Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 5 AL 01466/00
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 AL 753/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts R. vom 25. Januar 2002 wird verworfen.
Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen die Herabbemessung der ihr bewilligten Arbeitslosenhilfe, wobei zunächst zu entscheiden ist, ob die Berufung der Klägerin zulässig ist.
Die 1945 geborene Klägerin war zuletzt vom 1.2.1989 bis 30.9.1996 als "Koordinator Dokumentation" beschäftigt und erhielt in den Monaten April 1996 bis September 1996 ein Bruttoarbeitsentgelt von insgesamt DM 38.520,00 bei einer tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden. Die Klägerin kündigte am 3.6.1996 zum 30.9.1996 das Arbeitsverhältnis und meldete sich am 19.9.1996 beim Arbeitsamt R. (AA) mit Wirkung zum 1.10.1996 arbeitslos. Im Antrag bejahte sie die Frage, ob sie die Tätigkeit aus ihrer letzten Beschäftigung weiterhin ausüben könne. Gegenüber dem AA verwies sie in einer Erklärung zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses auf ein Attest des Arztes für Innere Medizin Dr. Weitnauer vom 24.9.1996, der bestätigte, die Klägerin sei als Folge der durch die Arbeitsbedingungen ausgelösten, extremen psychischen Belastungen nicht in der Lage, ihre bisherige Arbeit zu erfüllen.
Das AA bewilligte der Klägerin ab 1.10.1996 Arbeitslosengeld in Höhe von DM 470,40 wöchentlich (Bemessungsentgelt DM 1.480,00; Leistungssatz 60%; Leistungstabelle 1996; Leistungsgruppe A; Kindermerkmal 0; Bescheid vom 10.10.1996). Sie bezog - unterbrochen durch Zeiten der Arbeitsunfähigkeit mit Bezug von Krankengeld vom 21.7.1998 bis 1.11.1998 - Arbeitslosengeld bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 12.3.1999. Der wöchentliche Leistungssatz betrug zuletzt DM 466,90 (Bemessungsentgelt DM 1.500,00; Leistungssatz 60%; Leistungstabelle 1999; Leistungsgruppe A; Kindermerkmal 0; Bescheid vom 8.1.1999). Ab 13.3.1999 bewilligte das AA der Klägerin Arbeitslosenhilfe unter Anrechnung eines Betrages von wöchentlich DM 7,47 in Höhe von DM 404,95 wöchentlich (Bemessungsentgelt DM 1.500,00; Leistungssatz 53%; Leistungstabelle 1999; Leistungsgruppe A; Kindermerkmal 0; Bewilligungsabschnitt bis 12.3.2000; Bescheid vom 23.3.1999). Ab 1.1.2000 betrug der wöchentliche Leistungssatz nach Anpassung an die Leistungstabelle 2000 DM 410,83 (Bescheid vom 7.1.2000).
Für den ab 13.3.2000 laufenden Bewilligungsabschnitt bewilligte das AA der Klägerin, die vom 6.3.2000 bis 7.4.2000 arbeitsunfähig war, unter Anrechnung eines Betrages von DM 4,55 Arbeitslosenhilfe in Höhe von DM 385,21 (Bemessungsentgelt DM 1.350,00; Leistungssatz 53%; Leistungstabelle 2000; Leistungsgruppe A; Kindermerkmal 0; Bescheid vom 21.3.2000). Das AA verminderte das Bemessungsentgelt um 10%, was der Klägerin telefonisch und in einer Erläuterung zu dem Bewilligungsbescheid mit Schreiben vom 17.3.2000 mitgeteilt wurde. Gegen den Bewilligungsbescheid vom 21.3.2000 erhob die Klägerin Widerspruch. In ihrer Person gebe es weder gesundheitliche noch berufliche Gründe für eine Herabstufung der Arbeitslosenhilfe. Den Widerspruch der Klägerin wies die Widerspruchsstelle des AA zurück (Widerspruchsbescheid vom 30.5.2000) mit der Begründung, die Klägerin könne das der Bemessung des Arbeitslosengeldes zu Grunde gelegte Entgelt nicht mehr erzielen, weil sie bereits über 3,5 Jahre arbeitslos sei und es in dieser Zeit nicht gelungen sei, die Arbeitslosigkeit durch eine adäquate Beschäftigung zu beenden. Der Bemessung der Arbeitslosenhilfe sei deshalb das Bemessungsentgelt zu Grunde zu legen, das einer Beschäftigung entspreche, die von ihr noch unter realistischen Bedingungen auf dem Arbeitsmarkt ausgeübt werden könne. Auf Grund langjähriger Arbeitslosigkeit, Qualitätsverlust und geringen Vermittlungschancen sei bei der Klägerin von einer Reduzierung des Leistungsvermögens um mindestens 10% auszugehen. Dies entspreche einem Bruttoverdienst von DM 5.850,00 monatlich.
Die Klägerin hat am 7.6.2000 Klage beim Sozialgericht R. (SG) erhoben. Sie hat die Aufhebung des Bescheides vom 21.3.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.5.2000 und die Zahlung von Arbeitslosenhilfe nach dem bisher festgesetzten Bemessungsentgelt begehrt. Die Reduzierung des Bemessungsentgeltes um 10% sei unzulässig, da keine besonderen, in ihrer Person liegenden Gründe vorhanden seien, sondern die Beklagte sich allein auf die Dauer der Arbeitslosigkeit und des hierauf beruhenden vermeintlichen Verlustes der beruflichen Qualifizierung beziehe. Eine Reduzierung sei damit allenfalls gemäß der "Alhi-Rutsche" des § 201 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III) möglich, was aber nicht erfolgt sei.
Arbeitslosenhilfe ist der Klägerin bis 12.6.2000 gezahlt worden. Für die Zeit ab 13.6.2000 hat sie sich wegen eines Auslandsaufenthaltes abgemeldet (Schreiben vom 29.5.2000). Am 14.9.2001 hat sie sich wieder beim AA arbeitslos gemeldet, woraufhin ihr ab 14.9.2000 wieder Arbeitslosenhilfe unter Anrechnung eines Betrages von DM 4,55 in Höhe von wöchentlich DM 385,21 unter Berücksichtigung der selben Faktoren wie im Bescheid vom 21.3.2000 bewilligt worden ist (Bescheid vom 17.10.2000). Ab 1.1.2001 hat der wöchentliche Leistungssatz nach Anpassung an die SGB III-Entgeltverordnung DM 398,58 betragen (Bescheid vom 5.1.2001). Für den ab 13.3.2001 laufenden Bewilligungsabschnitt hat das AA unter Anrechnung eines Betrages von DM 2,17 Arbeitslosenhilfe in Höhe von DM 394,59 bewilligt (Bemessungsentgelt DM 1.320,00; Leistungssatz 53%; SGB III-Entgeltverordnung 2001; Leistungsgruppe A; Kindermerkmal 0; Bescheid vom 12.3.2001). Auf Antrag der Klägerin vom 23.4.2001 hat das AA ihr eine Bescheinigung nach E 303 für G. ausgestellt für die Zeit ab 30.4.2001. Arbeitslosenhilfe ist deshalb letztmals am 29.4.2001 gezahlt worden. Am 25.7.2001 hat sich die Klägerin beim AA erneut arbeitslos gemeldet. Das AA hat ihr ab 25.7.2001 wieder Arbeitslosenhilfe unter Anrechnung eines Betrages von DM 2,17 in Höhe von wöchentlich DM 394,59 unter Berücksichtigung der selben Faktoren wie im Bescheid vom 12.3.2001 bewilligt (Bescheid vom 22.8.2001). Ab 1.1.2002 hat der wöchentliche Leistungssatz EUR 201,81 betragen (Bemessungsentgelt EUR 675,00 Leistungssatz 53%; SGB III-Entgeltverordnung 2002; Leistungsgruppe A; Kindermerkmal 0; Bescheid vom 7.1.2002). Diese Bescheide sind dem SG von keinem der Beteiligten vorgelegt worden.
