Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
11
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 9 (16) KA 12/07
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 11 KA 24/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 6 KA 49/10 B
Datum
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 28.10.2008 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der 1951 in Griechenland geborene Kläger begehrt seine Wiederzulassung zur vertragszahnärztlichen Versorgung.
1994 verfügte der Disziplinarausschuss der Beigeladenen zu 7) das Ruhen der Zulassung des seit 1983 an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmenden Klägers für 6 Monate wegen Verletzung seiner vertragszahnärztlichen Pflichten (dauernde Unwirtschaftlichkeit, mangelnde Mitwirkung im Gutachterverfahren, mangelhafte Röntgendiagnostik).
Auf Antrag der Beigeladenen zu 1) bis 3) entzog der Zulassungsausschuss (ZA) dem Kläger mit Bescheid vom 20.03.1996 seine Zulassung. Der vom Kläger mit seinem Widerspruch angerufene Beklagte hob im Dezember 1997 seine Entscheidung, den Widerspruch des Klägers als verfristet zurückzuweisen, auf und erklärte sich zu einer neuen Entscheidung in der Sache bereit (S 14 Ka 4/97 Sozialgericht (SG) Dortmund - L 11 KA 99/97 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW)). Mit Beschluss vom 25.02.1998 wies er den Widerspruch mit der Begründung zurück, der Kläger habe durch jahrelange unwirtschaftliche Abrechnung, Boykottierung des Gutachterverfahrens, Fertigung mangelhafter Röntgenaufnahmen, unzulängliche Röntgendiagnostik sowie durch die Beschäftigung eines nicht genehmigten Assistenten nachhaltig gegen seine vertragszahnärztlichen Pflichten verstoßen. Dagegen erhobene Klage, Berufung und Nichtzulassungsbeschwerde blieben erfolglos (SG Dortmund, Urteil vom 21.10.1999 - S 14 KA 165/98 -; Urteil des Senats vom 18.10.2000 - L 11 KA 197/99 -; Bundessozialgerichts (BSG), Beschluss vom 27.06.2001 - B 6 KA 7/01 B -). Nach den Feststellungen des Senats hatte der Kläger eine Reihe gröblicher Pflichtverletzungen begangen, die den Entzug seiner Zulassung rechtfertigten. Als Pflichtverletzung i.S.d. § 95 Abs. 6 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) hat der Senat im Einzelnen festgestellt, - dass der Kläger zwischen dem Beginn seiner Niederlassung 1983 und dem Quartal II/1995 fortwährend - mit Ausnahme eines Quartals - Maßnahmen der vertragszahnärztlichen Wirtschaftlichkeitsprüfung ausgesetzt war, - dass er im Gutachterverfahren unzulänglich mitgewirkt hat und zwar auch dann noch, nachdem dieses Verhalten bereits Gegenstand einer disziplinarischen Maßnahme gewesen ist, - dass er mangelhafte Röntgenaufnahmen vorgelegt hat und der Auflage des ZA, einen Kurs in Röntgendiagnostik zu besuchen, nicht sachgerecht nachgekommen ist, - dass er entweder in seiner Praxis einen Assistenten ohne die erforderliche Genehmigung der Beigeladenen zu 7) beschäftigt oder aber den Sachverhalt so verschleiert hat, dass deshalb ein Vertrauen in die Integrität und Ehrlichkeit des Klägers zerstört wurde, - dass er im Berufungsverfahren L 11 KA 99/97 im Termin vom 10.12.1997 eine manipulierte Urkunde vorgelegt hat, um Zweifel an der ordnungsgemäßen Zustellung der Entscheidung des ZA zu begründen, - dass er in der Vergangenheit keine vollständigen Abrechnungen vorgelegt hat und - dass er in einem konkreten Behandlungsfall aus jüngerer Zeit erhebliche Defizite in der Diagnosestellung und Vorbereitung der Behandlungsplanung gezeigt hat.
Im Februar 2005 hat der Kläger Restitutionsklage gegen das Urteil vom 18.10.2000 erhoben. Die Klage und Nichtzulassungsbeschwerde blieben ohne Erfolg (Urteil des Senats vom 14.09.2005 - L 11 KA 27/05 -; BSG, Beschluss vom 07.02.2006 - B 6 KA 66/05 B -; Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 12.07.2006 - 1 BvR 1116/06 -).
Ebenso ohne Erfolg blieb die von dem Kläger gegen die Beigeladenen zu 1) und 7) erhobene Schadensersatzklage wegen Amtspflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Zulassungsentziehung (Oberlandesgericht (OLG) Hamm, Urteil vom 07.04.2006 - 11 U 173/04 - und Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 02.10.2007 - III ZR 124/06 -).
Der Kläger hat im Juli 2006 erneut Restitutionsklage gegen das Urteil des LSG NRW vom 18.10.2000 erhoben. Auch diese Klage blieb ohne Erfolg (Urteil des Senats vom 25.04.2007 - L 11 KA 69/06 -, BSG, Beschluss vom 05.11.2008 - B 6 KA 42/07 B -).
Schon am 10.04.2006 hatte der Kläger die Zulassung zur vertragszahnärztlichen Versorgung für den Vertragszahnarztsitz Vstraße 00 in 00000 E beantragt.
Die Beigeladenen stimmten - soweit sie Stellung genommen haben - dem Antrag unter Hinweis darauf, dass der Kläger schwerwiegende Vertragsverstöße begangen habe und ihm die Einsicht fehle, diese als solche anzuerkennen, nicht zu. Aus dem Verhalten des Klägers sei zu schließen, dass er sein Verhalten nicht verändert habe und sich auch in Zukunft nicht vertragskonform verhalten werde.
Der ZA lehnte den Zulassungsantrag des Klägers mit Beschluss vom 31.05.2006 ab: Ein Wohlverhalten des Klägers liege nicht vor; er habe seine Eignung zur Ausübung einer vertragszahnärztlichen Praxis nicht wiedergewonnen. Er sei absolut uneinsichtig und versuche sogar noch nach mehreren Jahren durch das Ingangsetzen weiterer Verfahren immer wieder aufs Neue, die Gründe, die zur Entziehung seiner Zulassung geführt haben, zu bagatellisieren bzw. sie als tatsächlich nicht vorhanden darzustellen. Er bemühe sich nicht im Geringsten, die Vorschriften des SGB V und der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte (Zahnärzte-ZV) auch für sich gelten zu lassen und überziehe die Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZV), die Landesverbände und sogar die Zulassungsabteilung der KZV mit Klagen. Auch in diesen Fällen scheue er nicht davor zurück, durch sämtliche Instanzen zu gehen. Dies lasse nur den Schluss zu, dass er nicht im Geringsten bereit sei, sein seinerzeitiges Fehlverhalten, das als gröbliche Pflichtverletzung dokumentiert sei, einzusehen. Ein Zahnarzt, der nicht bereit sei, sich in das System der vertragszahnärztlichen Versorgung einzupassen, sei nicht geeignet, eine vertragsarztzahnärztliche Tätigkeit auszuüben.
Mit seinem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend: Die dauernde Vorenthaltung seiner Wiederzulassung sei nach dem sehr langen Zeitraum von nunmehr sieben Jahren nicht ausgeübter vertragszahnärztlicher Tätigkeit nicht verhältnismäßig und verfassungsrechtlich nicht tragbar. Die Wiederzulassung sei mit Rücksicht auf die in Art. 12 Grundgesetz (GG) garantierte Berufsfreiheit nicht nur geboten, sondern erforderlich. Zu berücksichtigen sei auch, dass er in den Jahren 1995/1996 in seiner Praxis über fünf Quartale zu Unrecht keine vertragszahnärztliche Tätigkeit habe ausüben können, weil die KZV den falschen Hinweis gegeben habe, dass sein Widerspruch gegen den Entziehungsbeschluss keine aufschiebende Wirkung habe. Zudem habe die KZV - wie sich aus dem Urteil des OLG Hamm vom 07.04.2006 ergebe - ihm gegenüber schuldhaft Amtspflichten verletzt. Es gebe auch keinen Rechtsgrundsatz, dass ihm die Zulassung zu versagen sei, weil er sich gegen die Entziehung der Zulassung mit einer Restitutionsklage gewandt habe. Eine mangelnde Einsichtsfähigkeit hinsichtlich der Pflichtverletzungen könne daraus schon deshalb nicht hergeleitet werden, weil er zu dem Vorwurf unwirtschaftlicher Behandlungsweise in der Endodontie neue wissenschaftliche Erkenntnisse vorgelegt und ansonsten die anderen ihm vorgeworfenen Pflichtverletzungen mit der Restitutionsklage nicht angegriffen habe. Im Übrigen hätte ihm wohl bei richtiger Betrachtung kein Unwirtschaftlichkeitsvorwurf gemacht werden dürfen, da er früher schwerpunktmäßig auf dem Zahnerhaltungsgebiet tätig gewesen sei und seine Klientel zum Großteil aus Patienten mit stark sanierungsbedürftigen Gebissen bestanden habe. Da bereits während der Dauer des Rechtsstreits über die Zulassungsentziehung keine Verstöße gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot mehr festgestellt worden seien und er seit Juli 2001 keine vertragszahnärztliche Tätigkeit mehr habe ausüben können, bestehe kein Anlass daran zu zweifeln, dass er zukünftig seine vertragszahnärztlichen Pflichten einhalten werde. Auch hinsichtlich des früheren Vorwurfs mangelhafter Röntgenaufnahmen lägen seit 1996 keine Feststellungen entsprechender Verfehlungen mehr vor. Im Übrigen sei dieser Gesichtspunkt für eine Prognose künftigen Verhaltens gegenstandslos, weil das Gutachterverfahren nicht mehr stattfinde. Was den Vorwurf einer manipulierten Urkunde angehe, habe das LSG NRW seinerzeit sein unredliches Verhalten unterstellt, ohne Sachverständigenfeststellungen zu veranlassen, obwohl er den Vorwurf geleugnet habe. Die Beschäftigung eines ungenehmigten Assistenten sei schon seinerzeit vom LSG NRW nicht für erwiesen erachtet worden, so dass Äußerungen der Angestellten-Krankenkasen "der Antragsgegner habe zum einen eine Falschbeurkundung, zum anderen einen vorsätzlichen Abrechnungsbetrug begangen" ungeheuerlich und verleumderisch seien. Letztlich sei der Beschluss des ZA schon deshalb rechtswidrig, weil der Ausschuss falsch konstituiert gewesen sei. Der Vorsitzende des ZA Dr. N habe bereits an dem Beschluss vom 20.03.1996 mitgewirkt; er habe zuvor von ihm - dem Kläger - angeblich begangene Verstöße gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot gemeldet, ihm wahrheitswidrig eine nicht ordnungsgemäße Durchführung von Wurzelspitzenresektionen vorgeworfen und auch fälschlich eine ungenehmigte Assistententätigkeit unterstellt. Damit bestünden begründete Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit und Befangenheit von Dr. N.
Der Beklagte wies den Widerspruch mit dem Kläger am 16.01.2007 zugestelltem Beschluss vom 13.12.2006 zurück: Der ZA habe den Antrag des Klägers auf Zulassung zur vertragszahnärztlichen Versorgung zu Recht abgelehnt. Der Kläger sei weiterhin ungeeignet für die Ausübung einer Kassenpraxis i.S.d. § 21 Zahnärzte-ZV, weil er keinerlei Einsicht in die zulassungsrelevanten Pflichtverletzungen zeige, die seinerzeit zur Zulassungsentziehung geführt hätten. Zwar seien seit der mit Beschluss des BSG vom 27.06.2001 rechtskräftigen Zulassungsentziehung mehr als fünf Jahre verstrichen. Allein dieser Zeitablauf rechtfertige jedoch keine Wiederzulassung aufgrund sogenannten Wohlverhaltens. Vielmehr sei zur Ausräumung von Zweifeln an der Wiedererlangung der Zuverlässigkeit als unabdingbare Voraussetzung Einsicht in die Pflichtwidrigkeit der früheren Handlungsweise erforderlich. An dieser Einsicht fehle es jedoch nach wie vor. Dies zeige der Vergleich des jetzigen Vorbringens des Klägers mit den im Urteil des LSG NRW vom 18.10.2000 festgestellten Tatsachen, die als gröbliche Pflichtverletzungen gewertet worden seien. Während in dem Urteil festgestellt worden sei, der Kläger habe von Beginn seiner Tätigkeit 1983 fortlaufend gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit der Behandlungsweise verstoßen, werde hierzu nun ausgeführt, dem Kläger hätte wohl bei richtiger Betrachtung früher kein Unwirtschaftlichkeitsvorwurf gemacht werden dürfen. Auch die dem Kläger im Urteil zur Last gelegte mangelnde Mitwirkung im Gutachterverfahren und die wiederholte Vorlage von Röntgenaufnahmen mit erheblichem fachlichen Defizit bei der Röntgendiagnostik habe der Kläger nicht etwa anerkannt, sondern nun lediglich als obsolet abgetan, weil ein Gutachterverfahren bereits seit vielen Jahren nicht mehr stattfinde und Röntgenaufnahmen seit 1996 nicht mehr vorlägen. Ferner sei der Kläger dem Vorwurf, er habe hinsichtlich der Beschäftigung eines ungenehmigten Assistenten Tatsachen verschleiert oder andere Beteiligte irregeführt, jetzt insofern entgegengetreten, als er geltend mache, die Beschäftigung eines ungenehmigten Assistenten sei schon seinerzeit nicht für erwiesen erachtet worden. Schließlich bestreite der Kläger auch weiterhin mit Nachdruck, im Verfahren vor dem LSG NRW eine manipulierte Urkunde vorgelegt zu haben, obwohl entsprechende Feststellungen des LSG NRW anhand der im Einzelnen dort aufgeführten Indizien rechtskräftig geworden seien. Nach alledem könne es bei der gebotenen Gesamtwertung des Vorbringens des Klägers keinem vernünftigen Zweifel unterliegen, dass es ihm nach wie vor an der nötigen Einsicht in die Pflichtwidrigkeit seiner früheren Handlungsweise mangele. Deshalb könne ihm auch kein sogenanntes Wohlverhalten mit der Folge der Wiedererlangung der Eignung zur Teilnahme an der vertragszahnärztlichen Versorgung zugebilligt werden. Ob ein geeigneter Grund vorlag, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung des Vorsitzenden des ZA zu rechtfertigen, könne dahinstehen. Denn jedenfalls sei ein solcher Verfahrensverstoß nach § 42 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) unbeachtlich, weil in der Sache keine andere Entscheidung hätte getroffen werden können.
