Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
6
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 10 AS 390/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 6 AS 660/10 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Bemerkung
L 6 AS 661/10 B
Die Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 23.03.2010 werden zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der 1951 geborene Antragsteller (Ast.) bezieht seit 2005 von der Antragsgegnerin (Ag) Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Seit März 2009 ist er in dritter Ehe mit der 1970 geborenen Frau U I verheiratet, die am 25.03.2009 die gemeinsame Tochter F I zur Welt brachte. Frau I lebt zusammen mit der Tochter in O bei ihrer Mutter in deren Wohnung. Der Ast. hatte zum November 2009 eine andere Wohnung in Bielefeld bezogen, in der auch die aus erster Ehe stammende, 1985 geborene Tochter T lebt. Ab Januar 2010 beantragte er diverse Leistungen bei der Antragsgegnerin, neben der Kostenübernahme für Handwerkerleistungen und für die Anschaffung eines Kühlschranks insbesondere die Übernahme von Fahrt- und Übernachtungskosten für Besuchskontakte mit seiner Familie in O an drei Wochenenden pro Monat, während der Oster- und Weihnachtsferien, der Hälfte der Sommerferien sowie anläßlich des Geburtstages der Tochter F im März 2010. Es sei keine dauerhafte Trennung von seiner dritten Frau beabsichtigt. Diese lebe nach dem "erzwungenen" Umzug in C ab August 2009 nur umständehalber bei ihrer Mutter in O. Man hoffe aber weiter auf ein gemeinsames Zuhause.
In dem am 22.02.2010 beim Sozialgericht Düsseldorf eingeleiteten Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat der Ast. zuletzt sinngemäß beantragt, die Ag. zu verpflichten, 1) ihm die laufend entstehenden Kosten für Fahrt und Übernachtung im Zusammenhang mit der Ausübung seines Umgangsrechtes mit seiner Tochter F I zukünftig an mindestens 3 Wochenenden im Monat sowie während der Oster-, Weihnachts- und der Hälfte der Sommerferien zu übernehmen, 2) die Kosten für Fahrt und Übernachtung einmalig zum Geburtstag seiner Tochter für die Zeit vom 25.03. bis zum 05.04.2010 zu übernehmen, 3) ihm die Geldmittel zur Verfügung zu stellen, um durch Handwerker die Befestigung von Möbeln und den ordnungsgemäßen Anschluss der Waschmaschine vornehmen zu lassen, 4) ihm Geldmittel für die Ersatzbeschaffung eines neuen Kühlschranks bereitzustellen, 5) ihm Geldmittel für die Anschaffung eines Kinderbettes, eines Wickeltisches mit Kommode für Babysachen und eines Tisches mit Kinderstuhl bereitzustellen.
Auf Anfrage hat Frau I dem SG im März 2010 mitgeteilt, sie sei nicht von ihrem Mann getrennt. Sie wolle aber auch nicht mit der Tochter F nach C zurückziehen, da wegen der engen räumlichen Verhältnisse in der Dreizimmerwohnung des Ast., in der dieser mit der älteren Tochter T zusammenlebt, dort kein Raum für sie und ihre Tochter sei.
Durch Beschluss vom 23.03.2010 hat das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) abgelehnt mit der Begründung, es liege kein Anordnungsanspruch vor. Die Kosten der Ausübung des Umgangsrechts seien im Wesentlichen deshalb nicht von der Ag zu übernehmen, weil die Eheleute nicht im familienrechtlichen Sinne getrennt lebten. Auf die Gründe im Einzelnen wird verwiesen.
Gegen den ihm am 24.03.2010 zugestellten Beschluss hat der Ast. am 20.04.2010 Beschwerde eingelegt. Er hat zur Begründung zunächst sein bisheriges Vorbringen wiederholt. Am 14.05.2010 hat er mitgeteilt, dass Frau I ab 01.05.2010 von ihm getrennt lebe und beabsichtige, sich scheiden zu lassen. Die Ag. hat sich daraufhin bereit erklärt, angesichts dieser geänderten tatsächlichen Verhältnisse nach neuerlichem Antrag des Ast. die angemessenen Kosten zur Ausübung des Umgangsrechts mit der Tochter F in Zukunft zu tragen. Die hier streitigen Kosten für Besuchsfahrten bzw. Aufenthalte in Nürnberg bis Ende April 2010 könne sie allerdings weiterhin nicht übernehmen.
