Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AL 4133/10 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des SG Karlsruhe vom 20.08.2010 wird zurückgewiesen.
Der Beigeladene trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für eine Berufsausbildung zum Elektriker im Rahmen einer Internatsunterbringung in Wohngruppen mit intensiver Betreuung. Der 1988 geborene Antragsteller, besuchte nach seinem Hauptschulabschluss ab Oktober 2007 an der Akademie für Kommunikation P. die private Berufsfachschule, die er jedoch aufgrund zunehmender Konflikte mit Mitschülern und Lehrkräften im Februar 2008 ohne Abschluss verließ. In der Zeit vom 30. Mai bis 14. Juli 2008 befand sich der Antragsteller in stationärer Behandlung im Psychotherapeutischen Zentrum der K.Klinik B. M ... Dort stellten die behandelnden Ärzte die Diagnose einer Störung des Sozialverhaltens kombiniert mit einer depressiven Störung und einer sexuellen Reifungskrise. Sie prognostizierten die Entwicklung einer komplexen persönlichkeitsstrukturellen Problematik mit erheblicher Verwahrlosungsgefährdung und empfahlen auch vor dem Hintergrund dysfunktionaler familiärer Bindungs- und Beziehungsmuster mit seit Jahren gewaltsam eskalierenden Konflikten eine längerfristige stationäre Jugendhilfemaßnahme, in welcher der Antragsteller sowohl wohnen als auch Unterstützung in beruflicher Hinsicht erhalten könne. In der Zeit vom 16. Juli 2008 bis 16. Januar 2009 nahm der Antragsteller an Betreuungsangeboten der Tagesförderstätte der Caritas für psychisch erkrankte Menschen teil. Seit dem 15. Juli 2009 ist der Antragsteller im Internat des Christlichen Jugenddorfes H. (CJD H.) untergebracht. Am 08. September 2008 beantragte der Antragsteller beim Beigeladenen Hilfe für junge Volljährige in Gestalt betreuter Wohnformen bzw. Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Jugendliche in stationärer Einrichtung. Bei Antragstellung gab er auf einem Fragebogen an, noch keine Ausbildungsstelle gefunden zu haben. Nach einem Telefonat mit der Mutter des Antragstellers hielt der Sachbearbeiter des Beigeladenen am 11. September 2008 in einem Aktenvermerk fest, dass es bei den beantragten Leistungen um eine Berufsausbildung gehe. Mit Schreiben vom 12. September 2008, das beim Beigeladenen am 15. September 2008 einging, beantragte der Antragteller beim Beigeladenen förmlich Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für eine Berufsausbildung. Ohne Unterstützung sei es ihm nicht möglich, eine Ausbildung erfolgreich zu beenden. Der Beigeladene informierte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 21. Oktober 2008, dass die Voraussetzungen für Leistungen der Jugendhilfe beim Antragsteller nicht mehr gegeben seien, die Gewährung sozialhilferechtlicher Eingliederungshilfen für behinderte Menschen geprüft und der Antragsteller parallel dazu auch bei der Antragsgegnerin Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben beantragen werde. Bereits Mitte September 2008 nahm der Antragsteller auch Kontakt zu der Antragsgegnerin auf. Diese holte eine sozialmedizinische Stellungnahme ihres ärztlichen Dienstes ein. Dieser kam zu dem Ergebnis, dass aufgrund der Dauer und Stärke der psychischen Symptome und der gestellten Diagnosen müsse beim Antragsteller von einer psychischen Behinderung ausgegangen werden. Während einer Ausbildung sei er auf eine sehr engmaschige psychologische und sozialpädagogische Betreuung angewiesen. Wegen der angespannten familiären Situation sei darüber hinaus an eine Internatsunterbringung zu denken. Vor Ausbildungsbeginn werde zur Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme unter den beschriebenen Rahmenbedingungen geraten, um die psychische Belastbarkeit des Antragstellers zu erproben und zu steigern. Im Mai 2009 empfahl der Beigeladene dem Antragsteller als geeignete Einrichtung für eine Ausbildung mit betreutem Wohnen u.a. das CJD H ... Mit einem Schreiben vom 10. Juni 2009, das der Beigeladene vorformulierte, wandte sich der Antragsteller daraufhin an die Antragsgegnerin und forderte sie auf, innerhalb von zwei Wochen über den Antrag auf eine Maßnahme der BVB und BAE, der seit September 2008 laufe, zu entscheiden; als passende Einrichtung habe er das CJD H. ausgewählt. Nachdem die Antragsgegnerin daraufhin mitteilte, ein entsprechender Antrag sei noch nicht gestellt worden, beantragte der Antragsteller am 16. Juni 2009 bei der Antragsgegnerin förmlich Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Mit einem - wiederum von dem Beigeladenen vorformulierten - Schreiben vom 22. Juni 2009 teilte er der Antragsgegnerin mit, der Antrag sei auf Übernahme sowohl der Kosten, die beim Christlichen Jugenddorf H. (CJD) für eine berufsvorbereitende Maßnahme und nach deren erfolgreichem Abschluss für eine Berufsausbildung anfielen, als auch der Kosten für die damit verbundene Unterbringung in einer Wohngruppe des CJD für Jugendliche mit hohem Betreuungsbedarf gerichtet. Die Antragsgegnerin lehnte den Antrag des Antragstellers mit Bescheid vom 8. Juli 2009 ab. Zur Begründung führte sie aus, die Unterbringung in einer betreuten Wohngruppe im Vorfeld einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme sei keine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben. Da der Antragsteller diese als Voraussetzung für eine erfolgreiche Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Maßnahme sehe, müssten auch alle nachfolgenden Leistungen abgelehnt werden. Zumal die vom Antragsteller ausgewählte Einrichtung nicht geeignet sei. In einem Begleitschreiben vom