Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
15
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 9 VS 17/01
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 15 VS 12/06
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Die Regelungen zum Berufsschadensausgleich geben keine Handhabe zur individuellen Berechnung des ohne die Schädigung wahrscheinlich erzielten Einkommens. Vielmehr wird der schädigungsbedingte Einkommensverlust pauschalierend und generalisierend festgestellt.
2. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BSchAV kann einem erreichten besonderen beruflichen Erfolg Rechnung getragen werden, nicht aber ein fiktiver Aufstieg nach dem Eintritt der (Folgen der) Schädigung berücksichtigt werden.
2. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BSchAV kann einem erreichten besonderen beruflichen Erfolg Rechnung getragen werden, nicht aber ein fiktiver Aufstieg nach dem Eintritt der (Folgen der) Schädigung berücksichtigt werden.
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 20. Juni 2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger erhält wegen eines bei einem Manöverschießen am 07.02.1978 erlittenen Knalltraumas Versorgung nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz (BVG). Er begehrt höheren Berufsschadensausgleich.
Der Beklagte anerkannte auf Antrag des Klägers vom Oktober 1978 eine "mittelgradige Innenohrschwerhörigkeit rechts mit Ohrgeräuschen im Sinne der Entstehung" als Folge einer Wehrdienstbeschädigung; durch diese Gesundheitsstörung würde die Erwerbsfähigkeit um weniger als 25 v.H. gemindert (Bescheid vom 22.03.1979). In einem Neufeststellungsverfahren wurde eine "mittelgradige Innenohrschwerhörigkeit rechts mit Ohrgeräuschen und erheblichen psychoreaktiven Störungen im Sinne der Entstehung" zunächst mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) unter 25 v.H., dann ab 01.03.1997 mit einer MdE von 30 anerkannt (Bescheide vom 07.01.1993 und 16.10.1997). Das Sozialgericht Landshut verurteilte den Beklagten mit rechtskräftigem Urteil vom 27.11.1998 (S 9 V 51/97 FdV, S 9 V 52/97 FdV), unter Anerkennung von "Schwindelerscheinungen" als weiterer Wehrdienstbeschädigungsfolge im Sinne der Entstehung und einer besonderen beruflichen Betroffenheit dem Kläger Versorgungsrente nach einer MdE von 40 v.H. ab Dezember 1990 und von 50 v.H. ab Januar 1995 zu gewähren.
Der 1958 geborene Kläger ist als drittes Kind eines Kraftfahrers im Bayerischen Wald aufgewachsen. Nach der sechsten Klasse wechselte er in die Realschule, später in die Fachoberschule P. und absolvierte 1977 sein Fachabitur. Den Grundwehrdienst leistete er in der Zeit von 01.07.1977 bis 30.09.1978. Nach dem Wehrdienst absolvierte er ein Fachhochschulstudium zum Elektro- und Nachrichtentechniker. Zunächst studierte er drei Semester an der Fachhochschule R. und bestand die Vorprüfung in der Fachrichtung Elektrotechnik (Zeugnis vom 15.02.1980). Das anschließend an der Technischen Universität M. aufgenommene Hochschulstudium in der Fachrichtung Elektrotechnik brach er 1982 ab. Ab Oktober 1982 studierte er an der Fachhochschule R. weiter und schloss das Studium im Studiengang Elektrotechnik mit Schwerpunkt Nachrichtentechnik mit dem akademischen Grad des Diplom-Ingenieurs (FH) ab (Diplom-Urkunde vom 14.12.1986, Studienabschlussbescheinigung der Fachhochschule R. vom 06.06.2000). Für seine Diplomarbeit "Erreichbares über Rundfunk- und Fernsehtechnik" erhielt er einen Anerkennungspreis (Zertifikat vom 16.01.1987).
Der Kläger arbeitete von 01.04.1986 bis 31.03.1987 bei der Fa. V. electronic AG und von 01.04.1987 bis 30.06.1987 bei der N. Computer AG. Zur N. Computer AG wechselte er wegen eines guten Angebots, er sollte nach der Probezeit Stützpunktleiter in D. werden (Schreiben der N. Computer AG vom 27.02.1987). Bestätigt durch die N. Computer AG nahm der Kläger am N. Auftaktprogramm teil (05.04.1987 bis 10.04.1987), dann an den Seminaren Grundlagen der Datenverarbeitung (13.04.1987 bis 16.04.1987) und Grundlagen der Datenfernübertragung und Netzwerke (21.04.1987 bis 24.04.1987). Mit einer weiteren Seminarbescheinigung wurde seine Teilnahme am Lehrgang Produkt-Training in der Zeit von 27.04.1987 bis 30.04.1987 bestätigt. Das planmäßige Lehrgangsende 08.05.1987 ist durchgestrichen und handschriftlich durch das Datum 30.04.1987 ersetzt. Das Arbeitsverhältnis wurde durch Kündigung der N. Computer AG beendet. Nach Auskunft der W. N. AG im Mai 2001 kann auf die Personalakte des Klägers nicht mehr zugegriffen werden.
In den Jahren 1986 und 1987 war der Kläger wie folgt arbeitsunfähig (Auskunft der Techniker-Krankenkasse vom 30.06.2000):
- 08.04.1986 bis 20.04.1986 wegen Fremdkörperverletzung am linken Vorfuß und Fraktur rechts
- 09.06.1986 bis 20.06.1986 wegen Ulcus duodeni Appendizitis, Gastroenteritis
- 09.12.1986 bis 12.12.1986 wegen akuter Gastroenteritis
- 05.03.1987 bis 20.03.1987 wegen Vertigo, Sinubronchialsyndrom
- 06.05.1987 bis 08.05.1987 wegen Rhinosinopharyngitis
- 25.05.1987 bis 29.05.1987 wegen Lumboischialgie rechts
- 20.10.1987 bis 30.10.1987 wegen grippalen Infekts, Herpes.
Nach einer Zeit der Arbeitslosigkeit von 01.07.1987 bis 31.12.1987 trat der Kläger am 01.01.1988 in den Dienst der Deutschen Bundespost. Die Laufbahnprüfung für den fernmeldetechnischen Dienst bestand er am 27.02.1989 mit "gut". Er wurde zunächst nach A 10 und ab 01.09.1992 nach A 11 besoldet (Beförderung zum Technischen Fernmeldeamtmann). Seine Bewerbung für den gehobenen Polizeidienst wurde im Dezember 1990 abgelehnt. In der Zeit von Oktober 1995 bis Juni 1997 nahm er im Rahmen der freiwilligen Weiterbildung der Fachschule der Deutschen Postgewerkschaft e.V. an verschiedenen Bundeslehrgängen teil (MX-Excel 5.0, Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre, Projektmanagement, Computer und Datennetze, Management mit Methode). Seit 01.07.1997 befindet er sich im vorgezogenen Ruhestand.
Berufsschadensausgleich ab 01.07.1997 bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 17.04.2000 in Anerkennung des Umstands, dass der Kläger schädigungsbedingt vorläufig in den Ruhestand versetzt worden war. Bei der Berechnung sei nach § 4 Abs. 1 Berufsschadensausgleichsverordnung (BSchAV) bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres von der Besoldungsgruppe A 10 und bis zur Vollendung des 52. Lebensjahres von der Besoldungsgruppe A 11 auszugehen.
