Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
1
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 9 AS 2384/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 1 AS 3933/10 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 09.08.2010 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
3. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
I. Der 1950 geborene Antragsteller (Ast.) befand sich im Leistungsbezug der Antragsgegnerin (Ag.) nach dem SGB II, als er der Ag. am 25.09.2009 mitteilte, dass er wegen der Nichtinanspruchnahme von Wahlleistungen während eines Krankenhausaufenthaltes von der S. K.versicherung einen Scheck über einen Betrag von 4.596 EUR erhalten habe.
Mit Änderungsbescheid vom 23.10.2009 hinsichtlich des Bewilligungsbescheides vom 21.09.2009 hob die Ag. die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II teilweise auf und bewilligte für die Zeit vom 01.11.2009 bis zum 30.04.2010 nur noch Leistungen in Höhe von 6 EUR monatlich, da in jedem Leistungsmonat von der Schecksumme ein Betrag von 353 EUR anzurechnen sei. Neben dieser gekürzten Regelleistung erhielt der Ast. vom kommunalen Träger weiterhin fortlaufend die vollständige Erstattung seiner Kosten der Unterkunft (KdU). Der Betrag des Schecks wurde dem Konto des Ast. am 19.11.2009 gutgeschrieben, woraufhin das Konto des Ast. ein Guthaben von insgesamt 4.788,59 EUR aufwies.
Der Ast. überwies hiervon 3.962,61 EUR zur Begleichung von Schulden an eine andere Bank und behauptete gegenüber der Ag., den restlichen Betrag bis zum 24.12.2009 zur Bestreitung seines Lebensunterhalts aufgebraucht zu haben. Am 17.12.2009 hat der Ast. beim Sozialgericht Heilbronn (SG) einstweiligen Rechtsschutz beantragt, da er ab dem 25.11.2009 wieder mittellos sei (Aktenzeichen [Az.] S 9 AS 4534/10 ER).
Das Angebot der Ag., ihm Lebensmittelgutscheine zur Bestreitung seiner Bedürfnisse auszustellen, hat der Ast. am 29.12.2009 bei einer persönlichen Vorsprache bei der Ag. abgelehnt. Ein Antrag des Ast. auf Gewährung erhöhter (Regel-) Leistungen ist von der Ag. mit Bescheid vom 30.12.2009 abgelehnt worden.
Das SG hat den Antrag vom 17.12.2009 mit Beschluss vom 28.12.2009 abgelehnt, weil die Ag. das Einkommen des Ast. zu Recht auf 12 Monate verteilt und nur noch geringere Leistungen bewilligt habe. Der Ast. habe nach dem Hinweis der Ag. auf die vorzunehmende Anrechnung der Schecksumme sehenden Auges den Verbrauch des Betrages bewirkt, weswegen er nicht schutzbedürftig sei.
Die deswegen eingelegte Beschwerde hat das Landessozialgericht (LSG) mit Beschluss vom 11.02.2010 als unbegründet zurückgewiesen (Az. L 3 AS 147/10 ER-B). Der Änderungsbescheid wäre - je nachdem, ob der Ast. den Scheck vor oder nach seiner Antragstellung am 17.09.2009 und dem Bewilligungsbescheid vom 21.09.2009 erhalten habe - sowohl nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X als auch nach § 48 Abs. 1 Nr. 3 SGB X rechtmäßig. An der Anrechenbarkeit der Schecksumme als Einkommen bestehe kein Zweifel. Die Begleichung der Bankschulden sei insofern nicht zu berücksichtigen, da der Ast. sein Einkommen vorrangig zur Bestreitung seines Existenzbedarfs hätte einsetzen müssen. Der Einkommenszufluss habe zur Folge, dass der Ast. unter Anrechnung der Schecksumme verteilt auf 12 Monate bis zum 31.10.2010 nur noch in Höhe von 6 EUR monatlich bedürftig sei.
Am 03.03.2010 hat der Bevollmächtige des Ast. bei der Ag. die Gewährung von Lebensmittelgutscheinen zur Bestreitung des Lebensunterhalts des Ast. beantragt. Außerdem hat er am 04.03.2010 beim SG im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Zuteilung von Lebensmittelgutscheinen beantragt (Az. S 9 AS 746/10 ER).