gleichen Tag schlug die Antragsgegnerin dem Antragsteller eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme im RPK - Therapeutikum - H. vor. Ab dem 15. Juli 2009 nahm der Antragsteller im CJD H. an einer Arbeitserprobung im Bereich Bürohilfe und Elektronik teil. Der Beigeladene gewährte ihm mit Bescheid vom 28. Juli 2009 für die Zeit vom 15. Juli bis 31. August 2009 Eingliederungshilfe für die Aufnahme in die betreute Internatsgruppe des CJD H ... Am gleichen Tag erhob der Kläger — wiederum vom Beigeladenen vorformuliert - Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid der Antragsgegnerin vom 8. Juli 2009. Ebenfalls am 28. Juli 2009 beantragte er beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) einstweiligen Rechtschutz. Nach Beiladung verpflichtete das Sozialgericht Karlsruhe mit Beschluss vom 25. August 2009 (S 14 AL 3312/09 ER) den Beigeladenen im Wege der einstweiligen Anordnung, vorläufig die Kosten für die berufsbildende Vorbereitungsmaßnahme des Antragstellers zur Bürokraft einschließlich der damit verbundenen Internatskosten zu übernehmen. In den Entscheidungsgründen führte es hierzu aus, auch wenn im Streitfall viel für eine berufliche Rehabilitationsmaßnahme nach dem SGB III spreche, könne die Rechtsgrundlage im Ergebnis dahinstehen, weil der Beigeladene als erstangegangener Rehabilitationsträger im Außenverhältnis zum Antragsteller für die Gewährung der Teilhabeleistung nach allen Rechtsgrundlagen zuständig sei. Ein Anordnungsanspruch auf Übernahme von Ausbildungskosten bestehe demgegenüber nicht, da noch nicht abzusehen sei, ob der Antragsteller nach der berufsvorbereitenden Maßnahme in der Lage sein werde, eine Berufsausbildung zu absolvieren. Die Antragsgegnerin zog Berichte des CJD H. bei und holte eine Stellungnahme ihres Reha-Beraters ein. Dieser führte u.a. aus, die Maßnahme sei als reine Jugendhilfemaßnahme angelegt und es stehe die erzieherische Betreuung des Antragstellers im Vordergrund. Mit Widerspruchsbescheid vom 3. Dezember 2009 wies die Antragsgegnerin daraufhin den Widerspruch des Antragstellers zurück. Ursächlich für die stationäre Unterbringung seien aus der seelischen Behinderung resultierende Erziehungsprobleme, nicht aber mit der Ausbildung verbundene Schwierigkeiten. Nachdem sich im Verlauf der Arbeitserprobung ein Interesse des Antragstellers für den Bereich Elektrik gezeigt hatte, absolvierte dieser ab dem 1. September 2009 eine berufsbildende Vorbereitungsmaßnahme mit dem Schwerpunkt "Elektro". In Ausführung der einstweiligen Anordnung des Sozialgerichts gewährte der Beigeladene mit Bescheid vom 22. September 2009 vorläufig die Maßnahme als "erforderliche Eingliederungshilfe für behinderte Menschen gem. §§ 53, 54 Abs. 1 Sozialgesetzbuch, 12. Buch (SGB XII)".
Im Januar 2010 wurde für den Antragsteller unter der Federführung des Beigeladenen ein Hilfeplan erarbeitet. Im Juli 2010 übersandte der Beigeladene dem Antragsteller einen vorformulierten, an den Beigeladenen adressierten "Antrag auf Übernahme der Ausbildungskosten, der Unterkunft und Verpflegung und der Betreuung im CJD H.". Diesen Antrag unterzeichnete der Antragsteller und reichte ihn am 16. Juli 2010 beim Beigeladenen ein. Mit Schreiben vom gleichen Tag leitete der Beigeladene den Antrag "zuständigkeitshalber" an die Antragsgegnerin weiter. Diese sandte den Antrag mit Schreiben vom 27. Juli 2010 an den Beigeladenen zurück. Eine Weiterleitung sei nicht möglich, da das begonnene Reha-Verfahren noch nicht abgeschlossen sei. Der Beigeladene habe das Verfahren in eigener Zuständigkeit fortzuführen. Mit Antwortschreiben vom 27. Juli 2010 forderte der Beigeladene die Antragsgegnerin daraufhin auf, als zweitangegangener Träger über den Antrag des Antragstellers auf eine Berufsausbildung zum Elektriker mit Unterbringung, Verpflegung und Betreuung im CJD H. in eigener Zuständigkeit zu entscheiden. Die Antragsgegnerin lehnte dies mit Schreiben vom 28. Juli 2010 ab. Am 29. Juli 2010 stellte der Antragsteller SG einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz. Er trug vor, er habe die berufsvorbereitende Maßnahme erfolgreich abgeschlossen und die Zusage für eine Ausbildung zum Elektriker im CJD H. erhalten. Er benötige weiterhin die Betreuung im CJD H., um die Ausbildung durchhalten. Es fühle sich aber kein Kostenträger zuständig. Ab dem 1. August 2010 bestehe keine Kostenzusage, so dass er die Ausbildung nicht beginnen könne. Mit Beschluss vom 20.08.2010 verpflichtete das SG den Beigeladenen, vorläufig die Kosten für die Ausbildung des Antragstellers zum Elektriker im Berufsbildungswerk CJD H. einschließlich der Kosten der damit verbundenen Internatsunterbringung ab Ausbildungsbeginn bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens, längstens jedoch bis zum Ende der Ausbildung in gesetzlicher Höhe zu übernehmen. In den Gründen führte es aus, der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei begründet. Eine Regelungsanordnung setze gemäß § 86 Abs. 2 Satz 4 SGG i.V. mit § 920 Abs. 2 ZPO voraus, dass der Antragsteller den Anordnungsanspruch, also einen materiell-rechtlichen Anspruch auf die begehrte Leistung sowie den Anordnungsgrund, nämlich einen Sachverhalt, der die Eilbedürftigkeit eines gerichtlichen Rechtsschutzes begründet, glaubhaft mache. Die einstweilige Anordnung dürfe mit Rücksicht auf ihren vorläufigen Charakter die Entscheidung in der Hauptsache zwar grundsätzlich nicht vorwegnehmen. Wegen des verfassungsrechtlich verankerten Gebots effektiven Rechtsschutzes, sei von diesem Grundsatz eine Abweichung jedoch dann