L 1 R 37/07

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 2 RA 112/03
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 1 R 37/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
AAÜG, Verfassungsmäßigkeit, fiktive Einbeziehung
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 6. Dezember 2006 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger streitet mit der Beklagten darüber, ob für den Zeitraum vom 1. September 1971 bis zum 30. Juni 1990 Zeiten der Zugehörigkeit zu verschiedenen Zusatzversorgungssystemen anzuerkennen sind.

Der 1943 geborene Kläger erhielt mit Urkunde des VEB M. Armaturenwerke Karl Marx Armaturenkombinat vom 3. September 1971 das Recht verliehen, die Berufsbezeichnung "Werkmeister" innerhalb des VEB M. Armaturenwerke Karl Marx Armaturenkombinat zu führen. Zu diesem Zeitpunkt arbeitete der Kläger im VEB Schraubenfabrik M. als Automateneinrichter. Ab 1. Juni 1973 arbeitete er im selben Betrieb als Lehrmeister bzw. Lehrausbilder. Mit Urkunde des Instituts zur Ausbildung von Ingenieurpädagogen K.-M.-S. vom Juni 1981 erhielt er die Berechtigung, die Berufsbezeichnung "Lehrmeister" zu führen. Ab 1. Mai 1982 arbeitete er nach den Eintragungen im Sozialversicherungsausweis (SVA) als Lehrkraft für den berufspraktischen Unterricht bzw. ab 1983 als Lehrkraft für Polytechnik im VEB MAW Stahlgießerei "Wilhelm Pieck" Magdeburg. Diese Tätigkeit übte er nach den Eintragungen im SVA auch noch am 30. Juni 1990 aus. Der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung ist der Kläger nicht beigetreten. Eine positive Versorgungszusage zu einem Versorgungssystem erhielt er nicht. Mit Schreiben vom 8. April 1993 bestätigte ihm die Bezirksregierung M., dass seine Tätigkeit als Lehrmeister für Polytechnik vom 1. Juni 1973 bis zum 30. April 1982 in der Schraubenfabrik M. und vom 1. Mai 1982 bis zum 31. März 1992 in der Stahlgießerei R. für die Berechnung der Beschäftigungs- und Jubiläumsdienstzeit Berücksichtigung finde.

Am 17. Januar 2002 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften. Für den Zeitraum vom 1. September 1971 bis zum 31. Mai 1973 beantragte er dabei die Überführung wegen Anwartschaften aus der Zugehörigkeit zu dem Zusatzversorgungssystem Nr. 1 (Zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz) der Anlage 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG), und für den Zeitraum vom 1. Juni 1973 bis zum 31. März 1992 wegen der Zugehörigkeit zu den Zusatzversorgungssystemen Nr. 4 (Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen) und Nr. 18 (Zusätzliche Versorgung der Pädagogen in Einrichtungen der Volks- und Berufsausbildung) der Anlage 1 zum AAÜG. Mit Bescheid vom 6. März 2002 lehnte die Beklagte den Antrag in Hinsicht auf die geltend gemachten Systeme ab. Die Qualifikation als Werkmeister entspreche nicht dem Titel eines Ingenieurs oder Technikers. Die tatsächliche Ausübung einer ingenieurtechnischen Tätigkeit sei insoweit unbeachtlich. Gegen den Bescheid erhob der Kläger am 27. März 2002 Widerspruch. Seit 1973 habe er Schüler der Klassenstufen sieben bis zwölf im Fach Technik unterrichtet und Lehrlinge ausgebildet. Für seine pädagogische Tätigkeit habe er eine Meisterausbildung und ein pädagogisches Studium am Institut für Ingenieurpädagogen in C. absolvieren müssen. Nach geltendem Recht sei dieses Pädagogikstudium Voraussetzung für die Tätigkeit als Lehrkraft im berufspraktischen Unterricht gewesen. Er sei vom Rat der Stadt, Abteilung Volksbildung, für seine Unterrichtstätigkeit bezahlt worden. 1992 habe er einen Intensivlehrgang zur Ausbildereignung besucht. Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Januar 2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Qualifikation des Klägers entspreche nicht der in der Versorgungsordnung geforderten Qualifikation.