Im Widerspruchsverfahren machte der Kläger geltend, dass er aufgrund der Privatisierung der T. und wegen des zwischenzeitlich höheren Stellenwerts eines Diplom Nachrichtentechnikers heute wesentlich mehr verdienen würde als Besoldungsgruppe A 11. Die Einkommen in der Informationstechnik-Branche seien zwischenzeitlich überproportional gestaltet. Bei der Berechnung des fiktiven Einkommens müssten außerdem das 13./14. Monatsgehalt, Urlaubsgeld, Gewinnbeteiligung u.a. berücksichtigt werden, auch um den Verlust der nicht-monetären Größen wie Anerkennung, Status und Selbstachtung zu kompensieren. Zu den Einzelheiten seiner Tätigkeit bei der N. Computer AG befragt teilte der Kläger mit, dass er in der Probezeit wegen krankheitsbedingter Fehlzeiten gekündigt worden sei. Die konkreten Beeinträchtigungen hätten darin gelegen, dass die unentwegten Ohrgeräusche massive Konzentrationsstörungen und pausenlose Kopfschmerzen mit sich gebracht hätten. In Zeiten besonders hohen Stresses hätte er Drehschwindel gehabt und hätte immer wieder an die Luft gehen müssen, um sich davon zu erholen. Hinzugekommen seien begleitende Einschlaf- und Durchschlafstörungen. Auf Anfrage des Beklagten legte er eine Bescheinigung seines ehemaligen Arbeitgebers vom 24.05.2000 mit dem Inhalt vor, dass aufgrund der gezeigten guten fachlichen Leistungen und des ausgezeichneten Engagements eine Einstufung nach A 12 zum derzeitigen Zeitpunkt durchaus wahrscheinlich wäre und als Zeitpunkt für eine Höhergruppierung der 01.01.2000 angenommen werden könnte.
Der Beklagte half dem Widerspruch mit Bescheid vom 19.09.2001 insoweit ab, als in Anwendung des § 6 Abs. 2 BSchAV bereits ab 01.07.1997 die Besoldungsgruppe A 11 zugrunde gelegt wurde. Mit Widerspruchsbescheid vom 16.11.2001 wurde der Widerspruch im übrigen zurückgewiesen. Seinem besonderen beruflichen Erfolg, der Übertragung des Amts eines technischen Fernmeldeamtmanns (A11) ab 01.09.1992, sei dadurch Rechnung getragen worden, dass bereits ab 01.07.1997 bei der Berechnung des Berufsschadensausgleichs die Besoldungsgruppe A 11 zugrunde gelegt worden sei. Eine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 12 sei nicht möglich. Es gäbe keine Rechtsgrundlage für eine Einstufung in Besoldungsgruppe A 12 ab 01.01.2000, also für die Berücksichtigung eines weiteren Schadens nach dem schädigungsbedingten Ausscheiden aus dem Erwerbsleben. Der geltend gemachte "Hätte-Beruf" bei der Fa. N. als Stützpunktleiter in D. könne der Berechnung des Berufsschadensausgleich nicht zugrunde gelegt werden. Da die Personalakte nicht mehr existiere, habe die Fa. N. zum Kündigungsgrund und einem wahrscheinlichen Berufsverlauf keine Angaben machen können. Die angegebene HNO-Praxis existiere nicht mehr. Nach versorgungsärztlicher Beurteilung sei es nicht wahrscheinlich, dass die damalige Entlassung nach Ablauf der Probezeit auf die damals noch mit einer MdE unter 25 v.H. festgestellten Wehrdienstbeschädigungsfolgen zurückzuführen gewesen sei. Im übrigen habe der Kläger später weitere Lehrgänge, die kaum weniger belastend gewesen sein dürften, mit Erfolg absolviert, obwohl sich die Wehrdienstbeschädigungsfolgen im Laufe der Zeit verschlimmert hätten.
Dagegen hat der Kläger mit Schreiben vom 06.12.2000 am 10.12.2001 Klage zum Sozialgericht Landshut erhoben und beantragt, für die Berechnung des Berufsschadensausgleichs die beruflich erreichte Position eines Elektroingenieurs der Nachrichtentechnik als Stützpunktleiter in D. bei der Fa. S.-N. zugrunde zu legen. Das Erreichen des Studienziels sei die Ausgangsbasis für eine Karriere gewesen, die aufgrund des Wehrdienstschadens und der damit verbundenen gesundheitlichen Einbußen abgebrochen worden sei. Er sei vom Arbeitgeber N. Computer AG wegen seiner gesundheitsbedingten Fehlzeiten gekündigt worden. Seiner Schilderung beim Sachverständigen zufolge hat er bei der N. Computer AG häufiger früher gehen müssen, um den Arzt aufzusuchen. Ende April, Anfang Mai 1987 habe er dann unter starken Kopfschmerzen, Schwindelattacken und verstärktem Tinnitus mit der Folge starker Konzentrationsstörungen gelitten. Mitte Mai 1987 sei er noch einmal wegen der gleichen Symptomatik krank geworden. Gegen Ende Mai sei ihm mitgeteilt worden, dass er die Stelle nicht bekäme. Man habe ihm gesagt, entweder sind Sie gesund und kommen zur Arbeit oder Sie sind krank und bleiben zu Hause. Der Kläger ist der Meinung, dass das Referenzeinkommen eines Amtmanns (bis zum 52. Lebensjahr) für einen Dipl.-Ing. der Nachrichtentechnik eine deutliche Fehlbewertung darstellt. Außerdem hat er beanstandet, dass beim Vergleichseinkommen weder die zusätzlichen Gehaltsbestandteile, die er von der T. AG erhalten habe, noch die Stellungnahme des Herrn I., wonach er zum 01.01.2000 nach A 12 befördert worden wäre, berücksichtigt worden sind.
Das Sozialgericht hat bei dem Versuch, ärztliche Befunde für die Zeit seit 1986 beizuziehen, lediglich Befunde über orthopädische Gesundheitsstörungen aus den Jahren 1991/1992/ 1993 und 1996/1997 (Fersenbeintrümmerfraktur nach Sturz beim Hausbau) erhalten. Der zum Sachverständigen bestellte Neurologe und Psychiater Dr. G. hat ausgeführt, dass die vom Kläger für die Beschäftigungszeit bei der Fa. N. geschilderten Beschwerden aus den übersandten Akten, insbesondere den Unterlagen der zuständigen Krankenkasse, nicht nachvollziehbar seien. Die erste Krankschreibung während der Probezeit (06.05. bis 08.05.) sei wegen einer Rhinosinopharyngitis erfolgt, eine weitere Krankschreibung in der letzten Mai-Woche wegen einer Lumboischialgie rechts. Der Kläger sei also während der Probezeit zwei Wochen aufgrund von Erkrankungen arbeitsunfähig gewesen, die nicht Folge seiner Wehrdienstbeschädigung seien. Es sei deshalb nicht wahrscheinlich, dass den Wehrdienstbeschädigungsfolgen hinsichtlich der Beendigung der beruflichen Tätigkeit bei N. im Vergleich mit den wehrdienstunabhängigen Gesundheitsstörungen eine überwiegende oder zumindest eine annähernd gleichwertige Bedeutung zukomme. Das gelte umso mehr, als der Kläger eine mittlerweile anerkannte wesentliche Verschlechterung seiner Beschwerdesymptomatik erst ab Januar 1995 erlitten habe und er auch im Zeitraum ab 1988 eine im Anforderungsprofil gleichwertige Tätigkeit bei der Deutschen Bundespost begonnen habe. Auch sei er bei den obligatorischen Untersuchungen zur Einstellung und zur Verbeamtung offenbar aus medizinischer Sicht für geeignet befunden worden, eine derartige Tätigkeit auszuüben. Zumindest bis zu diesem Zeitpunkt sei er in der Lage gewesen, der Tätigkeit als Ingenieur im Fach Nachrichtentechnik nachzukommen. Dass es ihm subjektiv schon in der ersten Zeit bei N. schlechter gegangen sei, dürfte eher Gründe im persönlichen Bereich gehabt haben. Am wahrscheinlichsten dürfte es sich damals um eine Überforderungsreaktion gehandelt haben, die auch von den Vorgesetzten der Fa. N. bemerkt wurde und zur Kündigung in der Probezeit führte.
