Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 11 R 1436/07 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 14 R 375/08
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Nach Art. 15 des Serbischen Gesetzes über die Renten- und Invalidenversicherung entrichteten Pflichtbeiträge stellen keine Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit im Sinne des § 237 a Abs. 1 Nr. 3 SGB VI dar.
I. Das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 28. März 2008 wird aufgehoben.
II. Die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 16. November 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juli 2007 wird abgewiesen.
III. Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.
IV. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten, ob die Klägerin ab 1. Dezember 2006 einen Anspruch auf Altersrente für Frauen hat.
Die 1946 geborene Klägerin, serbische Staatsangehörige mit derzeitigem Wohnsitz in Serbien, hat vom 1. Februar 1970 bis 24. Dezember 1975 65 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen, zwei Monate mit freiwilligen Beiträgen sowie zwei Monate mit Anrechnungszeiten wegen Schwangerschaft/Mutterschutz. Sie hat seit 25. September 2001 einen Pensionsanspruch aus der jugoslawischen Versicherung.
Mit Antrag vom 23. Oktober 2006 begehrte die Klägerin über den serbischen Versicherungsträger Altersrente für Frauen von der Beklagten. Der serbische Versicherungsträger bestätigte der Klägerin 22 Jahre und 23 Tage mit Versicherungszeiten aufgrund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach jugoslawischem Recht im Zeitraum 1. Dezember 1963 bis 20. Mai 1996. Hierbei ist der Zeitraum 5. September 1983 bis 20. Mai 1996 durchgehend belegt.
Mit angefochtenem Bescheid vom 16. November 2006 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Nach Vollendung des 40. Lebensjahres seien statt der erforderlichen 121 Kalendermonate nur 117 Kalendermonate Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden. Die Wartezeit von 15 Jahren für die beantragte Altersrente sei daher nicht erfüllt.
Mit dem hiergegen eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, sie sei vom 14. August 2006 bis 28. Januar 2007 gemäß Art. 15 des Serbischen Gesetzes über die Renten- und Invalidenversicherung (Rentengesetz) pflichtversichert gewesen. Der serbische Versicherungsträger übersandte ein abgeändertes Formblatt JU-D 205, in dem für den Zeitraum 14. August 2006 bis 28. Januar 2007 eine Zeit der Pflichtversicherung nach Art. 15 Rentengesetz bestätigt wird. Die Klägerin habe selbst die Beiträge zur Renten- und Invalidenversicherung entrichtet.
Die Beklagte wandte sich daraufhin an den serbischen Versicherungsträger und fragte nach, ob es sich bei der Zeit vom 14. August 2006 bis 28. Januar 2007 tatsächlich um eine Pflichtbeitragszeit oder um eine Zeit der freiwilligen Versicherung handele. Es sei bisher nur bekannt, dass nach der Bewilligung einer Altersrente in Serbien keine Pflichtbeitragszeiten mehr erworben werden könnten. Der serbische Versicherungsträger teilte mit, der Bezieher einer Altersrente könne der Pflichtversicherung beitreten. Dies sei kein Hindernis für die Weiterzahlung der Altersrente, so dass die Pflichtversicherung parallel bestehen könne. Der Bezieher einer Altersrente, der bei der Pflichtversicherung gemeldet sei, könne nach Beendigung dieser Versicherung eine Neuberechnung der Altersrente erwirken, aber nur dann, wenn die Versicherung mindestens 12 Monate gedauert habe. Wenn sie kürzer als 12 Monate gewesen sei, habe sie keinen Einfluss auf die bereits festgesetzte Altersrente. Personen, die nach Art. 15 Rentengesetz in die Pflichtversicherung eingetreten seien, hätten für die Zeit auch regelmäßig Beiträge zur Renten- und Invalidenversicherung zu entrichten. Sie hätten alle Rechten und Pflichten wie andere Versicherte. Die Pflichtversicherung gemäß Art. 15 des Gesetzes sei gleichgestellt mit der Begründung eines regulären Arbeitsverhältnisses bei einer Firma oder Behörde und werde daher im Formblatt JU-D 205 als Pflichtversicherungszeit gekennzeichnet.
Die Beklagte wies daraufhin den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 10. Juli 2007 zurück. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes zählten für einen Anspruch auf Altersrente für Frauen nur Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit. Um solche Zeiten handele es sich bei den vom 14. August 2006 bis 28. Januar 2007 zurückgelegten Zeiten jedoch nicht. Die Zeiten nach Art. 15 Rentengesetz seien Zeiten der freiwilligen Versicherung. Eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit werde nicht ausgeübt. Nach der deutsch-serbischen Verbindungsstellenbesprechung vom 11. bis 13. Oktober 2006 seien diese Zeiten nicht als Zeiten der Pflichtversicherung zu kennzeichnen (Anmerkung 1 im Vordruck Ju-D 205), sondern mit der Anmerkung 4 (Versicherungszeit nach Art. 15 Rentengesetz) zu versehen.
Mit der hiergegen am 14. Oktober 2007 beim serbischen Versicherungsträger erhobenen Klage verfolgte die Klägerin ihr Begehren weiter. Im Zeitraum 14. August 2006 bis 28. Januar 2007 liege eine Pflichtversicherungszeit vor, die mit einem Arbeitsverhältnis in der Republik Serbien vollkommen gleichgestellt sei. Nach dem Beitritt zur Pflichtversicherung gem. Art. 15 Rentengesetz sei sie verpflichtet gewesen, Beiträge zu entrichten.
Der serbische Versicherungsträger erklärte auf Anfrage des SG, die Klägerin habe nach ihren eigenen Angaben den Bescheid vom 10. Juli 2007 am 17. Juli 2007 erhalten. Die Klage sei am 15. Oktober 2007 (und nicht wie angegeben am 14. Oktober 2007) beim serbischen Versicherungsträger eingegangen.
