Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 10 KR 3428/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 4173/10 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1.Widerspruch und Klage gegen den Widerruf der Zulassung zum
Betreiben einer logopädischen oder ergotherapeutischen Praxis haben
kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung.
2. Die Zulassung für den Betrieb einer logopädischen oder
ergotherapeutischen Zweigpraxis kann nicht von der Beschäftigung
eines bestimmten, namentlich benannten Mitarbeiters abhängig gemacht
werden. Voraussetzung für eine solche Zulassung ist lediglich, dass
die Filalpraxis durchgehend unter der Leitung von Personen steht, welche
die Voraussetzungen des §124 Abs 2 Satz 1 Nr 1 SGB V nachweisen.
Betreiben einer logopädischen oder ergotherapeutischen Praxis haben
kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung.
2. Die Zulassung für den Betrieb einer logopädischen oder
ergotherapeutischen Zweigpraxis kann nicht von der Beschäftigung
eines bestimmten, namentlich benannten Mitarbeiters abhängig gemacht
werden. Voraussetzung für eine solche Zulassung ist lediglich, dass
die Filalpraxis durchgehend unter der Leitung von Personen steht, welche
die Voraussetzungen des §124 Abs 2 Satz 1 Nr 1 SGB V nachweisen.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des
Sozialgerichts Stuttgart vom 6. August 2010 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Antrags- und Beschwerdeverfahren auf je 180.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt die Feststellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 9. März 2010 und ihrer Klage vom 22. Juli 2010 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 16. Februar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Juli 2010 im Hinblick auf Zulassungsentziehungen.
Die am 19. Oktober 1967 geborene Antragstellerin erhielt am 30. März 2001 vom Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung R.-P. die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Logopädin. Sie betreibt in N. und in P. je eine Praxis für Logopädie und Ergotherapie.
Die Antragstellerin erhielt erstmalig mit Bescheid vom 9. Oktober 2003 die Zulassung zur Erbringung von Logopädie für die Praxis in N. (damals: Vorstadtplatz 7). Mit Bescheid vom 11. August 2004 erhielt sie zusätzlich in den neuen Praxisräumen in N. (E. Straße ...) die Zulassung zur Erbringung von Ergotherapie, wobei der Beschäftigung der Ergotherapeutin C. S. als Ergotherapeutin zugestimmt und diese zur ergotherapeutischen Behandlung zugelassen wurde. Mit Bescheid vom 31. Mai 2006 wurde nach erneutem Umzug die Zulassung zur Erbringung von Logopädie und Ergotherapie für die Praxis in N. (A. S ...) erteilt, wobei die Erbringung von Ergotherapie bei Frau C. S. belassen wurde. Aus dem Bescheid ergibt sich auch, dass als weitere Ergotherapeutin Frau D. W. M. beschäftigt wurde. Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass die Zulassung nicht übertragbar sei. Sie gelte nur für die Antragstellerin und die Praxis A. S ... in N ...
Für die Praxis in P ... erteilte die Antragsgegnerin mit Bescheiden vom 15. November 2007 Zulassungen für eine Praxis für Logopädie und Ergotherapie. In diesen Bescheiden führte die Antragsgegnerin aus, dass die Antragstellerin die erforderlichen persönlichen und sachlichen Voraussetzungen erfülle, um Versicherte der Antragsgegnerin behandeln zu können. Deshalb erteile man ihr die gewünschte Zulassung gemäß § 124 Abs 5 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) für die Ergotherapiepraxis in P ... Zu beachten sei, dass diese Zulassung nicht übertragbar sei. Sie gelte nur für die Mitarbeiterin U. P. im Rahmen der Tätigkeit der Praxis für Ergotherapie in P ... Im weiteren Bescheid vom 15. November 2007 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, sie erfülle die erforderlichen persönlichen und sachlichen Voraussetzungen im Hinblick auf logopädische Leistungen. Sie erhalte deshalb die gewünschte Zulassung für die Logopädiepraxis in P ... Zu beachten sei, dass diese Zulassung nicht übertragbar sei und sie nur für die Mitarbeiterin M. S. für ihre Tätigkeit in der Praxis für Logopädie in P. gelte.
Mit Schreiben vom 29. Januar 2010 führte die Antragsgegnerin das Anhörungsverfahren nach § 24 Abs 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) durch und gab der Antragstellerin Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich des beabsichtigten Widerrufs der Zulassung der logopädischen und ergotherapeutischen Praxen in N. und P ... Im Rahmen der Abrechnungsprüfung habe man zahlreiche Vertragsverstöße der Antragstellerin festgestellt. Man habe deshalb vor, die Zulassungen der Praxen in N. und P. zu widerrufen. Mit weiterem Schreiben vom 29. Januar 2010 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass Voraussetzung für die Zulassung der beiden Praxen die Beschäftigung einer fachlichen Leiterin bzw eines fachlichen Leiters sei und die Antragstellerin verpflichtet sei, jede Änderung in personellen Angelegenheiten anzuzeigen. Der bisherige fachliche Leiter für den Bereich der Logotherapie in P., Herr O. K., sei zum 30. September 2009 ausgeschieden. Deshalb seien die vertraglichen Voraussetzungen für die Zulassung der Praxis für Logopädie in P. seit dem 1. Oktober 2009 nicht mehr erfüllt. Die bisherige fachliche Leiterin für den Bereich der Ergotherapie in P., Frau N. H., sei im Dezember 2009 ausgeschieden. Deshalb seien die vertraglichen Voraussetzungen für die Zulassung der Praxis für Ergotherapie in P. ebenfalls ab dem 1. Januar 2010 nicht mehr erfüllt. Die bisherige fachliche Leiterin der Praxis für Ergotherapie in N., Frau H. M., sei bereits zum 31. Mai 2009 ausgeschieden. Damit seien die vertraglichen Voraussetzungen für die Zulassung der Praxis für Ergotherapie in N. seit dem 1. Juni 2009 nicht mehr erfüllt. Leistungen, die nach diesen Terminen mit der Antragstellerin abgerechnet worden seien, seien von der Antragsgegnerin zu Unrecht erbracht worden und würden hiermit zurückgefordert werden.
Mit Bescheid vom 16. Februar 2010 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass bei der Praxis für Logopädie in P. die Zulassungsvoraussetzungen bereits seit dem 1. Oktober 2009, bei der Praxis für Ergotherapie in P. seit dem 1. Januar 2010 und bei der Praxis für Ergotherapie in N. seit dem 1. Juni 2009 nicht mehr vorgelegen hätten. Die Zulassung habe in diesen Praxen deshalb zum jeweiligen Zeitpunkt geendet. Bei den gegen die Antragstellerin erhobenen Vorwürfe handele es sich um schwerwiegende Vertragsverstöße. Die Kassenzulassung für die Praxis für Logopädie in N. werde daher mit sofortiger Wirkung widerrufen.
Hiergegen legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 9. März 2010 Widerspruch ein.
Am 7. Juni 2010 hat die Antragstellerin beim Sozialgericht Stuttgart (SG) den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt (Az: S 10 KR 3428/10 ER). Zur Begründung hat sie ausgeführt, bereits mit Schreiben vom 11. Februar 2010 habe die Antragsgegnerin dem Abrechungszentrum O., welches für die Antragstellerin die Abrechnungen bei der Antragsgegnerin einreiche, mitgeteilt, dass die Zulassungen für die Praxen der Antragstellerin geendet hätten und daher generell keine weiteren Rezepte akzeptiert würden. In der Folgezeit sei es bereits zu erheblichen Honorarüberzahlungen und Rückforderungen seitens des Abrechnungszentrums gekommen. Die Antragsgegnerin verkenne, dass ihr Widerspruch aufschiebende Wirkung habe. Die Voraussetzungen des § 86 a Abs 1 Satz 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) seien nicht erfüllt. Soweit die Rahmenverträge bei schwerwiegenden Vertragsverstößen die Möglichkeit vorsähen, die Zulassung mit sofortiger Wirkung zu widerrufen, ändere dies hieran nichts. Die gesetzlichen Vorgaben des § 86 a Abs 2 Nr 5 SGG seien zwingend und im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Zur weiteren Begründung hat die Antragstellerin ua das Schreiben der Antragsgegnerin vom 11. Februar 2010 an das Abrechnungszentrum O. und das Schreiben des genannten Abrechnungszentrums vom 29. März 2010 vorgelegt.
