Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Stendal (SAN)
Aktenzeichen
S 5 AS 1281/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 5 AS 110/10 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Glaubhaftmachung-Anordnungsanspruch-Hilfebedürftigkeit-Einkommen
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes von der Antragsgegnerin Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) für die Zeit vom 22. Oktober 2009 bis 31. März 2010. Der am 2X. Juni 1948 geborene Antragsteller war selbstständiger Versicherungsmakler. Am 19. Februar 2009 wurde über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet. Er bewohnte nach eigenen Angaben eine 59,73 qm große Wohnung in B., für die er ausweislich einer am 23. April 2009 ausgestellten Vermieterbescheinigung eine monatliche Bruttomiete i.H.v. 264,70 EUR zu zahlen hatte. Der Antragsteller meldete sich unter der Adresse in B. am 7. April 2009 mit Hauptwohnsitz an. Das Mietverhältnis, das seit 1. Mai 2000 bestand, wurde am 25. Februar 2010 zum 15. März 2010 wegen bestehender Mietrückstände vom Vermieter fristlos gekündigt. Der Antragsteller ist Eigentümer eines Mehrfamilienhauses in der Großen P.-straße 6 in S ... In diesem befinden sich die Geschäftsräume von Frau S., die dort seit 1. Juli 1990 die Vermittlung von Versicherungen und Immobilien betreibt. Der Antragsteller selbst betrieb in diesen Räumen ebenfalls seit 1. Juli 1990 ein Einzelunternehmen als Versicherungsvertreter und Immobilienmakler. Zusätzlich unterhielt er in diesem Haus eine Pension. Dieser Betrieb, der sich nach seinen Angaben auf die Vermietung nur eines Zimmers mit Dusche und WC bezog, ist in der Vergangenheit wegen Renovierungsstaus eingestellt worden. Der Antragsteller nutzte diesen Raum seither selbst. Frau S. und der Antragsteller bildeten nach Aussage von Frau S. bis 1995 eine nichteheliche Lebensgemeinschaft. Frau S. bewohnt im selben Haus in S. eine Wohnung. Für diese zahlt sie keine Miete. Vielmehr hatte sie sich entsprechend eines am 27. August 1993 abgeschlossenen Mietvertrages verpflichtet, Kleinreparaturen bis 250,00 DM auf eigene Rechnung durchzuführen. Infolge eines zeitgleich abgeschlossenen Reinigungs- und Wartungsvertrages für die Büroräume verzichtete der Antragsteller auf Mietzahlungen. Mündlich wurde vereinbart, dass Frau S. an den Antragsteller zusätzlich 300,00 EUR monatlich zu zahlen hatte. Am 2. April 2009 stellte der Antragsteller einen Antrag auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bei der Antragsgegnerin. Er gab an, seinen gewöhnlichen Aufenthalt habe er in B. In der Anlage VM kreuzte er die Frage, ob er Eigentümer eines bebauten Grundstücks sei, mit "nein" an. In der Anlage EKS teilte er "sonstige betriebliche Einnahmen" i.H.v. 300,00 EUR monatlich mit. Auf Nachfrage der Antragsgegnerin gab er an, dass er diese Einnahmen aus der Vermietung seines Grundstücks erziele. In der Folge reichte er Grundbuchauszüge zu den Verwaltungsakten. Zudem überreichte er einen unter dem 28. Februar 2009 abgeschlossenen, bis 31. März 2019 befristeten "Vertrag über Nutzung und Zusammenarbeit" zwischen ihm (Generalagentur Antragsteller, Große P.-straße 6, S.) und der KBSK Kundenberatung Karin S ... In diesem war zum einen die Geschäftsbeziehung zwischen beiden (Tätigkeit als freier Mitarbeiter bei Frau S. sowie u.a. eine Dienstwagennutzung) und zum anderen eine Nutzungspauschale von 300,00 EUR monatlich geregelt, die Frau S. an den Antragsteller zu zahlen hatte. Mit Bescheid vom 11. August 2008 lehnte die Antragsgegnerin eine Leistungsgewährung wegen nicht feststellbarer Hilfebedürftigkeit ab. Sie ging dabei von der seitens des Antragstellers zu den Akten gereichten BWA aus dem Jahr 2008 aus und legte die dortigen Einnahmen ihrer Berechnung zugrunde. Den hiergegen vom Antragsteller eingelegten Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 16. September 2009 als unbegründet zurück. Der Antragsteller hat hiergegen Klage vor dem Sozialgericht Stendal erhoben (S 5 AS 1271/09). Am 23. Oktober 2009 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Stendal einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt mit den Begehren, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm vorläufig ab Antragstellung bei Gericht bis 31. März 2010 Grundsicherungsleistungen i.H.v. 643,00 EUR/Monat zu gewähren. Im Zuge dieses Verfahrens hat er die vermeintlich seine finanziellen Transaktionen betreffenden Auszüge des Kontos von Frau S., für das er Kontovollmacht besitzt, für die Zeit vom April 2008 bis Dezember 2009 zu den Akten gereicht. Hinsichtlich der Einzelheiten der Zahlungen wird auf Blatt 218 bis 344 verwiesen. Zum Nachweis seiner Hilfebedürftigkeit hat er weiterhin eine von Frau S. gefertigte Aufstellung seiner Verbindlichkeiten bei ihr zur Gerichtsakte gereicht. Auch insoweit wird hinsichtlich des konkreten Inhalts auf Blatt 198 bis 215 der Gerichtsakte verwiesen. Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 18. Dezember den Altmarkreis Salzwedel und die Bundesagentur für Arbeit 2009 beigeladen. Es hat am 25. Januar 2010 in einem Erörterungstermin sowohl den Antragsteller zur Sache befragt als auch Frau S. als Zeugin vernommen. Zur Aufklärung des gewöhnlichen Aufenthalts des Antragstellers hat er zudem Nachbarn der Wohnung in B. als Zeugen befragt. Der Senat verweist zum Ergebnis der Beweisaufnahme zur Vermeidung von Wiederholungen auf das Protokoll vom 25. Januar 2010 (Blatt 456 bis 472 der Gerichtsakte). Mit Beschluss vom 4. Februar 2010 hat das Sozialgericht den Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Antragsteller habe seine Hilfebedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht. Seine Angaben stünden zu denen der Frau S. in erheblichem Widerspruch. So gehe das Sozialgericht davon aus, dass der Antragsteller über Einnahmen aus der Tätigkeit bei Frau S. verfüge. Die Angaben zur Partnerschaft und den Geschäftsbeziehungen seien widersprüchlich. Frau S. habe angegeben, der Antragsteller sei nicht für sie tätig, gleichzeitig habe sie aber einen Dienstwagen für ihn erworben und ihm zur Verfügung gestellt. Die vertraglich untersagten Privatfahrten habe sie finanziert. Auch könne nicht nachvollzogen werden, dass Frau S. in Kenntnis des Insolvenzverfahrens die Kosten der Wohnung in B. vollständig übernehme, um eine Obdachlosigkeit des Antragstellers zu vermeiden. Auch seien die Angaben zu den Schulden des Antragstellers bei Frau S. widersprüchlich. Die Nebenkosten für seien entgegen der Angaben von Frau S. keine Schulden. Vielmehr habe sie sich zur Tragung dieser Kosten vertraglich verpflichtet. Sie habe weder die Höhe der Schulden eindeutig beziffern noch ihre Verpflichtung zur Mietzahlung wiedergeben können. Gegen den ihm am 8. Februar 2010 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 8. März 2010 Beschwerde eingelegt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Die Zeugin S. sei mit der Vernehmungssituation beim Sozialgericht überfordert gewesen. Dies erkläre, dass sie Einzelheiten zu den Ausgaben für den Antragsteller nicht habe wiedergeben können. Zudem habe sie immer wieder auf die schriftliche Schuldenaufstellung Bezug genommen. Die Beweisaufnahme habe keinesfalls ergeben, dass dem Antragsteller Mieteinnahmen zufließen würden. Vielmehr habe Frau S. darauf verwiesen, dass sie die Zahlungen ab Frühjahr 2009 eingestellt habe. Sie habe zudem betont, dass sie nicht mehr für die Kosten des Antragstellers einstehen wolle. Es sei zudem eine differenzierte Betrachtung seiner Geschäftsbeziehung zu Frau S. vorzunehmen. Der Antragsteller habe einen großen Kundenstamm aufgebaut. Es entspreche seinem originären Interesse nach durchgeführter Insolvenz den auf Frau S. übertragenen Kundenstamm wieder zu übernehmen. Deshalb sei er bestrebt, im Rahmen seiner bescheidenen Möglichkeiten mit dem Dienstwagen den Kontakt zwischen seinen Kunden und Frau S. herzustellen. Über die Verabredung einer Pauschale von 300,00 EUR hinaus stünden ihm keine Ansprüche auf Provisionszahlungen zu. Dieser Anspruch werde von Frau S. verrechnet und gelange nicht zur Auszahlung. Dieses entspreche auch dem Sinn und Zweck des Insolvenzverfahrens. Im Rahmen dieses Verfahrens solle er gesunden und wirtschaftlich so gestellt werden, dass ihm im Nachhinein die Erzielung etwaigen Einkommens möglich sein werde. Die in der Beweisaufnahme zu Tage getretenen Widersprüche dürften nicht zu seinen Lasten gehen. Der Antragsteller beantragt, unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts Stendal vom 4. Februar 2010 und der Bescheide der Antragsgegnerin vom 11. August 2009 und 16. September 2009 die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm vorläufig vom 23. Oktober 2009 bis 31. März 2010 Leistungen nach dem SGB II i.H.v. 643,00 EUR/Monat zu gewähren. Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie verteidigt den erstinstanzlichen Beschluss. Es sei davon auszugehen, dass Frau S. für den Lebensunterhalt des Antragstellers aufkomme. Die Beigeladenen haben Gelegenheit zur Stellungnahme zur Beschwerde erhalten. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin sowie auf die Gerichtsakte ergänzend Bezug genommen.
II.
