Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 4 SF 58/09 E
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 2 AL 77/09 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Unzulässigkeit der Beschwerde gegen Entscheidung des Gerichts über Erinnerung (GKG)
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Klägerin wendet sich gegen den Kostenansatz der Kostenbeamtin des Gerichts in einem kostenpflichtigen Verfahren.
Das Sozialgericht Magdeburg (SG) hat mit Beschluss vom 11. August 2008 den Streitwert des Verfahrens vorläufig auf 5.000 EUR festgesetzt. Die Beschwerde der Klägerin hiergegen hat der Senat mit Beschluss vom 4. Mai 2009 (Az. L 2 AL 39/09 B) als unzulässig verworfen, da die Entscheidung über die Festsetzung des vorläufigen Streitwertes grundsätzlich unanfechtbar sei. Dies gelte jedenfalls dann, wenn die Tätigkeit des Gerichts nicht von der vorherigen Kostenzahlung abhängig gemacht werde. Der Kostenbeamte des SG stellte der Klägerin mit Schreiben vom 9. Juli 2009 eine fällige Verfahrensgebühr (nach Nr. 7110 des Kostenverzeichnisses des Gerichtskostengesetzes –GKG) in Höhe von 363,00 EUR in Rechnung.
Mit Schreiben vom 16. Juli 2009 legte die Klägerin hiergegen Erinnerung wegen "eindeutiger Rechts- und Formfehler" ein. Sie beschäftige keine Lohnempfänger und sei daher kein förderungsfähiger Betrieb im Sinne der Winterbauförderung.
Die Bezirksrevisorin hat die Auffassung vertreten, dass die Gerichtskosten in Höhe von 363,00 EUR zu Recht eingefordert worden seien.
Das SG hat mit Beschluss vom 30. Juli 2009 die Erinnerung zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der Ansatz der Kostenbeamtin sei zutreffend. Es seien drei Gerichtsgebühren in Höhe von jeweils 121,00 EUR zu erheben. In der Rechtsmittelbelehrung lautet es, dass gegen diesen Beschluss eine Beschwerde nach § 66 Abs. 2, 3 GKG statthaft sei.
Gegen diesen ihr am 10. August 2009 zugestellten Beschluss hat die Klägerin am 17. August 2009 Beschwerde eingelegt. Der Streitwert sei unzutreffend mit 5.000 EUR angesetzt, er betrage 0 EUR, denn es gebe keine berechtigte Forderung der Beklagten. Zugleich hat die Klägerin beantragt, die Vollziehung der Entscheidung auszusetzen.
Die Bezirksrevisorin hat mitgeteilt, dass eine Stellungnahme im Beschwerdeverfahren nicht beabsichtigt sei.
Der Berichterstatter hat die Beteiligten dazu angehört, dass die Beschwerde unzulässig sein dürfte. Mit Beschluss vom 8. März 2010 hat der Vorsitzende des Senates den Antrag der Klägerin auf Aussetzung der Vollstreckung zurückgewiesen.
Für weitere Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist unzulässig. Eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Gerichts über eine Erinnerung gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten ist unstatthaft.
Nach § 178 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung des Urkundsbeamten das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet. Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung des Gerichts ist demnach nicht gegeben. Ein solcher Fall ist hier gegeben. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat mit Schreiben vom 9. Juli 2009 eine Entscheidung über die zu zahlenden Kosten im kostenpflichtigen Verfahren getroffen. Hiergegen hat die Klägerin Erinnerung eingelegt, welche das Sozialgericht mit Beschluss vom 30. Juli 2009 zurückgewiesen hat.