Am 28. Februar 2003 hat der Kläger Klage bei dem Sozialgericht Magdeburg erhoben. Er unterfalle sowohl der Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen als auch der Zusätzlichen Versorgung der Pädagogen in Einrichtungen der Volks- und Berufsbildung, womit sich die Beklagte überhaupt nicht auseinandergesetzt habe. Er habe unstreitig eine pädagogische Ausbildung absolviert. Eine Differenzierung bezüglich der pädagogischen Ausbildung sei in den Verordnungen nicht enthalten. Er sei in Einrichtungen des öffentlichen Bildungs- und Erziehungswesens tätig gewesen. Er sei jedoch kein Berufsschullehrer gewesen und habe auch keine Lehrlinge praktisch und/oder theoretisch ausgebildet. Vielmehr sei er in der allgemeinen Volksbildung tätig gewesen. Er habe Schüler der Klassen sieben bis zehn verschiedener Magdeburger Schulen im Fach Polytechnik unterrichtet. Der polytechnische Unterricht sei eingeführt worden, um den Schülern Verfahrensabläufe der Industrieproduktion nahezubringen. Da nicht jede Schule ein polytechnisches Kabinett habe einrichten können, seien polytechnische Zentren eingerichtet worden. In einem solchen sei er beschäftigt gewesen. 1974 sei ihm außerdem die Ehrennadel des Ministeriums für Volksbildung für besondere Leistungen und für erfolgreiche Mitarbeit bei der sozialistischen Bildung und Erziehung und 1989 vom Ministerrat der DDR die Pestalozzi-Medaille als Anerkennung für 10 Jahre treue und gewissenhafte Pflichterfüllung im Volksbildungswesens verliehen worden. Sofern die Beklagte auf Unterlagen der DDR verweise, aus denen Aussagen zur Einbeziehung von Lehrmeistern oder Ingenieurpädagogen in die zusätzliche Altersversorgung getroffen werden, sei anzumerken, dass diese Unterlagen nur die Berufsbildung bzw. die Aus- und Weiterbildung der Werktätigen beträfen. Entscheidend sei jedoch vorliegend die Einbeziehung wegen einer Tätigkeit nicht in diesen Bereichen, sondern in der Volksbildung.

Die Beklagte hat darauf hingewiesen, dass im Bereich der Berufsbildung nur Lehrkräfte des berufstheoretischen Unterrichts, die eine dafür abgeschlossene pädagogische Ausbildung (z. B. zweite Lehrerprüfung, pädagogischen Hochschulabschluss) besessen hätten, als Angehörige der pädagogisch tätigen Intelligenz galten. Erst dann könnten Zusatzversorgungsansprüche entstehen. Die Qualifikationen als Ingenieurpädagoge, Ökonompädagoge und als Lehrmeister hätten zur Beschäftigung in der berufspraktischen Ausbildung berechtigt, jedoch nicht zur Aufnahme in ein Zusatzversorgungssystem der Pädagogen. Dies ergebe sich aus den Grundsätzen zur Anwendung der Bestimmungen über die zusätzliche Altersversorgung der pädagogischen Intelligenz auf dem Gebiete der Berufsausbildung und der Aus- und Weiterbildung der Werktätigen vom 1. März 1968 (Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Volksbildung und des Staatlichen Amtes für Berufsbildung vom 6. Mai 1968) und aus einer Übersicht des Staatsekretariats für Berufsbildung aus dem Mai 1988 über pädagogische Abschlüsse, die zur Einbeziehung in zusätzliche Versorgung der Pädagogen berechtigen.