A. Die nach § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist i.S.v. § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG zulässig. Der Beschwerdewert liegt über 750,00 EUR. Der Antragsteller begehrt für die Zeit vom 22. Oktober 2009 bis 31. März 2010 Leistungen nach dem SGB II i.H.v. 643,00 EUR/Monat. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat zu Recht das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs verneint. Auch in der Beschwerdeinstanz hat der Antragsteller einen solchen nicht glaubhaft machen können. Das Gericht kann nach § 86b Abs. 2 SGG eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragsstellers erschwert oder wesentlich vereitelt wird. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist gemäß § 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) stets die Glaubhaftmachung des Vorliegens sowohl eines Anordnungsgrunds (also die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile), als auch eines Anordnungsanspruchs (die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Hauptsache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs). Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweg genommen werden. Der Beweismaßstab im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erfordert im Gegensatz zu einem Hauptsacheverfahren für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen nicht die volle richterliche Überzeugung. Dies erklärt sich mit dem Wesen dieses Verfahrens, das wegen der Dringlichkeit der Entscheidung regelmäßig keine eingehenden, unter Umständen langwierigen Ermittlungen zulässt. Deshalb kann im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur eine vorläufige Regelung längstens für die Dauer des Klageverfahrens getroffen werden, die das Gericht in der Hauptsache nicht bindet. Ein Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft gemacht, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen überwiegend wahrscheinlich sind. Dies erfordert, dass mehr für als gegen die Richtigkeit der Angaben spricht (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. § 86b Rn. 16b). Unter Anwendung dieser Maßstäbe ist die sozialgerichtliche Entscheidung nicht zu beanstanden. Der Antragsteller hat nicht hinreichend glaubhaft gemacht, die Voraussetzungen für den Bezug von SGB II-Leistungen zu erfüllen. Nach § 19 Satz 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Leistungsberechtigt sind nach § 7 Abs.1 Satz 1 SGB II in der hier maßgeblichen, im Bewilligungszeitraum geltenden Fassung Personen, die 1. das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben, 2. erwerbsfähig sind, 3. hilfebedürftig sind und 4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Erwerbsfähig ist nach § 8 Abs. 1 SGB II, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht 1. durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, 2. aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Dem Senat liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Antragsteller in dem streitigen Zeitraum nicht erwerbsfähig war oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der Bundesrepublik Deutschland hatte. Es steht jedoch nicht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Antragsteller hilfebedürftig ist. Seine von ihm geschilderte Einnahmesituation ist nicht glaubhaft. Zur Begründung verweist der Senat vollumfänglich auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Beschluss und schließt sich insoweit nach eigener Prüfung der Argumentation an. Auch die seitens des Antragstellers in der Beschwerdeinstanz vorgetragenen Argumente führen nicht zu einem anderen Ergebnis. Die Aufstellung der Verbindlichkeiten der Frau S., die zu den Akten gereicht wurde, ist in dieser Form nicht glaubhaft. Selbst eine Überforderung von Frau S. mit der Vernehmungssituation im Erörterungstermin unterstellt bleiben Widersprüche, die zur Abweisung des Antrags führen. Die schriftlichen Aufstellungen der Schulden des Antragstellers bei ihr stimmen nicht mit den vertraglich fixierten Regelungen überein, auf deren Einhaltung sich sowohl der Antragsteller als auch Frau S. berufen haben. Für das Jahr 2008 sind Rückzahlungen aufgeführt i.H.v. insgesamt 6.200,00 EUR. Diese entspringen jedoch nicht einer Mietaufrechnung, sondern beinhalten wohl tatsächliche Rückzahlungen in unterschiedlicher Höhe und zu unterschiedlichen, unregelmäßigen Abständen. So zahlte der Antragsteller nach dieser Aufstellung am 31. März 2008 1.500,00 EUR, am 3. April 2008 1.000,00 EUR, am 8. Mai 800,00 EUR, am 9. Mai 2008 1.000,00 EUR und am 1. August 2008 1.900,00 EUR an Frau S. zurück. Ab März 2009 wurden dagegen monatlich 300,00 EUR als Forderung aus dem Nutzungsvertrag verrechnet. Dies entspricht zwar der behaupteten vertraglichen Vereinbarung, wonach Frau S. für die von ihr privat und geschäftlich genutzten Räume die laufenden Kosten des Hauses und fällige Kleinreparaturen zu tragen hat (so der schriftliche Mietvertrag vom 27. August 1993) und zusätzlich monatlich 300,00 EUR an den Antragsteller zu zahlen hat. Es erschließt sich allerdings nicht, warum diese Forderung nicht auch in den anderen Monaten zur