Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
6
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 2 VS 1909/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 6 VE 4845/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 31.7.2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger erstrebt die Gewährung eines Dienstbeschädigungsausgleichs.
Der im Jahre 1953 geborene Kläger war von 1972 bis 1976 Berufssoldat der Nationalen Volksarmee (NVA) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR). Am 07.04.1975 erlitt er gegen 21:00 Uhr bei einem Sprung aus dem Fenster seiner Unterkunft in der NVA-Kaserne K. eine mediale Knöchelfraktur rechts. Die Beschwerden des Klägers wurden zunächst konservativ ohne Anlegen eines Gipsverbandes behandelt. Angesichts der Fortdauer der Beschwerden erfolgte am 06.05.1975 die Aufnahme in das Kreiskrankenhaus W., wo eine röntgenologische Kontrolle vorgenommen, die Herausbildung einer Pseudarthrose festgestellt und am 12.05.1975 eine operative Versorgung durch zwei zwischenzeitlich wieder entfernte Malleolarschrauben vorgenommen wurde. Seit dem Unfall leidet der Kläger unter Beschwerden des rechten Sprunggelenks.
Mit Entscheidung des Kommandeurs des Klägers vom 11.07.1975 wurde der Unfall nicht als Dienstbeschädigung anerkannt. In der daraufhin ergangenen versorgungsrechtlichen Entscheidung der Gutachterärztekommission über die Anerkennung bzw. Ablehnung einer Dienstbeschädigung vom 26.09.1975 heißt es, "ausgeschlossen durch Kdr. am 11.07.75 für umseitig genannte ge Diagnose - Knöchelfraktur". Schließlich wurde durch Entscheidung der Gutachterärztekommission vom 30.04.1976 eine Dienstbeschädigung für "umseitig aufgeführte Unfallfolgen - Z.n. Knöchelfraktur - auf der Grundlage d. Entscheidung d. Kommandeurs vom 11.7.75" abgelehnt und der Kläger über versorgungsrechtliche Ansprüche und Rechtsmittel belehrt. Den Entscheidungen der Gutachterärztekommission lagen ärztliche Gutachten von Leutnant S. vom 17.09.1975 (Z. n. operativ versorgter medialer Knöchelfraktur rechts durch Verschraubung, Sudeck II. Grades der Fußwurzelknochen, Atrophie der Oberschenkel- und Unterschenkelmuskulatur) bzw. von Dr. T. vom 16.03.1976 (Z. n. operativ versorgter medialer Knöchelfraktur rechts mit Sudeck I. bis II. Grades der Fußwurzelknochen, Borderline-Hypertonie und Amblyopie rechts) zu Grunde. Darin heißt es jeweils, eine Fraktur sei zunächst nicht diagnostiziert worden; diese habe sich bei einer erneuten Röntgenkontrolle nach vier Wochen herausgestellt.
Der am 01.10.1989 in das Bundesgebiet übergesiedelte Kläger wies die Beklagte im August 2000 telefonisch auf seinen am 07.04.1975 erlittenen Unfall hin. Im Mai 2001 übersandte er Unterlagen zur Gewährung von Dienstbeschädigungsausgleich. Mit Bescheid vom 05.06.2001 und Widerspruchsbescheid vom 08.08.2001 lehnte die Beklagte die Gewährung eines Dienstbeschädigungsausgleichs wegen der Folgen des Unfalles vom 07.04.1975 ab, da dieser nicht als Dienstbeschädigung anerkannt worden sei. Die hiergegen erhobene Klage wurde mit Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 06.12.2001 - S 5 VS 2153/01 - unter Hinweis auf die bindende Ablehnung einer Versorgung durch die Kommandeursentscheidung vom 11.07.1975 abgewiesen. Seine dagegen beim beschließenden Senat eingelegte Berufung - L 6 VS 526/02 - nahm der Kläger am 29.10.2002 zurück. Die am 31.08.2007 vom Kläger in Bezug auf das Urteil vom 06.12.2001 erhobene Restitutionsklage wurde vom Sozialgericht Mannheim mit Gerichtsbescheid vom 26.10.2007 - S 5 VS 3063/07 - abgewiesen. Seine daraufhin eingelegte Berufung wies der beschließende Senat mit Urteil vom 21.02.2008 zurück. Den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil vom 21.02.2008 wurde vom Bundessozialgericht durch Beschluss vom 24.04.2008 - B 4 RS 2/08 BH - zurückgewiesen.