Das Sozialgericht Landshut hat die Klage mit Urteil vom 20.06.2006 abgewiesen. Gestützt auf die Würdigung des Sachverständigen hat sich die Kammer nicht davon überzeugen können, dass den Wehrdienstbeschädigungsfolgen eine überwiegende oder zumindest gleichwertige ursächliche Bedeutung für die Kündigung des Klägers im Juni 1987 während der Probezeit bei der Fa. N. zugekommen ist. In der Zeit der Beschäftigung bei der Fa. N. sei er jedenfalls nicht wegen der Wehrdienstbeschädigungsfolgen arbeitsunfähig gewesen, sondern laut Auskunft der Krankenkasse wegen einer Rhinosinopharyngitis im Zeitraum von 06.05.1987 bis 08.05.1987 und wegen einer Lumboischialgie rechts im Zeitraum von 25.05.1987 bis 29.05.1987. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Kläger ohne die Wehrdienstbeschädigungsfolgen einen höherwertigen Beruf als den des Fernmeldeamtmanns (A 11) erreicht hätte. Das Urteil wurde dem Kläger am 07.07.2006 zugestellt.
Berufung hat der Kläger mit Schreiben vom 15.06.2006 eingelegt, das beim Sozialgericht Landshut am 16.06.2006 eingegangen ist. Er bleibt dabei, dass er von der N. Computer AG wegen der Wehrdienstbeschädigungsfolgen gekündigt worden sei, und sieht dies dadurch bewiesen, dass in der Auflistung der Techniker Krankenkasse vom 30.06.2006 für die Arbeitsunfähigkeit in der Zeit von 05.03.1987 bis 20.03.1987 die Symptomatik des Drehschwindels in der Diagnose "Vertigo" bestätigt werde. Zu seinen Gunsten sei § 3 Abs. 4 BSchAV anzuwenden, da er als leitender Angestellter bei der N. Computer AG per Vertrag vorgesehen gewesen sei. Weiter macht er geltend, dass er sein Studium an der Technischen Universität M. 1982 wegen der Wehrdienstbeschädigungsfolgen habe abbrechen müssen. Er versteht nicht, dass nicht ein Vergleichseinkommen nach A 12 ab 01.01.2000 zugrunde gelegt worden ist, da doch sein früherer Vorgesetzter bestätigt habe, dass er zum 01.01.2000 nach A 12 befördert worden wäre.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 20.06.2006 aufzuheben und die Bescheide vom 17.04.2000 und 19.09.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.11.2001 abzuändern und den Beklagten zu verpflichten, einen höheren Berufsschadensausgleich nach Leistungsgruppeneinstufung für technische Angestellte im Industriebereich Herstellung von Büromaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und -einrichtungen bzw. hilfsweise nach A 12 ab 01.01.2000 zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat die Akten des Beklagten, die Wehrdienstbeschädigungsakte und die Akte des Sozialgerichts Landshut beigezogen. Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten und der Berufungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Beklagte hat den Berufsschadensausgleich zutreffend ermittelt. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass ab 01.07.1997 ein höheres Vergleichseinkommen als nach Besoldungsgruppe A 11 zugrunde gelegt wird, wobei mit Vollendung des 52. Lebensjahres, also ab 01.10.2010, das Vergleichseinkommen nach Besoldungsgruppe A 12 zu bestimmen sein wird (§ 4 Abs. 1 BSchAV).
Der Kläger erhält Berufsschadensausgleich auf der Grundlage des § 80 Satz 1 SVG i.V.m. § 30 Abs. 3 BVG, weil sein Einkommen durch das schädigungsbedingt vorzeitige Ausscheiden aus dem Erwerbsleben seit 01.07.1997 gemindert ist. Einkommensverlust ist nach § 30 Abs. 4 Satz 1 BVG der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit zuzüglich der Ausgleichsrente (derzeitiges Einkommen) und dem höheren Vergleichseinkommen. Der Beklagte hat bei der Ermittlung des Berufsschadensausgleichs zu Recht die Besoldungsgruppe A 11 als Vergleichseinkommen zugrunde gelegt, also die Besoldungsgruppe, nach der der Kläger in seiner Tätigkeit als gehobener Beamter des öffentlichen Dienstes seit 1992 vergütet wurde.
Nach Hinweis des Senats auf die gesetzliche Systematik hat der Kläger seinen Antrag im Berufungsverfahren so gefasst, dass das Vergleichseinkommen über eine Leistungsgruppeneinstufung für technische Angestellte im Industriebereich Herstellung von Büromaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und -einrichtungen bestimmt werden soll. Von vornherein nicht realisierbar ist sein ursprünglich angestrebtes Ziel, für die Berechnung des Berufsschadensausgleichs auf die Position eines Elektroingenieurs der Nachrichtentechnik bei der Fa. S.-N. abzustellen. Er beruft sich darauf, dass er ohne die Wehrdienstbeschädigungsfolgen Karriere bei der N. Computer AG gemacht und dabei bessere Verdienstmöglichkeiten gehabt hätte als ein Beamter des gehobenen Dienstes, auch wegen besonderer Gehaltsbestandteile wie 13./14. Monatsgehalt, Gewinnbeteiligung und Ähnliches. Die gesetzlichen Regelungen geben keine Handhabe zur Berücksichtigung eines derart konkreten Vergleichseinkommens. Die individuelle Berechnung des ohne die Schädigung wahrscheinlich erzielten (Renten-) Einkommens ist nicht zulässig. Nach dem Gesetz ist der schädigungsbedingte Einkommensverlust vielmehr pauschalierend und generalisierend nach einem durchschnittlichen Berufserfolg festzustellen (vgl. BSG vom 08.05.1981, 9 RV 24/80; außerdem BSG vom 27.02.2002, B 9 VJ 1/01 R).
Der Senat ist nicht davon überzeugt, dass der Kläger ohne die Schädigung mit Wahrscheinlichkeit einen anderen und höherwertigen Beruf als den eines gehobenen Beamten erreicht hätte. Die Voraussetzungen für die Bestimmung eines Vergleichseinkommens nach § 3 BSchAV (Durchschnittseinkommen aus unselbständiger Tätigkeit in der privaten Wirtschaft) sind nicht erfüllt. Gemäß § 30 Abs. 5 Satz 1 BVG errechnet sich das Vergleichseinkommen aus dem monatlichen Durchschnittseinkommen der Berufs- oder Wirtschaftsgruppe, der die Beschädigten ohne die Schädigung nach ihren Lebensverhältnissen, Kenntnissen und Fähigkeiten und dem bisher betätigten Arbeits- und Ausbildungswillen wahrscheinlich angehört hätten. Dabei muss der wahrscheinliche Berufsweg von der Zeit an nachgezeichnet werden, in der die Schädigung stattgefunden hat (BSG vom 15.09.1988, 9/9a RV 50/87, Rn. 12, zitiert nach juris).
