Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Duisburg (NRW)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 10 R 120/07
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beigeladene zu 2) und die Klägerin tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin jeweils zur Hälfte.
Gründe:
I.
Gegenstand des zugrunde liegenden Klageverfahrens war eine im Rahmen einer Betriebsprüfung festgestellte Beitragsnachforderung i.H.v. 20.101,90 EUR.
Die Beklagte führte bei der Klägerin in der Zeit vom 13.12.2006 bis zum 02.02.2007 eine Betriebsprüfung durch, die sich auf den Zeitraum vom 01.07.2003 bis zum 30.11.2006 erstreckte. Mit Bescheid vom 08.02.2007 stellte die Beklagte fest, dass für den Beigeladenen zu 1), der in dem Prüfzeitraum als Cross-Media-Manager für ein monatliches Entgelt von 1.875,00 EUR auf der Basis einer Wochenarbeitszeit von 5 Stunden beschäftigt war, keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung sowie keine U2-Beiträge entrichtet worden waren. Insoweit ergab sich bezogen auf den gesamten Zeitraum ein Nachforderungsbetrag i.H.v. 20.101,90 EUR.
Hinsichtlich der Berechnung der Beiträge wurde in dem Bescheid darauf hingewiesen, dass aufgrund entsprechender Angaben der Klägerin die Vermutung bestehe, dass der Beigeladene zu 1) in dem Prüfzeitraum ein beitragspflichtiges Entgelt aus einem weiteren Beschäftigungsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber erzielt habe, das über der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung liege. In diesem Zusammenhang wurde auf die Vorschrift des § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB IV hingewiesen, wonach sich beim Zusammentreffen von beitragspflichtigen Einnahmen aus mehreren Versicherungsverhältnissen und einem Übersteigen der maßgeblichen Beitragsbemessungsgrenze die beitragspflichtigen Einnahmen zum Zweck der Beitragsberechnung nach dem Verhältnis ihrer Höhe so zueinander vermindern, dass sie zusammen höchstens die Beitragsbemessungsgrenze erreichen. Gleichzeitig wurde seitens der Beklagten darauf aufmerksam gemacht, dass ein Beitragsausgleich im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB IV ggfls. von der zuständigen Einzugsstelle durchgeführt werde und dass deshalb anheim gestellt werde, einen etwaigen Beitragsausgleich bei der Einzugsstelle zu beantragen. Die von der Klägerin zu zahlenden Beiträge orientierten sich an dem Verhältnis des bei der Klägerin erzielten Arbeitsentgeltes zum Gesamtentgelt des Beigeladenen zu 1). Der Beitragsausgleich, d.h. die Berechnung der tatsächlich zu zahlenden Beiträge in Relation zwischen den beiden Entgelten des Beigeladenen zu 1) nehme die Einzugsstelle vor.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 28.02.2007 Widerspruch und trug zur Begründung vor, die Beiträge seien bisher in voller Höhe vom zweiten Arbeitgeber des Beigeladenen zu 1), der IT`S Medien Service GmbH durchgeführt worden und es habe bisher insoweit noch keinerlei Beanstandungen gegeben. Mit Schreiben vom 14.03.2007 teilte die Beklagte den Sachverhalt der Beigeladenen zu 2) mit und bat, den Beitragsausgleich zwischen den Beschäftigungsverhältnissen des Beigeladenen zu 1) mit der Klägerin und mit der Firma IT`S Medien Service GmbH vorzunehmen. Gleichzeitig teilte sie der Klägerin mit, dass die Beigeladene zu 2) mit dem Beitragsausgleich beauftragt worden sei und bat um Mitteilung, ob der Widerspruch aufrecht erhalten bleibe. Daraufhin wies die Klägerin unter Bezugnahme auf eine entsprechende Mitteilung der Beigeladenen zu 2) vom 23.03.2007 darauf hin, dass eine verhältnismäßige Aufteilung der beitragspflichtigen Einnahmen unterbleiben könne, da sich die Firma IT`S Medien Service GmbH bereit erklärt habe, auf die Aufteilung zu verzichten und die gesamten Beiträge zu übernehmen.
Die Beklagte teilte der Klägerin mit Schriftsatz vom 08.05.2007 mit, dass der Beitragsausgleich in § 22 Abs. 2 SGB IV gesetzlich vorgeschrieben sei und die Möglichkeit einer Verzichtserklärung über die verhältnismäßige Aufteilung der Einnahmen gegenüber der Einzugsstelle vom Gesetzgeber nicht vorgesehen sei. Der Beitragsausgleich sei von der zuständigen Einzugsstelle durchzuführen. Es wurde nochmals um Mitteilung gebeten, ob der Widerspruch aufrecht erhalten bleibe.
Nachdem die Klägerin am 11.05.2007 angefragt hatte, warum die Beklagte auf das kompliziertere Verfahren des Beitragsausgleiches bestehen würde, wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin mit Bescheid vom 09.07.2007 zurück. Dabei wurde nochmals in der Begründung darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit einer Verzichtserklärung über die verhältnismäßige Aufteilung der Einnahmen gegenüber der zuständigen Einzugsstelle gesetzlich nicht vorgesehen sei. Die Beklagte teilte auch der Beigeladenen zu 2) mit Schreiben vom 26.06.2007 mit, dass der angefochtene Bescheid rechtmäßig sei und die Klägerin Schuldnerin der Beiträge bezogen auf die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) bei der Klägerin sei.
Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 07.08.2007 Klage. Während des Klageverfahrens beantragte die Firma IT`S Medien Service GmbH mit Schreiben vom 16.02.2009 bei der Beigeladenen zu 2) die Durchführung des Beitragsausgleiches. Daraufhin teilte die Beigeladene zu 2) mit Schriftsatz vom 17.03.2009 mit, dass die nach § 22 Abs. 2 SGB IV durchzuführende Beitragsberechnung unter Heranziehung des Verdienstes des Beigeladenen zu 1) bei der Firma IT`S Medien Service GmbH ergeben habe, dass die Klägerin Beiträge i.H.v. 7.488,03 EUR zu zahlen habe. Nach Zahlung dieses Betrages durch die Klägerin erklärte die Klägerin die Angelegenheit für erledigt und beantragte eine gerichtliche Kostenentscheidung. Die Beklagte lehnte die Erstattung von gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten ab, weil die Bescheide rechtmäßig ergangen seien.
II.
Über die Kosten war nach § 197 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in entsprechender Anwendung der §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtordnung (VwGO) zu entscheiden, da weder die Klägerin noch die Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören.
Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet nach § 161 Abs. 2 VwGO das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluss, wobei der bisherige Sach- und Streitstand zu berücksichtigen ist. Im Rahmen der nach § 161 Abs. 2 VwGO vorzunehmenden Kostenentscheidung entspricht es regelmäßig billigem Ermessen, demjenigen Beteiligten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, der voraussichtlich unterlegen gewesen wäre, wenn sich die Hauptsache nicht erledigt hätte. Allerdings sind im Rahmen der Ermessensentscheidungen alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, so dass sich eine Kostentragungspflicht insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt der Veranlassung des Rechtsstreits ergeben kann (Meyer-Ladewig, § 197 a Rn 25b und § 193 Rn 12b; Kopp Kommentar zur VwGO § 161 Rn 16, 17). Einem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt hat oder Rechtsmittel eingelegt hat. Allerdings können einem Beigeladenen Kosten auferlegt werden, die durch Verschulden des Beigeladenen entstanden sind (§ 154 Abs. 2 i.V.m. § 155 Abs. 4 VwGO).
Der Rechtsstreit ist durch übereinstimmende Erledigungserklärung der Beteiligten beendet worden, so dass sich die Kostentragungspflicht aus § 161 Abs. 2 VwGO ergibt. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 18.05.2009 den Rechtsstreit für erledigt erklärt und später beantragt, die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen. Letzteres kann sie im Anwendungsbereich des § 197 a Abs. 1 SGG wegen der für die Rücknahme obligatorischen Kostenlastregelung in § 155 Abs. 2 VwGO nur durch eine übereinstimmende Erledigungserklärung erreichen, die die Erledigung des Rechtsstreits bewirkt und zu einer Kostenentscheidung nach billigem Ermessen nach § 161 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 197 a Abs. 1 SGG führt (vgl. LSG Berlin vom 28.04.2004, Az.: L 6 B 44/03 AL ER). Die Beklagte hat die Erstattung der gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten abgelehnt und zur Begründung darauf hingewiesen, dass die angefochtenen Bescheide rechtmäßig ergangen seien und inhaltlich nicht zu beanstanden seien. Da die die Prozessbeendigung unmittelbar herbeiführenden Erklärungen weder einer besonderen Form bedürfen noch wörtlich oder ausdrücklich abzugeben sind und es genügt, dass sich der Wille der Beteiligten konkludent im Wege der Auslegung ihres prozessualen Verhaltens ermitteln lässt, bestehen keine Bedenken, dies als Erledigungserklärung anzusehen, da auch die Beklagte unmissverständlich verdeutlicht hat, dass ihrer Auffassung nach kein Bedürfnis für eine Sachentscheidung mehr besteht und allein noch die Kostentragung zu regeln sei (vgl. LSG Berlin vom 28.04.2004, Az.: L 6 B 44/03 AL ER).
Im Rahmen der nach § 161 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 197 Abs. 1 Satz 1 SGG vorzunehmenden Ermessensentscheidung waren der Beklagten weder unter dem Gesichtspunkt der Erfolgsaussicht der Klage noch unter Veranlassungsgesichtspunkten Kosten aufzuerlegen. Die Klägerin wäre in dem Rechtsstreit ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses voraussichtlich unterlegen gewesen, da der Bescheid der Beklagten rechtmäßig war. Soweit die Klägerin einen Feststellungsantrag gestellt hat mit dem Ziel, feststellen zu lassen, dass die Klägerin zur Entrichtung von Beiträgen für den Beigeladenen zu 1) nicht verpflichtet sei, war die Klage unbegründet. Der Beigeladene zu 1) war bei der Klägerin im gesamten Prüfzeitraum vom 01.07.2003 bis zum 30.11.2006 im Rahmen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses tätig. Der Umstand, dass der Beigeladene zu 1) auch bei einem anderen Arbeitgeber in größerem zeitlichen Umfang mit einem wesentlich höheren Entgelt beschäftigt war, lässt die Sozialversicherungspflicht der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) bei der Klägerin nicht entfallen. Insbesondere gibt es keine gesetzliche Regelung, wonach bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen ein Arbeitgeber die Beitragspflicht eines anderen Arbeitgebers aus einem anderen Beschäftigungsverhältnis übernehmen kann. Eine solche Möglichkeit gibt es auch dann nicht, wenn die beitragspflichtigen Einnahmen aus mehreren Versicherungsverhältnissen zusammen die für das jeweilige Versicherungsverhältnis maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze übersteigen. Für diesen Fall ist in § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB IV lediglich vorgesehen, dass sich die beitragspflichtigen Einnahmen zum Zweck der Beitragsberechnung nach dem Verhältnis ihrer Höhe so zueinander vermindern, dass sie höchstens die Beitragsbemessungsgrenze erreichen. Somit ergeben sich aus dem Umstand, dass die Firma IT`S Medien Service GmbH grundsätzlich bereit war, die Sozialversicherungsbeiträge bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze allein in vollem Umfang zu tragen, keine rechtlichen Konsequenzen hinsichtlich der Sozialversicherungspflicht der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) bei der Klägerin und hinsichtlich der Beitragsschuld der Klägerin.