Die Antragsgegnerin hat im Rahmen ihrer Erwiderung ua die Empfehlungen gemäß § 124 Abs 4 SGB V zur einheitlichen Anwendung der Zulassungsbedingungen nach § 124 Abs 2 SGB V für Leistungserbringer von Heilmitteln, die als Dienstleistung an Versicherte abgegeben werden, des GKV-Spitzenverbandes sowie den Rahmenvertrag mit dem Deutschen Bundesverband für Logopädie, Landesgruppe Baden-Württemberg, vom 14. Februar 1992 und den Rahmenvertrag mit dem Deutschen Verband der Ergotherapeuten vom 1. Juli 2002 vorgelegt. Sie hat die Auffassung vertreten, dass es sich bei dem angegriffenen Verwaltungsakt nur um einen deklaratorischen Verwaltungsakt handle und die Zulassung automatisch geendet habe. Nur in Bezug auf den Widerruf der persönlichen Zulassung der Antragstellerin für die Praxis für Logopädie in N. handle es sich um einen konstitutiven Verwaltungsakt, sodass auch der Widerspruch nur insoweit aufschiebende Wirkung habe. Dies werde von der Antragsgegnerin auch anerkannt.
Während des Verfahrens vor dem SG hat der Widerspruchsausschuss der Antragsgegnerin den Widerspruch der Antragstellerin mit Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 2010 zurückgewiesen. Hiergegen hat die Antragstellerin am 22. Juli 2010 Klage beim Sozialgericht Karlsruhe erhoben (Az: S 3 KR 3071/10).
Mit Beschluss vom 6. August 2010 hat das SG festgestellt, dass Widerspruch und Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 16. Februar 2010 aufschiebende Wirkung haben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage entfalle nur in den in § 86 a Abs 2 SGG genannten Fällen. Keiner der Fälle sei vorliegend einschlägig, insbesondere sei hier ein Entfallen der aufschiebenden Wirkung nicht durch Bundesgesetz vorgeschrieben. Es liege auch kein Fall vor, in dem die sofortige Vollziehung durch die Behörde angeordnet worden sei. Die Antragsgegnerin habe zwar im angegriffenen Bescheid formuliert, dass die Zulassung für die Praxis für Logopädie in N. mit sofortiger Wirkung widerrufen werde. Zum einen gehe sie jedoch selbst davon aus, dass der Widerspruch bzw die Klage gegen diesen Verwaltungsakt aufschiebende Wirkung hätten. Sie erkenne zwischenzeitlich ausdrücklich auch die aufschiebende Wirkung diesbezüglich an. Zum anderen genügten die Ausführungen im angegriffenen Bescheid ohnehin nicht den strengen Anforderungen an die Anordnung eines Sofortvollzugs. Widerspruch und Anfechtungsklage hätten auch dann keine aufschiebende Wirkung, wenn der Verwaltungsakt eine durch Gesetz eintretende Rechtsfolge lediglich deklaratorisch feststelle, wie dies bei der Beendigung der vertragsärztlichen Zulassung wegen Erreichens der Altersgrenze der Fall sei (Bezugnahme auf BSG, Urteil vom 6. Februar 2008 - B 6 KA 41/06 R = BSGE 100, 43). Die Regelung des § 86 a Abs 1 Satz 2 SGG, die von ihrem Wortlaut her auch die feststellenden Verwaltungsakte erfasse, sei dahingehend einschränkend auszulegen, dass Widerspruch und Klage nur bei konstitutiv-feststellenden, nicht aber bei deklaratorisch-feststellenden Verwaltungsakten aufschiebende Wirkung entfalteten. Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 16. Februar 2010 stelle aber nicht lediglich eine durch Gesetz eintretende Rechtsfolge deklaratorisch fest. Denn die Zulassungen hätten nicht kraft Gesetzes ihre Wirksamkeit verloren. Die Zulassungen seien nicht unter einer auflösenden Bedingung erteilt worden. Die Bescheide vom 11. August 2004 und 31. Mai 2006 hätten keinerlei dahingehende Beschränkung enthalten. In den Bescheiden vom 15. November 2007 werde zwar darauf hingewiesen, dass die Zulassung nicht übertragbar und an eine bestimmte Mitarbeiterin der Antragstellerin gebunden sei. Dass bei Ausscheiden der Mitarbeiterin aber nicht nur die Zulassung der Mitarbeiterin selbst, sondern auch die Zulassung der Antragstellerin automatisch enden solle, komme nicht mit der notwendigen Deutlichkeit zum Ausdruck. Eine auflösende Bedingung erfordere aber wegen ihres Ausnahmecharakters stets eine ausdrückliche und unmissverständliche Formulierung. Schließlich ordne auch das Gesetz kein automatisches Erlöschen der Zulassung an, falls nachträglich Zulassungsvoraussetzungen entfielen. Nach § 124 Abs 6 Satz 1 SGB V sei es vielmehr erforderlich, dass die Zulassung widerrufen werde, wenn der Leistungserbringer nach Erteilung der Zulassung die hierfür notwendigen Voraussetzungen nicht mehr erfülle. Automatisch endeten die Zulassungen nicht. Damit unterscheide sich die vorliegende Situation von der Beendigung einer vertragsärztlichen Zulassung wegen Todes, Verzichts oder Wegzugs bzw bis 30. Juni 2008 auch durch Erreichen einer Altersgrenze. Denn nach § 95 Abs 7 SGB V ende in diesen Fällen die Zulassung, ohne dass es der Aufhebung der Ausgangsentscheidung bedürfe. § 124 Abs 6 Satz 1 SGB V sehe dagegen den Widerruf des Zulassungsbescheids vor. An dieser Rechtslage änderten auch die Regelungen des Rahmenvertrags zwischen dem Deutschen Verband der Ergotherapeuten und den Landesverbänden der Krankenkassen und Ersatzkassen gemäß § 125 Abs 2 SGB V vom 1. Juli 2002 nichts. Die in Anlage 1 des genannten Rahmenvertrages enthaltenen Vorgaben für die Erteilung und das Ende der Zulassung sei nicht vom gesetzlichen Auftrag gedeckt. Denn die in § 125 Abs 2 SGB V geregelte Vertragskompetenz betreffe die Abwicklung der Leistung und nicht die in § 124 SGB V geregelte Zulassung. Entsprechendes gelte für die Rahmenempfehlungen des GKV-Spitzenverbandes nach § 124 Abs 4 SGB V. Er sei nicht in der Lage, in seinen Empfehlungen eine von § 124 Abs 6 Satz 1 SGB V abweichende Rechtsgrundlage für ein automatisches Erlöschen der Zulassung bei Wegfall einzelner Zulassungsvoraussetzungen zu schaffen. Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 16. Februar 2010 habe demnach nicht bloß deklaratorisch-feststellenden Charakter. Widerspruch und Klage hätten daher aufschiebende Wirkung.