Mit seiner Klage vom 07.02.2007 hat der Kläger im Wesentlichen vorgetragen, der angefochtene Beschluss des Beklagten sei rechtswidrig und verfassungsrechtlich nicht haltbar. Er sei zur vertragszahnärztlichen Versorgung wieder zuzulassen. Soweit der Beklagte Bedenken gegen seine Einsicht in frühere zulassungsrelevante Pflichtverletzungen hege, verkenne er bereits, dass mit zunehmender Dauer des Zeitablaufs nicht ausgeübter vertragszahnärztlicher Tätigkeit im Hinblick auf den fühlbaren und nachhaltigen Dauereingriff in die Berufsausübungsfreiheit und die Beschränkung für Erwerb und Fortkommen vermeintlichen Bedenken der Verwaltungsträger, er werde sich künftig wiederum nicht vertragskonform verhalten, fortschreitend grundsätzlich weniger Gewicht zukomme. Der Beklagte übersehe auch, dass die zeitliche Höchstgrenze von fünf Jahren als Wartefrist zur Wiederzulassung nicht nur insoweit überschritten sei, als dieser Zeitraum seit Bestandskraft der Zulassungsentziehung mit Beschluss des BSG vom 27.06.2001 verstrichen sei. Vielmehr sei die Entziehungsmaßnahme bereits auch vor Rechtskraft der Entscheidung (zu Unrecht) für die Dauer von insgesamt fast zwei Jahren vollzogen worden (27.08.1996 bis 10.12.1997 und 01.01.2000 bis 23.02.2001). Mithin sei diese Zeit einzuberechnen und sei er nun ca. 7 ½ Jahre von der vertragszahnärztlichen Versorgung ausgeschlossen. Die wiederholte rechtswidrige und amtspflichtwidrige Verwaltungspraxis der Beigeladenen zu 7) sei aktenkundig; die Rechtswidrigkeit des faktischen Vollzuges der Zulassungsentziehung im Zeitraum vom 27.08.1996 bis 10.12.1997 durch die Beigeladene zu 7) und den Beklagten sei durch das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren L 11 KA 99/97 LSG NRW, der rechtswidrige und amtsmissbräuchliche Vollzug durch die Beigeladenen im Zeitraum vom 01.12.2000 bis 23.02.2001 durch das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren S 26 KA 4/01 ER SG Dortmund und ferner durch das Urteil des OLG Hamm vom 07.04.2006 bestätigt. Er habe demnach bei dem insgesamt über 7 ½ Jahre erfolgten und noch fortdauernden Ausschluss von der vertragszahnärztlichen Versorgung, ohne dass in seiner Person ein absoluter Härtefall (wie etwa Rauschgift bzw. Trunksucht, strafrechtliche Verurteilung z.B. wegen Abrechnungsbetruges, strafrechtliche Verurteilung wegen Urkundenfälschung oder ärztliche Kunstfehler) vorläge, eine so weitgehende und folgenreiche berufliche Einschränkung erfahren, dass es gegenüber den bei den Verwaltungsträgern angeblich noch bestehenden Bedenken, ob er künftig vertragsgerecht mitwirken werde, unverhältnismäßig wäre, ihm fortwährend keine Zulassungschance einzuräumen und ihn auch weiterhin auf unabsehbare Zeit von dem vertragszahnärztlichen Beruf, für den er die fachlichen Voraussetzungen als approbierter Zahnarzt habe, auszuschließen. Vielmehr biete bereits die unverhältnismäßig lange Zeit des Ausschlusses von dem Beruf die Gewähr dafür, dass er sich künftig vertragskonform verhalten werde. Selbst wenn noch Restbedenken an seiner Bereitschaft zur einer störungsfreien Zusammenarbeit bestünden, sei den Beigeladenen seine Teilnahme an der vertragszahnärztlichen Versorgung wieder zuzumuten, denn den Beigeladenen sei die Möglichkeit belassen, bei erneutem Fehlverhalten wieder einzuschreiten. Ungeachtet dessen seien die Bedenken des Beklagten gegen seine Einsicht in frühere zulassungsrelevante Pflichtverletzungen unberechtigt. Es sei unzulässig, im Hinblick auf die Bedeutung des Art. 12 Abs. 1 GG lediglich aufgrund einer gewagten Pauschalbetrachtung, die keine zuverlässigen Rückschlüsse auf eine berufliche Nichtbewährung zuließe, erst Recht nach der Überlänge des vollzogenen Berufsverbotes ohne greifbare Anhaltspunkte und Nachweise ihn auch weiterhin als ungeeignet anzusehen und ihn weiter auf Dauer von der Berufsausübung auszuschließen. Auch trage sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren die Bedenken des Beklagten inhaltlich nicht, denn sein Vortrag sei an entscheidenden Stellen sinnverdrehend und unter Auslassungen falsch wiedergegeben worden. Die für die Auffassung des Beklagten angegebenen Gründe, dass er "nach wie vor" die erforderliche Einsicht vermissen lasse, beschränkten sich auf pauschale Mutmaßungen und falsche Interpretationen aus dem Kontext entnommener Aussagen. Diese pauschalierende Betrachtung entspreche nicht den Anforderungen an die Amtsermittlung hinsichtlich einer beruflichen Bewährung. Berücksichtigung finden müsse auch, wie sich der Arzt nach der Zulassungsentziehung in seinem beruflichen Bereich verhalten habe; im Übrigen sei im Hinblick auf den folgenreichen Dauereingriff in die Berufsausübungsfreiheit Zurückhaltung geboten. Nach alledem könnten ihm nach Ablauf von einem Zeitraum von mehr als fünf Jahren und erst Recht nach 7 ½ Jahren frühere Pflichtverfehlungen nicht mehr ohne Weiteres vorgehalten werden. Die vorgeworfenen Pflichtverletzungen früherer Zeit seien nicht aktuell, lägen bereits über ein Jahrzehnt zurück und wiesen auch keinen besonderen Schweregrad beruflicher Verfehlungen auf, wie dies etwa vergleichsweise bei Kunstfehlern oder Abrechnungsbetrug der Fall sei. Ungeachtet dessen belegten seine aus dem Sinnzusammenhang gerissenen Einlassungen im Widerspruchsverfahren vielmehr, dass er sich wohlverhalte. Er habe ausschließlich im Zusammenhang mit einer beruflichen Bewährung vorgetragen, dass die hauptsächlich vorgeworfenen Pflichtverletzungen (wie dauernde unwirtschaftliche Behandlungsweise, mangelhafte Röntgenaufnahmen, mangelnde Mitwirkung im Gutachterverfahren) schon während des Rechtsstreits über den Entzug der Zulassung abgestellt worden seien. Dementsprechend habe auch das LSG NRW eine unwirtschaftliche Behandlungsweise nur bis zum Quartal II/1995 festgestellt; dem habe er nicht widersprochen. Er habe auch nicht völlig losgelöst behauptet, dass ihm in der Vergangenheit mit Rücksicht auf sein besonderes Patientengut und seine Schwerpunkttätigkeit in der Endodontie kein Unwirtschaftlichkeitsvorwurf hätte gemacht werden dürfen. Er habe sich lediglich den legitimen Hinweis erlaubt, dass aufgrund neuerer wissenschaftlicher Veröffentlichungen eine statistische Vergleichsprüfung zur Beurteilung des Wirtschaftlichkeitsverhaltens bei konservierend chirurgischen Behandlungsmaßnahmen wohl nicht mehr uneingeschränkte Anwendung finden würde. Auch hinsichtlich des damaligen Vorwurfs mangelhafter Röntgendiagnostik / Röntgenaufnahmen sei es legitim, im Zusammenhang mit beruflicher Bewährung darauf hinzuweisen, dass ihm seit 1994 keine mangelhafte/n Röntgenaufnahmen bzw. -diagnostik mehr vorgehalten worden seien. Rechtskräftigen Feststellungen des LSG hinsichtlich früherer Jahre habe er nicht widersprochen. Ebenso sei es legitim, zu dem früheren Vorwurf mangelnder Mitwirkung im Gutachterverfahren darauf hinzuweisen, dass dieser Vorwurf im Hinblick auf die Prognose seines künftigen Verhaltens bereits deshalb keine Rolle spiele, weil das Gutachterverfahren seit 1998 abgeschafft sei und generell keine Pflichtverletzung in dieser Hinsicht mehr befürchtet werden könne. Zu dem früheren Vorwurf einer ungenehmigten Assistententätigkeit habe er im Wiederzulassungsverfahren zutreffend darauf hingewiesen, dass das LSG NRW eine ungenehmigte Assistententätigkeit nicht festgestellt, sondern diese Frage ausdrücklich offen gelassen habe. Das LSG NRW habe ihm einen nicht widerspruchsfreien Vortrag und dadurch verursachte Missverständnisse vorgeworfen. Diesen Feststellungen stehe sein Vorbringen im Wiederzulassungsverfahren nicht entgegen. Es sei auch legitim, zu dem Vorwurf einer manipulierten Urkunde darauf hinzuweisen, dass das LSG NRW ihm unter Hinweis auf "Indizien" die Vorlage einer manipulierten Fotokopie vorgehalten habe, ohne sachverständige Feststellungen im Hinblick auf die Schwere des Vorwurfs zu veranlassen.
Er sei bereit, in jeder Hinsicht künftig vertrauensvoll redlich mitzuarbeiten und zur reibungslosen Sicherstellung der kassenzahnärztlichen Versorgung beizutragen.
Der Kläger hat beantragt,
den Beschluss des Beklagten vom 13.12.2006 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihn zur vertragsärztlichen Versorgung für den Vertragszahnarztsitz Vstraße 00, 0000 E, zuzulassen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat vorgetragen, die Ausführungen des Klägers gäben keine Veranlassung, von der Beurteilung im angefochtenen Beschluss abzuweichen. Zum Zeitpunkt dieser Entscheidung habe dem Kläger kein Wohlverhalten mit der Folge der Wiedererlangung der Eignung zur Ausübung einer Vertragszahnarztpraxis zugebilligt werden können. Es habe an der nötigen Einsicht des Klägers gemangelt, dass gröbliche Pflichtverletzungen vorgelegen hätten, die zu Recht zur Entziehung der Zulassung geführt haben. Noch heute wende sich der Kläger mit Wiederaufnahmeklagen gegen dieses Urteil. Allein der lange Zeitablauf reiche zur Wiedererlangung der Eignung nicht. Derzeit lägen die Voraussetzungen für den Aufbau eines neuen Vertrauensverhältnisses zu den Kostenträgern, auf dem das System der vertragszahnärztlichen Versorgung beruhe, objektiv nicht vor.
Die Beigeladenen zu 1) bis 3) und zu 8) haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beigeladene zu 1) hat vorgetragen, der Kläger, dem seinerzeit die Kassenzulassung wegen zahlreicher Verfehlungen entzogen worden sei, habe sich dagegen durch alle Instanzen gewehrt, aber verloren. Trotzdem wehre er sich immer wieder mit ständig wiederholten Restitutionsklagen. Dies zeige, dass der Kläger aus allen diesen Verfahren Nichts gelernt und sein Fehlverhalten bis heute nicht eingesehen habe. Woher er dann den Mut für seine Meinung nehme, er sei zwischenzeitlich für eine Wiederzulassung geeignet, bleibe völlig unerfindlich.
Das SG Dortmund hat die Klage mit Urteil vom 28.10.2008 abgewiesen: Der Beschluss des Beklagten sei rechtmäßig; denn der Kläger sei weiterhin ungeeignet für die Ausübung einer Vertragszahnarztpraxis i.S.d. § 21 Zahnärzte-ZV. Der Vertragszahnarzt, dem die Zulassung entzogen worden sei, sei solange als ungeeignet anzusehen, wie das Vertrauen der KZV und der Krankenkassen, der Arzt werde zukünftig seine vertragsärztlichen Pflichten erfüllen, noch nicht wieder hergestellt sei. Dabei rechtfertige allein der Zeitablauf nach rechtskräftiger Zulassungsentziehung keine Wiederzulassung aufgrund sogenannten Wohlverhaltens. Vielmehr müsse zur Ausräumung von Zweifeln an der Wiedererlangung der Zuverlässigkeit als unabdingbare Voraussetzung Einsicht in die Pflichtwidrigkeit der früheren Handlungsweisen gefordert werden. Der Kläger habe keine ausreichende Garantie für die Fähigkeit oder Bereitschaft nachgewiesen, im Gegensatz zur Vergangenheit zukünftig die vertragszahnärztlichen Pflichten vollständig zu erfüllen. Weder im Zulassungsentziehungsverfahren noch in den daran anschließenden sozialgerichtlichen Verfahren habe er die erforderliche Einsicht in die zulassungsrelevanten Pflichtverletzungen gezeigt. Gleiches gelte für das Verwaltungsverfahren und das anschließende Streitverfahren über die Wiedererlangung der Zulassung. Vielmehr sei aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens der Eindruck entstanden, dass der Kläger dies auch gar nicht mehr für erforderlich halte, weil sich die tatsächlichen Sachverhalte sowieso anders entwickelt hätten. Ein Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) bzw. gegen Art. 3 Abs. 1 und 12 Abs. 1 GG liege nicht vor. Grundrechte seien nämlich nur im Rahmen der bestehenden Gesetze - hier § 21 Zahnärzte-ZV - geschützt.
Gegen das am 10.03.2009 zugestellte Urteil hat der Kläger am 09.04.2009 Berufung eingelegt, mit der er sein erstinstanzliches Vorbringen vertieft. Er verweist nochmals auf den langen Zeitraum seit Entziehung der Zulassung und vertritt die Auffassung, auch die vorhergehenden Zeiten, in denen er rechtswidrig an seiner vertragszahnärztlichen Tätigkeit gehindert worden sei, seien zu berücksichtigen; zudem laufe die "Bewährungszeit" bereits seit Zustellung des Entziehungsbescheides vom 26.07.1996. Sein Zulassungsanspruch ergebe sich auch aus Art. 3 GG; denn es liege eine willkürliche Gleichbehandlung von wesentlich ungleich gelagerten Sachverhalten insoweit vor, als er nach wie vor seine Approbation besitze, aber behandelt werde wie ein Arzt, der keine Approbation habe. Insbesondere aber genüge weder die Entscheidung des SG noch die des Beklagten den Anforderungen an die Begründung und Rechtfertigung einer weiteren Ablehnung der Wiederzulassung. Nicht mit einem Wort sei nachvollziehbar dargelegt, aufgrund welchen konkreten Verhaltens aus früheren und aktuellen Streitverfahren er noch immer die "erforderliche Einsicht" in die zulassungsrelevanten Pflichtverletzungen missen lasse. Sofern das SG meine, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens die Überzeugung gewonnen zu haben, dass er auch aktuell nicht "die ausreichende Garantie für die Fähigkeit oder Bereitschaft nachgewiesen habe, im Gegensatz zur Vergangenheit zukünftig die vertragszahnärztlichen Pflichten vollständig zu erfüllen", hätten die entscheidungsleitenden Gesichtspunkte für die gewonnene Überzeugung einzeln aufgezeigt und konkret nachvollziehbar dargelegt werden müssen. Die vagen Begründungen seien insbesondere im Hinblick auf die Bedeutung des Grundrechts der Berufsfreiheit absolut unzureichend. Die Pauschalbehauptungen seien durch Nichts belegt. Nachgewiesen seien hingegen die Amtspflichtverstöße der Verfahrensgegner. So werde das Gericht nicht mehr über seine Einsichtsfähigkeit, sondern über die mangelnde Kritikfähigkeit und Einsicht der Verfahrensgegner zu befinden haben. Im stehe ein Rehabilitationsinteresse zu; ihm sei so viel Unrecht widerverfahren, dass es förmlich nach Übermaßverbot schreie, ihn weiterhin von der vertragsärztlichen Versorgung auszuschließen. Die Beigeladene zu 1), die sich dafür stark mache, ihm "auch in 100 Jahren keine Zulassung zu bewilligen" sei ebenso wie die Beigeladene zu 7) gut beraten, die Gesetzeswidrigkeit ihrer Verwaltung kritisch zu beleuchten. Sie hätten bereits rechtskräftige Urteile über ihre amtspflichtwidrige Verwaltungspraxis und eine weitere komme hinzu, wenn ihm die Zulassung dauerhaft vorenthalten werde. Darauf werde verwiesen, nicht um den Verfahrensgegnern ihre schwerwiegenden Fehler vorzuhalten, sondern um darzulegen, dass ihm gebetsmühlenartig und phrasenhaft Uneinsichtigkeit vorgeworfen werde, ohne eigene Fehler zu erwähnen. Ansonsten weise er nochmals daraufhin, dass auch der Prüfungsausschuss seinen bis heute weit überdurchschnittlichen Heilerfolg in der Endodontie bestätigt habe.
