerbsminderungsstufen zwischen den Rechtsvorschriften Dänemarks und Deutschlands besteht laut Anhang V nicht. An dieser Rechtslage hat sich auch durch das Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zum 1. Mai 2010 nichts geändert (vgl. Art. 46 Abs. 3 der VO i.V.m. Anhang VII).
Der Senat weist die Berufung auch insoweit als unbegründet zurück, als mit ihr die Klage auf Beitragserstattung nebst Zinsen weiterverfolgt wird. Die Klage ist insoweit unzulässig. Dies resultiert allerdings nicht daraus, dass es an dem erforderlichen Vorverfahren mangelt. Vielmehr liegt schon keine bescheidmäßige Entscheidung der Beklagten über den Antrag der Klägerin auf Beitragserstattung einschließlich Zinsen vor. Die Klägerin ist insoweit gehalten, eine Verbescheidung durch die Beklagte abzuwarten. Eine unmittelbar auf Leistungsgewährung gerichtete Klage vor Entscheidung der Beklagten hierüber ist mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig. Der Klägerin kann zugemutet werden, die Entscheidung der Beklagten abzuwarten und ggf. gegen diese gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen.
Die Berufung war damit vollumfänglich zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung (§ 193 SGG) berücksichtigt den Umstand, dass die Klägerin auch im Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Die 1950 geborene Klägerin, kroatische Staatsangehörige, hat keinen Beruf erlernt. Sie war vom 31. März 1969 bis 7. August 1974 in der Bundesrepublik Deutschland versicherungspflichtig als Fabrikarbeiterin beschäftigt. Hierbei handelte es sich nach den eigenen Angaben der Klägerin nicht um eine Facharbeitertätigkeit. Auch sei sie für diese Tätigkeit nicht angelernt worden. Ausweislich einer Meldebescheinigung der Polizeiverwaltung für B. ist die Klägerin seit 13. August 1979 in S., Kroatien gemeldet. Die Gemeinde A-Stadt (Dänemark) hat bestätigt, dass für die Klägerin seit 26. Juli 1974 ein Wohnsitz in Dänemark gemeldet ist. Die Klägerin hat ausweislich einer Bestätigung der dänischen Ausländerbehörde vom 30. August 2005 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis für Dänemark. Sie war in Dänemark von 1976 bis 1994 als Küchenhilfe, Wäschereiarbeiterin und Bandarbeiterin beschäftigt. Seit 1. September 1994 bezieht sie auf der Grundlage von nach den Rechtsvorschriften über die Sozialrenten zurückgelegten Wohn- und gleichgestellten Zeiten vom 26. Juli 1974 bis 15. Februar 2006 eine dänische Frührente, seit 1. März 2006 in der höchsten Stufe.
Die Klägerin begehrte mit Antrag vom 15. April 2002 über ihren kroatischen Bevollmächtigten Rente wegen Erwerbsminderung von der Beklagten. Hierbei gab sie an, sich seit dem 10. Juni 1974 in Kroatien (S.) aufzuhalten. Als Bankverbindung gab sie eine kroatische Bank an. Der kroatische Versicherungsträger teilte der Beklagten im Oktober 2003 mit, die Klägerin halte sich nach einer Auskunft des Nachbarns der Klägerin in Dänemark auf. Die Klägerin erklärte, sie habe in Kroatien keine Beschäftigungszeiten zurückgelegt. Sie halte sich seit Geburt (gemeint ist wohl seit Geburt ihrer Kinder 1978 bzw. 1983) in Dänemark auf. Auf Nachfrage der Beklagten erklärte der Bevollmächtigte der Klägerin, diese habe ihren ständigen Wohnsitz in der Republik Kroatien.
Daraufhin lehnte die Beklagte mit angefochtenem Bescheid vom 11. Oktober 2004 den Antrag ab, da die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Im maßgeblichen Zeitraum 15. April 1997 bis 14. April 2002 seien keine Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden. Auch sei nicht jeder Monat vom 1. Januar 1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbsminderung mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt.
Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch mit dem Begehren, die Angelegenheit noch einmal zu überprüfen. Beigefügt wurde ein Beschluss der Kommune A-Stadt über eine Neubewertung der früher anerkannten Frührente der Klägerin. Daraus geht hervor, dass die Arbeitsfähigkeit der Klägerin wegen einer Fibromyalgie und schwacher Nerven um zwei Drittel vermindert sei. Der Widerspruch wurde daraufhin mit Widerspruchsbescheid vom 21. Februar 2005 zurückgewiesen.