geboten, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wieder gutzumachende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerfGE 79, 69, 74 mwN). Drohten derartige Nachteile, könne das Gericht darüber hinaus im Wege einer Folgenabwägung eine einstweilige Anordnung auch dann treffen, wenn eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren wegen der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich und der Ausgang des Hauptsacheverfahrens deshalb offen sei. Die Verpflichtung des Beigeladenen sei bei sachgerechter Auslegung auch vom Antrag des Antragstellers umfasst. Denn der Antragsteller habe seinen Eilantrag in der Sache damit begründet, dass sich kein Rehabilitationsträger für die Berufsausbildung zuständig fühle, er aber auf eine Kostenzusage zur Durchführung der Ausbildung angewiesen sei. Im Vordergrund stehe für ihn damit die weitere Finanzierung der Ausbildung und Betreuung. Welcher Träger sie übernimmt, sei für ihn erkennbar zweitrangig. Ein Anordnungsanspruch sei glaubhaft gemacht, denn das Gericht sei aufgrund einer vorläufigen, summarischen Prüfung zu der Überzeugung gelangt, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür spreche, dass dem Antragsteller ein Rechtsanspruch auf die begehrte Leistung zustehe und er deshalb in einem Hauptsacheverfahren mit dem gleichen Begehren voraussichtlich Erfolg haben werde. Der Antragsteller sei nach den vorliegenden medizinischen, psychologischen und (sozial-) pädagogischen Berichten auf weitere Leistungen angewiesen, um die vom Berufsbildungswerk H. empfohlene und von ihm angestrebte Ausbildung zum Elektriker absolvieren zu können. Den grundsätzlichen Anspruch auf Übernahme der mit der Ausbildung zum Elektriker und der Internatsunterbringung verbundenen Kosten habe auch weder die Antragsgegnerin noch die Beigeladene in Abrede gestellt. Streitig sei alleine die Zuständigkeit im Hinblick auf die Leistungserbringung. Sowohl die Antragsgegnerin als auch der Beigeladene lehnen die beantragten Leistungen unter Hinweis auf die Zuständigkeit des jeweils anderen ab. Die Zuordnung zum SGB III, SGB XII oder SGB VIII sei schwierig und die Frage nach der Zuständigkeit entweder der Antragsgegnerin oder des Beigeladenen nicht offensichtlich zu beantworten. Sie bedürfe vielmehr einer eingehenden Prüfung, die den Rahmen des Eilverfahrens überschreite. In diesem Zusammenhang sei vielmehr auf die Vorschriften des § 14 SGB IX und § 43 Abs. 1 SGB I abzustellen, sodass sich der Anordnungsanspruch im vorliegenden Fall gegen den Beigeladenen richte. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts habe der erstangegangene Leistungsträger, der einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe nach Ablauf der zweiwöchigen Prüfungsfrist des § 14 Abs. 1 SGB IX nicht unverzüglich an den seiner Meinung nach zuständigen Träger weitergebe, Leistungen aufgrund aller Rechtsgrundlagen zu erbringen, die in dieser Bedarfssituation für behinderte Menschen vorgesehen seien (BSG vom 21.8.2008 - B 13 R 33/07 R). Der erstangegangene Träger werde im Außenverhältnis zum Antragsteller der allein zuständige Leistungsträger. Dies sei der Beigeladene. Bereits mit Beschluss vom 25. August 2008 habe die Kammer dargelegt, dass nach diesen Grundsätzen die Zuständigkeit für die Gewährung der begehrten Teilhabeleistung auf den Beigeladenen übergegangen sei. Daran ändere auch der vom Beigeladenen initiierte erneute Antrag des Antragstellers vom 15. Juli 2010 nichts. Denn der Antragsteller habe beim Beigeladenen am 8. September 2008 einen Antrag auf jungendhilferechtliche Leistungen gestellt, der die streitige Ausbildung bereits umfasst habe.
Der Anordnungsgrund ergebe sich daraus, dass der Beigeladene seine bisherigen Leistungen bis zum 31. Juli 2010 befristet habe und der Antragsteller ohne jede Hilfe wäre, obwohl der fortbestehende Betreuungsbedarf und der grundsätzliche Anspruch auf Unterstützung bei der Berufsausbildung unstreitig sei. Außerdem beginne die Ausbildung des Antragstellers zum Elektriker im September 2010. Bei einer Verzögerung der Kostenzusage könnte der Antragsteller nach der im Eilverfahren eingeholten telefonischen Auskunft des Erziehungsleiters des CJD H. S. die Ausbildung erst wieder in einem Jahr nach Abschluss eines neuen Lehrvertrages beginnen. Gerade bei dem mittlerweile zweiundzwanzigjährigen Antragsteller, der erst jetzt eine Berufsausbildung beginnen könne, würde eine solche Verzögerung eine unzumutbare Härte bedeuten. Der begehrten Regelungsanordnung steht auch nicht das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache entgegen. Denn durch den Zeitablauf bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache drohten für den Antragsteller schwere und unzumutbare Nachteile, die später nicht oder nur schwerlich wieder gut gemacht werden könnten. Es sei zu erwarten, dass bis zu einer abschließenden Entscheidung in der Hauptsache gut zwei bis drei Jahre vergingen. Dann wäre aber bei dem jetzt bereits zweiundzwanzigjährigen Antragsteller der bislang erreichte Ausbildungs- und Förderungsstand möglicherweise wieder verflogen. Eine dann erstrittene Fördermaßnahme könnte dann nicht mehr an den bisherigen Bildungs- und Förderungstand anknüpfen. Demgegenüber besteht eine gute Erfolgsprognose für das Hauptsacheverfahren. Denn die grundsätzliche Leistungsberechtigung des Antragstellers stehe nicht im Streit. Sofern der Beigeladene und der Antragsgegner die Frage der endgültigen Kostentragung gerichtlich klären wollen, ist ihnen dies in einem gesonderten Kostenerstattungsverfahren möglich.