Der Kläger beantragt,
den Beigeladenen aufzugeben, die Behandlungsunterlagen sowie Abrechnungen, die sich auf Behandlungen zum 1. Quartal 2001 beziehen, soweit diese vorhanden sind, vorzulegen, und im Übrigen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 28.10.2008 abzuändern und den Beklagten unter Abänderung seines Beschlusses vom 13.12.2006 zu verpflichten, ihn zur vertragszahnärztlichen Versorgung für den Vertragszahnarztsitz Vstraße 00, 0000 Dortmund, zuzulassen.
Der Beklagte und die Beigeladenen zu 1), 2), 3) und 7) beantragen,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Der Beklagte verteidigt seine Entscheidung.
Die Beigeladenen zu 1), 2) und 3) sind der Auffassung, dass der Kläger auch zum jetzigen Zeitpunkt keine Eignung wiedererlangt habe; dies würden auch seine Schreiben an die Beigeladene zu 7) belegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der Akten S 14 Ka 4/97 SG Dortmund (= L 11 Ka 99/97 LSG NRW), S 14 KA 444/97 (= L 11 KA 198/99 LSG NRW), S 14 KA 143/98 SG Dortmund, S 14 KA 165/98 SG Dortmund (= L 11 KA 197/99, L 11 KA 27/05 und L 11 KA 69/06 LSG NRW), S 26 KA 4/01 ER SG Dortmund und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Beschluss des Beklagten vom 13.12.2006 ist rechtmäßig und beschwert den Kläger nicht. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zulassung zur vertragszahnärztlichen Versorgung. Der Senat nimmt Bezug auf die Entscheidung des Beklagten und des SG (§§ 136 Abs. 3, 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) und führt ergänzend aus:
Die Zulassung des Klägers scheitert an § 21 Zahnärzte-ZV. Danach ist ungeeignet für die Ausübung der Kassenpraxis ein Zahnarzt mit geistigen oder sonstigen in der Person liegenden schwerwiegenden Mängeln, insbesondere ein Zahnarzt, der innerhalb der letzten fünf Jahre vor seiner Antragstellung rauschgift- oder trunksüchtig war. Der Wortlaut der Vorschrift ("sonstige") erfasst zwar grundsätzlich alle nur denkbaren Mängel; dem Sinn und Zweck der Vorschrift nach müssen die Mängel aber so geartet sein, dass dadurch eine reibungslose vertragszahnärztliche Versorgung der Versicherten gefährdet werden kann. Nur bei einer solchen Auslegung ist § 21 Zahnärzte-ZV mit Art. 12 Abs. 1 GG zu vereinbaren (BSG, Urteil vom 08.07.1981 - 6 RKa 17/80 - m.w.N.). Da die Versagung der Zulassung einer Beschränkung des Grundsatzes der Freiheit der Berufswahl aus Art. 12 Abs. 1 GG gleichkommt, sind solche Eingriffe nur unter strengen Voraussetzungen zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft (BVerfG, Urteil vom 11.06.1958 - 1 BvR 596/56 -; BVerfG, Beschlüsse vom 02.03.1977 - 1 BvR 124/76 - und vom 30.05.1978 - 1 BvR 352/78 -; BSG, Urteil vom 08.07.1981 a.a.O.; Urteil des Senats vom 26.06.1996 - L 11 Ka 155/94 -).
Da beim Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen der §§ 95, 95a SGB V i.V.m. § 18 Zahnärzte-ZV grundsätzlich davon auszugehen ist, dass der Zahnarzt auch als Vertragszahnarzt geeignet ist, handelt es sich bei § 21 Zahnärzte-ZV um eine Ausnahmevorschrift mit der Folge, dass die Beweislast im Sinn einer objektiven Feststellungslast grundsätzlich dem nach §§ 96, 97 SGB V, § 19 Zahnärzte-ZV zuständigen Zulassungsgremium obliegt, das die Versagungsgründe geltend macht (Urteil des Senats vom 26.06.1996 m.w.N.).
In Anwendung dieser Grundsätze steht zur vollen Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger "ungeeignet" im Sinn des § 21 Zahnärzte-ZV ist.
Die Funktionsfähigkeit des Systems der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung beruht entscheidend auf dem Prinzip, dass die hieran beteiligten Ärzte, Krankenkassen und Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen zusammenwirken, um die durch § 1 SGB V bestimmte Aufgabe der gesetzliche Krankenversicherung zu gewährleisten, nämlich die Gesundheit der Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen oder zu verbessern. Das Prinzip der gemeinsamen Aufgabenerfüllung, mithin des Zusammenwirkens, durchdringt das gesamte Vertrags(zahn)arztrecht (vgl. §§ 72 Abs. 1, 75 Abs. 1 SGB V) und zeigt sich u.a. darin, dass der Gesetzgeber es den Beteiligten überlässt, eine Vielzahl relativ unbestimmter gesetzlicher Vorgaben durch Vereinbarungen zu konkretisieren (§§ 82 Abs. 1, 83 Abs. 1, 87 Abs. 1 SGB V), gemeinsame Empfehlungen abzugeben (§ 88 Abs. 1 SGB V) oder die Wirtschaftlichkeit der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung gemeinsam zu überwachen (§ 106 SGB V). Grundlage des Systems ist das Prinzip gegenseitigen Vertrauens (BSG, Urteil vom 25.10.1989 - 6 RKa 28/88 -) bei durchaus gegenläufigen Interessen. Der einzelne Vertrags(zahn)arzt ist in dieses System durch ein diffiziles Geflecht von Rechten und Pflichten eingebunden, denen wiederum das Prinzip des gegenseitigen Vertrauens immanent ist. Er ist gebunden durch die auch für ihn geltenden Verträge zwischen Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen und Krankenkassen und die gesetzlichen Vorgaben des Wirtschaftlichkeitsgebots; er kann darauf vertrauen, dass er für die in diesem Rahmen behandelten Patienten das ihm zustehende Honorar erhält; andererseits hat er die "Definitionsmacht über das Kranksein" und kann den Behandlungsbedarf selbst festlegen. Gegenüber anderen Dienstleistern ist er hierdurch insoweit privilegiert, als Kontrollen seines Abrechnungs- und Behandlungsverhaltens nur in sehr begrenztem Umfang möglich sind. Er ist daher verpflichtet, seine Abrechnungen peinlich genau zu erstellen, da die Kassen(zahn)ärztliche Vereinigung und die Krankenkassen praktisch keine Möglichkeit zur Überprüfung der Richtigkeit der Angaben haben. Hieraus folgt, dass die Eignung als Vertrags(zahn)arzt in der Regel dann fehlt, wenn wegen einer gröblichen Pflichtenverletzung das Vertrauensverhältnis zur Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigung und zu den Krankenkassen so schwer gestört ist, dass diesen eine (weitere) Zusammenarbeit mit dem Vertrags(zahn)arzt nicht zugemutet werden kann (Urteile des Senats vom 23.8.1989 - L 11 Ka 15/89 - und vom 26.06.1996 a.a.O. m.w.N.) und im Fall einer Zulassung die Funktionsfähigkeit des vertragsärztlichen Systems gefährdet wäre (BSG vom 08.07.1981 - 6 RKa 17/80 -).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Denn der Kläger ist nicht bereit, sich in das vertragszahnärztliche System zu integrieren; das Vertrauensverhältnis zu den Krankenkassen ist derzeit grundlegend gestört. Hierdurch gefährdet der Kläger die Funktionsfähigkeit des Systems der vertragszahnärztlichen Versorgung.
Der Kläger hat - wie der Senat rechtskräftig in seinem Urteil vom 18.10.200 festgestellt hat - wiederholt in gravierendem Maß gegen die ihm obliegenden vertragszahnärztlichen Pflichten verstoßen und sich damit als ungeeignet für die kassenärztliche Tätigkeit erwiesen. Hat sich ein Arzt in der Vergangenheit aber als ungeeignet für die vertrags(zahn)ärztliche Tätigkeit erwiesen, so lässt dies in der Regel auch auf seine fehlende Eignung in der Zukunft schließen (BSG, Urteil vom 20.12.1983 - 6 RKa 6/82 -); mithin ist der Arzt zunächst solange als ungeeignet anzusehen, als das Vertrauen der Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigung und der Krankenkassen, der Arzt werde zukünftig seine vertrags(zahn)ärztlichen Pflichten erfüllen, noch nicht wiederhergestellt ist (Schallen, Zulassungsverordnung für Vertragsärzte u.a., 7. Auflage, § 21 Rdn. 17). Unter dem Blickwinkel des sog "Wohlverhaltens" ist in diesem Rahmen zu fragen, ob aufgrund eines veränderten Sachverhalts der Eignungsmangel wieder entfallen, also festzustellen ist, dass das Verhalten des betroffenen (Zahn-)Arztes nach der Entziehung der Zulassung zu dem Schluss zwingt, dass die von der Pflichtverletzung ausgehende Indizwirkung für einen Eignungsmangel entkräftet ist (BSG, Urteil vom 19.07.2006 - B 6 KA 1/06 R - und Beschluss vom 05.11.2008 - B 6 KA 59/08 B -). Zu berücksichtigen ist dabei, dass eine "Bewährungszeit" von fünf Jahren eine lange Zeit ist, die in Anbetracht dessen, dass es sich bei der Entziehung der Zulassung um einen schweren Eingriff in das Recht des niedergelassenen Arztes auf freie Berufsausübung handelt, nur in besonders gravierenden Fällen überschritten werden sollte (BSG, Urteil vom 29.10.1986 - 6 RKa 32/86 -).
Ein solcher besonders gravierender Fall liegt hier vor. Der Senat ist mit dem Beklagten und dem SG der Überzeugung, dass der Kläger weiterhin - auch nach neun Jahren nach Bestandskraft der Entscheidung über die Entziehung seiner Zulassung - nicht bereit ist, sich in das vertragszahnärztliche System zu integrieren.
Es kommt in diesem Zusammenhang nicht auf die Auffassung des Klägers an, dass zusätzlich Zeiten zu berücksichtigen sind, in denen er nach seiner Meinung rechtswidrig an einer vertragszahnärztlichen Tätigkeit gehindert worden ist. Denn ein Zeitablauf rechtfertigt nicht die Annahme, dass ein Arzt nunmehr wieder für die Ausübung einer Kassenpraxis geeignet ist (LSG NRW, Urteil vom 24.03.1976 - L 1 Ka 10/75 -; BSG, Urteil vom 29.10.1986 a.a.O.). Vielmehr kommt es entscheidend darauf an, welche Schlüsse aus seinem Verhalten auf eine berufliche Bewährung zu ziehen sind.
Ebenso hat der Beklagte entgegen der Auffassung des Klägers zu Recht nicht weiter auf dessen Verhalten in seinem beruflichen Bereich während der Dauer des Entziehungsverfahrens abgestellt. Zunächst lässt bereits das Wohlverhalten des Arztes während eines Entziehungsverfahrens kaum zuverlässige Schlüsse auf eine wiedererlangte Eignung auf Dauer zu, da es unter Umständen zweckgerichtet auf den Erfolg des Verfahrens nur der besonderen Situation Rechnung trägt (BSG, Urteil vom 29.10.1986 a.a.O.). Ungeachtet dessen hat der Kläger aber selbst noch im Verlauf des Entziehungsverfahrens weitere Pflichtverstöße begangen, die seine Nichteignung auch zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 18.10.2000 belegt haben (Urteil des Senats vom 18.10.2000, S. 12). Darüber hinaus hat der Kläger aber auch in der Folgezeit seine Nichteignung belegt; er hat nämlich deutlich eine mangelnde Einsichtsfähigkeit und Bereitschaft, sich von seinen Pflichtverstößen in der Vergangenheit zu distanzieren, aufgezeigt. Eine solche Einsichtsfähigkeit und Bereitschaft sind jedoch Voraussetzung für eine erneute Zulassung; nur bei ihrem Vorliegen besteht die Gewähr, dass der Arzt in Zukunft zu einer vertrauensvollen Zusammenarbeit mit der Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigung und den Krankenkasse bereit bzw. in der Lage ist (LSG NRW, Urteil vom 24.03.1976 a.a.O.; BSG, Beschluss vom 27.06.2001 - B 6 KA 7/01 B -).
Das Fehlen jeglicher Einsichtsfähigkeit hat der Kläger bereits eindrucksvoll in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 26.05.2010 mit seiner Äußerung gegenüber dem Vorsitzenden der Beklagten belegt: "Sie haben dämonisiert den Rechtssuchenden. Wir sprechen hier von der Existenz eines Zahnarztes, der nichts gemacht hat."
Diese grundlegende Einstellung des Klägers, zu keiner Zeit gegen seine vertragszahnärztlichen Pflichten verstoßen zu haben und Fehlverhalten ausschließlich bei den übrigen Beteiligten bzw. bei den mit seinen Anliegen beschäftigten Gerichten zu sehen, zieht sich zudem auch wie ein "roter Faden" durch die Verfahren. Dabei ist ergänzend festzustellen, dass sich die Uneinsichtigkeit des Klägers - wie bereits o.a. Zitat aufweist - nicht etwa infolge Zeitablaufs abgeschwächt hat; vielmehr das Gegenteil ist der Fall. Die dem entgegenstehenden Beteuerungen des Klägers sind angesichts dessen unglaubhaft. Dazu u.v.a. im Einzelnen:
1. Rechtsstreit L 11 KA 27/05:
"Die Feststellung einer vermeintlich dauernden unwirtschaftlichen Behandlungsweise " (Schriftsatz vom 27.02.2005).
"Zwar hebt das Urteil auch auf andere vermeintliche Pflichtverstöße ab. Hätten die sonstigen vermeintlichen Pflichtverstöße die Zulassungsentziehung selbständig getragen " (Schriftsatz vom 27.02.2005).
"Letztlich möchte sich der Kläger die Bemerkung erlauben, dass ihm hier durch die Entscheidungsträger "in Verkennung der wissenschaftlichen Erkenntnisse" die berufliche Zukunft unmöglich gemacht worden ist, indem er auch heute noch stigmatisierend ausgesetzt wird , obgleich er im Gegenteil im Einklang mit den medizinischen Erkenntnissen und der von der KZVWL selbst in Rundschreiben veröffentlichen favorisierten Behandlungsweise und propagierten Zahnerhaltungsziel in Übereinstimmung mit den Vorgaben der Bundesausschüsse und zahlreichen Zahnarztkongressen praktizierte." (Schriftsatz vom 27.07.2005).
"Der Beklagte und die KZVWL/Krankenkassen mögen hier ihr selbstwidersprüchliches Denken bei ihren Entscheidungen gegen den Kläger einmal darlegen, wenn sie sich bei Entscheidungen über die Wirtschaftlichkeit seines Verhaltens und dessen berufliche Zukunft den wissenschaftlichen Erkenntnissen, nach denen der Kläger übereinstimmend praktiziert, verschließen wollen, " (Schriftsatz vom 27.07.2005).