Mit Widerspruchsbescheiden vom 04.03.2010 sind die Widersprüche des Ast. gegen die Bescheide vom 23.10.2009 und vom 30.12.2009 als unbegründet zurückgewiesen worden. Am 26.03.2010 hat der Bevollmächtigte des Ast. deswegen beim SG Klage erhoben, über die noch nicht entschieden worden ist (Az. S 9 AS 1056/10).
Die gegen die Entscheidung des LSG vom 11.02.2010 eingelegte Verfassungsbeschwerde (mit Eilantrag) hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Beschluss vom 07.04.2010 nicht zur Entscheidung angenommen (Az. 1 BvR 688/10). Die Anrechnung der Zahlung des privaten Krankenversicherers als Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II und die Aufteilung auf 12 Monate seien verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Sofern diese Mittel nicht mehr zur Bestreitung des Lebensunterhalts vorhanden seien, sei grundsätzlich eine Verweisung auf die Gewährung eines Darlehens bzw. auf Sachleistungen zulässig. Da das LSG jedoch nur über den Antrag des Ast. auf Gewährung eines Zuschusses entschieden habe, stehe der Verfassungsbeschwerde insoweit der Grundsatz der Subsidiarität entgegen. Insoweit habe der Ast. vorrangig eine fachgerichtliche Klärung herbeizuführen.
Die Ag. hat die Gewährung eines darüber hinausgehenden Darlehens mit Bescheid vom 17.03.2010 abgelehnt, weil der Ast. trotz eingehender Belehrung die erhaltene Scheckgutschrift nicht für seinen Lebensunterhalt verwendet habe. Mit Folgebescheid vom 03.05.2010 wurde dem Ast. auch für den Zeitraum vom 01.05.2010 bis zum 31.10.2010 nur eine auf 6 EUR monatlich gekürzte Regelleistung bewilligt, da in jedem Leistungsmonat von der Schecksumme weiterhin ein Betrag von 353 EUR anzurechnen sei.
Das SG hat den Eilantrag vom 04.02.2010 mit Beschluss vom 11.05.2010 abgelehnt. Im Beschwerdeverfahren beim LSG (Az. L 13 AS 2452/10 ER-B) haben die Beteiligten am 28.06.2010 einen Vergleich geschlossen, in welchem dem Ast. unter anderem von der Ag. Lebensmittelgutscheine als Darlehen in Höhe von 132,51 EUR monatlich bis zum 31.10.2010 bewilligt worden sind. Außerdem haben die Beteiligten in dem Vergleich das Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 17.03.2010 übereinstimmend für erledigt erklärt und auf weitere Bescheiderteilung verzichtet.
Daraufhin hat der Bevollmächtigte des Ast. - entsprechend einem vom Ast. bei der Ag. am 08.07.2010 gestellten Antrag - beim SG am 12.07.2010 den weitergehenden Antrag gestellt, dem Ast. darüber hinaus ab sofort bis einschließlich 31.10.2010 Sachleistungen in Form von Gutscheinen oder in sonstiger geeigneter Form in Höhe von 220,49 EUR monatlich zu gewähren (Az. S 9 AS 2384/10 ER).
Die Ag. ist diesem Antrag unter anderem mit der Begründung entgegen getreten, dass der Ast. ansonsten durch Sachgutscheine und im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes einen Betrag erhielte, welcher der Regelleistung entspreche, die indes zu Recht und mit Billigung des BVerfG gekürzt worden sei.
Das SG hat den neuen Antrag mit Beschluss vom 09.08.2010 abgelehnt, weil der Ast. durch seinen Bevollmächtigten laufend unterstützt werde und ein von der Regelleistung abweichender, unabweisbarer Bedarf darüber hinaus nicht nachgewiesen sei.
Der Ast. hat deswegen am 20.08.2010 beim LSG Beschwerde eingelegt, mit der er unter anderem unter Hinweis auf seine Grundrechte die zusätzliche Bewilligung von Sachleistungen neben den bewilligten Lebensmittelgutscheinen geltend macht.
Der Bevollmächtigte des Ast. hat auf Nachfrage des Berichterstatters am 01.09.2010 erklärt, dass er dem Ast. zuletzt im Juli und August 2010 jeweils 200 EUR geliehen habe; weitere Unterstützungsleistungen an den Ast. beabsichtige er nicht.