Nach Zurücknahme seiner Berufung im Verfahren L 6 VS 526/02 hatte der Kläger am 29.10.2003 die Gewährung von Entschädigung wegen einer Nichtbehandlung seines Unfalles vom 07.04.1975 und hieraus folgender Gesundheitsstörungen beantragt. In der daraufhin eingeholten ärztlichen Stellungnahme vom 15.03.2004 teilte Dr. R. mit, wegen fehlender Unterlagen könne er nicht erkennen, welche Diagnostik/Behandlung nach dem Unfall erfolgt sei. Sofern der Kläger nach dem Unfall einen Arzt der NVA aufgesucht habe, sei die Fraktur nicht erkannt worden. In diesem Fall liege ein Behandlungsfehler oder auch eine nicht vorauszusehende nachteilige Folge einer therapeutischen Maßnahme vor, so dass nach seiner Auffassung die Voraussetzungen des Abschnitts I/2/202 Nr. 7 Buchst. e bzw. f der Ordnung Nr. 005/9/003 des Ministers für Nationale Verteidigung über die soziale Versorgung der Angehörigen der Nationalen Volksarmee (VSO-NVA) für die Anerkennung einer Dienstbeschädigung mit der Folge einer beim Kläger bestehenden Sprunggelenksarthrose erfüllt seien.
Mit Bescheid vom 30.07.2004 und Widerspruchsbescheid vom 20.10.2004 lehnte die Beklagte den Antrag auf Anerkennung einer Dienstbeschädigung und die Gewährung eines Dienstbeschädigungsausgleichs ab, da Unterlagen, die eine unzureichende medizinische Behandlung in der Zeit vor dem 12.05.1975 belegen könnten, nicht vorlägen.
Am 15.11.2004 erhob der Kläger beim Sozialgericht Mannheim Klage. Er trug vor, der Unfall habe sich in der Kaserne des fliegertechnischen Bataillons K. ereignet. In dieser Kaserne habe sich auch der sog. medizinische Punkt befunden, in den er nach dem Unfall gebracht und in dem er in der Folgezeit zunächst behandelt worden sei. Dort habe man die Fraktur zunächst nicht diagnostiziert, so dass er ohne adäquate Behandlung geblieben sei. Die Gutachterärztekommission habe keine eigene Entscheidung über die Unfallfolgen getroffen. Sofern eine Entscheidung, seine Gesundheitsschäden nicht als Dienstbeschädigung anzuerkennen, vorliege, sei diese rechtsstaatswidrig. Nach Wiederanrufung des zwischenzeitlich ruhenden Verfahrens trug der Kläger vor, er sei nach dem Unfall im medizinischen Punkt K./P. unzureichend behandelt worden. Hierzu legte er Unterlagen mit der Überschrift "P." vor, in denen ohne Hinweis auf den Aussteller unter der Diagnose "mediale Knöchelfraktur 7.4.75" Behandlungen in der Zeit vom 07.04. bis zum 14.04. und vom 25.04. bis zum 02.05.1975 u. a. mittels elastischen Verbandes und eine am 08.04.1975 erfolgte röntgenologische Untersuchung des rechten Sprunggelenks aufgeführt sind.
Die Beklagte machte geltend, die Gutachterärztekommission habe am 30.04.1976 eine Dienstbeschädigung gem. Art. 19 des Einigungsvertrages bindend abgelehnt.
Mit Urteil vom 31.07.2009 wies das Sozialgericht die Klage ab. Die Voraussetzungen für die Gewährung eines Dienstbeschädigungsausgleichs seien nicht erfüllt, da der Kläger am 31.12.1996 keinen Anspruch auf Dienstbeschädigungsrente aus einem Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsübergangsgesetzes (AAÜG) nach dem bis zu dem genannten Zeitpunkt geltenden Recht gehabt habe. Vielmehr seien Ansprüche im Zusammenhang mit der am 07.04.1975 erlittenen Verletzung, insbesondere auch eine Dienstbeschädigung nach Abschnitt I/2/202 Nr. 7 Buchst. e VSO-NVA durch die Entscheidung der hierfür zuständigen Gutachterärztekommission vom 30.04.1976 unanfechtbar abgelehnt worden. Diese Entscheidung sei gem. Art. 19 Abs. 1 des Einigungsvertrages bindend. § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) finde keine Anwendung, da die Regelung nur für nach ihrem Inkrafttreten am 01.01.1991 eingetretene Sachverhalte gelte. Eine Aufhebung der Entscheidung der Gutachterärztekommission komme daher nur dann in Frage, wenn die Entscheidung mit rechtsstaatlichen Grundsätzen und den Regelungen des Einigungsvertrages unvereinbar sei; hierfür bestünden aber keine Anhaltspunkte. Diese Entscheidung wurde am 23.09.2009 zum Zwecke der Zustellung an den Kläger mittels Übergabe-Einschreiben zur Post gegeben.