Gegen diesen Beschluss hat der Beigeladene beim LSG Baden-Württemberg Beschwerde eingelegt und vorgetragen, das Sozialgericht stütze seinen Beschluss auf die Rechtsauffassung, dass wenn die nach § 14 SGB IX erst- und zweitangegangenen Rehabilitationsträger nicht einig über die Zuständigkeit für die beantragte Maßnahme seien, § 43 SGB 1 zur Anwendung komme, wonach der erstangegangene Rehabilitationsträger vorläufig zur Leistungserbringung verpflichtet sei. Diese Rechtsauffassung stehe nicht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des BSG. Dieses sei der Ansicht, dass der Rehabilitationsträger, an den ein Antrag von einem anderen Rehabilitationsträger weitergeleitet worden sei, diesen Antrag nicht ein weiteres Mal weiterleiten dürfe, und zwar selbst dann nicht, wenn er kein Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 SGB IX sein könne. Streitigkeiten über die Zuständigkeitsfrage einschließlich der vorläufigen Leistungserbringung bei ungeklärter Zuständigkeit oder bei Eilbedürftigkeit sollten nicht mehr zulasten der behinderten Menschen bzw. der Schnelligkeit und Qualität der Leistungserbringung gehen. Die Vorschrift des § 14 SGB IX trage dem Bedürfnis Rechnung, im Interesse behinderter und von Behinderung bedrohter Menschen durch rasche Klärung von Zuständigkeiten Nachteilen des gegliederten Systems entgegenzuwirken. Sie enthalte für Leistungen zur Teilhabe behinderter Menschen eine für die Rehabilitationsträger abschließende Regelung, die den allgemeinen Regelungen zur vorläufigen Zuständigkeit oder Leistungserbringung im SGB I und den Leistungsgesetzen der Rehabilitationsträger vorgehe und alle Fehler der Feststellung der Leistungszuständigkeit erfasse. Weiter sei er der Ansicht, dass für die Ausbildung, die der Antragsteller ab 01.08.2010 begonnen habe, nicht der vom Antragsteller mit Schreiben vom 08.09.2008 gestellte Antrag zugrunde zu legen sei. Der Bewilligungsbescheid habe sich nur bis zum Ende der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme, also bis 31.07.2010, erstreckt. Deshalb sei es erforderlich gewesen, den Antragsteller dahingehend zu beraten, einen weiteren Reha-Antrag auf Übernahme der Kosten der Berufsausbildung zum Elektriker zu stellen. Dieser neue Reha-Antrag vom 15.07.2010 sei zu Recht nach § 14 SGB IX an den zuständigen Reha-Träger innerhalb der zweiwöchigen Frist weitergeleitet worden.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
Das SG hat zu Recht unter ausführlicher Darstellung der maßgeblichen Rechtsgrundlagen den vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt. Der Senat verweist insoweit auf die Ausführungen des SG und weist die Beschwerde aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses zurück (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
Der Beigeladene verkennt, dass bei summarischer Prüfung die Auffassung des SG - der streitgegenständliche Antrag des Antragstellers sei bereits am 8.09.2008 gestellt worden - durchaus vertretbar ist und der Verfahrensausgang bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtschutz geboten summarischen Prüfung offen ist. Dieser Antrag war bereits auf eine Berufsausbildung gerichtet und dementsprechend wurden die vorbereitenden Maßnahmen durchgeführt Der Beigeladene kann deshalb zu Recht als der erstangegangene Reha-Träger angesehen werden. Da der Antrag danach bereits im Jahre 2008 gestellt wurde, war die Weiterleitung somit verspätet. Die Weiterleitung eines von der Beigeladenen initiierten Reha-Antrags an die Beschwerdegegnerin im Juli 2010 ändert daran nichts. Mit solch einer Verfahrensweise kann kein Zuständigkeitswechsel erreicht werden.