Der Antragsteller beantragt,
die Antragsgegnerin unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts Heilbronn vom 09.08.2010 im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm mit sofortiger Wirkung bis einschließlich 31.10.2010 für seinen gesamten, über den unmittelbaren Bedarf an Lebensmitteln hinausgehenden Lebensbedarf Sachleistungen in Form von Gutscheinen oder in sonstiger geeigneter Form zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde des Antragstellers zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten, die Akten des SG sowie die Akten des LSG Bezug genommen.
II.
Die nach § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag 1. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen, 2. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, 3. in den Fällen des § 86 a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Soweit ein Fall des Abs. 1 der Vorschrift nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache nach § 86 b Abs. 2 Satz 1 SGG auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Abs. 2 Satz 2 der Vorschrift sieht vor, dass einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig sind, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
Vorliegend kommt nur der Erlass einer einstweiligen Anordnung als Regelungsanordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Betracht. Entsprechend den Ausführungen in dem Beschluss des BVerfG vom 07.04.2010 (Az. 1 BvR 688/10) wird mit den hier beantragten darlehensweisen Leistungen ein gegenüber dem Gegenstand des Änderungsbescheides vom 23.10.2009 (betreffend zuschussweise gewährte Leistungen) anderer Anspruch verfolgt, der bisher von der Ag. - mit Ausnahme der vergleichsweise als Darlehen bewilligten Lebensmittelgutscheine - abgelehnt worden ist. Insofern kann dem Antrag nur eine Regelungsanordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG zum Erfolg verhelfen.
Eine Regelungsanordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG setzt einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund voraus. Der Anordnungsanspruch ist gegeben, wenn bei der im Verfahren gebotenen summarischen Prüfung ein Erfolg in der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist, wobei auch wegen der mit der einstweiligen Regelung verbundenen Vorwegnahme der Hauptsache ein strenger Maßstab anzulegen ist (Bundesverwaltungsgericht [BVerwG] Buchholz 310 § 123 Nr. 15). Denn grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweggenommen werden. Wegen des Gebots, effektiven Rechtsschutz zu gewähren (vgl. Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz - GG -), ist von diesem Grundsatz aber eine Abweichung dann geboten, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wieder gutzumachende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerfGE 79, 69 , 74 m.w.N.). Dies gilt insbesondere bei Leistungen, welche wie die vorliegend streitigen Leistungen nach dem SGB II der Existenzsicherung dienen (vgl. BVerfG, Urteil vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 -). Ein Anordnungsgrund liegt nur dann vor, wenn eine einstweilige Anordnung im Sinne von § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG zur Abwendung - insbesondere grundrechtsrelevanter - wesentlicher Nachteile als nötig erscheint.
Ein Anordnungsgrund ist vorliegend nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden. Der Ast. erhält neben seinen vollständigen KdU und der auf 6 EUR gekürzten Regelleistung die Lebensmittelgutscheine in Höhe von 132,51 EUR monatlich gemäß dem am 28.06.2010 vor dem LSG in dem Verfahren L 13 AS 2452/10 ER-B geschlossenen Vergleich. Es ist nicht konkret genug vorgetragen oder sonst aus den Akten ersichtlich, dass die existenziellen Grundbedürfnisse des Ast., nämlich Wohnen, Nahrung und ärztliche Versorgung, bis Ende Oktober 2010 nicht ausreichend gewährleistet sind. Der Vortrag des Bevollmächtigten des Ast., die Leistungen reichten nicht aus, ersetzt nicht die hierfür erforderliche Begründung. Der unabweisbare Bedarf des Ast. ist demnach in Übereinstimmung mit dem Urteil des BVerfG vom 09.02.2010 (Az. 1 BvL 1/09 u.a.) gedeckt.
Der Bevollmächtigte des Ast. hat zudem eingeräumt, dem Ast. noch im Juli und August 2010 jeweils 200,- EUR als Darlehen gewährt zu haben. Damit hat der Ast. bis August 2010 einschließlich laufende Leistungen erhalten, deren Gesamtwert der ihm als Zuschuss vorenthaltenen Regelleistung nahekommt. Es ist nicht ersichtlich, dass es dem Ast. nicht möglich wäre, aus den weiteren nachgewiesen Leistungen die verbleibende Zeit bis zum 01.11.2010 zu überbrücken.
