L 16 R 446/10 WA

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 10 R 140/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 16 R 446/10 WA
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 28. November 2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist im Zugunstenverfahren nach § 44 Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X), ob bei der Anrechnung der Verletztenrente (VR) des Klägers auf die von der Beklagten gewährte Altersrente (AR) wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit ein abgesenkter Freibetrag in Höhe einer "Grundrente Ost" in Ansatz zu bringen ist.

Der 1939 geborene, am 18. Mai 1990 und danach durchweg im Beitrittsgebiet wohnende Kläger bezog aufgrund eines Unfalles vom 3. März 1975 eine Unfallrente, die ab 1. Januar 1992 als VR nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 40 vH von der Sächsischen Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft weiter gezahlt wurde. Mit Bescheid vom 13. November 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. März 2003 bewilligte die Beklagte dem Kläger antragsgemäß ab 1. September 2002 AR wegen Arbeitslosigkeit oder Altersteilzeitarbeit (Zahlbetrag ab 1. Januar 2003 = 1.080,77 EUR monatlich). Dabei – und in der Folgezeit – rechnete sie auf die AR die vom Kläger bezogene VR an, und zwar dergestalt, dass ein Betrag iH der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) ausgenommen blieb. Dabei berücksichtigte die Beklagte diesen Freibetrag iH der für das Beitrittsgebiet abgesenkten Grundrentensätze. Ein sich anschließendes Klageverfahren bei dem Sozialgericht (SG) Berlin (– S 3 RA 1881/03 -) endete durch übereinstimmende Erledigungserklärung, nachdem die Beklagte sich verpflichtet hatte, die Rente des Klägers unter Berücksichtigung des Urteils des Bundessozialgerichts (BSG) vom 10. April 2003 (- B 4 RA 32/03 R = SozR 4-2600 § 93 Nr 2) erneut zu "überprüfen".

Den Überprüfungsantrag lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 4. August 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Dezember 2004). Das SG hat die auf Gewährung der AR ohne Minderung des Zahlbetrags nach § 84a Satz 1 und Satz 2 BVG gerichtete Klage mit Urteil vom 28. November 2005 abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: die Klage sei nicht begründet. Der Rechtsprechung des 4. Senats des BSG (u.a. auch in den Urteilen vom 20. Oktober 2005 – B 4 RA 27/05 R = SozR 4-2600 § 93 Nr 7; B 4 RA 24/05 R; B 4 RA 18/05 R; B 4 RA 13/05 R; B 4 RA 12/05 R), wonach § 93 Abs. 2 Nr. 2a Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) keine Rechtsgrundlage für die Berücksichtigung eines unterschiedlichen Freibetrags bei unfallverletzten Rentnern in den alten und neuen Bundesländern biete, werde nicht gefolgt. Die genannte Norm idF des Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung vom 21. Juli 2004 (BGBl I 1791; RVNG) ordne vielmehr explizit die Anwendung der insoweit für verfassungskonform gehaltenen Vorschrift des § 84a BVG an.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und rügt nach wie vor, dass die Anwendung von § 84a BVG im Rahmen von § 93 Abs. 2 Nr. 2a SGB VI gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes (GG) verstoße.

Aus seinem Vorbringen ergibt sich der Antrag,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 28. November 2005 und den Bescheid der Beklagten vom 4. August 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Dezember 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, seine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder Altersteilzeitarbeit für die Zeit ab 1. September 2002 unter Berücksichtigung eines nicht für das Beitrittsgebiet abgesenkten Freibetrags neu zu berechnen und zu zahlen sowie den Bescheid vom 13. November 2002 entsprechend zu ändern.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung des BSG für zutreffend (Verweis auf BSG, Urteil vom 13. November 2008 – B 13 R 129/08 R = SozR 4-2600 § 93 Nr 12).

Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Die Gerichtsakte und die Rentenakte der Beklagten haben vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (vgl. §§ 124 Abs. 2, 155 Abs. 3 und 4 SGG).

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers, mit der dieser auf der Grundlage einer (negativen) Zugunstenentscheidung der Beklagten nach § 44 SGB X seine statthafte kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage auf Gewährung einer höheren AR weiter verfolgt, ist nicht begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf höhere AR unter Berücksichtigung eines höheren Freibetrags bei der Anrechnung seiner VR gemäß § 93 Abs. 2 Nr. 2a SGB VI, so dass die Beklagte den Überprüfungsantrag und damit eine Änderung des AR-Bescheides vom 13. November 2002 mit den angefochtenen Bescheiden beanstandungsfrei abgelehnt hat.

