Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 21 AS 5388/09
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 2 AS 265/10 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Keine Berufungszulassung bei Einzelfallirrtum
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Kläger begehren die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle (SG) vom 7. Mai 2010.
Die Beteiligten streiten über höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) für den Zeitraum 1. September 2009 bis 28. Februar 2010.
Die Kläger leben mit Herrn U K in einem Haus. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob es sich um eine partnerschaftliche Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft i. S. von § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II handelt. Die Beklagte bewilligte ab dem 1. September 2009 den Klägern und Herrn U ... K ... monatliche Leistungen zunächst vorläufig wegen der fehlenden Unterlagen zum Einkommen von Herrn K in einer Gesamthöhe von 1.422,07 EUR (Bescheid vom 1. September 2009), ab dem 1. Oktober 2009 unter Berücksichtigung des Leistungsbezuges von Arbeitslosengeld von Herrn K dann endgültig in Höhe von 1.010,26 EUR monatlich (Bescheid vom 8. Oktober 2009). Für September 2009 zahlte die Beklagte an die Klägerin zu 1) Leistungen in Höhe von 1.099,07 EUR, für Oktober bis Dezember 2009 Leistungen in Höhe von 1010,26 EUR. In dieser Höhe zahlte sie an die Klägerin zu 1) den betreffenden Betrag für Oktober bis Dezember 2009 aus. Den Widerspruch der Kläger wies sie als unbegründet zurück (Widerspruchsbescheid vom 13. Oktober 2009). Hiergegen haben die Kläger am 29. Oktober 2009 bei Sozialgericht Halle (SG) Klage erhoben und vorgetragen, dass zwischen ihnen und Herrn K ... keine Verantwortungsgemeinschaft bestehe. Mit Änderungsbescheid vom 18. Januar 2010 hat die Beklagte die Leistungen für die Kläger und Herrn K für den Zeitraum 1. Februar bis 28. Februar 2010 in Höhe von 958,16 EUR neu festgesetzt (verringerte Kosten der Unterkunft und erhöhtes Kindergeld). Mit Festsetzungsbescheiden vom 19. Januar 2010 setzte die Beklagte die Leistungen für die Kläger und Herrn K. für September 2009 endgültig in Höhe von 1.010,26 EUR und für Januar 2010 in Höhe von 958,16 EUR fest. Den Betrag in Höhe von 958,16 EUR hat die Beklagte der Klägerin zu 1) für Januar und Februar 2010 jeweils ausgezahlt. Für Februar 2010 verpflichtete sich die Beklagte in einem Vergleich in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren vorläufig weitere 50 EUR zu zahlen.
Das SG hat der Klage der Kläger auf Zahlung von weiteren 771,61 EUR für den Bewilligungszeitraum 1. September 2009 bis 28. Februar 2010 und Verbuchung der vorläufigen Zahlung für Februar 2010 als endgültige Zahlung mit Urteil vom 7. Mai 2010 teilweise stattgeben. Es hat die Beklagte verurteilt, den Klägern weitere 574,97 EUR für den betreffenden Zeitraum zu zahlen und die 50 EUR für Februar 2010 als endgültige Zahlung zu verbuchen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Es bestehe nach der durchgeführten Beweisaufnahme keine Verantwortungsgemeinschaft zwischen Herrn K und den Klägern. Die Kläger hätten für den Bewilligungszeitraum 1. September 2009 bis 28. Februar 2010 einen Leistungsanspruch auf insgesamt 6.671,14 EUR. Die Beklagte habe den Klägern für diesen Bewilligungsabschnitt bisher insgesamt Leistungen in Höhe von 6.096,17 EUR, davon 50,00 EUR vorläufig, gezahlt.
Gegen die ihnen am 4. Juni 2010 zugestellte Entscheidung haben die Kläger am 28. Juni 2010 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und diese wie folgt begründet: Das Urteil leide unter einem wesentlichen Verfahrensmangel, auf dem es beruhe. Es sei eine fehlerhafte Sachverhaltsermittlung zu rügen. Zu Unrecht sei das SG davon ausgegangen, dass den Klägern für den streitgegenständlichen Zeitraum bereits 6.096,17 EUR ausgezahlt worden sei. Das SG habe nicht beachtet, dass das gezahlte Geld zum Teil für den Zeugen U K gezahlt worden sei. Die Herrn K bewilligten Leistungen seien auch an diesen weitergereicht worden. Das SG habe seinen Feststellungen ohne weitere Ermittlungen einen falschen Sachverhalt zu Grunde gelegt, als es davon ausgegangen sei, den Klägerin seien die ausbezahlten Geldbeträge betreffend ihrer Bedarfsgemeinschaft insgesamt zugeflossen.