Am 21.10.2009 hat der Kläger Berufung eingelegt. Er macht geltend, eine Wehrdienstbeschädigung anerkennende Verwaltungsakte der ehemaligen DDR seien nach der Rechtsprechung nicht bindend, wenn der Betroffene vor dem 19.05.1990 in das Bundesgebiet übergesiedelt sei; diese Rechtsprechung sei auch auf die Ablehnung der Anerkennung einer Wehrdienstbeschädigung anzuwenden. Eine fehlerhafte Behandlung lasse sich ohne Weiteres feststellen. Darüber hinaus seien weitere Ermittlungen, insbesondere die Vernehmung des ihn seinerzeit behandelnden und begutachtenden medizinischen Personals erforderlich. Dabei weise er darauf hin, dass eine Röntgenkontrolle des rechten Fußes am Abend des 07.04.1975 im medizinischen Punkt K. von einem Arzt der 1. Flottille P. vorgenommen worden sei. Dabei sei eine Fraktur nicht diagnostiziert worden. Der rechte Fuß habe nur als verstaucht gegolten und sei daher ohne Gips versorgt worden. In der Folgezeit habe er den Fuß weiterhin belasten müssen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 31.07.2009 sowie den Bescheid der Beklagten vom 30.07.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.10.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm einen Dienstbeschädigungsausgleich zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angegriffene Urteil und trägt ergänzend vor, die vom Kläger in Bezug genommene Rechtsprechung des Bundessozialgerichts betreffe den vorliegenden Fall nicht. Mit Beschlüssen vom 08.03.2010 und vom heutigen Tage hat der Senat die Anträge des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten des Senats und des Sozialgerichts Mannheim aus dem vorliegenden Rechtsstreit sowie den angeführten vorangegangenen gerichtlichen Verfahren und die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
II.
Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Die Beteiligten sind hierzu gehört worden.
Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 30.07.2004 und der Widerspruchsbescheid vom 20.10.2004 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten. Denn er hat keinen Anspruch auf Gewährung eines Dienstbeschädigungsausgleichs wegen der Folgen einer Fehlbehandlung im Anschluss an den von ihm am 07.04.1975 erlittenen Unfall. Dies hat das Sozialgericht im angegriffenen Urteil vom 31.07.2009 in Bezug auf Abschnitt I/2/202 Nr. 7 Buchst. e VSO-NVA ausführlich und zutreffend dargelegt; hierauf wird verwiesen (142 Abs. 2 S. 3 SGG). Ergänzend ist auch mit Blick auf die aus denselben Gründen ausgeschlossene Gewährung eines Dienstbeschädigungsausgleichs wegen eines Körper- oder Gesundheitsschadens i. S. des Abschnitt I/2/202 Nr. 7 Buchst. f VSO-NVA Folgendes auszuführen:
Die Entscheidung der Gutachterärztekommission vom 30.04.1976, mit der eine Dienstbeschädigung für "umseitig aufgeführte Unfallfolgen - Z.n. Knöchelfraktur - auf der Grundlage d. Entscheidung d. Kommandeurs vom 11.7.75" abgelehnt wurde, betraf nicht nur die Frage des Vorliegens ursächlicher Folgen des Sturzes vom 07.04.1975 i. S. des Abschnitts I/2/202 Nr. 8 Abs. 2 i. V. mit Nr. 1 und Nr. 2 VSO-NVA. Für eine solche isolierte Entscheidung bestand angesichts der vorgreiflichen, die Anerkennung des Unfalls als Dienstbeschädigung ablehnenden Entscheidung des hierfür zuständigen Kommandeurs (vgl. Abschnitt I/2/202 Nr. 8 Abs. 1 VSO-NVA) vom 11.07.1975 kein Anlass. Daher ist in der vorangegangenen versorgungsrechtlichen Entscheidung der Gutachterärztekommission über die Anerkennung bzw. Ablehnung einer Dienstbeschädigung vom 26.09.1975 auch keine Ablehnung durch die Kommission, sondern lediglich der Hinweis auf die Entscheidung des Kommandeurs "ausgeschlossen durch Kdr. am 11.07.75" erfolgt.