Hiergegen richtet sich die am 2. September 2010 beim SG zum Landessozialgericht (LSG) erhobene Beschwerde der Antragsgegnerin. Zur Begründung wird vorgetragen, der Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung sei hinsichtlich des Widerrufs der persönlichen Zulassung der Antragstellerin für die Praxis für Logopädie in N. teilweise unzulässig, da die Antragsgegnerin die aufschiebende Wirkung anerkannt habe, sodass diesbezüglich kein Rechtsschutzbedürfnis bestehe. Des Weiteren hätten sich die weiteren streitigen Zulassungen bereits mit dem Weggang der benannten Personen (fachliche Leiter) erledigt. Zu beachten sei, dass nach der gesetzlichen Konstruktion die Zulassung immer an die fachliche Leitung - und zwar höchstpersönlich (namentliche Nennung) - gebunden sei. Darüber hinaus hätten alle Zulassungsbescheide unter einer auflösenden Bedingung gestanden. Es sei nämlich ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die Zulassung nicht übertragbar sei und auch für die Beschäftigung der jeweils namentlich genannten Personen als fachliche Leitung in der jeweiligen Praxis gelte. Des Weiteren sei auf die Bestimmungen des Rahmenvertrages verwiesen worden. Danach seien die Zulassungen für Ergotherapie in N. sowie für Sprach- und Ergotherapie in P. unter der auflösenden Bedingung erteilt worden, dass eine fachliche Leitung vorhanden sei. Bei Eintritt des Ereignisses "Ausscheiden der fachlichen Leitung" sei somit die auflösende Bedingung eingetreten. Unabhängig davon ergebe sich die automatische Beendigung der Zulassung bereits nach § 124 SGB V im Zusammenhang mit den entsprechenden Empfehlungen gemäß § 124 Abs 4 SGB V. Bei diesen Empfehlungen handele es sich um sachgerechte Konkretisierungen der gesetzlichen Vorgaben. Auch aus dem Rahmenvertrag gemäß § 125 Abs 2 SGB V folge das automatische Ende der Zulassungen. Die entsprechenden Regelungen im Rahmenvertrag seien wirksam. Denn der Rahmenvertrag konkretisiere in zulässiger Weise die Regelungen des § 124 Abs 2 Satz 2 SGB V. Es handele sich mithin bei dem Bescheid vom 16. Februar 2010 - mit Ausnahme des Widerrufs der persönlichen Zulassung zur Erbringung von Sprachtherapie in N. - um einen rein feststellenden Verwaltungsakt, sodass Widerspruch und Klage keinen Suspensiveffekt hätten.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 6. August 2010 aufzuheben und den Antrag der Antragstellerin abzulehnen.
Die Antragstellerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend. Ihr sei lediglich vorzuwerfen, dass sie die entsprechenden Personen etwas zeitverzögert der Antragsgegnerin mitgeteilt habe. Dies könne zwar einen Verstoß darstellen, der auch gewisse Disziplinarmaßnahmen nach sich ziehe, aber er rechtfertige nicht den Zulassungsentzug. Auf jeden Fall seien die Zulassungen nicht automatisch entfallen. Hinzuweisen sei, dass die Antragsgegnerin die persönliche Zulassung für die Praxis für Logopädie in N. mit "sofortiger Wirkung" widerrufen habe und sie selbst dem Widerspruch keine aufschiebende Wirkung beigemessen habe, was sich auch aus dem Schreiben der Antragsgegnerin gegenüber dem Abrechnungszentrum O. ergebe. Die Antragsgegnerin habe in der Vergangenheit auch keinerlei Rezepte mehr bezahlt bzw entgegengenommen, was sich aus dem Schreiben des Abrechnungszentrums O. vom 11. Februar 2010 ergebe. Schließlich sei stets eine leitende Person vorhanden und auch zur Leistungserbringung in der Lage gewesen. Die Zulassungen hätten sich daher auch nicht auf andere Weise erledigt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie auf die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 173 SGG form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragsgegnerin ist nicht nach § 172 Abs 3 Nr 1 SGG ausgeschlossen und daher insgesamt zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Im Hinblick auf die besondere Eilbedürftigkeit hat der Senat davon abgesehen, den Rechtsstreit an das sachlich und örtlich zuständige Sozialgericht Karlsruhe (vgl auch Rechtsmittelbelehrung im Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 2010) zu verweisen. Das SG hat in der Sache zu Recht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 16. Februar 2010 festgestellt. Hierbei ist es unschädlich, dass das SG den Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 2010 nicht ausdrücklich im Tenor aufgenommen hat. Lediglich zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass die aufschiebende Wirkung der Klage auch den Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 2010 erfasst.
Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist der Antrag der Antragstellerin auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich des Widerrufs ihrer persönlichen Zulassung für die Praxis für Logopädie in N. nicht unzulässig. Denn die Antragstellerin hat für die diesbezügliche Feststellung (weiterhin) ein Rechtsschutzbedürfnis. Dieses fehlt etwa dann, wenn auch ohne gerichtliche Entscheidung keine Vollziehung droht, zB bei einer verbindlichen Erklärung der Verwaltung, den Verwaltungsakt nicht zu vollziehen (vgl Adolf in Hennig, Kommentar zum SGG, § 86 b Rdnr 24, Stand August 2007). Zwar hat die Antragsgegnerin während des Verfahrens vor dem SG mit Schriftsatz vom 18. Juni 2010 anerkannt, dass der Widerspruch der Antragstellerin gegen den Widerruf der persönlichen Zulassung für die Praxis für Logopädie in N. aufschiebende Wirkung hat. Allerdings ergibt sich aus dem von der Antragstellerin vorgelegten Schreiben des Abrechnungszentrums O. vom 29. März 2010, dass die Antragsgegnerin sich weigert, entsprechende Rezepte zu bezahlen. Dass sich an dieser Haltung der Antragsgegnerin mittlerweile etwas geändert hat, hat diese im Beschwerdeverfahren nicht vorgetragen, sodass auch weiterhin ein entsprechendes Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin besteht.
Der Widerspruch und die Klage der Antragstellerin haben bereits kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung. Nach Abs 1 des mit Wirkung ab 2. Januar 2002 durch Art 1 Nr 36 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (6. SGGÄndG) vom 17. August 2001 (BGBl I S 2144) eingefügten § 86 a SGG haben Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Bis zu diesem Zeitpunkt galt der umgekehrte Grundsatz, wonach Rechtsmittel im sozialgerichtlichen Verfahren nur aufschiebende Wirkung hatten, wenn dies im Gesetz ausdrücklich angeordnet war (Timme NZS 2004, 292, 293). Die aufschiebende Wirkung entfällt nach § 86 a Abs 2 SGG nur bei Entscheidungen über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten (Nr 1), in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und der Bundesagentur für Arbeit bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung entziehen oder herabsetzen (Nr 2), für die Anfechtungsklage in Angelegenheiten der Sozialversicherung bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung herabsetzen oder entziehen (Nr 3), in anderen durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen (Nr 4) und in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ist und die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung mit schriftlicher Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung anordnet (Nr 5). Nach § 86 b Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Haben der Widerspruch bzw die Anfechtungsklage nach § 86 a SGG bereits aufschiebende Wirkung, missachtet aber die Verwaltung oder ein Dritter diese oder droht eine Missachtung (faktische Vollziehung), so kann der durch den rechtswidrigen Vollzug Belastete beim Gericht die Feststellung beantragen, dass sein Widerspruch bzw seine Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung hat (vgl Adolf, aaO, Rdnr 12).
Das SG hat zutreffend dargelegt, dass der Widerspruch und die Anfechtungsklage im vorliegenden Fall aufschiebende Wirkung haben, da der Bescheid der Antragsgegnerin vom 16. Februar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Juli 2010 nicht lediglich eine durch Gesetz eintretende Rechtsfolge deklaratorisch feststellt. Denn die hier streitigen Zulassungen haben nicht kraft Gesetzes ihre Wirksamkeit verloren und haben sich auch nicht auf andere Weise im Sinne des § 39 Abs 2 SGB X erledigt. Das SG hat auch zutreffend ausgeführt, dass sich an diesem Ergebnis durch die Regelungen des Rahmenvertrages zwischen dem Deutschen Verband der Ergotherapeuten und den Landesverbänden der Krankenkassen und Ersatzkassen vom 1. Juli 2002 nichts ändert, wobei Entsprechendes für die Rahmenempfehlungen des GKV-Spitzenverbandes nach § 124 Abs 4 SGB V gilt. Diesen Ausführungen schließt sich der Senat auch in Kenntnis des Beschwerdevorbringens der Antragsgegnerin vollumfänglich an und sieht daher von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 153 Abs 2 SGG ab.