Im Zeitpunkt der Schädigung (Februar 1978) hatte der Kläger seine Schulausbildung mit dem Fachabitur abgeschlossen. Nach dem "betätigten Ausbildungswillen" war zu erwarten, dass er ein Fachhochschulstudium anstreben und absolvieren würde, wie dies dann auch geschehen ist. Der Abschluss eines Hochschulstudiums war aus damaliger Sicht nicht angelegt, auch wenn dies der Kläger jetzt so sehen möchte. Die Absolventen eines Fachhochschulstudiums haben die Möglichkeit, die Laufbahn des gehobenen Beamtendienstes einzuschlagen, sie können aber auch in die Industrie gehen oder sich selbstständig machen. Anders als der Kläger hält der Senat diese verschiedenen Berufswege für grundsätzlich gleichwertig. Der Kläger hat sich nach dem Abschluss seiner Berufsausbildung zunächst für die Industrie entschieden, dann aber die Beamtenlaufbahn gewählt. Die Motive für einen solchen nicht selten vorkommenden Wechsel sind individuell verschieden, wobei häufig die Sicherheit des Arbeitsplatzes im öffentlichen Dienst ein maßgebliches Motiv sein wird. Jedenfalls sind keine Tatsachen bewiesen, die es wahrscheinlich machen, dass die Beendigung der Tätigkeit des Klägers bei der N. Computer AG und sein Wechsel in die Beamtenlaufbahn durch die Folgen der Wehrdienstbeschädigung bedingt waren. Wie schon das Sozialgericht Landshut ist der Senat nicht davon überzeugt, dass den Folgen der Wehrdienstbeschädigung eine überwiegende oder zumindest gleichwertige ursächliche Bedeutung für die von der N. Computer AG ausgesprochene Kündigung des Arbeitsverhältnisses in der Probezeit zukommt.
Es kann dahin stehen, wie groß die Wahrscheinlichkeit ist, dass dem Kläger damals krankheitsbedingt bzw. wegen der in der Probezeit aufgetretenen Arbeitsunfähigkeitszeiten gekündigt wurde. Denn auch bei Annahme einer krankheitsbedingten Kündigung ist noch längst nicht wahrscheinlich, dass gerade die Wehrdienstbeschädigungsfolgen (mit-) ursächlich für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses waren. Klar gegen einen solchen Verlauf sprechen die Diagnosen, wegen derer der Kläger im Mai 1987 krank geschrieben war. Laut Auskunft seiner damaligen Krankenkasse war er im Zeitraum vom 06.05.1987 bis 08.05.1987 wegen einer Rhinosinopharyngitis (Rachen- und Nasennebenhöhlenentzündung) und im Zeitraum vom 25.05.1987 bis 29.05.1987 wegen einer Lumboischialgie rechts arbeitsunfähig. Wie auch der Sachverständige Dr. G. bestätigt hat, war der Kläger also im Mai 1987 zweimal aufgrund von Erkrankungen arbeitsunfähig, die nicht Folge seiner Wehrdienstbeschädigung waren. Soweit sich der Kläger im Berufungsverfahren darauf beruft, das durch die Krankenkasse für die Arbeitsunfähigkeit von 05.03.1987 bis 20.03.1987 die Diagnose Vertigo (Schwindel) bestätigt wurde, ist dies keinesfalls geeignet zu belegen, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der N. Computer AG wahrscheinlich durch die Wehrdienstbeschädigungsfolgen bedingt war. Denn im März 1987 war der Kläger noch gar nicht bei der N. Computer AG beschäftigt. Im übrigen fällt bei der Liste über die Arbeitsunfähigkeitszeiten in den Jahren 1986 und 1987 auf, dass für die sieben genannten Zeiträume die verschiedensten Diagnosen mitgeteilt werden und die Diagnose Vertigo nur einmal bezüglich der Arbeitsunfähigkeit im März 1987 genannt ist und hier auch nur in Kombination mit der Diagnose Sinubronchialsyndrom.
Gegen die Annahme, dass das Arbeitsverhältnis mit der N. Computer AG infolge der Wehrdienstbeschädigungsfolgen beendet wurde, sprechen weiter die Übernahme des Klägers in den Staatsdienst, die regelmäßig mit einer Gesundheitsprüfung verbunden ist, die zunächst gute berufliche Entwicklung des Klägers ab Januar 1988 bei der Deutschen Bundespost einschließlich seiner Beförderung 1992 sowie die fortschreitende Verschlimmerung der Wehrdienstbeschädigungsfolgen, wie sie in früheren Prozessen nachgewiesen und anerkannt wurde: Für die Zeit seit Oktober 1978 ist, bewertet mit einer MdE unter 25 v.H., eine mittelgradige Innenohrschwerhörigkeit rechts mit Ohrgeräuschen als Wehrdienstbeschädigungsfolge anerkannt; ab Dezember 1990 wurde dem Kläger bei zusätzlicher Anerkennung von erheblichen psychoreaktiven Störungen und Schwindelerscheinungen eine MdE von 40 v.H. und ab Januar 1995 eine MdE von 50 v.H. - jeweils einschließlich einer besonderen beruflichen Betroffenheit - zugesprochen; seit Juli 1997 ist er wegen Dienstunfähigkeit pensioniert.
Die vom Kläger angeführte Ablehnung seiner Bewerbung in den gehobenen Polizeidienst im Dezember 1990 lässt nach Auffassung des Senats keine Schlüsse darauf zu, ob die Beendigung des Arbeitsverhältnis mit der N. Computer AG durch die Wehrdienstbeschädigungsfolgen verursacht war.
Ohne Erfolg beruft sich der Kläger auf § 3 Abs. 4 BSchAV. Diese Vorschrift ist schon deswegen nicht relevant, weil § 3 BSchAV nicht anwendbar ist (siehe oben). Im übrigen war der Kläger im Zeitpunkt der Schädigung noch nicht berufstätig und hatte damit noch keinerlei beruflichen Werdegang im Sinn des § 3 Abs. 4 BSchAV vorzuweisen.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch darauf, dass vor Vollendung des 52. Lebensjahres das Vergleichseinkommen nach Besoldungsgruppe A 12 bestimmt wird. Zwar hat die T. mit Schreiben vom 24.05.2000 bestätigt, dass aufgrund der gezeigten guten fachlichen Leistungen und des ausgezeichneten Engagements eine Einstufung nach A 12 zum derzeitigen Zeitpunkt durchaus wahrscheinlich wäre und als Zeitpunkt für eine Höhergruppierung der 01.01.2000 angenommen werden könnte. Das Gesetz bietet aber keine Rechtsgrundlage, um diesen fiktiven Aufstieg nach Eintritt der Folgen der Wehrdienstbeschädigung (Frühpensionierung) berücksichtigen zu können. Der die Durchschnittseinkommen im öffentlichen Dienst regelnde § 4 BSchAV sieht für die Laufbahn des gehobenen Dienstes bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres die Einstufung nach A 10, bis zur Vollendung des 52. Lebensjahres die Einstufung nach A 11 und vom vollendeten 52. Lebensjahr an die Einstufung nach A 12 vor (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3). Auf der Grundlage des § 6 Abs. 2 Satz 1 BSchAV konnte ab 01.07.1997 das Vergleichseinkommen nach A 11 bestimmt werden und damit dem besonderen beruflichen Erfolg Rechnung getragen werden, der sich in der Beförderung nach A 11 zum 01.01.1992 realisiert hatte. Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 BSchAV kann aber nur die "vor Eintritt der Schädigung oder vor Auswirkung der Folgen der Schädigung ... erreichte Besoldungsgruppe", nicht auch ein fiktiver Aufstieg nach Eintritt der Dienstunfähigkeit berücksichtigt werden.