Das Sozialgericht hat darauf hingewiesen, dass der Widerspruchsbescheid vom 28. Januar 2003 keine Entscheidung zur Zugehörigkeit des Klägers zu den Zusatzversorgungssystemen Nr. 4 und 18 der Anlage 1 zum AAÜG enthalte. Am 18. Oktober 2006 hat die Beklagte einen weiteren Widerspruchsbescheid erlassen und inhaltlich ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Kläger keine Ansprüche aus einer Zugehörigkeit zu den Zusatzversorgungssystemen Nr. 4 und 18 der Anlage 1 zum AAÜG habe.

Mit Urteil vom 6. Dezember 2006 hat das Sozialgericht die Klage des Klägers abgewiesen. Der Kläger erfülle nicht die persönliche Voraussetzung für die Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz, da er nicht die Berufsbezeichnung Ingenieur habe führen dürfen. Er habe als Lehrmeister auch nicht zum Kreis der pädagogischen Intelligenz gehört. Die Einbeziehung in die Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen vom 12. Juli 1951 (AVVO-Int) scheitere auch daran, dass er als Werkmeister keine staatlich anerkannte pädagogische Ausbildung habe. Auch in die Zusätzliche Versorgung der Pädagogen in Einrichtungen der Volks- und Berufsbildung vom 27. Mai 1976 (VersO-Päd) sei er nicht einzubeziehen. Die Aufnahme hätte eines Antrages bedurft. Sei dieser nicht gestellt worden, könne eine fiktive Einbeziehung schon deshalb nicht erfolgen. Außerdem verfüge er nicht über eine staatlich anerkannte pädagogische Ausbildung. Er sei auch nicht in einer Einrichtung der Volks- oder Berufsbildung tätig gewesen. Vielmehr habe er nach den Eintragungen im SVA als Lehrmeister in der Stahlgießerei R. gearbeitet.

Gegen das ihm am 18. Dezember 2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 18. Januar 2007 Berufung bei dem Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Er weist nochmals darauf hin, dass die von der Beklagten vorgelegten Unterlagen den Bereich der Berufsausbildung beträfen. Davon sei jedoch die Polytechnik als Teil der allgemeinbildenden Schulen zu unterscheiden.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 6. Dezember 2006 und den Bescheid der Beklagten vom 6. März 2002 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 28. Januar 2003 und vom 18. Oktober 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Zeitraum vom 1. September 1971 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zu den Zusatzversorgungssystemen Nr. 1, 4 oder 18 der Anlage 1 zum AAÜG und die in diesem Zeitraum erzielten Entgelte festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend.

Der Senat hat den SVA des Klägers beigezogen.

Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf deren Inhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die nach § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung hat keinen Erfolg.

Die Berufung ist unbegründet, weil der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 6. März 2002 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 28. Januar 2003 und vom 18. Oktober 2006 rechtmäßig ist und den Kläger nicht im Sinne der §§ 157, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert.

Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass gem. § 8 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 und § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG Zugehörigkeitszeiten zu einem Zusatzversorgungssystem festgestellt werden. Er unterfällt nicht dem Geltungsbereich des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG, weil er weder tatsächlich noch im Wege der Unterstellung den hier geltend gemachten Zusatzvorsorgungssystemen nach Nr. 1, 4 oder 18 der Anlage 1 zum AAÜG angehörte.

Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt das Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Der Kreis der potentiell vom AAÜG erfassten Personen umfasst diejenigen Personen, die entweder (1.) durch einen nach Art. 19 Einigungsvertrag (EVertr) bindend gebliebenen Verwaltungsakt der DDR oder einer ihrer Untergliederungen oder (2.) später durch eine Rehabilitierungsentscheidung oder (3.) nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EVertr (wieder) in ein Versorgungssystem einbezogen waren (BSG, Urteil vom 9. April 2002, Az: B 4 RA 31/01 R, SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 2, S. 11).

Der Kläger erfüllt keine dieser Voraussetzungen. Weder ist ihm von Organen der DDR eine Versorgung zugesagt worden noch ist er aufgrund einer Rehabilitierungsentscheidung in ein Versorgungssystem einbezogen worden. Auch ein rechtsstaatswidriger Entzug einer Versorgungsanwartschaft hat in seinem Falle nicht stattgefunden.