Lediglich ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen: Das Bundessozialgericht (BSG) hat bereits in seiner Entscheidung vom 6. Februar 2008 (B 6 KA 41/06 R = BSG 100, 43 = SozR 4-2500 § 95 Nr 14, jeweils Rdnr 26) darauf hingewiesen, dass sich Widerspruch und Anfechtungsklage im Falle der Beendigung der Zulassung wegen Erreichens der Altersgrenze von Rechtsbehelfen gegen die Entziehung einer Zulassung gemäß § 96 Abs 6 SGB V unterscheiden. Es hat hierbei ausdrücklich festgestellt, dass Rechtsbehelfe gegen die "Entziehung" einer Zulassung aufschiebende Wirkung entfalten (ebenso im Hinblick auf den Widerruf von Zulassungen im Rahmen des § 124 SGB V Knittel in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung/Pflegeversicherung, § 124 Rdnr 30, Stand März 2010). Dies gilt nur dann nicht, wenn der angegriffene Verwaltungsakt eine durch Gesetz eintretende Rechtsfolge lediglich deklaratorisch feststellt, wie dies bei Beendigung der Zulassung wegen Erreichens der Altersgrenze der Fall ist (zum nur deklaratorisch-feststellenden Charakter dieses Verwaltungsakts s zB BSG SozR 4-2500 § 95 Nr 2 RdNr 12).
Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin ist das Ausscheiden von Mitarbeitern in Praxisfilialen aber nicht mit dem Erreichen der Altersgrenze oder mit dem Tod des Leistungserbringers bei persönlicher Zulassung vergleichbar. Dies ergibt sich aus Folgendem: Nach § 124 Abs 2 Satz 2 SGB V ist ein zugelassener Leistungserbringer von Heilmitteln in einem weiteren Heilmittelbereich zuzulassen, sofern er für diesen Bereich die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr 2 und 3 erfüllt und eine oder mehrere Personen beschäftigt, die die Voraussetzungen des Satz 1 Nr 1 nachweisen. Die Regelung in § 124 Abs 2 Satz 2 SGB V soll bei der Gründung bereichsübergreifender Praxen Rechtssicherheit schaffen. Der Gesetzgeber wollte mit dieser Regelung die Möglichkeit eröffnen, bereichsübergreifende Praxen von mehreren Berufsgruppen im Heilmittelbereich gründen zu können, da diese Praxisform betriebswirtschaftliche Vorteile bieten und somit auch für die Beitragszahler vorteilhaft sein kann (vgl BT-Drs 12/6998 S 20). Die Gründung eines Filialbetriebes durch einen zugelassenen Leistungserbringer ist dadurch grundsätzlich zulässig (vgl hierzu auch BSG, Urteil vom 29. November 1995 - 3 RK 25/94 = SozR 3-2500 § 126 Nr 1).
Da der Leistungserbringer nach der gesetzlichen Konstruktion die Leistungen nicht persönlich erbringen muss, kann er seiner Verantwortung gegenüber den Krankenkassen auch dadurch gerecht werden, dass er den Filialbetrieb unter die Leitung eines Mitarbeiters stellt, der die Voraussetzungen des § 124 Abs 2 Satz 1 Nr 1 SGB V erfüllt und, würde er über eine entsprechende Praxis verfügen, selbst als Leistungserbringer zugelassen werden könnte. Mithilfe dieser Regelung wird mithin sichergestellt, dass auch in einem Filialbetrieb die fachlichen Voraussetzungen für die Erbringung von Heilmittelleistungen erfüllt sind. Im Gegensatz zur Auffassung der Antragsgegnerin ist die Gründung und Führung eines Filialbetriebs jedoch nicht von einer höchstpersönlichen Bindung an einen bestimmten Mitarbeiter abhängig. Denn § 124 Abs 2 Satz 2 SGB V sieht lediglich vor, dass eine oder mehrere Personen beschäftigt werden, die die Voraussetzungen des § 124 Abs 2 Satz 1 Nr 1 SGB V nachweisen. Voraussetzung ist danach nur, dass entsprechende Personen (durchgehend) beschäftigt werden. Würde hingegen die Ansicht der Antragsgegnerin zutreffen, so würde jedes Mal die Zulassung kraft Gesetzes entfallen, wenn die Antragstellerin einem bisherigen Mitarbeiter kündigen und einen neuen Mitarbeiter einstellen wollte. Dieses Ergebnis wird jedoch durch die Regelungen des § 124 Abs 2 Satz 2 SGB V nicht gedeckt. Danach ist - wie bereits dargelegt - lediglich erforderlich, dass durchgehend eine oder mehrere Personen beschäftigt werden, die die Voraussetzungen des § 124 Abs 2 Satz 1 Nr 1 SGB V nachweisen. Hiervon unberührt bleibt jedoch die Verpflichtung der Antragstellerin, entsprechende Veränderungen der Antragsgegnerin mitzuteilen. Die Verletzung etwaiger Mitteilungspflichten führt jedoch nicht zu einem automatischen Ende der Zulassung. Die Antragsgegnerin kann dies lediglich zum Anlass nehmen, von der Ermächtigung des § 124 Abs 6 SGB V Gebrauch zu machen und die Zulassung zu widerrufen. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn die Antragstellerin auch in Zukunft keine fachlich geeigneten Mitarbeiter mit entsprechender Ausbildung beschäftigen will und mithin von der endgültigen Aufgabe des weiteren Heilmittelbereichs auszugehen ist (vgl zum Ende einer personengebundenen Zulassung durch endgültige Aufgabe der Tätigkeit Hencke in Peters, Handbuch der Krankenversicherung, § 124 SGBV Rdnr 16, Stand September 2008). Hierfür liegen aber im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte vor. Die Antragstellerin hat vielmehr mitgeteilt, dass eine fachliche Leitung durchgehend sichergestellt war.
Vor diesem Hintergrund ist bereits fraglich, ob die Antragsgegnerin in der Vergangenheit berechtigt war, die Erteilung der Zulassung für die Antragstellerin von der Beschäftigung einer bestimmten (ebenfalls zugelassenen) Mitarbeiterin abhängig zu machen oder ob sie nicht nur berechtigt gewesen wäre, die Zulassung unter der Bedingung zu erteilen, dass eine nach § 124 Abs 2 Satz 1 Nr 1 SGB V entsprechende Fachkraft beschäftigt wird (wobei dann die Antragstellerin die Pflicht getroffen hätte, nachzuweisen, dass sie entsprechende Personen beschäftigt). Diese Frage kann der Senat jedoch im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes offenlassen.
Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des BSG in den Rahmenverträgen nach § 125 Abs 2 Satz 1 SGB V Zulassungsbedingungen nicht vereinbart werden dürfen (vgl hierzu BSG, Urteil vom 22. Juli 2004 - B 3 KR 12/04 R = SozR 4-2500 § 125 Nr 2 Rdnr 20). Daraus ergibt sich aber auch im Umkehrschluss, dass keine - über den zulässigen Rahmen des § 124 Abs 6 SGB V hinausgehende - Regelungen zum Widerruf oder zum automatischen Ende einer Zulassung vereinbart werden dürfen. Sie wären angesichts ihrer die Berufsausübung einschränkenden Wirkung mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit nach Art 12 Grundgesetz (GG) unvereinbar (vgl allgemein hierzu auch Knittel, aaO, § 124 Rdnr 6).