Der vom Kläger angestrebte höhere Berufsschadensausgleich lässt sich auch nicht auf § 2 Abs. 3 Satz 2 BSchAV stützen. Nach § 2 Abs. 3 BSchAV gelten die Absätze 1 und 2 auch, wenn der Beschädigte die nach diesen Vorschriften in Betracht kommende Tätigkeit ausübt (Satz 1). Ein durch die Schädigung verhinderter Aufstieg im Beruf ist zu berücksichtigen (Satz 2). Abgesehen davon, dass § 2 Abs. 3 BSchAV ohnehin nicht passt (zum Anwendungsbereich vgl. BSG vom 15.09.1988, 9/9a RV 50/87), ist Satz 2 dieser Regelung keine eigenständige Anspruchsgrundlage, sondern wird durch die speziellen Regelungen der Berufsschadensausgleichsverordnung (insbesondere § 6 und § 7) konkretisiert.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger erhält wegen eines bei einem Manöverschießen am 07.02.1978 erlittenen Knalltraumas Versorgung nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz (BVG). Er begehrt höheren Berufsschadensausgleich.
Der Beklagte anerkannte auf Antrag des Klägers vom Oktober 1978 eine "mittelgradige Innenohrschwerhörigkeit rechts mit Ohrgeräuschen im Sinne der Entstehung" als Folge einer Wehrdienstbeschädigung; durch diese Gesundheitsstörung würde die Erwerbsfähigkeit um weniger als 25 v.H. gemindert (Bescheid vom 22.03.1979). In einem Neufeststellungsverfahren wurde eine "mittelgradige Innenohrschwerhörigkeit rechts mit Ohrgeräuschen und erheblichen psychoreaktiven Störungen im Sinne der Entstehung" zunächst mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) unter 25 v.H., dann ab 01.03.1997 mit einer MdE von 30 anerkannt (Bescheide vom 07.01.1993 und 16.10.1997). Das Sozialgericht Landshut verurteilte den Beklagten mit rechtskräftigem Urteil vom 27.11.1998 (S 9 V 51/97 FdV, S 9 V 52/97 FdV), unter Anerkennung von "Schwindelerscheinungen" als weiterer Wehrdienstbeschädigungsfolge im Sinne der Entstehung und einer besonderen beruflichen Betroffenheit dem Kläger Versorgungsrente nach einer MdE von 40 v.H. ab Dezember 1990 und von 50 v.H. ab Januar 1995 zu gewähren.
Der 1958 geborene Kläger ist als drittes Kind eines Kraftfahrers im Bayerischen Wald aufgewachsen. Nach der sechsten Klasse wechselte er in die Realschule, später in die Fachoberschule P. und absolvierte 1977 sein Fachabitur. Den Grundwehrdienst leistete er in der Zeit von 01.07.1977 bis 30.09.1978. Nach dem Wehrdienst absolvierte er ein Fachhochschulstudium zum Elektro- und Nachrichtentechniker. Zunächst studierte er drei Semester an der Fachhochschule R. und bestand die Vorprüfung in der Fachrichtung Elektrotechnik (Zeugnis vom 15.02.1980). Das anschließend an der Technischen Universität M. aufgenommene Hochschulstudium in der Fachrichtung Elektrotechnik brach er 1982 ab. Ab Oktober 1982 studierte er an der Fachhochschule R. weiter und schloss das Studium im Studiengang Elektrotechnik mit Schwerpunkt Nachrichtentechnik mit dem akademischen Grad des Diplom-Ingenieurs (FH) ab (Diplom-Urkunde vom 14.12.1986, Studienabschlussbescheinigung der Fachhochschule R. vom 06.06.2000). Für seine Diplomarbeit "Erreichbares über Rundfunk- und Fernsehtechnik" erhielt er einen Anerkennungspreis (Zertifikat vom 16.01.1987).
Der Kläger arbeitete von 01.04.1986 bis 31.03.1987 bei der Fa. V. electronic AG und von 01.04.1987 bis 30.06.1987 bei der N. Computer AG. Zur N. Computer AG wechselte er wegen eines guten Angebots, er sollte nach der Probezeit Stützpunktleiter in D. werden (Schreiben der N. Computer AG vom 27.02.1987). Bestätigt durch die N. Computer AG nahm der Kläger am N. Auftaktprogramm teil (05.04.1987 bis 10.04.1987), dann an den Seminaren Grundlagen der Datenverarbeitung (13.04.1987 bis 16.04.1987) und Grundlagen der Datenfernübertragung und Netzwerke (21.04.1987 bis 24.04.1987). Mit einer weiteren Seminarbescheinigung wurde seine Teilnahme am Lehrgang Produkt-Training in der Zeit von 27.04.1987 bis 30.04.1987 bestätigt. Das planmäßige Lehrgangsende 08.05.1987 ist durchgestrichen und handschriftlich durch das Datum 30.04.1987 ersetzt. Das Arbeitsverhältnis wurde durch Kündigung der N. Computer AG beendet. Nach Auskunft der W. N. AG im Mai 2001 kann auf die Personalakte des Klägers nicht mehr zugegriffen werden.
In den Jahren 1986 und 1987 war der Kläger wie folgt arbeitsunfähig (Auskunft der Techniker-Krankenkasse vom 30.06.2000):
- 08.04.1986 bis 20.04.1986 wegen Fremdkörperverletzung am linken Vorfuß und Fraktur rechts
- 09.06.1986 bis 20.06.1986 wegen Ulcus duodeni Appendizitis, Gastroenteritis
- 09.12.1986 bis 12.12.1986 wegen akuter Gastroenteritis
- 05.03.1987 bis 20.03.1987 wegen Vertigo, Sinubronchialsyndrom
- 06.05.1987 bis 08.05.1987 wegen Rhinosinopharyngitis
- 25.05.1987 bis 29.05.1987 wegen Lumboischialgie rechts
- 20.10.1987 bis 30.10.1987 wegen grippalen Infekts, Herpes.
Nach einer Zeit der Arbeitslosigkeit von 01.07.1987 bis 31.12.1987 trat der Kläger am 01.01.1988 in den Dienst der Deutschen Bundespost. Die Laufbahnprüfung für den fernmeldetechnischen Dienst bestand er am 27.02.1989 mit "gut". Er wurde zunächst nach A 10 und ab 01.09.1992 nach A 11 besoldet (Beförderung zum Technischen Fernmeldeamtmann). Seine Bewerbung für den gehobenen Polizeidienst wurde im Dezember 1990 abgelehnt. In der Zeit von Oktober 1995 bis Juni 1997 nahm er im Rahmen der freiwilligen Weiterbildung der Fachschule der Deutschen Postgewerkschaft e.V. an verschiedenen Bundeslehrgängen teil (MX-Excel 5.0, Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre, Projektmanagement, Computer und Datennetze, Management mit Methode). Seit 01.07.1997 befindet er sich im vorgezogenen Ruhestand.
Berufsschadensausgleich ab 01.07.1997 bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 17.04.2000 in Anerkennung des Umstands, dass der Kläger schädigungsbedingt vorläufig in den Ruhestand versetzt worden war. Bei der Berechnung sei nach § 4 Abs. 1 Berufsschadensausgleichsverordnung (BSchAV) bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres von der Besoldungsgruppe A 10 und bis zur Vollendung des 52. Lebensjahres von der Besoldungsgruppe A 11 auszugehen.