Hierbei ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass angesichts der in der Vergangenheit erfolgten regelmäßigen Unterstützung des Ast. durch seinen Bevollmächtigten Zweifel daran angebracht sind, dass der Bevollmächtigte den Ast. nicht auch im September und Oktober 2010 ergänzend unterstützt. Die vom Bevollmächtigten verlangte Aussage hierzu, "weitere Leistungen sind nicht beabsichtigt", erscheint dem Senat im Rahmen der vorliegend erforderlichen Glaubhaftmachung als nicht ausreichend. Letzterer Gesichtspunkt kann im Ergebnis offen gelassen werden, weil der Senat auch ohne Unterstützungsleistungen des Bevollmächtigen des Ast. seit September 2010 davon ausgeht, dass ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht worden ist.
Auch ein Anordnungsanspruch ist nicht glaubhaft gemacht worden. Hierzu wird zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des SG Bezug genommen, dass eine Anspruchsgrundlage für Sachgutscheine zur Erfüllung des Regelleistungsanspruchs nicht gegeben ist. Darüberhinaus dürfte nach summarischer Prüfung die Kürzung der Regelleistung aufgrund der vom Ast. vorsätzlich anderweitig verbrauchten Schecksumme nicht zu beanstanden sein, wozu auf die Entscheidungsgründe des Beschlusses des LSG vom 11.02.2010 (Az. L 3 AS 147/10 ER-B) und die Nichtannahmeentscheidung des BVerfG zu der Verfassungsbeschwerde des Ast. Bezug genommen wird.
Eine Erfolgsaussicht in der Hauptsache besteht zudem nicht mehr, nachdem in dem gerichtlichen Vergleich vom 28.06.2010 der Widerspruch gegen den Bescheid vom 17.03.2010, mit welchem ergänzende Leistungen in Form von Darlehen abgelehnt worden sind, übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist. Damit stehen dem Ast. in der Hauptsache für die Zeit bis zum 31.10.2010 lediglich die in dem Vergleich bewilligten Lebensmittelgutscheine, zuzüglich der bereits im Vorjahr bewilligten 6 EUR monatlich und der KdU zu.
Weitergehende Leistungen können im einstweiligen Rechtsschutzverfahren auch deswegen nicht bewilligt werden, weil nach dem vor dem SG geschlossenen Vergleich der Ablehnungsbescheid vom 17.03.2010 bestandskräftig geworden ist. Der Bevollmächtigte des Ast. ist auf diesen Aspekt am 21.09.2010 telefonisch hingewiesen worden. Soweit der Bevollmächtigte mit Schriftsatz vom 21.09.2010 vorträgt, der Vergleich betreffe nur Lebensmittelgutscheine/Nahrungsmittel und nicht weitere in der Regelleistung enthaltene Sachleistungen, kann dem nicht gefolgt werden. Eine Auslegung des Vergleichs gegen seinen Wortlaut ist nicht möglich; in dem Vergleich ist aber klar und deutlich das Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 17.03.2010 - betreffend jegliche Form einer Darlehensgewährung - übereinstimmend für erledigt erklärt und auf weitere Bescheiderteilung verzichtet worden. Für diese Auslegung spricht weiter, dass der Regelungsgehalt des Vergleichs vom 28.06.2010 erkennbar darauf abzielt, die über 6 EUR monatlich an den Ast. hinausgehenden Leistungen an den Ast. umfassend zu regeln, so dass auch insofern kein Anspruch auf weitergehende Leistungen für den streitgegenständlichen Zeitraum bestehen dürfte. Dies ergibt sich schließlich auch daraus, dass es sich bei der Gewährung der vorliegend streitigen Regelleistung um einen sog. Höhenstreit handelt, dessen einzelne Elemente der Abtrennung in gesondert in Bestandskraft erwachsende Streitgegenstände nicht möglich ist (BSG, Ur 23.11.2006 - B 11b AS 9/06 R -, vom 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R -, und vom 19.05.2009 - B 8 SO 8/08 R -).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in entsprechender Anwendung.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beruht auf der fehlenden Erfolgsaussicht für das Beschwerdeverfahren entsprechend den voranstehenden Ausführungen, §§ 73 a SGG, 114 ff. ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
2. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
3. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
I. Der 1950 geborene Antragsteller (Ast.) befand sich im Leistungsbezug der Antragsgegnerin (Ag.) nach dem SGB II, als er der Ag. am 25.09.2009 mitteilte, dass er wegen der Nichtinanspruchnahme von Wahlleistungen während eines Krankenhausaufenthaltes von der S. K.versicherung einen Scheck über einen Betrag von 4.596 EUR erhalten habe.
