L 9 R 1031/09

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 8 R 6206/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 1031/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 4. Februar 2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Gewährung einer höheren Regelaltersrente.

Die Beklagte gewährte dem am 4. Juni 1933 geborenen Kläger auf seinen Antrag vom 17. Februar 1998 mit Bescheid vom 5. Mai 1998 ab 1. Juli 1998 Regelaltersrente in Höhe eines monatlichen Zahlbetrages von DM 999,25 (Rente DM 990,83, Zuschuss zum Pflegeversicherungsbeitrag DM 8,42).

Einen Überprüfungsantrag des Klägers lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 3. Mai 2001 ab, weil die Überprüfung des Bescheides vom 5. Mai 1998 ergeben habe, dass weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden sei. Der Kläger habe weder neue Beweismittel vorgelegt noch neue Tatsachen vorgetragen, die geeignet wären, eine für ihn günstigere Entscheidung zu treffen. Er begehre eine höhere Rentenleistung, ohne auf Fehler in der Rentenberechnung hinzuweisen.

Mit Bescheid vom 8. März 2004 unterrichtete die Beklagte den Kläger über Änderungen bei der Beitragszahlung zur Kranken- und Pflegeversicherung und teilte mit, dass ab 1. April 2004 monatlich 494,18 EUR (Rentenbetrag 543,35 EUR abzüglich Beitragsanteil des Rentners zur Krankenversicherung in Höhe von 39,93 EUR und Pflegeversicherungsbeitrag 9,24 EUR) an Rente ausgezahlt werde.

Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 5. April 2004, eingegangen bei der Beklagten am 8. April 2004, Widerspruch und begehrte eine nochmalige Rentenberechnung. Im bisherigen Ansatz sei keine Anwartschaft von 35 Jahren berücksichtigt, obwohl Fehlzeiten durch Zahlung ausgeglichen worden seien.

Mit Bescheid vom 14. Mai 2004 lehnte die Beklagte die Rücknahme des Bescheides vom 5. Mai 1998 ab, da weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden sei. Die Rente des Klägers sei in zutreffender Höhe festgestellt worden. Bei der Rentenberechnung seien alle nachgewiesenen bzw. glaubhaft gemachten Beitrags-, Ersatz- und Anrechnungszeiten berücksichtigt worden. Die Berechnung selbst entspreche den gesetzlichen Vorschriften.

Hiergegen legte der Kläger am 26. Mai 2004 Widerspruch ein und machte geltend, bei den zugebilligten Entgeltpunkten (EP) ergebe sich eine Fehlerquote, die ca. 150 EUR ausmache. Grundlage hierfür sei eine Vergleichsberechnung. Zum 31. März 1995 seien 22.3868 EP bescheinigt worden; zuvor zum 8. Juni 1994 20.8053. Trotz weiterer Leistungen bis zum Erreichen der Regelaltersrente seien innerhalb von drei Jahren ca. 4.000 EP verloren gegangen, und das nach über 35-jähriger Beitragsleistung. Außerdem erhebe sich die Frage nach der Bewertung von Ausfallzeiten bei Krankheit und Arbeitslosigkeit gemäß §§ 256 bis 259 Sozialgesetzbuch (SGB) VI sowie nach der Bestandssicherung von 6,75 % auf Beteiligung an der Krankenversicherung gemäß Art. 3 und 14 des Grundgesetzes (GG).

Mit Widerspruchsbescheid vom 1. September 2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Bewertung von beitragsfreien Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit richte sich nach den §§ 71 bis 73 SGB VI. Die §§ 256 bis 259 SGB VI bezögen sich ausschließlich auf die Bewertung von Beitragszeiten. Rentner hätten einen individuellen Krankenkassenbeitrag zu zahlen. Vom 1. Juli 1997 gelte für die Bemessung der Beiträge aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung der allgemeine Beitragssatz der Krankenkasse des Rentners, wobei die Beiträge jeweils zur Hälfte vom Rentenversicherungsträger und vom Rentner zu tragen seien. Der Rentenversicherungsträger sei dabei an Recht und Gesetz gebunden; es sei nicht seine Aufgabe, die Vereinbarkeit der Vorschriften mit dem GG zu überprüfen.