Die Klägerin wäre auch in soweit voraussichtlich unterlegen gewesen, als sie die Auffassung vertreten hat, der Bescheid der Beklagten sei rechtswidrig, weil die Beklagte nicht die Höhe der Beitragsschuld der Klägerin unter Berücksichtigung der Mehrfachbeschäftigung des Beigeladenen zu 1) von vornherein in dem Umfang festgestellt habe, wie sie sich in Anwendung des § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB IV ergibt.
Die Beklagte konnte in dem angefochtenen Bescheid vom 08.02.2007 lediglich die Beitragsschuld feststellen, die sich ohne Berücksichtigung anderer Beschäftigungsverhältnisse allein aus der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) bei der Klägerin ergab. Die Träger der Rentenversicherung prüfen nach § 28 p Abs. 1 SGB IV bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflicht und ihre sonstigen Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; dabei prüfen sie insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen nach § 28 a SGB IV. Nur im Rahmen dieser Prüfung und in diesem Umfang erlassen die Träger der Rentenversicherung gegenüber den einzelnen Arbeitgebern Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung. Dies bedeutet, dass die Beklagte im Rahmen der bei der Klägerin durchgeführten Betriebsprüfung ausschließlich das Beschäftigungsverhältnis des Beigeladenen zu 1) bei der Klägerin prüfen und die insoweit bestehende Beitragsschuld feststellen konnte.
Die Beklagte konnte Beschäftigungsverhältnisse des Beigeladenen zu 1) bei anderen Arbeitgebern weder prüfen noch im Einzelnen feststellen. Da es insoweit an einer Prüfungs- und Entscheidungskompetenz der Beklagten fehlt, ist es unerheblich, ob es zwischen den Beteiligten streitig war, ob und ggfls. welche anderen Beschäftigungsverhältnisse des Beigeladenen zu 1) vorlagen. Vielmehr gilt für den nach § 22 Abs. 2 SGB IV vorzunehmenden Beitragsausgleich die grundsätzliche, in § 28 h SGB IV geregelte Zuständigkeit der Einzugstellen. Nur die Einzugstelle kann die gesamten Versicherungsverhältnisse des Beigeladenen zu 1) nach § 173 ff SGB V überwachen und feststellen, ob weitere Beschäftigungsverhältnisse vorliegen, welche Verdienste insoweit erzielt werden und ob die Beitragsbemessungsgrenzen insgesamt überschritten werden. Die entsprechende Prüfung hat die Beigeladene zu 2) während des Klageverfahrens durchgeführt und die Beitragsberechnung nach § 22 Abs. 2 SGB IV mit Schriftsatz vom 17.03.2009 mitgeteilt.
Eine Kostenerstattungspflicht der Beklagten besteht auch nicht unter Veranlassungsgesichtspunkten. Die Beklagte hat bereits im Bescheid vom 08.02.2007 die insoweit bestehende Rechtslage, insbesondere die Kompetenzverteilung zwischen Rentenversicherungsträger und Einzugstelle zutreffend dargelegt. Die Beklagte hat vor allem nicht den - unrichtigen- Eindruck erweckt, die Klägerin sei zur Erfüllung der festgestellten Beitragsschuld in vollem Umfang verpflichtet. Vielmehr hat sie bereits einleitend auf der ersten Seite des Bescheides darauf hingewiesen, dass die sich aus der Betriebsprüfung ergebende Beitragsnachforderung insgesamt 20.101,90 EUR betrage, eine Zahlungspflicht aber nur unter Berücksichtigung der im Bescheid genannten Besonderheiten der Beitragsberechnung bestünde. Auf der Seite 2 des Bescheides werden die im vorliegenden Fall zu berücksichtigenden Besonderheiten im Einzelnen dargelegt. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, es bestehe die Vermutung, dass der Beigeladene zu 1) während des Prüfzeitraumes ein weiteres beitragspflichtiges Entgelt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen habe. In diesem Zusammenhang wird die Vorschrift des § 22 Abs. 2 SGB IV zitiert, wonach sich in einem solchen Fall die beitragspflichtigen Einnahmen zum Zwecke der Beitragsberechnung nach dem Verhältnis ihrer Höhe so zueinander vermindern, dass sie zusammen höchstens die Beitragsbemessungsgrenze erreichen. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Beitragsausgleich, also die Berechnung der tatsächlich zu zahlenden Beiträge in Relation zwischen den beiden Entgelten, die zuständige Einzugstelle vornehme. In diesem Zusammenhang wird schließlich anheim gestellt, einen etwaiigen Beitragsausgleich bei der zuständigen Einzugstelle zu beantragen.
