Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 15 AL 111/10 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 10 AL 124/10 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 14.04.2010 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die vorläufige Bewilligung einer Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) nach den §§ 59 ff Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Der 1988 geborene Antragsteller (ASt) erlernt seit dem 01.09.2009 den Beruf des Altenpflegers nach dem Altenpflegegesetz erst im Pflegezentrum B-Stift in A., seit dem 01.11.2009 im Seniorenwohnzentrum W ... Dort erzielt er derzeit ein Nettoeinkommen von ca. 400.- EUR. Am 10.09.2009 beantragte er bei der Antragsgegnerin (Ag) die Bewilligung einer BAB und gab dabei für das Jahr 2007 ein Bruttoeinkommen seines Vaters von 37.488,14 EUR und seiner Mutter i.H.v. 35.488,14 EUR an. Mit Bescheid vom 29.09.2009 lehnte die Ag die Bewilligung von BAB ab. Dem ASt stünden die für seinen Lebensunterhalt und für seine Berufsausbildung erforderlichen Mittel anderweitig zur Verfügung. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Ag mit Widerspruchsbescheid vom 05.11.2009 zurück. Über die hiergegen erhobene Klage (S 15 AL 334/09) ist nach Aktenlage noch nicht entschieden. In dem Klageverfahren legte der ASt Lohnsteuerbescheinigungen seiner Eltern für das Jahr 2009 vor, wonach der Vater des ASt einen Bruttoarbeitslohn i.H.v. 50.144,85 EUR und die Mutter des ASt einen Bruttoarbeitslohn von 35.472,36EUR erzielte. Am 01.04.2010 hat der ASt beim Sozialgericht Würzburg (SG) die vorläufige Bewilligung von BAB im Wege einer einstweiligen Anordnung beantragt. Er könne seine Wohnung nicht mehr bezahlen, seine Vermieterin habe schon gedroht, ihn aus der Wohnung zu weisen. Mit Beschluss vom 14.04.2010 hat das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Der ASt habe einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Der Gesamtbedarf des ASt betrage monatlich 1.047 EUR. Unter Berücksichtigung seines anzurechnenden Einkommens und das seiner Eltern sei dieser Gesamtbedarf gedeckt. Nach § 71 Abs. 2 SGB III i.V.m. § 24 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) habe die Ag zu Recht auf die Einkommensverhältnisse der Eltern im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums abgestellt. Die vorgetragenen Belastungen seien keine zulässigen Abzugspositionen i.S.d. § 71 Abs. 2 SGB III i.V.m. § 21 Abs. 1 S. 3 BAföG. Nach den vom ASt vorgelegten Lohnsteuerbescheinigungen der Eltern für das Jahr 2009 habe sich deren Bruttoeinkommen sogar noch deutlich auf insgesamt 85.617,21 Euro erhöht. Hiergegen hat das ASt Beschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Er habe seit dem 01.11.2009 seinen Ausbildungsplatz gewechselt und damit seine Fahrtkosten auf einen Betrag von 215.- EUR reduziert. Sein Nettoeinkommen betrage entgegen der Berechnung der Ag statt 418,67 EUR lediglich 398,84 EUR, damit sei auch zu vermuten, dass der von seinen Eltern zu leistende Betrag von 954,38 EUR falsch sei. Er habe im Monat einen Bedarf von 965.- EUR, dabei seien aber seine sekundären Grundbedürfnisse nach Freizeit, Beziehung oder materielle Güter nicht beachtet, welche er zum freien Voranschreiten seines Lebens benötige. Seine Eltern könnten ihn lediglich mit 350.- EUR monatlich unterstützen, seine Vermieterin habe nur bis August einer Aussetzung der Kautionszahlung und einer Mietminderung zugestimmt. Es drohe der Verlust der Wohnung. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Akten der Ag, sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen. II. Die form- und fristgerechte Beschwerde ist zulässig, §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG), in der Sache jedoch nicht begründet. Das SG hat den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zu Recht abgelehnt. Maßgebliche Rechtsgrundlage stellt im vorliegenden Fall § 86b Abs 2 Satz 2 SGG dar, denn der ASt begehrt die vorläufige Bewilligung von BAB. Danach ist eine einstweilige Regelung zulässig, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das ist etwa dann der Fall, wenn dem ASt ohne eine solche Anordnung schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (so BVerfG vom 25.10.1998 BVerfGE 79, 69 (74); vom 19.10.1997 BVerfGE 46, 166 (179), vom 22.11.2002 NJW 2003, 1236 und vom 25.02.2009 NZS 2009, 674; Niesel/ Herold-Tews, Der Sozialgerichtsprozess, 5. Aufl. Rn. 652) Die Regelungsanordnung setzt das Vorliegen eines Anordnungsgrundes - das ist in der Regel die Eilbedürftigkeit - und das Vorliegen eines Anordnungsanspruches - das ist der materiell-rechtliche Anspruch, auf den der ASt sein Begehren stützt - voraus. Die Angaben hierzu hat der Ast glaubhaft zu machen (§ 86b Abs 2 Satz 2 und 4 SGG i.V.m. § 920 Abs 2, § 294 Zivilprozessordnung - ZPO -; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer SGG, 9. Aufl. § 86b Rn. 41). Zwischen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch besteht dabei eine Wechselbeziehung. An das Vorliegen des Anordnungsgrundes sind dann weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn bei der Prüfung der Sach- und Rechtslage im vom BVerfG vorgegebenen Umfang (BVerfG vom 12.05.2005 Breithaupt 2005, 803 = NVwZ 2005, 927, NDV-RD 2005, 59) das Obsiegen in der Hauptsache sehr wahrscheinlich ist. Ist bzw. wäre eine in der Hauptsache erhobene Klage offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist wegen des fehlenden Anordnungsanspruches der Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, kommt dem Anordnungsgrund entscheidende Bedeutung zu. Unter Beachtung dieser Gesichtspunkte hat das SG den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zu Recht abgelehnt. Der ASt hat weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ein Anordnungsanspruch ist nicht gegeben, im Rahmen des erforderlichen Prüfungsumfang hat der ASt keinen Anspruch auf BAB. Dem ASt stehen die erforderlichen Mittel zur Deckung des Bedarfs für den Lebensunterhalt und der Ausbildung nach § 59 Abs. 1 Nr. 3 SGB III durch sein Einkommen und das Einkommen seiner Eltern zur Verfügung. Der Senat verweist insoweit auf die zutreffenden Gründe des SG und sieht von einer weiteren Begründung ab, § 142 Abs. 2 S. 3 SGG. Lediglich ergänzend ist auszuführen, dass das SG zu Recht davon ausgegangen ist, das für die Berechnung der BAB nach § 71 Abs. 2 SGB III i.V.m. 24 Bafög die Einkommensverhältnisse der Eltern des ASt im Jahre 2007 entscheidend sind. Im Jahre 2009 haben sich nach dem eigenen Vortrag des ASt diese Einkommensverhältnisse noch entscheidend verbessert. Es kann somit dahinstehen, dass - wie der ASt vorträgt - sich die Einkommensverhältnisse der Eltern im Jahre 2010 wieder verschlechtert haben. Ein Unterschreiten der Verhältnisse des Jahres 2007 trägt er nicht vor und sind dem Senat auch nicht ersichtlich. Darüber hinaus liegt aber auch ein Anordnungsgrund nicht vor. Nach der eigenen Einlassung des ASt verfügt dieser monatlich über einen Betrag von ca. 750.- EUR zur Bestreitung seines Lebensunterhalts. Auch unter Berücksichtigung der von ihm geltend gemachten Fahrtkosten besteht somit eine besondere Eilbedürftigkeit der Angelegenheit nicht, dem ASt ist das Zuwarten der Entscheidung in der Hauptsache zumutbar. Nach der eigenen Einlassung des ASt liegt derzeit ein Mietrückstand nicht vor, da die von dem Vermieter geminderte Miete vom ASt bezahlt wird. Hierbei ist lediglich ergänzend festzustellen, dass dem Senat eine Wohnungsmiete von fast 500.- EUR für einen Ein-Personen-Haushalt in A-Stadt überzogen erscheint. Eine Kündigung des Mietverhältnisses durch die Vermieter ist somit noch nicht einmal ausgesprochen, damit ist auch keine Räumungsklage gegen den ASt anhängig oder unmittelbar bevorstehend; der Eintritt von Wohnungslosigkeit droht damit nicht (vgl. hierzu BayLSG 11 Senat vom 18.09.2007, Az. L 11 B 508/07 AS ER). Ein Anordnungsgrund liegt somit ebenfalls nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und folgt aus dem Unterliegen des ASt. Der Beschluss ist nicht anfechtbar, § 177 SGG.