Mit Änderungsbescheid vom 23.10.2009 hinsichtlich des Bewilligungsbescheides vom 21.09.2009 hob die Ag. die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II teilweise auf und bewilligte für die Zeit vom 01.11.2009 bis zum 30.04.2010 nur noch Leistungen in Höhe von 6 EUR monatlich, da in jedem Leistungsmonat von der Schecksumme ein Betrag von 353 EUR anzurechnen sei. Neben dieser gekürzten Regelleistung erhielt der Ast. vom kommunalen Träger weiterhin fortlaufend die vollständige Erstattung seiner Kosten der Unterkunft (KdU). Der Betrag des Schecks wurde dem Konto des Ast. am 19.11.2009 gutgeschrieben, woraufhin das Konto des Ast. ein Guthaben von insgesamt 4.788,59 EUR aufwies.
Der Ast. überwies hiervon 3.962,61 EUR zur Begleichung von Schulden an eine andere Bank und behauptete gegenüber der Ag., den restlichen Betrag bis zum 24.12.2009 zur Bestreitung seines Lebensunterhalts aufgebraucht zu haben. Am 17.12.2009 hat der Ast. beim Sozialgericht Heilbronn (SG) einstweiligen Rechtsschutz beantragt, da er ab dem 25.11.2009 wieder mittellos sei (Aktenzeichen [Az.] S 9 AS 4534/10 ER).
Das Angebot der Ag., ihm Lebensmittelgutscheine zur Bestreitung seiner Bedürfnisse auszustellen, hat der Ast. am 29.12.2009 bei einer persönlichen Vorsprache bei der Ag. abgelehnt. Ein Antrag des Ast. auf Gewährung erhöhter (Regel-) Leistungen ist von der Ag. mit Bescheid vom 30.12.2009 abgelehnt worden.
Das SG hat den Antrag vom 17.12.2009 mit Beschluss vom 28.12.2009 abgelehnt, weil die Ag. das Einkommen des Ast. zu Recht auf 12 Monate verteilt und nur noch geringere Leistungen bewilligt habe. Der Ast. habe nach dem Hinweis der Ag. auf die vorzunehmende Anrechnung der Schecksumme sehenden Auges den Verbrauch des Betrages bewirkt, weswegen er nicht schutzbedürftig sei.
Die deswegen eingelegte Beschwerde hat das Landessozialgericht (LSG) mit Beschluss vom 11.02.2010 als unbegründet zurückgewiesen (Az. L 3 AS 147/10 ER-B). Der Änderungsbescheid wäre - je nachdem, ob der Ast. den Scheck vor oder nach seiner Antragstellung am 17.09.2009 und dem Bewilligungsbescheid vom 21.09.2009 erhalten habe - sowohl nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X als auch nach § 48 Abs. 1 Nr. 3 SGB X rechtmäßig. An der Anrechenbarkeit der Schecksumme als Einkommen bestehe kein Zweifel. Die Begleichung der Bankschulden sei insofern nicht zu berücksichtigen, da der Ast. sein Einkommen vorrangig zur Bestreitung seines Existenzbedarfs hätte einsetzen müssen. Der Einkommenszufluss habe zur Folge, dass der Ast. unter Anrechnung der Schecksumme verteilt auf 12 Monate bis zum 31.10.2010 nur noch in Höhe von 6 EUR monatlich bedürftig sei.
Am 03.03.2010 hat der Bevollmächtige des Ast. bei der Ag. die Gewährung von Lebensmittelgutscheinen zur Bestreitung des Lebensunterhalts des Ast. beantragt. Außerdem hat er am 04.03.2010 beim SG im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Zuteilung von Lebensmittelgutscheinen beantragt (Az. S 9 AS 746/10 ER).