Danach war die Beschwerde zurückzuweisen, wobei die Kostenentscheidung aus einer entsprechenden Anwendung des § 197 a Abs 1 SGG iVm § 154 Abs 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) folgt.
Der Streitwert des Antrags- und Beschwerdeverfahrens wird nach § 197 a SGG iVm §§ 63 Abs 1 und 3, 52 Abs 1 und 2 Gerichtskostengesetz (GKG) auf die Hälfte des dreifachen Jahresgewinns (360.000,00 EUR) auf 180.000,00 EUR festgesetzt. Dies entspricht der wirtschaftlichen Bedeutung des Rechtsstreits im einstweiligen Rechtsschutzverfahren.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Sozialgerichts Stuttgart vom 6. August 2010 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Antrags- und Beschwerdeverfahren auf je 180.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt die Feststellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 9. März 2010 und ihrer Klage vom 22. Juli 2010 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 16. Februar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Juli 2010 im Hinblick auf Zulassungsentziehungen.
Die am 19. Oktober 1967 geborene Antragstellerin erhielt am 30. März 2001 vom Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung R.-P. die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Logopädin. Sie betreibt in N. und in P. je eine Praxis für Logopädie und Ergotherapie.
Die Antragstellerin erhielt erstmalig mit Bescheid vom 9. Oktober 2003 die Zulassung zur Erbringung von Logopädie für die Praxis in N. (damals: Vorstadtplatz 7). Mit Bescheid vom 11. August 2004 erhielt sie zusätzlich in den neuen Praxisräumen in N. (E. Straße ...) die Zulassung zur Erbringung von Ergotherapie, wobei der Beschäftigung der Ergotherapeutin C. S. als Ergotherapeutin zugestimmt und diese zur ergotherapeutischen Behandlung zugelassen wurde. Mit Bescheid vom 31. Mai 2006 wurde nach erneutem Umzug die Zulassung zur Erbringung von Logopädie und Ergotherapie für die Praxis in N. (A. S ...) erteilt, wobei die Erbringung von Ergotherapie bei Frau C. S. belassen wurde. Aus dem Bescheid ergibt sich auch, dass als weitere Ergotherapeutin Frau D. W. M. beschäftigt wurde. Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass die Zulassung nicht übertragbar sei. Sie gelte nur für die Antragstellerin und die Praxis A. S ... in N ...
Für die Praxis in P ... erteilte die Antragsgegnerin mit Bescheiden vom 15. November 2007 Zulassungen für eine Praxis für Logopädie und Ergotherapie. In diesen Bescheiden führte die Antragsgegnerin aus, dass die Antragstellerin die erforderlichen persönlichen und sachlichen Voraussetzungen erfülle, um Versicherte der Antragsgegnerin behandeln zu können. Deshalb erteile man ihr die gewünschte Zulassung gemäß § 124 Abs 5 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) für die Ergotherapiepraxis in P ... Zu beachten sei, dass diese Zulassung nicht übertragbar sei. Sie gelte nur für die Mitarbeiterin U. P. im Rahmen der Tätigkeit der Praxis für Ergotherapie in P ... Im weiteren Bescheid vom 15. November 2007 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, sie erfülle die erforderlichen persönlichen und sachlichen Voraussetzungen im Hinblick auf logopädische Leistungen. Sie erhalte deshalb die gewünschte Zulassung für die Logopädiepraxis in P ... Zu beachten sei, dass diese Zulassung nicht übertragbar sei und sie nur für die Mitarbeiterin M. S. für ihre Tätigkeit in der Praxis für Logopädie in P. gelte.
Mit Schreiben vom 29. Januar 2010 führte die Antragsgegnerin das Anhörungsverfahren nach § 24 Abs 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) durch und gab der Antragstellerin Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich des beabsichtigten Widerrufs der Zulassung der logopädischen und ergotherapeutischen Praxen in N. und P ... Im Rahmen der Abrechnungsprüfung habe man zahlreiche Vertragsverstöße der Antragstellerin festgestellt. Man habe deshalb vor, die Zulassungen der Praxen in N. und P. zu widerrufen. Mit weiterem Schreiben vom 29. Januar 2010 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass Voraussetzung für die Zulassung der beiden Praxen die Beschäftigung einer fachlichen Leiterin bzw eines fachlichen Leiters sei und die Antragstellerin verpflichtet sei, jede Änderung in personellen Angelegenheiten anzuzeigen. Der bisherige fachliche Leiter für den Bereich der Logotherapie in P., Herr O. K., sei zum 30. September 2009 ausgeschieden. Deshalb seien die vertraglichen Voraussetzungen für die Zulassung der Praxis für Logopädie in P. seit dem 1. Oktober 2009 nicht mehr erfüllt. Die bisherige fachliche Leiterin für den Bereich der Ergotherapie in P., Frau N. H., sei im Dezember 2009 ausgeschieden. Deshalb seien die vertraglichen Voraussetzungen für die Zulassung der Praxis für Ergotherapie in P. ebenfalls ab dem 1. Januar 2010 nicht mehr erfüllt. Die bisherige fachliche Leiterin der Praxis für Ergotherapie in N., Frau H. M., sei bereits zum 31. Mai 2009 ausgeschieden. Damit seien die vertraglichen Voraussetzungen für die Zulassung der Praxis für Ergotherapie in N. seit dem 1. Juni 2009 nicht mehr erfüllt. Leistungen, die nach diesen Terminen mit der Antragstellerin abgerechnet worden seien, seien von der Antragsgegnerin zu Unrecht erbracht worden und würden hiermit zurückgefordert werden.
Mit Bescheid vom 16. Februar 2010 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass bei der Praxis für Logopädie in P. die Zulassungsvoraussetzungen bereits seit dem 1. Oktober 2009, bei der Praxis für Ergotherapie in P. seit dem 1. Januar 2010 und bei der Praxis für Ergotherapie in N. seit dem 1. Juni 2009 nicht mehr vorgelegen hätten. Die Zulassung habe in diesen Praxen deshalb zum jeweiligen Zeitpunkt geendet. Bei den gegen die Antragstellerin erhobenen Vorwürfe handele es sich um schwerwiegende Vertragsverstöße. Die Kassenzulassung für die Praxis für Logopädie in N. werde daher mit sofortiger Wirkung widerrufen.
Hiergegen legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 9. März 2010 Widerspruch ein.
Am 7. Juni 2010 hat die Antragstellerin beim Sozialgericht Stuttgart (SG) den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt (Az: S 10 KR 3428/10 ER). Zur Begründung hat sie ausgeführt, bereits mit Schreiben vom 11. Februar 2010 habe die Antragsgegnerin dem Abrechungszentrum O., welches für die Antragstellerin die Abrechnungen bei der Antragsgegnerin einreiche, mitgeteilt, dass die Zulassungen für die Praxen der Antragstellerin geendet hätten und daher generell keine weiteren Rezepte akzeptiert würden. In der Folgezeit sei es bereits zu erheblichen Honorarüberzahlungen und Rückforderungen seitens des Abrechnungszentrums gekommen. Die Antragsgegnerin verkenne, dass ihr Widerspruch aufschiebende Wirkung habe. Die Voraussetzungen des § 86 a Abs 1 Satz 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) seien nicht erfüllt. Soweit die Rahmenverträge bei schwerwiegenden Vertragsverstößen die Möglichkeit vorsähen, die Zulassung mit sofortiger Wirkung zu widerrufen, ändere dies hieran nichts. Die gesetzlichen Vorgaben des § 86 a Abs 2 Nr 5 SGG seien zwingend und im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Zur weiteren Begründung hat die Antragstellerin ua das Schreiben der Antragsgegnerin vom 11. Februar 2010 an das Abrechnungszentrum O. und das Schreiben des genannten Abrechnungszentrums vom 29. März 2010 vorgelegt.