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 25.1.2002, in dessen Rechtsmittelbelehrung ausgeführt ist, er könne mit der Berufung angefochten werden, abgewiesen. Es hat den Bescheid des AA vom 21.3.2000 und den Widerspruchsbescheid vom 30.5.2000 als rechtmäßig angesehen, da die Beklagte nach § 200 Abs. 2 Satz 1 SGB III verpflichtet gewesen sei, den Anspruch der Klägerin auf Arbeitslosenhilfe neu nach einem erzielbaren Arbeitsentgelt festzustellen. Es könne dahin gestellt bleiben, ob die Beklagte im Rahmen des § 200 Abs. 2 Satz 1 SGB III darauf abstellen könne, dass bei länger andauernder Arbeitslosigkeit jedenfalls bei höherwertigen Tätigkeiten auf einen "Qualitätsverlust" der Arbeitskraft des einzelnen Arbeitslosen abgestellt werden könne. Im vorliegenden Fall sei aber darauf abzuheben, dass die Klägerin die zuletzt ausgeübte und gut bezahlte Tätigkeit aus eigenem Antrieb aufgegeben habe, wobei sie nach dem Zeugnis des Dr. Weitnauer als Folge der durch die Arbeitsbedingungen ausgelösten extremen psychischen Belastungen nicht in der Lage gewesen sein will, die bisherige Arbeit zu erfüllen. Wenn die Klägerin aber in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit besonderen psychischen Belastungen ausgesetzt gewesen sei, so sei sie dies bei Aufnahme einer gleichwertigen und gleichwertig bezahlten Tätigkeit bei einem neuen Arbeitgeber erst recht. Unter Berücksichtigung des Lebensalters der Klägerin, der Dauer der Arbeitslosigkeit und der sich rasch wandelnden Anforderungen im kaufmännisch-technischen Bereich, könne die Beklagte ihre Vermittlungsbemühungen nur auf eine deutlich geringerwertige Tätigkeit abstellen. Wenn in diesem Zusammenhang lediglich eine Kürzung von 10% des zuletzt erzielten Arbeitsentgelts vorgenommen worden sei, so sei dies eine sehr wohlwollende Sachbehandlung.
Gegen den ihren Prozessbevollmächtigten am 1.2.2002 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 1.3.2002 Berufung eingelegt. Sie macht geltend, die später ergangenen Bewilligungsbescheide seien trotz unzutreffender Rechtsbehelfsbelehrungen nach § 96 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Gegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens geworden. Dies dürfe auch das SG so gesehen haben, zumal es in der Rechtsmittelbelehrung auf die Anfechtbarkeit des Gerichtsbescheides mit der Berufung hingewiesen habe. Selbst wenn dem nicht so wäre, wäre auf Grund der Rechtsmittelbelehrung rein vorsorglich die eingelegte Berufung als Nichtzulassungsbeschwerde anzusehen. In der Sache selbst macht sie geltend, alleine mit der Tatsache ihrer 3,5-jährigen Arbeitslosigkeit zu Beginn des Bewilligungsabschnittes im Jahre 2000, mit der die Entscheidung ausschließlich begründet sei, lasse sich eine Herabbemessung nach § 200 Abs. 2 SGB III gerade nicht begründen. Das SG habe sich ohne weitere Ermittlungen auf einen völlig anderen Gesichtspunkt gestützt. Sie sei lediglich bei ihrem letzten Arbeitgeber extremen psychischen Belastungen ausgesetzt gewesen, die mit den ansonsten üblichen Arbeitsbedingungen bei einer entsprechenden Tätigkeit nichts zu tun hätten. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, weshalb das Bemessungsentgelt gerade um 10% geringer anzusetzen sei. Nach dem Wortlaut des § 200 Abs. 2 Satz 1 SGB III sei für das Bemessungsentgelt das tarifliche Arbeitsentgelt derjenigen Beschäftigung, auf die das Arbeitsamt die Vermittlungsbemühungen für den Arbeitslosen in erster Linie zu erstrecken habe, maßgeblich. Rein vorsorglich werde ein Antrag nach § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) gestellt.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts R. vom 25. Januar 2002 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 21. März 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Mai 2000 sowie der Bescheide vom 17. Oktober 2000, 5. Januar 2001, 12. März 2001, 22. August 2001, 7. Januar 2002 und 25. März 2002 zu verurteilen, ihr Arbeitslosenhilfe unter Zugrundelegung des bis dahin berücksichtigten Bemessungsentgeltes von DM 1.500,00 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, die Berufung sei nicht zulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes unterschritten werde. Die für nachfolgende Zeiträume ergangenen Folgebescheide seien weder unmittelbar noch mittelbar nach § 96 SGG Gegenstand des anhängigen Rechtsstreites geworden (Hinweis auf Beschluss des LSG Rheinland-Pfalz vom 29.9.1998 - L 1 Ar 248/96 -, E-LSG SF 045). In der Sache selbst hält sie den Gerichtsbescheid für zutreffend.
Für den ab 13.3.2002 laufenden Bewilligungsabschnitt hat das AA der Klägerin Arbeitslosenhilfe in Höhe von EUR 200,76 wöchentlich bewilligt (Bemessungsentgelt EUR 665,00; Leistungssatz 53%; SGB III-Entgeltverordnung 2002; Leistungsgruppe A; Kindermerkmal 0; Bescheid vom 25.3.2002).
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Senatsakte, die Akte des SG sowie die von der Beklagten vorgelegte Leistungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist unzulässig. Denn sie ist nicht statthaft. Gegenstand des Rechtsstreites ist nur der Bescheid des AA vom 21.3.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.5.2000 (1.). Dieser regelt nur den Zeitraum vom 13.3.2000 bis 12.6.2000. Mit dem Begehren, für diesen Zeitraum höhere Arbeitslosenhilfe zu erhalten, ist der Beschwerdewert des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG von EUR 500,00 nicht überschritten (2.).
1.) Gegenstand des Rechtsstreites ist der Bescheid des AA vom 21.3.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.5.2000. Gegen diese Bescheide hat die Klägerin Klage erhoben. Die nach der Klageerhebung am 7.6.2000 ergangenen weiteren Bewilligungsbescheide vom 17.10.2000, 5.1.2001, 12.3.2001, 22.8.2001, 7.1.2002 und 25.3.2002 sind - so weit sie nach der Klageerhebung am 7.6.2000 und vor dem Gerichtsbescheid am 25.1.2002 ergangen sind - nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens und - so weit sie nach dem 25.1.2002 ergangen sind - nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden.
Nach § 96 Abs. 1 SGG, der nach § 153 Abs. 1 SGG für das Berufungsverfahren entsprechend gilt, wird, wenn nach Klageerhebung der Verwaltungsakt durch einen neuen abgeändert oder ersetzt wird, auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Die unmittelbare Anwendung des § 96 Abs. 1 SGG scheidet aus, weil die weiteren Bewilligungsbescheide den Bescheid vom 21.3.2000 weder abändern noch ersetzen, sondern sie betreffen Folgezeiträume. Die weiteren Bewilligungsbescheide sind aber auch nicht in entsprechender Anwendung des § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens geworden.