Im Widerspruchsverfahren machte der Kläger geltend, dass er aufgrund der Privatisierung der T. und wegen des zwischenzeitlich höheren Stellenwerts eines Diplom Nachrichtentechnikers heute wesentlich mehr verdienen würde als Besoldungsgruppe A 11. Die Einkommen in der Informationstechnik-Branche seien zwischenzeitlich überproportional gestaltet. Bei der Berechnung des fiktiven Einkommens müssten außerdem das 13./14. Monatsgehalt, Urlaubsgeld, Gewinnbeteiligung u.a. berücksichtigt werden, auch um den Verlust der nicht-monetären Größen wie Anerkennung, Status und Selbstachtung zu kompensieren. Zu den Einzelheiten seiner Tätigkeit bei der N. Computer AG befragt teilte der Kläger mit, dass er in der Probezeit wegen krankheitsbedingter Fehlzeiten gekündigt worden sei. Die konkreten Beeinträchtigungen hätten darin gelegen, dass die unentwegten Ohrgeräusche massive Konzentrationsstörungen und pausenlose Kopfschmerzen mit sich gebracht hätten. In Zeiten besonders hohen Stresses hätte er Drehschwindel gehabt und hätte immer wieder an die Luft gehen müssen, um sich davon zu erholen. Hinzugekommen seien begleitende Einschlaf- und Durchschlafstörungen. Auf Anfrage des Beklagten legte er eine Bescheinigung seines ehemaligen Arbeitgebers vom 24.05.2000 mit dem Inhalt vor, dass aufgrund der gezeigten guten fachlichen Leistungen und des ausgezeichneten Engagements eine Einstufung nach A 12 zum derzeitigen Zeitpunkt durchaus wahrscheinlich wäre und als Zeitpunkt für eine Höhergruppierung der 01.01.2000 angenommen werden könnte.
Der Beklagte half dem Widerspruch mit Bescheid vom 19.09.2001 insoweit ab, als in Anwendung des § 6 Abs. 2 BSchAV bereits ab 01.07.1997 die Besoldungsgruppe A 11 zugrunde gelegt wurde. Mit Widerspruchsbescheid vom 16.11.2001 wurde der Widerspruch im übrigen zurückgewiesen. Seinem besonderen beruflichen Erfolg, der Übertragung des Amts eines technischen Fernmeldeamtmanns (A11) ab 01.09.1992, sei dadurch Rechnung getragen worden, dass bereits ab 01.07.1997 bei der Berechnung des Berufsschadensausgleichs die Besoldungsgruppe A 11 zugrunde gelegt worden sei. Eine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 12 sei nicht möglich. Es gäbe keine Rechtsgrundlage für eine Einstufung in Besoldungsgruppe A 12 ab 01.01.2000, also für die Berücksichtigung eines weiteren Schadens nach dem schädigungsbedingten Ausscheiden aus dem Erwerbsleben. Der geltend gemachte "Hätte-Beruf" bei der Fa. N. als Stützpunktleiter in D. könne der Berechnung des Berufsschadensausgleich nicht zugrunde gelegt werden. Da die Personalakte nicht mehr existiere, habe die Fa. N. zum Kündigungsgrund und einem wahrscheinlichen Berufsverlauf keine Angaben machen können. Die angegebene HNO-Praxis existiere nicht mehr. Nach versorgungsärztlicher Beurteilung sei es nicht wahrscheinlich, dass die damalige Entlassung nach Ablauf der Probezeit auf die damals noch mit einer MdE unter 25 v.H. festgestellten Wehrdienstbeschädigungsfolgen zurückzuführen gewesen sei. Im übrigen habe der Kläger später weitere Lehrgänge, die kaum weniger belastend gewesen sein dürften, mit Erfolg absolviert, obwohl sich die Wehrdienstbeschädigungsfolgen im Laufe der Zeit verschlimmert hätten.
Dagegen hat der Kläger mit Schreiben vom 06.12.2000 am 10.12.2001 Klage zum Sozialgericht Landshut erhoben und beantragt, für die Berechnung des Berufsschadensausgleichs die beruflich erreichte Position eines Elektroingenieurs der Nachrichtentechnik als Stützpunktleiter in D. bei der Fa. S.-N. zugrunde zu legen. Das Erreichen des Studienziels sei die Ausgangsbasis für eine Karriere gewesen, die aufgrund des Wehrdienstschadens und der damit verbundenen gesundheitlichen Einbußen abgebrochen worden sei. Er sei vom Arbeitgeber N. Computer AG wegen seiner gesundheitsbedingten Fehlzeiten gekündigt worden. Seiner Schilderung beim Sachverständigen zufolge hat er bei der N. Computer AG häufiger früher gehen müssen, um den Arzt aufzusuchen. Ende April, Anfang Mai 1987 habe er dann unter starken Kopfschmerzen, Schwindelattacken und verstärktem Tinnitus mit der Folge starker Konzentrationsstörungen gelitten. Mitte Mai 1987 sei er noch einmal wegen der gleichen Symptomatik krank geworden. Gegen Ende Mai sei ihm mitgeteilt worden, dass er die Stelle nicht bekäme. Man habe ihm gesagt, entweder sind Sie gesund und kommen zur Arbeit oder Sie sind krank und bleiben zu Hause. Der Kläger ist der Meinung, dass das Referenzeinkommen eines Amtmanns (bis zum 52. Lebensjahr) für einen Dipl.-Ing. der Nachrichtentechnik eine deutliche Fehlbewertung darstellt. Außerdem hat er beanstandet, dass beim Vergleichseinkommen weder die zusätzlichen Gehaltsbestandteile, die er von der T. AG erhalten habe, noch die Stellungnahme des Herrn I., wonach er zum 01.01.2000 nach A 12 befördert worden wäre, berücksichtigt worden sind.
Das Sozialgericht hat bei dem Versuch, ärztliche Befunde für die Zeit seit 1986 beizuziehen, lediglich Befunde über orthopädische Gesundheitsstörungen aus den Jahren 1991/1992/ 1993 und 1996/1997 (Fersenbeintrümmerfraktur nach Sturz beim Hausbau) erhalten. Der zum Sachverständigen bestellte Neurologe und Psychiater Dr. G. hat ausgeführt, dass die vom Kläger für die Beschäftigungszeit bei der Fa. N. geschilderten Beschwerden aus den übersandten Akten, insbesondere den Unterlagen der zuständigen Krankenkasse, nicht nachvollziehbar seien. Die erste Krankschreibung während der Probezeit (06.05. bis 08.05.) sei wegen einer Rhinosinopharyngitis erfolgt, eine weitere Krankschreibung in der letzten Mai-Woche wegen einer Lumboischialgie rechts. Der Kläger sei also während der Probezeit zwei Wochen aufgrund von Erkrankungen arbeitsunfähig gewesen, die nicht Folge seiner Wehrdienstbeschädigung seien. Es sei deshalb nicht wahrscheinlich, dass den Wehrdienstbeschädigungsfolgen hinsichtlich der Beendigung der beruflichen Tätigkeit bei N. im Vergleich mit den wehrdienstunabhängigen Gesundheitsstörungen eine überwiegende oder zumindest eine annähernd gleichwertige Bedeutung zukomme. Das gelte umso mehr, als der Kläger eine mittlerweile anerkannte wesentliche Verschlechterung seiner Beschwerdesymptomatik erst ab Januar 1995 erlitten habe und er auch im Zeitraum ab 1988 eine im Anforderungsprofil gleichwertige Tätigkeit bei der Deutschen Bundespost begonnen habe. Auch sei er bei den obligatorischen Untersuchungen zur Einstellung und zur Verbeamtung offenbar aus medizinischer Sicht für geeignet befunden worden, eine derartige Tätigkeit auszuüben. Zumindest bis zu diesem Zeitpunkt sei er in der Lage gewesen, der Tätigkeit als Ingenieur im Fach Nachrichtentechnik nachzukommen. Dass es ihm subjektiv schon in der ersten Zeit bei N. schlechter gegangen sei, dürfte eher Gründe im persönlichen Bereich gehabt haben. Am wahrscheinlichsten dürfte es sich damals um eine Überforderungsreaktion gehandelt haben, die auch von den Vorgesetzten der Fa. N. bemerkt wurde und zur Kündigung in der Probezeit führte.