Hiergegen hat der Kläger am 14. September 2004 Klage (S 6 R 3370/04) zum Sozialgericht (SG) Freiburg erhoben und vorgetragen, es gehe ihm im Wesentlichen um den vorenthaltenen Bestandsschutz. Nach einer Auskunft der Beklagten vom 8. Juni 1994 bzw. 31. März 1995 habe der Wert seiner Regelaltersrente nach dem bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Recht etwa DM 1.400,- unter Berücksichtigung von 22,3868 EP betragen. Demgegenüber habe die Beklagte im Bescheid vom 5. Mai 1998 unter Zugrundelegung des SGB VI in der Fassung des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes (WFG) lediglich 20,7940 EP der Regelaltersrente zu Grunde gelegt, obwohl er in der Zwischenzeit freiwillige Beitragsleistungen erbracht habe, um Fehlzeiten auszugleichen. Durch die Änderung des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4a und Satz 2 SGB VI und Aufhebung von § 70 Abs. 3 SGB VI durch das WFG habe der Gesetzgeber in ein eigentumsgeschütztes Anwartschaftsrecht eingegriffen. Im Hinblick auf den Vorlagebeschluss des Bundessozialgerichts (BSG) vom 16. Dezember 1999 (B 4 RA 11/99 R; anhängig beim Bundesverfassungsgericht - BVerfG - unter dem Az. 1 BvL 10/00) hat der Kläger das Ruhen des Klageverfahrens beantragt. Dem hat die Beklagte zugestimmt.

Mit Beschluss vom 24. Juli 2006 hat das SG das Ruhen des Verfahrens angeordnet.

Am 30. November 2007 hat der Kläger das ruhende Verfahren angerufen (nunmehriges Az. S 8 R 6206/07) und vorgetragen, das BVerfG habe § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4a und Satz 2 i.V.m. § 74 Satz 1 und 2 SGB VI i.d.F. des Art. 1 Nr. 11 Buchst. a Nr. 16 des WFG vom 25. September 1996 für verfassungsgemäß erachtet. Die rentenrechtliche Neubewertung der ersten Berufsjahre durch das WFG 1996 vermöge die Reduzierung der EP nicht zu begründen. Sie rechtfertige allenfalls eine Kürzung der EP um 1,8408, wenn man den Bescheid vom 8. Juni 1994 mit dem Bescheid vom 5. Mai 1998 vergleiche. Da er nach dem 31. März 1995 in erheblichem Umfang Beiträge geleistet habe, die insgesamt mit 2,4053 EP zu berücksichtigen seien, müssten im Bescheid vom 5. Mai.1998 0,5645 EP mehr berücksichtigt sein, d.h. 22,9513 EP.

Der Kläger hat den Bescheid vom 9. Juni 1994 vorgelegt und die Ansicht vertreten, unter Berücksichtigung der im Bescheid vom 5. Mai 1998 zusätzlich berücksichtigten Zeiten wären im Vergleich zum Bescheid vom 8. Juni 1994 weitere 4,3875 EP (insgesamt 24,7041 EP) zu berücksichtigen. Abzüglich der Kürzungen durch das WFG um 1,8408 EP verblieben noch 22,8633 EP.

Mit Gerichtsbescheid vom 4. Februar 2009 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen und ergänzend ausgeführt, bei den Rentenauskünften vom 8. Juni 1994 und 31. März 1995 habe es sich um unverbindliche Auskünfte gehandelt. Es sei nicht ersichtlich, dass der Bescheid vom 5. Mai 1998 rechtswidrig sein sollte. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.