Demgegenüber hat die Gutachterärztekommission am 30.04.1976 selbst eine Entscheidung getroffen und eine Dienstbeschädigung in Bezug auf den im umseitigen Gutachten von Dr. T. vom 16.03.1976 - mit "Z. n. operativ versorgter medialer Knöchelfraktur rechts mit Sudeck I. bis II. Grades der Fußwurzelknochen" - genauer bezeichneten Zustand nach Knöchelfraktur ohne Einschränkung abgelehnt. Eine solche Einschränkung ergibt sich insbesondere nicht aus der angeführten Bezugnahme auf "umseitig aufgeführte Unfallfolgen - Z.n. Knöchelfraktur -". Denn bei den vom Kläger geltend gemachten Folgen der ärztlichen Behandlung seines Knöchelbruchs i. S. des Abschnitts I/2/202 Nr. 9 Abs. 1 und Abs. 3 i. V. mit Nr. 7 Buchst. e und f VSO-NVA handelt es sich im naturwissenschaftlichen Sinne um Folgen (auch) des Unfalles, so dass sie von dem Begriff "Unfallfolgen" umfasst sind. Die Entscheidung bezieht sich damit insbesondere auf die in die Zuständigkeit der Gutachterärztekommission fallende Ablehnung der Anerkennung eines Körper- oder Gesundheitsschadens als Dienstbeschädigung i. S. des Abschnitts I/2/202 Nr. 9 Abs. 1 und Abs. 3 i. V. mit Nr. 7 Buchst. e und f VSO-NVA. Der Hinweis auf die Entscheidung des Kommandeurs vom 11.07.1975 betrifft lediglich die wegen dieser Entscheidung auch im Übrigen - mit Blick auf den Unfall vom 07.04.1975 - ausgeschlossene Anerkennung des Zustandes nach Knöchelfraktur als Dienstbeschädigung. Dass wegen des vom Kläger im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Schadens keine Dienstbeschädigungsliste angelegt wurde, ist unerheblich, zumal nach der seinerzeit geltenden Begutachtungsordnung - Ordnung Nr. 060/9/02 - eine solche Liste zwingend nur bei einem Unfall oder dem Verdacht auf das Vorliegen einer Diensterkrankung anzulegen war, wozu der hier in Rede stehende Körper- bzw. Gesundheitsschaden nach Abschnitt I/2/202 Nr. 7 Buchst. e und f VSO-NVA nicht zählt.
Die vom Kläger in Bezug genommene Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist auf den vorliegenden Fall schon deshalb nicht anwendbar, weil sie nur Fälle betrifft, in denen ein ehemaliger Wehrpflichtiger der NVA einen Antrag auf Entschädigung einer Wehrdienstbeschädigung vor dem 01.01.1992 gestellt hat (BSG, Urteil vom 16.04.2002 - B 9 V 7/01 R - zit. nach juris), während der Kläger einen solchen Antrag jedenfalls nicht vor dem Jahre 2000 bei der Beklagten angebracht hat.
Sofern im medizinischen Punkt der NVA in K. oder P. bereits aufgrund einer am 07. oder 08.04.1975 durchgeführten röntgenologischen Untersuchung eine mediale Knöchelfraktur rechts diagnostiziert wurde, führt dies nicht zur Annahme der Unvereinbarkeit der Entscheidung vom 30.04.1976 mit rechtsstaatlichen Grundsätzen oder Regelungen des Einigungsvertrages (siehe dazu BSG, Urteil vom 18.03.1997- B 2 RH 19/96 - Rz. 21, zit. nach juris), da die Gutachterärztekommission am 30.04.1976 auf der Grundlage des Gutachtens von Dr. T. vom 16.03.1976 und im Einklang mit dem eigenen Vortrag des Klägers in seinem an den Senat gerichteten Schreiben vom 14.09.2010 davon ausgehen musste, dass eine Fraktur (dort) zunächst nicht diagnostiziert worden war.
Anlass für weitere Ermittlungen besteht nach alledem nicht. Die Beweisanträge des Klägers auf Vernehmung des ihn seinerzeit behandelnden und begutachtenden medizinischen Personals sind daher abzulehnen. Gleiches gilt für eine Anhörung von Dr. T. nach § 109 SGG.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger erstrebt die Gewährung eines Dienstbeschädigungsausgleichs.