Nach ständiger Rechtsprechung des BSG ist § 96 Abs. 1 SGG entsprechend anzuwenden, wenn der neue Verwaltungsakt zwar nicht denselben Streitgegenstand betrifft, er aber im Rahmen eines Dauerrechtsverhältnisses ergeht und einen weiteren Zeitraum erfasst (BSG SozR 1500 § 96 Nr. 6; SozR 3-4100 § 105 Nr 2; jeweils mwN). In diesen Fällen besteht ein die Anwendung des § 96 SGG rechtfertigender innerer Zusammenhang zwischen älterem und neuem Bescheid auf jeden Fall dann, wenn der nachgehende Bescheid aus den gleichen Gründen wie der Erstbescheid angefochten wird. Dementsprechend hat das BSG in dem nicht veröffentlichten Urteil vom 12.12.1984 - 7 RAr 86/83 - die Einbeziehung späterer Bescheide in einem - der vorliegenden Fallgestaltung - vergleichbaren Fall bejaht, in dem es um Arbeitslosenhilfe für weitere Bewilligungsabschnitte und die Neufeststellung des Arbeitsentgelts nach § 136 Abs. 2 Satz 2 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) ging. Einen die Anwendbarkeit des § 96 SGG rechtfertigenden "inneren Zusammenhang" zwischen älterem und neuerem Verwaltungsakt hat das BSG damit begründet, dass seit der Arbeitslosmeldung des damaligen Klägers ein - für beide Beteiligten Rechte und Pflichten begründendes - Dauerrechtsverhältnis bestehe, aus dem sich die Rechte des Klägers auf Zahlung von Arbeitslosenhilfe herleiteten und der im Rahmen dieses Rechtsverhältnisses ergangene spätere Bescheid "im Kern dieselbe Rechtsfrage" betreffe, die sich auch bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des früheren Bescheides stelle (vgl. auch BSG SozR 3-4100 § 136 Nr. 6; zum Ganzen auch Beschluss vom 26.3.1998 - B 11 AL 11/98 B -, veröffentlicht in juris).
Nach der Rechtsprechung des BSG wird der Anwendungsbereich des § 96 Abs. 1 SGG aber auch wesentlich durch den Zweck dieser Regelung bestimmt. Durch die Einbeziehung weiterer, denselben Streitgegenstand betreffender Bescheide soll in erster Linie ein schnelles und zweckmäßiges Verfahren ermöglicht und damit die Prozessökonomie gewahrt werden. Darüber hinaus soll die Gefahr divergierender Entscheidungen vermieden und der Betroffene vor Rechtsnachteilen geschützt werden, die ihm dadurch erwachsen, dass er im Vertrauen auf den eingelegten Rechtsbehelf weitere Schritte unterlässt (BSG SozR 3-2500 § 87 Nr. 12; SozR 3 5425 § 24 Nr. 17 mwN). Dies bedeutet indessen nicht, dass auch solche Folgebescheide in den Prozess mit einbezogen werden können, die nur teilweise dieselben, zusätzlich aber auch noch weitere, bisher nicht streitgegenständliche Berichtigungsverfügungen zum Inhalt haben. Bereits die zuvor zitierte, den einschlägigen Entscheidungen entnommene Formulierung macht deutlich, dass der Anwendungsbereich des § 96 Abs. 1 SGG jedenfalls auf die Fälle beschränkt ist, in denen der Regelungsgegenstand des ursprünglichen und des späteren Bescheides und der sich daraus ergebende Streitstoff übereinstimmen, so dass jeweils im Kern über dieselbe Rechtsfrage zu entscheiden ist. Nur unter dieser Voraussetzung ist die Einbeziehung der Folgeverwaltungsakte in den anhängigen Rechtsstreit sinnvoll, weil durch sie unnötige Verzögerungen und weitere Prozesse vermieden werden (vgl. BSG SozR 3-1500 § 96 Nr. 3).
Ausgehend hiervon ist allenfalls "im Kern über dieselbe Rechtsfrage" zu entscheiden, wenn die Folgebescheide alleine eine Regelung zu der im ursprünglichen Rechtsstreit betreffenden Frage treffen. Sobald die Folgebescheide aber auch weitere Regelungen enthalten, müssten diese bei Einbeziehung in den Rechtsstreit gerichtlich überprüft werden. Dies gilt insbesondere, wenn wie im vorliegenden Fall der Leistungsbezug für mehr als sechs Wochen unterbrochen ist. Denn sobald der Leistungsbezug - aus welchen Gründen auch immer - mehr als sechs Wochen unterbrochen ist, muss der Arbeitslose sich bei dem für ihn zuständigen Arbeitsamt erneut arbeitslos melden (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 SGB III), um wieder Leistungen beanspruchen zu können. In diesen Fällen ist jeweils auch zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Leistung noch vorliegen. Damit stellen sich möglicherweise nicht nur zusätzliche Rechtsfragen, sondern auch zusätzliche tatsächliche Fragen. Dies hätte zur Folge, dass der ursprüngliche Rechtsstreit um die Beantwortung dieser zusätzlichen rechtlichen und tatsächlichen Fragen erweitert würde. Dies entspräche dann aber nicht mehr dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie, der bei der entsprechenden Anwendung des § 96 Abs. 1 SGG maßgeblich ist. Dies wird insbesondere auch am vorliegenden Fall deutlich.
Der Leistungsbezug der Klägerin war vom 13.6.2000 bis 13.9.2000 sowie vom 30.4.2001 bis 24.7.2001 unterbrochen, weil sich die Klägerin in diesen Zeiträumen jeweils im Ausland aufhielt und damit der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung stand. Im zweiten Zeitraum (30.4.2001 bis 24.7.2001) war die Klägerin zur Arbeitssuche mit dem Vordruck E 303 in G., sodass nach erneuter Arbeitslosmeldung auch zu prüfen war, ob die Klägerin rechtzeitig nach Deutschland zurückgekehrt ist und rechtzeitig Leistungen beantragt hat. Des Weiteren betreffen die Bewilligungsbescheide zum Teil auch nachfolgende Bewilligungsabschnitte. Vor einer weiteren Bewilligung der Arbeitslosenhilfe sind die Voraussetzungen des Anspruchs zu überprüfen (§ 190 Abs. 3 Satz 2 SGB III). Dies bedeutet, dass das Gericht bei Einbeziehung der Bescheide, die die Arbeitslosenhilfe auch für einen weiteren Bewilligungsabschnitt bewilligen, auch die Voraussetzungen des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe überprüfen müsste, da sich insoweit die Sach- und Rechtslage geändert haben könnte (Beschluss des LSG Rheinland-Pfalz vom 29.9.1998 - L 1 Ar 248/96 -, E-LSG SF-045).
Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass die neuen Bewilligungsbescheide nicht hinsichtlich des Grundes des Anspruchs, sondern nur hinsichtlich der Höhe des Anspruchs Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens werden. Zum einen kann, selbst wenn für den ursprünglichen Zeitraum dem Arbeitslosen eine höhere Leistung zustünde, die höhere Leistung ihm für spätere Zeiträume nicht zuerkannt werden, wenn er dem Grunde nach überhaupt keinen Anspruch auf Leistungen hat. Zum anderen kann bezüglich der Höhe des Anspruchs auch aus anderen Gründen eine Änderung eingetreten sein, die zunächst nicht Gegenstand des ursprünglichen Rechtsstreites waren. So wäre im Falle der Klägerin etwa zu prüfen, ob der Anrechnungsbetrag von DM 4,55 für die Zeit ab 14.9.2000 bis 13.3.2001, von DM 2,17 für die Zeit vom 13.3.2001 bis 29.4.2001 und vom 25.7.2001 bis 31.12.2001 sowie von EUR 1,11 vom 1.1.2002 bis 12.3.2002 zutreffend ermittelt wurde.