Die Kläger beantragen,
die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 7. Mai 2010 zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält die Beschwerde für unbegründet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das SG hat zu Recht die Berufung gegen das Urteil vom 7. Mai 2010 nicht zugelassen.
Die Berufung bedurfte der Zulassung, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,00 EUR nicht erreicht, § 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Beschwert sind die Kläger nur in Höhe von 196,64 EUR. Sie haben beantragt, die Beklagte zu verurteilen ihnen, weitere 771,61 EUR für den Bewilligungszeitraum 1. September 2009 bis 28. Februar 2010 zu zahlen. In Höhe von 574,97 EUR war ihre Klage erfolgreich.
Die Berufung war nicht nach § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen. Danach ist die Berufung zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Der Zulassungsgrund des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG liegt nicht vor, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat. Die grundsätzliche Bedeutung liegt vor, wenn die Sache bisher nicht geklärte, aber klärungsbedürftige und -fähige Rechtsfragen aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 144 Rn. 28). Klärungsbedürftigkeit ist dagegen nicht gegeben, wenn sich die entschiedende Rechtsfrage unmittelbar und ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt oder nur eine Anwendung schon entwickelter höchstrichterlicher Rechtssätze auf den Einzelfall darstellt. Eine falsche Rechtsanwendung bereits entschiedener Rechtsfragen auf den Einzelfall begründet ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung. Es ist höchstrichterlich bereits geklärt, dass die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft Einzelansprüche gegen den Grundsicherungsträger haben (Urteil des BSG v. 7. November 2006 – B 7b 8/06 R – zitiert nach juris). Der Verwirklichung des Einzelanspruches steht auch nicht entgegen, dass die Bedarfsgemeinschaft insgesamt Leistungen in zutreffender Höhe erhalten hat (BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 – B 14 AS 55/07 R, Rn. 14, 27 f.). Wenn das SG bei der Gegenrechnung der erhaltenen Ansprüche der Kläger in den Entscheidungsgründen auch den Anspruchsanteil des Herrn U K. mit einbezogen hat und damit im Ergebnis den Grundsatz der Individualansprüche nicht berücksichtigt hat, mag dies rechtsfehlerhaft sein, einen Zulassungsgrund stellt es nicht dar. Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung dient dazu eine Rechtseinheitlichkeit herzustellen, nicht unzutreffende Entscheidungen zu korrigieren.
Es besteht auch keine Divergenz zu anderen Entscheidungen der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte. Divergenz liegt vor, wenn die tragfähigen abstrakten Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zugrunde liegen, nicht übereinstimmen (vgl. BSG, Beschluss v. 25. September 2002 – B 7 AL 142/02 B – SozR 3-1500 § 160a Nr. 34). Ein abstrakter Rechtssatz liegt nur vor bei fallübergreifender, nicht lediglich auf Würdigung des Einzelfalles bezogener rechtlicher Aussage. Dabei muss es im Ansatz um dieselbe Rechtsfrage gehen, zu der das abweichende Gericht eine die Entscheidung tragende andere Rechtsansicht entwickelt hat. Das angefochtene Urteil muss auf dieser Abweichung beruhen. Das SG hat keinen neuen abstrakten Rechtssatz aufgestellt, sondern möglicherweise einen Subsumtionsfehler im Einzelfall begangen. Dem Satz "die Beklagte zahlte den Klägern für diesen Bewilligungszeitraum bisher insgesamt Leistungen in Höhe von 6.096,17 EUR" einen dem BSG entgegenstehenden Rechtssatz zu entnehmen, geht zu weit. Es ist nicht ersichtlich, ob das SG sich verschrieben hat, sich verrechnet hat, falsch subsumiert hat oder tatsächlich von einer dem BSG entgegenstehenden Rechtsauffassung ausging.