Dabei kann sich das Gericht trotz des Streits über die Leistungshöhe und der daraus folgenden grundsätzlich unbeschränkten Prüfung der Rentenhöhe auf ein Grundurteil iSv § 130 Abs. 1 SGG beschränken, weil vorliegend nur ein Berechnungsfaktor der AR streitig ist, nämlich der Anrechnungsbetrag nach § 93 SGB VI (vgl BSG SozR 4-2600 § 93 Nr 3 mwN). Die übrigen Berechnungsfaktoren sind zwischen den Beteiligten – zu Recht - nicht streitig.

Bei Erlass des Bescheides vom 13. November 2002 hat die Beklagte die Vorschrift des § 93 SGB VI richtig angewandt. Dessen Abs. 1 bestimmt, dass beim Zusammentreffen einer Rente aus eigener Versicherung und einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung (UV) die Rente insoweit nicht geleistet wird, als die Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge vor Einkommensanrechnung den jeweiligen Grenzbetrag übersteigt. Die Beklagte hat in diese Summe zutreffend die VR des Klägers in Anwendung von § 93 Abs. 2 Nr. 2a SGB VI entsprechend dem Wohnsitz im Beitrittsgebiet unter Berücksichtigung - lediglich - eines abgesenkten Freibetrages Ost eingestellt. Dabei ist es für die Entscheidung unerheblich, welche Fassung des § 93 Abs. 2 Nr. 2a SGB VI und des § 84a BVG als Prüfungsmaßstab herangezogen wird, ob also die im Erlasszeitpunkt des Rentenbescheides vom 13. November 2002 einzig existente Fassung des Rentenreformgesetzes (RRG) 1992 heranzuziehen ist oder wegen der ausdrücklichen Anordnung der zeitlichen Rückwirkung auf den 1. Januar 1992 die oder eine der späteren Neufassungen im RVNG, im Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts und des Gesetzes über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet vom 19. Juni 2006 (BGBl I 1305; SERÄndG) oder im Gesetz zur Änderung des BVG und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts vom 13. Dezember 2007 (BGBl I 2904; BVGÄndG 2007).

Denn das Gericht legt seiner Entscheidung die nunmehr einheitliche Rechtsprechung der für Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung zuständigen Senate des BSG zugrunde (vgl BSG, Urteil vom 13. November 2008 – B 13 R 129/08 R -; BSG, Beschluss vom 30. Juli 2008 – B 5a R 6/08 S -) und geht daher davon aus, dass § 93 Abs. 2 Nr. 2a SGB VI bereits idF des RRG 1992 in verfassungskonformer Weise eine Differenzierung der Höhe des Freibetrags nach dem Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort in den alten oder neuen Bundesländern zur Folge hat. Daran ändert die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 14. März 2000 (- 1 BvR 284/96 u.a. = SozR 3-3100 § 84a Nr 3) nichts. Da die Anrechnungsregelung für VR im Hinblick auf die Höhe des Freibetrags durch die späteren Gesetzesfassungen nicht geändert worden ist, fehlt es an einer Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch des Klägers unabhängig davon, welches Recht maßgeblich anzuwenden ist. Dementsprechend liegt auch keine unzulässige echte Rückwirkung vor. Die Anwendung der weiteren Bestimmungen des § 93 SGB VI - insbesondere die Bestimmung des Grenzbetrags - ist hier zutreffend erfolgt und nicht streitig.

Für den Zeitraum ab 1. Januar 1992 und damit auch für die Zeit ab 1. September 2002 (Beginn der AR des Klägers) bewirkt bereits § 93 Abs. 2 Nr. 2a SGB VI idF des RRG 1992 (aF) eine Differenzierung der Höhe des Freibetrags nach dem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in den alten oder neuen Bundesländern zum Stichtag am 18. Mai 1990 (vgl BSG, Urteil vom 13. November 2008 – B 13 R 129/08 R -).

Dies folgt bereits aus dem Wortlaut von § 93 Abs. 2 Nr. 2a SGB VI aF, wonach bei der Ermittlung der Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge bei der VR aus der UV der Betrag unberücksichtigt bleibt, der bei gleichem Grad der MdE als Grundrente nach dem BVG geleistet würde. Das BSG führt hierzu ergänzend aus (aaO Rn 61): "Zwar unterscheidet der Wortlaut nicht ausdrücklich zwischen einer anrechnungsfreien Grundrente nach dem BVG einerseits in den alten und andererseits in den neuen Bundesländern. Dessen bedurfte es auch nicht. Denn die Verwendung des Konjunktivs "würde" stellt auf den Betrag ab, der dem konkreten Versicherten als Grundrente nach dem BVG gezahlt würde, wäre er Berechtigter nach dem BVG. Nur die nicht gewählte Formulierung "wird" könnte nahe legen, dass sich die Vorschrift abstrakt auf den gesetzlich geregelten Betrag (§ 31 BVG in der jeweiligen Fassung) bezieht."

