Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
20
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 10 AY 112/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 20 AY 79/10 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 06.08.2010 wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin Eva Steffen aus aus Köln wird abgelehnt.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Zur Begründung nimmt der Senat zunächst Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts hinsichtlich der fehlenden Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerdebegründung rechtfertigt eine abweichende Entscheidung nicht.
1. Der Antragsteller erfüllt die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG bisher nicht, da ein 48-monatiger Vorbezug von Leistungen gemäß § 3 AsylbLG nicht gegeben ist. Insbesondere vermag auch der Senat den in der Vergangenheit bereits Leistungen gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG gewährenden Bescheiden eine die Antragsgegnerin bindende "Grundentscheidung" hinsichtlich des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen dieses Anspruchs mit Dauerwirkung nicht zu entnehmen. Vielmehr sind dem Antragsteller ausweislich der den Verwaltungsakten der Antragsgegnerin zu entnehmenden Bescheiden Leistungen jeweils monatlich gewährt worden. Ein Verfügungssatz der dahingehend ausgelegt werden könnte, dass die Antragsgegnerin sich hinsichtlich der Gewährung von Leistungen gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG im Sinne einer Grundentscheidung hätte binden wollen, ist den jeweiligen Bescheiden nicht zu entnehmen.
Der Senat hält im Übrigen an seiner Rechtsauffassung fest, dass vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG - Urteil vom 17.06.2008 - B 8/9b AY 1/07 R) die 48-Monatsfrist des § 2 AsylbLG ausschließlich durch den Vorbezug von Grundleistungen nach § 3 AsylbLG erfüllt werden kann (vgl. dazu etwa Beschlusse des Senats vom 04.08.2010 - L 20 AY 47/10 B ER RG). Auch der Umstand, dass dem Antragsteller bereits Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG wegen Erfüllens der damaligen Vorbezugszeit von 36 Monaten zuerkannt worden waren, vermag einen Anordnungsanspruch nicht zu begründen. Der Senat hat zuletzt mit (Vorlage-) Beschluss vom 26.07.2010 (L 20 AY 13/09) ausgeführt, das Gesetz sehe eine Übergangsregelung, welche "Altfälle" des Analogleistungsbezugs wie den der Antragsteller etwa aus Gründen eines Vertrauensschutzes in den Bestand eines einmal erreichten Leistungsniveaus privilegieren würde, nicht vor. Mit der Rechtsänderung zum 28.08.2007 sei deshalb ein zuvor bereits bestehender Anspruch auf Analogleistungen entfallen, wenn der Leistungsempfänger noch keine 48 Monate Leistungen nach § 3 AsylbLG bezogen hätte (wird weiter ausgeführt). Im Ergebnis stimmt der Senat insoweit mit der auch vom Sozialgericht in Bezug genommenen Rechtsprechung des BSG (a.a.O.) überein. Da es sich bei Grundleistungen nach dem AsylbLG nicht um rentenähnliche, auf Dauer bewilligte Leistungen handelt, kommt insoweit auch nicht etwa ein schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand einmal bewilligter höherer Leistungen in Betracht (vgl. Beschluss des Senats vom 26.07.2010, a.a.O., m.w.N.).
2. Dem Antragsteller können im Wege einer einstweiligen (Regelungs-) Anordnung auch nicht im Hinblick darauf, dass der Senat in dem Beschluss vom 26.07.2010 (a.a.O.) die Leistungen gemäß § 3 AsylbLG der Höhe nach für verfassungswidrig gehalten und die Vorschrift dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur Prüfung vorgelegt hat, höhere Leistungen zuerkannt werden.
Der Senat hat bereits mit Beschluss vom 04.08.2010 (L 20 AY 47/10 B ER RG) ausgeführt, dass er sich aufgrund der nach Art. 100 Abs. 1 Grundgesetz (GG) allein dem BVerfG zukommenden Kompetenz, eine gesetzliche Vorschrift wegen Verfassungswidrigkeit für ungültig zu befinden, einstweilen gehalten sehe, die leistungsrechtlichen Regelungen des AsylbLG weiter anwenden. Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur Normenkontrolle nach Art. 100 GG komme im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes regelmäßig nicht in Betracht (vgl. Beschluss des Senats vom 04.08.2010, a.a.O.; so etwa auch Wündrich, Vorläufiger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren im Bereich des SGB II, SGB 2009, S. 267ff, 274). Hieran hält der Senat fest. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 86b Abs. 2 SGG ist eine nur vorläufige Klärung herbeizuführen, bei der möglichst zeitnah entschieden wird, welche Leistungspflichten einstweilen gelten sollen. Eine gesetzliche Regelung kann im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht als verfassungswidrig behandelt werden (so auch Wündrich, a.a.O., m. zahlreichen Nachweisen zur sozialgerichtlichen Rechtsprechung).