Der im Jahre 1953 geborene Kläger war von 1972 bis 1976 Berufssoldat der Nationalen Volksarmee (NVA) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR). Am 07.04.1975 erlitt er gegen 21:00 Uhr bei einem Sprung aus dem Fenster seiner Unterkunft in der NVA-Kaserne K. eine mediale Knöchelfraktur rechts. Die Beschwerden des Klägers wurden zunächst konservativ ohne Anlegen eines Gipsverbandes behandelt. Angesichts der Fortdauer der Beschwerden erfolgte am 06.05.1975 die Aufnahme in das Kreiskrankenhaus W., wo eine röntgenologische Kontrolle vorgenommen, die Herausbildung einer Pseudarthrose festgestellt und am 12.05.1975 eine operative Versorgung durch zwei zwischenzeitlich wieder entfernte Malleolarschrauben vorgenommen wurde. Seit dem Unfall leidet der Kläger unter Beschwerden des rechten Sprunggelenks.
Mit Entscheidung des Kommandeurs des Klägers vom 11.07.1975 wurde der Unfall nicht als Dienstbeschädigung anerkannt. In der daraufhin ergangenen versorgungsrechtlichen Entscheidung der Gutachterärztekommission über die Anerkennung bzw. Ablehnung einer Dienstbeschädigung vom 26.09.1975 heißt es, "ausgeschlossen durch Kdr. am 11.07.75 für umseitig genannte ge Diagnose - Knöchelfraktur". Schließlich wurde durch Entscheidung der Gutachterärztekommission vom 30.04.1976 eine Dienstbeschädigung für "umseitig aufgeführte Unfallfolgen - Z.n. Knöchelfraktur - auf der Grundlage d. Entscheidung d. Kommandeurs vom 11.7.75" abgelehnt und der Kläger über versorgungsrechtliche Ansprüche und Rechtsmittel belehrt. Den Entscheidungen der Gutachterärztekommission lagen ärztliche Gutachten von Leutnant S. vom 17.09.1975 (Z. n. operativ versorgter medialer Knöchelfraktur rechts durch Verschraubung, Sudeck II. Grades der Fußwurzelknochen, Atrophie der Oberschenkel- und Unterschenkelmuskulatur) bzw. von Dr. T. vom 16.03.1976 (Z. n. operativ versorgter medialer Knöchelfraktur rechts mit Sudeck I. bis II. Grades der Fußwurzelknochen, Borderline-Hypertonie und Amblyopie rechts) zu Grunde. Darin heißt es jeweils, eine Fraktur sei zunächst nicht diagnostiziert worden; diese habe sich bei einer erneuten Röntgenkontrolle nach vier Wochen herausgestellt.
Der am 01.10.1989 in das Bundesgebiet übergesiedelte Kläger wies die Beklagte im August 2000 telefonisch auf seinen am 07.04.1975 erlittenen Unfall hin. Im Mai 2001 übersandte er Unterlagen zur Gewährung von Dienstbeschädigungsausgleich. Mit Bescheid vom 05.06.2001 und Widerspruchsbescheid vom 08.08.2001 lehnte die Beklagte die Gewährung eines Dienstbeschädigungsausgleichs wegen der Folgen des Unfalles vom 07.04.1975 ab, da dieser nicht als Dienstbeschädigung anerkannt worden sei. Die hiergegen erhobene Klage wurde mit Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 06.12.2001 - S 5 VS 2153/01 - unter Hinweis auf die bindende Ablehnung einer Versorgung durch die Kommandeursentscheidung vom 11.07.1975 abgewiesen. Seine dagegen beim beschließenden Senat eingelegte Berufung - L 6 VS 526/02 - nahm der Kläger am 29.10.2002 zurück. Die am 31.08.2007 vom Kläger in Bezug auf das Urteil vom 06.12.2001 erhobene Restitutionsklage wurde vom Sozialgericht Mannheim mit Gerichtsbescheid vom 26.10.2007 - S 5 VS 3063/07 - abgewiesen. Seine daraufhin eingelegte Berufung wies der beschließende Senat mit Urteil vom 21.02.2008 zurück. Den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil vom 21.02.2008 wurde vom Bundessozialgericht durch Beschluss vom 24.04.2008 - B 4 RS 2/08 BH - zurückgewiesen.