Die Antragsgegnerin hat im Rahmen ihrer Erwiderung ua die Empfehlungen gemäß § 124 Abs 4 SGB V zur einheitlichen Anwendung der Zulassungsbedingungen nach § 124 Abs 2 SGB V für Leistungserbringer von Heilmitteln, die als Dienstleistung an Versicherte abgegeben werden, des GKV-Spitzenverbandes sowie den Rahmenvertrag mit dem Deutschen Bundesverband für Logopädie, Landesgruppe Baden-Württemberg, vom 14. Februar 1992 und den Rahmenvertrag mit dem Deutschen Verband der Ergotherapeuten vom 1. Juli 2002 vorgelegt. Sie hat die Auffassung vertreten, dass es sich bei dem angegriffenen Verwaltungsakt nur um einen deklaratorischen Verwaltungsakt handle und die Zulassung automatisch geendet habe. Nur in Bezug auf den Widerruf der persönlichen Zulassung der Antragstellerin für die Praxis für Logopädie in N. handle es sich um einen konstitutiven Verwaltungsakt, sodass auch der Widerspruch nur insoweit aufschiebende Wirkung habe. Dies werde von der Antragsgegnerin auch anerkannt.
Während des Verfahrens vor dem SG hat der Widerspruchsausschuss der Antragsgegnerin den Widerspruch der Antragstellerin mit Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 2010 zurückgewiesen. Hiergegen hat die Antragstellerin am 22. Juli 2010 Klage beim Sozialgericht Karlsruhe erhoben (Az: S 3 KR 3071/10).
Mit Beschluss vom 6. August 2010 hat das SG festgestellt, dass Widerspruch und Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 16. Februar 2010 aufschiebende Wirkung haben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage entfalle nur in den in § 86 a Abs 2 SGG genannten Fällen. Keiner der Fälle sei vorliegend einschlägig, insbesondere sei hier ein Entfallen der aufschiebenden Wirkung nicht durch Bundesgesetz vorgeschrieben. Es liege auch kein Fall vor, in dem die sofortige Vollziehung durch die Behörde angeordnet worden sei. Die Antragsgegnerin habe zwar im angegriffenen Bescheid formuliert, dass die Zulassung für die Praxis für Logopädie in N. mit sofortiger Wirkung widerrufen werde. Zum einen gehe sie jedoch selbst davon aus, dass der Widerspruch bzw die Klage gegen diesen Verwaltungsakt aufschiebende Wirkung hätten. Sie erkenne zwischenzeitlich ausdrücklich auch die aufschiebende Wirkung diesbezüglich an. Zum anderen genügten die Ausführungen im angegriffenen Bescheid ohnehin nicht den strengen Anforderungen an die Anordnung eines Sofortvollzugs. Widerspruch und Anfechtungsklage hätten auch dann keine aufschiebende Wirkung, wenn der Verwaltungsakt eine durch Gesetz eintretende Rechtsfolge lediglich deklaratorisch feststelle, wie dies bei der Beendigung der vertragsärztlichen Zulassung wegen Erreichens der Altersgrenze der Fall sei (Bezugnahme auf BSG, Urteil vom 6. Februar 2008 - B 6 KA 41/06 R = BSGE 100, 43). Die Regelung des § 86 a Abs 1 Satz 2 SGG, die von ihrem Wortlaut her auch die feststellenden Verwaltungsakte erfasse, sei dahingehend einschränkend auszulegen, dass Widerspruch und Klage nur bei konstitutiv-feststellenden, nicht aber bei deklaratorisch-feststellenden Verwaltungsakten aufschiebende Wirkung entfalteten. Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 16. Februar 2010 stelle aber nicht lediglich eine durch Gesetz eintretende Rechtsfolge deklaratorisch fest. Denn die Zulassungen hätten nicht kraft Gesetzes ihre Wirksamkeit verloren. Die Zulassungen seien nicht unter einer auflösenden Bedingung erteilt worden. Die Bescheide vom 11. August 2004 und 31. Mai 2006 hätten keinerlei dahingehende Beschränkung enthalten. In den Bescheiden vom 15. November 2007 werde zwar darauf hingewiesen, dass die Zulassung nicht übertragbar und an eine bestimmte Mitarbeiterin der Antragstellerin gebunden sei. Dass bei Ausscheiden der Mitarbeiterin aber nicht nur die Zulassung der Mitarbeiterin selbst, sondern auch die Zulassung der Antragstellerin automatisch enden solle, komme nicht mit der notwendigen Deutlichkeit zum Ausdruck. Eine auflösende Bedingung erfordere aber wegen ihres Ausnahmecharakters stets eine ausdrückliche und unmissverständliche Formulierung. Schließlich ordne auch das Gesetz kein automatisches Erlöschen der Zulassung an, falls nachträglich Zulassungsvoraussetzungen entfielen. Nach § 124 Abs 6 Satz 1 SGB V sei es vielmehr erforderlich, dass die Zulassung widerrufen werde, wenn der Leistungserbringer nach Erteilung der Zulassung die hierfür notwendigen Voraussetzungen nicht mehr erfülle. Automatisch endeten die Zulassungen nicht. Damit unterscheide sich die vorliegende Situation von der Beendigung einer vertragsärztlichen Zulassung wegen Todes, Verzichts oder Wegzugs bzw bis 30. Juni 2008 auch durch Erreichen einer Altersgrenze. Denn nach § 95 Abs 7 SGB V ende in diesen Fällen die Zulassung, ohne dass es der Aufhebung der Ausgangsentscheidung bedürfe. § 124 Abs 6 Satz 1 SGB V sehe dagegen den Widerruf des Zulassungsbescheids vor. An dieser Rechtslage änderten auch die Regelungen des Rahmenvertrags zwischen dem Deutschen Verband der Ergotherapeuten und den Landesverbänden der Krankenkassen und Ersatzkassen gemäß § 125 Abs 2 SGB V vom 1. Juli 2002 nichts. Die in Anlage 1 des genannten Rahmenvertrages enthaltenen Vorgaben für die Erteilung und das Ende der Zulassung sei nicht vom gesetzlichen Auftrag gedeckt. Denn die in § 125 Abs 2 SGB V geregelte Vertragskompetenz betreffe die Abwicklung der Leistung und nicht die in § 124 SGB V geregelte Zulassung. Entsprechendes gelte für die Rahmenempfehlungen des GKV-Spitzenverbandes nach § 124 Abs 4 SGB V. Er sei nicht in der Lage, in seinen Empfehlungen eine von § 124 Abs 6 Satz 1 SGB V abweichende Rechtsgrundlage für ein automatisches Erlöschen der Zulassung bei Wegfall einzelner Zulassungsvoraussetzungen zu schaffen. Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 16. Februar 2010 habe demnach nicht bloß deklaratorisch-feststellenden Charakter. Widerspruch und Klage hätten daher aufschiebende Wirkung.