Die Beschwerdemöglichkeit ist auch nicht nach § 66 Abs. 2 GKG eröffnet. Danach findet gegen die Entscheidung über die Erinnerung gegen den Kostenansatz eine Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt. Dieser Wert würde bei einer Kostenfestsetzung über 363,00 EUR erreicht. Diese Beschwerdemöglichkeit gegen die richterliche Entscheidung über eine Erinnerung bei einem Kostenansatz nach dem GKG ist im Geltungsbereich des SGG jedoch nicht anwendbar (ebenso LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Juni 2007 – L 9 B 20/06 SF – zitiert nach juris; a. A. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. § 197a Rn. 7). Die Grundnorm für die Statthaftigkeit von Beschwerden im Bereich der Sozialgerichtsbarkeit findet sich in § 172 SGG. Danach findet die Beschwerde gegen Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Eine solche abweichende Bestimmung für die Beschwerdemöglichkeit findet sich in § 178 SGG. Das SGG hat besondere Regelungen für den Rechtsschutz u.a. gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten getroffen. Diese Begrenzung des Rechtsmittels gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten findet sich nicht nur in § 178 SGG, sondern auch in § 197 Abs. 2 SGG (endgültige Entscheidung über die Erinnerung bei Kostenfestsetzung der Erstattung) und § 189 Abs. 2 SGG (endgültige Entscheidung über die Erinnerung bei Feststellung der Pauschgebühr). Es handelt sich um eine Modifikation des förmlichen Rechtsbehelfs der Erinnerung. Insoweit unterscheidet sich das SGG bei dem Rechtsschutz bei Erinnerungen von anderen Rechtsordnungen im Bereich des öffentlichen Rechts. So ist sowohl bei der Erinnerung nach § 151 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) als auch bei der Erinnerung nach § 133 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) keine endgültige Entscheidung des Gerichts vorgesehen. Diese Begrenzung der Rechtsschutzes im SGG ist auch verfassungsrechtlich nicht bedenklich. Die Entscheidung des Urkundsbeamten wird durch den erstinstanzlichen Richter überprüft, eine weitergehende Rechtsschutzmöglichkeit gebietet auch nicht die Rechtsweggarantie nach Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes. Handelt es sich um eine solche Erinnerung nach § 178 SGG, die nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann, bleibt kein Raum mehr für die Sonderregelung in § 66 Abs. 2 GKG. Das GKG findet bei kostenpflichtigen Verfahren nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG Anwendung. D. h., das Verfahren zur Erhebung der Gerichtskosten durch die Staatskasse im Bereich des SGG ist ein Verwaltungsverfahren, für das grundsätzlich die Justizbeitreibungsordnung gilt. Allerdings sind gleichwohl die Modifikationen zu beachten, die in der Sozialgerichtsbarkeit im SGG selbst angelegt sind. Ebenso wie beispielweise im GKG die Ausführungen über die Möglichkeit einer weiteren Beschwerde oder die Abhilfemöglichkeit ins Leere gehen, hat das SGG auch den Rechtsschutz gegen die Erinnerungsentscheidung eingeschränkt.
Daran ändert auch die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung des SG nichts. Aus einer unzutreffenden, von einer Zulässigkeit der Beschwerde ausgehenden Rechtsmittelbelehrung des SG folgt keine Statthaftigkeit der Beschwerde (BSG, Urteil vom 18. Januar 1978, 1 RA 11/77, Breithaupt 1978, 996, 998; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, Kommentar, 9. Aufl. 2008, § 66 Rn. 12a).
Das Verfahren ist gebührenfrei und Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
Dieser Beschluss ist nicht mit einer Beschwerde anfechtbar (§ 177 Sozialgerichtsgesetz).
Gründe:
Die Klägerin wendet sich gegen den Kostenansatz der Kostenbeamtin des Gerichts in einem kostenpflichtigen Verfahren.
Das Sozialgericht Magdeburg (SG) hat mit Beschluss vom 11. August 2008 den Streitwert des Verfahrens vorläufig auf 5.000 EUR festgesetzt. Die Beschwerde der Klägerin hiergegen hat der Senat mit Beschluss vom 4. Mai 2009 (Az. L 2 AL 39/09 B) als unzulässig verworfen, da die Entscheidung über die Festsetzung des vorläufigen Streitwertes grundsätzlich unanfechtbar sei. Dies gelte jedenfalls dann, wenn die Tätigkeit des Gerichts nicht von der vorherigen Kostenzahlung abhängig gemacht werde. Der Kostenbeamte des SG stellte der Klägerin mit Schreiben vom 9. Juli 2009 eine fällige Verfahrensgebühr (nach Nr. 7110 des Kostenverzeichnisses des Gerichtskostengesetzes –GKG) in Höhe von 363,00 EUR in Rechnung.
Mit Schreiben vom 16. Juli 2009 legte die Klägerin hiergegen Erinnerung wegen "eindeutiger Rechts- und Formfehler" ein. Sie beschäftige keine Lohnempfänger und sei daher kein förderungsfähiger Betrieb im Sinne der Winterbauförderung.
Die Bezirksrevisorin hat die Auffassung vertreten, dass die Gerichtskosten in Höhe von 363,00 EUR zu Recht eingefordert worden seien.
Das SG hat mit Beschluss vom 30. Juli 2009 die Erinnerung zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der Ansatz der Kostenbeamtin sei zutreffend. Es seien drei Gerichtsgebühren in Höhe von jeweils 121,00 EUR zu erheben. In der Rechtsmittelbelehrung lautet es, dass gegen diesen Beschluss eine Beschwerde nach § 66 Abs. 2, 3 GKG statthaft sei.
Gegen diesen ihr am 10. August 2009 zugestellten Beschluss hat die Klägerin am 17. August 2009 Beschwerde eingelegt. Der Streitwert sei unzutreffend mit 5.000 EUR angesetzt, er betrage 0 EUR, denn es gebe keine berechtigte Forderung der Beklagten. Zugleich hat die Klägerin beantragt, die Vollziehung der Entscheidung auszusetzen.