Nach Zurücknahme seiner Berufung im Verfahren L 6 VS 526/02 hatte der Kläger am 29.10.2003 die Gewährung von Entschädigung wegen einer Nichtbehandlung seines Unfalles vom 07.04.1975 und hieraus folgender Gesundheitsstörungen beantragt. In der daraufhin eingeholten ärztlichen Stellungnahme vom 15.03.2004 teilte Dr. R. mit, wegen fehlender Unterlagen könne er nicht erkennen, welche Diagnostik/Behandlung nach dem Unfall erfolgt sei. Sofern der Kläger nach dem Unfall einen Arzt der NVA aufgesucht habe, sei die Fraktur nicht erkannt worden. In diesem Fall liege ein Behandlungsfehler oder auch eine nicht vorauszusehende nachteilige Folge einer therapeutischen Maßnahme vor, so dass nach seiner Auffassung die Voraussetzungen des Abschnitts I/2/202 Nr. 7 Buchst. e bzw. f der Ordnung Nr. 005/9/003 des Ministers für Nationale Verteidigung über die soziale Versorgung der Angehörigen der Nationalen Volksarmee (VSO-NVA) für die Anerkennung einer Dienstbeschädigung mit der Folge einer beim Kläger bestehenden Sprunggelenksarthrose erfüllt seien.
Mit Bescheid vom 30.07.2004 und Widerspruchsbescheid vom 20.10.2004 lehnte die Beklagte den Antrag auf Anerkennung einer Dienstbeschädigung und die Gewährung eines Dienstbeschädigungsausgleichs ab, da Unterlagen, die eine unzureichende medizinische Behandlung in der Zeit vor dem 12.05.1975 belegen könnten, nicht vorlägen.
Am 15.11.2004 erhob der Kläger beim Sozialgericht Mannheim Klage. Er trug vor, der Unfall habe sich in der Kaserne des fliegertechnischen Bataillons K. ereignet. In dieser Kaserne habe sich auch der sog. medizinische Punkt befunden, in den er nach dem Unfall gebracht und in dem er in der Folgezeit zunächst behandelt worden sei. Dort habe man die Fraktur zunächst nicht diagnostiziert, so dass er ohne adäquate Behandlung geblieben sei. Die Gutachterärztekommission habe keine eigene Entscheidung über die Unfallfolgen getroffen. Sofern eine Entscheidung, seine Gesundheitsschäden nicht als Dienstbeschädigung anzuerkennen, vorliege, sei diese rechtsstaatswidrig. Nach Wiederanrufung des zwischenzeitlich ruhenden Verfahrens trug der Kläger vor, er sei nach dem Unfall im medizinischen Punkt K./P. unzureichend behandelt worden. Hierzu legte er Unterlagen mit der Überschrift "P." vor, in denen ohne Hinweis auf den Aussteller unter der Diagnose "mediale Knöchelfraktur 7.4.75" Behandlungen in der Zeit vom 07.04. bis zum 14.04. und vom 25.04. bis zum 02.05.1975 u. a. mittels elastischen Verbandes und eine am 08.04.1975 erfolgte röntgenologische Untersuchung des rechten Sprunggelenks aufgeführt sind.
Die Beklagte machte geltend, die Gutachterärztekommission habe am 30.04.1976 eine Dienstbeschädigung gem. Art. 19 des Einigungsvertrages bindend abgelehnt.
Mit Urteil vom 31.07.2009 wies das Sozialgericht die Klage ab. Die Voraussetzungen für die Gewährung eines Dienstbeschädigungsausgleichs seien nicht erfüllt, da der Kläger am 31.12.1996 keinen Anspruch auf Dienstbeschädigungsrente aus einem Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsübergangsgesetzes (AAÜG) nach dem bis zu dem genannten Zeitpunkt geltenden Recht gehabt habe. Vielmehr seien Ansprüche im Zusammenhang mit der am 07.04.1975 erlittenen Verletzung, insbesondere auch eine Dienstbeschädigung nach Abschnitt I/2/202 Nr. 7 Buchst. e VSO-NVA durch die Entscheidung der hierfür zuständigen Gutachterärztekommission vom 30.04.1976 unanfechtbar abgelehnt worden. Diese Entscheidung sei gem. Art. 19 Abs. 1 des Einigungsvertrages bindend. § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) finde keine Anwendung, da die Regelung nur für nach ihrem Inkrafttreten am 01.01.1991 eingetretene Sachverhalte gelte. Eine Aufhebung der Entscheidung der Gutachterärztekommission komme daher nur dann in Frage, wenn die Entscheidung mit rechtsstaatlichen Grundsätzen und den Regelungen des Einigungsvertrages unvereinbar sei; hierfür bestünden aber keine Anhaltspunkte. Diese Entscheidung wurde am 23.09.2009 zum Zwecke der Zustellung an den Kläger mittels Übergabe-Einschreiben zur Post gegeben.