Das Sozialgericht Landshut hat die Klage mit Urteil vom 20.06.2006 abgewiesen. Gestützt auf die Würdigung des Sachverständigen hat sich die Kammer nicht davon überzeugen können, dass den Wehrdienstbeschädigungsfolgen eine überwiegende oder zumindest gleichwertige ursächliche Bedeutung für die Kündigung des Klägers im Juni 1987 während der Probezeit bei der Fa. N. zugekommen ist. In der Zeit der Beschäftigung bei der Fa. N. sei er jedenfalls nicht wegen der Wehrdienstbeschädigungsfolgen arbeitsunfähig gewesen, sondern laut Auskunft der Krankenkasse wegen einer Rhinosinopharyngitis im Zeitraum von 06.05.1987 bis 08.05.1987 und wegen einer Lumboischialgie rechts im Zeitraum von 25.05.1987 bis 29.05.1987. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Kläger ohne die Wehrdienstbeschädigungsfolgen einen höherwertigen Beruf als den des Fernmeldeamtmanns (A 11) erreicht hätte. Das Urteil wurde dem Kläger am 07.07.2006 zugestellt.
Berufung hat der Kläger mit Schreiben vom 15.06.2006 eingelegt, das beim Sozialgericht Landshut am 16.06.2006 eingegangen ist. Er bleibt dabei, dass er von der N. Computer AG wegen der Wehrdienstbeschädigungsfolgen gekündigt worden sei, und sieht dies dadurch bewiesen, dass in der Auflistung der Techniker Krankenkasse vom 30.06.2006 für die Arbeitsunfähigkeit in der Zeit von 05.03.1987 bis 20.03.1987 die Symptomatik des Drehschwindels in der Diagnose "Vertigo" bestätigt werde. Zu seinen Gunsten sei § 3 Abs. 4 BSchAV anzuwenden, da er als leitender Angestellter bei der N. Computer AG per Vertrag vorgesehen gewesen sei. Weiter macht er geltend, dass er sein Studium an der Technischen Universität M. 1982 wegen der Wehrdienstbeschädigungsfolgen habe abbrechen müssen. Er versteht nicht, dass nicht ein Vergleichseinkommen nach A 12 ab 01.01.2000 zugrunde gelegt worden ist, da doch sein früherer Vorgesetzter bestätigt habe, dass er zum 01.01.2000 nach A 12 befördert worden wäre.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 20.06.2006 aufzuheben und die Bescheide vom 17.04.2000 und 19.09.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.11.2001 abzuändern und den Beklagten zu verpflichten, einen höheren Berufsschadensausgleich nach Leistungsgruppeneinstufung für technische Angestellte im Industriebereich Herstellung von Büromaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und -einrichtungen bzw. hilfsweise nach A 12 ab 01.01.2000 zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat die Akten des Beklagten, die Wehrdienstbeschädigungsakte und die Akte des Sozialgerichts Landshut beigezogen. Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten und der Berufungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Beklagte hat den Berufsschadensausgleich zutreffend ermittelt. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass ab 01.07.1997 ein höheres Vergleichseinkommen als nach Besoldungsgruppe A 11 zugrunde gelegt wird, wobei mit Vollendung des 52. Lebensjahres, also ab 01.10.2010, das Vergleichseinkommen nach Besoldungsgruppe A 12 zu bestimmen sein wird (§ 4 Abs. 1 BSchAV).
Der Kläger erhält Berufsschadensausgleich auf der Grundlage des § 80 Satz 1 SVG i.V.m. § 30 Abs. 3 BVG, weil sein Einkommen durch das schädigungsbedingt vorzeitige Ausscheiden aus dem Erwerbsleben seit 01.07.1997 gemindert ist. Einkommensverlust ist nach § 30 Abs. 4 Satz 1 BVG der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit zuzüglich der Ausgleichsrente (derzeitiges Einkommen) und dem höheren Vergleichseinkommen. Der Beklagte hat bei der Ermittlung des Berufsschadensausgleichs zu Recht die Besoldungsgruppe A 11 als Vergleichseinkommen zugrunde gelegt, also die Besoldungsgruppe, nach der der Kläger in seiner Tätigkeit als gehobener Beamter des öffentlichen Dienstes seit 1992 vergütet wurde.
Nach Hinweis des Senats auf die gesetzliche Systematik hat der Kläger seinen Antrag im Berufungsverfahren so gefasst, dass das Vergleichseinkommen über eine Leistungsgruppeneinstufung für technische Angestellte im Industriebereich Herstellung von Büromaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und -einrichtungen bestimmt werden soll. Von vornherein nicht realisierbar ist sein ursprünglich angestrebtes Ziel, für die Berechnung des Berufsschadensausgleichs auf die Position eines Elektroingenieurs der Nachrichtentechnik bei der Fa. S.-N. abzustellen. Er beruft sich darauf, dass er ohne die Wehrdienstbeschädigungsfolgen Karriere bei der N. Computer AG gemacht und dabei bessere Verdienstmöglichkeiten gehabt hätte als ein Beamter des gehobenen Dienstes, auch wegen besonderer Gehaltsbestandteile wie 13./14. Monatsgehalt, Gewinnbeteiligung und Ähnliches. Die gesetzlichen Regelungen geben keine Handhabe zur Berücksichtigung eines derart konkreten Vergleichseinkommens. Die individuelle Berechnung des ohne die Schädigung wahrscheinlich erzielten (Renten-) Einkommens ist nicht zulässig. Nach dem Gesetz ist der schädigungsbedingte Einkommensverlust vielmehr pauschalierend und generalisierend nach einem durchschnittlichen Berufserfolg festzustellen (vgl. BSG vom 08.05.1981, 9 RV 24/80; außerdem BSG vom 27.02.2002, B 9 VJ 1/01 R).
Der Senat ist nicht davon überzeugt, dass der Kläger ohne die Schädigung mit Wahrscheinlichkeit einen anderen und höherwertigen Beruf als den eines gehobenen Beamten erreicht hätte. Die Voraussetzungen für die Bestimmung eines Vergleichseinkommens nach § 3 BSchAV (Durchschnittseinkommen aus unselbständiger Tätigkeit in der privaten Wirtschaft) sind nicht erfüllt. Gemäß § 30 Abs. 5 Satz 1 BVG errechnet sich das Vergleichseinkommen aus dem monatlichen Durchschnittseinkommen der Berufs- oder Wirtschaftsgruppe, der die Beschädigten ohne die Schädigung nach ihren Lebensverhältnissen, Kenntnissen und Fähigkeiten und dem bisher betätigten Arbeits- und Ausbildungswillen wahrscheinlich angehört hätten. Dabei muss der wahrscheinliche Berufsweg von der Zeit an nachgezeichnet werden, in der die Schädigung stattgefunden hat (BSG vom 15.09.1988, 9/9a RV 50/87, Rn. 12, zitiert nach juris).
Im Zeitpunkt der Schädigung (Februar 1978) hatte der Kläger seine Schulausbildung mit dem Fachabitur abgeschlossen. Nach dem "betätigten Ausbildungswillen" war zu erwarten, dass er ein Fachhochschulstudium anstreben und absolvieren würde, wie dies dann auch geschehen ist. Der Abschluss eines Hochschulstudiums war aus damaliger Sicht nicht angelegt, auch wenn dies der Kläger jetzt so sehen möchte. Die Absolventen eines Fachhochschulstudiums haben die Möglichkeit, die Laufbahn des gehobenen Beamtendienstes einzuschlagen, sie können aber auch in die Industrie gehen oder sich selbstständig machen. Anders als der Kläger hält der Senat diese verschiedenen Berufswege für grundsätzlich gleichwertig. Der Kläger hat sich nach dem Abschluss seiner Berufsausbildung zunächst für die Industrie entschieden, dann aber die Beamtenlaufbahn gewählt. Die Motive für einen solchen nicht selten vorkommenden Wechsel sind individuell verschieden, wobei häufig die Sicherheit des Arbeitsplatzes im öffentlichen Dienst ein maßgebliches Motiv sein wird. Jedenfalls sind keine Tatsachen bewiesen, die es wahrscheinlich machen, dass die Beendigung der Tätigkeit des Klägers bei der N. Computer AG und sein Wechsel in die Beamtenlaufbahn durch die Folgen der Wehrdienstbeschädigung bedingt waren. Wie schon das Sozialgericht Landshut ist der Senat nicht davon überzeugt, dass den Folgen der Wehrdienstbeschädigung eine überwiegende oder zumindest gleichwertige ursächliche Bedeutung für die von der N. Computer AG ausgesprochene Kündigung des Arbeitsverhältnisses in der Probezeit zukommt.