Mit Urteil vom 28. März 2008 hob das SG den Bescheid der Beklagten vom 16. November 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Juli 2007 auf und verurteilte die Beklagte, der Klägerin Altersrente für Frauen beginnend ab 1. Dezember 2006 entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zu zahlen. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Die Klage sei zulässig. Eine Verfristung könne nicht nachgewiesen werden. Die Klägerin habe glaubwürdig erklärt, den Widerspruchsbescheid erst am 17. Juli 2007 erhalten zu haben. Die Klage sei damit innerhalb der 3-Monats-Frist des § 87 Abs. 1 S. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - erhoben. Die Klägerin habe bis November 2006 mehr als 10 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit nach Vollendung des 40. Lebensjahres zurückgelegt. Die Klage sei auch überwiegend begründet. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Rentenanspruch gem. § 237a Abs. 1 SGB VI seien bei Anrechnung der serbischen Versicherungszeiten nach Art. 25 des deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommens vom 12. Oktober 1968 (DJSVA) ab 1. Dezember 2006 erfüllt. Das DJSVA sei im Verhältnis zur jetzigen Republik Serbien weiterhin anwendbar, da die jetzige Republik Serbien Rechtsnachfolgerin der ehemaligen sozialistischen Föderation Republik Jugoslawien und völkerrechtlich mit ihr identisch sei. Zu den bis Mai 1996 in Serbien zurückgelegten Pflichtbeitragszeiten aufgrund Beschäftigung seien auf der Grundlage von Art. 25 Abs. 1 DJSVA ab August 2006 bis einschließlich November 2006 vier weitere Kalendermonate aus der Versicherung der Klägerin nach Art. 15 Rentengesetz hinzuzurechnen. Über die Anrechnungsfähigkeit der serbischen Versicherungszeiten der Klägerin entscheide allein der serbische Versicherungsträger im Rahmen der für ihn geltenden Rechtsvorschriften. Nach serbischem Recht seien die von der Klägerin nach Art. 15 Rentengesetz erworbenen Pflichtbeitragszeiten gleichgestellt mit Pflichtbeitragszeiten während des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses bei einer Firma oder Behörde. Art. 15 Rentengesetz normiere ausdrücklich den Eintritt in eine Pflichtversicherung, nicht in eine freiwillige Versicherung. Ein Wertungswiderspruch zum deutschen Recht oder eine unvertretbare Besserstellung der Klägerin liege hierin nicht. Auch das deutsche Recht kenne mit § 55 Abs. 2 SGB VI eine Regelung, nach der bestimmte Beiträge, denen keine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit zu Grunde liegen, dennoch als Pflichtbeitragszeiten zu berücksichtigen seien. Aus der Gesetzesbegründung zu § 237a SGB VI ergebe sich auch, dass mit der Voraussetzung der Entrichtung von Pflichtbeiträgen nur verhindert werden sollte, dass reine Wohnzeiten ohne Beitragsentrichtung berücksichtigt würden.
Mit der hiergegen erhobenen Berufung macht die Beklagte geltend, die Pflichtversicherung nach Art. 15 Rentengesetz führe nicht zu einer Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen. Es liege keine Pflichtbeitragszeit für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vor. Es handele sich vielmehr um Zeiten der freiwilligen Rentenversicherung. Nach Einschätzung der serbischen Seite im Rahmen einer deutsch-serbischen Verbindungsstellenbesprechung im Oktober 2006 hätten serbische Versicherungszeiten aufgrund Art. 15 Rentengesetz einen serbischen Rentenausschluss zur Folge. Ein serbischer Rentenanspruch könne erst nach Beendigung der Versicherung entstehen (Art. 107 Rentengesetz). Auch sei die in Art. 16 Rentengesetz beschriebene freiwillige Versicherung bislang noch nicht installiert. Nicht beschäftigte Bürger Serbiens hätten daher nur die Möglichkeit, der Pflichtversicherung freiwillig beizutreten. Setze ein Anspruch auf Leistungen bestimmte Versicherungszeiten (hier: Zeiten einer pflichtversicherten Beschäftigung oder Tätigkeit) voraus, seien nur vergleichbare vertragsstaatliche Versicherungszeiten zu berücksichtigen. Diese Vergleichbarkeitsklausel sei klarstellend in die seit 1997 unterzeichneten Sozialversicherungsabkommen aufgenommen worden (z.B. Art. 11 Abs. 2 JPN, Art. 25 Abs. 2 SV-Abkommen HRV). Sie gelte jedoch bei Anwendung der übrigen, älteren Sozialversicherungsabkommen entsprechend. Es sei daher immer zu prüfen, ob vergleichbare ausländische vertragsstaatliche Pflichtbeitragszeiten vorlägen. Die Zahlung von freiwilligen Beiträgen zu einem ausländischen Pflichtversicherungssystem könne nicht mit einer Pflichtbeitragszeit aufgrund einer Beschäftigung oder Tätigkeit oder einem vergleichbaren Tatbestand gleichgesetzt werden.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 28. März 2008 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 16. November 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Juli 2007 abzuweisen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Akten des SG und der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das SG hat zu Unrecht den angefochtenen Bescheid vom 16. November 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Juli 2007 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin ab 1. Dezember 2006 Altersrente für Frauen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen. Der Klägerin steht keine Altersrente für Frauen zu.
Der Senat konnte entscheiden, obwohl die Klägerin zum Termin nicht erschienen ist. Die Kläger war ordnungsgemäß geladen. In der Ladung wurde sie darauf hingewiesen, dass auch in im Falle ihres Ausbleibens Beweis erhoben, verhandelt und entschieden werden kann.
Hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage sowie der weiteren Anwendung des DJSVA im Verhältnis zur Republik Serbien nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil des SG Bezug.
Der Senat ist jedoch mit der Beklagten der Auffassung, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Altersrente für Frauen nicht erfüllt sind.
Rechtsgrundlage für den Anspruch der Klägerin ist § 237a Abs. 1 SGB VI. Danach haben versicherte Frauen Anspruch auf Altersrente, wenn sie vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, das 60. Lebensjahr vollendet, nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr als 10 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit und die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben.
Nach Vollendung ihres 40. Lebensjahres hat die Klägerin von September 1986 bis März 1996 insgesamt nur 117 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit zurückgelegt. Diese Zeiten sind unstrittig gemäß Art. 25 Abs. 1 DJSVA auf die Zeit von mehr als 10 Jahren mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit anrechenbar. Erforderlich sind jedoch 121 Kalendermonate, da das Gesetz mehr als 10 Jahre mit derartigen Pflichtbeiträgen verlangt.
Die gemäß Art. 15 Rentengesetz für den Zeitraum 14. August 2006 bis 28. Januar 2007 gezahlten Pflichtbeiträge stellen nach Auffassung des Senats keine Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit im Sinne des § 237a Abs. 1 Nr. 3 SGB VI dar.
Ob und inwieweit die in Serbien zurückgelegten Versicherungszeiten bei der Prüfung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente zu berücksichtigen sind, bestimmt sich nach Art. 25 Abs. 1 DJSVA. Sind nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten anrechnungsfähige Versicherungszeiten vorhanden, so werden nach S. 1 dieser Bestimmung für den Erwerb des Leistungsanspruchs nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften auch die Versicherungszeiten berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates anrechnungsfähig sind und nicht auf dieselbe Zeit entfallen. In welchem Ausmaß Versicherungszeiten anrechnungsfähig sind, richtet sich nach den Rechtsvorschriften, die die Anrechnungsfähigkeit bestimmen (Art. 25 Abs. 1 S. 3 DSJVA).
Durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 15. Dezember 1995 (BGBl I 1824) hat der Gesetzgeber mit Wirkung vom 1. Januar 1996 das Erfordernis eingeführt, dass auf die erforderlichen mehr als 10 Jahre nur Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit angerechnet werden können. Bis dahin genügten für die Erfüllung dieser versicherungsrechtlichen Voraussetzung das Vorliegen von Pflichtbeitragszeiten. Anrechnungsfähige Versicherungszeiten i.S.d. Art. 25 Abs. 1 S. 1 DJSVA sind also nur solche Pflichtbeitragszeiten, die auf einer Beschäftigung oder Tätigkeit beruhen.
Ob es sich bei den von der Klägerin von August 2006 bis Januar 2007 gem. Art. 15 Rentengesetz entrichteten Beiträgen um Pflichtbeiträge "aufgrund einer Beschäftigung oder Tätigkeit" handelt, bestimmt sich nach serbischem Recht. Zwar hat der serbische Versicherungsträger im konkreten Fall der Klägerin diese Frage bejaht, obwohl die Klägerin in diesem Zeitraum unstrittig keine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt hat. Grundsätzlich ist der deutsche Rentenversicherungsträger auch an diese nach serbischem Recht erfolgte Bewertung des serbischen Rentenversicherungsträgers gebunden. Dies kann jedoch dann nicht gelten, wenn dieser widersprüchliche Aussagen zu der Problematik gemacht hat. Hier hat der serbische Rentenversicherungsträger im Rahmen einer Verbindungsstellenbesprechung, in der das Problem der Einstufung von Versicherungszeiten nach Art. 15 Rentengesetz grundsätzlich besprochen wurde, eine andere Auffassung vertreten. Bei der Besprechung vom 11. bis 13. Oktober 2006 hat sich der Vertreter Serbiens damit einverstanden erklärt, die nach Art. 15 Rentengesetz zurückgelegten Zeiten nicht mehr mit der Ziffer 1 (Zeiten der versicherungspflichtigen Beschäftigung und Tätigkeit einschließlich eventueller Krankheitszeiten mit Beitragsentrichtung, Zeiten des Mutterschutzes mit Beitragsentrichtung, Zeiten der Arbeitslosigkeit mit Beitragsentrichtung sowie Pflichtbeitragszeiten nach jugoslawischem Recht während der Beschäftigung im Ausland) zu kennzeichnen, sondern mit einer Ziffer 4 (Versicherungszeiten nach Art. 15 Rentengesetz). Damit hat der serbische Versicherungsträger hinreichend klargestellt, dass es sich bei den nach Art. 15 Rentengesetz zurückgelegten Versicherungszeiten nicht um Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit handelt.
Diese Einschätzung des serbischen Versicherungsträgers in der Verbindungsstellenbesprechung im Oktober 2006 ist nach Auffassung des Senats auch zutreffend. Selbst wenn die nach Art. 15 Rentengesetz entrichteten Pflichtbeiträge dem jeweiligen Versicherungsnehmer dieselben Rechte und Pflichten aus der serbischen Renten- und Invalidenversicherung sichern wie sie den sonstigen Pflichtversicherten (Beschäftigte, Selbstständige und Landwirte, vgl. Art. 10 Rentengesetz) zustehen, ändert dies nichts daran, dass die Klägerin in dem fraglichen Zeitraum keine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt hat. Ihre Versicherungspflicht in Serbien beruhte nicht auf einer Beschäftigung oder Tätigkeit, sondern vielmehr auf ihrem freiwilligen Beitritt zum Pflichtversicherungssystem der Republik Serbien auf der Grundlage des Art. 15 Rentengesetz. Dies hat zur Folge, dass die Klägerin nach serbischem Recht Pflichtbeiträge entrichtet hat. Auch nach serbischem Recht beruhen diese Pflichtbeiträge jedoch nicht auf einer Beschäftigung oder Tätigkeit, sondern auf dem freiwillig vollzogenen Akt der Selbstverpflichtung, ab einem bestimmten Zeitpunkt bis zu einem bestimmten Zeitpunkt Beiträge in das Pflichtversicherungssystem zu entrichten.
Die Nichtanerkennung der von der Klägerin ab August 2006 bis Januar 2007 entrichteten Beiträge entspricht auch ersichtlich den Intentionen des Gesetzgebers. Grund für die Neuregelung durch das Gesetz vom 15. Dezember 1995 war ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drucks 13/2590 S. 23 zu Nr. 6) insbesondere das Bestreben, die Möglichkeit der Anrechnung von im Ausland erworbenen reinen Wohnzeiten zu beseitigen, die nach dem Recht anderer Vertragsstaaten den Versicherungszeiten für den Anspruchserwerb gleichgestellt sind. Personen, die Versicherungszeiten in Deutschland und in einem Staat mit einem Wohnzeitsystem zurückgelegt haben, sollten nicht besser gestellt werden, als würden sie weiterhin in Deutschland leben. Eine solche ungerechtfertigte Besserstellung wäre aber nicht nur bei der Anrechnung reiner Wohnzeiten, sondern auch dann gegeben, wenn man die von der Klägerin entrichteten Pflichtbeiträge als Pflichtbeiträge aufgrund einer Beschäftigung oder Tätigkeit mit der Folge ansehen würde, dass eine Anrechnung auf den Zeitraum von (mehr als) 10 Jahren erfolgen müsste. Denn die in Serbien entrichteten Beiträge entsprechen der Sache nach im Wesentlichen den freiwilligen Beiträgen in Deutschland, die nach dem Willen des Gesetzgebers ebenso wenig wie reine Wohnzeiten zu einer Anrechnung auf den Zehnjahreszeitraum führen.
Die Entrichtung von Pflichtbeiträgen nach Art. 15 Rentengesetz ist an keine weitere Voraussetzung, etwa die Erfüllung von Wartezeiten oder das Vorliegen einer Vorversicherungszeit, geknüpft. Erforderlich ist insbesondere auch keinerlei Bezug zu einem in der Vergangenheit, der Gegenwart oder der Zukunft liegenden Beschäftigungsverhältnis bzw. einer selbständigen Tätigkeit. Schließlich gibt es in keiner Weise eine gesetzliche oder sonstige Verpflichtung, sich nach Art. 15 Rentengesetz der Pflichtversicherung anzuschließen. Damit liegt eine Situation vor, die im Wesentlichen mit dem System der freiwilligen Beitragszahlung in der Bundesrepublik Deutschland vergleichbar ist. Es ist mit dem Willen des Gesetzgebers nach Auffassung des Senats nicht in Einklang zu bringen, dass die freiwillige Entrichtung von Beiträgen in Deutschland zur gesetzlichen Rentenversicherung im Rahmen der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen des § 237a Abs. 1 Nr. 3 SGB VI unberücksichtigt bleibt, der freiwillige Entschluss zur Entrichtung von Pflichtbeiträgen zum serbischen Rentenversicherungsträger ohne das Vorliegen eines jeglichen Bezugs zu einem Beschäftigungsverhältnis oder zu einer selbstständigen Tätigkeit hingegen schon. Dies würde nach Auffassung des Senats eine Besserstellung von Versicherten bedeuten, die sich nach Art. 15 Rentengesetz versichern, die ebenso wenig durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt wäre wie eine Besserstellung von Versicherten in Staaten mit Wohnzeitsystemen durch die Anrechnung von reinen Wohnzeiten.