Im Ergebnis kommt es nicht darauf an, dass der Senat nicht der Rechtsprechung des früheren 4. Senats des BSG folgt, wonach die Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG auch im Wege der Unterstellung vorliegen kann (siehe unter I.), da auch die dafür vom BSG aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen (II.).

I.

Der Senat ist zum Einen nicht der Auffassung, dass das AAÜG den Kreis der "potenziell vom AAÜG ab 1. August 1991 erfassten" Personen erweitert und das Neueinbeziehungsverbot modifiziert hat (so aber BSG, Urteil vom 9. April 2002, Az: B 4 RA 31/01 R, SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 2, S. 12). Erst diese Annahme führt jedoch zu einer vom BSG behaupteten Ungleichbehandlung ("Wertungswiderspruch"), die durch eine verfassungskonforme Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG zu korrigieren sei. Zum Anderen ist der Senat der Ansicht, dass, wenn die Annahme des BSG tatsächlich zutreffen sollte und mit dem AAÜG der einbezogene Personenkreis erweitert worden ist, zumindest keine verfassungskonforme Auslegung erforderlich ist, da die behauptete Ungleichbehandlung zu rechtfertigen wäre. Im Übrigen hätte das Bundessozialgericht wegen des von ihm unterstellten "Wertungswiderspruchs" keine erweiternde Auslegung vornehmen dürfen, sondern eine konkrete Normenkontrolle an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) veranlassen müssen. Denn die vom Bundessozialgericht vorgenommene Rechtsfortbildung überschreitet nach Auffassung des erkennenden Senats die sich aus Art. 20 Abs. 2 und 3 GG ergebenden Grenzen der richterlichen Entscheidungsbefugnis, weil der eindeutige Wortlaut des § 1 Abs. 1 AAÜG die vom BSG vorgenommene Interpretation nicht hergibt. Es ist deshalb schon nicht möglich, die bei einem unklaren oder nicht eindeutigen Wortlaut heranzuziehenden einschlägigen Auslegungskriterien anzuwenden (BSG, Urteil vom 19. Februar 2009, Az: B 10 EG 1/08 R, dokumentiert in juris, Rdnr. 19).

In den Gesetzesmaterialien findet sich kein Hinweis dafür, dass durch das AAÜG außer den Personen, die durch einen nach Art. 19 EVertr bindend gebliebenen Verwaltungsakt der DDR oder einer ihrer Untergliederungen oder später durch eine Rehabilitierungsentscheidung oder nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EVertr (wieder) in ein Versorgungssystem einbezogen worden waren (BSG, Urteil vom 9. April 2002, Az: B 4 RA 31/01 R, a. a. O., S. 11), weitere Personen einbezogen werden sollten (siehe BTDrs. 12/405, S. 113, 146; BTDrs. 12/786, S. 139; II A, IV A; BTDrs. 12/826, S. 4, 5, 10, 11, 21). Vielmehr wird in den Gesetzesmaterialien immer auf den EVertr Bezug genommen. Zwar wird dann ausgeführt, dass die Einhaltung der Vorgaben des EVertr zu nicht sachgerechten und zu nicht nur sozialpolitisch unvertretbaren Ergebnissen führen müsste und sich deshalb die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung ergebe (BTDrs. 12/405, S. 113). Aus der weiteren Gesetzesbegründung ist jedoch ohne Schwierigkeiten ablesbar, dass sich diese Regelungen auf die Bereiche der Rentenberechnung, Leistungsbegrenzung, Abschmelzung laufender Leistungen, des Besitzschutzes bei der Neufeststellung von Leistungen, der Auszahlungen von Leistungen, eines Vorbehaltes der Einzelüberprüfung und der Kostenerstattung durch den Bund beziehen (a. a. O., S. 113, 114). Nicht angesprochen ist hingegen eine Ausweitung des erfassten Personenkreises. Auch bei der Begründung des § 1 AAÜG wird ausgeführt, dass diese Vorschrift den Geltungsbereich der nach dem EVertr vorgeschriebenen Überführung (und gerade keine darüber hinausgehende) festlegt (BTDrs. 12/405, S. 146).