Hiergegen richtet sich die am 2. September 2010 beim SG zum Landessozialgericht (LSG) erhobene Beschwerde der Antragsgegnerin. Zur Begründung wird vorgetragen, der Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung sei hinsichtlich des Widerrufs der persönlichen Zulassung der Antragstellerin für die Praxis für Logopädie in N. teilweise unzulässig, da die Antragsgegnerin die aufschiebende Wirkung anerkannt habe, sodass diesbezüglich kein Rechtsschutzbedürfnis bestehe. Des Weiteren hätten sich die weiteren streitigen Zulassungen bereits mit dem Weggang der benannten Personen (fachliche Leiter) erledigt. Zu beachten sei, dass nach der gesetzlichen Konstruktion die Zulassung immer an die fachliche Leitung - und zwar höchstpersönlich (namentliche Nennung) - gebunden sei. Darüber hinaus hätten alle Zulassungsbescheide unter einer auflösenden Bedingung gestanden. Es sei nämlich ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die Zulassung nicht übertragbar sei und auch für die Beschäftigung der jeweils namentlich genannten Personen als fachliche Leitung in der jeweiligen Praxis gelte. Des Weiteren sei auf die Bestimmungen des Rahmenvertrages verwiesen worden. Danach seien die Zulassungen für Ergotherapie in N. sowie für Sprach- und Ergotherapie in P. unter der auflösenden Bedingung erteilt worden, dass eine fachliche Leitung vorhanden sei. Bei Eintritt des Ereignisses "Ausscheiden der fachlichen Leitung" sei somit die auflösende Bedingung eingetreten. Unabhängig davon ergebe sich die automatische Beendigung der Zulassung bereits nach § 124 SGB V im Zusammenhang mit den entsprechenden Empfehlungen gemäß § 124 Abs 4 SGB V. Bei diesen Empfehlungen handele es sich um sachgerechte Konkretisierungen der gesetzlichen Vorgaben. Auch aus dem Rahmenvertrag gemäß § 125 Abs 2 SGB V folge das automatische Ende der Zulassungen. Die entsprechenden Regelungen im Rahmenvertrag seien wirksam. Denn der Rahmenvertrag konkretisiere in zulässiger Weise die Regelungen des § 124 Abs 2 Satz 2 SGB V. Es handele sich mithin bei dem Bescheid vom 16. Februar 2010 - mit Ausnahme des Widerrufs der persönlichen Zulassung zur Erbringung von Sprachtherapie in N. - um einen rein feststellenden Verwaltungsakt, sodass Widerspruch und Klage keinen Suspensiveffekt hätten.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 6. August 2010 aufzuheben und den Antrag der Antragstellerin abzulehnen.
Die Antragstellerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend. Ihr sei lediglich vorzuwerfen, dass sie die entsprechenden Personen etwas zeitverzögert der Antragsgegnerin mitgeteilt habe. Dies könne zwar einen Verstoß darstellen, der auch gewisse Disziplinarmaßnahmen nach sich ziehe, aber er rechtfertige nicht den Zulassungsentzug. Auf jeden Fall seien die Zulassungen nicht automatisch entfallen. Hinzuweisen sei, dass die Antragsgegnerin die persönliche Zulassung für die Praxis für Logopädie in N. mit "sofortiger Wirkung" widerrufen habe und sie selbst dem Widerspruch keine aufschiebende Wirkung beigemessen habe, was sich auch aus dem Schreiben der Antragsgegnerin gegenüber dem Abrechnungszentrum O. ergebe. Die Antragsgegnerin habe in der Vergangenheit auch keinerlei Rezepte mehr bezahlt bzw entgegengenommen, was sich aus dem Schreiben des Abrechnungszentrums O. vom 11. Februar 2010 ergebe. Schließlich sei stets eine leitende Person vorhanden und auch zur Leistungserbringung in der Lage gewesen. Die Zulassungen hätten sich daher auch nicht auf andere Weise erledigt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie auf die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 173 SGG form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragsgegnerin ist nicht nach § 172 Abs 3 Nr 1 SGG ausgeschlossen und daher insgesamt zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Im Hinblick auf die besondere Eilbedürftigkeit hat der Senat davon abgesehen, den Rechtsstreit an das sachlich und örtlich zuständige Sozialgericht Karlsruhe (vgl auch Rechtsmittelbelehrung im Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 2010) zu verweisen. Das SG hat in der Sache zu Recht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 16. Februar 2010 festgestellt. Hierbei ist es unschädlich, dass das SG den Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 2010 nicht ausdrücklich im Tenor aufgenommen hat. Lediglich zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass die aufschiebende Wirkung der Klage auch den Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 2010 erfasst.
Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist der Antrag der Antragstellerin auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich des Widerrufs ihrer persönlichen Zulassung für die Praxis für Logopädie in N. nicht unzulässig. Denn die Antragstellerin hat für die diesbezügliche Feststellung (weiterhin) ein Rechtsschutzbedürfnis. Dieses fehlt etwa dann, wenn auch ohne gerichtliche Entscheidung keine Vollziehung droht, zB bei einer verbindlichen Erklärung der Verwaltung, den Verwaltungsakt nicht zu vollziehen (vgl Adolf in Hennig, Kommentar zum SGG, § 86 b Rdnr 24, Stand August 2007). Zwar hat die Antragsgegnerin während des Verfahrens vor dem SG mit Schriftsatz vom 18. Juni 2010 anerkannt, dass der Widerspruch der Antragstellerin gegen den Widerruf der persönlichen Zulassung für die Praxis für Logopädie in N. aufschiebende Wirkung hat. Allerdings ergibt sich aus dem von der Antragstellerin vorgelegten Schreiben des Abrechnungszentrums O. vom 29. März 2010, dass die Antragsgegnerin sich weigert, entsprechende Rezepte zu bezahlen. Dass sich an dieser Haltung der Antragsgegnerin mittlerweile etwas geändert hat, hat diese im Beschwerdeverfahren nicht vorgetragen, sodass auch weiterhin ein entsprechendes Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin besteht.
Der Widerspruch und die Klage der Antragstellerin haben bereits kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung. Nach Abs 1 des mit Wirkung ab 2. Januar 2002 durch Art 1 Nr 36 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (6. SGGÄndG) vom 17. August 2001 (BGBl I S 2144) eingefügten § 86 a SGG haben Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Bis zu diesem Zeitpunkt galt der umgekehrte Grundsatz, wonach Rechtsmittel im sozialgerichtlichen Verfahren nur aufschiebende Wirkung hatten, wenn dies im Gesetz ausdrücklich angeordnet war (Timme NZS 2004, 292, 293). Die aufschiebende Wirkung entfällt nach § 86 a Abs 2 SGG nur bei Entscheidungen über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten (Nr 1), in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und der Bundesagentur für Arbeit bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung entziehen oder herabsetzen (Nr 2), für die Anfechtungsklage in Angelegenheiten der Sozialversicherung bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung herabsetzen oder entziehen (Nr 3), in anderen durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen (Nr 4) und in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ist und die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung mit schriftlicher Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung anordnet (Nr 5). Nach § 86 b Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Haben der Widerspruch bzw die Anfechtungsklage nach § 86 a SGG bereits aufschiebende Wirkung, missachtet aber die Verwaltung oder ein Dritter diese oder droht eine Missachtung (faktische Vollziehung), so kann der durch den rechtswidrigen Vollzug Belastete beim Gericht die Feststellung beantragen, dass sein Widerspruch bzw seine Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung hat (vgl Adolf, aaO, Rdnr 12).
Das SG hat zutreffend dargelegt, dass der Widerspruch und die Anfechtungsklage im vorliegenden Fall aufschiebende Wirkung haben, da der Bescheid der Antragsgegnerin vom 16. Februar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Juli 2010 nicht lediglich eine durch Gesetz eintretende Rechtsfolge deklaratorisch feststellt. Denn die hier streitigen Zulassungen haben nicht kraft Gesetzes ihre Wirksamkeit verloren und haben sich auch nicht auf andere Weise im Sinne des § 39 Abs 2 SGB X erledigt. Das SG hat auch zutreffend ausgeführt, dass sich an diesem Ergebnis durch die Regelungen des Rahmenvertrages zwischen dem Deutschen Verband der Ergotherapeuten und den Landesverbänden der Krankenkassen und Ersatzkassen vom 1. Juli 2002 nichts ändert, wobei Entsprechendes für die Rahmenempfehlungen des GKV-Spitzenverbandes nach § 124 Abs 4 SGB V gilt. Diesen Ausführungen schließt sich der Senat auch in Kenntnis des Beschwerdevorbringens der Antragsgegnerin vollumfänglich an und sieht daher von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 153 Abs 2 SGG ab.