Mit der hiergegen zum Sozialgericht Landshut (SG) erhobenen Klage verfolgte die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie nahm Bezug auf übersandte ärztliche Unterlagen aus Dänemark, aus denen ihre Invalidität hervorgehe. Da in Dänemark ein Anspruch auf Invalidenrente anerkannt worden sei, müsse ihr ein entsprechender Anspruch auch in Deutschland zustehen. Auch stünde ihr ein Anspruch auf Rentennachzahlung zu. Andernfalls sollten ihr die Beiträge mit den gesetzlichen Verzugszinsen erstattet werden.
Sie übersandte einen Bericht der Fachärztin für Psychiatrie K. vom 8. November 1993 sowie einen Befundbericht des praktischen Arztes Dr. N. vom 23. August 2005, der bestätigte, dass die Klägerin ihre Pension aufgrund einer Nervenkrankheit erhalte. Sie erklärte, sie sei mit einer Untersuchung in Deutschland nicht einverstanden. Ihr Gesundheitszustand habe sich plötzlich verschlechtert, so dass sie nicht fähig sei, allein zu verreisen. Auch sei sie nicht in der Lage, mit unbekannten Personen zu kommunizieren. Der Fall solle in ihrer Abwesenheit erledigt werden. Sie verbringe mindestens sechs Monate im Jahr in Dänemark, die restliche Zeit in Kroatien. Sie könne nicht genau erklären, welche Jahreszeit sie in Kroatien und welche in Dänemark verweile. Der dänische Sozialversicherungsträger hat - nachdem mehrere schriftliche Anfragen unbeantwortet geblieben waren - der vom SG gemäß § 75 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - beigeladenen DRV Nord telefonisch mitgeteilt, dass die Klägerin ihren Hauptwohnsitz in Dänemark bei mehr als sechs Monaten Aufenthalt im Jahr habe. Die Beigeladene erklärte daraufhin, sie habe keine Bedenken, von einem gewöhnlichen Aufenthalt der Klägerin in Dänemark auszugehen. Dies habe zur Folge, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt seien.
Das SG hat daraufhin einen Termin zur mündlichen Verhandlung am 10. Oktober 2007 mit vorheriger Begutachtung der Klägerin durch die Sozialmedizinerin Dr. T. und den Neurologen und Psychiater Dr. Dr. W. angesetzt. Die Klägerin erklärte, sie werde sich keiner Untersuchung unterziehen und verwies auf ein beigefügtes Attest des praktischen Arztes Dr. N. vom 20. September 2007. Dr. N. führte aus, er kenne die Klägerin seit mehr als 20 Jahren. Sie sei aufgrund Krankheit nicht in der Lage, den Termin wahrzunehmen. Sie erhalte Pension in Dänemark aufgrund psychischer und physischer Erkrankungen in der höchsten Stufe. Das SG machte die Klägerin darauf aufmerksam, dass - auch angesichts der Tatsache, dass die Klägerin regelmäßig zwischen Kroatien und Dänemark hin- und herreise - ein nachvollziehbarer Grund für die Nichtanreise nach Landshut nicht zu erkennen sei. Aus dem beigefügten Attest ergäben sich hierfür keine konkreten Gründe. Es forderte die Klägerin nochmals auf, zu der Untersuchung anzureisen. Dies wurde von der Klägerin erneut mit derselben Begründung abgelehnt.
Das SG setzte sodann die Begutachtungstermine sowie den Termin zur mündlichen Verhandlung ab, forderte die Beigeladene zu eigenen medizinischen Ermittlungen auf und zog einen Befundbericht des behandelnden praktischen Arztes Dr. N. bei. Zu einem von der Beklagten anberaumten Untersuchungstermin ist die Klägerin nicht erschienen. Auf ein weiteres gerichtliches Aufklärungsschreiben und die Aufforderung, zu einer durch einen Arzt in Schleswig vorgesehenen Begutachtung zu erscheinen bzw. weitere medizinische Unterlagen vorzulegen, übersandte die Klägerin die Entscheidungen der Gemeinde A-Stadt, mit denen der Klägerin Frührente zuerkannt worden ist.
