Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 13 R 5624/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 4408/10 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 28.07.2010 aufgehoben. Das Sozialgericht Stuttgart ist für die Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zwischenzeitlich beim Sozialgericht S. anhängige Klageverfahren S 16 R 798/10 nicht zuständig; der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird an das Sozialgericht S. verwiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nur teilweise begründet.
Gemäß § 73a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Eine derartige Erfolgsaussicht hat hier das Sozialgericht Stuttgart zu Unrecht verneint. Denn es ist - wie auf Grund seines rechtskräftigen Beschlusses vom 14.08.2010 über die Verweisung des Rechtsstreits an das Sozialgericht S. feststeht - für eine derartige Entscheidung nicht zuständig gewesen. Zuständig für die Entscheidung eines mit einer Klage verbundenen Prozesskostenhilfeantrages ist vielmehr grundsätzlich nur das Gericht des zulässigen Rechtsweges (ebenso LAG Köln, Beschluss vom 24.06.2009, 7 Ta 162/08). Richtigerweise hätte das Sozialgericht den Prozesskostenhilfeantrag zusammen mit der Verweisung des Klageverfahrens an das Sozialgericht S. abgeben müssen.
Da das Sozialgericht Stuttgart gleichwohl über den Antrag entschieden hat, ist der Beschluss auf die Beschwerde des Klägers aufzuheben. In entsprechender Anwendung des § 98 SGG i.V.m. § 17a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 9. Auflage, § 98 Rdnr. 2 m.w.N.) ist der Prozesskostenhilfeantrag zu dem nunmehr beim Sozialgericht S. anhängigen Klageverfahren zu verweisen. Dies bedeutet aber zugleich, dass die vom Kläger mit seiner Beschwerde begehrte Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom Senat nicht gewährt werden kann; insoweit ist die Beschwerde unbegründet und zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nur teilweise begründet.
Gemäß § 73a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Eine derartige Erfolgsaussicht hat hier das Sozialgericht Stuttgart zu Unrecht verneint. Denn es ist - wie auf Grund seines rechtskräftigen Beschlusses vom 14.08.2010 über die Verweisung des Rechtsstreits an das Sozialgericht S. feststeht - für eine derartige Entscheidung nicht zuständig gewesen. Zuständig für die Entscheidung eines mit einer Klage verbundenen Prozesskostenhilfeantrages ist vielmehr grundsätzlich nur das Gericht des zulässigen Rechtsweges (ebenso LAG Köln, Beschluss vom 24.06.2009, 7 Ta 162/08). Richtigerweise hätte das Sozialgericht den Prozesskostenhilfeantrag zusammen mit der Verweisung des Klageverfahrens an das Sozialgericht S. abgeben müssen.
Da das Sozialgericht Stuttgart gleichwohl über den Antrag entschieden hat, ist der Beschluss auf die Beschwerde des Klägers aufzuheben. In entsprechender Anwendung des § 98 SGG i.V.m. § 17a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 9. Auflage, § 98 Rdnr. 2 m.w.N.) ist der Prozesskostenhilfeantrag zu dem nunmehr beim Sozialgericht S. anhängigen Klageverfahren zu verweisen. Dies bedeutet aber zugleich, dass die vom Kläger mit seiner Beschwerde begehrte Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom Senat nicht gewährt werden kann; insoweit ist die Beschwerde unbegründet und zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
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