Damit hatte die Beklagte bereits im Ausgangsbescheid die Rechtslage zutreffend dargestellt, alle notwendigen weiterführenden Hinweise erteilt und insbesondere nicht den Eindruck erweckt, dass es bei einer Zahlungspflicht der Klägerin i.H.v. 20.101,90 EUR verbleiben werde. Diese Hinweise hat die Beklagte im Laufe des Widerspruchsverfahrens mit Schriftsätzen vom 14.03.2007 und 08.05.2007 nochmals vertieft, und immer wieder auf die Notwendigkeit hingewiesen, dass der Beitragsausgleich von der Einzugstelle zu prüfen und durchzuführen sei. Somit hat die Beklagte keinerlei Veranlassung zur Klageerhebung gegeben. Vielmehr wusste die Klägerin, dass sich die Beitragsschuld im Rahmen des von der Einzugstelle vorzunehmenden Beitragsausgleiches deutlich vermindern werde und dass die Entscheidungsbefugnis insoweit bei der Beigeladenen zu 2) liegen würde. Auch auf die rechtliche Unerheblichkeit des Verzichts eines Beitragsausgleiches durch die IT`S Medien Service GmbH hatte die Beklagte vorprozessual ausdrücklich im Schreiben vom 08.05.2007 und im Widerspruchsbescheid hingewiesen.
Eine Kostenerstattungspflicht der Beklagten ergibt sich damit weder unter dem Gesichtspunkt der Erfolgsaussicht der Klage noch unter Veranlassungsgesichtspunkten.
Dagegen waren der Beigeladenen zu 2) die Hälfte der Kosten aufzuerlegen, da die Beigeladene zu 2) durch ihr vorprozessuales Verhalten schuldhaft das Klageverfahren mitverursacht hat.
Während des Widerspruchverfahrens hat die Beigeladene zu 2) mit Schreiben vom 23.03.2007 gegenüber der IT`S Medien Service GmbH die - unrichtige - Auskunft erteilt, eine verhältnismäßige Aufteilung der Einnahmen des Beigeladenen zu 1) könne unterbleiben, wenn sich die Firma IT`S Medien Service GmbH bereit erkläre, auf die Aufteilung nach § 22 Abs. 2 SGB IV zu verzichten und die gesamten Beiträge übernehme. Die Klägerin hat sich im Widerspruchsverfahren mehrfach auf diese schriftliche Auskunft der Beigeladenen zu 2) bezogen und sich deren Rechtsauffassung zu eigen gemacht, wonach ein Verzicht der Firma IT`S Medien Service GmbH auf den in § 22 Abs. 2 SGB IV vorgesehenen Beitragsausgleich und eine Übernahme der Beitragsschuld der Klägerin durch die Firma IT`S Medien Service GmbH möglich sei. Aus der Klagebegründung geht hervor, dass sich die Klägerin gerade im Hinblick auf die Einigung zwischen ihr, der Firma IT`S Medien Service GmbH und der Beigeladenen zu 2) über die alleinige Beitragstragung durch die Firma IT`S Medien Service GmbH und aufgrund der Auskunft der Beigeladenen zu 2) hinsichtlich der rechtlichen Wirksamkeit dieser Einigung veranlasst sah, gegen den Bescheid der Beklagten Klage zu erheben.
Erst in ihrer Stellungnahme gegenüber dem Gericht vom 17.09.2008 hat die Beigeladene zu 2) ihre unrichtige Auskunft korrigiert, in dem sie ausgeführt hat, die rechtlichen Vorgaben des § 22 SGB IV würden keine abweichenden Ausnahmen vorsehen, und zwar auch dann nicht, wenn ein anderer Arbeitgeber (hier: IT`S Medien Service GmbH) erklären würde, alle Sozialversicherungsanteile zu übernehmen. Somit hat die Beigeladene durch ihre unrichtige prozessuale Auskunft Veranlassung zu dem Klageverfahren gegeben. Die fehlerhafte Auskunft der Beigeladenen zu 2) stellt ein Verschulden im Sinne des § 155 Abs. 4 VwGO dar, dass eine Kostentragungspflicht der Beigeladenen zu 2) begründet (vgl. Meyer-Ladewig § 197 a Rn 19 mwN).
Gleichwohl waren auch der Klägerin die Hälfte der entstandenen Kosten aufzuerlegen, da sie aufgrund der vorprozessualen entgegenstehenden Ausführungen der Beklagten in dem Schriftsatz vom 08.05.2007 und in dem Widerspruchsbescheid vom 09.07.2007 wusste, dass die Beklagte eine andere Rechtsauffassung vertrat und insoweit vor Erhebung der Klage eine eigene Rechtsprüfung vornehmen konnte. Zudem hat sich die Klägerin im Klageverfahren nicht nur auf den Verzicht des Beitragsausgleiches berufen, sondern hilfsweise auch auf die - rechtlich nicht zulässige - Durchführung des Beitragsausgleiches durch die Beklagte berufen, wozu die Beigeladene zu 2) keine Veranlassung gegeben hat.