Diesem Ergebnis steht auch nicht entgegen, dass in § 55 Abs. 2 SGB VI zu den Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit auch freiwillige Beiträge, die als Pflichtbeiträge gelten oder Pflichtbeiträge, für die aus den in §§ 3 oder 4 genannten Gründen Beiträge gezahlt worden sind oder als gezahlt gelten oder Beiträge für Anrechnungszeiten, die ein Leistungsträger mitgetragen hat, zählen. Hierbei handelt es sich um eine ausdrückliche gesetzliche Gleichstellung dieser aufgrund der dort niedergelegten Tatbestände gezahlten oder als gezahlt geltenden Pflichtbeiträge mit Pflichtbeiträgen aufgrund einer Beschäftigung oder Tätigkeit. Eine derartige ausdrückliche Gleichstellungsregelung findet sich für die nach Art. 15 Rentengesetz gezahlten Beiträge weder im deutschen noch im serbischen Recht.
Im deutschen Recht ist weder in § 55 Abs. 2 SGB VI noch an anderer Stelle eine Regelung vorhanden, wonach zu den Pflichtbeiträgen aufgrund einer Beschäftigung oder Tätigkeit auch Pflichtbeiträge zählen, die ohne die Ausübung einer solchen allein aufgrund eines freiwilligen Beitritts zu einer Pflichtversicherung entrichtet werden.
Auch das serbische Recht regelt nicht ausdrücklich - so wie es in § 55 Abs. 2 SGB VI für die dort niedergelegten Tatbestände bestimmt ist -, dass nach Art. 15 Rentengesetz gezahlte Pflichtbeiträge zu den Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit zählen. Die durch Art. 15 Rentengesetz ausdrücklich vorgesehene Gleichstellung von nach Art. 15 Rentengesetz versicherten Personen mit versicherten Beschäftigten, Selbstständigen oder Landwirten in Bezug auf die nach serbischem Recht bestehenden Rechte und Pflichten bedeutet, dass nach serbischem Recht die Zeiten gem. Art. 15 Rentengesetz gerade keine Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind, denn ansonsten hätte es einer solchen Gleichstellung in Bezug auf die Rechte und Pflichten nicht bedurft. Versicherte nach Art. 15 des serbischen Rentengesetzes haben nach dieser Bestimmung zwar dieselben Rechte und Pflichten wie aufgrund einer Beschäftigung oder Tätigkeit versicherte Personen, sind aber keine Versicherten aufgrund einer Beschäftigung oder Tätigkeit - auch nicht im Wege einer gesetzlich ausgesprochenen Fiktion, da eine solche in Art. 15 Rentengesetz im Gegensatz zu Art. 55 Abs. 2 SGB VI nicht enthalten ist.
Darüber hinaus besteht bei den in § 55 Abs. 2 SGB VI niedergelegten Tatbeständen immer noch ein gewisser Bezug zu einem Beschäftigungsverhältnis, der bei den nach Art. 15 Rentengesetz Versicherten nicht notwendigerweise vorhanden sein muss. So hat die gleichgestellte Versicherungspflicht aufgrund des Bezugs von Lohnersatzleistungen (§ 55 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI i.V.m. §§ 3, 4 SGB VI) ihre Wurzeln in einem in der Vergangenheit liegenden Beschäftigungsverhältnis. Ohne ein solches wäre es nicht zu den die Versicherungspflicht auslösenden Lohnersatzleistungen gekommen. Die gleichgestellten Pflichtbeitragszeiten für Kindererziehung, Pflege, Wehr- und Zivildienst rechtfertigen sich dadurch, dass dem Betreffenden aufgrund der jeweiligen, grundsätzlich (auch) im öffentlichen Interesse liegenden Tätigkeiten der Kindererziehung, des Wehrdienstes usw. die Aufnahme eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses typischerweise nicht möglich ist. Für die dadurch entgangenen Rentenanwartschaften wollte der Gesetzgeber einen Ausgleich schaffen und den Betreffenden so stellen, als hätte er in dieser Zeit eine versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt. Auch die Gleichstellung von freiwilligen Beiträgen, die als Pflichtbeiträge gelten (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI), mit Pflichtbeiträgen aufgrund einer Beschäftigung oder Tätigkeit beruht auf dem Gedanken der entgangenen Möglichkeit, sich eine Rentenanwartschaft durch die Aufnahme eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses bzw. einer versicherungspflichtigen Tätigkeit zu erarbeiten, wobei hier der Entschädigungscharakter für staatliches Unrecht im Vordergrund steht. So werden hiervon etwa nachgezahlte freiwillige Beiträge von Versicherten erfasst, für die ein Anspruch auf Entschädigung für Zeiten von zu Unrecht erlittenen Strafverfolgungsmaßnahmen festgestellt ist (vgl. § 205 Abs. 1 S. 3 SGB VI). Ein derartiger Bezug zu einem vergangenen Beschäftigungsverhältnis bzw. zu einer entgangenen Chance, ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis einzugehen, liegt hingegen bei den von der Klägerin entrichteten Pflichtbeiträgen nicht vor.
Nach alledem sind die gem. Art. 15 Rentengesetz entrichteten Beiträge nicht auf den
10-Jahres-Zeitraum anzurechnen. Damit hat die Klägerin nicht mindestens 121 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit. Ihr steht mangels Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 237a Abs. 1 Nr. 3 SGB VI daher auch kein Anspruch auf Altersrente für Frauen zu. Das Urteil des Sozialgerichts Landshut war demgemäß aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung (§ 193 Sozialgerichtsgesetz - SGG) berücksichtigt den Umstand, dass die Klägerin mit ihrem Begehren erfolglos geblieben ist ...