2. Rechtsstreit L 11 KA 69/06:
"Soweit das LSG als "Pflichtverletzung" i.S.d. § 95 Abs. 6 SGB V festgestellt hat, dass der Kläger in einem konkreten Behandlungsfall aus jüngerer Zeit erhebliche Defizite in der Diagnosestellung und Vorbereitung der Behandlungsplanung gezeigt habe, und demnach auch vermeintliche (aktuelle) Pflichtverletzungen während des Rechtsstreits zu Lasten des Klägers zu berücksichtigen sind, weicht das Urteil von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ab." (Schriftsatz vom 11.07.2006).
"Der grundlegende Vorwurf der KZV ist im beigefügten Schriftsatz vom 02.06.1995 zusammengefasst, insbesondere wurde daraus später der Antrag auf Entziehung der Zulassung konstruiert. Dabei wurden von der KZV falsche Tatsachen vorgebracht, um die Anwendung der statistischen Vergleichsprüfung zu rechtfertigen, indem darauf abgestellt wurde, dass die Zahnärzteschaft im Durchschnitt keinen Nachholbedarf in der Endodontiebehandlung hat." (Schriftsatz vom 11.07.2006).
"Ferner überreiche ich einen Auszug aus dem letzt durchgeführten Prüfverfahren gegen den Kläger, aus dem ersichtlich ist, dass die Beurteilung unwirtschaftlicher Behandlungsweise beim Kläger vergangener Jahre auf einer unlogischen Betrachtungsweise beruhten." (Schriftsatz vom 11.07.2006).
"Die KZV enthielt jahrelang die statistischen und wissenschaftlichen Erkenntnisse den Gerichten vor und strebte damit die Vernichtung der Existenz des Klägers zu. Vielmehr wurde stets wahrheitswidrig vorgetragen, dass im Durchschnitt der Zahnärzteschaft kein Nachholbedarf bestehe und daher die statistische Vergleichsprüfung ohne Einschränkung anwendbar sei." (Schriftsatz vom 09.04.2007).
"Das Vorgehen der KZV führte nicht nur zur Existenzvernichtung dieses Arztes, es entzog auch dem Patienten das Recht auf qualitative, wissenschaftlich erfolgreiche und wirtschaftliche zahnärztliche Versorgung." (Schriftsatz vom 09.04.2007).
3. Verfahren B 6 KA 42/07 B
"In ihrem Beschluss vom 05.11.2008 (Az. B 6 KA 42/07 B) schreiben Sie (I. 2), dass ich bestraft worden bin (10 Jahre Berufsfreiheitssperre recht + unrecht), weil ich vor 12 Jahren Fortbildungsverweigerer und Urkundenfälscher gewesen sei. Diese kosmetischen Worte sind wahrheitswidrig und stigmatisieren mein privates und berufliches Leben." (Schriftsatz vom 11.12.2008).
"Ich beantrage nochmals die Beiziehung der Akte, da ich nie eine Urkundenmanipulation begangen habe und das Gericht hierzu auch keine sachverständige Feststellungen veranlasst hat." (Schriftsatz vom 11.12.2008).
"Sie werfen mir vor, im Zeitraum 1983 bis II/1995 unwirtschaftlich (Endodontologie) gearbeitet zu haben. Die beigelegte Kopie der Vereinbarung vom 14.11.1995 zwischen der KZV, allen Kassen und mir (siehe auch Ihre Akte) entkräftet alle Vorwürfe des Verstoßes gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot." (Schriftsatz vom 11.12.2008).
"Es gibt kein Gesetz oder höchstrichterliches Urteil, das einem Richter, welcher einen Rechtssuchenden unangemessen hart bestraft und dies durch wahrheitswidrige Argumenten, Tricks, Unterdrückung von Tatsachen und Pseudorechtsanalysen ermöglicht, erlaubt, im Wideraufnahmeverfahren erneut auf dem Richterstuhl zu sitzen. Dies zeigt der jetzige Fall, in dem der Vorsitzende des Senats, Dr. D, wiederholt nicht objektiv und unparteiisch entscheiden hat, vielmehr systematisch verfassungswidrig Vorwürfe gegen mich äußert." (Schriftsatz vom 11.12.2008).
4. Außergerichtlicher Schriftverkehr
"Im sozialgerichtlichen Verfahren war als Sachbearbeiter und ehrenamtlicher Richter Dr. C beteiligt. In dem Sitzungssaal, als ich ihn auf dem Richterstuhl sah, erklärte ich ihn als befangen mit der Begründung, dass er Sachbearbeiter / klinischer Gutachter der Gutachterkommission gewesen war, die illegal von der KZV gegen mich eingesetzt wurde. Herr Dr. C damals durch diverse Meldungen an den Vorstand der KZV für die Verfahren bishin zur Zulassungsentziehung verantwortlich, in denen ich aufgrund seiner Vorwürfe involviert wurde. Die Gutachterkommission, der Dr. C angehörte bzw. als klinischer Gutachter mit ihr kooperierte, hatte mit falschen Vorwürfen und manipulierten Diagnosen die Entziehung meiner Zulassung vorbereitet." (Schreiben vom 13.05.2009).
"Ihr Schreiben trägt zudem zu keiner Lösung meines Problems, für das Sie direkt und indirekt verantwortlich sind, bei. Ich erinnere Sie daran, dass Sie die falschen Vorwürfe und manipulierten Diagnosen von Dr. C übernommen und auf dieser Basis die Entziehung meiner Zulassung beantragt und begründet hatten. Im Juni 1995 verleumdeten Sie im Schreiben an das LSG NRW den Nachholbedarf in der Endodontologiebehandlung, um mich dauernd unwirtschaftlich zu präsentieren, die Entziehung meiner Zulassung vorzubereiten und mir vorzuwerfen, unterhaltungswürdige Zähne einer endodontischen Behandlung zu unterziehen. Anstatt dieses Erfahrungskapital zu prüfen, entschieden Sie, es abzuwerten und meine Existenz mit allen Mitteln zu vernichten ... Auch als Vorsitzender des Prüfungsausschusses hatte Dr. N mit falschen Vorwürfen und manipulierten Prüfungsergebnissen die Entziehung meiner Zulassung vorbereitet und ihren Antrag meiner Zulassungsentziehung bekräftigt. Um die Stimmung gegen mich einzuheizen, haben Sie Ihren Finanzexperten Herrn Schmidt eingezogen und ihn zusammen mit Dr. N am LSG u.a. wahrheitswidrige Tatsachen ("Er hat niemals ein Verfahren gewonnen.") aussagen lassen. Ich liebe meinen Beruf. Ich habe immer versucht, das Beste als Zahnarzt zu erbringen - Fehlerlosigkeit ist unmoralisch - und der Erfolg, auch unter Ihrem "Spezial-Mobbingmechanismus", war mir viel mehr wert als Ihr Gehalt." (Schreiben vom 25.05.2009).
" im o.g. Schreiben habe ich durch die wiederholte Einfügung Ihres Namens in die Dokumentenauszüge die Verdeutlichung Ihrer direkten und indirekten Schuld als Mitglied des Vorstandes der KZVWL beabsichtigt. bitte ich Sie, mir denjenigen zu nennen, der für die wahrheitswidrigen Äußerungen und falschen Statistikanalysen, die zu meiner heutigen katastrophalen Situation geführt haben, verantwortlich ist. Sie haben einen - direkt und indirekt - gröblichen Fehler begangen, als Sie einen Zahnarzt hart bestraft haben - Berufsverbot seit nunmehr 10 Jahren -, obwohl dieser vor über 25 Jahren mit ihren heutigen modernen Methoden gearbeitet hat und dessen Schwerpunkttätigkeit (Endodontie - Zahnerhaltung) und Heilerfolg, welcher selbst weit über dem heutigen Durchschnitt liegt, von den Prüfungsgremien der KZVWL nachgewiesen worden sind." (Schreiben vom 01.06.2009).
"ich beantrage Folgendes:" "Der Widerruf falscher Vorwürfe (Urkundenfälscher und Fortbildungsverweigerer) gegen mich, welche nicht nur meine berufliche Existenzvernichtung bedeuten, sondern auch meine Persönlichkeit entwürdigen, beschämen und gezielt zu Justizirrtümern geführt haben (u.a. durch Dr. N, Herrn T, Dr. C und Dr. E, welche u.a. mit manipulierten Diagnosen die Entziehung meiner Zulassung vorbereitet hatten und heute für meine Wiederzulassung als Sachbearbeiter und Ehrenamtliche Richter zuständig sind." (Schreiben vom 05.07.2009).
Soweit der Kläger demgegenüber darauf verweist, die Beigeladenen zu 1) und 7) hätten ausweislich des Urteils des OLG Hamm vom 07.04.2006 im Zusammenhang mit seiner Zulassungsentziehung zu seinen Lasten Amtspflichtverletzungen begangen, führt dies nicht weiter. Denn es liegt auf der Hand, dass der Kläger daraus weder einen Anspruch gegen den - einzig und allein dafür zuständigen - Beklagten auf Zulassung zur vertragszahnärztlichen Versorgung noch die für eine Zulassung erforderliche Feststellung seiner Einsichtsfähigkeit und Bereitschaft, sich von seinen Pflichtverstößen in der Vergangenheit zu distanzieren, herleiten kann. Ob dem Kläger - ungeachtet u.a. der Frage eigenen Mitverschuldens - entgegen den Feststellungen des OLG Hamm ein auf die Amtspflichtverletzung zurückzuführender Schaden entstanden ist, ist angesichts dessen unbeachtlich. Dementsprechend war auch seinem Antrag, die Behandlungsunterlagen sowie die Abrechnungen, die sich auf Behandlungen zum Quartal I/2001 beziehen, beizuziehen, nicht nachzukommen, ungeachtet, dass die Beigeladene zu 7) bereits im Rechtsstreit L 11 KA 27/05 LSG NRW die Vierteljahresabrechnungen für die Quartale I/1998 bis II/2001 vorgelegt hat.
Der Senat sieht im Übrigen die Kritik des Klägers an Personen, Institutionen und dem System nicht als durch Art. 5 GG gedeckt an, denn das Recht auf freie Meinungsäußerung findet nach Art. 5 Abs. 2 GG seine Schranken in allgemeinen Gesetzen, hier § 21 Ärzte-ZV (BSG, Urteil vom 08.07.1991 - 6 RKa 17/80 -), und deckt weder völlig unsachliche Verbalattacken noch herabsetzende Äußerungen gegen Mitglieder der Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigung oder gegenüber den Krankenkassen ab (BSG, Urteil vom 20.10.2004 - B 6 KA 67/03 R -). Die u.a. in den zitierten Äußerungen dokumentierte Einstellung des Klägers belegt, dass seine Zulassung die vertragszahnärztliche Versorgung der Versicherten gefährden würde. Dabei kommt es nicht darauf an, ob und in welchem Umfang die prognostisch zu erwartenden vielfachen Kollisionen des Klägers mit dem System tatsächlich eintreten werden. Eine absolute Gewissheit über den Eintritt der Prognose kann es naturgemäß nicht geben. Dies ist auch nicht zu fordern, weil es ausreicht, wenn der erkennende Senat - wie hier - im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung die volle Überzeugung davon gewonnen hat, dass die Zulassung des Klägers die Versorgung der Versicherten gefährden wird. Unerheblich ist auch, dass der Kläger im Falle seiner Zulassung die Existenz des Systems als solches nicht wird beeinträchtigen können. Die Funktionsfähigkeit ist unter Zugrundelegung der Entscheidung des BSG vom 08.07.1991 a.a.O. bereits dann betroffen, wenn die reibungslose ärztliche Versorgung der Versicherten beeinträchtigt wird. Dabei legt der Senat zugrunde (s.o.), dass zumindest eine besonders gravierende Beeinträchtigung drohen muss. Auch das ist zur Überzeugung des Senats angesichts der aufgezeigten Einstellung des Klägers zu bejahen; denn es gibt keinen Umstand, der dafür sprechen könnte, dass der Kläger im Falle seiner Zulassung zu einer vertrauensvollen Zusammenarbeit mit den übrigen Trägern der vertragszahnärztlichen Versorgung in der Lage sein könnte. Eine Eignung des Klägers ist nicht gegeben, weil er das zur reibungslosen Durchführung der vertragszahnärztlichen Versorgung notwendige Vertrauensverhältnis gegenüber Organen der vertragszahnärztlichen Selbstverwaltung so grob gestört hat, dass diesen eine Zusammenarbeit mit ihm nicht zugemutet werden kann. Seine dargestellten unsachlichen und überzogenen Angriffe betreffen die Kassenzahnärztliche Vereinigung, deren Mitglied der Kläger im Fall einer Zulassung wäre, und - zumindest zum Teil - die übrigen Beigeladenen. Diese können auch nicht darauf verwiesen werden, bei Zulassung des Klägers im Falle weiterer - aufgrund der der Einstellung des Klägers zu erwartender - Vertragsverletzungen wieder einzuschreiten. Die entsprechende Auffassung des Klägers konterkariert die bereits im Einzelnen dargelegten Anforderungen an eine vertragszahnärztliche Tätigkeit.
Zuletzt weist der Senat noch daraufhin, dass auch keine Verfahrenshindernisse bestehen:
Der Beklagte hat bereits in seiner Entscheidung vom 13.12.2006 zutreffend ausgeführt, dass eine Prüfung, ob ein geeigneter Grund vorlag, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung des Vorsitzenden des ZA Dr. N zu rechtfertigen, unterbleiben könne. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Entscheidung des ZA ohne jeden Einfluss auf die vorliegend allein relevante Entscheidung des Beklagten vom 13.12.2006 ist (§ 42 Satz 1 SGB X). Selbst wenn also ein Fehler des Verfahrens vor dem ZA vorliegen würde, wirkt sich dieser nicht aus.
Ebenso ist dem Vorbringen des Klägers in seinen Schreiben vom 13.05.2009 und 05.07.2009 zu einer Voreingenommenheit des an der erstinstanzlichen Entscheidung vom 28.10.2008 mitwirkenden ehrenamtlichen Richters Dr. C nicht nachzugehen. Ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 28.10.2008 hat der Kläger entgegen seinem o.a. Vorbringen keinen Befangenheitsantrag gestellt, sich rügelos in die Verhandlung eingelassen und abschließend seinen Klageantrag gestellt. Er hat damit sein Antragsrecht verloren (§ 60 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 43 Zivilprozessordnung (ZPO)). Die von dem Kläger behauptete gutachterliche Tätigkeit von Dr. C in dem Entziehungsverfahren als Gutachter trägt auch keinen von Amts wegen zu beachtenden Ausschluss i.S.d. §§ 60 Abs. 2 SGG und § 41 ZPO, ungeachtet dessen, dass sich selbst ein wesentlicher Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens nur im Rahmen des § 159 SGG auf das Berufungsverfahren auswirken kann und eine Zurückverweisung in Zulassungsverfahren schon im Hinblick auf die grundsätzliche Eilbedürftigkeit solcher Rechtsstreitigkeiten allenfalls in Ausnahmefällen geboten sein kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 3 SGG i.V.m. einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Danach trägt der Kläger die Kosten des von ihm erfolglos geführten Rechtsmittels (§ 154 Abs. 2 VwGO).