Der Ast. ist vom Berichterstatter auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 18.02.2010 - B 4 AS 49/09 R - hingewiesen worden. Einen anberaumten Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 30.08.2010 hat der Ast. ohne Angabe von Gründen nicht wahrgenommen. Ebenfalls hat er nicht mitgeteilt, in welchen Punkten er sein bisheriges Begehren auch im Beschwerdeverfahren weiter verfolgt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und der als Teilakte vorliegenden Verwaltungsakte der Ag Bezug genommen; dieser ist Gegenstand der Beratung gewesen.
II.
Die zulässigen Beschwerden sind unbegründet.
Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt. Der Senat nimmt auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses vom 23.03.2010 vollumfänglich Bezug (§ 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).
Ergänzend weist der Senat zu den Kosten zur Ausübung des Umgangsrechtes, die für die Zeit bis April 2010 weiterhin und ab Mai 2010 neu geltend gemacht werden, auf Folgendes hin:
Die Kosten für die Besuche von Ehefrau und Tochter F in O waren zu recht bis Ende April 2010 nicht als besonderer Bedarf zu übernehmen, sondern waren, wie vom SG zutreffend dargelegt, im Wesentlichen deshalb aus Mitteln der Regelleistung vom Ast. zu decken, weil der Ast. bis Mai 2010 nicht von seiner Ehefrau getrennt lebte. Bei der Auslegung des Begriffs des "nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten" iSv § 7 Abs 3 Nr 3a SGB II schließt sich der Senat dem BSG an, das mit Urt. vom 18.02.2010 - B 4 AS 49/09 R - juris, den familienrechtlichen Begriff des "Getrenntlebens" zugrunde gelegt hat. Neben der räumlichen Trennung setzt dies den Trennungswillen voraus. Zwar lässt sich dem Wortlaut des § 7 Abs 3 Nr 3a SGB II nicht unmittelbar entnehmen, wann ein Getrenntleben iS des SGB II vorliegt. Gegen ein enges Verständnis dieses Begriffs in dem Sinne, dass Ehegatten nur dann nicht dauernd getrennt leben, wenn sie räumlich zusammen leben, jede räumliche Trennung also bereits ein Getrenntleben beinhaltet, spricht jedoch mit dem BSG, dass sich das Getrenntleben auf die Ehe iSd § 1353 BGB beziehen muss. Da § 1353 Abs 1 BGB mit der Bestimmung einer Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft nur die Grundstrukturen der Ehe, nicht jedoch die Art und Weise vorgibt, in der sich das Zusammenleben der Ehegatten vollzieht, ist die häusliche Gemeinschaft zwar ein Grundelement der ehelichen Lebensgemeinschaft; jedoch kann bei Vereinbarung einer abweichenden Lebensgestaltung auch eine Ehe ohne räumlichen Lebensmittelpunkt (Ehewohnung) eine solche iS des § 1353 BGB sein (Palandt/Brudermüller, BGB, 69. Aufl 2010, § 1353 BGB RdNr 6 ff; MünchkommBGB/Ey, § 1565 RdNr 23, 5. Aufl 2010; BGH, Urteil vom 7.11.2001 - XII ZR 247/00 - NJW 2002, 671). Haben die Ehegatten - wie hier nach der Eheschließung im März 2009 - jedenfalls auch noch in der Zeit von August 2009 bis April 2010 einschließlich einvernehmlich ein Lebensmodell ohne häusliche Gemeinschaft gewählt, kann der Wille, diese auf absehbare Zeit nicht herzustellen, eben kein Getrenntleben nach familienrechtlichen Grundsätzen begründen (Staudinger/Rauscher, BGB, 2004, § 1567 RdNr 51). Mithin muss regelmäßig der nach außen erkennbare Wille eines Ehegatten hinzutreten, die häusliche Gemeinschaft nicht herstellen zu wollen, weil die eheliche Gemeinschaft (jetzt) abgelehnt wird (§ 1567 Abs 1 BGB).