Im Übrigen ist es nicht auszuschließen, dass sich der Bedarf von Asylbewerbern, deren Aufenthalt in Deutschland nach der gesetzlichen Wertung nicht verfestigt und nur vorübergehender Natur ist, anders bemisst, als das soziokulturelle bzw. menschenwürdige Existenzminimum, welches mit den Regelleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe (SGB XII) sichergestellt werden muss (Beschluss des erkennenden Senats vom 26.07.2010, a.a.O.). Auch der Umstand, dass das BVerfG sich nunmehr mit der Verfassungsgemäßheit der Leistungen gemäß § 3 AsylbLG befassen wird, vermag einen Anordnungsanspruch mithin nicht zu begründen.
II.
Auch eine mit der Beschwerde äußerst hilfsweise begehrte Aufstockung der Leistungen gemäß § 6 AsylbLG scheidet aus. Nähere Ausführungen dazu, worin - zusätzlich zu dem von der Antragsgegnerin bereits anerkannten Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung - ein aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles gemäß § 6 AsylbLG zu berücksichtigender besonderer Bedarf im Fall des Antragstellers liegen könnte, fehlen. Eine verfassungskonforme Auslegung des § 6 AsylbLG als Anspruchsgrundlage für einen Ausgleich der vom Senat als evident verfassungswidrig beurteilten Grundleistungen gemäß § 3 AsylbLG scheidet aus (vgl. hierzu ausführlich Beschluss vom 26.07.2010, a.a.O.).
Auf die Ausführungen des Senats im Beschluss vom 23.09.2010 - L 20 AY 80/10 B ER wird ergänzend verwiesen.
III. Aus den Gründen zu II. und III. hatte die Beschwerde des Antragstellers von Anbeginn an keine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne der §§ 73a Abs. 1 Satz 1SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO). Das Prozesskostenhilfegesuch war daher zurückzuweisen.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin Eva Steffen aus aus Köln wird abgelehnt.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Zur Begründung nimmt der Senat zunächst Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts hinsichtlich der fehlenden Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerdebegründung rechtfertigt eine abweichende Entscheidung nicht.
1. Der Antragsteller erfüllt die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG bisher nicht, da ein 48-monatiger Vorbezug von Leistungen gemäß § 3 AsylbLG nicht gegeben ist. Insbesondere vermag auch der Senat den in der Vergangenheit bereits Leistungen gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG gewährenden Bescheiden eine die Antragsgegnerin bindende "Grundentscheidung" hinsichtlich des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen dieses Anspruchs mit Dauerwirkung nicht zu entnehmen. Vielmehr sind dem Antragsteller ausweislich der den Verwaltungsakten der Antragsgegnerin zu entnehmenden Bescheiden Leistungen jeweils monatlich gewährt worden. Ein Verfügungssatz der dahingehend ausgelegt werden könnte, dass die Antragsgegnerin sich hinsichtlich der Gewährung von Leistungen gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG im Sinne einer Grundentscheidung hätte binden wollen, ist den jeweiligen Bescheiden nicht zu entnehmen.
Der Senat hält im Übrigen an seiner Rechtsauffassung fest, dass vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG - Urteil vom 17.06.2008 - B 8/9b AY 1/07 R) die 48-Monatsfrist des § 2 AsylbLG ausschließlich durch den Vorbezug von Grundleistungen nach § 3 AsylbLG erfüllt werden kann (vgl. dazu etwa Beschlusse des Senats vom 04.08.2010 - L 20 AY 47/10 B ER RG). Auch der Umstand, dass dem Antragsteller bereits Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG wegen Erfüllens der damaligen Vorbezugszeit von 36 Monaten zuerkannt worden waren, vermag einen Anordnungsanspruch nicht zu begründen. Der Senat hat zuletzt mit (Vorlage-) Beschluss vom 26.07.2010 (L 20 AY 13/09) ausgeführt, das Gesetz sehe eine Übergangsregelung, welche "Altfälle" des Analogleistungsbezugs wie den der Antragsteller etwa aus Gründen eines Vertrauensschutzes in den Bestand eines einmal erreichten Leistungsniveaus privilegieren würde, nicht vor. Mit der Rechtsänderung zum 28.08.2007 sei deshalb ein zuvor bereits bestehender Anspruch auf Analogleistungen entfallen, wenn der Leistungsempfänger noch keine 48 Monate Leistungen nach § 3 AsylbLG bezogen hätte (wird weiter ausgeführt). Im Ergebnis stimmt der Senat insoweit mit der auch vom Sozialgericht in Bezug genommenen Rechtsprechung des BSG (a.a.O.) überein. Da es sich bei Grundleistungen nach dem AsylbLG nicht um rentenähnliche, auf Dauer bewilligte Leistungen handelt, kommt insoweit auch nicht etwa ein schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand einmal bewilligter höherer Leistungen in Betracht (vgl. Beschluss des Senats vom 26.07.2010, a.a.O., m.w.N.).