Auch überzeugt den Senat nicht, dass aus dem Wortlaut von § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG auf eine Modifizierung des Verbots der Neueinbeziehung zu schließen sei (BSG, Urteil vom 9. April 2002, Az: B 4 RA 31/01 R, a. a. O., S. 12). In den Gesetzesmaterialien findet sich nämlich kein Anhaltspunkt für die vom BSG vorgenommene Unterscheidung zwischen "Einbeziehung in ein Versorgungssystem" und der "Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem". Der Gesetzgeber benutzt im Gegenteil auch zur Beschreibung des Personenkreises des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, der auch nach Ansicht des BSG konkret einbezogen war (BSG, a. a. O., S. 12), den Terminus "Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem" (BTDrs. 12/826, S. 21) und nicht etwa "Einbeziehung in ein Versorgungssystem".

Der Gesetzgeber ging auch, soweit erkennbar, nicht davon aus, dass die in § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG angesprochene Personengruppe eine Erweiterung der "potenziell vom AAÜG ab 1. August 1991 erfassten" Personen darstellt. Ursprünglich war Satz 2 in der Gesetzesvorlage nicht enthalten (BTDrs. 12/405, S. 77). Erst in den Ausschussberatungen wurde dann die Anfügung des Satzes 2 empfohlen (BTDrs. 12/786, S. 139). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass diese Anfügung nur eine Klarstellung bedeute (BTDrs. 12/826, S. 21). Der Gesetzgeber nahm also an, dass diese Personengruppe ohnehin von Satz 1 und vom Überführungsauftrag des EVertr umfasst ist.

Auch mit einer verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG (über den Wortlaut hinaus) lässt sich ein Anspruch auf eine fiktive Einbeziehung nicht begründen (so aber BSG, Urteil vom 9. April 2002, Az: B 4 RA 31/01 R, a. a. O., S. 12).

Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist jedoch nicht jede Differenzierung ausgeschlossen. Das Grundrecht wird jedoch verletzt, wenn eine Gruppe von Rechtsanwendungsbetroffenen anders als eine andere behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (z. B. BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2005, Az: 1 BvR 1921/04 u. a., dokumentiert in juris, Rdnr. 36).

Für den Senat ist bereits nicht nachvollziehbar, weshalb das BSG der Personengruppe des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, also der Personen, die irgendwann vor dem 30. Juni 1990 (aber nicht am 30. Juni 1990) konkret einbezogen waren (BSG, a. a. O.), die Personengruppe gegenüberstellt, die nie konkret einbezogen war, aber zumindest am 30. Juni 1990 nach den Regeln der Versorgungssysteme alle Voraussetzungen für die Einbeziehung an diesem Stichtag erfüllt hatte. Verfassungsrechtlich relevant ist nämlich nur die Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem (z. B. BVerfG, Beschluss vom 13. März 2007, Az: 1 BvF 1/05, dokumentiert in juris, Rdnr. 89). Hier unterscheiden sich jedoch die Tatbestände in wesentlichen Gesichtspunkten. § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG knüpft nämlich an ein in der Vergangenheit verliehenes Versorgungsprivileg an, welches ein Bedürfnis nach der im AAÜG vorgesehenen Sonderprüfung der Rentenwirksamkeit erzielter Arbeitsentgelte anzeigt. Bei Personen, die nie in ein Zusatzversorgungssystem einbezogen waren, besteht ein solches Bedürfnis hingegen nicht.

Richtiger wäre es nach Ansicht des Senats ohnehin, der Personengruppe des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG als Vergleichsgruppe die Personen gegenüberzustellen, die nicht konkret einbezogen waren, irgendwann vor dem – aber nicht am – 30. Juni 1990 jedoch alle Voraussetzungen für die Einbeziehung erfüllt hatten.