Die Revision war zuzulassen (vgl. § 160 Abs. 2 SGG), da der bislang höchstrichterlich nicht entschiedenen Frage, ob Versicherungszeiten nach Art. 15 Rentengesetz Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit im Sinne des § 237a Abs. 1 SGB VI darstellen, grundsätzliche Bedeutung zukommt.
II. Die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 16. November 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juli 2007 wird abgewiesen.
III. Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.
IV. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten, ob die Klägerin ab 1. Dezember 2006 einen Anspruch auf Altersrente für Frauen hat.
Die 1946 geborene Klägerin, serbische Staatsangehörige mit derzeitigem Wohnsitz in Serbien, hat vom 1. Februar 1970 bis 24. Dezember 1975 65 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen, zwei Monate mit freiwilligen Beiträgen sowie zwei Monate mit Anrechnungszeiten wegen Schwangerschaft/Mutterschutz. Sie hat seit 25. September 2001 einen Pensionsanspruch aus der jugoslawischen Versicherung.
Mit Antrag vom 23. Oktober 2006 begehrte die Klägerin über den serbischen Versicherungsträger Altersrente für Frauen von der Beklagten. Der serbische Versicherungsträger bestätigte der Klägerin 22 Jahre und 23 Tage mit Versicherungszeiten aufgrund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach jugoslawischem Recht im Zeitraum 1. Dezember 1963 bis 20. Mai 1996. Hierbei ist der Zeitraum 5. September 1983 bis 20. Mai 1996 durchgehend belegt.
Mit angefochtenem Bescheid vom 16. November 2006 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Nach Vollendung des 40. Lebensjahres seien statt der erforderlichen 121 Kalendermonate nur 117 Kalendermonate Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden. Die Wartezeit von 15 Jahren für die beantragte Altersrente sei daher nicht erfüllt.
Mit dem hiergegen eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, sie sei vom 14. August 2006 bis 28. Januar 2007 gemäß Art. 15 des Serbischen Gesetzes über die Renten- und Invalidenversicherung (Rentengesetz) pflichtversichert gewesen. Der serbische Versicherungsträger übersandte ein abgeändertes Formblatt JU-D 205, in dem für den Zeitraum 14. August 2006 bis 28. Januar 2007 eine Zeit der Pflichtversicherung nach Art. 15 Rentengesetz bestätigt wird. Die Klägerin habe selbst die Beiträge zur Renten- und Invalidenversicherung entrichtet.
Die Beklagte wandte sich daraufhin an den serbischen Versicherungsträger und fragte nach, ob es sich bei der Zeit vom 14. August 2006 bis 28. Januar 2007 tatsächlich um eine Pflichtbeitragszeit oder um eine Zeit der freiwilligen Versicherung handele. Es sei bisher nur bekannt, dass nach der Bewilligung einer Altersrente in Serbien keine Pflichtbeitragszeiten mehr erworben werden könnten. Der serbische Versicherungsträger teilte mit, der Bezieher einer Altersrente könne der Pflichtversicherung beitreten. Dies sei kein Hindernis für die Weiterzahlung der Altersrente, so dass die Pflichtversicherung parallel bestehen könne. Der Bezieher einer Altersrente, der bei der Pflichtversicherung gemeldet sei, könne nach Beendigung dieser Versicherung eine Neuberechnung der Altersrente erwirken, aber nur dann, wenn die Versicherung mindestens 12 Monate gedauert habe. Wenn sie kürzer als 12 Monate gewesen sei, habe sie keinen Einfluss auf die bereits festgesetzte Altersrente. Personen, die nach Art. 15 Rentengesetz in die Pflichtversicherung eingetreten seien, hätten für die Zeit auch regelmäßig Beiträge zur Renten- und Invalidenversicherung zu entrichten. Sie hätten alle Rechten und Pflichten wie andere Versicherte. Die Pflichtversicherung gemäß Art. 15 des Gesetzes sei gleichgestellt mit der Begründung eines regulären Arbeitsverhältnisses bei einer Firma oder Behörde und werde daher im Formblatt JU-D 205 als Pflichtversicherungszeit gekennzeichnet.
Die Beklagte wies daraufhin den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 10. Juli 2007 zurück. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes zählten für einen Anspruch auf Altersrente für Frauen nur Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit. Um solche Zeiten handele es sich bei den vom 14. August 2006 bis 28. Januar 2007 zurückgelegten Zeiten jedoch nicht. Die Zeiten nach Art. 15 Rentengesetz seien Zeiten der freiwilligen Versicherung. Eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit werde nicht ausgeübt. Nach der deutsch-serbischen Verbindungsstellenbesprechung vom 11. bis 13. Oktober 2006 seien diese Zeiten nicht als Zeiten der Pflichtversicherung zu kennzeichnen (Anmerkung 1 im Vordruck Ju-D 205), sondern mit der Anmerkung 4 (Versicherungszeit nach Art. 15 Rentengesetz) zu versehen.
Mit der hiergegen am 14. Oktober 2007 beim serbischen Versicherungsträger erhobenen Klage verfolgte die Klägerin ihr Begehren weiter. Im Zeitraum 14. August 2006 bis 28. Januar 2007 liege eine Pflichtversicherungszeit vor, die mit einem Arbeitsverhältnis in der Republik Serbien vollkommen gleichgestellt sei. Nach dem Beitritt zur Pflichtversicherung gem. Art. 15 Rentengesetz sei sie verpflichtet gewesen, Beiträge zu entrichten.
Der serbische Versicherungsträger erklärte auf Anfrage des SG, die Klägerin habe nach ihren eigenen Angaben den Bescheid vom 10. Juli 2007 am 17. Juli 2007 erhalten. Die Klage sei am 15. Oktober 2007 (und nicht wie angegeben am 14. Oktober 2007) beim serbischen Versicherungsträger eingegangen.