Nach alledem waren der Klägerin und der Beigeladenen zu 2) die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin je zur Hälfte aufzuerlegen.
Gründe:
I.
Gegenstand des zugrunde liegenden Klageverfahrens war eine im Rahmen einer Betriebsprüfung festgestellte Beitragsnachforderung i.H.v. 20.101,90 EUR.
Die Beklagte führte bei der Klägerin in der Zeit vom 13.12.2006 bis zum 02.02.2007 eine Betriebsprüfung durch, die sich auf den Zeitraum vom 01.07.2003 bis zum 30.11.2006 erstreckte. Mit Bescheid vom 08.02.2007 stellte die Beklagte fest, dass für den Beigeladenen zu 1), der in dem Prüfzeitraum als Cross-Media-Manager für ein monatliches Entgelt von 1.875,00 EUR auf der Basis einer Wochenarbeitszeit von 5 Stunden beschäftigt war, keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung sowie keine U2-Beiträge entrichtet worden waren. Insoweit ergab sich bezogen auf den gesamten Zeitraum ein Nachforderungsbetrag i.H.v. 20.101,90 EUR.
Hinsichtlich der Berechnung der Beiträge wurde in dem Bescheid darauf hingewiesen, dass aufgrund entsprechender Angaben der Klägerin die Vermutung bestehe, dass der Beigeladene zu 1) in dem Prüfzeitraum ein beitragspflichtiges Entgelt aus einem weiteren Beschäftigungsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber erzielt habe, das über der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung liege. In diesem Zusammenhang wurde auf die Vorschrift des § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB IV hingewiesen, wonach sich beim Zusammentreffen von beitragspflichtigen Einnahmen aus mehreren Versicherungsverhältnissen und einem Übersteigen der maßgeblichen Beitragsbemessungsgrenze die beitragspflichtigen Einnahmen zum Zweck der Beitragsberechnung nach dem Verhältnis ihrer Höhe so zueinander vermindern, dass sie zusammen höchstens die Beitragsbemessungsgrenze erreichen. Gleichzeitig wurde seitens der Beklagten darauf aufmerksam gemacht, dass ein Beitragsausgleich im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB IV ggfls. von der zuständigen Einzugsstelle durchgeführt werde und dass deshalb anheim gestellt werde, einen etwaigen Beitragsausgleich bei der Einzugsstelle zu beantragen. Die von der Klägerin zu zahlenden Beiträge orientierten sich an dem Verhältnis des bei der Klägerin erzielten Arbeitsentgeltes zum Gesamtentgelt des Beigeladenen zu 1). Der Beitragsausgleich, d.h. die Berechnung der tatsächlich zu zahlenden Beiträge in Relation zwischen den beiden Entgelten des Beigeladenen zu 1) nehme die Einzugsstelle vor.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 28.02.2007 Widerspruch und trug zur Begründung vor, die Beiträge seien bisher in voller Höhe vom zweiten Arbeitgeber des Beigeladenen zu 1), der IT`S Medien Service GmbH durchgeführt worden und es habe bisher insoweit noch keinerlei Beanstandungen gegeben. Mit Schreiben vom 14.03.2007 teilte die Beklagte den Sachverhalt der Beigeladenen zu 2) mit und bat, den Beitragsausgleich zwischen den Beschäftigungsverhältnissen des Beigeladenen zu 1) mit der Klägerin und mit der Firma IT`S Medien Service GmbH vorzunehmen. Gleichzeitig teilte sie der Klägerin mit, dass die Beigeladene zu 2) mit dem Beitragsausgleich beauftragt worden sei und bat um Mitteilung, ob der Widerspruch aufrecht erhalten bleibe. Daraufhin wies die Klägerin unter Bezugnahme auf eine entsprechende Mitteilung der Beigeladenen zu 2) vom 23.03.2007 darauf hin, dass eine verhältnismäßige Aufteilung der beitragspflichtigen Einnahmen unterbleiben könne, da sich die Firma IT`S Medien Service GmbH bereit erklärt habe, auf die Aufteilung zu verzichten und die gesamten Beiträge zu übernehmen.
Die Beklagte teilte der Klägerin mit Schriftsatz vom 08.05.2007 mit, dass der Beitragsausgleich in § 22 Abs. 2 SGB IV gesetzlich vorgeschrieben sei und die Möglichkeit einer Verzichtserklärung über die verhältnismäßige Aufteilung der Einnahmen gegenüber der Einzugsstelle vom Gesetzgeber nicht vorgesehen sei. Der Beitragsausgleich sei von der zuständigen Einzugsstelle durchzuführen. Es wurde nochmals um Mitteilung gebeten, ob der Widerspruch aufrecht erhalten bleibe.
Nachdem die Klägerin am 11.05.2007 angefragt hatte, warum die Beklagte auf das kompliziertere Verfahren des Beitragsausgleiches bestehen würde, wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin mit Bescheid vom 09.07.2007 zurück. Dabei wurde nochmals in der Begründung darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit einer Verzichtserklärung über die verhältnismäßige Aufteilung der Einnahmen gegenüber der zuständigen Einzugsstelle gesetzlich nicht vorgesehen sei. Die Beklagte teilte auch der Beigeladenen zu 2) mit Schreiben vom 26.06.2007 mit, dass der angefochtene Bescheid rechtmäßig sei und die Klägerin Schuldnerin der Beiträge bezogen auf die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) bei der Klägerin sei.
Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 07.08.2007 Klage. Während des Klageverfahrens beantragte die Firma IT`S Medien Service GmbH mit Schreiben vom 16.02.2009 bei der Beigeladenen zu 2) die Durchführung des Beitragsausgleiches. Daraufhin teilte die Beigeladene zu 2) mit Schriftsatz vom 17.03.2009 mit, dass die nach § 22 Abs. 2 SGB IV durchzuführende Beitragsberechnung unter Heranziehung des Verdienstes des Beigeladenen zu 1) bei der Firma IT`S Medien Service GmbH ergeben habe, dass die Klägerin Beiträge i.H.v. 7.488,03 EUR zu zahlen habe. Nach Zahlung dieses Betrages durch die Klägerin erklärte die Klägerin die Angelegenheit für erledigt und beantragte eine gerichtliche Kostenentscheidung. Die Beklagte lehnte die Erstattung von gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten ab, weil die Bescheide rechtmäßig ergangen seien.
II.
Über die Kosten war nach § 197 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in entsprechender Anwendung der §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtordnung (VwGO) zu entscheiden, da weder die Klägerin noch die Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören.
Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet nach § 161 Abs. 2 VwGO das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluss, wobei der bisherige Sach- und Streitstand zu berücksichtigen ist. Im Rahmen der nach § 161 Abs. 2 VwGO vorzunehmenden Kostenentscheidung entspricht es regelmäßig billigem Ermessen, demjenigen Beteiligten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, der voraussichtlich unterlegen gewesen wäre, wenn sich die Hauptsache nicht erledigt hätte. Allerdings sind im Rahmen der Ermessensentscheidungen alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, so dass sich eine Kostentragungspflicht insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt der Veranlassung des Rechtsstreits ergeben kann (Meyer-Ladewig, § 197 a Rn 25b und § 193 Rn 12b; Kopp Kommentar zur VwGO § 161 Rn 16, 17). Einem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt hat oder Rechtsmittel eingelegt hat. Allerdings können einem Beigeladenen Kosten auferlegt werden, die durch Verschulden des Beigeladenen entstanden sind (§ 154 Abs. 2 i.V.m. § 155 Abs. 4 VwGO).
Der Rechtsstreit ist durch übereinstimmende Erledigungserklärung der Beteiligten beendet worden, so dass sich die Kostentragungspflicht aus § 161 Abs. 2 VwGO ergibt. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 18.05.2009 den Rechtsstreit für erledigt erklärt und später beantragt, die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen. Letzteres kann sie im Anwendungsbereich des § 197 a Abs. 1 SGG wegen der für die Rücknahme obligatorischen Kostenlastregelung in § 155 Abs. 2 VwGO nur durch eine übereinstimmende Erledigungserklärung erreichen, die die Erledigung des Rechtsstreits bewirkt und zu einer Kostenentscheidung nach billigem Ermessen nach § 161 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 197 a Abs. 1 SGG führt (vgl. LSG Berlin vom 28.04.2004, Az.: L 6 B 44/03 AL ER). Die Beklagte hat die Erstattung der gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten abgelehnt und zur Begründung darauf hingewiesen, dass die angefochtenen Bescheide rechtmäßig ergangen seien und inhaltlich nicht zu beanstanden seien. Da die die Prozessbeendigung unmittelbar herbeiführenden Erklärungen weder einer besonderen Form bedürfen noch wörtlich oder ausdrücklich abzugeben sind und es genügt, dass sich der Wille der Beteiligten konkludent im Wege der Auslegung ihres prozessualen Verhaltens ermitteln lässt, bestehen keine Bedenken, dies als Erledigungserklärung anzusehen, da auch die Beklagte unmissverständlich verdeutlicht hat, dass ihrer Auffassung nach kein Bedürfnis für eine Sachentscheidung mehr besteht und allein noch die Kostentragung zu regeln sei (vgl. LSG Berlin vom 28.04.2004, Az.: L 6 B 44/03 AL ER).
Im Rahmen der nach § 161 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 197 Abs. 1 Satz 1 SGG vorzunehmenden Ermessensentscheidung waren der Beklagten weder unter dem Gesichtspunkt der Erfolgsaussicht der Klage noch unter Veranlassungsgesichtspunkten Kosten aufzuerlegen. Die Klägerin wäre in dem Rechtsstreit ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses voraussichtlich unterlegen gewesen, da der Bescheid der Beklagten rechtmäßig war. Soweit die Klägerin einen Feststellungsantrag gestellt hat mit dem Ziel, feststellen zu lassen, dass die Klägerin zur Entrichtung von Beiträgen für den Beigeladenen zu 1) nicht verpflichtet sei, war die Klage unbegründet. Der Beigeladene zu 1) war bei der Klägerin im gesamten Prüfzeitraum vom 01.07.2003 bis zum 30.11.2006 im Rahmen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses tätig. Der Umstand, dass der Beigeladene zu 1) auch bei einem anderen Arbeitgeber in größerem zeitlichen Umfang mit einem wesentlich höheren Entgelt beschäftigt war, lässt die Sozialversicherungspflicht der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) bei der Klägerin nicht entfallen. Insbesondere gibt es keine gesetzliche Regelung, wonach bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen ein Arbeitgeber die Beitragspflicht eines anderen Arbeitgebers aus einem anderen Beschäftigungsverhältnis übernehmen kann. Eine solche Möglichkeit gibt es auch dann nicht, wenn die beitragspflichtigen Einnahmen aus mehreren Versicherungsverhältnissen zusammen die für das jeweilige Versicherungsverhältnis maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze übersteigen. Für diesen Fall ist in § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB IV lediglich vorgesehen, dass sich die beitragspflichtigen Einnahmen zum Zweck der Beitragsberechnung nach dem Verhältnis ihrer Höhe so zueinander vermindern, dass sie höchstens die Beitragsbemessungsgrenze erreichen. Somit ergeben sich aus dem Umstand, dass die Firma IT`S Medien Service GmbH grundsätzlich bereit war, die Sozialversicherungsbeiträge bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze allein in vollem Umfang zu tragen, keine rechtlichen Konsequenzen hinsichtlich der Sozialversicherungspflicht der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) bei der Klägerin und hinsichtlich der Beitragsschuld der Klägerin.