Das Bundesverfassungsgericht führt zum Vergleich dieser Personengruppen aus (Beschluss vom 26. Oktober 2005, a. a. O., Rdnr. 45):

"Der von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG erfasste Personenkreis hat seine Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem als Folge eines Ausscheidens vor dem Leistungsfall verloren. Es bestanden also zunächst nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik rechtlich gesicherte Anwartschaften. Diese wollte der gesamtdeutsche Gesetzgeber erhalten (vgl. BTDrs. 12/826, S. 21). Der hier in Frage stehende Personenkreis (gemeint ist der Personenkreis, der irgendwann vor dem 30. Juni 1990, aber nicht am 30. Juni 1990 alle Voraussetzungen für die Einbeziehung erfüllt hatte) hatte dagegen solche Rechtspositionen im Recht der Deutschen Demokratischen Republik zu keinem Zeitpunkt inne. Für eine rechtlich gesicherte Verbesserung der Altersversorgung über die Leistungen der Sozialpflichtversicherung hinaus stand dem betroffenen Personenkreis im Rentenrecht der Deutschen Demokratischen Republik der Beitritt zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung offen, war dort allerdings - anders als in vielen Systemen der Zusatzversorgung - mit eigenen Beitragsleistungen verbunden. Es bestand daher keine verfassungsrechtliche Verpflichtung der gesamtdeutschen Gesetzgebung und Rechtsprechung, diesen Personenkreis den durch § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG begünstigten Personen gleichzustellen und insoweit die Grundentscheidung des Gesetzgebers abzuschwächen, eine Einbeziehung von Sozialpflichtversicherten in die Zusatzversorgungssysteme über den 30. Juni 1990 hinaus im Interesse einer schnellen Herbeiführung der rentenrechtlichen Renteneinheit zu untersagen."

Die gleichen Überlegungen gelten für einen Vergleich zwischen den von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG betroffenen Personen und denjenigen, die nach der Rechtsprechung des BSG vom fiktiven Anspruch profitieren sollen. Auch die fiktiv in den Anwendungsbereich des AAÜG Einbezogenen hatten zu Zeiten der DDR keine Rechtsposition inne, die ihnen einen Zugang zu einer zusätzlichen Altersversorgung aus einem Zusatzversorgungssystem ermöglicht hätte. Auch ihnen stand die Möglichkeit offen, der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung beizutreten. Diese Punkte lässt das BVerfG genügen, um eine Ungleichbehandlung mit den von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG erfassten Personen zu rechtfertigen. Dasselbe muss dann auch bei einem Vergleich der von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG erfassten Personen und den Personen gelten, die am 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für die Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem erfüllt hatten.

Im Übrigen hat auch die Bundesregierung mehrfach betont, dass das AAÜG nach dem ursprünglichen Willen des Gesetzgebers nur anwendbar sein sollte, wenn eine ausdrückliche Versorgungszusage vorliegt (Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage, BTDrs. 16/11127 vom 28. November 2008; Antwort des Staatssekretärs im Bundesministerium für Arbeit und Soziales Franz-Josef Lersch-Mense auf eine Frage der Abgeordneten Dr. Martina Bunge, BTDrs. 16/13916 vom 21. August 2009). Sie hat darauf hingewiesen, dass Verdienste oberhalb von 600 Mark für Beschäftigungszeiten ab März 1971 ohne Versorgungszusage wie bei allen übrigen Versicherten, die keinem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem angehört haben, nur bei entsprechenden Beitragszahlungen zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung rentenrechtlich hätten berücksichtigt werden können. Dieser Hinweis der Bundesregierung auf die Freiwillige Zusatzrentenversicherung ähnelt der soeben dargestellten Argumentation des Bundesverfassungsgerichts.

II.

Nach der Rechtsprechung des früheren 4. Senats des BSG hängt der Anspruch auf eine fiktive Einbeziehung gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. I S. 844, im Folgenden VO-AVItech) i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 (GBl. S. 487, im Folgenden 2. DB) von drei Voraussetzungen ab. Generell war dieses Versorgungssystem eingerichtet für (1.) Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung) und (2.) die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben (sachliche Voraussetzung), und zwar (3.) in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).

