Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 30 R 3553/09
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 3 R 679/10 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 15. Juni 2010 wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen.
Gründe:
Ergänzend ist – auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens - auszuführen, dass sich die sachliche Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers für solche Personen, wie die Klägerin, die erstmals nach dem 31. Dezember 2004 eine Versicherungsnummer erhalten (Neuversicherte) seit dem 01. Januar 2005 nach § 127 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI; i. d. F. des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 09. Dezember 2004, BGBl. I, Seite 3242) richtet. Nach § 127 Abs. 1 Satz 1 SGB VI ist grundsätzlich der Rentenversicherungsträger sachlich zuständig, der durch die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung bei der Vergabe der Versicherungsnummer festgelegt worden ist. Diese Zuständigkeitsbestimmung gilt nach dem eindeutigen Wortlaut des § 127 Abs. 1 Satz 1 SGB VI auch für die weitere Bearbeitung und nicht nur für die Vergabe der Versicherungsnummer. Die frühere Aufteilung der sachlichen Zuständigkeit unter den Rentenversicherungsträgern nach der vom jeweiligen Versicherten ausgeübten Beschäftigung ist mit der Neufassung entfallen. Die Frage, ob nach Einführung der Neuregelung nach dem Gesetz zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) überhaupt noch ein Anspruch auf Zuordnung zu einem bestimmten Rentenversicherungsträger besteht, wird im Hauptsacheverfahren zu klären sein (verneinend Hauck/Noftz, SGB VI, § 127 Rdn. 13 ff).
Die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen von Amts wegen, die eine Erfolgsaussicht der Klage begründen könnten, ist im Streitfall nicht gegeben. Auch die Klägerin trägt keine konkreten Umstände, die zur weiteren Sachaufklärung drängen könnten, vor. Eine Nachforschung nach einer etwaigen Nachfolgefirma des Arbeitgebers der Klägerin erscheint schon deshalb nicht erfolgversprechend, weil aufgrund der unterschiedlichen Angaben zum Arbeitgeber durch die Klägerin (laut Angaben im Verwaltungsverfahren: "Istraße, Z, O, Textilfabrik") und durch die als Zeugin benannte Frau J (laut Versicherungskarte:"F Wäschefabriken, O/Stadt, W Str. "), nicht einmal feststellbar ist, ob es sich tatsächlich um denselben Arbeitgeber - die Fa. F Wäschefabriken GmbH, O, - bzw. um dieselbe Arbeitsstätte gehandelt hat (s. "F Wäschefabriken"). Vor allem aber sind die Aufbewahrungsfristen für Personalunterlagen - unter Berücksichtigung des rund 40 Jahre zurückliegenden, behaupteten Beschäftigungsverhältnisses - lange abgelaufen. Die sich nach dem vagen Sachverhaltsvortrag aufdrängenden Ermittlungen von Amts wegen (Anfragen bei dem möglichen früheren Arbeitgeber, der AOK O/ Niedersachsen und der Deutschen Rentenversicherung Braunschweig-Hannover), wurden durch die Beklagte vorgenommen, ohne dass sie zum Erfolg geführt hätten.
Die Beschwerde der Klägerin war daher zurückzuweisen.
Außergerichtliche Kosten sind im PKH-Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).
Gründe:
Ergänzend ist – auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens - auszuführen, dass sich die sachliche Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers für solche Personen, wie die Klägerin, die erstmals nach dem 31. Dezember 2004 eine Versicherungsnummer erhalten (Neuversicherte) seit dem 01. Januar 2005 nach § 127 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI; i. d. F. des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 09. Dezember 2004, BGBl. I, Seite 3242) richtet. Nach § 127 Abs. 1 Satz 1 SGB VI ist grundsätzlich der Rentenversicherungsträger sachlich zuständig, der durch die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung bei der Vergabe der Versicherungsnummer festgelegt worden ist. Diese Zuständigkeitsbestimmung gilt nach dem eindeutigen Wortlaut des § 127 Abs. 1 Satz 1 SGB VI auch für die weitere Bearbeitung und nicht nur für die Vergabe der Versicherungsnummer. Die frühere Aufteilung der sachlichen Zuständigkeit unter den Rentenversicherungsträgern nach der vom jeweiligen Versicherten ausgeübten Beschäftigung ist mit der Neufassung entfallen. Die Frage, ob nach Einführung der Neuregelung nach dem Gesetz zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) überhaupt noch ein Anspruch auf Zuordnung zu einem bestimmten Rentenversicherungsträger besteht, wird im Hauptsacheverfahren zu klären sein (verneinend Hauck/Noftz, SGB VI, § 127 Rdn. 13 ff).
Die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen von Amts wegen, die eine Erfolgsaussicht der Klage begründen könnten, ist im Streitfall nicht gegeben. Auch die Klägerin trägt keine konkreten Umstände, die zur weiteren Sachaufklärung drängen könnten, vor. Eine Nachforschung nach einer etwaigen Nachfolgefirma des Arbeitgebers der Klägerin erscheint schon deshalb nicht erfolgversprechend, weil aufgrund der unterschiedlichen Angaben zum Arbeitgeber durch die Klägerin (laut Angaben im Verwaltungsverfahren: "Istraße, Z, O, Textilfabrik") und durch die als Zeugin benannte Frau J (laut Versicherungskarte:"F Wäschefabriken, O/Stadt, W Str. "), nicht einmal feststellbar ist, ob es sich tatsächlich um denselben Arbeitgeber - die Fa. F Wäschefabriken GmbH, O, - bzw. um dieselbe Arbeitsstätte gehandelt hat (s. "F Wäschefabriken"). Vor allem aber sind die Aufbewahrungsfristen für Personalunterlagen - unter Berücksichtigung des rund 40 Jahre zurückliegenden, behaupteten Beschäftigungsverhältnisses - lange abgelaufen. Die sich nach dem vagen Sachverhaltsvortrag aufdrängenden Ermittlungen von Amts wegen (Anfragen bei dem möglichen früheren Arbeitgeber, der AOK O/ Niedersachsen und der Deutschen Rentenversicherung Braunschweig-Hannover), wurden durch die Beklagte vorgenommen, ohne dass sie zum Erfolg geführt hätten.
Die Beschwerde der Klägerin war daher zurückzuweisen.
Außergerichtliche Kosten sind im PKH-Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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