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die vorläufige Bewilligung einer Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) nach den §§ 59 ff Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Der 1988 geborene Antragsteller (ASt) erlernt seit dem 01.09.2009 den Beruf des Altenpflegers nach dem Altenpflegegesetz erst im Pflegezentrum B-Stift in A., seit dem 01.11.2009 im Seniorenwohnzentrum W ... Dort erzielt er derzeit ein Nettoeinkommen von ca. 400.- EUR. Am 10.09.2009 beantragte er bei der Antragsgegnerin (Ag) die Bewilligung einer BAB und gab dabei für das Jahr 2007 ein Bruttoeinkommen seines Vaters von 37.488,14 EUR und seiner Mutter i.H.v. 35.488,14 EUR an. Mit Bescheid vom 29.09.2009 lehnte die Ag die Bewilligung von BAB ab. Dem ASt stünden die für seinen Lebensunterhalt und für seine Berufsausbildung erforderlichen Mittel anderweitig zur Verfügung. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Ag mit Widerspruchsbescheid vom 05.11.2009 zurück. Über die hiergegen erhobene Klage (S 15 AL 334/09) ist nach Aktenlage noch nicht entschieden. In dem Klageverfahren legte der ASt Lohnsteuerbescheinigungen seiner Eltern für das Jahr 2009 vor, wonach der Vater des ASt einen Bruttoarbeitslohn i.H.v. 50.144,85 EUR und die Mutter des ASt einen Bruttoarbeitslohn von 35.472,36EUR erzielte. Am 01.04.2010 hat der ASt beim Sozialgericht Würzburg (SG) die vorläufige Bewilligung von BAB im Wege einer einstweiligen Anordnung beantragt. Er könne seine Wohnung nicht mehr bezahlen, seine Vermieterin habe schon gedroht, ihn aus der Wohnung zu weisen. Mit Beschluss vom 14.04.2010 hat das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Der ASt habe einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Der Gesamtbedarf des ASt betrage monatlich 1.047 EUR. Unter Berücksichtigung seines anzurechnenden Einkommens und das seiner Eltern sei dieser Gesamtbedarf gedeckt. Nach § 71 Abs. 2 SGB III i.V.m. § 24 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) habe die Ag zu Recht auf die Einkommensverhältnisse der Eltern im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums abgestellt. Die vorgetragenen Belastungen seien keine zulässigen Abzugspositionen i.S.d. § 71 Abs. 2 SGB III i.V.m. § 21 Abs. 1 S. 3 BAföG. Nach den vom ASt vorgelegten Lohnsteuerbescheinigungen der Eltern für das Jahr 2009 habe sich deren Bruttoeinkommen sogar noch deutlich auf insgesamt 85.617,21 Euro erhöht. Hiergegen hat das ASt Beschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Er habe seit dem 01.11.2009 seinen Ausbildungsplatz gewechselt und damit seine Fahrtkosten auf einen Betrag von 215.- EUR reduziert. Sein Nettoeinkommen betrage entgegen der Berechnung der Ag statt 418,67 EUR lediglich 398,84 EUR, damit sei auch zu vermuten, dass der von seinen Eltern zu leistende Betrag von 954,38 EUR falsch sei. Er habe im Monat einen Bedarf von 965.- EUR, dabei seien aber seine sekundären Grundbedürfnisse nach Freizeit, Beziehung oder materielle Güter nicht beachtet, welche er zum freien Voranschreiten seines Lebens benötige. Seine Eltern könnten ihn lediglich mit 350.- EUR monatlich unterstützen, seine Vermieterin habe nur bis August einer Aussetzung der Kautionszahlung und einer Mietminderung zugestimmt. Es drohe der Verlust der Wohnung. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Akten der Ag, sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen. II. Die form- und fristgerechte Beschwerde ist zulässig, §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG), in der Sache jedoch nicht begründet. Das SG hat den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zu Recht abgelehnt. Maßgebliche Rechtsgrundlage stellt im vorliegenden Fall § 86b Abs 2 Satz 2 SGG dar, denn der ASt begehrt die vorläufige Bewilligung von BAB. Danach ist eine einstweilige Regelung zulässig, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das ist etwa dann der Fall, wenn