Die Bezirksrevisorin hat mitgeteilt, dass eine Stellungnahme im Beschwerdeverfahren nicht beabsichtigt sei.
Der Berichterstatter hat die Beteiligten dazu angehört, dass die Beschwerde unzulässig sein dürfte. Mit Beschluss vom 8. März 2010 hat der Vorsitzende des Senates den Antrag der Klägerin auf Aussetzung der Vollstreckung zurückgewiesen.
Für weitere Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist unzulässig. Eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Gerichts über eine Erinnerung gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten ist unstatthaft.
Nach § 178 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung des Urkundsbeamten das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet. Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung des Gerichts ist demnach nicht gegeben. Ein solcher Fall ist hier gegeben. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat mit Schreiben vom 9. Juli 2009 eine Entscheidung über die zu zahlenden Kosten im kostenpflichtigen Verfahren getroffen. Hiergegen hat die Klägerin Erinnerung eingelegt, welche das Sozialgericht mit Beschluss vom 30. Juli 2009 zurückgewiesen hat.
Die Beschwerdemöglichkeit ist auch nicht nach § 66 Abs. 2 GKG eröffnet. Danach findet gegen die Entscheidung über die Erinnerung gegen den Kostenansatz eine Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt. Dieser Wert würde bei einer Kostenfestsetzung über 363,00 EUR erreicht. Diese Beschwerdemöglichkeit gegen die richterliche Entscheidung über eine Erinnerung bei einem Kostenansatz nach dem GKG ist im Geltungsbereich des SGG jedoch nicht anwendbar (ebenso LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Juni 2007 – L 9 B 20/06 SF – zitiert nach juris; a. A. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. § 197a Rn. 7). Die Grundnorm für die Statthaftigkeit von Beschwerden im Bereich der Sozialgerichtsbarkeit findet sich in § 172 SGG. Danach findet die Beschwerde gegen Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Eine solche abweichende Bestimmung für die Beschwerdemöglichkeit findet sich in § 178 SGG. Das SGG hat besondere Regelungen für den Rechtsschutz u.a. gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten getroffen. Diese Begrenzung des Rechtsmittels gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten findet sich nicht nur in § 178 SGG, sondern auch in § 197 Abs. 2 SGG (endgültige Entscheidung über die Erinnerung bei Kostenfestsetzung der Erstattung) und § 189 Abs. 2 SGG (endgültige Entscheidung über die Erinnerung bei Feststellung der Pauschgebühr). Es handelt sich um eine Modifikation des förmlichen Rechtsbehelfs der Erinnerung. Insoweit unterscheidet sich das SGG bei dem Rechtsschutz bei Erinnerungen von anderen Rechtsordnungen im Bereich des öffentlichen Rechts. So ist sowohl bei der Erinnerung nach § 151 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) als auch bei der Erinnerung nach § 133 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) keine endgültige Entscheidung des Gerichts vorgesehen. Diese Begrenzung der Rechtsschutzes im SGG ist auch verfassungsrechtlich nicht bedenklich. Die Entscheidung des Urkundsbeamten wird durch den erstinstanzlichen Richter überprüft, eine weitergehende Rechtsschutzmöglichkeit gebietet auch nicht die Rechtsweggarantie nach Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes. Handelt es sich um eine solche Erinnerung nach § 178 SGG, die nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann, bleibt kein Raum mehr für die Sonderregelung in § 66 Abs. 2 GKG. Das GKG findet bei kostenpflichtigen Verfahren nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG Anwendung. D. h., das Verfahren zur Erhebung der Gerichtskosten durch die Staatskasse im Bereich des SGG ist ein Verwaltungsverfahren, für das grundsätzlich die Justizbeitreibungsordnung gilt. Allerdings sind gleichwohl die Modifikationen zu beachten, die in der Sozialgerichtsbarkeit im SGG selbst angelegt sind. Ebenso wie beispielweise im GKG die Ausführungen über die Möglichkeit einer weiteren Beschwerde oder die Abhilfemöglichkeit ins Leere gehen, hat das SGG auch den Rechtsschutz gegen die Erinnerungsentscheidung eingeschränkt.
Daran ändert auch die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung des SG nichts. Aus einer unzutreffenden, von einer Zulässigkeit der Beschwerde ausgehenden Rechtsmittelbelehrung des SG folgt keine Statthaftigkeit der Beschwerde (BSG, Urteil vom 18. Januar 1978, 1 RA 11/77, Breithaupt 1978, 996, 998; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, Kommentar, 9. Aufl. 2008, § 66 Rn. 12a).
Das Verfahren ist gebührenfrei und Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
Dieser Beschluss ist nicht mit einer Beschwerde anfechtbar (§ 177 Sozialgerichtsgesetz).
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