Mit Urteil vom 28. März 2008 hob das SG den Bescheid der Beklagten vom 16. November 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Juli 2007 auf und verurteilte die Beklagte, der Klägerin Altersrente für Frauen beginnend ab 1. Dezember 2006 entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zu zahlen. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Die Klage sei zulässig. Eine Verfristung könne nicht nachgewiesen werden. Die Klägerin habe glaubwürdig erklärt, den Widerspruchsbescheid erst am 17. Juli 2007 erhalten zu haben. Die Klage sei damit innerhalb der 3-Monats-Frist des § 87 Abs. 1 S. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - erhoben. Die Klägerin habe bis November 2006 mehr als 10 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit nach Vollendung des 40. Lebensjahres zurückgelegt. Die Klage sei auch überwiegend begründet. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Rentenanspruch gem. § 237a Abs. 1 SGB VI seien bei Anrechnung der serbischen Versicherungszeiten nach Art. 25 des deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommens vom 12. Oktober 1968 (DJSVA) ab 1. Dezember 2006 erfüllt. Das DJSVA sei im Verhältnis zur jetzigen Republik Serbien weiterhin anwendbar, da die jetzige Republik Serbien Rechtsnachfolgerin der ehemaligen sozialistischen Föderation Republik Jugoslawien und völkerrechtlich mit ihr identisch sei. Zu den bis Mai 1996 in Serbien zurückgelegten Pflichtbeitragszeiten aufgrund Beschäftigung seien auf der Grundlage von Art. 25 Abs. 1 DJSVA ab August 2006 bis einschließlich November 2006 vier weitere Kalendermonate aus der Versicherung der Klägerin nach Art. 15 Rentengesetz hinzuzurechnen. Über die Anrechnungsfähigkeit der serbischen Versicherungszeiten der Klägerin entscheide allein der serbische Versicherungsträger im Rahmen der für ihn geltenden Rechtsvorschriften. Nach serbischem Recht seien die von der Klägerin nach Art. 15 Rentengesetz erworbenen Pflichtbeitragszeiten gleichgestellt mit Pflichtbeitragszeiten während des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses bei einer Firma oder Behörde. Art. 15 Rentengesetz normiere ausdrücklich den Eintritt in eine Pflichtversicherung, nicht in eine freiwillige Versicherung. Ein Wertungswiderspruch zum deutschen Recht oder eine unvertretbare Besserstellung der Klägerin liege hierin nicht. Auch das deutsche Recht kenne mit § 55 Abs. 2 SGB VI eine Regelung, nach der bestimmte Beiträge, denen keine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit zu Grunde liegen, dennoch als Pflichtbeitragszeiten zu berücksichtigen seien. Aus der Gesetzesbegründung zu § 237a SGB VI ergebe sich auch, dass mit der Voraussetzung der Entrichtung von Pflichtbeiträgen nur verhindert werden sollte, dass reine Wohnzeiten ohne Beitragsentrichtung berücksichtigt würden.
Mit der hiergegen erhobenen Berufung macht die Beklagte geltend, die Pflichtversicherung nach Art. 15 Rentengesetz führe nicht zu einer Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen. Es liege keine Pflichtbeitragszeit für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vor. Es handele sich vielmehr um Zeiten der freiwilligen Rentenversicherung. Nach Einschätzung der serbischen Seite im Rahmen einer deutsch-serbischen Verbindungsstellenbesprechung im Oktober 2006 hätten serbische Versicherungszeiten aufgrund Art. 15 Rentengesetz einen serbischen Rentenausschluss zur Folge. Ein serbischer Rentenanspruch könne erst nach Beendigung der Versicherung entstehen (Art. 107 Rentengesetz). Auch sei die in Art. 16 Rentengesetz beschriebene freiwillige Versicherung bislang noch nicht installiert. Nicht beschäftigte Bürger Serbiens hätten daher nur die Möglichkeit, der Pflichtversicherung freiwillig beizutreten. Setze ein Anspruch auf Leistungen bestimmte Versicherungszeiten (hier: Zeiten einer pflichtversicherten Beschäftigung oder Tätigkeit) voraus, seien nur vergleichbare vertragsstaatliche Versicherungszeiten zu berücksichtigen. Diese Vergleichbarkeitsklausel sei klarstellend in die seit 1997 unterzeichneten Sozialversicherungsabkommen aufgenommen worden (z.B. Art. 11 Abs. 2 JPN, Art. 25 Abs. 2 SV-Abkommen HRV). Sie gelte jedoch bei Anwendung der übrigen, älteren Sozialversicherungsabkommen entsprechend. Es sei daher immer zu prüfen, ob vergleichbare ausländische vertragsstaatliche Pflichtbeitragszeiten vorlägen. Die Zahlung von freiwilligen Beiträgen zu einem ausländischen Pflichtversicherungssystem könne nicht mit einer Pflichtbeitragszeit aufgrund einer Beschäftigung oder Tätigkeit oder einem vergleichbaren Tatbestand gleichgesetzt werden.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 28. März 2008 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 16. November 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Juli 2007 abzuweisen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Akten des SG und der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das SG hat zu Unrecht den angefochtenen Bescheid vom 16. November 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Juli 2007 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin ab 1. Dezember 2006 Altersrente für Frauen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen. Der Klägerin steht keine Altersrente für Frauen zu.
Der Senat konnte entscheiden, obwohl die Klägerin zum Termin nicht erschienen ist. Die Kläger war ordnungsgemäß geladen. In der Ladung wurde sie darauf hingewiesen, dass auch in im Falle ihres Ausbleibens Beweis erhoben, verhandelt und entschieden werden kann.
Hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage sowie der weiteren Anwendung des DJSVA im Verhältnis zur Republik Serbien nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil des SG Bezug.
Der Senat ist jedoch mit der Beklagten der Auffassung, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Altersrente für Frauen nicht erfüllt sind.
Rechtsgrundlage für den Anspruch der Klägerin ist § 237a Abs. 1 SGB VI. Danach haben versicherte Frauen Anspruch auf Altersrente, wenn sie vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, das 60. Lebensjahr vollendet, nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr als 10 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit und die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben.
Nach Vollendung ihres 40. Lebensjahres hat die Klägerin von September 1986 bis März 1996 insgesamt nur 117 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit zurückgelegt. Diese Zeiten sind unstrittig gemäß Art. 25 Abs. 1 DJSVA auf die Zeit von mehr als 10 Jahren mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit anrechenbar. Erforderlich sind jedoch 121 Kalendermonate, da das Gesetz mehr als 10 Jahre mit derartigen Pflichtbeiträgen verlangt.
Die gemäß Art. 15 Rentengesetz für den Zeitraum 14. August 2006 bis 28. Januar 2007 gezahlten Pflichtbeiträge stellen nach Auffassung des Senats keine Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit im Sinne des § 237a Abs. 1 Nr. 3 SGB VI dar.
Ob und inwieweit die in Serbien zurückgelegten Versicherungszeiten bei der Prüfung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente zu berücksichtigen sind, bestimmt sich nach Art. 25 Abs. 1 DJSVA. Sind nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten anrechnungsfähige Versicherungszeiten vorhanden, so werden nach S. 1 dieser Bestimmung für den Erwerb des Leistungsanspruchs nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften auch die Versicherungszeiten berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates anrechnungsfähig sind und nicht auf dieselbe Zeit entfallen. In welchem Ausmaß Versicherungszeiten anrechnungsfähig sind, richtet sich nach den Rechtsvorschriften, die die Anrechnungsfähigkeit bestimmen (Art. 25 Abs. 1 S. 3 DSJVA).
Durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 15. Dezember 1995 (BGBl I 1824) hat der Gesetzgeber mit Wirkung vom 1. Januar 1996 das Erfordernis eingeführt, dass auf die erforderlichen mehr als 10 Jahre nur Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit angerechnet werden können. Bis dahin genügten für die Erfüllung dieser versicherungsrechtlichen Voraussetzung das Vorliegen von Pflichtbeitragszeiten. Anrechnungsfähige Versicherungszeiten i.S.d. Art. 25 Abs. 1 S. 1 DJSVA sind also nur solche Pflichtbeitragszeiten, die auf einer Beschäftigung oder Tätigkeit beruhen.
Ob es sich bei den von der Klägerin von August 2006 bis Januar 2007 gem. Art. 15 Rentengesetz entrichteten Beiträgen um Pflichtbeiträge "aufgrund einer Beschäftigung oder Tätigkeit" handelt, bestimmt sich nach serbischem Recht. Zwar hat der serbische Versicherungsträger im konkreten Fall der Klägerin diese Frage bejaht, obwohl die Klägerin in diesem Zeitraum unstrittig keine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt hat. Grundsätzlich ist der deutsche Rentenversicherungsträger auch an diese nach serbischem Recht erfolgte Bewertung des serbischen Rentenversicherungsträgers gebunden. Dies kann jedoch dann nicht gelten, wenn dieser widersprüchliche Aussagen zu der Problematik gemacht hat. Hier hat der serbische Rentenversicherungsträger im Rahmen einer Verbindungsstellenbesprechung, in der das Problem der Einstufung von Versicherungszeiten nach Art. 15 Rentengesetz grundsätzlich besprochen wurde, eine andere Auffassung vertreten. Bei der Besprechung vom 11. bis 13. Oktober 2006 hat sich der Vertreter Serbiens damit einverstanden erklärt, die nach Art. 15 Rentengesetz zurückgelegten Zeiten nicht mehr mit der Ziffer 1 (Zeiten der versicherungspflichtigen Beschäftigung und Tätigkeit einschließlich eventueller Krankheitszeiten mit Beitragsentrichtung, Zeiten des Mutterschutzes mit Beitragsentrichtung, Zeiten der Arbeitslosigkeit mit Beitragsentrichtung sowie Pflichtbeitragszeiten nach jugoslawischem Recht während der Beschäftigung im Ausland) zu kennzeichnen, sondern mit einer Ziffer 4 (Versicherungszeiten nach Art. 15 Rentengesetz). Damit hat der serbische Versicherungsträger hinreichend klargestellt, dass es sich bei den nach Art. 15 Rentengesetz zurückgelegten Versicherungszeiten nicht um Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit handelt.
Diese Einschätzung des serbischen Versicherungsträgers in der Verbindungsstellenbesprechung im Oktober 2006 ist nach Auffassung des Senats auch zutreffend. Selbst wenn die nach Art. 15 Rentengesetz entrichteten Pflichtbeiträge dem jeweiligen Versicherungsnehmer dieselben Rechte und Pflichten aus der serbischen Renten- und Invalidenversicherung sichern wie sie den sonstigen Pflichtversicherten (Beschäftigte, Selbstständige und Landwirte, vgl. Art. 10 Rentengesetz) zustehen, ändert dies nichts daran, dass die Klägerin in dem fraglichen Zeitraum keine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt hat. Ihre Versicherungspflicht in Serbien beruhte nicht auf einer Beschäftigung oder Tätigkeit, sondern vielmehr auf ihrem freiwilligen Beitritt zum Pflichtversicherungssystem der Republik Serbien auf der Grundlage des Art. 15 Rentengesetz. Dies hat zur Folge, dass die Klägerin nach serbischem Recht Pflichtbeiträge entrichtet hat. Auch nach serbischem Recht beruhen diese Pflichtbeiträge jedoch nicht auf einer Beschäftigung oder Tätigkeit, sondern auf dem freiwillig vollzogenen Akt der Selbstverpflichtung, ab einem bestimmten Zeitpunkt bis zu einem bestimmten Zeitpunkt Beiträge in das Pflichtversicherungssystem zu entrichten.
Die Nichtanerkennung der von der Klägerin ab August 2006 bis Januar 2007 entrichteten Beiträge entspricht auch ersichtlich den Intentionen des Gesetzgebers. Grund für die Neuregelung durch das Gesetz vom 15. Dezember 1995 war ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drucks 13/2590 S. 23 zu Nr. 6) insbesondere das Bestreben, die Möglichkeit der Anrechnung von im Ausland erworbenen reinen Wohnzeiten zu beseitigen, die nach dem Recht anderer Vertragsstaaten den Versicherungszeiten für den Anspruchserwerb gleichgestellt sind. Personen, die Versicherungszeiten in Deutschland und in einem Staat mit einem Wohnzeitsystem zurückgelegt haben, sollten nicht besser gestellt werden, als würden sie weiterhin in Deutschland leben. Eine solche ungerechtfertigte Besserstellung wäre aber nicht nur bei der Anrechnung reiner Wohnzeiten, sondern auch dann gegeben, wenn man die von der Klägerin entrichteten Pflichtbeiträge als Pflichtbeiträge aufgrund einer Beschäftigung oder Tätigkeit mit der Folge ansehen würde, dass eine Anrechnung auf den Zeitraum von (mehr als) 10 Jahren erfolgen müsste. Denn die in Serbien entrichteten Beiträge entsprechen der Sache nach im Wesentlichen den freiwilligen Beiträgen in Deutschland, die nach dem Willen des Gesetzgebers ebenso wenig wie reine Wohnzeiten zu einer Anrechnung auf den Zehnjahreszeitraum führen.
Die Entrichtung von Pflichtbeiträgen nach Art. 15 Rentengesetz ist an keine weitere Voraussetzung, etwa die Erfüllung von Wartezeiten oder das Vorliegen einer Vorversicherungszeit, geknüpft. Erforderlich ist insbesondere auch keinerlei Bezug zu einem in der Vergangenheit, der Gegenwart oder der Zukunft liegenden Beschäftigungsverhältnis bzw. einer selbständigen Tätigkeit. Schließlich gibt es in keiner Weise eine gesetzliche oder sonstige Verpflichtung, sich nach Art. 15 Rentengesetz der Pflichtversicherung anzuschließen. Damit liegt eine Situation vor, die im Wesentlichen mit dem System der freiwilligen Beitragszahlung in der Bundesrepublik Deutschland vergleichbar ist. Es ist mit dem Willen des Gesetzgebers nach Auffassung des Senats nicht in Einklang zu bringen, dass die freiwillige Entrichtung von Beiträgen in Deutschland zur gesetzlichen Rentenversicherung im Rahmen der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen des § 237a Abs. 1 Nr. 3 SGB VI unberücksichtigt bleibt, der freiwillige Entschluss zur Entrichtung von Pflichtbeiträgen zum serbischen Rentenversicherungsträger ohne das Vorliegen eines jeglichen Bezugs zu einem Beschäftigungsverhältnis oder zu einer selbstständigen Tätigkeit hingegen schon. Dies würde nach Auffassung des Senats eine Besserstellung von Versicherten bedeuten, die sich nach Art. 15 Rentengesetz versichern, die ebenso wenig durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt wäre wie eine Besserstellung von Versicherten in Staaten mit Wohnzeitsystemen durch die Anrechnung von reinen Wohnzeiten.