Mit Widerspruchsbescheiden vom 04.03.2010 sind die Widersprüche des Ast. gegen die Bescheide vom 23.10.2009 und vom 30.12.2009 als unbegründet zurückgewiesen worden. Am 26.03.2010 hat der Bevollmächtigte des Ast. deswegen beim SG Klage erhoben, über die noch nicht entschieden worden ist (Az. S 9 AS 1056/10).
Die gegen die Entscheidung des LSG vom 11.02.2010 eingelegte Verfassungsbeschwerde (mit Eilantrag) hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Beschluss vom 07.04.2010 nicht zur Entscheidung angenommen (Az. 1 BvR 688/10). Die Anrechnung der Zahlung des privaten Krankenversicherers als Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II und die Aufteilung auf 12 Monate seien verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Sofern diese Mittel nicht mehr zur Bestreitung des Lebensunterhalts vorhanden seien, sei grundsätzlich eine Verweisung auf die Gewährung eines Darlehens bzw. auf Sachleistungen zulässig. Da das LSG jedoch nur über den Antrag des Ast. auf Gewährung eines Zuschusses entschieden habe, stehe der Verfassungsbeschwerde insoweit der Grundsatz der Subsidiarität entgegen. Insoweit habe der Ast. vorrangig eine fachgerichtliche Klärung herbeizuführen.
Die Ag. hat die Gewährung eines darüber hinausgehenden Darlehens mit Bescheid vom 17.03.2010 abgelehnt, weil der Ast. trotz eingehender Belehrung die erhaltene Scheckgutschrift nicht für seinen Lebensunterhalt verwendet habe. Mit Folgebescheid vom 03.05.2010 wurde dem Ast. auch für den Zeitraum vom 01.05.2010 bis zum 31.10.2010 nur eine auf 6 EUR monatlich gekürzte Regelleistung bewilligt, da in jedem Leistungsmonat von der Schecksumme weiterhin ein Betrag von 353 EUR anzurechnen sei.
Das SG hat den Eilantrag vom 04.02.2010 mit Beschluss vom 11.05.2010 abgelehnt. Im Beschwerdeverfahren beim LSG (Az. L 13 AS 2452/10 ER-B) haben die Beteiligten am 28.06.2010 einen Vergleich geschlossen, in welchem dem Ast. unter anderem von der Ag. Lebensmittelgutscheine als Darlehen in Höhe von 132,51 EUR monatlich bis zum 31.10.2010 bewilligt worden sind. Außerdem haben die Beteiligten in dem Vergleich das Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 17.03.2010 übereinstimmend für erledigt erklärt und auf weitere Bescheiderteilung verzichtet.
Daraufhin hat der Bevollmächtigte des Ast. - entsprechend einem vom Ast. bei der Ag. am 08.07.2010 gestellten Antrag - beim SG am 12.07.2010 den weitergehenden Antrag gestellt, dem Ast. darüber hinaus ab sofort bis einschließlich 31.10.2010 Sachleistungen in Form von Gutscheinen oder in sonstiger geeigneter Form in Höhe von 220,49 EUR monatlich zu gewähren (Az. S 9 AS 2384/10 ER).
Die Ag. ist diesem Antrag unter anderem mit der Begründung entgegen getreten, dass der Ast. ansonsten durch Sachgutscheine und im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes einen Betrag erhielte, welcher der Regelleistung entspreche, die indes zu Recht und mit Billigung des BVerfG gekürzt worden sei.
Das SG hat den neuen Antrag mit Beschluss vom 09.08.2010 abgelehnt, weil der Ast. durch seinen Bevollmächtigten laufend unterstützt werde und ein von der Regelleistung abweichender, unabweisbarer Bedarf darüber hinaus nicht nachgewiesen sei.
Der Ast. hat deswegen am 20.08.2010 beim LSG Beschwerde eingelegt, mit der er unter anderem unter Hinweis auf seine Grundrechte die zusätzliche Bewilligung von Sachleistungen neben den bewilligten Lebensmittelgutscheinen geltend macht.
Der Bevollmächtigte des Ast. hat auf Nachfrage des Berichterstatters am 01.09.2010 erklärt, dass er dem Ast. zuletzt im Juli und August 2010 jeweils 200 EUR geliehen habe; weitere Unterstützungsleistungen an den Ast. beabsichtige er nicht.