Bei dem Kläger fehlt es bereits an der persönlichen Voraussetzung, da er nicht berechtigt war, den Titel eines Ingenieurs oder Technikers zu führen. Er war vielmehr berechtigt den Titel eines Werkmeisters oder Lehrmeisters zu führen. Zwar konnten nach § 1 Abs. 1 Satz 2 der 2. DB auf Antrag des Werkdirektors unter weiteren Voraussetzungen auch Meister in die Zusatzversorgung aufgenommen werden. Die damit verbundene wertende Entscheidung kann jedoch nicht nachgeholt werden, da diese nur auf der Grundlage des DDR-Systems getroffen werden konnte (BSG, Urteil vom 9. April 2002, Az: B 4 RA 31/01 R, a. a. O., S. 13; Urteil vom 31. Juli 2002, Az: B 4 RA 21/02 R, SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 9, Leitsatz).

Der Kläger erfüllt auch nicht die Voraussetzungen für die Einbeziehung in die Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen und für die Einbeziehung in die Zusätzliche Versorgung der Pädagogen in Einrichtungen der Volks- und Berufsbildung, da er als Lehrmeister von den genannten Versorgungssystemen nicht erfasst war.

Nach § 4 Buchst. a AVVO-Int gelten als Angehörige der pädagogisch tätigen Intelligenz alle in Einrichtungen des öffentlichen Bildungs- und Erziehungswesens (allgemeinbildende Schulen einschließlich Volkshochschulen, berufsbildende Schulen, Einrichtungen der Vorschulerziehung, Heime und Horte) tätigen Lehrer und Erzieher, sofern sie eine staatlich anerkannte abgeschlossene pädagogische Ausbildung besitzen und mindestens 2 Jahre in der genannten Einrichtung hauptamtlich tätig gewesen sind. Der Kläger war jedoch kein Lehrer oder Erzieher, sondern nach seiner Qualifikation Lehrmeister. § 4 Buchst. b AVVO-Int zeigt aber, dass Lehrmeister einerseits und Lehrer und Erzieher andererseits nicht gleichgesetzt werden können. Danach wurde zwischen der Lehrer-, Lehrmeister- und Erzieherbildung und damit begrifflich auch zwischen Lehrer, Lehrmeister und Erzieher unterschieden. Auch die von der Beklagten im sozialgerichtlichen Verfahren vorgelegten Grundsätze zur Anwendung der Bestimmungen über die zusätzliche Altersversorgung der pädagogischen Intelligenz auf dem Gebiete der Berufsausbildung und der Aus- und Weiterbildung der Werktätigen vom 1. März 1968 bestätigen, dass zwischen Lehrer und Lehrmeister unterschieden worden ist. Dort wurde zudem ausdrücklich angeordnet, dass die Qualifikation als Lehrmeister nicht als staatlich anerkannte abgeschlossene pädagogische Ausbildung gilt.