Gegen den am 7. Februar 2009 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 4. März 2009 Berufung eingelegt und vorgetragen, die Addition der ihm vorenthaltenen Bewertung ergebe 4,1498 EP (Bescheid vom 31. März 1995: 22,3868 EP; freiwillig nachgezahlte Beiträge laut Bescheid vom 5. Mai 1998 2,4053 EP; Zeit vom 1. Februar 1994 bis 31. Oktober 1994 0,1026 EP und Zeit vom 1. Juni 1949 bis 30. September 1949 0,0461 EP), so dass er eine Änderung des Rentenbescheides vom 5. Mai 1998 auf 24,9408 EP fordere, was er als Mindestforderung beantrage. Mit Schreiben vom 25. August 2010 hat der Kläger einen Auszug aus dem Rentenbescheid vom 9. November 2005 vorgelegt, mit dem die Rente des Klägers - wegen eines durchgeführten Versorgungsausgleichs - neu berechnet wurde. Der Senat hat den vollständigen Rentenbescheid vom 9. November 2005 beigezogen, aus dem zu entnehmen ist, dass die bisherige Regelaltersrente des Klägers ab 1. Dezember 2005 neu berechnet wurde. Aufgrund des durchgeführten Versorgungsausgleichs ergab sich ein Abschlag von 3,0226 EP zu Lasten des Versicherungskontos des Klägers. Seine persönlichen EP beliefen sich ab 1. Dezember 2005 dadurch auf 17,7714 und der monatliche Zahlbetrag der Rente betrug ab 1. Dezember 2005 420,26 EUR.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 4. Februar 2009 sowie den Bescheid der Beklagten vom 14. Mai 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. September 2004 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 5. Mai 1998, geändert durch den Bescheid vom 9. November 2005 zu verurteilen, ihm Regelaltersrente unter Zugrundelegung von 24,9408 EP zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie erwidert, aus der Berufungsbegründung ergäben sich keine neuen tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte. Es werde darauf hingewiesen, dass der Kläger seit dem 1. April 1999 (gemeint wohl: 1. April 1991) hauptsächlich freiwillige Beiträge in Höhe des Mindestbeitrages entrichtet habe, die aufgrund des geringen Beitrages gerade nicht zu einer Erhöhung der Rentenanwartschaften in größerem Umfang führten.

Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.

Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden, da der Kläger keinen Anspruch auf teilweise Rücknahme des Rentenbescheides vom 5. Mai 1998 und auf Gewährung einer höheren Altersrente hat. Gegenstand des Klageverfahrens ist gemäß § 96 SGG auch der Bescheid vom 9.11.2005 geworden. Hierüber kann der Senat mitentscheiden, obwohl das SG diesen - da erst im Berufungsverfahren vorgelegt - übersehen hat (Meyer/Ladewig/Keller/Lei-therer, SGG, 9. Aufl. § 96 Rn. 12a).

Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind.

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, da die Beklagte weder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist noch das Recht unrichtig angewandt hat.

Nach § 300 Abs. 1 SGB VI waren und sind auf die Berechnung der Rente des Klägers, insbesondere auf die Berücksichtigung und Bewertung von Zeiten der Berufsausbildung, die Vorschriften des SGB VI i.d.F. des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes (WFG) vom 25. September 1996 (BGBl I Seite 1461) anzuwenden. Danach sind die Vorschriften des SGB VI von dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an, d.h. beim WFG ab 1. Januar 1997, auf einen Sachverhalt oder Anspruch auch dann anzuwenden, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt der Sachverhalt oder Anspruch bestanden hat. Demnach galt und gilt für eine nach der Rechtsänderung erstmals festzustellende Rente - hier Regelaltersrente ab 1. Juli 1998 - das ab 1. Januar 1997 geltende Recht (BSG SozR 3-2600 § 300 Nr. 14).

Die Höhe der dem Kläger zustehenden Rente richtet sich nicht nach der vorgelegten Rentenauskunft vom 9. Juni 1994 oder der vom Kläger genannten - aber nicht vorgelegten - Rentenauskunft vom 31. März 1995, da Rentenauskünfte nach § 109 Abs. 4 Satz 2 SGB VI i.d.F. des WFG (nunmehr anders gefasst durch § 109 Abs. 2 SGB VI) nicht rechtsverbindlich sind. Eine Rentenauskunft stellt keinen bestimmten Geldwert des Anwartschaftsrechts oder späteren Rechts auf Rente fest. Es handelt sich vielmehr in dieser Hinsicht nur um einen Schätzwert für den Geldwert des späteren Vollrechts auf Altersrente. Er würde dem Versicherten nach der zum Zeitpunkt der Auskunft maßgeblichen Sach- und Gesetzeslage als Regelaltersrente zustehen, wenn bis zum Eintritt des Versicherungsfalls und Rentenbeginns keine Änderung der Sach- oder Rechtslage (einschließlich einer Änderung des Durchschnittsentgelts der dann aktiven Beitragszahler) eintreten würde (BSG, Urteil vom 30. August 2001 -B 4 RA 114/00R = SozR 3-2600 § 149 Nr. 6). Vorliegend ist es jedoch aufgrund des WFG vom 25. September 1996 zu einer Rechtsänderung gekommen. Die Rente des Klägers richtet sich deswegen - wie oben ausgeführt - nach dem SGB VI i.d.F. des WFG vom 25. September 1996.