Am 21.10.2009 hat der Kläger Berufung eingelegt. Er macht geltend, eine Wehrdienstbeschädigung anerkennende Verwaltungsakte der ehemaligen DDR seien nach der Rechtsprechung nicht bindend, wenn der Betroffene vor dem 19.05.1990 in das Bundesgebiet übergesiedelt sei; diese Rechtsprechung sei auch auf die Ablehnung der Anerkennung einer Wehrdienstbeschädigung anzuwenden. Eine fehlerhafte Behandlung lasse sich ohne Weiteres feststellen. Darüber hinaus seien weitere Ermittlungen, insbesondere die Vernehmung des ihn seinerzeit behandelnden und begutachtenden medizinischen Personals erforderlich. Dabei weise er darauf hin, dass eine Röntgenkontrolle des rechten Fußes am Abend des 07.04.1975 im medizinischen Punkt K. von einem Arzt der 1. Flottille P. vorgenommen worden sei. Dabei sei eine Fraktur nicht diagnostiziert worden. Der rechte Fuß habe nur als verstaucht gegolten und sei daher ohne Gips versorgt worden. In der Folgezeit habe er den Fuß weiterhin belasten müssen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 31.07.2009 sowie den Bescheid der Beklagten vom 30.07.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.10.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm einen Dienstbeschädigungsausgleich zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angegriffene Urteil und trägt ergänzend vor, die vom Kläger in Bezug genommene Rechtsprechung des Bundessozialgerichts betreffe den vorliegenden Fall nicht. Mit Beschlüssen vom 08.03.2010 und vom heutigen Tage hat der Senat die Anträge des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten des Senats und des Sozialgerichts Mannheim aus dem vorliegenden Rechtsstreit sowie den angeführten vorangegangenen gerichtlichen Verfahren und die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
II.
Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Die Beteiligten sind hierzu gehört worden.
Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 30.07.2004 und der Widerspruchsbescheid vom 20.10.2004 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten. Denn er hat keinen Anspruch auf Gewährung eines Dienstbeschädigungsausgleichs wegen der Folgen einer Fehlbehandlung im Anschluss an den von ihm am 07.04.1975 erlittenen Unfall. Dies hat das Sozialgericht im angegriffenen Urteil vom 31.07.2009 in Bezug auf Abschnitt I/2/202 Nr. 7 Buchst. e VSO-NVA ausführlich und zutreffend dargelegt; hierauf wird verwiesen (142 Abs. 2 S. 3 SGG). Ergänzend ist auch mit Blick auf die aus denselben Gründen ausgeschlossene Gewährung eines Dienstbeschädigungsausgleichs wegen eines Körper- oder Gesundheitsschadens i. S. des Abschnitt I/2/202 Nr. 7 Buchst. f VSO-NVA Folgendes auszuführen:
Die Entscheidung der Gutachterärztekommission vom 30.04.1976, mit der eine Dienstbeschädigung für "umseitig aufgeführte Unfallfolgen - Z.n. Knöchelfraktur - auf der Grundlage d. Entscheidung d. Kommandeurs vom 11.7.75" abgelehnt wurde, betraf nicht nur die Frage des Vorliegens ursächlicher Folgen des Sturzes vom 07.04.1975 i. S. des Abschnitts I/2/202 Nr. 8 Abs. 2 i. V. mit Nr. 1 und Nr. 2 VSO-NVA. Für eine solche isolierte Entscheidung bestand angesichts der vorgreiflichen, die Anerkennung des Unfalls als Dienstbeschädigung ablehnenden Entscheidung des hierfür zuständigen Kommandeurs (vgl. Abschnitt I/2/202 Nr. 8 Abs. 1 VSO-NVA) vom 11.07.1975 kein Anlass. Daher ist in der vorangegangenen versorgungsrechtlichen Entscheidung der Gutachterärztekommission über die Anerkennung bzw. Ablehnung einer Dienstbeschädigung vom 26.09.1975 auch keine Ablehnung durch die Kommission, sondern lediglich der Hinweis auf die Entscheidung des Kommandeurs "ausgeschlossen durch Kdr. am 11.07.75" erfolgt.