Die mit dem Antrag vom 8.09.2008 im Außenverhältnis gegenüber dem Antragsteller begründete Zuständigkeit des Beigeladenen erstreckt sich gem. § 14 Abs. 2 Satz 3 SGB IX in diesem Außenverhältnis auf alle Rechtsgrundlagen, die überhaupt in dieser Bedarfssituation rehabilitationsrechtlich vorgesehen sind. Dadurch wird eine nach außen verbindliche Zuständigkeit Reha-Trägers geschaffen, die intern die Verpflichtung des eigentlich zuständigen Leistungsträgers - falls dies ein anderer als der zur Entscheidung Verpflichtete sein sollte - unberührt lässt und die Träger insoweit auf den nachträglichen Ausgleich nach § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX und §§ 102 ff. SGB X verweist (BSG, Urteil vom 20.11.2008 - B 3 KN 4/07 KR R = BSGE 102, 90 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 21 m.w.N.; BSG, Urteil vom 25.06.2009 - B 3 KR 4/08 R = SozR 4-2500 § 33 Nr. 26).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Der Beigeladene trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für eine Berufsausbildung zum Elektriker im Rahmen einer Internatsunterbringung in Wohngruppen mit intensiver Betreuung. Der 1988 geborene Antragsteller, besuchte nach seinem Hauptschulabschluss ab Oktober 2007 an der Akademie für Kommunikation P. die private Berufsfachschule, die er jedoch aufgrund zunehmender Konflikte mit Mitschülern und Lehrkräften im Februar 2008 ohne Abschluss verließ. In der Zeit vom 30. Mai bis 14. Juli 2008 befand sich der Antragsteller in stationärer Behandlung im Psychotherapeutischen Zentrum der K.Klinik B. M ... Dort stellten die behandelnden Ärzte die Diagnose einer Störung des Sozialverhaltens kombiniert mit einer depressiven Störung und einer sexuellen Reifungskrise. Sie prognostizierten die Entwicklung einer komplexen persönlichkeitsstrukturellen Problematik mit erheblicher Verwahrlosungsgefährdung und empfahlen auch vor dem Hintergrund dysfunktionaler familiärer Bindungs- und Beziehungsmuster mit seit Jahren gewaltsam eskalierenden Konflikten eine längerfristige stationäre Jugendhilfemaßnahme, in welcher der Antragsteller sowohl wohnen als auch Unterstützung in beruflicher Hinsicht erhalten könne. In der Zeit vom 16. Juli 2008 bis 16. Januar 2009 nahm der Antragsteller an Betreuungsangeboten der Tagesförderstätte der Caritas für psychisch erkrankte Menschen teil. Seit dem 15. Juli 2009 ist der Antragsteller im Internat des Christlichen Jugenddorfes H. (CJD H.) untergebracht. Am 08. September 2008 beantragte der Antragsteller beim Beigeladenen Hilfe für junge Volljährige in Gestalt betreuter Wohnformen bzw. Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Jugendliche in stationärer Einrichtung. Bei Antragstellung gab er auf einem Fragebogen an, noch keine Ausbildungsstelle gefunden zu haben. Nach einem Telefonat mit der Mutter des Antragstellers hielt der Sachbearbeiter des Beigeladenen am 11. September 2008 in einem Aktenvermerk fest, dass es bei den beantragten Leistungen um eine Berufsausbildung gehe. Mit Schreiben vom 12. September 2008, das beim Beigeladenen am 15. September 2008 einging, beantragte der Antragteller beim Beigeladenen förmlich Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für eine Berufsausbildung. Ohne Unterstützung sei es ihm nicht möglich, eine Ausbildung erfolgreich zu beenden. Der Beigeladene informierte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 21. Oktober 2008, dass die Voraussetzungen für Leistungen der Jugendhilfe beim Antragsteller nicht mehr gegeben seien, die Gewährung sozialhilferechtlicher Eingliederungshilfen für behinderte Menschen geprüft und der Antragsteller parallel dazu auch bei der Antragsgegnerin Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben beantragen werde. Bereits Mitte September 2008 nahm der Antragsteller auch Kontakt zu der Antragsgegnerin auf. Diese holte eine sozialmedizinische Stellungnahme ihres ärztlichen Dienstes ein. Dieser kam zu dem Ergebnis, dass aufgrund der Dauer und Stärke der psychischen Symptome und der gestellten Diagnosen müsse beim Antragsteller von einer psychischen Behinderung ausgegangen werden. Während einer Ausbildung sei er auf eine sehr engmaschige psychologische und sozialpädagogische Betreuung angewiesen. Wegen der angespannten familiären Situation sei darüber hinaus an eine Internatsunterbringung zu denken. Vor Ausbildungsbeginn werde zur Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme unter den beschriebenen Rahmenbedingungen geraten, um die psychische Belastbarkeit des Antragstellers zu erproben und zu steigern. Im Mai 2009 empfahl der Beigeladene dem Antragsteller als geeignete Einrichtung für eine Ausbildung mit betreutem Wohnen u.a. das CJD H ... Mit einem Schreiben vom 10. Juni 2009, das der Beigeladene vorformulierte, wandte sich der Antragsteller daraufhin an die Antragsgegnerin und forderte sie auf, innerhalb von zwei Wochen über den Antrag auf eine Maßnahme der BVB und BAE, der seit September 2008 laufe, zu entscheiden; als passende Einrichtung habe er das CJD H. ausgewählt. Nachdem die Antragsgegnerin daraufhin mitteilte, ein entsprechender Antrag sei noch nicht gestellt worden, beantragte der Antragsteller am 16. Juni 2009 bei der Antragsgegnerin förmlich Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Mit einem - wiederum von dem Beigeladenen vorformulierten - Schreiben vom 22. Juni 2009 teilte er der Antragsgegnerin mit, der Antrag sei auf Übernahme sowohl der Kosten, die beim Christlichen Jugenddorf H. (CJD) für eine berufsvorbereitende Maßnahme und nach deren erfolgreichem Abschluss für eine Berufsausbildung anfielen, als auch der Kosten für die damit verbundene Unterbringung in einer Wohngruppe des CJD für Jugendliche mit hohem Betreuungsbedarf gerichtet. Die Antragsgegnerin lehnte den Antrag des Antragstellers mit Bescheid vom 8. Juli 2009 