Das SG beauftragte schließlich gemäß § 106 SGG Dr. T., Schleswig, mit der Erstellung eines Gutachtens nach persönlicher Untersuchung der Klägerin. Der Aufforderung zur Vorstellung beim Gutachter Dr. T. ist die Klägerin nicht nachgekommen. Sie erklärte, eine Untersuchung würde ihre psychischen Leiden verschlimmern. Entsprechend den Expertisen der dänischen Behörden und Ärzte habe sie einen Anspruch auch in Deutschland auf Frührente. Daraufhin erstellte Dr. T. unter dem 14. April 2008 ein Gutachten nach Aktenlage. Er stellte zusammenfassend fest, die vom Gericht gestellten Beweisfragen könnten nicht konkret beantwortet werden. Bei Berücksichtigung der ärztlichen Befund- und Verlaufsbeschreibung sei eine erhebliche Einschränkung der beruflichen Belastbarkeit denkbar, deren Ausmaß aber nicht verlässlich bewertet werden könne. Allein aus den genannten Diagnosen und im Hinblick auf die dazu abgegebene Zustandsbeschreibung sei nicht ersichtlich, dass eine völlige Aufhebung des beruflichen Leistungsvermögens eingetreten sei.
Die Klägerin hat in ihrer Stellungnahme hierzu ausgeführt, entscheidend sei, dass ihre Invalidität bereits mehrmals festgestellt und überprüft worden sei. Die von anerkannten Fachärzten in Dänemark ausgestellten ärztlichen Unterlagen dürften nicht missachtet werden. Es werde vorgeschlagen, einen anderen Gutachter zu benennen.
Das SG hat daraufhin die Klage mit Gerichtsbescheid vom 20. August 2008 abgewiesen. Es könne dahinstehen, ob die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der beantragten Rente derzeit noch erfüllt seien. Jedenfalls könne das Vorliegen einer Erwerbsminderung aufgrund der dünnen Befundlage und der Weigerung der Klägerin, sich einer persönlichen Begutachtung zu unterziehen, nicht nachgewiesen werden. Ein Grund für diese Weigerung sei nicht ersichtlich. Das SG schließe sich daher der Einschätzung des Gutachters Dr. T. an, wonach eine dauerhafte Leistungsminderung bei der Klägerin nicht belegt werden könne. Die Nichterweislichkeit einer Erwerbsminderung der Klägerin gehe zu ihren Lasten. Aus dem dänischen Rentenanspruch ergebe sich auch nicht zwingend, dass ein Rentenanspruch nach deutschem Recht zuzuerkennen wäre. Die Entscheidung des dänischen Versicherungsträgers sei nicht bindend. Als ungelernte und allenfalls kurzfristig angelernte Arbeiterin genieße die Klägerin keinen Berufsschutz. Es komme daher auch keine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit in Betracht. Die Klage auf Erstattung der Rentenversicherungsbeiträge sei unzulässig, da insoweit noch kein gesetzlich zwingend erforderliches Vorverfahren durch den Rentenversicherungsträger durchgeführt worden sei.
Mit der hiergegen zum Bayerischen Landessozialgericht durch ihren Bevollmächtigten eingelegten Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Aus den ärztlichen Befundberichten aus Dänemark sei ersichtlich, dass bei der Klägerin Invalidität festgestellt worden sei. Das SG habe ohne Begründung den Vorschlag auf eine erneute Begutachtung nicht angenommen.
Der Senat hat darauf hingewiesen, dass sich der Beweis einer zeitlichen Leistungsminderung als Voraussetzung für eine deutsche Rente wegen Erwerbsminderung nicht ohne die gutachterliche Untersuchung der Klägerin führen lassen werde. Es werde daher angefragt, ob die Klägerin bereit sei, sich einer gutachterlichen Untersuchung in Deutschland zur Verfügung zu stellen. Eine Antwort erfolgte hierauf trotz Mahnung nicht. Per E-Mail wurde eine weitere Stellungnahme angekündigt, die jedoch nicht erfolgt ist. Eine Stellungnahme erfolgte auch nicht auf den Hinweis des Gerichts, dass von Amts wegen keine weiteren Gutachten eingeholt werden.