Demgegenüber hat die Gutachterärztekommission am 30.04.1976 selbst eine Entscheidung getroffen und eine Dienstbeschädigung in Bezug auf den im umseitigen Gutachten von Dr. T. vom 16.03.1976 - mit "Z. n. operativ versorgter medialer Knöchelfraktur rechts mit Sudeck I. bis II. Grades der Fußwurzelknochen" - genauer bezeichneten Zustand nach Knöchelfraktur ohne Einschränkung abgelehnt. Eine solche Einschränkung ergibt sich insbesondere nicht aus der angeführten Bezugnahme auf "umseitig aufgeführte Unfallfolgen - Z.n. Knöchelfraktur -". Denn bei den vom Kläger geltend gemachten Folgen der ärztlichen Behandlung seines Knöchelbruchs i. S. des Abschnitts I/2/202 Nr. 9 Abs. 1 und Abs. 3 i. V. mit Nr. 7 Buchst. e und f VSO-NVA handelt es sich im naturwissenschaftlichen Sinne um Folgen (auch) des Unfalles, so dass sie von dem Begriff "Unfallfolgen" umfasst sind. Die Entscheidung bezieht sich damit insbesondere auf die in die Zuständigkeit der Gutachterärztekommission fallende Ablehnung der Anerkennung eines Körper- oder Gesundheitsschadens als Dienstbeschädigung i. S. des Abschnitts I/2/202 Nr. 9 Abs. 1 und Abs. 3 i. V. mit Nr. 7 Buchst. e und f VSO-NVA. Der Hinweis auf die Entscheidung des Kommandeurs vom 11.07.1975 betrifft lediglich die wegen dieser Entscheidung auch im Übrigen - mit Blick auf den Unfall vom 07.04.1975 - ausgeschlossene Anerkennung des Zustandes nach Knöchelfraktur als Dienstbeschädigung. Dass wegen des vom Kläger im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Schadens keine Dienstbeschädigungsliste angelegt wurde, ist unerheblich, zumal nach der seinerzeit geltenden Begutachtungsordnung - Ordnung Nr. 060/9/02 - eine solche Liste zwingend nur bei einem Unfall oder dem Verdacht auf das Vorliegen einer Diensterkrankung anzulegen war, wozu der hier in Rede stehende Körper- bzw. Gesundheitsschaden nach Abschnitt I/2/202 Nr. 7 Buchst. e und f VSO-NVA nicht zählt.
Die vom Kläger in Bezug genommene Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist auf den vorliegenden Fall schon deshalb nicht anwendbar, weil sie nur Fälle betrifft, in denen ein ehemaliger Wehrpflichtiger der NVA einen Antrag auf Entschädigung einer Wehrdienstbeschädigung vor dem 01.01.1992 gestellt hat (BSG, Urteil vom 16.04.2002 - B 9 V 7/01 R - zit. nach juris), während der Kläger einen solchen Antrag jedenfalls nicht vor dem Jahre 2000 bei der Beklagten angebracht hat.
Sofern im medizinischen Punkt der NVA in K. oder P. bereits aufgrund einer am 07. oder 08.04.1975 durchgeführten röntgenologischen Untersuchung eine mediale Knöchelfraktur rechts diagnostiziert wurde, führt dies nicht zur Annahme der Unvereinbarkeit der Entscheidung vom 30.04.1976 mit rechtsstaatlichen Grundsätzen oder Regelungen des Einigungsvertrages (siehe dazu BSG, Urteil vom 18.03.1997- B 2 RH 19/96 - Rz. 21, zit. nach juris), da die Gutachterärztekommission am 30.04.1976 auf der Grundlage des Gutachtens von Dr. T. vom 16.03.1976 und im Einklang mit dem eigenen Vortrag des Klägers in seinem an den Senat gerichteten Schreiben vom 14.09.2010 davon ausgehen musste, dass eine Fraktur (dort) zunächst nicht diagnostiziert worden war.
Anlass für weitere Ermittlungen besteht nach alledem nicht. Die Beweisanträge des Klägers auf Vernehmung des ihn seinerzeit behandelnden und begutachtenden medizinischen Personals sind daher abzulehnen. Gleiches gilt für eine Anhörung von Dr. T. nach § 109 SGG.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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