Bei der entsprechenden Anwendung des § 96 Abs. 1 SGG müssen schließlich nach der Änderung der Vorschriften des Vierten Abschnitts des SGG (Kosten und Vollstreckung) durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (6. SGG-ÄndG) vom 17.8.2001 (BGBl. I, 2144) auch die kostenrechtlichen Auswirkungen beachtet werden. Nach § 184 Abs. 1 Satz 1 SGG in der Fassung des 6.SGG-ÄndG haben Kläger und Beklagte, die nicht zu den in § 183 genannten Personen gehören, für jede Streitsache eine Gebühr zu entrichten. Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen, werden nach § 197a Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz SGG Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) erhoben. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG in der Fassung des 6. SGG-ÄndG ist der Streitwert (vorbehaltlich der folgenden Vorschriften des GKG) nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen und im Berufungsverfahren nach § 14 Abs. 1 Satz 1 GKG in der Fassung des 6. SGG-ÄndG nach den Anträgen des Rechtsmittelklägers. Die Einbeziehung weiterer Bescheide in (entsprechender) Anwendung des § 96 Abs. 1 SGG führt dazu, dass der Kläger seinen Antrag entsprechend auch auf diese Bescheide erstrecken und das Gericht auch auf Grund der sich aus § 106 Abs. 1 Satz 1 SGG ergebenden Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass sachdienliche Anträge gestellt werden, auf eine entsprechende Antragstellung hinwirken muss. Mit einem erweiterten Antrag wird aber zugleich der Streitwert erhöht mit der weiteren Folge, dass auch höhere Gerichtsgebühren zu zahlen sind. Da ein Kläger auf den Erlass weiterer Bescheide, auch die Anzahl weiterer ergehender Bescheide, regelmäßig keinen Einfluss hat und die Rechtswirkungen des § 96 Abs. 1 SGG unabhängig vom Wissen und Wollen der Beteiligten eintreten und die Ausweitung des Streitstoffes damit deren Disposition weit gehend entzogen ist (BSG SozR 3 2500 § 85 Nr. 10), kann er zu Beginn des Rechtsstreites möglicherweise nicht übersehen, welche weiteren kostenrechtlichen Folgen sein Rechtsstreit nach sich zieht. Deshalb ist jedenfalls seit der Änderung der Vorschriften des Vierten Abschnitts des SGG die entsprechende Anwendung des § 96 Abs. 1 SGG restriktiv zu handhaben.
Falls ein Kläger Folgebescheide zum Gegenstand eines anhängigen Rechtsstreits machen will, steht ihm die Möglichkeit der Klageerweiterung nach § 99 SGG zur Verfügung. In diesem Fall kann er auch die kostenrechtlichen Auswirkungen in seine Überlegungen mit einbeziehen.
Dem lässt sich nicht entgegenhalten, dass das vorliegende Verfahren nicht gerichtskostenpflichtig ist, weil die Klägerin Versicherte und damit das Verfahren auch nach § 183 SGG in der Fassung des 6. SGG-ÄndG gerichtskostenfrei ist. Die Auslegung der Vorschriften des SGG und damit auch die Frage der (entsprechenden) Anwendung des § 96 Abs. 1 SGG kann nicht davon abhängen, ob ein Gerichtsverfahren kostenfrei ist oder nicht, sondern ist für alle sozialgerichtlichen Verfahren einheitlich zu beantworten.
Die späteren Bewilligungsbescheide vom 17.10.2000, 5.1.2001, 12.3.2001, 22.8.2001, 7.1.2002 und 25.3.2002 sind auch nicht im Wege der (gewillkürten) Klageerweiterung nach § 99 SGG Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens geworden. Die Klägerin hat gegen diese Bescheide keine Klage beim SG erhoben. Dementsprechend hat das SG zu Recht nur über den Bescheid vom 21.3.2000 und den Widerspruchsbescheid vom 30.5.2000 entschieden.
2.) Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, EUR 500,00 nicht übersteigt. Da die Klägerin höhere Arbeitslosenhilfe begehrt, betrifft die Klage eine Geldleistung. Bei dem von der Klägerin begehrten Bemessungsentgelt von DM 1.500,00 betrüge der wöchentliche Leistungssatz ab 13.3.2000 unter Berücksichtigung des vom AA ermittelten Anrechnungsbetrages von wöchentlich DM 4,55 wöchentlich DM 413,77 (DM 418,32 abzüglich DM 4,55), mithin täglich DM 59,11, statt wöchentlich DM 385,21 (täglich DM 55,03) und läge somit um DM 28,56 wöchentlich bzw. DM 4,08 täglich höher. Der Zeitraum vom 13.3.2000 bis 12.6.2000, den der Bescheid vom 21.3.2000 regelt, umfasst 92 Tage. Für diesen Zeitraum ergibt sich damit ein Betrag von DM 375,36, der einem Betrag von EUR 191,92 entspricht. Der Zeitraum vom 13.3.2000 bis 12.6.2000 umfasst schließlich auch keinen Zeitraum von mehr als einem Jahr, sodass die Ausnahme des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG nicht gegeben ist.
Das SG hat die Berufung nicht zugelassen. Dass dem angefochtenen Gerichtsbescheid die bei statthafter Berufung übliche Rechtsmittelbelehrung beigefügt ist, genügt nach der ständigen Rechtsprechung des BSG nicht den Anforderungen an eine positive Entscheidung über die Zulassung der Berufung (z.B. BSG SozR 3-1500 § 158 Nr. 3 mwN).
Statthaftes Rechtsmittel wäre die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung. Die Umdeutung der Berufung eines - wie hier - rechtskundig vertretenen Beteiligten in eine Nichtzulassungsbeschwerde ist allerdings unzulässig (BSG SozR 3-1500 § 158 Nr. 1; SozR 3 1500 § 144 Nr. 11). Das Berufungsgericht ist außerhalb eines Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens auch nicht befugt, über die Zulassung der Berufung zu entscheiden (z.B. BSG SozR 3-1500 § 158 Nr. 3).
Soweit die Klägerin im Berufungsverfahren nunmehr auch die Aufhebung der weiteren Bewilligungsbescheide begehrt, kann dies als Klageerweiterung angesehen werden. Der Senat lässt offen, ob diese Klageerweiterung zulässig wäre. Zum einen sind die Bewilligungsbescheide bestandskräftig, zum anderen hat das Berufungsgericht - abgesehen von dem Fall der Einbeziehung eines Bescheides nach § 96 Abs. 1 SGG - keine erstinstanzliche Zuständigkeit (§ 29 SGG). Auch wenn die Klageerweiterung in der Berufungsinstanz zulässig wäre, ändert dies nichts daran, dass der Beschwerdewert des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG von EUR 500,00 nicht überschritten ist. Denn der Gerichtsbescheid des SG betrifft lediglich den Zeitraum vom 13.3.2000 bis 12.6.2000. Nur in soweit kann die Berufungseinlegung der Klägerin reichen. Auch in dem in der Berufungsbegründung vom 2.7.2002 angekündigten Antrag sind die späteren Bewilligungsbescheide nicht erwähnt. Die Klageerweiterung kann mithin erst mit der Stellung des entsprechenden Antrages erfolgt sein. Durch eine Klageerweiterung in der Berufungsinstanz nach Einlegung der Berufung kann aber eine nicht statthafte Berufung nicht statthaft werden (BSG 1500 § 144 Nr. 30).
3.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Die Zulassung der Revision beruht auf § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG. Eine grundsätzliche Bedeutung sieht der Senat darin, ob die durch das 6. SGG-ÄndG erfolgten Änderungen des Vierten Abschnitts des SGG Auswirkungen auf die Frage der entsprechenden Anwendung des § 96 Abs. 1 SGG haben.
Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen die Herabbemessung der ihr bewilligten Arbeitslosenhilfe, wobei zunächst zu entscheiden ist, ob die Berufung der Klägerin zulässig ist.
Die 1945 geborene Klägerin war zuletzt vom 1.2.1989 bis 30.9.1996 als "Koordinator Dokumentation" beschäftigt und erhielt in den Monaten April 1996 bis September 1996 ein Bruttoarbeitsentgelt von insgesamt DM 38.520,00 bei einer tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden. Die Klägerin kündigte am 3.6.1996 zum 30.9.1996 das Arbeitsverhältnis und meldete sich am 19.9.1996 beim Arbeitsamt R. (AA) mit Wirkung zum 1.10.1996 arbeitslos. Im Antrag bejahte sie die Frage, ob sie die Tätigkeit aus ihrer letzten Beschäftigung weiterhin ausüben könne. Gegenüber dem AA verwies sie in einer Erklärung zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses auf ein Attest des Arztes für Innere Medizin Dr. Weitnauer vom 24.9.1996, der bestätigte, die Klägerin sei als Folge der durch die Arbeitsbedingungen ausgelösten, extremen psychischen Belastungen nicht in der Lage, ihre bisherige Arbeit zu erfüllen.
Das AA bewilligte der Klägerin ab 1.10.1996 Arbeitslosengeld in Höhe von DM 470,40 wöchentlich (Bemessungsentgelt DM 1.480,00; Leistungssatz 60%; Leistungstabelle 1996; Leistungsgruppe A; Kindermerkmal 0; Bescheid vom 10.10.1996). Sie bezog - unterbrochen durch Zeiten der Arbeitsunfähigkeit mit Bezug von Krankengeld vom 21.7.1998 bis 1.11.1998 - Arbeitslosengeld bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 12.3.1999. Der wöchentliche Leistungssatz betrug zuletzt DM 466,90 (Bemessungsentgelt DM 1.500,00; Leistungssatz 60%; Leistungstabelle 1999; Leistungsgruppe A; Kindermerkmal 0; Bescheid vom 8.1.1999). Ab 13.3.1999 bewilligte das AA der Klägerin Arbeitslosenhilfe unter Anrechnung eines Betrages von wöchentlich DM 7,47 in Höhe von DM 404,95 wöchentlich (Bemessungsentgelt DM 1.500,00; Leistungssatz 53%; Leistungstabelle 1999; Leistungsgruppe A; Kindermerkmal 0; Bewilligungsabschnitt bis 12.3.2000; Bescheid vom 23.3.1999). Ab 1.1.2000 betrug der wöchentliche Leistungssatz nach Anpassung an die Leistungstabelle 2000 DM 410,83 (Bescheid vom 7.1.2000).
Für den ab 13.3.2000 laufenden Bewilligungsabschnitt bewilligte das AA der Klägerin, die vom 6.3.2000 bis 7.4.2000 arbeitsunfähig war, unter Anrechnung eines Betrages von DM 4,55 Arbeitslosenhilfe in Höhe von DM 385,21 (Bemessungsentgelt DM 1.350,00; Leistungssatz 53%; Leistungstabelle 2000; Leistungsgruppe A; Kindermerkmal 0; Bescheid vom 21.3.2000). Das AA verminderte das Bemessungsentgelt um 10%, was der Klägerin telefonisch und in einer Erläuterung zu dem Bewilligungsbescheid mit Schreiben vom 17.3.2000 mitgeteilt wurde. Gegen den Bewilligungsbescheid vom 21.3.2000 erhob die Klägerin Widerspruch. In ihrer Person gebe es weder gesundheitliche noch berufliche Gründe für eine Herabstufung der Arbeitslosenhilfe. Den Widerspruch der Klägerin wies die Widerspruchsstelle des AA zurück (Widerspruchsbescheid vom 30.5.2000) mit der Begründung, die Klägerin könne das der Bemessung des Arbeitslosengeldes zu Grunde gelegte Entgelt nicht mehr erzielen, weil sie bereits über 3,5 Jahre arbeitslos sei und es in dieser Zeit nicht gelungen sei, die Arbeitslosigkeit durch eine adäquate Beschäftigung zu beenden. Der Bemessung der Arbeitslosenhilfe sei deshalb das Bemessungsentgelt zu Grunde zu legen, das einer Beschäftigung entspreche, die von ihr noch unter realistischen Bedingungen auf dem Arbeitsmarkt ausgeübt werden könne. Auf Grund langjähriger Arbeitslosigkeit, Qualitätsverlust und geringen Vermittlungschancen sei bei der Klägerin von einer Reduzierung des Leistungsvermögens um mindestens 10% auszugehen. Dies entspreche einem Bruttoverdienst von DM 5.850,00 monatlich.
Die Klägerin hat am 7.6.2000 Klage beim Sozialgericht R. (SG) erhoben. Sie hat die Aufhebung des Bescheides vom 21.3.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.5.2000 und die Zahlung von Arbeitslosenhilfe nach dem bisher festgesetzten Bemessungsentgelt begehrt. Die Reduzierung des Bemessungsentgeltes um 10% sei unzulässig, da keine besonderen, in ihrer Person liegenden Gründe vorhanden seien, sondern die Beklagte sich allein auf die Dauer der Arbeitslosigkeit und des hierauf beruhenden vermeintlichen Verlustes der beruflichen Qualifizierung beziehe. Eine Reduzierung sei damit allenfalls gemäß der "Alhi-Rutsche" des § 201 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III) möglich, was aber nicht erfolgt sei.
Arbeitslosenhilfe ist der Klägerin bis 12.6.2000 gezahlt worden. Für die Zeit ab 13.6.2000 hat sie sich wegen eines Auslandsaufenthaltes abgemeldet (Schreiben vom 29.5.2000). Am 14.9.2001 hat sie sich wieder beim AA arbeitslos gemeldet, woraufhin ihr ab 14.9.2000 wieder Arbeitslosenhilfe unter Anrechnung eines Betrages von DM 4,55 in Höhe von wöchentlich DM 385,21 unter Berücksichtigung der selben Faktoren wie im Bescheid vom 21.3.2000 bewilligt worden ist (Bescheid vom 17.10.2000). Ab 1.1.2001 hat der wöchentliche Leistungssatz nach Anpassung an die SGB III-Entgeltverordnung DM 398,58 betragen (Bescheid vom 5.1.2001). Für den ab 13.3.2001 laufenden Bewilligungsabschnitt hat das AA unter Anrechnung eines Betrages von DM 2,17 Arbeitslosenhilfe in Höhe von DM 394,59 bewilligt (Bemessungsentgelt DM 1.320,00; Leistungssatz 53%; SGB III-Entgeltverordnung 2001; Leistungsgruppe A; Kindermerkmal 0; Bescheid vom 12.3.2001). Auf Antrag der Klägerin vom 23.4.2001 hat das AA ihr eine Bescheinigung nach E 303 für G. ausgestellt für die Zeit ab 30.4.2001. Arbeitslosenhilfe ist deshalb letztmals am 29.4.2001 gezahlt worden. Am 25.7.2001 hat sich die Klägerin beim AA erneut arbeitslos gemeldet. Das AA hat ihr ab 25.7.2001 wieder Arbeitslosenhilfe unter Anrechnung eines Betrages von DM 2,17 in Höhe von wöchentlich DM 394,59 unter Berücksichtigung der selben Faktoren wie im Bescheid vom 12.3.2001 bewilligt (Bescheid vom 22.8.2001). Ab 1.1.2002 hat der wöchentliche Leistungssatz EUR 201,81 betragen (Bemessungsentgelt EUR 675,00 Leistungssatz 53%; SGB III-Entgeltverordnung 2002; Leistungsgruppe A; Kindermerkmal 0; Bescheid vom 7.1.2002). Diese Bescheide sind dem SG von keinem der Beteiligten vorgelegt worden.