Auch der Zulassungsgrund des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG wegen eines Verfahrensmangels liegt nicht vor. Ein Verfahrensmangel ist ein Verstoß gegen eine Vorschrift, die das sozialgerichtliche Verfahren regelt. Dabei bezieht sich der Mangel nicht auf den sachlichen Inhalt des Urteils, sondern auf das prozessuale Vorgehen des Gerichts auf dem Weg zum Urteil (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 144 Rn. 32). Dies können auch Mängel der Entscheidung selbst sein. So kommen Verfahrensmängel in Betracht bei einem Verstoß gegen die Denkgesetze, soweit allein der Tatsachenbereich und nicht die rechtliche Subsumtion berührt ist (BSG, Urteil vom 8. November 2005 – B 1 KR 18/04 R). Die Kläger rügen eine fehlerhafte Sachverhaltsermittlung. Das Sozialgericht sei von einem fehlerhaften Sachverhalt ausgegangen, indem es davon ausgegangen sei, die gezahlten Geldbeträge an die Bedarfsgemeinschaft sei nur den Klägerin zu 1 bis 3 zugeflossen. Dies trifft nicht zu. Das Sozialgericht hat nach dem Tatbestand des Urteils zutreffend dargestellt, dass die Beklagte den Klägern und Herrn U K Leistungen bewilligt hatte (Seite 3 zweiter Absatz, erster Satz in Bezug auf den vorläufigen Bescheid vom 1. September 2009; Seite 3 dritter Absatz Satz 1 in Bezug auf den Änderungsbescheid vom 8. Oktober 2009, Seite 4 erster Absatz Satz 2 in Bezug auf den Änderungsbescheid vom 18. Januar 2010 und Seite 4 dritter und vierter Absatz in Bezug auf die Festsetzungsbescheide vom 19. Januar 2010). Lediglich in Bezug auf die Auszahlung lautet es, dass die Beklagte an die Klägerin zu 1) die festgesetzten Leistungen monatlich auszahlte, was tatsächlich wegen der Vertretungsvermutung in der Bedarfsgemeinschaft nach § 38 SGB II auch zutrifft. Berücksichtigt das SG diese zutreffend festgestellten Tatsachen bei der Entscheidungsfindung nicht, bzw. differenziert bei den erhaltenen Leistungen nicht nach den einzelnen Leistungsansprüchen in der damaligen Bedarfsgemeinschaft, mag dies eine fehlerhafte rechtliche Wertung darstellen bzw. eine Nichtbeachtung der festgestellten Tatsachen, nicht jedoch einen Verfahrensfehler.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen. Den Klägern steht die Möglichkeit offen, einen Überprüfungsantrag nach § 44 des Sozialgesetzbuches Zehntes Buch –Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) bei der Beklagten zu stellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Kläger begehren die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle (SG) vom 7. Mai 2010.
Die Beteiligten streiten über höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) für den Zeitraum 1. September 2009 bis 28. Februar 2010.
Die Kläger leben mit Herrn U K in einem Haus. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob es sich um eine partnerschaftliche Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft i. S. von § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II handelt. Die Beklagte bewilligte ab dem 1. September 2009 den Klägern und Herrn U ... K ... monatliche Leistungen zunächst vorläufig wegen der fehlenden Unterlagen zum Einkommen von Herrn K in einer Gesamthöhe von 1.422,07 EUR (Bescheid vom 1. September 2009), ab dem 1. Oktober 2009 unter Berücksichtigung des Leistungsbezuges von Arbeitslosengeld von Herrn K dann endgültig in Höhe von 1.010,26 EUR monatlich (Bescheid vom 8. Oktober 2009). Für September 2009 zahlte die Beklagte an die Klägerin zu 1) Leistungen in Höhe von 1.099,07 EUR, für Oktober bis Dezember 2009 Leistungen in Höhe von 1010,26 EUR. In dieser Höhe zahlte sie an die Klägerin zu 1) den betreffenden Betrag für Oktober bis Dezember 2009 aus. Den Widerspruch der Kläger wies sie als unbegründet zurück (Widerspruchsbescheid vom 13. Oktober 2009). Hiergegen haben die Kläger am 29. Oktober 2009 bei Sozialgericht Halle (SG) Klage erhoben und vorgetragen, dass zwischen ihnen und Herrn K ... keine Verantwortungsgemeinschaft bestehe. Mit Änderungsbescheid vom 18. Januar 2010 hat die Beklagte die Leistungen für die Kläger und Herrn K für den Zeitraum 1. Februar bis 28. Februar 2010 in Höhe von 958,16 EUR neu festgesetzt (verringerte Kosten der Unterkunft und erhöhtes Kindergeld). Mit Festsetzungsbescheiden vom 19. Januar 2010 setzte die Beklagte die Leistungen für die Kläger und Herrn K. für September 2009 endgültig in Höhe von 1.010,26 EUR und für Januar 2010 in Höhe von 958,16 EUR fest. Den Betrag in Höhe von 958,16 EUR hat die Beklagte der Klägerin zu 1) für Januar und Februar 2010 jeweils ausgezahlt. Für Februar 2010 verpflichtete sich die Beklagte in einem Vergleich in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren vorläufig weitere 50 EUR zu zahlen.