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 1
Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der 1951 in Griechenland geborene Kläger begehrt seine Wiederzulassung zur vertragszahnärztlichen Versorgung.
1994 verfügte der Disziplinarausschuss der Beigeladenen zu 7) das Ruhen der Zulassung des seit 1983 an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmenden Klägers für 6 Monate wegen Verletzung seiner vertragszahnärztlichen Pflichten (dauernde Unwirtschaftlichkeit, mangelnde Mitwirkung im Gutachterverfahren, mangelhafte Röntgendiagnostik).
Auf Antrag der Beigeladenen zu 1) bis 3) entzog der Zulassungsausschuss (ZA) dem Kläger mit Bescheid vom 20.03.1996 seine Zulassung. Der vom Kläger mit seinem Widerspruch angerufene Beklagte hob im Dezember 1997 seine Entscheidung, den Widerspruch des Klägers als verfristet zurückzuweisen, auf und erklärte sich zu einer neuen Entscheidung in der Sache bereit (S 14 Ka 4/97 Sozialgericht (SG) Dortmund - L 11 KA 99/97 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW)). Mit Beschluss vom 25.02.1998 wies er den Widerspruch mit der Begründung zurück, der Kläger habe durch jahrelange unwirtschaftliche Abrechnung, Boykottierung des Gutachterverfahrens, Fertigung mangelhafter Röntgenaufnahmen, unzulängliche Röntgendiagnostik sowie durch die Beschäftigung eines nicht genehmigten Assistenten nachhaltig gegen seine vertragszahnärztlichen Pflichten verstoßen. Dagegen erhobene Klage, Berufung und Nichtzulassungsbeschwerde blieben erfolglos (SG Dortmund, Urteil vom 21.10.1999 - S 14 KA 165/98 -; Urteil des Senats vom 18.10.2000 - L 11 KA 197/99 -; Bundessozialgerichts (BSG), Beschluss vom 27.06.2001 - B 6 KA 7/01 B -). Nach den Feststellungen des Senats hatte der Kläger eine Reihe gröblicher Pflichtverletzungen begangen, die den Entzug seiner Zulassung rechtfertigten. Als Pflichtverletzung i.S.d. § 95 Abs. 6 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) hat der Senat im Einzelnen festgestellt, - dass der Kläger zwischen dem Beginn seiner Niederlassung 1983 und dem Quartal II/1995 fortwährend - mit Ausnahme eines Quartals - Maßnahmen der vertragszahnärztlichen Wirtschaftlichkeitsprüfung ausgesetzt war, - dass er im Gutachterverfahren unzulänglich mitgewirkt hat und zwar auch dann noch, nachdem dieses Verhalten bereits Gegenstand einer disziplinarischen Maßnahme gewesen ist, - dass er mangelhafte Röntgenaufnahmen vorgelegt hat und der Auflage des ZA, einen Kurs in Röntgendiagnostik zu besuchen, nicht sachgerecht nachgekommen ist, - dass er entweder in seiner Praxis einen Assistenten ohne die erforderliche Genehmigung der Beigeladenen zu 7) beschäftigt oder aber den Sachverhalt so verschleiert hat, dass deshalb ein Vertrauen in die Integrität und Ehrlichkeit des Klägers zerstört wurde, - dass er im Berufungsverfahren L 11 KA 99/97 im Termin vom 10.12.1997 eine manipulierte Urkunde vorgelegt hat, um Zweifel an der ordnungsgemäßen Zustellung der Entscheidung des ZA zu begründen, - dass er in der Vergangenheit keine vollständigen Abrechnungen vorgelegt hat und - dass er in einem konkreten Behandlungsfall aus jüngerer Zeit erhebliche Defizite in der Diagnosestellung und Vorbereitung der Behandlungsplanung gezeigt hat.
Im Februar 2005 hat der Kläger Restitutionsklage gegen das Urteil vom 18.10.2000 erhoben. Die Klage und Nichtzulassungsbeschwerde blieben ohne Erfolg (Urteil des Senats vom 14.09.2005 - L 11 KA 27/05 -; BSG, Beschluss vom 07.02.2006 - B 6 KA 66/05 B -; Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 12.07.2006 - 1 BvR 1116/06 -).
Ebenso ohne Erfolg blieb die von dem Kläger gegen die Beigeladenen zu 1) und 7) erhobene Schadensersatzklage wegen Amtspflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Zulassungsentziehung (Oberlandesgericht (OLG) Hamm, Urteil vom 07.04.2006 - 11 U 173/04 - und Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 02.10.2007 - III ZR 124/06 -).
Der Kläger hat im Juli 2006 erneut Restitutionsklage gegen das Urteil des LSG NRW vom 18.10.2000 erhoben. Auch diese Klage blieb ohne Erfolg (Urteil des Senats vom 25.04.2007 - L 11 KA 69/06 -, BSG, Beschluss vom 05.11.2008 - B 6 KA 42/07 B -).
Schon am 10.04.2006 hatte der Kläger die Zulassung zur vertragszahnärztlichen Versorgung für den Vertragszahnarztsitz Vstraße 00 in 00000 E beantragt.
Die Beigeladenen stimmten - soweit sie Stellung genommen haben - dem Antrag unter Hinweis darauf, dass der Kläger schwerwiegende Vertragsverstöße begangen habe und ihm die Einsicht fehle, diese als solche anzuerkennen, nicht zu. Aus dem Verhalten des Klägers sei zu schließen, dass er sein Verhalten nicht verändert habe und sich auch in Zukunft nicht vertragskonform verhalten werde.
Der ZA lehnte den Zulassungsantrag des Klägers mit Beschluss vom 31.05.2006 ab: Ein Wohlverhalten des Klägers liege nicht vor; er habe seine Eignung zur Ausübung einer vertragszahnärztlichen Praxis nicht wiedergewonnen. Er sei absolut uneinsichtig und versuche sogar noch nach mehreren Jahren durch das Ingangsetzen weiterer Verfahren immer wieder aufs Neue, die Gründe, die zur Entziehung seiner Zulassung geführt haben, zu bagatellisieren bzw. sie als tatsächlich nicht vorhanden darzustellen. Er bemühe sich nicht im Geringsten, die Vorschriften des SGB V und der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte (Zahnärzte-ZV) auch für sich gelten zu lassen und überziehe die Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZV), die Landesverbände und sogar die Zulassungsabteilung der KZV mit Klagen. Auch in diesen Fällen scheue er nicht davor zurück, durch sämtliche Instanzen zu gehen. Dies lasse nur den Schluss zu, dass er nicht im Geringsten bereit sei, sein seinerzeitiges Fehlverhalten, das als gröbliche Pflichtverletzung dokumentiert sei, einzusehen. Ein Zahnarzt, der nicht bereit sei, sich in das System der vertragszahnärztlichen Versorgung einzupassen, sei nicht geeignet, eine vertragsarztzahnärztliche Tätigkeit auszuüben.
Mit seinem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend: Die dauernde Vorenthaltung seiner Wiederzulassung sei nach dem sehr langen Zeitraum von nunmehr sieben Jahren nicht ausgeübter vertragszahnärztlicher Tätigkeit nicht verhältnismäßig und verfassungsrechtlich nicht tragbar. Die Wiederzulassung sei mit Rücksicht auf die in Art. 12 Grundgesetz (GG) garantierte Berufsfreiheit nicht nur geboten, sondern erforderlich. Zu berücksichtigen sei auch, dass er in den Jahren 1995/1996 in seiner Praxis über fünf Quartale zu Unrecht keine vertragszahnärztliche Tätigkeit habe ausüben können, weil die KZV den falschen Hinweis gegeben habe, dass sein Widerspruch gegen den Entziehungsbeschluss keine aufschiebende Wirkung habe. Zudem habe die KZV - wie sich aus dem Urteil des OLG Hamm vom 07.04.2006 ergebe - ihm gegenüber schuldhaft Amtspflichten verletzt. Es gebe auch keinen Rechtsgrundsatz, dass ihm die Zulassung zu versagen sei, weil er sich gegen die Entziehung der Zulassung mit einer Restitutionsklage gewandt habe. Eine mangelnde Einsichtsfähigkeit hinsichtlich der Pflichtverletzungen könne daraus schon deshalb nicht hergeleitet werden, weil er zu dem Vorwurf unwirtschaftlicher Behandlungsweise in der Endodontie neue wissenschaftliche Erkenntnisse vorgelegt und ansonsten die anderen ihm vorgeworfenen Pflichtverletzungen mit der Restitutionsklage nicht angegriffen habe. Im Übrigen hätte ihm wohl bei richtiger Betrachtung kein Unwirtschaftlichkeitsvorwurf gemacht werden dürfen, da er früher schwerpunktmäßig auf dem Zahnerhaltungsgebiet tätig gewesen sei und seine Klientel zum Großteil aus Patienten mit stark sanierungsbedürftigen Gebissen bestanden habe. Da bereits während der Dauer des Rechtsstreits über die Zulassungsentziehung keine Verstöße gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot mehr festgestellt worden seien und er seit Juli 2001 keine vertragszahnärztliche Tätigkeit mehr habe ausüben können, bestehe kein Anlass daran zu zweifeln, dass er zukünftig seine vertragszahnärztlichen Pflichten einhalten werde. Auch hinsichtlich des früheren Vorwurfs mangelhafter Röntgenaufnahmen lägen seit 1996 keine Feststellungen entsprechender Verfehlungen mehr vor. Im Übrigen sei dieser Gesichtspunkt für eine Prognose künftigen Verhaltens gegenstandslos, weil das Gutachterverfahren nicht mehr stattfinde. Was den Vorwurf einer manipulierten Urkunde angehe, habe das LSG NRW seinerzeit sein unredliches Verhalten unterstellt, ohne Sachverständigenfeststellungen zu veranlassen, obwohl er den Vorwurf geleugnet habe. Die Beschäftigung eines ungenehmigten Assistenten sei schon seinerzeit vom LSG NRW nicht für erwiesen erachtet worden, so dass Äußerungen der Angestellten-Krankenkasen "der Antragsgegner habe zum einen eine Falschbeurkundung, zum anderen einen vorsätzlichen Abrechnungsbetrug begangen" ungeheuerlich und verleumderisch seien. Letztlich sei der Beschluss des ZA schon deshalb rechtswidrig, weil der Ausschuss falsch konstituiert gewesen sei. Der Vorsitzende des ZA Dr. N habe bereits an dem Beschluss vom 20.03.1996 mitgewirkt; er habe zuvor von ihm - dem Kläger - angeblich begangene Verstöße gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot gemeldet, ihm wahrheitswidrig eine nicht ordnungsgemäße Durchführung von Wurzelspitzenresektionen vorgeworfen und auch fälschlich eine ungenehmigte Assistententätigkeit unterstellt. Damit bestünden begründete Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit und Befangenheit von Dr. N.
Der Beklagte wies den Widerspruch mit dem Kläger am 16.01.2007 zugestelltem Beschluss vom 13.12.2006 zurück: Der ZA habe den Antrag des Klägers auf Zulassung zur vertragszahnärztlichen Versorgung zu Recht abgelehnt. Der Kläger sei weiterhin ungeeignet für die Ausübung einer Kassenpraxis i.S.d. § 21 Zahnärzte-ZV, weil er keinerlei Einsicht in die zulassungsrelevanten Pflichtverletzungen zeige, die seinerzeit zur Zulassungsentziehung geführt hätten. Zwar seien seit der mit Beschluss des BSG vom 27.06.2001 rechtskräftigen Zulassungsentziehung mehr als fünf Jahre verstrichen. Allein dieser Zeitablauf rechtfertige jedoch keine Wiederzulassung aufgrund sogenannten Wohlverhaltens. Vielmehr sei zur Ausräumung von Zweifeln an der Wiedererlangung der Zuverlässigkeit als unabdingbare Voraussetzung Einsicht in die Pflichtwidrigkeit der früheren Handlungsweise erforderlich. An dieser Einsicht fehle es jedoch nach wie vor. Dies zeige der Vergleich des jetzigen Vorbringens des Klägers mit den im Urteil des LSG NRW vom 18.10.2000 festgestellten Tatsachen, die als gröbliche Pflichtverletzungen gewertet worden seien. Während in dem Urteil festgestellt worden sei, der Kläger habe von Beginn seiner Tätigkeit 1983 fortlaufend gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit der Behandlungsweise verstoßen, werde hierzu nun ausgeführt, dem Kläger hätte wohl bei richtiger Betrachtung früher kein Unwirtschaftlichkeitsvorwurf gemacht werden dürfen. Auch die dem Kläger im Urteil zur Last gelegte mangelnde Mitwirkung im Gutachterverfahren und die wiederholte Vorlage von Röntgenaufnahmen mit erheblichem fachlichen Defizit bei der Röntgendiagnostik habe der Kläger nicht etwa anerkannt, sondern nun lediglich als obsolet abgetan, weil ein Gutachterverfahren bereits seit vielen Jahren nicht mehr stattfinde und Röntgenaufnahmen seit 1996 nicht mehr vorlägen. Ferner sei der Kläger dem Vorwurf, er habe hinsichtlich der Beschäftigung eines ungenehmigten Assistenten Tatsachen verschleiert oder andere Beteiligte irregeführt, jetzt insofern entgegengetreten, als er geltend mache, die Beschäftigung eines ungenehmigten Assistenten sei schon seinerzeit nicht für erwiesen erachtet worden. Schließlich bestreite der Kläger auch weiterhin mit Nachdruck, im Verfahren vor dem LSG NRW eine manipulierte Urkunde vorgelegt zu haben, obwohl entsprechende Feststellungen des LSG NRW anhand der im Einzelnen dort aufgeführten Indizien rechtskräftig geworden seien. Nach alledem könne es bei der gebotenen Gesamtwertung des Vorbringens des Klägers keinem vernünftigen Zweifel unterliegen, dass es ihm nach wie vor an der nötigen Einsicht in die Pflichtwidrigkeit seiner früheren Handlungsweise mangele. Deshalb könne ihm auch kein sogenanntes Wohlverhalten mit der Folge der Wiedererlangung der Eignung zur Teilnahme an der vertragszahnärztlichen Versorgung zugebilligt werden. Ob ein geeigneter Grund vorlag, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung des Vorsitzenden des ZA zu rechtfertigen, könne dahinstehen. Denn jedenfalls sei ein solcher Verfahrensverstoß nach § 42 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) unbeachtlich, weil in der Sache keine andere Entscheidung hätte getroffen werden können.