Diesem Ergebnis steht auch nicht entgegen, dass in § 55 Abs. 2 SGB VI zu den Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit auch freiwillige Beiträge, die als Pflichtbeiträge gelten oder Pflichtbeiträge, für die aus den in §§ 3 oder 4 genannten Gründen Beiträge gezahlt worden sind oder als gezahlt gelten oder Beiträge für Anrechnungszeiten, die ein Leistungsträger mitgetragen hat, zählen. Hierbei handelt es sich um eine ausdrückliche gesetzliche Gleichstellung dieser aufgrund der dort niedergelegten Tatbestände gezahlten oder als gezahlt geltenden Pflichtbeiträge mit Pflichtbeiträgen aufgrund einer Beschäftigung oder Tätigkeit. Eine derartige ausdrückliche Gleichstellungsregelung findet sich für die nach Art. 15 Rentengesetz gezahlten Beiträge weder im deutschen noch im serbischen Recht.
Im deutschen Recht ist weder in § 55 Abs. 2 SGB VI noch an anderer Stelle eine Regelung vorhanden, wonach zu den Pflichtbeiträgen aufgrund einer Beschäftigung oder Tätigkeit auch Pflichtbeiträge zählen, die ohne die Ausübung einer solchen allein aufgrund eines freiwilligen Beitritts zu einer Pflichtversicherung entrichtet werden.
Auch das serbische Recht regelt nicht ausdrücklich - so wie es in § 55 Abs. 2 SGB VI für die dort niedergelegten Tatbestände bestimmt ist -, dass nach Art. 15 Rentengesetz gezahlte Pflichtbeiträge zu den Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit zählen. Die durch Art. 15 Rentengesetz ausdrücklich vorgesehene Gleichstellung von nach Art. 15 Rentengesetz versicherten Personen mit versicherten Beschäftigten, Selbstständigen oder Landwirten in Bezug auf die nach serbischem Recht bestehenden Rechte und Pflichten bedeutet, dass nach serbischem Recht die Zeiten gem. Art. 15 Rentengesetz gerade keine Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind, denn ansonsten hätte es einer solchen Gleichstellung in Bezug auf die Rechte und Pflichten nicht bedurft. Versicherte nach Art. 15 des serbischen Rentengesetzes haben nach dieser Bestimmung zwar dieselben Rechte und Pflichten wie aufgrund einer Beschäftigung oder Tätigkeit versicherte Personen, sind aber keine Versicherten aufgrund einer Beschäftigung oder Tätigkeit - auch nicht im Wege einer gesetzlich ausgesprochenen Fiktion, da eine solche in Art. 15 Rentengesetz im Gegensatz zu Art. 55 Abs. 2 SGB VI nicht enthalten ist.
Darüber hinaus besteht bei den in § 55 Abs. 2 SGB VI niedergelegten Tatbeständen immer noch ein gewisser Bezug zu einem Beschäftigungsverhältnis, der bei den nach Art. 15 Rentengesetz Versicherten nicht notwendigerweise vorhanden sein muss. So hat die gleichgestellte Versicherungspflicht aufgrund des Bezugs von Lohnersatzleistungen (§ 55 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI i.V.m. §§ 3, 4 SGB VI) ihre Wurzeln in einem in der Vergangenheit liegenden Beschäftigungsverhältnis. Ohne ein solches wäre es nicht zu den die Versicherungspflicht auslösenden Lohnersatzleistungen gekommen. Die gleichgestellten Pflichtbeitragszeiten für Kindererziehung, Pflege, Wehr- und Zivildienst rechtfertigen sich dadurch, dass dem Betreffenden aufgrund der jeweiligen, grundsätzlich (auch) im öffentlichen Interesse liegenden Tätigkeiten der Kindererziehung, des Wehrdienstes usw. die Aufnahme eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses typischerweise nicht möglich ist. Für die dadurch entgangenen Rentenanwartschaften wollte der Gesetzgeber einen Ausgleich schaffen und den Betreffenden so stellen, als hätte er in dieser Zeit eine versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt. Auch die Gleichstellung von freiwilligen Beiträgen, die als Pflichtbeiträge gelten (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI), mit Pflichtbeiträgen aufgrund einer Beschäftigung oder Tätigkeit beruht auf dem Gedanken der entgangenen Möglichkeit, sich eine Rentenanwartschaft durch die Aufnahme eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses bzw. einer versicherungspflichtigen Tätigkeit zu erarbeiten, wobei hier der Entschädigungscharakter für staatliches Unrecht im Vordergrund steht. So werden hiervon etwa nachgezahlte freiwillige Beiträge von Versicherten erfasst, für die ein Anspruch auf Entschädigung für Zeiten von zu Unrecht erlittenen Strafverfolgungsmaßnahmen festgestellt ist (vgl. § 205 Abs. 1 S. 3 SGB VI). Ein derartiger Bezug zu einem vergangenen Beschäftigungsverhältnis bzw. zu einer entgangenen Chance, ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis einzugehen, liegt hingegen bei den von der Klägerin entrichteten Pflichtbeiträgen nicht vor.
Nach alledem sind die gem. Art. 15 Rentengesetz entrichteten Beiträge nicht auf den
10-Jahres-Zeitraum anzurechnen. Damit hat die Klägerin nicht mindestens 121 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit. Ihr steht mangels Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 237a Abs. 1 Nr. 3 SGB VI daher auch kein Anspruch auf Altersrente für Frauen zu. Das Urteil des Sozialgerichts Landshut war demgemäß aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung (§ 193 Sozialgerichtsgesetz - SGG) berücksichtigt den Umstand, dass die Klägerin mit ihrem Begehren erfolglos geblieben ist ...
Die Revision war zuzulassen (vgl. § 160 Abs. 2 SGG), da der bislang höchstrichterlich nicht entschiedenen Frage, ob Versicherungszeiten nach Art. 15 Rentengesetz Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit im Sinne des § 237a Abs. 1 SGB VI darstellen, grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Rechtskraft
Aus
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