Verrechnung gestellt wurde. Die Verrechnungen zur Miete blieben noch in der Beschwerdeinstanz widersprüchlich. Auf der einen Seite behauptet der Antragsteller eine Verrechnung, die bereits seit Jahren praktiziert werde, auf der anderen Seite legten sowohl Frau S. in ihrer Zeugenaussage als auch der Antragsteller in der Beschwerdebegründung dar, die Zahlungen seien im Frühjahr 2009 eingestellt worden, als Frau S. wesentliche Zahlungen wie für Medikamente und für die Kosten in B. für den Antragsteller übernommen habe. Gerade für das Jahr 2009 aber hat Frau S. selbst die Mietzahlungen zur Aufrechnung gestellt. Weiterhin fehlen in der Aufstellung vom Antragsteller verdiente Provisionen. Der Antragsteller trägt in der Beschwerdebegründung selbst vor, er habe einen nicht unerheblichen Kundenstamm während seiner Zeit als selbstständiger Versicherungsvertreter aufgebaut. Ihm stehe kein Anspruch auf Provisionen zu, da dieser mit den Verbindlichkeiten verrechnet werde. Eine solche Verrechnung aber findet ausweislich der Aufstellung von Frau S. gerade nicht statt. Zur Verrechnung gestellt waren nur die zu zahlenden 300,00 EUR für die Nutzung der Geschäftsräume. Entsprechend dieser Zweckbestimmung hat der Antragsteller diese auch der Antragsgegnerin gegenüber in der Anlage KS angegeben. Provisionszahlungen als Einnahmen – auch in Form einer Pauschale – hat er nicht benannt. Es erscheint jedoch aus den o.g. Gründen nicht glaubhaft, dass der Antragsteller keine Einnahmen erzielt. Entgegen der Ansicht des Antragstellers gewinnt der Umstand, dass der Dienstwagen mit einem Wunschkennzeichen ausgestattet wurde, schon Bedeutung. Über das Vermögen des Antragstellers wurde (bereits) am 19. Februar 2009 das Insolvenzverfahren eröffnet, im März 2009 wurde nach Angaben der Frau S. der Dienstwagen erworben. In Zusammenschau mit der vertraglichen Vereinbarung vom 28. Februar 2009, wonach der Antragsteller den Dienstwagen nicht privat nutzen durfte, er ihn aber tatsächlich für die Fahrten nach B. (Privatfahrten) benutzte und Frau S. zudem die Kosten hierfür übernahm, ist auch hier eine Umsetzung der vertraglichen Abreden nicht glaubhaft. Dem Antragsteller obliegt nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II zudem die Pflicht, die Hilfebedürftigkeit so gering wie möglich zu halten. Einnahmen sind für den Lebensunterhalt zu verwenden, nicht für die Begleichung privater Schulden. Vor diesem Hintergrund kann es dahinstehen, ob der Antragsteller und Frau S. noch eine nichteheliche Lebensgemeinschaft bilden. Das Sozialgericht hat nicht aufgeklärt, ob beide in einem gemeinsamen Haushalt zusammen leben. Auch der Senat konnte aus den bereits oben genannten Gründen darauf verzichten. Insoweit hält es der Senat nicht für erheblich, ob der Prozessbevollmächtigte "versehentlich" Frau S. als Lebensgefährtin bezeichnete. Insgesamt lässt sich hier aufgrund der erheblichen wirtschaftlichen, d.h. beruflichen und finanziellen, und wahrscheinlich auch privater Verflechtungen, der widersprüchlichen Angaben zu gegenseitigen Zahlungsverpflichtungen einerseits und der tatsächlichen Abwicklung andererseits nicht zur Überzeugung des Senats feststellen, dass der Antragsteller hilfebedürftig i.S. § 9 SGB II ist. Es liegt nach Auffassung des Senats nahe, dass dem Antragsteller von der Zeugin S. auch weiterhin Provisionen aus den Verträgen seines ehemaligen Kundenstamms faktisch zufließen. Die Nichtaufklärbarkeit führt im vorliegenden Fall auch nicht im Rahmen einer vorzunehmenden Folgenabwägung dazu, dass die Antragsgegnerin zu verpflichten ist, dem Antragsteller vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes zu bewilligen. Ist dem Gericht eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist zwar grundsätzlich anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. In solch einem Fall sind die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen. Die Gerichte müssen sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. November 2002, 1 BvR 1586/02, NJW 2003, 1236, 1237). Dies gilt ganz besonders, wenn es um die Wahrung der Würde des Menschen geht. Eine Verletzung dieser grundgesetzlichen Gewährleistung, auch wenn sie nur möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert, haben die Gerichte zu verhindern. Diese besonderen Anforderungen an Eilverfahren schließen andererseits nicht aus, dass die Gerichte den Grundsatz der unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache beachten, indem sie zum Beispiel Leistungen nur mit einem Abschlag zusprechen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005, NVwZ 2005, 927, 928). Eine Entscheidung im Rahmen einer Folgenabwägung kommt folglich nur dann in Betracht, wenn aus Zeitgründen in einem Eilverfahren der Sachverhalt nicht genügend aufgeklärt werden kann. Vorliegend jedoch ist der Sachverhalt aus den o.g. Gründen ohne widerspruchslose und wahrheitsgemäße Angaben des Antragstellers und von Frau S. objektiv nicht aufklärbar. Auch in einem Hauptsacheverfahren wäre die Höhe des Einkommens des Antragstellers in Anbetracht der aufgezeigten Widersprüche nicht erweislich. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass Frau S. nach eigenen Angaben den Antragsteller unterstützt hat, er folglich zur Sicherung ihrer Existenz im streitgegenständlichen Zeitraum nicht auf die Leistungen des Antragsgegners dringend angewiesen war. Die Erklärung der Aufgabe dieser Unterstützung erscheint dem Senat gerade in Anbetracht der geschäftlichen Verbundenheit und Besonderheiten als Schutzbehauptung der Frau S ... B. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unterlag der Ablehnung. Nach § 73a Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO ist auf Antrag Prozesskostenhilfe zu bewilligen, soweit der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Als hinreichend sind die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels einzuschätzen, wenn der Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gewiss, eine Erfolgschance jedoch nicht unwahrscheinlich ist (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13. März 1990, 1 BvR 94/88, NJW 1991, S. 413 f.). Prozesskostenhilfe kommt hingegen nicht in Betracht, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (Bundessozialgericht, Urteil vom 17. Februar 1998, B 13 RJ 83/97 R, SozR 3-1500 § 62 Nr. 19). Erfolgsaussichten sind aus den o.g. Gründen jedoch nicht gegeben. C. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und auf § 127 Abs. 4 ZPO.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes von der Antragsgegnerin Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) für die Zeit vom 22. Oktober 2009 bis 31. März 2010. Der am 2X. Juni 1948 geborene Antragsteller war selbstständiger Versicherungsmakler. Am 19. Februar 2009 wurde über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet. Er bewohnte nach eigenen Angaben eine 59,73 qm große Wohnung in B., für die er ausweislich einer am 23. April 2009 ausgestellten Vermieterbescheinigung eine monatliche Bruttomiete i.H.v. 264,70 EUR zu zahlen hatte. Der Antragsteller meldete sich unter der Adresse in B. am 7. April 2009 mit Hauptwohnsitz an. Das Mietverhältnis, das seit 1. Mai 2000 bestand, wurde am 25. Februar 2010 zum 15. März 2010 wegen bestehender Mietrückstände vom Vermieter fristlos gekündigt. Der Antragsteller ist Eigentümer eines Mehrfamilienhauses in der Großen P.-straße 6 in S ... In diesem befinden sich die Geschäftsräume von Frau S., die dort seit 1. Juli 1990 die Vermittlung von Versicherungen und Immobilien betreibt. Der Antragsteller selbst betrieb in diesen Räumen ebenfalls seit 1. Juli 1990 ein Einzelunternehmen als Versicherungsvertreter und Immobilienmakler. Zusätzlich unterhielt er in diesem Haus eine Pension. Dieser Betrieb, der sich nach seinen Angaben auf die Vermietung nur eines Zimmers mit Dusche und WC bezog, ist in der Vergangenheit wegen Renovierungsstaus eingestellt worden. Der Antragsteller nutzte diesen Raum seither selbst. Frau S. und der Antragsteller bildeten nach Aussage von Frau S. bis 1995 eine nichteheliche Lebensgemeinschaft. Frau S. bewohnt im selben Haus in S. eine Wohnung. Für diese zahlt sie keine Miete. Vielmehr hatte sie sich entsprechend eines am 27. August 1993 abgeschlossenen Mietvertrages verpflichtet, Kleinreparaturen bis 250,00 DM auf eigene Rechnung durchzuführen. Infolge eines zeitgleich abgeschlossenen Reinigungs- und Wartungsvertrages für die Büroräume verzichtete der Antragsteller auf Mietzahlungen. Mündlich wurde vereinbart, dass Frau S. an den Antragsteller zusätzlich 300,00 EUR monatlich zu zahlen hatte. Am 2. April 2009 stellte der Antragsteller einen Antrag auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bei der Antragsgegnerin. Er gab an, seinen gewöhnlichen Aufenthalt habe er in B. In der Anlage VM kreuzte er die Frage, ob er Eigentümer eines bebauten Grundstücks sei, mit "nein" an. In der Anlage EKS teilte er "sonstige betriebliche Einnahmen" i.H.v. 300,00 EUR monatlich mit. Auf Nachfrage der Antragsgegnerin gab er an, dass er diese Einnahmen aus der Vermietung seines Grundstücks erziele. In der Folge reichte er Grundbuchauszüge zu den Verwaltungsakten. Zudem überreichte er einen unter dem 28. Februar 2009 abgeschlossenen, bis 31. März 2019 befristeten "Vertrag über Nutzung und Zusammenarbeit" zwischen ihm (Generalagentur Antragsteller, Große P.-straße 6, S.) und der KBSK Kundenberatung Karin S ... In diesem war zum einen die Geschäftsbeziehung zwischen beiden (Tätigkeit als freier Mitarbeiter bei Frau S. sowie u.a. eine Dienstwagennutzung) und zum anderen eine Nutzungspauschale von 300,00 EUR monatlich geregelt, die Frau S. an den Antragsteller zu zahlen hatte. Mit Bescheid vom 11. August 2008 lehnte die Antragsgegnerin eine Leistungsgewährung wegen nicht feststellbarer Hilfebedürftigkeit ab. Sie ging dabei von der seitens des Antragstellers zu den Akten gereichten BWA aus dem Jahr 2008 aus und legte die dortigen Einnahmen ihrer Berechnung zugrunde. Den hiergegen vom Antragsteller eingelegten Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 16. September 2009 als unbegründet zurück. Der Antragsteller hat hiergegen Klage vor dem Sozialgericht Stendal erhoben (S 5 AS 1271/09). Am 23. Oktober 2009 