Lediglich ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen: Das Bundessozialgericht (BSG) hat bereits in seiner Entscheidung vom 6. Februar 2008 (B 6 KA 41/06 R = BSG 100, 43 = SozR 4-2500 § 95 Nr 14, jeweils Rdnr 26) darauf hingewiesen, dass sich Widerspruch und Anfechtungsklage im Falle der Beendigung der Zulassung wegen Erreichens der Altersgrenze von Rechtsbehelfen gegen die Entziehung einer Zulassung gemäß § 96 Abs 6 SGB V unterscheiden. Es hat hierbei ausdrücklich festgestellt, dass Rechtsbehelfe gegen die "Entziehung" einer Zulassung aufschiebende Wirkung entfalten (ebenso im Hinblick auf den Widerruf von Zulassungen im Rahmen des § 124 SGB V Knittel in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung/Pflegeversicherung, § 124 Rdnr 30, Stand März 2010). Dies gilt nur dann nicht, wenn der angegriffene Verwaltungsakt eine durch Gesetz eintretende Rechtsfolge lediglich deklaratorisch feststellt, wie dies bei Beendigung der Zulassung wegen Erreichens der Altersgrenze der Fall ist (zum nur deklaratorisch-feststellenden Charakter dieses Verwaltungsakts s zB BSG SozR 4-2500 § 95 Nr 2 RdNr 12).
Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin ist das Ausscheiden von Mitarbeitern in Praxisfilialen aber nicht mit dem Erreichen der Altersgrenze oder mit dem Tod des Leistungserbringers bei persönlicher Zulassung vergleichbar. Dies ergibt sich aus Folgendem: Nach § 124 Abs 2 Satz 2 SGB V ist ein zugelassener Leistungserbringer von Heilmitteln in einem weiteren Heilmittelbereich zuzulassen, sofern er für diesen Bereich die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr 2 und 3 erfüllt und eine oder mehrere Personen beschäftigt, die die Voraussetzungen des Satz 1 Nr 1 nachweisen. Die Regelung in § 124 Abs 2 Satz 2 SGB V soll bei der Gründung bereichsübergreifender Praxen Rechtssicherheit schaffen. Der Gesetzgeber wollte mit dieser Regelung die Möglichkeit eröffnen, bereichsübergreifende Praxen von mehreren Berufsgruppen im Heilmittelbereich gründen zu können, da diese Praxisform betriebswirtschaftliche Vorteile bieten und somit auch für die Beitragszahler vorteilhaft sein kann (vgl BT-Drs 12/6998 S 20). Die Gründung eines Filialbetriebes durch einen zugelassenen Leistungserbringer ist dadurch grundsätzlich zulässig (vgl hierzu auch BSG, Urteil vom 29. November 1995 - 3 RK 25/94 = SozR 3-2500 § 126 Nr 1).
Da der Leistungserbringer nach der gesetzlichen Konstruktion die Leistungen nicht persönlich erbringen muss, kann er seiner Verantwortung gegenüber den Krankenkassen auch dadurch gerecht werden, dass er den Filialbetrieb unter die Leitung eines Mitarbeiters stellt, der die Voraussetzungen des § 124 Abs 2 Satz 1 Nr 1 SGB V erfüllt und, würde er über eine entsprechende Praxis verfügen, selbst als Leistungserbringer zugelassen werden könnte. Mithilfe dieser Regelung wird mithin sichergestellt, dass auch in einem Filialbetrieb die fachlichen Voraussetzungen für die Erbringung von Heilmittelleistungen erfüllt sind. Im Gegensatz zur Auffassung der Antragsgegnerin ist die Gründung und Führung eines Filialbetriebs jedoch nicht von einer höchstpersönlichen Bindung an einen bestimmten Mitarbeiter abhängig. Denn § 124 Abs 2 Satz 2 SGB V sieht lediglich vor, dass eine oder mehrere Personen beschäftigt werden, die die Voraussetzungen des § 124 Abs 2 Satz 1 Nr 1 SGB V nachweisen. Voraussetzung ist danach nur, dass entsprechende Personen (durchgehend) beschäftigt werden. Würde hingegen die Ansicht der Antragsgegnerin zutreffen, so würde jedes Mal die Zulassung kraft Gesetzes entfallen, wenn die Antragstellerin einem bisherigen Mitarbeiter kündigen und einen neuen Mitarbeiter einstellen wollte. Dieses Ergebnis wird jedoch durch die Regelungen des § 124 Abs 2 Satz 2 SGB V nicht gedeckt. Danach ist - wie bereits dargelegt - lediglich erforderlich, dass durchgehend eine oder mehrere Personen beschäftigt werden, die die Voraussetzungen des § 124 Abs 2 Satz 1 Nr 1 SGB V nachweisen. Hiervon unberührt bleibt jedoch die Verpflichtung der Antragstellerin, entsprechende Veränderungen der Antragsgegnerin mitzuteilen. Die Verletzung etwaiger Mitteilungspflichten führt jedoch nicht zu einem automatischen Ende der Zulassung. Die Antragsgegnerin kann dies lediglich zum Anlass nehmen, von der Ermächtigung des § 124 Abs 6 SGB V Gebrauch zu machen und die Zulassung zu widerrufen. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn die Antragstellerin auch in Zukunft keine fachlich geeigneten Mitarbeiter mit entsprechender Ausbildung beschäftigen will und mithin von der endgültigen Aufgabe des weiteren Heilmittelbereichs auszugehen ist (vgl zum Ende einer personengebundenen Zulassung durch endgültige Aufgabe der Tätigkeit Hencke in Peters, Handbuch der Krankenversicherung, § 124 SGBV Rdnr 16, Stand September 2008). Hierfür liegen aber im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte vor. Die Antragstellerin hat vielmehr mitgeteilt, dass eine fachliche Leitung durchgehend sichergestellt war.
Vor diesem Hintergrund ist bereits fraglich, ob die Antragsgegnerin in der Vergangenheit berechtigt war, die Erteilung der Zulassung für die Antragstellerin von der Beschäftigung einer bestimmten (ebenfalls zugelassenen) Mitarbeiterin abhängig zu machen oder ob sie nicht nur berechtigt gewesen wäre, die Zulassung unter der Bedingung zu erteilen, dass eine nach § 124 Abs 2 Satz 1 Nr 1 SGB V entsprechende Fachkraft beschäftigt wird (wobei dann die Antragstellerin die Pflicht getroffen hätte, nachzuweisen, dass sie entsprechende Personen beschäftigt). Diese Frage kann der Senat jedoch im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes offenlassen.
Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des BSG in den Rahmenverträgen nach § 125 Abs 2 Satz 1 SGB V Zulassungsbedingungen nicht vereinbart werden dürfen (vgl hierzu BSG, Urteil vom 22. Juli 2004 - B 3 KR 12/04 R = SozR 4-2500 § 125 Nr 2 Rdnr 20). Daraus ergibt sich aber auch im Umkehrschluss, dass keine - über den zulässigen Rahmen des § 124 Abs 6 SGB V hinausgehende - Regelungen zum Widerruf oder zum automatischen Ende einer Zulassung vereinbart werden dürfen. Sie wären angesichts ihrer die Berufsausübung einschränkenden Wirkung mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit nach Art 12 Grundgesetz (GG) unvereinbar (vgl allgemein hierzu auch Knittel, aaO, § 124 Rdnr 6).
Danach war die Beschwerde zurückzuweisen, wobei die Kostenentscheidung aus einer entsprechenden Anwendung des § 197 a Abs 1 SGG iVm § 154 Abs 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) folgt.
Der Streitwert des Antrags- und Beschwerdeverfahrens wird nach § 197 a SGG iVm §§ 63 Abs 1 und 3, 52 Abs 1 und 2 Gerichtskostengesetz (GKG) auf die Hälfte des dreifachen Jahresgewinns (360.000,00 EUR) auf 180.000,00 EUR festgesetzt. Dies entspricht der wirtschaftlichen Bedeutung des Rechtsstreits im einstweiligen Rechtsschutzverfahren.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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