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 25.1.2002, in dessen Rechtsmittelbelehrung ausgeführt ist, er könne mit der Berufung angefochten werden, abgewiesen. Es hat den Bescheid des AA vom 21.3.2000 und den Widerspruchsbescheid vom 30.5.2000 als rechtmäßig angesehen, da die Beklagte nach § 200 Abs. 2 Satz 1 SGB III verpflichtet gewesen sei, den Anspruch der Klägerin auf Arbeitslosenhilfe neu nach einem erzielbaren Arbeitsentgelt festzustellen. Es könne dahin gestellt bleiben, ob die Beklagte im Rahmen des § 200 Abs. 2 Satz 1 SGB III darauf abstellen könne, dass bei länger andauernder Arbeitslosigkeit jedenfalls bei höherwertigen Tätigkeiten auf einen "Qualitätsverlust" der Arbeitskraft des einzelnen Arbeitslosen abgestellt werden könne. Im vorliegenden Fall sei aber darauf abzuheben, dass die Klägerin die zuletzt ausgeübte und gut bezahlte Tätigkeit aus eigenem Antrieb aufgegeben habe, wobei sie nach dem Zeugnis des Dr. Weitnauer als Folge der durch die Arbeitsbedingungen ausgelösten extremen psychischen Belastungen nicht in der Lage gewesen sein will, die bisherige Arbeit zu erfüllen. Wenn die Klägerin aber in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit besonderen psychischen Belastungen ausgesetzt gewesen sei, so sei sie dies bei Aufnahme einer gleichwertigen und gleichwertig bezahlten Tätigkeit bei einem neuen Arbeitgeber erst recht. Unter Berücksichtigung des Lebensalters der Klägerin, der Dauer der Arbeitslosigkeit und der sich rasch wandelnden Anforderungen im kaufmännisch-technischen Bereich, könne die Beklagte ihre Vermittlungsbemühungen nur auf eine deutlich geringerwertige Tätigkeit abstellen. Wenn in diesem Zusammenhang lediglich eine Kürzung von 10% des zuletzt erzielten Arbeitsentgelts vorgenommen worden sei, so sei dies eine sehr wohlwollende Sachbehandlung.
Gegen den ihren Prozessbevollmächtigten am 1.2.2002 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 1.3.2002 Berufung eingelegt. Sie macht geltend, die später ergangenen Bewilligungsbescheide seien trotz unzutreffender Rechtsbehelfsbelehrungen nach § 96 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Gegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens geworden. Dies dürfe auch das SG so gesehen haben, zumal es in der Rechtsmittelbelehrung auf die Anfechtbarkeit des Gerichtsbescheides mit der Berufung hingewiesen habe. Selbst wenn dem nicht so wäre, wäre auf Grund der Rechtsmittelbelehrung rein vorsorglich die eingelegte Berufung als Nichtzulassungsbeschwerde anzusehen. In der Sache selbst macht sie geltend, alleine mit der Tatsache ihrer 3,5-jährigen Arbeitslosigkeit zu Beginn des Bewilligungsabschnittes im Jahre 2000, mit der die Entscheidung ausschließlich begründet sei, lasse sich eine Herabbemessung nach § 200 Abs. 2 SGB III gerade nicht begründen. Das SG habe sich ohne weitere Ermittlungen auf einen völlig anderen Gesichtspunkt gestützt. Sie sei lediglich bei ihrem letzten Arbeitgeber extremen psychischen Belastungen ausgesetzt gewesen, die mit den ansonsten üblichen Arbeitsbedingungen bei einer entsprechenden Tätigkeit nichts zu tun hätten. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, weshalb das Bemessungsentgelt gerade um 10% geringer anzusetzen sei. Nach dem Wortlaut des § 200 Abs. 2 Satz 1 SGB III sei für das Bemessungsentgelt das tarifliche Arbeitsentgelt derjenigen Beschäftigung, auf die das Arbeitsamt die Vermittlungsbemühungen für den Arbeitslosen in erster Linie zu erstrecken habe, maßgeblich. Rein vorsorglich werde ein Antrag nach § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) gestellt.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts R. vom 25. Januar 2002 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 21. März 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Mai 2000 sowie der Bescheide vom 17. Oktober 2000, 5. Januar 2001, 12. März 2001, 22. August 2001, 7. Januar 2002 und 25. März 2002 zu verurteilen, ihr Arbeitslosenhilfe unter Zugrundelegung des bis dahin berücksichtigten Bemessungsentgeltes von DM 1.500,00 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, die Berufung sei nicht zulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes unterschritten werde. Die für nachfolgende Zeiträume ergangenen Folgebescheide seien weder unmittelbar noch mittelbar nach § 96 SGG Gegenstand des anhängigen Rechtsstreites geworden (Hinweis auf Beschluss des LSG Rheinland-Pfalz vom 29.9.1998 - L 1 Ar 248/96 -, E-LSG SF 045). In der Sache selbst hält sie den Gerichtsbescheid für zutreffend.
Für den ab 13.3.2002 laufenden Bewilligungsabschnitt hat das AA der Klägerin Arbeitslosenhilfe in Höhe von EUR 200,76 wöchentlich bewilligt (Bemessungsentgelt EUR 665,00; Leistungssatz 53%; SGB III-Entgeltverordnung 2002; Leistungsgruppe A; Kindermerkmal 0; Bescheid vom 25.3.2002).
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Senatsakte, die Akte des SG sowie die von der Beklagten vorgelegte Leistungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist unzulässig. Denn sie ist nicht statthaft. Gegenstand des Rechtsstreites ist nur der Bescheid des AA vom 21.3.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.5.2000 (1.). Dieser regelt nur den Zeitraum vom 13.3.2000 bis 12.6.2000. Mit dem Begehren, für diesen Zeitraum höhere Arbeitslosenhilfe zu erhalten, ist der Beschwerdewert des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG von EUR 500,00 nicht überschritten (2.).
1.) Gegenstand des Rechtsstreites ist der Bescheid des AA vom 21.3.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.5.2000. Gegen diese Bescheide hat die Klägerin Klage erhoben. Die nach der Klageerhebung am 7.6.2000 ergangenen weiteren Bewilligungsbescheide vom 17.10.2000, 5.1.2001, 12.3.2001, 22.8.2001, 7.1.2002 und 25.3.2002 sind - so weit sie nach der Klageerhebung am 7.6.2000 und vor dem Gerichtsbescheid am 25.1.2002 ergangen sind - nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens und - so weit sie nach dem 25.1.2002 ergangen sind - nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden.
Nach § 96 Abs. 1 SGG, der nach § 153 Abs. 1 SGG für das Berufungsverfahren entsprechend gilt, wird, wenn nach Klageerhebung der Verwaltungsakt durch einen neuen abgeändert oder ersetzt wird, auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Die unmittelbare Anwendung des § 96 Abs. 1 SGG scheidet aus, weil die weiteren Bewilligungsbescheide den Bescheid vom 21.3.2000 weder abändern noch ersetzen, sondern sie betreffen Folgezeiträume. Die weiteren Bewilligungsbescheide sind aber auch nicht in entsprechender Anwendung des § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens geworden.