Mit seiner Klage vom 07.02.2007 hat der Kläger im Wesentlichen vorgetragen, der angefochtene Beschluss des Beklagten sei rechtswidrig und verfassungsrechtlich nicht haltbar. Er sei zur vertragszahnärztlichen Versorgung wieder zuzulassen. Soweit der Beklagte Bedenken gegen seine Einsicht in frühere zulassungsrelevante Pflichtverletzungen hege, verkenne er bereits, dass mit zunehmender Dauer des Zeitablaufs nicht ausgeübter vertragszahnärztlicher Tätigkeit im Hinblick auf den fühlbaren und nachhaltigen Dauereingriff in die Berufsausübungsfreiheit und die Beschränkung für Erwerb und Fortkommen vermeintlichen Bedenken der Verwaltungsträger, er werde sich künftig wiederum nicht vertragskonform verhalten, fortschreitend grundsätzlich weniger Gewicht zukomme. Der Beklagte übersehe auch, dass die zeitliche Höchstgrenze von fünf Jahren als Wartefrist zur Wiederzulassung nicht nur insoweit überschritten sei, als dieser Zeitraum seit Bestandskraft der Zulassungsentziehung mit Beschluss des BSG vom 27.06.2001 verstrichen sei. Vielmehr sei die Entziehungsmaßnahme bereits auch vor Rechtskraft der Entscheidung (zu Unrecht) für die Dauer von insgesamt fast zwei Jahren vollzogen worden (27.08.1996 bis 10.12.1997 und 01.01.2000 bis 23.02.2001). Mithin sei diese Zeit einzuberechnen und sei er nun ca. 7 ½ Jahre von der vertragszahnärztlichen Versorgung ausgeschlossen. Die wiederholte rechtswidrige und amtspflichtwidrige Verwaltungspraxis der Beigeladenen zu 7) sei aktenkundig; die Rechtswidrigkeit des faktischen Vollzuges der Zulassungsentziehung im Zeitraum vom 27.08.1996 bis 10.12.1997 durch die Beigeladene zu 7) und den Beklagten sei durch das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren L 11 KA 99/97 LSG NRW, der rechtswidrige und amtsmissbräuchliche Vollzug durch die Beigeladenen im Zeitraum vom 01.12.2000 bis 23.02.2001 durch das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren S 26 KA 4/01 ER SG Dortmund und ferner durch das Urteil des OLG Hamm vom 07.04.2006 bestätigt. Er habe demnach bei dem insgesamt über 7 ½ Jahre erfolgten und noch fortdauernden Ausschluss von der vertragszahnärztlichen Versorgung, ohne dass in seiner Person ein absoluter Härtefall (wie etwa Rauschgift bzw. Trunksucht, strafrechtliche Verurteilung z.B. wegen Abrechnungsbetruges, strafrechtliche Verurteilung wegen Urkundenfälschung oder ärztliche Kunstfehler) vorläge, eine so weitgehende und folgenreiche berufliche Einschränkung erfahren, dass es gegenüber den bei den Verwaltungsträgern angeblich noch bestehenden Bedenken, ob er künftig vertragsgerecht mitwirken werde, unverhältnismäßig wäre, ihm fortwährend keine Zulassungschance einzuräumen und ihn auch weiterhin auf unabsehbare Zeit von dem vertragszahnärztlichen Beruf, für den er die fachlichen Voraussetzungen als approbierter Zahnarzt habe, auszuschließen. Vielmehr biete bereits die unverhältnismäßig lange Zeit des Ausschlusses von dem Beruf die Gewähr dafür, dass er sich künftig vertragskonform verhalten werde. Selbst wenn noch Restbedenken an seiner Bereitschaft zur einer störungsfreien Zusammenarbeit bestünden, sei den Beigeladenen seine Teilnahme an der vertragszahnärztlichen Versorgung wieder zuzumuten, denn den Beigeladenen sei die Möglichkeit belassen, bei erneutem Fehlverhalten wieder einzuschreiten. Ungeachtet dessen seien die Bedenken des Beklagten gegen seine Einsicht in frühere zulassungsrelevante Pflichtverletzungen unberechtigt. Es sei unzulässig, im Hinblick auf die Bedeutung des Art. 12 Abs. 1 GG lediglich aufgrund einer gewagten Pauschalbetrachtung, die keine zuverlässigen Rückschlüsse auf eine berufliche Nichtbewährung zuließe, erst Recht nach der Überlänge des vollzogenen Berufsverbotes ohne greifbare Anhaltspunkte und Nachweise ihn auch weiterhin als ungeeignet anzusehen und ihn weiter auf Dauer von der Berufsausübung auszuschließen. Auch trage sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren die Bedenken des Beklagten inhaltlich nicht, denn sein Vortrag sei an entscheidenden Stellen sinnverdrehend und unter Auslassungen falsch wiedergegeben worden. Die für die Auffassung des Beklagten angegebenen Gründe, dass er "nach wie vor" die erforderliche Einsicht vermissen lasse, beschränkten sich auf pauschale Mutmaßungen und falsche Interpretationen aus dem Kontext entnommener Aussagen. Diese pauschalierende Betrachtung entspreche nicht den Anforderungen an die Amtsermittlung hinsichtlich einer beruflichen Bewährung. Berücksichtigung finden müsse auch, wie sich der Arzt nach der Zulassungsentziehung in seinem beruflichen Bereich verhalten habe; im Übrigen sei im Hinblick auf den folgenreichen Dauereingriff in die Berufsausübungsfreiheit Zurückhaltung geboten. Nach alledem könnten ihm nach Ablauf von einem Zeitraum von mehr als fünf Jahren und erst Recht nach 7 ½ Jahren frühere Pflichtverfehlungen nicht mehr ohne Weiteres vorgehalten werden. Die vorgeworfenen Pflichtverletzungen früherer Zeit seien nicht aktuell, lägen bereits über ein Jahrzehnt zurück und wiesen auch keinen besonderen Schweregrad beruflicher Verfehlungen auf, wie dies etwa vergleichsweise bei Kunstfehlern oder Abrechnungsbetrug der Fall sei. Ungeachtet dessen belegten seine aus dem Sinnzusammenhang gerissenen Einlassungen im Widerspruchsverfahren vielmehr, dass er sich wohlverhalte. Er habe ausschließlich im Zusammenhang mit einer beruflichen Bewährung vorgetragen, dass die hauptsächlich vorgeworfenen Pflichtverletzungen (wie dauernde unwirtschaftliche Behandlungsweise, mangelhafte Röntgenaufnahmen, mangelnde Mitwirkung im Gutachterverfahren) schon während des Rechtsstreits über den Entzug der Zulassung abgestellt worden seien. Dementsprechend habe auch das LSG NRW eine unwirtschaftliche Behandlungsweise nur bis zum Quartal II/1995 festgestellt; dem habe er nicht widersprochen. Er habe auch nicht völlig losgelöst behauptet, dass ihm in der Vergangenheit mit Rücksicht auf sein besonderes Patientengut und seine Schwerpunkttätigkeit in der Endodontie kein Unwirtschaftlichkeitsvorwurf hätte gemacht werden dürfen. Er habe sich lediglich den legitimen Hinweis erlaubt, dass aufgrund neuerer wissenschaftlicher Veröffentlichungen eine statistische Vergleichsprüfung zur Beurteilung des Wirtschaftlichkeitsverhaltens bei konservierend chirurgischen Behandlungsmaßnahmen wohl nicht mehr uneingeschränkte Anwendung finden würde. Auch hinsichtlich des damaligen Vorwurfs mangelhafter Röntgendiagnostik / Röntgenaufnahmen sei es legitim, im Zusammenhang mit beruflicher Bewährung darauf hinzuweisen, dass ihm seit 1994 keine mangelhafte/n Röntgenaufnahmen bzw. -diagnostik mehr vorgehalten worden seien. Rechtskräftigen Feststellungen des LSG hinsichtlich früherer Jahre habe er nicht widersprochen. Ebenso sei es legitim, zu dem früheren Vorwurf mangelnder Mitwirkung im Gutachterverfahren darauf hinzuweisen, dass dieser Vorwurf im Hinblick auf die Prognose seines künftigen Verhaltens bereits deshalb keine Rolle spiele, weil das Gutachterverfahren seit 1998 abgeschafft sei und generell keine Pflichtverletzung in dieser Hinsicht mehr befürchtet werden könne. Zu dem früheren Vorwurf einer ungenehmigten Assistententätigkeit habe er im Wiederzulassungsverfahren zutreffend darauf hingewiesen, dass das LSG NRW eine ungenehmigte Assistententätigkeit nicht festgestellt, sondern diese Frage ausdrücklich offen gelassen habe. Das LSG NRW habe ihm einen nicht widerspruchsfreien Vortrag und dadurch verursachte Missverständnisse vorgeworfen. Diesen Feststellungen stehe sein Vorbringen im Wiederzulassungsverfahren nicht entgegen. Es sei auch legitim, zu dem Vorwurf einer manipulierten Urkunde darauf hinzuweisen, dass das LSG NRW ihm unter Hinweis auf "Indizien" die Vorlage einer manipulierten Fotokopie vorgehalten habe, ohne sachverständige Feststellungen im Hinblick auf die Schwere des Vorwurfs zu veranlassen.
Er sei bereit, in jeder Hinsicht künftig vertrauensvoll redlich mitzuarbeiten und zur reibungslosen Sicherstellung der kassenzahnärztlichen Versorgung beizutragen.
Der Kläger hat beantragt,
den Beschluss des Beklagten vom 13.12.2006 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihn zur vertragsärztlichen Versorgung für den Vertragszahnarztsitz Vstraße 00, 0000 E, zuzulassen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat vorgetragen, die Ausführungen des Klägers gäben keine Veranlassung, von der Beurteilung im angefochtenen Beschluss abzuweichen. Zum Zeitpunkt dieser Entscheidung habe dem Kläger kein Wohlverhalten mit der Folge der Wiedererlangung der Eignung zur Ausübung einer Vertragszahnarztpraxis zugebilligt werden können. Es habe an der nötigen Einsicht des Klägers gemangelt, dass gröbliche Pflichtverletzungen vorgelegen hätten, die zu Recht zur Entziehung der Zulassung geführt haben. Noch heute wende sich der Kläger mit Wiederaufnahmeklagen gegen dieses Urteil. Allein der lange Zeitablauf reiche zur Wiedererlangung der Eignung nicht. Derzeit lägen die Voraussetzungen für den Aufbau eines neuen Vertrauensverhältnisses zu den Kostenträgern, auf dem das System der vertragszahnärztlichen Versorgung beruhe, objektiv nicht vor.
Die Beigeladenen zu 1) bis 3) und zu 8) haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beigeladene zu 1) hat vorgetragen, der Kläger, dem seinerzeit die Kassenzulassung wegen zahlreicher Verfehlungen entzogen worden sei, habe sich dagegen durch alle Instanzen gewehrt, aber verloren. Trotzdem wehre er sich immer wieder mit ständig wiederholten Restitutionsklagen. Dies zeige, dass der Kläger aus allen diesen Verfahren Nichts gelernt und sein Fehlverhalten bis heute nicht eingesehen habe. Woher er dann den Mut für seine Meinung nehme, er sei zwischenzeitlich für eine Wiederzulassung geeignet, bleibe völlig unerfindlich.
Das SG Dortmund hat die Klage mit Urteil vom 28.10.2008 abgewiesen: Der Beschluss des Beklagten sei rechtmäßig; denn der Kläger sei weiterhin ungeeignet für die Ausübung einer Vertragszahnarztpraxis i.S.d. § 21 Zahnärzte-ZV. Der Vertragszahnarzt, dem die Zulassung entzogen worden sei, sei solange als ungeeignet anzusehen, wie das Vertrauen der KZV und der Krankenkassen, der Arzt werde zukünftig seine vertragsärztlichen Pflichten erfüllen, noch nicht wieder hergestellt sei. Dabei rechtfertige allein der Zeitablauf nach rechtskräftiger Zulassungsentziehung keine Wiederzulassung aufgrund sogenannten Wohlverhaltens. Vielmehr müsse zur Ausräumung von Zweifeln an der Wiedererlangung der Zuverlässigkeit als unabdingbare Voraussetzung Einsicht in die Pflichtwidrigkeit der früheren Handlungsweisen gefordert werden. Der Kläger habe keine ausreichende Garantie für die Fähigkeit oder Bereitschaft nachgewiesen, im Gegensatz zur Vergangenheit zukünftig die vertragszahnärztlichen Pflichten vollständig zu erfüllen. Weder im Zulassungsentziehungsverfahren noch in den daran anschließenden sozialgerichtlichen Verfahren habe er die erforderliche Einsicht in die zulassungsrelevanten Pflichtverletzungen gezeigt. Gleiches gelte für das Verwaltungsverfahren und das anschließende Streitverfahren über die Wiedererlangung der Zulassung. Vielmehr sei aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens der Eindruck entstanden, dass der Kläger dies auch gar nicht mehr für erforderlich halte, weil sich die tatsächlichen Sachverhalte sowieso anders entwickelt hätten. Ein Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) bzw. gegen Art. 3 Abs. 1 und 12 Abs. 1 GG liege nicht vor. Grundrechte seien nämlich nur im Rahmen der bestehenden Gesetze - hier § 21 Zahnärzte-ZV - geschützt.
Gegen das am 10.03.2009 zugestellte Urteil hat der Kläger am 09.04.2009 Berufung eingelegt, mit der er sein erstinstanzliches Vorbringen vertieft. Er verweist nochmals auf den langen Zeitraum seit Entziehung der Zulassung und vertritt die Auffassung, auch die vorhergehenden Zeiten, in denen er rechtswidrig an seiner vertragszahnärztlichen Tätigkeit gehindert worden sei, seien zu berücksichtigen; zudem laufe die "Bewährungszeit" bereits seit Zustellung des Entziehungsbescheides vom 26.07.1996. Sein Zulassungsanspruch ergebe sich auch aus Art. 3 GG; denn es liege eine willkürliche Gleichbehandlung von wesentlich ungleich gelagerten Sachverhalten insoweit vor, als er nach wie vor seine Approbation besitze, aber behandelt werde wie ein Arzt, der keine Approbation habe. Insbesondere aber genüge weder die Entscheidung des SG noch die des Beklagten den Anforderungen an die Begründung und Rechtfertigung einer weiteren Ablehnung der Wiederzulassung. Nicht mit einem Wort sei nachvollziehbar dargelegt, aufgrund welchen konkreten Verhaltens aus früheren und aktuellen Streitverfahren er noch immer die "erforderliche Einsicht" in die zulassungsrelevanten Pflichtverletzungen missen lasse. Sofern das SG meine, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens die Überzeugung gewonnen zu haben, dass er auch aktuell nicht "die ausreichende Garantie für die Fähigkeit oder Bereitschaft nachgewiesen habe, im Gegensatz zur Vergangenheit zukünftig die vertragszahnärztlichen Pflichten vollständig zu erfüllen", hätten die entscheidungsleitenden Gesichtspunkte für die gewonnene Überzeugung einzeln aufgezeigt und konkret nachvollziehbar dargelegt werden müssen. Die vagen Begründungen seien insbesondere im Hinblick auf die Bedeutung des Grundrechts der Berufsfreiheit absolut unzureichend. Die Pauschalbehauptungen seien durch Nichts belegt. Nachgewiesen seien hingegen die Amtspflichtverstöße der Verfahrensgegner. So werde das Gericht nicht mehr über seine Einsichtsfähigkeit, sondern über die mangelnde Kritikfähigkeit und Einsicht der Verfahrensgegner zu befinden haben. Im stehe ein Rehabilitationsinteresse zu; ihm sei so viel Unrecht widerverfahren, dass es förmlich nach Übermaßverbot schreie, ihn weiterhin von der vertragsärztlichen Versorgung auszuschließen. Die Beigeladene zu 1), die sich dafür stark mache, ihm "auch in 100 Jahren keine Zulassung zu bewilligen" sei ebenso wie die Beigeladene zu 7) gut beraten, die Gesetzeswidrigkeit ihrer Verwaltung kritisch zu beleuchten. Sie hätten bereits rechtskräftige Urteile über ihre amtspflichtwidrige Verwaltungspraxis und eine weitere komme hinzu, wenn ihm die Zulassung dauerhaft vorenthalten werde. Darauf werde verwiesen, nicht um den Verfahrensgegnern ihre schwerwiegenden Fehler vorzuhalten, sondern um darzulegen, dass ihm gebetsmühlenartig und phrasenhaft Uneinsichtigkeit vorgeworfen werde, ohne eigene Fehler zu erwähnen. Ansonsten weise er nochmals daraufhin, dass auch der Prüfungsausschuss seinen bis heute weit überdurchschnittlichen Heilerfolg in der Endodontie bestätigt habe.