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Stendal einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt mit den Begehren, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm vorläufig ab Antragstellung bei Gericht bis 31. März 2010 Grundsicherungsleistungen i.H.v. 643,00 EUR/Monat zu gewähren. Im Zuge dieses Verfahrens hat er die vermeintlich seine finanziellen Transaktionen betreffenden Auszüge des Kontos von Frau S., für das er Kontovollmacht besitzt, für die Zeit vom April 2008 bis Dezember 2009 zu den Akten gereicht. Hinsichtlich der Einzelheiten der Zahlungen wird auf Blatt 218 bis 344 verwiesen. Zum Nachweis seiner Hilfebedürftigkeit hat er weiterhin eine von Frau S. gefertigte Aufstellung seiner Verbindlichkeiten bei ihr zur Gerichtsakte gereicht. Auch insoweit wird hinsichtlich des konkreten Inhalts auf Blatt 198 bis 215 der Gerichtsakte verwiesen. Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 18. Dezember den Altmarkreis Salzwedel und die Bundesagentur für Arbeit 2009 beigeladen. Es hat am 25. Januar 2010 in einem Erörterungstermin sowohl den Antragsteller zur Sache befragt als auch Frau S. als Zeugin vernommen. Zur Aufklärung des gewöhnlichen Aufenthalts des Antragstellers hat er zudem Nachbarn der Wohnung in B. als Zeugen befragt. Der Senat verweist zum Ergebnis der Beweisaufnahme zur Vermeidung von Wiederholungen auf das Protokoll vom 25. Januar 2010 (Blatt 456 bis 472 der Gerichtsakte). Mit Beschluss vom 4. Februar 2010 hat das Sozialgericht den Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Antragsteller habe seine Hilfebedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht. Seine Angaben stünden zu denen der Frau S. in erheblichem Widerspruch. So gehe das Sozialgericht davon aus, dass der Antragsteller über Einnahmen aus der Tätigkeit bei Frau S. verfüge. Die Angaben zur Partnerschaft und den Geschäftsbeziehungen seien widersprüchlich. Frau S. habe angegeben, der Antragsteller sei nicht für sie tätig, gleichzeitig habe sie aber einen Dienstwagen für ihn erworben und ihm zur Verfügung gestellt. Die vertraglich untersagten Privatfahrten habe sie finanziert. Auch könne nicht nachvollzogen werden, dass Frau S. in Kenntnis des Insolvenzverfahrens die Kosten der Wohnung in B. vollständig übernehme, um eine Obdachlosigkeit des Antragstellers zu vermeiden. Auch seien die Angaben zu den Schulden des Antragstellers bei Frau S. widersprüchlich. Die Nebenkosten für seien entgegen der Angaben von Frau S. keine Schulden. Vielmehr habe sie sich zur Tragung dieser Kosten vertraglich verpflichtet. Sie habe weder die Höhe der Schulden eindeutig beziffern noch ihre Verpflichtung zur Mietzahlung wiedergeben können. Gegen den ihm am 8. Februar 2010 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 8. März 2010 Beschwerde eingelegt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Die Zeugin S. sei mit der Vernehmungssituation beim Sozialgericht überfordert gewesen. Dies erkläre, dass sie Einzelheiten zu den Ausgaben für den Antragsteller nicht habe wiedergeben können. Zudem habe sie immer wieder auf die schriftliche Schuldenaufstellung Bezug genommen. Die Beweisaufnahme habe keinesfalls ergeben, dass dem Antragsteller Mieteinnahmen zufließen würden. Vielmehr habe Frau S. darauf verwiesen, dass sie die Zahlungen ab Frühjahr 2009 eingestellt habe. Sie habe zudem betont, dass sie nicht mehr für die Kosten des Antragstellers einstehen wolle. Es sei zudem eine differenzierte Betrachtung seiner Geschäftsbeziehung zu Frau S. vorzunehmen. Der Antragsteller habe einen großen Kundenstamm aufgebaut. Es entspreche seinem originären Interesse nach durchgeführter Insolvenz den auf Frau S. übertragenen Kundenstamm wieder zu übernehmen. Deshalb sei er bestrebt, im Rahmen seiner bescheidenen Möglichkeiten mit dem Dienstwagen den Kontakt zwischen seinen Kunden und Frau S. herzustellen. Über die Verabredung einer Pauschale von 300,00 EUR hinaus stünden ihm keine Ansprüche auf Provisionszahlungen zu. Dieser Anspruch werde von Frau S. verrechnet und gelange nicht zur Auszahlung. Dieses entspreche auch dem Sinn und Zweck des Insolvenzverfahrens. Im Rahmen dieses Verfahrens solle er gesunden und wirtschaftlich so gestellt werden, dass ihm im Nachhinein die Erzielung etwaigen Einkommens möglich sein werde. Die in der Beweisaufnahme zu Tage getretenen Widersprüche dürften nicht zu seinen Lasten gehen. Der Antragsteller beantragt, unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts Stendal vom 4. Februar 2010 und der Bescheide der Antragsgegnerin vom 11. August 2009 und 16. September 2009 die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm vorläufig vom 23. Oktober 2009 bis 31. März 2010 Leistungen nach dem SGB II i.H.v. 643,00 EUR/Monat zu gewähren. Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie verteidigt den erstinstanzlichen Beschluss. Es sei davon auszugehen, dass Frau S. für den Lebensunterhalt des Antragstellers aufkomme. Die Beigeladenen haben Gelegenheit zur Stellungnahme zur Beschwerde erhalten. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin sowie auf die Gerichtsakte ergänzend Bezug genommen.
II.