Nach ständiger Rechtsprechung des BSG ist § 96 Abs. 1 SGG entsprechend anzuwenden, wenn der neue Verwaltungsakt zwar nicht denselben Streitgegenstand betrifft, er aber im Rahmen eines Dauerrechtsverhältnisses ergeht und einen weiteren Zeitraum erfasst (BSG SozR 1500 § 96 Nr. 6; SozR 3-4100 § 105 Nr 2; jeweils mwN). In diesen Fällen besteht ein die Anwendung des § 96 SGG rechtfertigender innerer Zusammenhang zwischen älterem und neuem Bescheid auf jeden Fall dann, wenn der nachgehende Bescheid aus den gleichen Gründen wie der Erstbescheid angefochten wird. Dementsprechend hat das BSG in dem nicht veröffentlichten Urteil vom 12.12.1984 - 7 RAr 86/83 - die Einbeziehung späterer Bescheide in einem - der vorliegenden Fallgestaltung - vergleichbaren Fall bejaht, in dem es um Arbeitslosenhilfe für weitere Bewilligungsabschnitte und die Neufeststellung des Arbeitsentgelts nach § 136 Abs. 2 Satz 2 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) ging. Einen die Anwendbarkeit des § 96 SGG rechtfertigenden "inneren Zusammenhang" zwischen älterem und neuerem Verwaltungsakt hat das BSG damit begründet, dass seit der Arbeitslosmeldung des damaligen Klägers ein - für beide Beteiligten Rechte und Pflichten begründendes - Dauerrechtsverhältnis bestehe, aus dem sich die Rechte des Klägers auf Zahlung von Arbeitslosenhilfe herleiteten und der im Rahmen dieses Rechtsverhältnisses ergangene spätere Bescheid "im Kern dieselbe Rechtsfrage" betreffe, die sich auch bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des früheren Bescheides stelle (vgl. auch BSG SozR 3-4100 § 136 Nr. 6; zum Ganzen auch Beschluss vom 26.3.1998 - B 11 AL 11/98 B -, veröffentlicht in juris).
Nach der Rechtsprechung des BSG wird der Anwendungsbereich des § 96 Abs. 1 SGG aber auch wesentlich durch den Zweck dieser Regelung bestimmt. Durch die Einbeziehung weiterer, denselben Streitgegenstand betreffender Bescheide soll in erster Linie ein schnelles und zweckmäßiges Verfahren ermöglicht und damit die Prozessökonomie gewahrt werden. Darüber hinaus soll die Gefahr divergierender Entscheidungen vermieden und der Betroffene vor Rechtsnachteilen geschützt werden, die ihm dadurch erwachsen, dass er im Vertrauen auf den eingelegten Rechtsbehelf weitere Schritte unterlässt (BSG SozR 3-2500 § 87 Nr. 12; SozR 3 5425 § 24 Nr. 17 mwN). Dies bedeutet indessen nicht, dass auch solche Folgebescheide in den Prozess mit einbezogen werden können, die nur teilweise dieselben, zusätzlich aber auch noch weitere, bisher nicht streitgegenständliche Berichtigungsverfügungen zum Inhalt haben. Bereits die zuvor zitierte, den einschlägigen Entscheidungen entnommene Formulierung macht deutlich, dass der Anwendungsbereich des § 96 Abs. 1 SGG jedenfalls auf die Fälle beschränkt ist, in denen der Regelungsgegenstand des ursprünglichen und des späteren Bescheides und der sich daraus ergebende Streitstoff übereinstimmen, so dass jeweils im Kern über dieselbe Rechtsfrage zu entscheiden ist. Nur unter dieser Voraussetzung ist die Einbeziehung der Folgeverwaltungsakte in den anhängigen Rechtsstreit sinnvoll, weil durch sie unnötige Verzögerungen und weitere Prozesse vermieden werden (vgl. BSG SozR 3-1500 § 96 Nr. 3).
Ausgehend hiervon ist allenfalls "im Kern über dieselbe Rechtsfrage" zu entscheiden, wenn die Folgebescheide alleine eine Regelung zu der im ursprünglichen Rechtsstreit betreffenden Frage treffen. Sobald die Folgebescheide aber auch weitere Regelungen enthalten, müssten diese bei Einbeziehung in den Rechtsstreit gerichtlich überprüft werden. Dies gilt insbesondere, wenn wie im vorliegenden Fall der Leistungsbezug für mehr als sechs Wochen unterbrochen ist. Denn sobald der Leistungsbezug - aus welchen Gründen auch immer - mehr als sechs Wochen unterbrochen ist, muss der Arbeitslose sich bei dem für ihn zuständigen Arbeitsamt erneut arbeitslos melden (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 SGB III), um wieder Leistungen beanspruchen zu können. In diesen Fällen ist jeweils auch zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Leistung noch vorliegen. Damit stellen sich möglicherweise nicht nur zusätzliche Rechtsfragen, sondern auch zusätzliche tatsächliche Fragen. Dies hätte zur Folge, dass der ursprüngliche Rechtsstreit um die Beantwortung dieser zusätzlichen rechtlichen und tatsächlichen Fragen erweitert würde. Dies entspräche dann aber nicht mehr dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie, der bei der entsprechenden Anwendung des § 96 Abs. 1 SGG maßgeblich ist. Dies wird insbesondere auch am vorliegenden Fall deutlich.
Der Leistungsbezug der Klägerin war vom 13.6.2000 bis 13.9.2000 sowie vom 30.4.2001 bis 24.7.2001 unterbrochen, weil sich die Klägerin in diesen Zeiträumen jeweils im Ausland aufhielt und damit der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung stand. Im zweiten Zeitraum (30.4.2001 bis 24.7.2001) war die Klägerin zur Arbeitssuche mit dem Vordruck E 303 in G., sodass nach erneuter Arbeitslosmeldung auch zu prüfen war, ob die Klägerin rechtzeitig nach Deutschland zurückgekehrt ist und rechtzeitig Leistungen beantragt hat. Des Weiteren betreffen die Bewilligungsbescheide zum Teil auch nachfolgende Bewilligungsabschnitte. Vor einer weiteren Bewilligung der Arbeitslosenhilfe sind die Voraussetzungen des Anspruchs zu überprüfen (§ 190 Abs. 3 Satz 2 SGB III). Dies bedeutet, dass das Gericht bei Einbeziehung der Bescheide, die die Arbeitslosenhilfe auch für einen weiteren Bewilligungsabschnitt bewilligen, auch die Voraussetzungen des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe überprüfen müsste, da sich insoweit die Sach- und Rechtslage geändert haben könnte (Beschluss des LSG Rheinland-Pfalz vom 29.9.1998 - L 1 Ar 248/96 -, E-LSG SF-045).
Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass die neuen Bewilligungsbescheide nicht hinsichtlich des Grundes des Anspruchs, sondern nur hinsichtlich der Höhe des Anspruchs Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens werden. Zum einen kann, selbst wenn für den ursprünglichen Zeitraum dem Arbeitslosen eine höhere Leistung zustünde, die höhere Leistung ihm für spätere Zeiträume nicht zuerkannt werden, wenn er dem Grunde nach überhaupt keinen Anspruch auf Leistungen hat. Zum anderen kann bezüglich der Höhe des Anspruchs auch aus anderen Gründen eine Änderung eingetreten sein, die zunächst nicht Gegenstand des ursprünglichen Rechtsstreites waren. So wäre im Falle der Klägerin etwa zu prüfen, ob der Anrechnungsbetrag von DM 4,55 für die Zeit ab 14.9.2000 bis 13.3.2001, von DM 2,17 für die Zeit vom 13.3.2001 bis 29.4.2001 und vom 25.7.2001 bis 31.12.2001 sowie von EUR 1,11 vom 1.1.2002 bis 12.3.2002 zutreffend ermittelt wurde.