Dann aber gilt für Berechtigte, die – wie der Kläger - am 18. Mai 1990 ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet hatten, die (abgesenkte) Grundrente Ost (Einigungsvertrag – EV - Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr 1 Buchst l iVm Buchst a). Diese war nach der ursprünglichen Regelung sowohl für Kriegsopfer als auch für Berechtigte nach dem übrigen Sozialen Entschädigungsrecht, zB nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) bzw dem Bundes-Seuchengesetz (BSeuchG; seit 2001: Impfschadensgesetz - IfSG), zu zahlen. Ein Grund für eine abweichende Behandlung im Rahmen des § 93 SGB VI bestand nicht. Im Beitrittsgebiet war das BVG nämlich von vornherein nur mit den Maßgaben des EV vom 31. August 1990 (BGBl II 889) in Kraft getreten. Die Verweisung auf das BVG in § 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchst a SGB VI erfasst damit für dieses Gebiet die Rechtsgrundlagen für eine Absenkung der Grundrente nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BVG (vgl BSG aaO).

Art. 8 EV bestimmt, dass mit dem Wirksamwerden des Beitritts in dem in Art 3 genannten Gebiet Bundesrecht in Kraft tritt, soweit es nicht in seinem Geltungsbereich auf bestimmte Länder oder Landesteile der Bundesrepublik Deutschland beschränkt ist und soweit durch diesen Vertrag, insbesondere dessen Anlage I, nichts anderes bestimmt wird. In der "Vorbemerkung" zur Anlage I heißt es: "Gemäß Abschnitt III des jeweiligen Kapitels treten die Rechtsvorschriften mit den dort bestimmten Maßgaben in dem in Art 3 des Vertrages genannten Gebiet in Kraft." Im Beitrittsgebiet sind also die jeweiligen bundesrechtlichen Vorschriften von vornherein nur mit der im Abschnitt III des jeweiligen Kapitels der Anlage I genannten Maßgaben in Kraft. Zu diesen Maßgaben gehört nach EV Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr 1 Buchst a die Absenkung der Höhe der Grundrente nach § 31 Abs 1 BVG für solche Personen (aaO Buchst l) , die am 18. Mai 1990 - dem Tag des Abschlusses des Vertrages über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik (BGBl II 537) - ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Beitrittsgebiet hatten, wie der Kläger. Für diesen Personenkreis sind die in § 31 Abs 1 und 5 BVG in der jeweils geltenden Fassung genannten DM-Beträge mit dem Vomhundertsatz zu multiplizieren, der sich aus dem jeweiligen Verhältnis der verfügbaren Standardrente (§ 68 Abs. 3 SGB VI) in dem in Art. 3 EV genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) zur verfügbaren Standardrente in dem Gebiet, in dem das BVG schon vor dem Beitritt gegolten hat, ergibt (vgl BSG aaO).

Die Einfügung der Bestimmung des § 84a BVG (aF) durch EV Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt II ergänzt diesen Grundsatz nur ua für die Personen, welche nach diesem Stichtag in die alten Bundesländer umgezogen sind (insoweit richtig BSG 9. Senat vom 9.4.1997, BSGE 80, 176 = SozR 3-3100 § 84a Nr 2 für einen Umzügler). Diese sollen weiterhin nur die abgesenkte Grundrente erhalten.

Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen das dargelegte Anpassungskonzept des EV sind nicht ersichtlich (vgl. BVerfGE 102, 41, 55 ff). Auch die Differenzierung hinsichtlich des Freibetrags Ost/West verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. In Bezug auf die verletzungsbedingten Mehraufwendungen liegt eine Differenzierung nach den unterschiedlichen wirtschaftlichen Verhältnissen in Ost und West auf der Hand. Aber auch ein immaterieller Schaden muss aus Gleichheitsgesichtspunkten nicht in Ost und West in gleicher Höhe ausgeglichen werden, da auch hier die unterschiedlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen sind (vgl BSG aaO). Zwar kann der Wohnsitz des Opfers den immateriellen Schaden iS des Ausmaßes der seelischen Begleiterscheinungen und Schmerzen nicht beeinflussen (so BSG 4. Senat SozR 4-2600 § 93 Nr 2 Rn 44; entsprechend auch BSG 4. Senat SozR 4-2600 § 93 Nr 7, Rn73: "kein ökonomischer Bezug"). Hier geht es jedoch um den Ersatz, den Ausgleich eines derartigen Schadens. Dieser aber hat notwendigerweise die wirtschaftlichen Verhältnisse und ihre Unterschiede zu berücksichtigen.