2. Dem Antragsteller können im Wege einer einstweiligen (Regelungs-) Anordnung auch nicht im Hinblick darauf, dass der Senat in dem Beschluss vom 26.07.2010 (a.a.O.) die Leistungen gemäß § 3 AsylbLG der Höhe nach für verfassungswidrig gehalten und die Vorschrift dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur Prüfung vorgelegt hat, höhere Leistungen zuerkannt werden.
Der Senat hat bereits mit Beschluss vom 04.08.2010 (L 20 AY 47/10 B ER RG) ausgeführt, dass er sich aufgrund der nach Art. 100 Abs. 1 Grundgesetz (GG) allein dem BVerfG zukommenden Kompetenz, eine gesetzliche Vorschrift wegen Verfassungswidrigkeit für ungültig zu befinden, einstweilen gehalten sehe, die leistungsrechtlichen Regelungen des AsylbLG weiter anwenden. Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur Normenkontrolle nach Art. 100 GG komme im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes regelmäßig nicht in Betracht (vgl. Beschluss des Senats vom 04.08.2010, a.a.O.; so etwa auch Wündrich, Vorläufiger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren im Bereich des SGB II, SGB 2009, S. 267ff, 274). Hieran hält der Senat fest. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 86b Abs. 2 SGG ist eine nur vorläufige Klärung herbeizuführen, bei der möglichst zeitnah entschieden wird, welche Leistungspflichten einstweilen gelten sollen. Eine gesetzliche Regelung kann im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht als verfassungswidrig behandelt werden (so auch Wündrich, a.a.O., m. zahlreichen Nachweisen zur sozialgerichtlichen Rechtsprechung).
Im Übrigen ist es nicht auszuschließen, dass sich der Bedarf von Asylbewerbern, deren Aufenthalt in Deutschland nach der gesetzlichen Wertung nicht verfestigt und nur vorübergehender Natur ist, anders bemisst, als das soziokulturelle bzw. menschenwürdige Existenzminimum, welches mit den Regelleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe (SGB XII) sichergestellt werden muss (Beschluss des erkennenden Senats vom 26.07.2010, a.a.O.). Auch der Umstand, dass das BVerfG sich nunmehr mit der Verfassungsgemäßheit der Leistungen gemäß § 3 AsylbLG befassen wird, vermag einen Anordnungsanspruch mithin nicht zu begründen.
II.
Auch eine mit der Beschwerde äußerst hilfsweise begehrte Aufstockung der Leistungen gemäß § 6 AsylbLG scheidet aus. Nähere Ausführungen dazu, worin - zusätzlich zu dem von der Antragsgegnerin bereits anerkannten Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung - ein aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles gemäß § 6 AsylbLG zu berücksichtigender besonderer Bedarf im Fall des Antragstellers liegen könnte, fehlen. Eine verfassungskonforme Auslegung des § 6 AsylbLG als Anspruchsgrundlage für einen Ausgleich der vom Senat als evident verfassungswidrig beurteilten Grundleistungen gemäß § 3 AsylbLG scheidet aus (vgl. hierzu ausführlich Beschluss vom 26.07.2010, a.a.O.).
Auf die Ausführungen des Senats im Beschluss vom 23.09.2010 - L 20 AY 80/10 B ER wird ergänzend verwiesen.
III. Aus den Gründen zu II. und III. hatte die Beschwerde des Antragstellers von Anbeginn an keine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne der §§ 73a Abs. 1 Satz 1SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO). Das Prozesskostenhilfegesuch war daher zurückzuweisen.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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