Nach § 1 Abs. 1 Buchst. a und b VersO-Päd galten die Bestimmungen der Versorgungsordnung für Lehrer, Erzieher, Kindergärtnerinnen und Pionierleiter in den Einrichtungen der Volksbildung sowie Lehrer und Erzieher in den Einrichtungen der Berufsbildung und für Mitarbeiter und leitende Kader, die als Pädagogen in den staatlichen und den wirtschaftlichen Organen, Betrieben und Einrichtungen eine Tätigkeit auf dem Gebiet der Volksbildung oder der Berufsbildung ausüben, wenn sie eine abgeschlossene staatlich anerkannte pädagogische Ausbildung besitzen sowie mindestens 2 Jahre in den genannten Einrichtungen, Betrieben und Organen als Lehrer oder Erzieher hauptamtlich tätig waren. Hier ist zunächst wie zuvor darauf hinzuweisen, dass Lehrmeister in der Aufzählung nicht genannt sind, diese aber begrifflich von den genannten Berufen zu unterscheiden sind. Allenfalls könnten Lehrmeister als Mitarbeiter von der Vorschrift erfasst sein. Voraussetzung für die Einbeziehung der in § 1 Abs. 1 Buchst. a und b VersO-Päd aufgezählten Personen, also auch der Mitarbeiter, war jedoch, dass sie über eine abgeschlossene staatlich anerkannte pädagogische Ausbildung verfügen. Über eine solche verfügte der Kläger aber nicht. Nach § 3 Abs. 1 und Abs. 2 der Ersten Durchführungsbestimmung zur VersO-Päd vom 27. Mai 1976 (GBl. I S. 256, im Folgenden 1. DB VersO-Päd) galten als staatlich anerkannte pädagogische Ausbildung der Hoch- und Fachschulabschluss als Lehrer, Erzieher, Kindergärtnerin, Freundschaftspionierleiter, Jugendfürsorger sowie pädagogischer Psychologe, ein abgeschlossenes pädagogisches Zusatzstudium zu einem abgeschlossenen Hoch- oder Fachschulstudium oder die staatliche Zuerkennung. Der Kläger verfügt über keinen der genannten Abschlüsse. Auch eine staatliche Zuerkennung erhielt er nicht. Damit braucht die Übersicht des Staatssekretariats für Berufsbildung vom Mai 1988 nicht herangezogen werden, da sich die Nichteinbeziehung der Lehrmeister in die VersO-Päd bereits aus dem Text der Versorgungsordnung und der 1. DB VersO-Päd selber ergibt. Auf den Rechtscharakter der Übersicht kommt es daher nicht an, wenngleich sie inhaltlich das gefundene Ergebnis bestätigt.

Da der Kläger als Lehrmeister nicht von der VersO-Päd erfasst wird, kommt es nicht darauf an, ob er – wie er meint – in der Volksbildung beschäftigt war, was nicht zutrifft. Denn nach § 6 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über die Pflichten und Rechte der Lehrkräfte und Erzieher der Volksbildung und Berufsbildung – Arbeitsordnung für pädagogische Kräfte – vom 29. November 1979 (GBl. I S. 444, im Folgenden ArbeitsOPädKr) wurden nur die Arbeitsrechtsverhältnisse der Pädagogen (zum Begriff siehe § 1 ArbeitsOPädKr) an betrieblichen Einrichtungen der Berufsbildung und Berufsberatung durch Arbeitsvertrag mit dem Betrieb, der Träger der Einrichtung ist, begründet. D. h. wenn ein Pädagoge in einem Arbeitsrechtsverhältnis mit einem Betrieb stand, gehörte er zwingend zur Berufsbildung oder Berufsberatung. Bei einem Einsatz in der Volksbildung war das Arbeitsrechtsverhältnis mit dem Rat des Kreises, dem Rat der Stadt oder dem Rat des Stadtbezirks zu begründen (siehe § 6 Abs. 1 und 2 ArbeitsOPädKr). Nach den Eintragungen im SVA war Arbeitgeber des Klägers aber ein volkseigener Betrieb und keine der in § 6 Abs. 1 und 2 ArbeitsOPädKr genannten Einrichtungen. Daher ist er als ein in der Berufsbildung oder -beratung tätiger Pädagoge anzusehen.

Eine Weiterbildung oder Qualifizierung, die der Kläger nach 1990 durchlaufen hat, spielt dabei keine Rolle, da auf die Verhältnisse im streitgegenständlichen Zeitraum bis Ende Juni 1990 abzustellen ist. Auch aus der Bestätigung der Bezirksregierung Magdeburg kann der Kläger keinen Anspruch herleiten, da darin keine Aussage getroffen wird, ob der Kläger der VersO-Päd angehörte oder nicht, sondern vielmehr eine Gleichstellung von Beschäftigungszeiten im Rahmen der Berechnung der Jubiläums- und Beschäftigungsdienstzeiten geregelt wird.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1, 2 SGG bestehen nicht.
Rechtskraft
Aus
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