A. Die nach § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist i.S.v. § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG zulässig. Der Beschwerdewert liegt über 750,00 EUR. Der Antragsteller begehrt für die Zeit vom 22. Oktober 2009 bis 31. März 2010 Leistungen nach dem SGB II i.H.v. 643,00 EUR/Monat. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat zu Recht das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs verneint. Auch in der Beschwerdeinstanz hat der Antragsteller einen solchen nicht glaubhaft machen können. Das Gericht kann nach § 86b Abs. 2 SGG eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragsstellers erschwert oder wesentlich vereitelt wird. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist gemäß § 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) stets die Glaubhaftmachung des Vorliegens sowohl eines Anordnungsgrunds (also die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile), als auch eines Anordnungsanspruchs (die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Hauptsache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs). Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweg genommen werden. Der Beweismaßstab im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erfordert im Gegensatz zu einem Hauptsacheverfahren für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen nicht die volle richterliche Überzeugung. Dies erklärt sich mit dem Wesen dieses Verfahrens, das wegen der Dringlichkeit der Entscheidung regelmäßig keine eingehenden, unter Umständen langwierigen Ermittlungen zulässt. Deshalb kann im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur eine vorläufige Regelung längstens für die Dauer des Klageverfahrens getroffen werden, die das Gericht in der Hauptsache nicht bindet. Ein Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft gemacht, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen überwiegend wahrscheinlich sind. Dies erfordert, dass mehr für als gegen die Richtigkeit der Angaben spricht (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. § 86b Rn. 16b). Unter Anwendung dieser Maßstäbe ist die sozialgerichtliche Entscheidung nicht zu beanstanden. Der Antragsteller hat nicht hinreichend glaubhaft gemacht, die Voraussetzungen für den Bezug von SGB II-Leistungen zu erfüllen. Nach § 19 Satz 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Leistungsberechtigt sind nach § 7 Abs.1 Satz 1 SGB II in der hier maßgeblichen, im Bewilligungszeitraum geltenden Fassung Personen, die 1. das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben, 2. erwerbsfähig sind, 3. hilfebedürftig sind und 4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Erwerbsfähig ist nach § 8 Abs. 1 SGB II, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht 1. durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, 2. aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Dem Senat liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Antragsteller in dem streitigen Zeitraum nicht erwerbsfähig war oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der Bundesrepublik Deutschland hatte. Es steht jedoch nicht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Antragsteller hilfebedürftig ist. Seine von ihm geschilderte Einnahmesituation ist nicht glaubhaft. Zur Begründung verweist der Senat vollumfänglich auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Beschluss und schließt sich insoweit nach eigener Prüfung der Argumentation an. Auch die seitens des Antragstellers in der Beschwerdeinstanz vorgetragenen Argumente führen nicht zu einem anderen Ergebnis. Die Aufstellung der Verbindlichkeiten der Frau S., die zu den Akten gereicht wurde, ist in dieser Form nicht glaubhaft. Selbst eine Überforderung von Frau S. mit der Vernehmungssituation im Erörterungstermin unterstellt bleiben Widersprüche, die zur Abweisung des Antrags führen. Die schriftlichen Aufstellungen der Schulden des Antragstellers bei ihr stimmen nicht mit den vertraglich fixierten Regelungen überein, auf deren Einhaltung sich sowohl der Antragsteller als auch Frau S. berufen haben. Für das Jahr 2008 sind Rückzahlungen aufgeführt i.H.v. insgesamt 6.200,00 EUR. Diese entspringen jedoch nicht einer Mietaufrechnung, sondern beinhalten wohl tatsächliche Rückzahlungen in unterschiedlicher Höhe und zu unterschiedlichen, unregelmäßigen Abständen. So zahlte der Antragsteller nach dieser Aufstellung am 31. März 2008 1.500,00 EUR, am 3. April 2008 1.000,00 EUR, am 8. Mai 800,00 EUR, am 9. Mai 2008 1.000,00 EUR und am 1. August 2008 1.900,00 EUR an Frau S. zurück. Ab März 2009 wurden dagegen monatlich 300,00 EUR als Forderung aus dem Nutzungsvertrag verrechnet. Dies entspricht zwar der behaupteten vertraglichen Vereinbarung, wonach Frau S. für die von ihr privat und geschäftlich genutzten Räume die laufenden Kosten des Hauses und fällige Kleinreparaturen zu tragen hat (so der schriftliche Mietvertrag vom 27. August 1993) und zusätzlich monatlich 300,00 EUR an den Antragsteller zu zahlen hat. Es erschließt sich allerdings nicht, warum diese Forderung nicht auch in den anderen Monaten zur Verrechnung gestellt wurde. Die Verrechnungen zur Miete blieben noch in der Beschwerdeinstanz widersprüchlich. Auf der einen Seite behauptet der Antragsteller eine Verrechnung, die bereits seit Jahren praktiziert werde, auf der anderen Seite legten sowohl Frau S. in ihrer Zeugenaussage als auch der Antragsteller in der Beschwerdebegründung dar, die Zahlungen seien im Frühjahr 2009 eingestellt worden, als Frau S. wesentliche Zahlungen wie für Medikamente und für die Kosten in B. für den Antragsteller übernommen habe. Gerade für das Jahr 2009 aber hat Frau S. selbst die Mietzahlungen zur Aufrechnung gestellt. Weiterhin fehlen in der Aufstellung vom Antragsteller verdiente Provisionen. Der Antragsteller trägt in der