Mit Beschluss vom 12. April 2010 wurde der Bevollmächtigte der Klägerin zurückgewiesen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts Landshut vom 20. August 2008 sowie des Bescheids der Beklagten vom 11. Oktober 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Februar 2005 zu verurteilen, der Klägerin Rente wegen Erwerbsminderung entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zu zahlen, hilfsweise der Klägerin die von ihr entrichteten Beiträge zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung zu erstatten und zu verzinsen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Akten des SG sowie der Beklagten verwiesen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat zu Recht die Klage gegen den angefochtenen Bescheid vom 11. Oktober 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Februar 2005 abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß §§ 43 Abs. 1, 240
SGB VI und damit erst recht kein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs. 2 SGB VI bzw. Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs. 1 SGB VI zu. Das SG hat darüber hinaus die auf Beitragserstattung gerichtete Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen.
Der Senat sieht, soweit die Berufung auf die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung gerichtet ist, von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, da er die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend weist er auf folgendes hin:
Das SG hat nach ausgiebigen Bemühungen, den medizinischen Sachverhalt umfassend zu ermitteln, ausführlich und überzeugend dargelegt, dass der Eintritt des Leistungsfalls der vollen oder teilweisen Erwerbsminderung bzw. der teilweisen Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachgewiesen ist. Zu einer weiteren Beweiserhebung im Berufungsverfahren besteht keinerlei Anlass. Zum einen hat die Klägerin auch hier keine Bereitschaft erkennen lassen, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Entsprechende Anfragen des Senats blieben von ihr unbeantwortet. Der Senat kann angesichts der sonstigen Reisetätigkeiten der Klägerin und unter Berücksichtigung der vorliegenden Befundberichte keinen hinreichenden Grund erkennen, warum sich die Klägerin einer Untersuchung im Bundesgebiet verweigert.
Zu einer weiteren Beweiserhebung nach Aktenlage fühlt sich der Senat ebenfalls nicht gedrängt. Dr. T. hat in seinem Gutachten die vorhandenen medizinischen Unterlagen sorgfältig ausgewertet. Er ist auch für den Senat nachvollziehbar zu dem Ergebnis gekommen, dass sich aufgrund der unzureichenden Befundlage eine relevante Leistungseinschränkung der Klägerin nicht feststellen lässt.
Ein Anspruch der Klägerin auf Rente wegen Erwerbsminderung ergibt sich schließlich auch nicht allein schon daraus, dass die Klägerin nach den dänischen Bestimmungen eine Frührente bezieht. Gemäß dem bis 30. April 2010 gültigen Art. 40 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 ist eine vom Träger eines Mitgliedstaates getroffene Entscheidung über die Invalidität eines Antragstellers für die Träger jedes anderen in Betracht kommenden Mitgliedstaates nur dann verbindlich, sofern die in den Rechtsvorschriften dieser Staaten festgelegten Tatbestandsmerkmale der Invalidität in Anhang V als übereinstimmend anerkannt sind. Eine derartige wechselseitige Übereinstimmung der Erwerbsminderungsstufen zwischen den Rechtsvorschriften Dänemarks und Deutschlands besteht laut Anhang V nicht. An dieser Rechtslage hat sich auch durch das Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zum 1. Mai 2010 nichts geändert (vgl. Art. 46 Abs. 3 der VO i.V.m. Anhang VII).
Der Senat weist die Berufung auch insoweit als unbegründet zurück, als mit ihr die Klage auf Beitragserstattung nebst Zinsen weiterverfolgt wird. Die Klage ist insoweit unzulässig. Dies resultiert allerdings nicht daraus, dass es an dem erforderlichen Vorverfahren mangelt. Vielmehr liegt schon keine bescheidmäßige Entscheidung der Beklagten über den Antrag der Klägerin auf Beitragserstattung einschließlich Zinsen vor. Die Klägerin ist insoweit gehalten, eine Verbescheidung durch die Beklagte abzuwarten. Eine unmittelbar auf Leistungsgewährung gerichtete Klage vor Entscheidung der Beklagten hierüber ist mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig. Der Klägerin kann zugemutet werden, die Entscheidung der Beklagten abzuwarten und ggf. gegen diese gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen.
Die Berufung war damit vollumfänglich zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung (§ 193 SGG) berücksichtigt den Umstand, dass die Klägerin auch im Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
Rechtskraft
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