ab. Zur Begründung führte sie aus, die Unterbringung in einer betreuten Wohngruppe im Vorfeld einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme sei keine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben. Da der Antragsteller diese als Voraussetzung für eine erfolgreiche Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Maßnahme sehe, müssten auch alle nachfolgenden Leistungen abgelehnt werden. Zumal die vom Antragsteller ausgewählte Einrichtung nicht geeignet sei. In einem Begleitschreiben vom gleichen Tag schlug die Antragsgegnerin dem Antragsteller eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme im RPK - Therapeutikum - H. vor. Ab dem 15. Juli 2009 nahm der Antragsteller im CJD H. an einer Arbeitserprobung im Bereich Bürohilfe und Elektronik teil. Der Beigeladene gewährte ihm mit Bescheid vom 28. Juli 2009 für die Zeit vom 15. Juli bis 31. August 2009 Eingliederungshilfe für die Aufnahme in die betreute Internatsgruppe des CJD H ... Am gleichen Tag erhob der Kläger — wiederum vom Beigeladenen vorformuliert - Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid der Antragsgegnerin vom 8. Juli 2009. Ebenfalls am 28. Juli 2009 beantragte er beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) einstweiligen Rechtschutz. Nach Beiladung verpflichtete das Sozialgericht Karlsruhe mit Beschluss vom 25. August 2009 (S 14 AL 3312/09 ER) den Beigeladenen im Wege der einstweiligen Anordnung, vorläufig die Kosten für die berufsbildende Vorbereitungsmaßnahme des Antragstellers zur Bürokraft einschließlich der damit verbundenen Internatskosten zu übernehmen. In den Entscheidungsgründen führte es hierzu aus, auch wenn im Streitfall viel für eine berufliche Rehabilitationsmaßnahme nach dem SGB III spreche, könne die Rechtsgrundlage im Ergebnis dahinstehen, weil der Beigeladene als erstangegangener Rehabilitationsträger im Außenverhältnis zum Antragsteller für die Gewährung der Teilhabeleistung nach allen Rechtsgrundlagen zuständig sei. Ein Anordnungsanspruch auf Übernahme von Ausbildungskosten bestehe demgegenüber nicht, da noch nicht abzusehen sei, ob der Antragsteller nach der berufsvorbereitenden Maßnahme in der Lage sein werde, eine Berufsausbildung zu absolvieren. Die Antragsgegnerin zog Berichte des CJD H. bei und holte eine Stellungnahme ihres Reha-Beraters ein. Dieser führte u.a. aus, die Maßnahme sei als reine Jugendhilfemaßnahme angelegt und es stehe die erzieherische Betreuung des Antragstellers im Vordergrund. Mit Widerspruchsbescheid vom 3. Dezember 2009 wies die Antragsgegnerin daraufhin den Widerspruch des Antragstellers zurück. Ursächlich für die stationäre Unterbringung seien aus der seelischen Behinderung resultierende Erziehungsprobleme, nicht aber mit der Ausbildung verbundene Schwierigkeiten. Nachdem sich im Verlauf der Arbeitserprobung ein Interesse des Antragstellers für den Bereich Elektrik gezeigt hatte, absolvierte dieser ab dem 1. September 2009 eine berufsbildende Vorbereitungsmaßnahme mit dem Schwerpunkt "Elektro". In Ausführung der einstweiligen Anordnung des Sozialgerichts gewährte der Beigeladene mit Bescheid vom 22. September 2009 vorläufig die Maßnahme als "erforderliche Eingliederungshilfe für behinderte Menschen gem. §§ 53, 54 Abs. 1 Sozialgesetzbuch, 12. Buch (SGB XII)".
Im Januar 2010 wurde für den Antragsteller unter der Federführung des Beigeladenen ein Hilfeplan erarbeitet. Im Juli 2010 übersandte der Beigeladene dem Antragsteller einen vorformulierten, an den Beigeladenen adressierten "Antrag auf Übernahme der Ausbildungskosten, der Unterkunft und Verpflegung und der Betreuung im CJD H.". Diesen Antrag unterzeichnete der Antragsteller und reichte ihn am 16. Juli 2010 beim Beigeladenen ein. Mit Schreiben vom gleichen Tag leitete der Beigeladene den Antrag "zuständigkeitshalber" an die Antragsgegnerin weiter. Diese sandte den Antrag mit Schreiben vom 27. Juli 2010 an den Beigeladenen zurück. Eine Weiterleitung sei nicht möglich, da das begonnene Reha-Verfahren noch nicht abgeschlossen sei. Der Beigeladene habe das Verfahren in eigener Zuständigkeit fortzuführen. Mit Antwortschreiben vom 27. Juli 2010 forderte der Beigeladene die Antragsgegnerin daraufhin auf, als zweitangegangener Träger über den Antrag des Antragstellers auf eine Berufsausbildung zum Elektriker mit Unterbringung, Verpflegung und Betreuung im CJD H. in eigener Zuständigkeit zu entscheiden. Die Antragsgegnerin lehnte dies mit Schreiben vom 28. Juli 2010 ab. Am 29. Juli 2010 stellte der Antragsteller SG einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz. Er trug vor, er habe die berufsvorbereitende Maßnahme erfolgreich abgeschlossen und die Zusage für eine Ausbildung zum Elektriker im CJD H. erhalten. Er benötige weiterhin die Betreuung im CJD H., um die Ausbildung durchhalten. Es fühle sich aber kein Kostenträger zuständig. Ab dem 1. August 2010 bestehe keine Kostenzusage, so dass er die Ausbildung nicht beginnen könne. Mit Beschluss vom 20.08.2010 verpflichtete das SG den Beigeladenen, vorläufig die Kosten für die Ausbildung des Antragstellers zum Elektriker im Berufsbildungswerk CJD H. einschließlich der Kosten der damit verbundenen Internatsunterbringung ab Ausbildungsbeginn bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens, längstens jedoch bis zum Ende der Ausbildung in gesetzlicher Höhe zu übernehmen. In den Gründen führte es aus, der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei begründet. Eine Regelungsanordnung setze gemäß § 86 Abs. 2 Satz 4 SGG i.V. mit § 920 Abs. 2 ZPO voraus, dass der Antragsteller den Anordnungsanspruch, also einen materiell-rechtlichen Anspruch auf die begehrte Leistung sowie den Anordnungsgrund, nämlich einen Sachverhalt, der die Eilbedürftigkeit eines gerichtlichen Rechtsschutzes begründet, glaubhaft mache. Die einstweilige Anordnung