Die Klägerin wäre auch in soweit voraussichtlich unterlegen gewesen, als sie die Auffassung vertreten hat, der Bescheid der Beklagten sei rechtswidrig, weil die Beklagte nicht die Höhe der Beitragsschuld der Klägerin unter Berücksichtigung der Mehrfachbeschäftigung des Beigeladenen zu 1) von vornherein in dem Umfang festgestellt habe, wie sie sich in Anwendung des § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB IV ergibt.
Die Beklagte konnte in dem angefochtenen Bescheid vom 08.02.2007 lediglich die Beitragsschuld feststellen, die sich ohne Berücksichtigung anderer Beschäftigungsverhältnisse allein aus der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) bei der Klägerin ergab. Die Träger der Rentenversicherung prüfen nach § 28 p Abs. 1 SGB IV bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflicht und ihre sonstigen Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; dabei prüfen sie insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen nach § 28 a SGB IV. Nur im Rahmen dieser Prüfung und in diesem Umfang erlassen die Träger der Rentenversicherung gegenüber den einzelnen Arbeitgebern Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung. Dies bedeutet, dass die Beklagte im Rahmen der bei der Klägerin durchgeführten Betriebsprüfung ausschließlich das Beschäftigungsverhältnis des Beigeladenen zu 1) bei der Klägerin prüfen und die insoweit bestehende Beitragsschuld feststellen konnte.
Die Beklagte konnte Beschäftigungsverhältnisse des Beigeladenen zu 1) bei anderen Arbeitgebern weder prüfen noch im Einzelnen feststellen. Da es insoweit an einer Prüfungs- und Entscheidungskompetenz der Beklagten fehlt, ist es unerheblich, ob es zwischen den Beteiligten streitig war, ob und ggfls. welche anderen Beschäftigungsverhältnisse des Beigeladenen zu 1) vorlagen. Vielmehr gilt für den nach § 22 Abs. 2 SGB IV vorzunehmenden Beitragsausgleich die grundsätzliche, in § 28 h SGB IV geregelte Zuständigkeit der Einzugstellen. Nur die Einzugstelle kann die gesamten Versicherungsverhältnisse des Beigeladenen zu 1) nach § 173 ff SGB V überwachen und feststellen, ob weitere Beschäftigungsverhältnisse vorliegen, welche Verdienste insoweit erzielt werden und ob die Beitragsbemessungsgrenzen insgesamt überschritten werden. Die entsprechende Prüfung hat die Beigeladene zu 2) während des Klageverfahrens durchgeführt und die Beitragsberechnung nach § 22 Abs. 2 SGB IV mit Schriftsatz vom 17.03.2009 mitgeteilt.
Eine Kostenerstattungspflicht der Beklagten besteht auch nicht unter Veranlassungsgesichtspunkten. Die Beklagte hat bereits im Bescheid vom 08.02.2007 die insoweit bestehende Rechtslage, insbesondere die Kompetenzverteilung zwischen Rentenversicherungsträger und Einzugstelle zutreffend dargelegt. Die Beklagte hat vor allem nicht den - unrichtigen- Eindruck erweckt, die Klägerin sei zur Erfüllung der festgestellten Beitragsschuld in vollem Umfang verpflichtet. Vielmehr hat sie bereits einleitend auf der ersten Seite des Bescheides darauf hingewiesen, dass die sich aus der Betriebsprüfung ergebende Beitragsnachforderung insgesamt 20.101,90 EUR betrage, eine Zahlungspflicht aber nur unter Berücksichtigung der im Bescheid genannten Besonderheiten der Beitragsberechnung bestünde. Auf der Seite 2 des Bescheides werden die im vorliegenden Fall zu berücksichtigenden Besonderheiten im Einzelnen dargelegt. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, es bestehe die Vermutung, dass der Beigeladene zu 1) während des Prüfzeitraumes ein weiteres beitragspflichtiges Entgelt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen habe. In diesem Zusammenhang wird die Vorschrift des § 22 Abs. 2 SGB IV zitiert, wonach sich in einem solchen Fall die beitragspflichtigen Einnahmen zum Zwecke der Beitragsberechnung nach dem Verhältnis ihrer Höhe so zueinander vermindern, dass sie zusammen höchstens die Beitragsbemessungsgrenze erreichen. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Beitragsausgleich, also die Berechnung der tatsächlich zu zahlenden Beiträge in Relation zwischen den beiden Entgelten, die zuständige Einzugstelle vornehme. In diesem Zusammenhang wird schließlich anheim gestellt, einen etwaiigen Beitragsausgleich bei der zuständigen Einzugstelle zu beantragen.