dem ASt ohne eine solche Anordnung schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (so BVerfG vom 25.10.1998 BVerfGE 79, 69 (74); vom 19.10.1997 BVerfGE 46, 166 (179), vom 22.11.2002 NJW 2003, 1236 und vom 25.02.2009 NZS 2009, 674; Niesel/ Herold-Tews, Der Sozialgerichtsprozess, 5. Aufl. Rn. 652) Die Regelungsanordnung setzt das Vorliegen eines Anordnungsgrundes - das ist in der Regel die Eilbedürftigkeit - und das Vorliegen eines Anordnungsanspruches - das ist der materiell-rechtliche Anspruch, auf den der ASt sein Begehren stützt - voraus. Die Angaben hierzu hat der Ast glaubhaft zu machen (§ 86b Abs 2 Satz 2 und 4 SGG i.V.m. § 920 Abs 2, § 294 Zivilprozessordnung - ZPO -; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer SGG, 9. Aufl. § 86b Rn. 41). Zwischen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch besteht dabei eine Wechselbeziehung. An das Vorliegen des Anordnungsgrundes sind dann weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn bei der Prüfung der Sach- und Rechtslage im vom BVerfG vorgegebenen Umfang (BVerfG vom 12.05.2005 Breithaupt 2005, 803 = NVwZ 2005, 927, NDV-RD 2005, 59) das Obsiegen in der Hauptsache sehr wahrscheinlich ist. Ist bzw. wäre eine in der Hauptsache erhobene Klage offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist wegen des fehlenden Anordnungsanspruches der Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, kommt dem Anordnungsgrund entscheidende Bedeutung zu. Unter Beachtung dieser Gesichtspunkte hat das SG den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zu Recht abgelehnt. Der ASt hat weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ein Anordnungsanspruch ist nicht gegeben, im Rahmen des erforderlichen Prüfungsumfang hat der ASt keinen Anspruch auf BAB. Dem ASt stehen die erforderlichen Mittel zur Deckung des Bedarfs für den Lebensunterhalt und der Ausbildung nach § 59 Abs. 1 Nr. 3 SGB III durch sein Einkommen und das Einkommen seiner Eltern zur Verfügung. Der Senat verweist insoweit auf die zutreffenden Gründe des SG und sieht von einer weiteren Begründung ab, § 142 Abs. 2 S. 3 SGG. Lediglich ergänzend ist auszuführen, dass das SG zu Recht davon ausgegangen ist, das für die Berechnung der BAB nach § 71 Abs. 2 SGB III i.V.m. 24 Bafög die Einkommensverhältnisse der Eltern des ASt im Jahre 2007 entscheidend sind. Im Jahre 2009 haben sich nach dem eigenen Vortrag des ASt diese Einkommensverhältnisse noch entscheidend verbessert. Es kann somit dahinstehen, dass - wie der ASt vorträgt - sich die Einkommensverhältnisse der Eltern im Jahre 2010 wieder verschlechtert haben. Ein Unterschreiten der Verhältnisse des Jahres 2007 trägt er nicht vor und sind dem Senat auch nicht ersichtlich. Darüber hinaus liegt aber auch ein Anordnungsgrund nicht vor. Nach der eigenen Einlassung des ASt verfügt dieser monatlich über einen Betrag von ca. 750.- EUR zur Bestreitung seines Lebensunterhalts. Auch unter Berücksichtigung der von ihm geltend gemachten Fahrtkosten besteht somit eine besondere Eilbedürftigkeit der Angelegenheit nicht, dem ASt ist das Zuwarten der Entscheidung in der Hauptsache zumutbar. Nach der eigenen Einlassung des ASt liegt derzeit ein Mietrückstand nicht vor, da die von dem Vermieter geminderte Miete vom ASt bezahlt wird. Hierbei ist lediglich ergänzend festzustellen, dass dem Senat eine Wohnungsmiete von fast 500.- EUR für einen Ein-Personen-Haushalt in A-Stadt überzogen erscheint. Eine Kündigung des Mietverhältnisses durch die Vermieter ist somit noch nicht einmal ausgesprochen, damit ist auch keine Räumungsklage gegen den ASt anhängig oder unmittelbar bevorstehend; der Eintritt von Wohnungslosigkeit droht damit nicht (vgl. hierzu BayLSG 11 Senat vom 18.09.2007, Az. L 11 B 508/07 AS ER). Ein Anordnungsgrund liegt somit ebenfalls nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und folgt aus dem Unterliegen des ASt. Der Beschluss ist nicht anfechtbar, § 177 SGG.
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