Das ab dem 1. Januar 1997 geltende Recht ist auf den Rentenanspruch des Klägers anwendbar, da der am 4. Juni 1933 geborene Kläger sein für den Rentenbeginn maßgebliches 65. Lebensjahr im Juni 1998 und damit zu einer Zeit vollendete, zu dem die durch das WFG eingetretene Rechtsänderung bereits galt.

Der Monatsbetrag der Rente errechnet sich gemäß § 64 SGB VI durch die Multiplikation der unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen EP, des Rentenartfaktors und des aktuellen Rentenwert, wobei der Wert dieser Faktoren bei Beginn der Rente zu Grunde zu legen ist. Die persönlichen EP für die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente ergeben sich, indem die Summe aller EP für 1. Beitragszeiten, 2. beitragsfreie Zeiten, 3. Zuschläge für beitragsgeminderten Zeiten, d.h. für Kalendermonate, in denen Beitragszeiten mit beitragsfreien Zeiten zusammentreffen (§ 54 Abs. 3 SGB VI), 4. Zuschläge oder Abschläge aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich und 5. Zuschläge aus Zahlungen von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters oder bei Abfindung von Anwartschaften auf betriebliche Altersvorsorge mit dem Zugangsfaktor vervielfältigt und bei Waisenrenten um einen Zuschlag erhöht wird (§ 66 Abs. 1 SGB VI idF d. Art. 1 Nr. 31 Buchst. a des Gesetzes vom 16.12.1997 BGBl I 2998).

Die Höhe der dem Kläger mit Bescheid vom 5. Mai 1998 gewährten Regelaltersrente ist insbesondere deswegen niedriger als nach der Rentenauskunft von 1994 zu erwarten ausgefallen, weil sich die EP für die Berufsausbildung vermindert haben. Nach § 70 Abs. 3 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Fassung erhielten Pflichtbeitragszeiten für eine Berufsausbildung für jeden Kalendermonat 0,0750 Entgeltpunkte bzw. nach § 256 Abs. 2 SGB VI bei glaubhaft gemachten Zeiten 0,0625 Entgeltpunkte. Als Pflichtbeitragszeiten für eine Berufsausbildung galten dabei stets die ersten 48 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für Zeiten einer versicherten Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. In der Rentenauskunft vom 9. Juni 1994 hat die Beklagte für die Zeit vom 1. Juli 1950 bis 30. November 1954 Pflichtbeiträge für Berufsausbildung berücksichtigt und dabei für die Zeiten, in denen keine EP aus Beiträgen oder niedrigere EP resultierten, die oben genannten Mindestwerte in Ansatz gebracht, so dass auf den Zeitraum vom 1. Juli 1950 bis 30. November 1954 insgesamt 3,425 Entgeltpunkte entfielen.

Nach § 58 Abs. 1 Satz 2 SGB VI in der Fassung des WFG (nunmehr - mit Änderung - § 54 Abs. 3 S. 2 SGB VI) gelten stets die ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen als Zeiten einer beruflichen Ausbildung und als beitragsgeminderte Zeiten. Für diese Zeiten wird gemäß § 74 S. 1 SGB VI der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert für jeden Kalendermonat auf 75 vom Hundert begrenzt (begrenzte Gesamtleistungsbewertung), wobei beim Kläger - aufgrund seines Rentenbeginns im Juli 1998 - ein Wert von 85 vom Hundert (§ 263 Abs. 3 SGB VI iVm Anlage 18) berücksichtigt wird.

Durch den Wegfall der pauschalen Mindestbewertung der ersten vier Berufsjahre mit monatlich 0,0750 bzw. 0,0625 Entgeltpunkten ist es zu einer Reduzierung der EP für die Zeit von Juli 1950 bis November 1954 um insgesamt 2,4199 Entgeltpunkte gekommen, wie unter anderem aus der von der Beklagten schon im Klageverfahren vorgelegten Zusammenstellung vom 8. Mai 2008 zu entnehmen ist. Durch zusätzliche EP für die Zeit von August 1950 bis August 1951, von Januar 1952 bis Oktober 1953 sowie für den Monat Juli 1950 im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung für beitragsgeminderte Zeiten ist die Reduzierung etwas abgemildert worden.