dürfe mit Rücksicht auf ihren vorläufigen Charakter die Entscheidung in der Hauptsache zwar grundsätzlich nicht vorwegnehmen. Wegen des verfassungsrechtlich verankerten Gebots effektiven Rechtsschutzes, sei von diesem Grundsatz eine Abweichung jedoch dann geboten, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wieder gutzumachende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerfGE 79, 69, 74 mwN). Drohten derartige Nachteile, könne das Gericht darüber hinaus im Wege einer Folgenabwägung eine einstweilige Anordnung auch dann treffen, wenn eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren wegen der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich und der Ausgang des Hauptsacheverfahrens deshalb offen sei. Die Verpflichtung des Beigeladenen sei bei sachgerechter Auslegung auch vom Antrag des Antragstellers umfasst. Denn der Antragsteller habe seinen Eilantrag in der Sache damit begründet, dass sich kein Rehabilitationsträger für die Berufsausbildung zuständig fühle, er aber auf eine Kostenzusage zur Durchführung der Ausbildung angewiesen sei. Im Vordergrund stehe für ihn damit die weitere Finanzierung der Ausbildung und Betreuung. Welcher Träger sie übernimmt, sei für ihn erkennbar zweitrangig. Ein Anordnungsanspruch sei glaubhaft gemacht, denn das Gericht sei aufgrund einer vorläufigen, summarischen Prüfung zu der Überzeugung gelangt, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür spreche, dass dem Antragsteller ein Rechtsanspruch auf die begehrte Leistung zustehe und er deshalb in einem Hauptsacheverfahren mit dem gleichen Begehren voraussichtlich Erfolg haben werde. Der Antragsteller sei nach den vorliegenden medizinischen, psychologischen und (sozial-) pädagogischen Berichten auf weitere Leistungen angewiesen, um die vom Berufsbildungswerk H. empfohlene und von ihm angestrebte Ausbildung zum Elektriker absolvieren zu können. Den grundsätzlichen Anspruch auf Übernahme der mit der Ausbildung zum Elektriker und der Internatsunterbringung verbundenen Kosten habe auch weder die Antragsgegnerin noch die Beigeladene in Abrede gestellt. Streitig sei alleine die Zuständigkeit im Hinblick auf die Leistungserbringung. Sowohl die Antragsgegnerin als auch der Beigeladene lehnen die beantragten Leistungen unter Hinweis auf die Zuständigkeit des jeweils anderen ab. Die Zuordnung zum SGB III, SGB XII oder SGB VIII sei schwierig und die Frage nach der Zuständigkeit entweder der Antragsgegnerin oder des Beigeladenen nicht offensichtlich zu beantworten. Sie bedürfe vielmehr einer eingehenden Prüfung, die den Rahmen des Eilverfahrens überschreite. In diesem Zusammenhang sei vielmehr auf die Vorschriften des § 14 SGB IX und § 43 Abs. 1 SGB I abzustellen, sodass sich der Anordnungsanspruch im vorliegenden Fall gegen den Beigeladenen richte. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts habe der erstangegangene Leistungsträger, der einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe nach Ablauf der zweiwöchigen Prüfungsfrist des § 14 Abs. 1 SGB IX nicht unverzüglich an den seiner Meinung nach zuständigen Träger weitergebe, Leistungen aufgrund aller Rechtsgrundlagen zu erbringen, die in dieser Bedarfssituation für behinderte Menschen vorgesehen seien (BSG vom 21.8.2008 - B 13 R 33/07 R). Der erstangegangene Träger werde im Außenverhältnis zum Antragsteller der allein zuständige Leistungsträger. Dies sei der Beigeladene. Bereits mit Beschluss vom 25. August 2008 habe die Kammer dargelegt, dass nach diesen Grundsätzen die Zuständigkeit für die Gewährung der begehrten Teilhabeleistung auf den Beigeladenen übergegangen sei. Daran ändere auch der vom Beigeladenen initiierte erneute Antrag des Antragstellers vom 15. Juli 2010 nichts. Denn der Antragsteller habe beim Beigeladenen am 8. September 2008 einen Antrag auf jungendhilferechtliche Leistungen gestellt, der die streitige Ausbildung bereits umfasst habe.
Der Anordnungsgrund ergebe sich daraus, dass der Beigeladene seine bisherigen Leistungen bis zum 31. Juli 2010 befristet habe und der Antragsteller ohne jede Hilfe wäre, obwohl der fortbestehende Betreuungsbedarf und der grundsätzliche Anspruch auf Unterstützung bei der Berufsausbildung unstreitig sei. Außerdem beginne die Ausbildung des Antragstellers zum Elektriker im September 2010. Bei einer Verzögerung der Kostenzusage könnte der Antragsteller nach der im Eilverfahren eingeholten telefonischen Auskunft des Erziehungsleiters des CJD H. S. die Ausbildung erst wieder in einem Jahr nach Abschluss eines neuen Lehrvertrages beginnen. Gerade bei dem mittlerweile zweiundzwanzigjährigen Antragsteller, der erst jetzt eine Berufsausbildung beginnen könne, würde eine solche Verzögerung eine unzumutbare Härte bedeuten. Der begehrten Regelungsanordnung steht auch nicht das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache entgegen. Denn durch den Zeitablauf bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache drohten für den Antragsteller schwere und unzumutbare Nachteile, die später nicht oder nur schwerlich wieder gut gemacht werden könnten. Es sei zu erwarten, dass bis zu einer abschließenden Entscheidung in der Hauptsache gut zwei bis drei Jahre vergingen. Dann wäre aber bei dem jetzt bereits zweiundzwanzigjährigen Antragsteller der bislang erreichte Ausbildungs- und Förderungsstand möglicherweise wieder verflogen. Eine dann erstrittene Fördermaßnahme könnte dann nicht mehr an den bisherigen Bildungs- und Förderungstand anknüpfen. Demgegenüber besteht eine gute Erfolgsprognose für das Hauptsacheverfahren. Denn die grundsätzliche Leistungsberechtigung des Antragstellers stehe nicht im Streit. Sofern der Beigeladene und der Antragsgegner die Frage der endgültigen Kostentragung gerichtlich klären wollen, ist ihnen dies in einem gesonderten Kostenerstattungsverfahren möglich.