Der Antragsteller beantragt,
die Antragsgegnerin unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts Heilbronn vom 09.08.2010 im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm mit sofortiger Wirkung bis einschließlich 31.10.2010 für seinen gesamten, über den unmittelbaren Bedarf an Lebensmitteln hinausgehenden Lebensbedarf Sachleistungen in Form von Gutscheinen oder in sonstiger geeigneter Form zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde des Antragstellers zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten, die Akten des SG sowie die Akten des LSG Bezug genommen.
II.
Die nach § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag 1. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen, 2. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, 3. in den Fällen des § 86 a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Soweit ein Fall des Abs. 1 der Vorschrift nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache nach § 86 b Abs. 2 Satz 1 SGG auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Abs. 2 Satz 2 der Vorschrift sieht vor, dass einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig sind, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
Vorliegend kommt nur der Erlass einer einstweiligen Anordnung als Regelungsanordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Betracht. Entsprechend den Ausführungen in dem Beschluss des BVerfG vom 07.04.2010 (Az. 1 BvR 688/10) wird mit den hier beantragten darlehensweisen Leistungen ein gegenüber dem Gegenstand des Änderungsbescheides vom 23.10.2009 (betreffend zuschussweise gewährte Leistungen) anderer Anspruch verfolgt, der bisher von der Ag. - mit Ausnahme der vergleichsweise als Darlehen bewilligten Lebensmittelgutscheine - abgelehnt worden ist. Insofern kann dem Antrag nur eine Regelungsanordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG zum Erfolg verhelfen.
Eine Regelungsanordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG setzt einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund voraus. Der Anordnungsanspruch ist gegeben, wenn bei der im Verfahren gebotenen summarischen Prüfung ein Erfolg in der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist, wobei auch wegen der mit der einstweiligen Regelung verbundenen Vorwegnahme der Hauptsache ein strenger Maßstab anzulegen ist (Bundesverwaltungsgericht [BVerwG] Buchholz 310 § 123 Nr. 15). Denn grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweggenommen werden. Wegen des Gebots, effektiven Rechtsschutz zu gewähren (vgl. Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz - GG -), ist von diesem Grundsatz aber eine Abweichung dann geboten, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wieder gutzumachende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerfGE 79, 69 , 74 m.w.N.). Dies gilt insbesondere bei Leistungen, welche wie die vorliegend streitigen Leistungen nach dem SGB II der Existenzsicherung dienen (vgl. BVerfG, Urteil vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 -). Ein Anordnungsgrund liegt nur dann vor, wenn eine einstweilige Anordnung im Sinne von § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG zur Abwendung - insbesondere grundrechtsrelevanter - wesentlicher Nachteile als nötig erscheint.
Ein Anordnungsgrund ist vorliegend nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden. Der Ast. erhält neben seinen vollständigen KdU und der auf 6 EUR gekürzten Regelleistung die Lebensmittelgutscheine in Höhe von 132,51 EUR monatlich gemäß dem am 28.06.2010 vor dem LSG in dem Verfahren L 13 AS 2452/10 ER-B geschlossenen Vergleich. Es ist nicht konkret genug vorgetragen oder sonst aus den Akten ersichtlich, dass die existenziellen Grundbedürfnisse des Ast., nämlich Wohnen, Nahrung und ärztliche Versorgung, bis Ende Oktober 2010 nicht ausreichend gewährleistet sind. Der Vortrag des Bevollmächtigten des Ast., die Leistungen reichten nicht aus, ersetzt nicht die hierfür erforderliche Begründung. Der unabweisbare Bedarf des Ast. ist demnach in Übereinstimmung mit dem Urteil des BVerfG vom 09.02.2010 (Az. 1 BvL 1/09 u.a.) gedeckt.
Der Bevollmächtigte des Ast. hat zudem eingeräumt, dem Ast. noch im Juli und August 2010 jeweils 200,- EUR als Darlehen gewährt zu haben. Damit hat der Ast. bis August 2010 einschließlich laufende Leistungen erhalten, deren Gesamtwert der ihm als Zuschuss vorenthaltenen Regelleistung nahekommt. Es ist nicht ersichtlich, dass es dem Ast. nicht möglich wäre, aus den weiteren nachgewiesen Leistungen die verbleibende Zeit bis zum 01.11.2010 zu überbrücken.