Damit hatte die Beklagte bereits im Ausgangsbescheid die Rechtslage zutreffend dargestellt, alle notwendigen weiterführenden Hinweise erteilt und insbesondere nicht den Eindruck erweckt, dass es bei einer Zahlungspflicht der Klägerin i.H.v. 20.101,90 EUR verbleiben werde. Diese Hinweise hat die Beklagte im Laufe des Widerspruchsverfahrens mit Schriftsätzen vom 14.03.2007 und 08.05.2007 nochmals vertieft, und immer wieder auf die Notwendigkeit hingewiesen, dass der Beitragsausgleich von der Einzugstelle zu prüfen und durchzuführen sei. Somit hat die Beklagte keinerlei Veranlassung zur Klageerhebung gegeben. Vielmehr wusste die Klägerin, dass sich die Beitragsschuld im Rahmen des von der Einzugstelle vorzunehmenden Beitragsausgleiches deutlich vermindern werde und dass die Entscheidungsbefugnis insoweit bei der Beigeladenen zu 2) liegen würde. Auch auf die rechtliche Unerheblichkeit des Verzichts eines Beitragsausgleiches durch die IT`S Medien Service GmbH hatte die Beklagte vorprozessual ausdrücklich im Schreiben vom 08.05.2007 und im Widerspruchsbescheid hingewiesen.
Eine Kostenerstattungspflicht der Beklagten ergibt sich damit weder unter dem Gesichtspunkt der Erfolgsaussicht der Klage noch unter Veranlassungsgesichtspunkten.
Dagegen waren der Beigeladenen zu 2) die Hälfte der Kosten aufzuerlegen, da die Beigeladene zu 2) durch ihr vorprozessuales Verhalten schuldhaft das Klageverfahren mitverursacht hat.
Während des Widerspruchverfahrens hat die Beigeladene zu 2) mit Schreiben vom 23.03.2007 gegenüber der IT`S Medien Service GmbH die - unrichtige - Auskunft erteilt, eine verhältnismäßige Aufteilung der Einnahmen des Beigeladenen zu 1) könne unterbleiben, wenn sich die Firma IT`S Medien Service GmbH bereit erkläre, auf die Aufteilung nach § 22 Abs. 2 SGB IV zu verzichten und die gesamten Beiträge übernehme. Die Klägerin hat sich im Widerspruchsverfahren mehrfach auf diese schriftliche Auskunft der Beigeladenen zu 2) bezogen und sich deren Rechtsauffassung zu eigen gemacht, wonach ein Verzicht der Firma IT`S Medien Service GmbH auf den in § 22 Abs. 2 SGB IV vorgesehenen Beitragsausgleich und eine Übernahme der Beitragsschuld der Klägerin durch die Firma IT`S Medien Service GmbH möglich sei. Aus der Klagebegründung geht hervor, dass sich die Klägerin gerade im Hinblick auf die Einigung zwischen ihr, der Firma IT`S Medien Service GmbH und der Beigeladenen zu 2) über die alleinige Beitragstragung durch die Firma IT`S Medien Service GmbH und aufgrund der Auskunft der Beigeladenen zu 2) hinsichtlich der rechtlichen Wirksamkeit dieser Einigung veranlasst sah, gegen den Bescheid der Beklagten Klage zu erheben.
Erst in ihrer Stellungnahme gegenüber dem Gericht vom 17.09.2008 hat die Beigeladene zu 2) ihre unrichtige Auskunft korrigiert, in dem sie ausgeführt hat, die rechtlichen Vorgaben des § 22 SGB IV würden keine abweichenden Ausnahmen vorsehen, und zwar auch dann nicht, wenn ein anderer Arbeitgeber (hier: IT`S Medien Service GmbH) erklären würde, alle Sozialversicherungsanteile zu übernehmen. Somit hat die Beigeladene durch ihre unrichtige prozessuale Auskunft Veranlassung zu dem Klageverfahren gegeben. Die fehlerhafte Auskunft der Beigeladenen zu 2) stellt ein Verschulden im Sinne des § 155 Abs. 4 VwGO dar, dass eine Kostentragungspflicht der Beigeladenen zu 2) begründet (vgl. Meyer-Ladewig § 197 a Rn 19 mwN).
Gleichwohl waren auch der Klägerin die Hälfte der entstandenen Kosten aufzuerlegen, da sie aufgrund der vorprozessualen entgegenstehenden Ausführungen der Beklagten in dem Schriftsatz vom 08.05.2007 und in dem Widerspruchsbescheid vom 09.07.2007 wusste, dass die Beklagte eine andere Rechtsauffassung vertrat und insoweit vor Erhebung der Klage eine eigene Rechtsprüfung vornehmen konnte. Zudem hat sich die Klägerin im Klageverfahren nicht nur auf den Verzicht des Beitragsausgleiches berufen, sondern hilfsweise auch auf die - rechtlich nicht zulässige - Durchführung des Beitragsausgleiches durch die Beklagte berufen, wozu die Beigeladene zu 2) keine Veranlassung gegeben hat.
Nach alledem waren der Klägerin und der Beigeladenen zu 2) die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin je zur Hälfte aufzuerlegen.
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