L 5 AS 58/10 B

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Dessau-Roßlau (SAN)
Aktenzeichen
S 7 AS 35/09
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 5 AS 58/10 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Prozesskostenhilfe-Beschwerde-Fristsetzung-Ablehung-Vorlage von Unterlagen
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Kläger und Beschwerdeführer wenden sich mit ihrer Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein von ihnen betriebenes Klageverfahren beim Sozialgericht Dessau-Roßlau (SG).

Die Kläger bezogen als Bedarfsgemeinschaft von der ARGE SGB II Landkreis Wittenberg ergänzende Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Mit Bescheid vom 4. April 2008 wurden ihnen Leistungen iHv 64,30 EUR für den Monat Januar 2008 gewährt. Mit Widerspruchsbescheid vom 2. Dezember 2008 wies die ARGE SGB II Landkreis Wittenberg den dagegen von den Klägern eingelegten Widerspruch zurück.

Am 5. Januar 2009 haben die Kläger bei dem SG Klage erhoben und die Gewährung höherer Leistungen für Januar 2008 begehrt.

Im Erörterungstermin am 14. Mai 2009 haben die Kläger die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt und eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt. Der Kläger zu 2. hat sogleich seinen PKH-Antrag wieder zurückgenommen. Sodann haben die Kläger einen Vergleich geschlossen, der das Klageverfahren beendet hat. Darin hat sich die Beklagte bereit erklärt, die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Kläger zu tragen.

Mit Schreiben vom 8. Juni 2009 hat das SG erstmals Belege zum PKH-Antrag angefordert. Nachdem diese am 4. September 2009 teilweise vorgelegt worden sind, hat das SG mit Schreiben vom 8. September 2009 die noch fehlenden Belege sowie die Vorlage weiterer Unterlagen erbeten. Nachdem eine unter dem 22. Oktober 2009 verfasste Erinnerung unbeachtet geblieben ist, hat das SG mit Schreiben vom 19. No-vember 2009 unter Setzung einer Frist gemäß § 118 Abs. 2 Satz 4 Zivilprozessordnung (ZPO) zum 11. Dezember 2009 erneut die fehlenden Belege angefordert.

Mit Beschluss vom 28. Januar 2010 hat das SG den Antrag auf Bewilligung von PKH abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, die Kläger hätten ihre tatsächlichen Angaben nicht gemäß § 118 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht, obwohl sie mehrfach sowie unter Fristsetzung und Hinweis auf § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO dazu aufgefordert worden seien. Das SG hat auf die Unanfechtbarkeit dieses Beschlusses gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hingewiesen. Der Beschluss ist am 29. Januar 2010 an die Beteiligten versandt worden.

Am 29. Januar 2010 sind bei dem SG weitere PKH-Unterlagen, die mit Schreiben vom 26. Januar 2010 versandt worden sind, eingegangen.

Am 8. Februar 2010 haben die Kläger Beschwerde gegen den PKH-Beschluss eingelegt und ausgeführt, sie hätten bereits am 26. Januar 2010 die weiteren Belege eingereicht. Es sei wohl zu einer "Überschneidung" gekommen.

Auf den Hinweis der Berichterstatterin vom 26. Februar 2010 auf die Unzulässigkeit der Beschwerde gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG haben die Kläger nicht reagiert.

Sie beantragen sinngemäß,

den Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 26. Januar 2010 aufzuheben und ihnen für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt S. aus W. zu gewähren.

Die Beklagte hat sich zum Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und das Prozesskostenhilfebeiheft, die Gegenstand der Entscheidungsfindung des Senats waren, ergänzend Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 26. Januar 2010 ist unzulässig und daher zu verwerfen.

Zunächst war das Rubrum zu korrigieren. Da der Kläger zu 2. seinen PKH-Antrag zurückgenommen hatte, betrifft ihn die PKH-Entscheidung des SG nicht. Er ist auch nicht Beschwerdeführer.

Die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Beschwerde gegen die Ablehnung von Anträgen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe richtet sich nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 20. Februar 2009, Az.: L 5 B 305/08 AS und L 5 B 304/08 AS, juris; ebenso: 2. Senat des LSG, Beschluss vom 8. April 2009, Az.: L 2 B 264/08 AS) sind diese Regelungen durch das Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) mit Wirkung vom 1. April 2008 durch Einführung von § 172 Abs. 3 Ziff. 2 SGG modifiziert worden.

Bis zum 31. März 2008 war gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO die Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH grundsätzlich statthaft, es sei denn, der maßgebliche Beschwerdewert wurde nicht überschritten. Seit dem 1. April 2008 ist mit der Einführung von § 172 Abs. 3 Ziff. 2 SGG die Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH – unabhängig vom Wert des Beschwerdewertes – nunmehr "zusätzlich" und damit immer dann ausgeschlossen, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen verneint (so auch: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15. Juli 2008, Az.: L 12 B 18/07 AL, RN 25, juris).

Auch die Ablehnung der Gewährung von PKH nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO unterfällt dieser Regelung. Mit der Einführung des § 172 Abs. 3 Ziff. 2 SGG hat der Gesetzgeber eine Entlastung der Landessozialgerichte bezweckt und die Beschwerdemöglichkeit bei Prozesskostenhilfeentscheidungen nur noch vorgesehen, wenn das SG die Erfolgsaussichten in der Hauptsache verneint hat. Die Unzulässigkeit der Beschwerde in Fällen der Ablehnung nach § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO ergibt sich daraus, dass der Gesetzgeber die Beschwerdemöglichkeit bei fehlender Bedürftigkeit ausgeschlossen hat. Es wäre widersprüchlich, die Beschwerde bei fehlender Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse als zulässig anzusehen. Dies würde bedeuten, dass Klägern, die eine Prüfung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse durch das Nicht-Einreichen von notwendigen Unterlagen vereiteln, ein weiterer Rechtsschutz zugebilligt würde als solchen, die ihre Unterlagen zur Prüfung zur Verfügung stellen (vgl. LSG Sachsen, Beschluss vom 6. August 2009, Az.: L 3 AS 375/09 B PKH, zitiert nach juris; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. Januar 2009, Az.: L 11 KR 5759/08 PKH-B, zitiert nach juris; Bay. LSG, Beschluss vom 1. Oktober 2009, Az.: L 16 AS 490/09 B PKH, zitiert nach juris).

Vorliegend hat das SG, wie sich aus dem Beschluss ergibt, über die Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht entschieden. Es hat die Prozesskostenhilfe lediglich abgelehnt, weil die Kläger die angeforderten Belege zu der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vorgelegt haben und dadurch eine Prüfung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse wegen der fehlenden Glaubhaftmachung gemäß § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO nicht möglich war. Es fehlt daher an der für die Zulässigkeit der Beschwerde notwendigen Prüfung der Erfolgsaussicht der Klage.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.

Der Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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