Ferner sind nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI i.d.F. des WFG Anrechnungszeiten Zeiten, in denen Versicherte nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht haben. Vor der Rechtsänderung wurden Schulzeiten schon nach dem vollendeten 16. Lebensjahr berücksichtigt, was beim Kläger zur Berücksichtigung des Monats Juli 1950 mit 0,0625 Entgeltpunkte führte. Außerdem hatte die Anrechnung beitragsfreier Zeiten erst ab dem 17. Lebensjahr anstelle des 16. Lebensjahr auch negative Auswirkungen auf die beim Kläger zu berücksichtigende pauschale Anrechnungszeit (§ 253 SGB VI). Anstelle von 15 Monaten (Rentenauskunft vom 9. Juni 1994) waren nur noch 7 Monate (Rentenbescheid vom 5. Mai 1998) an pauschaler Anrechnungszeit zu berücksichtigen, was trotz höherer EP pro Monat aufgrund der Gesamtleistungsbewertung insgesamt zu einer Reduzierung der EP um 0,2889 führte.

Die für die Zeit von Juni bis September 1949 und von Februar 1994 bis Juni 1998 nachgezahlten freiwilligen Beiträge führten lediglich zu zusätzlichen 0,6283 EP und konnten die Verringerung der EP aufgrund der Rechtsänderungen durch das WFG nicht ausgleichen. Der Umstand, dass die Differenz der EP bzw. der Rentenhöhe zwischen der Rentenauskunft 1994 und dem Rentenbescheid 1998 nicht höher ausgefallen ist, beruht darauf, dass im Rentenbescheid zusätzliche Pflichtbeitragszeiten für Januar 1981 bis Dezember 1983 und Dezember 1993 bis Januar 1994 berücksichtigt wurden.

In der Neubewertung der Versicherungs- und Beitragszeiten durch das WFG (insbesondere der Bewertung von Zeiten einer Berufsausbildung) liegt auch kein Verstoß gegen ein schützenswertes Vertrauen in den vorherigen Rechtszustand und auch nicht gegen das Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz (BVerfGE 117,272 = SozR 4-2600 § 58 Nr. 7). Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat dabei darauf hingewiesen, dass zwar die Anwartschaft auf eine Rente durch das Eigentumsrecht des Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz geschützt ist. Der verfassungsrechtliche Eigentumsschutz des Art. 14 Grundgesetz für Rentenanwartschaften schließt aber deren Umgestaltung durch eine Änderung des Rentenversicherungsrechts nicht schlechthin aus. Insbesondere eine Anpassung an veränderte Bedingungen und im Zuge einer solchen Umgestaltung auch eine wertmäßige Verminderung von Anwartschaften lässt die Eigentumsgarantie zu. In diesem Zusammenhang verweist das BVerfG darauf, dass schon das einfache Recht von der Möglichkeit ausgeht, dass bestehende Anwartschaften Änderungen unterliegen, weil die nach § 109 Abs. 1 Satz 1 SGB VI erteilte Auskunft über die Höhe der Anwartschaft, die dem Versicherten ohne weitere rentenrechtliche Zeiten als Regelaltersrente zustehen würde, vom Gesetz ausdrücklich als unverbindlich qualifiziert werde (§ 109 Abs. 4 Satz Ziffer 2 SGB VI a. F.); die Rentenauskunft sei sogar mit dem Hinweis zu versehen, dass sie auf der Grundlage des geltenden Rechts und der im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten erstellt sei und damit unter dem Vorbehalt künftiger Rechtsänderungen sowie der Richtigkeit und Vollständigkeit der im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten stehe (BSG, Urteil vom 13. November 2008 - B 13 R 77/07 R - in JURIS).

Der Bescheid vom 9. November 2005, mit dem die Altersrente des Klägers - wegen des durchgeführten Versorgungsausgleichs - neu berechnet wurde, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Offenburg vom 7. Juli 2005, rechtskräftig seit 13. September 2005, wurden vom Versicherungskonto des Klägers in EP umzurechnende Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 78,98 EUR, bezogen auf den 31. August 2004, auf das Versicherungskonto seiner geschiedenen Ehefrau übertragen. Hieraus errechneten sich 3,0226 EP, die zu einer Reduzierung der persönlichen EP des Klägers von 20,7940 auf 17,7714 führten.

Da die Ehefrau des Klägers am 16. April 2007 verstorben ist, hat der Kläger die Möglichkeit einen Antrag gemäß § 37 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs zu stellen, zur Überprüfung, ob wegen des Todes seiner Ehefrau die Kürzung der Rente aufgrund des Versorgungsausgleichs in Wegfall kommen kann.

Nach alledem waren der angefochtene Gerichtsbescheid sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten nicht zu beanstanden. Die Berufung des Klägers musste deswegen zurückgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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