Der Kläger beantragt,
den Beigeladenen aufzugeben, die Behandlungsunterlagen sowie Abrechnungen, die sich auf Behandlungen zum 1. Quartal 2001 beziehen, soweit diese vorhanden sind, vorzulegen, und im Übrigen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 28.10.2008 abzuändern und den Beklagten unter Abänderung seines Beschlusses vom 13.12.2006 zu verpflichten, ihn zur vertragszahnärztlichen Versorgung für den Vertragszahnarztsitz Vstraße 00, 0000 Dortmund, zuzulassen.
Der Beklagte und die Beigeladenen zu 1), 2), 3) und 7) beantragen,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Der Beklagte verteidigt seine Entscheidung.
Die Beigeladenen zu 1), 2) und 3) sind der Auffassung, dass der Kläger auch zum jetzigen Zeitpunkt keine Eignung wiedererlangt habe; dies würden auch seine Schreiben an die Beigeladene zu 7) belegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der Akten S 14 Ka 4/97 SG Dortmund (= L 11 Ka 99/97 LSG NRW), S 14 KA 444/97 (= L 11 KA 198/99 LSG NRW), S 14 KA 143/98 SG Dortmund, S 14 KA 165/98 SG Dortmund (= L 11 KA 197/99, L 11 KA 27/05 und L 11 KA 69/06 LSG NRW), S 26 KA 4/01 ER SG Dortmund und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Beschluss des Beklagten vom 13.12.2006 ist rechtmäßig und beschwert den Kläger nicht. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zulassung zur vertragszahnärztlichen Versorgung. Der Senat nimmt Bezug auf die Entscheidung des Beklagten und des SG (§§ 136 Abs. 3, 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) und führt ergänzend aus:
Die Zulassung des Klägers scheitert an § 21 Zahnärzte-ZV. Danach ist ungeeignet für die Ausübung der Kassenpraxis ein Zahnarzt mit geistigen oder sonstigen in der Person liegenden schwerwiegenden Mängeln, insbesondere ein Zahnarzt, der innerhalb der letzten fünf Jahre vor seiner Antragstellung rauschgift- oder trunksüchtig war. Der Wortlaut der Vorschrift ("sonstige") erfasst zwar grundsätzlich alle nur denkbaren Mängel; dem Sinn und Zweck der Vorschrift nach müssen die Mängel aber so geartet sein, dass dadurch eine reibungslose vertragszahnärztliche Versorgung der Versicherten gefährdet werden kann. Nur bei einer solchen Auslegung ist § 21 Zahnärzte-ZV mit Art. 12 Abs. 1 GG zu vereinbaren (BSG, Urteil vom 08.07.1981 - 6 RKa 17/80 - m.w.N.). Da die Versagung der Zulassung einer Beschränkung des Grundsatzes der Freiheit der Berufswahl aus Art. 12 Abs. 1 GG gleichkommt, sind solche Eingriffe nur unter strengen Voraussetzungen zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft (BVerfG, Urteil vom 11.06.1958 - 1 BvR 596/56 -; BVerfG, Beschlüsse vom 02.03.1977 - 1 BvR 124/76 - und vom 30.05.1978 - 1 BvR 352/78 -; BSG, Urteil vom 08.07.1981 a.a.O.; Urteil des Senats vom 26.06.1996 - L 11 Ka 155/94 -).
Da beim Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen der §§ 95, 95a SGB V i.V.m. § 18 Zahnärzte-ZV grundsätzlich davon auszugehen ist, dass der Zahnarzt auch als Vertragszahnarzt geeignet ist, handelt es sich bei § 21 Zahnärzte-ZV um eine Ausnahmevorschrift mit der Folge, dass die Beweislast im Sinn einer objektiven Feststellungslast grundsätzlich dem nach §§ 96, 97 SGB V, § 19 Zahnärzte-ZV zuständigen Zulassungsgremium obliegt, das die Versagungsgründe geltend macht (Urteil des Senats vom 26.06.1996 m.w.N.).
In Anwendung dieser Grundsätze steht zur vollen Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger "ungeeignet" im Sinn des § 21 Zahnärzte-ZV ist.
Die Funktionsfähigkeit des Systems der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung beruht entscheidend auf dem Prinzip, dass die hieran beteiligten Ärzte, Krankenkassen und Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen zusammenwirken, um die durch § 1 SGB V bestimmte Aufgabe der gesetzliche Krankenversicherung zu gewährleisten, nämlich die Gesundheit der Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen oder zu verbessern. Das Prinzip der gemeinsamen Aufgabenerfüllung, mithin des Zusammenwirkens, durchdringt das gesamte Vertrags(zahn)arztrecht (vgl. §§ 72 Abs. 1, 75 Abs. 1 SGB V) und zeigt sich u.a. darin, dass der Gesetzgeber es den Beteiligten überlässt, eine Vielzahl relativ unbestimmter gesetzlicher Vorgaben durch Vereinbarungen zu konkretisieren (§§ 82 Abs. 1, 83 Abs. 1, 87 Abs. 1 SGB V), gemeinsame Empfehlungen abzugeben (§ 88 Abs. 1 SGB V) oder die Wirtschaftlichkeit der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung gemeinsam zu überwachen (§ 106 SGB V). Grundlage des Systems ist das Prinzip gegenseitigen Vertrauens (BSG, Urteil vom 25.10.1989 - 6 RKa 28/88 -) bei durchaus gegenläufigen Interessen. Der einzelne Vertrags(zahn)arzt ist in dieses System durch ein diffiziles Geflecht von Rechten und Pflichten eingebunden, denen wiederum das Prinzip des gegenseitigen Vertrauens immanent ist. Er ist gebunden durch die auch für ihn geltenden Verträge zwischen Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen und Krankenkassen und die gesetzlichen Vorgaben des Wirtschaftlichkeitsgebots; er kann darauf vertrauen, dass er für die in diesem Rahmen behandelten Patienten das ihm zustehende Honorar erhält; andererseits hat er die "Definitionsmacht über das Kranksein" und kann den Behandlungsbedarf selbst festlegen. Gegenüber anderen Dienstleistern ist er hierdurch insoweit privilegiert, als Kontrollen seines Abrechnungs- und Behandlungsverhaltens nur in sehr begrenztem Umfang möglich sind. Er ist daher verpflichtet, seine Abrechnungen peinlich genau zu erstellen, da die Kassen(zahn)ärztliche Vereinigung und die Krankenkassen praktisch keine Möglichkeit zur Überprüfung der Richtigkeit der Angaben haben. Hieraus folgt, dass die Eignung als Vertrags(zahn)arzt in der Regel dann fehlt, wenn wegen einer gröblichen Pflichtenverletzung das Vertrauensverhältnis zur Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigung und zu den Krankenkassen so schwer gestört ist, dass diesen eine (weitere) Zusammenarbeit mit dem Vertrags(zahn)arzt nicht zugemutet werden kann (Urteile des Senats vom 23.8.1989 - L 11 Ka 15/89 - und vom 26.06.1996 a.a.O. m.w.N.) und im Fall einer Zulassung die Funktionsfähigkeit des vertragsärztlichen Systems gefährdet wäre (BSG vom 08.07.1981 - 6 RKa 17/80 -).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Denn der Kläger ist nicht bereit, sich in das vertragszahnärztliche System zu integrieren; das Vertrauensverhältnis zu den Krankenkassen ist derzeit grundlegend gestört. Hierdurch gefährdet der Kläger die Funktionsfähigkeit des Systems der vertragszahnärztlichen Versorgung.
Der Kläger hat - wie der Senat rechtskräftig in seinem Urteil vom 18.10.200 festgestellt hat - wiederholt in gravierendem Maß gegen die ihm obliegenden vertragszahnärztlichen Pflichten verstoßen und sich damit als ungeeignet für die kassenärztliche Tätigkeit erwiesen. Hat sich ein Arzt in der Vergangenheit aber als ungeeignet für die vertrags(zahn)ärztliche Tätigkeit erwiesen, so lässt dies in der Regel auch auf seine fehlende Eignung in der Zukunft schließen (BSG, Urteil vom 20.12.1983 - 6 RKa 6/82 -); mithin ist der Arzt zunächst solange als ungeeignet anzusehen, als das Vertrauen der Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigung und der Krankenkassen, der Arzt werde zukünftig seine vertrags(zahn)ärztlichen Pflichten erfüllen, noch nicht wiederhergestellt ist (Schallen, Zulassungsverordnung für Vertragsärzte u.a., 7. Auflage, § 21 Rdn. 17). Unter dem Blickwinkel des sog "Wohlverhaltens" ist in diesem Rahmen zu fragen, ob aufgrund eines veränderten Sachverhalts der Eignungsmangel wieder entfallen, also festzustellen ist, dass das Verhalten des betroffenen (Zahn-)Arztes nach der Entziehung der Zulassung zu dem Schluss zwingt, dass die von der Pflichtverletzung ausgehende Indizwirkung für einen Eignungsmangel entkräftet ist (BSG, Urteil vom 19.07.2006 - B 6 KA 1/06 R - und Beschluss vom 05.11.2008 - B 6 KA 59/08 B -). Zu berücksichtigen ist dabei, dass eine "Bewährungszeit" von fünf Jahren eine lange Zeit ist, die in Anbetracht dessen, dass es sich bei der Entziehung der Zulassung um einen schweren Eingriff in das Recht des niedergelassenen Arztes auf freie Berufsausübung handelt, nur in besonders gravierenden Fällen überschritten werden sollte (BSG, Urteil vom 29.10.1986 - 6 RKa 32/86 -).
Ein solcher besonders gravierender Fall liegt hier vor. Der Senat ist mit dem Beklagten und dem SG der Überzeugung, dass der Kläger weiterhin - auch nach neun Jahren nach Bestandskraft der Entscheidung über die Entziehung seiner Zulassung - nicht bereit ist, sich in das vertragszahnärztliche System zu integrieren.
Es kommt in diesem Zusammenhang nicht auf die Auffassung des Klägers an, dass zusätzlich Zeiten zu berücksichtigen sind, in denen er nach seiner Meinung rechtswidrig an einer vertragszahnärztlichen Tätigkeit gehindert worden ist. Denn ein Zeitablauf rechtfertigt nicht die Annahme, dass ein Arzt nunmehr wieder für die Ausübung einer Kassenpraxis geeignet ist (LSG NRW, Urteil vom 24.03.1976 - L 1 Ka 10/75 -; BSG, Urteil vom 29.10.1986 a.a.O.). Vielmehr kommt es entscheidend darauf an, welche Schlüsse aus seinem Verhalten auf eine berufliche Bewährung zu ziehen sind.
Ebenso hat der Beklagte entgegen der Auffassung des Klägers zu Recht nicht weiter auf dessen Verhalten in seinem beruflichen Bereich während der Dauer des Entziehungsverfahrens abgestellt. Zunächst lässt bereits das Wohlverhalten des Arztes während eines Entziehungsverfahrens kaum zuverlässige Schlüsse auf eine wiedererlangte Eignung auf Dauer zu, da es unter Umständen zweckgerichtet auf den Erfolg des Verfahrens nur der besonderen Situation Rechnung trägt (BSG, Urteil vom 29.10.1986 a.a.O.). Ungeachtet dessen hat der Kläger aber selbst noch im Verlauf des Entziehungsverfahrens weitere Pflichtverstöße begangen, die seine Nichteignung auch zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 18.10.2000 belegt haben (Urteil des Senats vom 18.10.2000, S. 12). Darüber hinaus hat der Kläger aber auch in der Folgezeit seine Nichteignung belegt; er hat nämlich deutlich eine mangelnde Einsichtsfähigkeit und Bereitschaft, sich von seinen Pflichtverstößen in der Vergangenheit zu distanzieren, aufgezeigt. Eine solche Einsichtsfähigkeit und Bereitschaft sind jedoch Voraussetzung für eine erneute Zulassung; nur bei ihrem Vorliegen besteht die Gewähr, dass der Arzt in Zukunft zu einer vertrauensvollen Zusammenarbeit mit der Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigung und den Krankenkasse bereit bzw. in der Lage ist (LSG NRW, Urteil vom 24.03.1976 a.a.O.; BSG, Beschluss vom 27.06.2001 - B 6 KA 7/01 B -).
Das Fehlen jeglicher Einsichtsfähigkeit hat der Kläger bereits eindrucksvoll in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 26.05.2010 mit seiner Äußerung gegenüber dem Vorsitzenden der Beklagten belegt: "Sie haben dämonisiert den Rechtssuchenden. Wir sprechen hier von der Existenz eines Zahnarztes, der nichts gemacht hat."
Diese grundlegende Einstellung des Klägers, zu keiner Zeit gegen seine vertragszahnärztlichen Pflichten verstoßen zu haben und Fehlverhalten ausschließlich bei den übrigen Beteiligten bzw. bei den mit seinen Anliegen beschäftigten Gerichten zu sehen, zieht sich zudem auch wie ein "roter Faden" durch die Verfahren. Dabei ist ergänzend festzustellen, dass sich die Uneinsichtigkeit des Klägers - wie bereits o.a. Zitat aufweist - nicht etwa infolge Zeitablaufs abgeschwächt hat; vielmehr das Gegenteil ist der Fall. Die dem entgegenstehenden Beteuerungen des Klägers sind angesichts dessen unglaubhaft. Dazu u.v.a. im Einzelnen:
1. Rechtsstreit L 11 KA 27/05:
"Die Feststellung einer vermeintlich dauernden unwirtschaftlichen Behandlungsweise " (Schriftsatz vom 27.02.2005).
"Zwar hebt das Urteil auch auf andere vermeintliche Pflichtverstöße ab. Hätten die sonstigen vermeintlichen Pflichtverstöße die Zulassungsentziehung selbständig getragen " (Schriftsatz vom 27.02.2005).
"Letztlich möchte sich der Kläger die Bemerkung erlauben, dass ihm hier durch die Entscheidungsträger "in Verkennung der wissenschaftlichen Erkenntnisse" die berufliche Zukunft unmöglich gemacht worden ist, indem er auch heute noch stigmatisierend ausgesetzt wird , obgleich er im Gegenteil im Einklang mit den medizinischen Erkenntnissen und der von der KZVWL selbst in Rundschreiben veröffentlichen favorisierten Behandlungsweise und propagierten Zahnerhaltungsziel in Übereinstimmung mit den Vorgaben der Bundesausschüsse und zahlreichen Zahnarztkongressen praktizierte." (Schriftsatz vom 27.07.2005).
"Der Beklagte und die KZVWL/Krankenkassen mögen hier ihr selbstwidersprüchliches Denken bei ihren Entscheidungen gegen den Kläger einmal darlegen, wenn sie sich bei Entscheidungen über die Wirtschaftlichkeit seines Verhaltens und dessen berufliche Zukunft den wissenschaftlichen Erkenntnissen, nach denen der Kläger übereinstimmend praktiziert, verschließen wollen, " (Schriftsatz vom 27.07.2005).