Hierbei ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass angesichts der in der Vergangenheit erfolgten regelmäßigen Unterstützung des Ast. durch seinen Bevollmächtigten Zweifel daran angebracht sind, dass der Bevollmächtigte den Ast. nicht auch im September und Oktober 2010 ergänzend unterstützt. Die vom Bevollmächtigten verlangte Aussage hierzu, "weitere Leistungen sind nicht beabsichtigt", erscheint dem Senat im Rahmen der vorliegend erforderlichen Glaubhaftmachung als nicht ausreichend. Letzterer Gesichtspunkt kann im Ergebnis offen gelassen werden, weil der Senat auch ohne Unterstützungsleistungen des Bevollmächtigen des Ast. seit September 2010 davon ausgeht, dass ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht worden ist.
Auch ein Anordnungsanspruch ist nicht glaubhaft gemacht worden. Hierzu wird zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des SG Bezug genommen, dass eine Anspruchsgrundlage für Sachgutscheine zur Erfüllung des Regelleistungsanspruchs nicht gegeben ist. Darüberhinaus dürfte nach summarischer Prüfung die Kürzung der Regelleistung aufgrund der vom Ast. vorsätzlich anderweitig verbrauchten Schecksumme nicht zu beanstanden sein, wozu auf die Entscheidungsgründe des Beschlusses des LSG vom 11.02.2010 (Az. L 3 AS 147/10 ER-B) und die Nichtannahmeentscheidung des BVerfG zu der Verfassungsbeschwerde des Ast. Bezug genommen wird.
Eine Erfolgsaussicht in der Hauptsache besteht zudem nicht mehr, nachdem in dem gerichtlichen Vergleich vom 28.06.2010 der Widerspruch gegen den Bescheid vom 17.03.2010, mit welchem ergänzende Leistungen in Form von Darlehen abgelehnt worden sind, übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist. Damit stehen dem Ast. in der Hauptsache für die Zeit bis zum 31.10.2010 lediglich die in dem Vergleich bewilligten Lebensmittelgutscheine, zuzüglich der bereits im Vorjahr bewilligten 6 EUR monatlich und der KdU zu.
Weitergehende Leistungen können im einstweiligen Rechtsschutzverfahren auch deswegen nicht bewilligt werden, weil nach dem vor dem SG geschlossenen Vergleich der Ablehnungsbescheid vom 17.03.2010 bestandskräftig geworden ist. Der Bevollmächtigte des Ast. ist auf diesen Aspekt am 21.09.2010 telefonisch hingewiesen worden. Soweit der Bevollmächtigte mit Schriftsatz vom 21.09.2010 vorträgt, der Vergleich betreffe nur Lebensmittelgutscheine/Nahrungsmittel und nicht weitere in der Regelleistung enthaltene Sachleistungen, kann dem nicht gefolgt werden. Eine Auslegung des Vergleichs gegen seinen Wortlaut ist nicht möglich; in dem Vergleich ist aber klar und deutlich das Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 17.03.2010 - betreffend jegliche Form einer Darlehensgewährung - übereinstimmend für erledigt erklärt und auf weitere Bescheiderteilung verzichtet worden. Für diese Auslegung spricht weiter, dass der Regelungsgehalt des Vergleichs vom 28.06.2010 erkennbar darauf abzielt, die über 6 EUR monatlich an den Ast. hinausgehenden Leistungen an den Ast. umfassend zu regeln, so dass auch insofern kein Anspruch auf weitergehende Leistungen für den streitgegenständlichen Zeitraum bestehen dürfte. Dies ergibt sich schließlich auch daraus, dass es sich bei der Gewährung der vorliegend streitigen Regelleistung um einen sog. Höhenstreit handelt, dessen einzelne Elemente der Abtrennung in gesondert in Bestandskraft erwachsende Streitgegenstände nicht möglich ist (BSG, Ur 23.11.2006 - B 11b AS 9/06 R -, vom 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R -, und vom 19.05.2009 - B 8 SO 8/08 R -).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in entsprechender Anwendung.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beruht auf der fehlenden Erfolgsaussicht für das Beschwerdeverfahren entsprechend den voranstehenden Ausführungen, §§ 73 a SGG, 114 ff. ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
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