Gegen diesen Beschluss hat der Beigeladene beim LSG Baden-Württemberg Beschwerde eingelegt und vorgetragen, das Sozialgericht stütze seinen Beschluss auf die Rechtsauffassung, dass wenn die nach § 14 SGB IX erst- und zweitangegangenen Rehabilitationsträger nicht einig über die Zuständigkeit für die beantragte Maßnahme seien, § 43 SGB 1 zur Anwendung komme, wonach der erstangegangene Rehabilitationsträger vorläufig zur Leistungserbringung verpflichtet sei. Diese Rechtsauffassung stehe nicht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des BSG. Dieses sei der Ansicht, dass der Rehabilitationsträger, an den ein Antrag von einem anderen Rehabilitationsträger weitergeleitet worden sei, diesen Antrag nicht ein weiteres Mal weiterleiten dürfe, und zwar selbst dann nicht, wenn er kein Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 SGB IX sein könne. Streitigkeiten über die Zuständigkeitsfrage einschließlich der vorläufigen Leistungserbringung bei ungeklärter Zuständigkeit oder bei Eilbedürftigkeit sollten nicht mehr zulasten der behinderten Menschen bzw. der Schnelligkeit und Qualität der Leistungserbringung gehen. Die Vorschrift des § 14 SGB IX trage dem Bedürfnis Rechnung, im Interesse behinderter und von Behinderung bedrohter Menschen durch rasche Klärung von Zuständigkeiten Nachteilen des gegliederten Systems entgegenzuwirken. Sie enthalte für Leistungen zur Teilhabe behinderter Menschen eine für die Rehabilitationsträger abschließende Regelung, die den allgemeinen Regelungen zur vorläufigen Zuständigkeit oder Leistungserbringung im SGB I und den Leistungsgesetzen der Rehabilitationsträger vorgehe und alle Fehler der Feststellung der Leistungszuständigkeit erfasse. Weiter sei er der Ansicht, dass für die Ausbildung, die der Antragsteller ab 01.08.2010 begonnen habe, nicht der vom Antragsteller mit Schreiben vom 08.09.2008 gestellte Antrag zugrunde zu legen sei. Der Bewilligungsbescheid habe sich nur bis zum Ende der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme, also bis 31.07.2010, erstreckt. Deshalb sei es erforderlich gewesen, den Antragsteller dahingehend zu beraten, einen weiteren Reha-Antrag auf Übernahme der Kosten der Berufsausbildung zum Elektriker zu stellen. Dieser neue Reha-Antrag vom 15.07.2010 sei zu Recht nach § 14 SGB IX an den zuständigen Reha-Träger innerhalb der zweiwöchigen Frist weitergeleitet worden.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
Das SG hat zu Recht unter ausführlicher Darstellung der maßgeblichen Rechtsgrundlagen den vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt. Der Senat verweist insoweit auf die Ausführungen des SG und weist die Beschwerde aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses zurück (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
Der Beigeladene verkennt, dass bei summarischer Prüfung die Auffassung des SG - der streitgegenständliche Antrag des Antragstellers sei bereits am 8.09.2008 gestellt worden - durchaus vertretbar ist und der Verfahrensausgang bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtschutz geboten summarischen Prüfung offen ist. Dieser Antrag war bereits auf eine Berufsausbildung gerichtet und dementsprechend wurden die vorbereitenden Maßnahmen durchgeführt Der Beigeladene kann deshalb zu Recht als der erstangegangene Reha-Träger angesehen werden. Da der Antrag danach bereits im Jahre 2008 gestellt wurde, war die Weiterleitung somit verspätet. Die Weiterleitung eines von der Beigeladenen initiierten Reha-Antrags an die Beschwerdegegnerin im Juli 2010 ändert daran nichts. Mit solch einer Verfahrensweise kann kein Zuständigkeitswechsel erreicht werden.
Die mit dem Antrag vom 8.09.2008 im Außenverhältnis gegenüber dem Antragsteller begründete Zuständigkeit des Beigeladenen erstreckt sich gem. § 14 Abs. 2 Satz 3 SGB IX in diesem Außenverhältnis auf alle Rechtsgrundlagen, die überhaupt in dieser Bedarfssituation rehabilitationsrechtlich vorgesehen sind. Dadurch wird eine nach außen verbindliche Zuständigkeit Reha-Trägers geschaffen, die intern die Verpflichtung des eigentlich zuständigen Leistungsträgers - falls dies ein anderer als der zur Entscheidung Verpflichtete sein sollte - unberührt lässt und die Träger insoweit auf den nachträglichen Ausgleich nach § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX und §§ 102 ff. SGB X verweist (BSG, Urteil vom 20.11.2008 - B 3 KN 4/07 KR R = BSGE 102, 90 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 21 m.w.N.; BSG, Urteil vom 25.06.2009 - B 3 KR 4/08 R = SozR 4-2500 § 33 Nr. 26).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
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