Das SG hat der Klage der Kläger auf Zahlung von weiteren 771,61 EUR für den Bewilligungszeitraum 1. September 2009 bis 28. Februar 2010 und Verbuchung der vorläufigen Zahlung für Februar 2010 als endgültige Zahlung mit Urteil vom 7. Mai 2010 teilweise stattgeben. Es hat die Beklagte verurteilt, den Klägern weitere 574,97 EUR für den betreffenden Zeitraum zu zahlen und die 50 EUR für Februar 2010 als endgültige Zahlung zu verbuchen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Es bestehe nach der durchgeführten Beweisaufnahme keine Verantwortungsgemeinschaft zwischen Herrn K und den Klägern. Die Kläger hätten für den Bewilligungszeitraum 1. September 2009 bis 28. Februar 2010 einen Leistungsanspruch auf insgesamt 6.671,14 EUR. Die Beklagte habe den Klägern für diesen Bewilligungsabschnitt bisher insgesamt Leistungen in Höhe von 6.096,17 EUR, davon 50,00 EUR vorläufig, gezahlt.
Gegen die ihnen am 4. Juni 2010 zugestellte Entscheidung haben die Kläger am 28. Juni 2010 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und diese wie folgt begründet: Das Urteil leide unter einem wesentlichen Verfahrensmangel, auf dem es beruhe. Es sei eine fehlerhafte Sachverhaltsermittlung zu rügen. Zu Unrecht sei das SG davon ausgegangen, dass den Klägern für den streitgegenständlichen Zeitraum bereits 6.096,17 EUR ausgezahlt worden sei. Das SG habe nicht beachtet, dass das gezahlte Geld zum Teil für den Zeugen U K gezahlt worden sei. Die Herrn K bewilligten Leistungen seien auch an diesen weitergereicht worden. Das SG habe seinen Feststellungen ohne weitere Ermittlungen einen falschen Sachverhalt zu Grunde gelegt, als es davon ausgegangen sei, den Klägerin seien die ausbezahlten Geldbeträge betreffend ihrer Bedarfsgemeinschaft insgesamt zugeflossen.
Die Kläger beantragen,
die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 7. Mai 2010 zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält die Beschwerde für unbegründet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das SG hat zu Recht die Berufung gegen das Urteil vom 7. Mai 2010 nicht zugelassen.
Die Berufung bedurfte der Zulassung, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,00 EUR nicht erreicht, § 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Beschwert sind die Kläger nur in Höhe von 196,64 EUR. Sie haben beantragt, die Beklagte zu verurteilen ihnen, weitere 771,61 EUR für den Bewilligungszeitraum 1. September 2009 bis 28. Februar 2010 zu zahlen. In Höhe von 574,97 EUR war ihre Klage erfolgreich.
Die Berufung war nicht nach § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen. Danach ist die Berufung zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Der Zulassungsgrund des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG liegt nicht vor, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat. Die grundsätzliche Bedeutung liegt vor, wenn die Sache bisher nicht geklärte, aber klärungsbedürftige und -fähige Rechtsfragen aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 144 Rn. 28). Klärungsbedürftigkeit ist dagegen nicht gegeben, wenn sich die entschiedende Rechtsfrage unmittelbar und ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt oder nur eine Anwendung schon entwickelter höchstrichterlicher Rechtssätze auf den Einzelfall darstellt. Eine falsche Rechtsanwendung bereits entschiedener Rechtsfragen auf den Einzelfall begründet ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung. Es ist höchstrichterlich bereits geklärt, dass die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft Einzelansprüche gegen den Grundsicherungsträger haben (Urteil des BSG v. 7. November 2006 – B 7b 8/06 R – zitiert nach juris). Der Verwirklichung des Einzelanspruches steht auch nicht entgegen, dass die Bedarfsgemeinschaft insgesamt Leistungen in zutreffender Höhe erhalten hat (BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 – B 14 AS 55/07 R, Rn. 14, 27 f.). Wenn das SG bei der Gegenrechnung der erhaltenen Ansprüche der Kläger in den Entscheidungsgründen auch den Anspruchsanteil des Herrn U K. mit einbezogen hat und damit im Ergebnis den Grundsatz der Individualansprüche nicht berücksichtigt hat, mag dies rechtsfehlerhaft sein, einen Zulassungsgrund stellt es nicht dar. Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung dient dazu eine Rechtseinheitlichkeit herzustellen, nicht unzutreffende Entscheidungen zu korrigieren.