Es kann dahin stehen, wie groß die Wahrscheinlichkeit ist, dass dem Kläger damals krankheitsbedingt bzw. wegen der in der Probezeit aufgetretenen Arbeitsunfähigkeitszeiten gekündigt wurde. Denn auch bei Annahme einer krankheitsbedingten Kündigung ist noch längst nicht wahrscheinlich, dass gerade die Wehrdienstbeschädigungsfolgen (mit-) ursächlich für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses waren. Klar gegen einen solchen Verlauf sprechen die Diagnosen, wegen derer der Kläger im Mai 1987 krank geschrieben war. Laut Auskunft seiner damaligen Krankenkasse war er im Zeitraum vom 06.05.1987 bis 08.05.1987 wegen einer Rhinosinopharyngitis (Rachen- und Nasennebenhöhlenentzündung) und im Zeitraum vom 25.05.1987 bis 29.05.1987 wegen einer Lumboischialgie rechts arbeitsunfähig. Wie auch der Sachverständige Dr. G. bestätigt hat, war der Kläger also im Mai 1987 zweimal aufgrund von Erkrankungen arbeitsunfähig, die nicht Folge seiner Wehrdienstbeschädigung waren. Soweit sich der Kläger im Berufungsverfahren darauf beruft, das durch die Krankenkasse für die Arbeitsunfähigkeit von 05.03.1987 bis 20.03.1987 die Diagnose Vertigo (Schwindel) bestätigt wurde, ist dies keinesfalls geeignet zu belegen, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der N. Computer AG wahrscheinlich durch die Wehrdienstbeschädigungsfolgen bedingt war. Denn im März 1987 war der Kläger noch gar nicht bei der N. Computer AG beschäftigt. Im übrigen fällt bei der Liste über die Arbeitsunfähigkeitszeiten in den Jahren 1986 und 1987 auf, dass für die sieben genannten Zeiträume die verschiedensten Diagnosen mitgeteilt werden und die Diagnose Vertigo nur einmal bezüglich der Arbeitsunfähigkeit im März 1987 genannt ist und hier auch nur in Kombination mit der Diagnose Sinubronchialsyndrom.
Gegen die Annahme, dass das Arbeitsverhältnis mit der N. Computer AG infolge der Wehrdienstbeschädigungsfolgen beendet wurde, sprechen weiter die Übernahme des Klägers in den Staatsdienst, die regelmäßig mit einer Gesundheitsprüfung verbunden ist, die zunächst gute berufliche Entwicklung des Klägers ab Januar 1988 bei der Deutschen Bundespost einschließlich seiner Beförderung 1992 sowie die fortschreitende Verschlimmerung der Wehrdienstbeschädigungsfolgen, wie sie in früheren Prozessen nachgewiesen und anerkannt wurde: Für die Zeit seit Oktober 1978 ist, bewertet mit einer MdE unter 25 v.H., eine mittelgradige Innenohrschwerhörigkeit rechts mit Ohrgeräuschen als Wehrdienstbeschädigungsfolge anerkannt; ab Dezember 1990 wurde dem Kläger bei zusätzlicher Anerkennung von erheblichen psychoreaktiven Störungen und Schwindelerscheinungen eine MdE von 40 v.H. und ab Januar 1995 eine MdE von 50 v.H. - jeweils einschließlich einer besonderen beruflichen Betroffenheit - zugesprochen; seit Juli 1997 ist er wegen Dienstunfähigkeit pensioniert.
Die vom Kläger angeführte Ablehnung seiner Bewerbung in den gehobenen Polizeidienst im Dezember 1990 lässt nach Auffassung des Senats keine Schlüsse darauf zu, ob die Beendigung des Arbeitsverhältnis mit der N. Computer AG durch die Wehrdienstbeschädigungsfolgen verursacht war.
Ohne Erfolg beruft sich der Kläger auf § 3 Abs. 4 BSchAV. Diese Vorschrift ist schon deswegen nicht relevant, weil § 3 BSchAV nicht anwendbar ist (siehe oben). Im übrigen war der Kläger im Zeitpunkt der Schädigung noch nicht berufstätig und hatte damit noch keinerlei beruflichen Werdegang im Sinn des § 3 Abs. 4 BSchAV vorzuweisen.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch darauf, dass vor Vollendung des 52. Lebensjahres das Vergleichseinkommen nach Besoldungsgruppe A 12 bestimmt wird. Zwar hat die T. mit Schreiben vom 24.05.2000 bestätigt, dass aufgrund der gezeigten guten fachlichen Leistungen und des ausgezeichneten Engagements eine Einstufung nach A 12 zum derzeitigen Zeitpunkt durchaus wahrscheinlich wäre und als Zeitpunkt für eine Höhergruppierung der 01.01.2000 angenommen werden könnte. Das Gesetz bietet aber keine Rechtsgrundlage, um diesen fiktiven Aufstieg nach Eintritt der Folgen der Wehrdienstbeschädigung (Frühpensionierung) berücksichtigen zu können. Der die Durchschnittseinkommen im öffentlichen Dienst regelnde § 4 BSchAV sieht für die Laufbahn des gehobenen Dienstes bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres die Einstufung nach A 10, bis zur Vollendung des 52. Lebensjahres die Einstufung nach A 11 und vom vollendeten 52. Lebensjahr an die Einstufung nach A 12 vor (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3). Auf der Grundlage des § 6 Abs. 2 Satz 1 BSchAV konnte ab 01.07.1997 das Vergleichseinkommen nach A 11 bestimmt werden und damit dem besonderen beruflichen Erfolg Rechnung getragen werden, der sich in der Beförderung nach A 11 zum 01.01.1992 realisiert hatte. Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 BSchAV kann aber nur die "vor Eintritt der Schädigung oder vor Auswirkung der Folgen der Schädigung ... erreichte Besoldungsgruppe", nicht auch ein fiktiver Aufstieg nach Eintritt der Dienstunfähigkeit berücksichtigt werden.
Der vom Kläger angestrebte höhere Berufsschadensausgleich lässt sich auch nicht auf § 2 Abs. 3 Satz 2 BSchAV stützen. Nach § 2 Abs. 3 BSchAV gelten die Absätze 1 und 2 auch, wenn der Beschädigte die nach diesen Vorschriften in Betracht kommende Tätigkeit ausübt (Satz 1). Ein durch die Schädigung verhinderter Aufstieg im Beruf ist zu berücksichtigen (Satz 2). Abgesehen davon, dass § 2 Abs. 3 BSchAV ohnehin nicht passt (zum Anwendungsbereich vgl. BSG vom 15.09.1988, 9/9a RV 50/87), ist Satz 2 dieser Regelung keine eigenständige Anspruchsgrundlage, sondern wird durch die speziellen Regelungen der Berufsschadensausgleichsverordnung (insbesondere § 6 und § 7) konkretisiert.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
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