Beschwerdebegründung selbst vor, er habe einen nicht unerheblichen Kundenstamm während seiner Zeit als selbstständiger Versicherungsvertreter aufgebaut. Ihm stehe kein Anspruch auf Provisionen zu, da dieser mit den Verbindlichkeiten verrechnet werde. Eine solche Verrechnung aber findet ausweislich der Aufstellung von Frau S. gerade nicht statt. Zur Verrechnung gestellt waren nur die zu zahlenden 300,00 EUR für die Nutzung der Geschäftsräume. Entsprechend dieser Zweckbestimmung hat der Antragsteller diese auch der Antragsgegnerin gegenüber in der Anlage KS angegeben. Provisionszahlungen als Einnahmen – auch in Form einer Pauschale – hat er nicht benannt. Es erscheint jedoch aus den o.g. Gründen nicht glaubhaft, dass der Antragsteller keine Einnahmen erzielt. Entgegen der Ansicht des Antragstellers gewinnt der Umstand, dass der Dienstwagen mit einem Wunschkennzeichen ausgestattet wurde, schon Bedeutung. Über das Vermögen des Antragstellers wurde (bereits) am 19. Februar 2009 das Insolvenzverfahren eröffnet, im März 2009 wurde nach Angaben der Frau S. der Dienstwagen erworben. In Zusammenschau mit der vertraglichen Vereinbarung vom 28. Februar 2009, wonach der Antragsteller den Dienstwagen nicht privat nutzen durfte, er ihn aber tatsächlich für die Fahrten nach B. (Privatfahrten) benutzte und Frau S. zudem die Kosten hierfür übernahm, ist auch hier eine Umsetzung der vertraglichen Abreden nicht glaubhaft. Dem Antragsteller obliegt nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II zudem die Pflicht, die Hilfebedürftigkeit so gering wie möglich zu halten. Einnahmen sind für den Lebensunterhalt zu verwenden, nicht für die Begleichung privater Schulden. Vor diesem Hintergrund kann es dahinstehen, ob der Antragsteller und Frau S. noch eine nichteheliche Lebensgemeinschaft bilden. Das Sozialgericht hat nicht aufgeklärt, ob beide in einem gemeinsamen Haushalt zusammen leben. Auch der Senat konnte aus den bereits oben genannten Gründen darauf verzichten. Insoweit hält es der Senat nicht für erheblich, ob der Prozessbevollmächtigte "versehentlich" Frau S. als Lebensgefährtin bezeichnete. Insgesamt lässt sich hier aufgrund der erheblichen wirtschaftlichen, d.h. beruflichen und finanziellen, und wahrscheinlich auch privater Verflechtungen, der widersprüchlichen Angaben zu gegenseitigen Zahlungsverpflichtungen einerseits und der tatsächlichen Abwicklung andererseits nicht zur Überzeugung des Senats feststellen, dass der Antragsteller hilfebedürftig i.S. § 9 SGB II ist. Es liegt nach Auffassung des Senats nahe, dass dem Antragsteller von der Zeugin S. auch weiterhin Provisionen aus den Verträgen seines ehemaligen Kundenstamms faktisch zufließen. Die Nichtaufklärbarkeit führt im vorliegenden Fall auch nicht im Rahmen einer vorzunehmenden Folgenabwägung dazu, dass die Antragsgegnerin zu verpflichten ist, dem Antragsteller vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes zu bewilligen. Ist dem Gericht eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist zwar grundsätzlich anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. In solch einem Fall sind die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen. Die Gerichte müssen sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. November 2002, 1 BvR 1586/02, NJW 2003, 1236, 1237). Dies gilt ganz besonders, wenn es um die Wahrung der Würde des Menschen geht. Eine Verletzung dieser grundgesetzlichen Gewährleistung, auch wenn sie nur möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert, haben die Gerichte zu verhindern. Diese besonderen Anforderungen an Eilverfahren schließen andererseits nicht aus, dass die Gerichte den Grundsatz der unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache beachten, indem sie zum Beispiel Leistungen nur mit einem Abschlag zusprechen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005, NVwZ 2005, 927, 928). Eine Entscheidung im Rahmen einer Folgenabwägung kommt folglich nur dann in Betracht, wenn aus Zeitgründen in einem Eilverfahren der Sachverhalt nicht genügend aufgeklärt werden kann. Vorliegend jedoch ist der Sachverhalt aus den o.g. Gründen ohne widerspruchslose und wahrheitsgemäße Angaben des Antragstellers und von Frau S. objektiv nicht aufklärbar. Auch in einem Hauptsacheverfahren wäre die Höhe des Einkommens des Antragstellers in Anbetracht der aufgezeigten Widersprüche nicht erweislich. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass Frau S. nach eigenen Angaben den Antragsteller unterstützt hat, er folglich zur Sicherung ihrer Existenz im streitgegenständlichen Zeitraum nicht auf die Leistungen des Antragsgegners dringend angewiesen war. Die Erklärung der Aufgabe dieser Unterstützung erscheint dem Senat gerade in Anbetracht der geschäftlichen Verbundenheit und Besonderheiten als Schutzbehauptung der Frau S ... B. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unterlag der Ablehnung. Nach § 73a Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO ist auf Antrag Prozesskostenhilfe zu bewilligen, soweit der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Als hinreichend sind die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels einzuschätzen, wenn der Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gewiss, eine Erfolgschance jedoch nicht unwahrscheinlich ist (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13. März 1990, 1 BvR 94/88, NJW 1991, S. 413 f.). Prozesskostenhilfe kommt hingegen nicht in Betracht, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (Bundessozialgericht, Urteil vom 17. Februar 1998, B 13 RJ 83/97 R, SozR 3-1500 § 62 Nr. 19). Erfolgsaussichten sind aus den o.g. Gründen jedoch nicht gegeben. C. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und auf § 127 Abs. 4 ZPO.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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