2. Rechtsstreit L 11 KA 69/06:
"Soweit das LSG als "Pflichtverletzung" i.S.d. § 95 Abs. 6 SGB V festgestellt hat, dass der Kläger in einem konkreten Behandlungsfall aus jüngerer Zeit erhebliche Defizite in der Diagnosestellung und Vorbereitung der Behandlungsplanung gezeigt habe, und demnach auch vermeintliche (aktuelle) Pflichtverletzungen während des Rechtsstreits zu Lasten des Klägers zu berücksichtigen sind, weicht das Urteil von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ab." (Schriftsatz vom 11.07.2006).
"Der grundlegende Vorwurf der KZV ist im beigefügten Schriftsatz vom 02.06.1995 zusammengefasst, insbesondere wurde daraus später der Antrag auf Entziehung der Zulassung konstruiert. Dabei wurden von der KZV falsche Tatsachen vorgebracht, um die Anwendung der statistischen Vergleichsprüfung zu rechtfertigen, indem darauf abgestellt wurde, dass die Zahnärzteschaft im Durchschnitt keinen Nachholbedarf in der Endodontiebehandlung hat." (Schriftsatz vom 11.07.2006).
"Ferner überreiche ich einen Auszug aus dem letzt durchgeführten Prüfverfahren gegen den Kläger, aus dem ersichtlich ist, dass die Beurteilung unwirtschaftlicher Behandlungsweise beim Kläger vergangener Jahre auf einer unlogischen Betrachtungsweise beruhten." (Schriftsatz vom 11.07.2006).
"Die KZV enthielt jahrelang die statistischen und wissenschaftlichen Erkenntnisse den Gerichten vor und strebte damit die Vernichtung der Existenz des Klägers zu. Vielmehr wurde stets wahrheitswidrig vorgetragen, dass im Durchschnitt der Zahnärzteschaft kein Nachholbedarf bestehe und daher die statistische Vergleichsprüfung ohne Einschränkung anwendbar sei." (Schriftsatz vom 09.04.2007).
"Das Vorgehen der KZV führte nicht nur zur Existenzvernichtung dieses Arztes, es entzog auch dem Patienten das Recht auf qualitative, wissenschaftlich erfolgreiche und wirtschaftliche zahnärztliche Versorgung." (Schriftsatz vom 09.04.2007).
3. Verfahren B 6 KA 42/07 B
"In ihrem Beschluss vom 05.11.2008 (Az. B 6 KA 42/07 B) schreiben Sie (I. 2), dass ich bestraft worden bin (10 Jahre Berufsfreiheitssperre recht + unrecht), weil ich vor 12 Jahren Fortbildungsverweigerer und Urkundenfälscher gewesen sei. Diese kosmetischen Worte sind wahrheitswidrig und stigmatisieren mein privates und berufliches Leben." (Schriftsatz vom 11.12.2008).
"Ich beantrage nochmals die Beiziehung der Akte, da ich nie eine Urkundenmanipulation begangen habe und das Gericht hierzu auch keine sachverständige Feststellungen veranlasst hat." (Schriftsatz vom 11.12.2008).
"Sie werfen mir vor, im Zeitraum 1983 bis II/1995 unwirtschaftlich (Endodontologie) gearbeitet zu haben. Die beigelegte Kopie der Vereinbarung vom 14.11.1995 zwischen der KZV, allen Kassen und mir (siehe auch Ihre Akte) entkräftet alle Vorwürfe des Verstoßes gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot." (Schriftsatz vom 11.12.2008).
"Es gibt kein Gesetz oder höchstrichterliches Urteil, das einem Richter, welcher einen Rechtssuchenden unangemessen hart bestraft und dies durch wahrheitswidrige Argumenten, Tricks, Unterdrückung von Tatsachen und Pseudorechtsanalysen ermöglicht, erlaubt, im Wideraufnahmeverfahren erneut auf dem Richterstuhl zu sitzen. Dies zeigt der jetzige Fall, in dem der Vorsitzende des Senats, Dr. D, wiederholt nicht objektiv und unparteiisch entscheiden hat, vielmehr systematisch verfassungswidrig Vorwürfe gegen mich äußert." (Schriftsatz vom 11.12.2008).
4. Außergerichtlicher Schriftverkehr
"Im sozialgerichtlichen Verfahren war als Sachbearbeiter und ehrenamtlicher Richter Dr. C beteiligt. In dem Sitzungssaal, als ich ihn auf dem Richterstuhl sah, erklärte ich ihn als befangen mit der Begründung, dass er Sachbearbeiter / klinischer Gutachter der Gutachterkommission gewesen war, die illegal von der KZV gegen mich eingesetzt wurde. Herr Dr. C damals durch diverse Meldungen an den Vorstand der KZV für die Verfahren bishin zur Zulassungsentziehung verantwortlich, in denen ich aufgrund seiner Vorwürfe involviert wurde. Die Gutachterkommission, der Dr. C angehörte bzw. als klinischer Gutachter mit ihr kooperierte, hatte mit falschen Vorwürfen und manipulierten Diagnosen die Entziehung meiner Zulassung vorbereitet." (Schreiben vom 13.05.2009).
"Ihr Schreiben trägt zudem zu keiner Lösung meines Problems, für das Sie direkt und indirekt verantwortlich sind, bei. Ich erinnere Sie daran, dass Sie die falschen Vorwürfe und manipulierten Diagnosen von Dr. C übernommen und auf dieser Basis die Entziehung meiner Zulassung beantragt und begründet hatten. Im Juni 1995 verleumdeten Sie im Schreiben an das LSG NRW den Nachholbedarf in der Endodontologiebehandlung, um mich dauernd unwirtschaftlich zu präsentieren, die Entziehung meiner Zulassung vorzubereiten und mir vorzuwerfen, unterhaltungswürdige Zähne einer endodontischen Behandlung zu unterziehen. Anstatt dieses Erfahrungskapital zu prüfen, entschieden Sie, es abzuwerten und meine Existenz mit allen Mitteln zu vernichten ... Auch als Vorsitzender des Prüfungsausschusses hatte Dr. N mit falschen Vorwürfen und manipulierten Prüfungsergebnissen die Entziehung meiner Zulassung vorbereitet und ihren Antrag meiner Zulassungsentziehung bekräftigt. Um die Stimmung gegen mich einzuheizen, haben Sie Ihren Finanzexperten Herrn Schmidt eingezogen und ihn zusammen mit Dr. N am LSG u.a. wahrheitswidrige Tatsachen ("Er hat niemals ein Verfahren gewonnen.") aussagen lassen. Ich liebe meinen Beruf. Ich habe immer versucht, das Beste als Zahnarzt zu erbringen - Fehlerlosigkeit ist unmoralisch - und der Erfolg, auch unter Ihrem "Spezial-Mobbingmechanismus", war mir viel mehr wert als Ihr Gehalt." (Schreiben vom 25.05.2009).
" im o.g. Schreiben habe ich durch die wiederholte Einfügung Ihres Namens in die Dokumentenauszüge die Verdeutlichung Ihrer direkten und indirekten Schuld als Mitglied des Vorstandes der KZVWL beabsichtigt. bitte ich Sie, mir denjenigen zu nennen, der für die wahrheitswidrigen Äußerungen und falschen Statistikanalysen, die zu meiner heutigen katastrophalen Situation geführt haben, verantwortlich ist. Sie haben einen - direkt und indirekt - gröblichen Fehler begangen, als Sie einen Zahnarzt hart bestraft haben - Berufsverbot seit nunmehr 10 Jahren -, obwohl dieser vor über 25 Jahren mit ihren heutigen modernen Methoden gearbeitet hat und dessen Schwerpunkttätigkeit (Endodontie - Zahnerhaltung) und Heilerfolg, welcher selbst weit über dem heutigen Durchschnitt liegt, von den Prüfungsgremien der KZVWL nachgewiesen worden sind." (Schreiben vom 01.06.2009).
"ich beantrage Folgendes:" "Der Widerruf falscher Vorwürfe (Urkundenfälscher und Fortbildungsverweigerer) gegen mich, welche nicht nur meine berufliche Existenzvernichtung bedeuten, sondern auch meine Persönlichkeit entwürdigen, beschämen und gezielt zu Justizirrtümern geführt haben (u.a. durch Dr. N, Herrn T, Dr. C und Dr. E, welche u.a. mit manipulierten Diagnosen die Entziehung meiner Zulassung vorbereitet hatten und heute für meine Wiederzulassung als Sachbearbeiter und Ehrenamtliche Richter zuständig sind." (Schreiben vom 05.07.2009).
Soweit der Kläger demgegenüber darauf verweist, die Beigeladenen zu 1) und 7) hätten ausweislich des Urteils des OLG Hamm vom 07.04.2006 im Zusammenhang mit seiner Zulassungsentziehung zu seinen Lasten Amtspflichtverletzungen begangen, führt dies nicht weiter. Denn es liegt auf der Hand, dass der Kläger daraus weder einen Anspruch gegen den - einzig und allein dafür zuständigen - Beklagten auf Zulassung zur vertragszahnärztlichen Versorgung noch die für eine Zulassung erforderliche Feststellung seiner Einsichtsfähigkeit und Bereitschaft, sich von seinen Pflichtverstößen in der Vergangenheit zu distanzieren, herleiten kann. Ob dem Kläger - ungeachtet u.a. der Frage eigenen Mitverschuldens - entgegen den Feststellungen des OLG Hamm ein auf die Amtspflichtverletzung zurückzuführender Schaden entstanden ist, ist angesichts dessen unbeachtlich. Dementsprechend war auch seinem Antrag, die Behandlungsunterlagen sowie die Abrechnungen, die sich auf Behandlungen zum Quartal I/2001 beziehen, beizuziehen, nicht nachzukommen, ungeachtet, dass die Beigeladene zu 7) bereits im Rechtsstreit L 11 KA 27/05 LSG NRW die Vierteljahresabrechnungen für die Quartale I/1998 bis II/2001 vorgelegt hat.
Der Senat sieht im Übrigen die Kritik des Klägers an Personen, Institutionen und dem System nicht als durch Art. 5 GG gedeckt an, denn das Recht auf freie Meinungsäußerung findet nach Art. 5 Abs. 2 GG seine Schranken in allgemeinen Gesetzen, hier § 21 Ärzte-ZV (BSG, Urteil vom 08.07.1991 - 6 RKa 17/80 -), und deckt weder völlig unsachliche Verbalattacken noch herabsetzende Äußerungen gegen Mitglieder der Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigung oder gegenüber den Krankenkassen ab (BSG, Urteil vom 20.10.2004 - B 6 KA 67/03 R -). Die u.a. in den zitierten Äußerungen dokumentierte Einstellung des Klägers belegt, dass seine Zulassung die vertragszahnärztliche Versorgung der Versicherten gefährden würde. Dabei kommt es nicht darauf an, ob und in welchem Umfang die prognostisch zu erwartenden vielfachen Kollisionen des Klägers mit dem System tatsächlich eintreten werden. Eine absolute Gewissheit über den Eintritt der Prognose kann es naturgemäß nicht geben. Dies ist auch nicht zu fordern, weil es ausreicht, wenn der erkennende Senat - wie hier - im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung die volle Überzeugung davon gewonnen hat, dass die Zulassung des Klägers die Versorgung der Versicherten gefährden wird. Unerheblich ist auch, dass der Kläger im Falle seiner Zulassung die Existenz des Systems als solches nicht wird beeinträchtigen können. Die Funktionsfähigkeit ist unter Zugrundelegung der Entscheidung des BSG vom 08.07.1991 a.a.O. bereits dann betroffen, wenn die reibungslose ärztliche Versorgung der Versicherten beeinträchtigt wird. Dabei legt der Senat zugrunde (s.o.), dass zumindest eine besonders gravierende Beeinträchtigung drohen muss. Auch das ist zur Überzeugung des Senats angesichts der aufgezeigten Einstellung des Klägers zu bejahen; denn es gibt keinen Umstand, der dafür sprechen könnte, dass der Kläger im Falle seiner Zulassung zu einer vertrauensvollen Zusammenarbeit mit den übrigen Trägern der vertragszahnärztlichen Versorgung in der Lage sein könnte. Eine Eignung des Klägers ist nicht gegeben, weil er das zur reibungslosen Durchführung der vertragszahnärztlichen Versorgung notwendige Vertrauensverhältnis gegenüber Organen der vertragszahnärztlichen Selbstverwaltung so grob gestört hat, dass diesen eine Zusammenarbeit mit ihm nicht zugemutet werden kann. Seine dargestellten unsachlichen und überzogenen Angriffe betreffen die Kassenzahnärztliche Vereinigung, deren Mitglied der Kläger im Fall einer Zulassung wäre, und - zumindest zum Teil - die übrigen Beigeladenen. Diese können auch nicht darauf verwiesen werden, bei Zulassung des Klägers im Falle weiterer - aufgrund der der Einstellung des Klägers zu erwartender - Vertragsverletzungen wieder einzuschreiten. Die entsprechende Auffassung des Klägers konterkariert die bereits im Einzelnen dargelegten Anforderungen an eine vertragszahnärztliche Tätigkeit.
Zuletzt weist der Senat noch daraufhin, dass auch keine Verfahrenshindernisse bestehen:
Der Beklagte hat bereits in seiner Entscheidung vom 13.12.2006 zutreffend ausgeführt, dass eine Prüfung, ob ein geeigneter Grund vorlag, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung des Vorsitzenden des ZA Dr. N zu rechtfertigen, unterbleiben könne. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Entscheidung des ZA ohne jeden Einfluss auf die vorliegend allein relevante Entscheidung des Beklagten vom 13.12.2006 ist (§ 42 Satz 1 SGB X). Selbst wenn also ein Fehler des Verfahrens vor dem ZA vorliegen würde, wirkt sich dieser nicht aus.
Ebenso ist dem Vorbringen des Klägers in seinen Schreiben vom 13.05.2009 und 05.07.2009 zu einer Voreingenommenheit des an der erstinstanzlichen Entscheidung vom 28.10.2008 mitwirkenden ehrenamtlichen Richters Dr. C nicht nachzugehen. Ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 28.10.2008 hat der Kläger entgegen seinem o.a. Vorbringen keinen Befangenheitsantrag gestellt, sich rügelos in die Verhandlung eingelassen und abschließend seinen Klageantrag gestellt. Er hat damit sein Antragsrecht verloren (§ 60 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 43 Zivilprozessordnung (ZPO)). Die von dem Kläger behauptete gutachterliche Tätigkeit von Dr. C in dem Entziehungsverfahren als Gutachter trägt auch keinen von Amts wegen zu beachtenden Ausschluss i.S.d. §§ 60 Abs. 2 SGG und § 41 ZPO, ungeachtet dessen, dass sich selbst ein wesentlicher Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens nur im Rahmen des § 159 SGG auf das Berufungsverfahren auswirken kann und eine Zurückverweisung in Zulassungsverfahren schon im Hinblick auf die grundsätzliche Eilbedürftigkeit solcher Rechtsstreitigkeiten allenfalls in Ausnahmefällen geboten sein kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 3 SGG i.V.m. einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Danach trägt der Kläger die Kosten des von ihm erfolglos geführten Rechtsmittels (§ 154 Abs. 2 VwGO).
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 1
Rechtskraft
Aus
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