Es begegnet schließlich auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass der Gesetzgeber die differenzierende Verweisung in § 93 Abs. 2 Nr. 2a SGB VI auf die Grundrente "West" bzw "Ost" trotz fortschreitender Angleichung der Lebensverhältnisse zwischen den alten Bundesländern und dem Beitrittsgebiet bislang beibehalten hat (vgl BSG, Urteil vom 13. November 2008 – B 13 R 129/08 R -). Denn auch weiterhin bestehen in jenen Bereichen Unterschiede, die für die Kompensation von Nichterwerbsschäden relevant sind. So ist auch das BVerfG im Jahre 2003 in seinem Beschluss zur "Beamtenbesoldung Ost" davon ausgegangen, dass sich die allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse, darin eingeschlossen das allgemeine Preis- und Lohnniveau, nach wie vor in den neuen Ländern erheblich von denen in den alten Ländern unterscheiden (BVerfG vom 12. Februar 2003, BVerfGE 107, 218, 248 ff, 250). Es ist nicht ersichtlich, dass sich hieran seither wesentlich etwas geändert hätte, wie auch am verbliebenen Unterschied zwischen dem aktuellen Rentenwert und dem aktuellen Rentenwert (Ost) abzulesen ist (Berechnungsmethode: § 255a Abs. 1 SGB VI).

Die vom BSG nunmehr vertretene Auslegung, die das Gericht seiner Entscheidung zugrunde legt, verstößt auch nicht gegen Art. 14 GG. Denn sie stellt von vornherein keinen Eingriff in "Renteneigentum" dar. Wie vom BVerfG bereits mehrfach auch in anderem Zusammenhang entschieden (BVerfG vom 28. April 1999, BVerfGE 100, 1, 33 ff = SozR 3-8570 § 10 Nr 3; BSG 5. Senat vom 1. Dezember 1999, BSGE 85, 161, 168 f = SozR 3-5050 § 22 Nr 7 ), unterliegen Rentenansprüche der ehemaligen DDR dem GG erst auf Grund der Anerkennung durch den EV, der die Beitrittsbedingungen und -folgen festlegte, und mit den Maßgaben, die dieser im Rahmen der Art 14 Abs 1 und 2 GG für sie festsetzt. Da er einen abgesenkten Freibetrag vorsieht, ist der jeweilige Rentenanspruch nur mit dieser Maßgabe geschützt.

Auch aus dem Urteil des BVerfG vom 14. März 2000 (BVerfGE 102, 41 = SozR 3-3100 § 84a Nr 3) folgt keine andere Beurteilung. Die Entscheidung kommt zum Ergebnis, dass Kriegsopfern (Beschädigten) iS des § 1 BVG auch bei Wohnsitz im Beitrittsgebiet ab 1. Januar 1999 die "Grundrente West" zu zahlen ist, und begründet dies mit spezifischen Argumenten für Beschädigte des Zweiten Weltkriegs. Auch ansonsten stellt das Urteil des BVerfG nur auf die Grundrente für Kriegsbeschädigte ab. Auch die Bindungswirkung dieser Entscheidung nach § 31 Abs. 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz reicht demgemäß nicht weiter. Soweit § 31 BVG durch Verweisungen entweder im Sozialen Entschädigungsrecht oder aber im Rentenrecht (also in § 93 Abs. 2 Nr. 2a SGB VI) auch für andere Personenkreise Bedeutung hat, ist die Vorschrift durch das Urteil des BVerfG nicht betroffen.

Die Änderungen durch das RVNG, das SERÄndG und das BVGÄndG 2007 haben schließlich die materielle Rechtslage nicht zu Gunsten des Klägers geändert. Bei einer rückwirkenden Anwendung des geänderten § 84a BVG wäre die Berufung ohnehin nicht begründet, so dass dahinstehen kann, ob die nunmehrige Verweisung in § 93 Abs. 2 Nr. 2a SGB VI auf § 84a BVG ins Leere geht oder § 84a BVG in seiner rückwirkenden Neufassung nunmehr anzuwenden ist (vgl. BSG aaO). Auch ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot stellt sich daher nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor. Insbesondere besteht beim BSG keine Divergenzlage mehr. Seit 1. Januar 2008 ist der 4. Senat nach dem Geschäftsverteilungsplan des BSG nicht mehr für Streitigkeiten der allgemeinen Rentenversicherung zuständig. Nachfolgesenate des 4. Senats iS des § 41 Abs 3 Satz 2 SGG sind insoweit der 5. und 13. Senat. Das Gericht folgt der Rechtsprechung dieser Senate zu den vorliegend streitigen Rechtsfragen.
Rechtskraft
Aus
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