Bei der entsprechenden Anwendung des § 96 Abs. 1 SGG müssen schließlich nach der Änderung der Vorschriften des Vierten Abschnitts des SGG (Kosten und Vollstreckung) durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (6. SGG-ÄndG) vom 17.8.2001 (BGBl. I, 2144) auch die kostenrechtlichen Auswirkungen beachtet werden. Nach § 184 Abs. 1 Satz 1 SGG in der Fassung des 6.SGG-ÄndG haben Kläger und Beklagte, die nicht zu den in § 183 genannten Personen gehören, für jede Streitsache eine Gebühr zu entrichten. Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen, werden nach § 197a Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz SGG Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) erhoben. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG in der Fassung des 6. SGG-ÄndG ist der Streitwert (vorbehaltlich der folgenden Vorschriften des GKG) nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen und im Berufungsverfahren nach § 14 Abs. 1 Satz 1 GKG in der Fassung des 6. SGG-ÄndG nach den Anträgen des Rechtsmittelklägers. Die Einbeziehung weiterer Bescheide in (entsprechender) Anwendung des § 96 Abs. 1 SGG führt dazu, dass der Kläger seinen Antrag entsprechend auch auf diese Bescheide erstrecken und das Gericht auch auf Grund der sich aus § 106 Abs. 1 Satz 1 SGG ergebenden Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass sachdienliche Anträge gestellt werden, auf eine entsprechende Antragstellung hinwirken muss. Mit einem erweiterten Antrag wird aber zugleich der Streitwert erhöht mit der weiteren Folge, dass auch höhere Gerichtsgebühren zu zahlen sind. Da ein Kläger auf den Erlass weiterer Bescheide, auch die Anzahl weiterer ergehender Bescheide, regelmäßig keinen Einfluss hat und die Rechtswirkungen des § 96 Abs. 1 SGG unabhängig vom Wissen und Wollen der Beteiligten eintreten und die Ausweitung des Streitstoffes damit deren Disposition weit gehend entzogen ist (BSG SozR 3 2500 § 85 Nr. 10), kann er zu Beginn des Rechtsstreites möglicherweise nicht übersehen, welche weiteren kostenrechtlichen Folgen sein Rechtsstreit nach sich zieht. Deshalb ist jedenfalls seit der Änderung der Vorschriften des Vierten Abschnitts des SGG die entsprechende Anwendung des § 96 Abs. 1 SGG restriktiv zu handhaben.
Falls ein Kläger Folgebescheide zum Gegenstand eines anhängigen Rechtsstreits machen will, steht ihm die Möglichkeit der Klageerweiterung nach § 99 SGG zur Verfügung. In diesem Fall kann er auch die kostenrechtlichen Auswirkungen in seine Überlegungen mit einbeziehen.
Dem lässt sich nicht entgegenhalten, dass das vorliegende Verfahren nicht gerichtskostenpflichtig ist, weil die Klägerin Versicherte und damit das Verfahren auch nach § 183 SGG in der Fassung des 6. SGG-ÄndG gerichtskostenfrei ist. Die Auslegung der Vorschriften des SGG und damit auch die Frage der (entsprechenden) Anwendung des § 96 Abs. 1 SGG kann nicht davon abhängen, ob ein Gerichtsverfahren kostenfrei ist oder nicht, sondern ist für alle sozialgerichtlichen Verfahren einheitlich zu beantworten.
Die späteren Bewilligungsbescheide vom 17.10.2000, 5.1.2001, 12.3.2001, 22.8.2001, 7.1.2002 und 25.3.2002 sind auch nicht im Wege der (gewillkürten) Klageerweiterung nach § 99 SGG Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens geworden. Die Klägerin hat gegen diese Bescheide keine Klage beim SG erhoben. Dementsprechend hat das SG zu Recht nur über den Bescheid vom 21.3.2000 und den Widerspruchsbescheid vom 30.5.2000 entschieden.
2.) Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, EUR 500,00 nicht übersteigt. Da die Klägerin höhere Arbeitslosenhilfe begehrt, betrifft die Klage eine Geldleistung. Bei dem von der Klägerin begehrten Bemessungsentgelt von DM 1.500,00 betrüge der wöchentliche Leistungssatz ab 13.3.2000 unter Berücksichtigung des vom AA ermittelten Anrechnungsbetrages von wöchentlich DM 4,55 wöchentlich DM 413,77 (DM 418,32 abzüglich DM 4,55), mithin täglich DM 59,11, statt wöchentlich DM 385,21 (täglich DM 55,03) und läge somit um DM 28,56 wöchentlich bzw. DM 4,08 täglich höher. Der Zeitraum vom 13.3.2000 bis 12.6.2000, den der Bescheid vom 21.3.2000 regelt, umfasst 92 Tage. Für diesen Zeitraum ergibt sich damit ein Betrag von DM 375,36, der einem Betrag von EUR 191,92 entspricht. Der Zeitraum vom 13.3.2000 bis 12.6.2000 umfasst schließlich auch keinen Zeitraum von mehr als einem Jahr, sodass die Ausnahme des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG nicht gegeben ist.
Das SG hat die Berufung nicht zugelassen. Dass dem angefochtenen Gerichtsbescheid die bei statthafter Berufung übliche Rechtsmittelbelehrung beigefügt ist, genügt nach der ständigen Rechtsprechung des BSG nicht den Anforderungen an eine positive Entscheidung über die Zulassung der Berufung (z.B. BSG SozR 3-1500 § 158 Nr. 3 mwN).
Statthaftes Rechtsmittel wäre die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung. Die Umdeutung der Berufung eines - wie hier - rechtskundig vertretenen Beteiligten in eine Nichtzulassungsbeschwerde ist allerdings unzulässig (BSG SozR 3-1500 § 158 Nr. 1; SozR 3 1500 § 144 Nr. 11). Das Berufungsgericht ist außerhalb eines Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens auch nicht befugt, über die Zulassung der Berufung zu entscheiden (z.B. BSG SozR 3-1500 § 158 Nr. 3).
Soweit die Klägerin im Berufungsverfahren nunmehr auch die Aufhebung der weiteren Bewilligungsbescheide begehrt, kann dies als Klageerweiterung angesehen werden. Der Senat lässt offen, ob diese Klageerweiterung zulässig wäre. Zum einen sind die Bewilligungsbescheide bestandskräftig, zum anderen hat das Berufungsgericht - abgesehen von dem Fall der Einbeziehung eines Bescheides nach § 96 Abs. 1 SGG - keine erstinstanzliche Zuständigkeit (§ 29 SGG). Auch wenn die Klageerweiterung in der Berufungsinstanz zulässig wäre, ändert dies nichts daran, dass der Beschwerdewert des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG von EUR 500,00 nicht überschritten ist. Denn der Gerichtsbescheid des SG betrifft lediglich den Zeitraum vom 13.3.2000 bis 12.6.2000. Nur in soweit kann die Berufungseinlegung der Klägerin reichen. Auch in dem in der Berufungsbegründung vom 2.7.2002 angekündigten Antrag sind die späteren Bewilligungsbescheide nicht erwähnt. Die Klageerweiterung kann mithin erst mit der Stellung des entsprechenden Antrages erfolgt sein. Durch eine Klageerweiterung in der Berufungsinstanz nach Einlegung der Berufung kann aber eine nicht statthafte Berufung nicht statthaft werden (BSG 1500 § 144 Nr. 30).
3.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Die Zulassung der Revision beruht auf § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG. Eine grundsätzliche Bedeutung sieht der Senat darin, ob die durch das 6. SGG-ÄndG erfolgten Änderungen des Vierten Abschnitts des SGG Auswirkungen auf die Frage der entsprechenden Anwendung des § 96 Abs. 1 SGG haben.
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