L 11 KR 4288/10 NZB

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 11 KR 3327/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 4288/10 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Es wird festgestellt, dass sich die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts Mannheim vom 5. August 2010 erledigt hat.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim (SG) vom 5. August 2010, zugestellt am 9. August 2010, am 9. September 2010 beim Landessozialgericht (LSG) Beschwerde eingelegt. Zugleich hat er am 9. September 2010 beim SG die Durchführung der mündlichen Verhandlung beantragt. Er hat das SG in diesem Schreiben darum gebeten, einen Monat lang abzuwarten, welchen der beiden Rechtsbehelfe er zurücknehme. Unter dem 13. September 2010 hat das SG Termin zur mündlichen Verhandlung auf Donnerstag, den 4. November 2010, 13:00 Uhr bestimmt.

II.

Die Beschwerde ist unzulässig, da der Kläger zeitgleich mit seiner Beschwerde auch einen Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung gestellt hat. In einem solchen Fall gilt die Regel des § 105 Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entsprechend (vgl Hauck in Hennig, Kommentar zum SGG, § 105 Rdnr 109, Stand April 2010; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Auflage 2008, § 105 Rdnr 17). Danach gilt: Wird sowohl ein Rechtsmittel eingelegt als auch mündliche Verhandlung beantragt, findet mündliche Verhandlung statt. Die mündliche Verhandlung hat somit nach dem Gesetz Vorrang (vgl hierzu auch BFHE 174, 307). Das ebenfalls eingelegte Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde ist dadurch gegenstandslos geworden. Vor diesem Hintergrund brauchte der Senat die Frage nicht entscheiden, ob die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 145 SGG) überhaupt gegen einen Gerichtsbescheid eingelegt werden kann (Leitherer, aaO, § 105 Rdnr 16) oder ob dies erst nach Entscheidung durch Urteil - erzwingbar durch den Antrag auf mündliche Verhandlung (§ 105 Abs 2 Satz 2 SGG) - in Betracht kommt (Hauck, aaO, § 105 Rdnr 94). Er musste auch nicht die Frist zur Begründung der Beschwerde (nochmals) verlängern.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht anfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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