Es besteht auch keine Divergenz zu anderen Entscheidungen der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte. Divergenz liegt vor, wenn die tragfähigen abstrakten Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zugrunde liegen, nicht übereinstimmen (vgl. BSG, Beschluss v. 25. September 2002 – B 7 AL 142/02 B – SozR 3-1500 § 160a Nr. 34). Ein abstrakter Rechtssatz liegt nur vor bei fallübergreifender, nicht lediglich auf Würdigung des Einzelfalles bezogener rechtlicher Aussage. Dabei muss es im Ansatz um dieselbe Rechtsfrage gehen, zu der das abweichende Gericht eine die Entscheidung tragende andere Rechtsansicht entwickelt hat. Das angefochtene Urteil muss auf dieser Abweichung beruhen. Das SG hat keinen neuen abstrakten Rechtssatz aufgestellt, sondern möglicherweise einen Subsumtionsfehler im Einzelfall begangen. Dem Satz "die Beklagte zahlte den Klägern für diesen Bewilligungszeitraum bisher insgesamt Leistungen in Höhe von 6.096,17 EUR" einen dem BSG entgegenstehenden Rechtssatz zu entnehmen, geht zu weit. Es ist nicht ersichtlich, ob das SG sich verschrieben hat, sich verrechnet hat, falsch subsumiert hat oder tatsächlich von einer dem BSG entgegenstehenden Rechtsauffassung ausging.
Auch der Zulassungsgrund des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG wegen eines Verfahrensmangels liegt nicht vor. Ein Verfahrensmangel ist ein Verstoß gegen eine Vorschrift, die das sozialgerichtliche Verfahren regelt. Dabei bezieht sich der Mangel nicht auf den sachlichen Inhalt des Urteils, sondern auf das prozessuale Vorgehen des Gerichts auf dem Weg zum Urteil (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 144 Rn. 32). Dies können auch Mängel der Entscheidung selbst sein. So kommen Verfahrensmängel in Betracht bei einem Verstoß gegen die Denkgesetze, soweit allein der Tatsachenbereich und nicht die rechtliche Subsumtion berührt ist (BSG, Urteil vom 8. November 2005 – B 1 KR 18/04 R). Die Kläger rügen eine fehlerhafte Sachverhaltsermittlung. Das Sozialgericht sei von einem fehlerhaften Sachverhalt ausgegangen, indem es davon ausgegangen sei, die gezahlten Geldbeträge an die Bedarfsgemeinschaft sei nur den Klägerin zu 1 bis 3 zugeflossen. Dies trifft nicht zu. Das Sozialgericht hat nach dem Tatbestand des Urteils zutreffend dargestellt, dass die Beklagte den Klägern und Herrn U K Leistungen bewilligt hatte (Seite 3 zweiter Absatz, erster Satz in Bezug auf den vorläufigen Bescheid vom 1. September 2009; Seite 3 dritter Absatz Satz 1 in Bezug auf den Änderungsbescheid vom 8. Oktober 2009, Seite 4 erster Absatz Satz 2 in Bezug auf den Änderungsbescheid vom 18. Januar 2010 und Seite 4 dritter und vierter Absatz in Bezug auf die Festsetzungsbescheide vom 19. Januar 2010). Lediglich in Bezug auf die Auszahlung lautet es, dass die Beklagte an die Klägerin zu 1) die festgesetzten Leistungen monatlich auszahlte, was tatsächlich wegen der Vertretungsvermutung in der Bedarfsgemeinschaft nach § 38 SGB II auch zutrifft. Berücksichtigt das SG diese zutreffend festgestellten Tatsachen bei der Entscheidungsfindung nicht, bzw. differenziert bei den erhaltenen Leistungen nicht nach den einzelnen Leistungsansprüchen in der damaligen Bedarfsgemeinschaft, mag dies eine fehlerhafte rechtliche Wertung darstellen bzw. eine Nichtbeachtung der festgestellten Tatsachen, nicht jedoch einen Verfahrensfehler.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen. Den Klägern steht die Möglichkeit offen, einen Überprüfungsantrag nach § 44 des Sozialgesetzbuches Zehntes Buch –Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) bei der Beklagten zu stellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
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