In Anwendung dieser Kriterien war von einer Trennung des Ast. von seiner Ehefrau U I erst Anfang Mai 2010 auszugehen. Die Ehefrau wollte (erst) ab diesem Zeitpunkt die bisherige Form der Lebensgemeinschaft ohne gemeinsamen Lebensmittelpunkt nicht mehr aufrecht erhalten, das Eheband also lösen. Nach den tatsächlichen Verhältnissen war andererseits der Wille zur Änderung des bisherigen Ehemodells und damit Trennungswille bis Ende April 2010 weder beim Ast noch bei der Ehefrau festzustellen. Bis April 2010 bestand deshalb tatbestandlich kein unabweisbarer Bedarf, ab der Trennungserklärung der Ehefrau im Mai 2010 kommt die Übernahme der Kosten nach Maßgabe des § 21 Abs. 6 SGB II in Betracht. Die Kostenübernahme insoweit (- ab diesem Zeitpunkt -) ist aber, da hierüber das Sozialgericht in dem angefochtenen Beschluss vom 23.03.2010 nicht entschieden hat, nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.
Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Gewährung von PKH im angefochtenen Beschluss des SG vom 23.03.2010 ist ebenfalls unbegründet. Aus den oben dargelegten Gründen fehlte es dem Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes an der Grundvoraussetzung der hinreichenden Erfolgsaussicht im Sinne des § 73 a SGG i.V.m. § 114 ZPO.
Außergerichtliche Kosten sind in entsprechender Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG nicht zu erstatten, da das Eilverfahren ohne Erfolg geblieben ist und die Ag keinen Anlass geboten hat, insoweit Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens über die Bewilligung von PKH sind ebenfalls nicht erstattungsfähig (§§ 73a SGG, 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der 1951 geborene Antragsteller (Ast.) bezieht seit 2005 von der Antragsgegnerin (Ag) Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Seit März 2009 ist er in dritter Ehe mit der 1970 geborenen Frau U I verheiratet, die am 25.03.2009 die gemeinsame Tochter F I zur Welt brachte. Frau I lebt zusammen mit der Tochter in O bei ihrer Mutter in deren Wohnung. Der Ast. hatte zum November 2009 eine andere Wohnung in Bielefeld bezogen, in der auch die aus erster Ehe stammende, 1985 geborene Tochter T lebt. Ab Januar 2010 beantragte er diverse Leistungen bei der Antragsgegnerin, neben der Kostenübernahme für Handwerkerleistungen und für die Anschaffung eines Kühlschranks insbesondere die Übernahme von Fahrt- und Übernachtungskosten für Besuchskontakte mit seiner Familie in O an drei Wochenenden pro Monat, während der Oster- und Weihnachtsferien, der Hälfte der Sommerferien sowie anläßlich des Geburtstages der Tochter F im März 2010. Es sei keine dauerhafte Trennung von seiner dritten Frau beabsichtigt. Diese lebe nach dem "erzwungenen" Umzug in C ab August 2009 nur umständehalber bei ihrer Mutter in O. Man hoffe aber weiter auf ein gemeinsames Zuhause.
In dem am 22.02.2010 beim Sozialgericht Düsseldorf eingeleiteten Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat der Ast. zuletzt sinngemäß beantragt, die Ag. zu verpflichten, 1) ihm die laufend entstehenden Kosten für Fahrt und Übernachtung im Zusammenhang mit der Ausübung seines Umgangsrechtes mit seiner Tochter F I zukünftig an mindestens 3 Wochenenden im Monat sowie während der Oster-, Weihnachts- und der Hälfte der Sommerferien zu übernehmen, 2) die Kosten für Fahrt und Übernachtung einmalig zum Geburtstag seiner Tochter für die Zeit vom 25.03. bis zum 05.04.2010 zu übernehmen, 3) ihm die Geldmittel zur Verfügung zu stellen, um durch Handwerker die Befestigung von Möbeln und den ordnungsgemäßen Anschluss der Waschmaschine vornehmen zu lassen, 4) ihm Geldmittel für die Ersatzbeschaffung eines neuen Kühlschranks bereitzustellen, 5) ihm Geldmittel für die Anschaffung eines Kinderbettes, eines Wickeltisches mit Kommode für Babysachen und eines Tisches mit Kinderstuhl bereitzustellen.
Auf Anfrage hat Frau I dem SG im März 2010 mitgeteilt, sie sei nicht von ihrem Mann getrennt. Sie wolle aber auch nicht mit der Tochter F nach C zurückziehen, da wegen der engen räumlichen Verhältnisse in der Dreizimmerwohnung des Ast., in der dieser mit der älteren Tochter T zusammenlebt, dort kein Raum für sie und ihre Tochter sei.
Durch Beschluss vom 23.03.2010 hat das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) abgelehnt mit der Begründung, es liege kein Anordnungsanspruch vor. Die Kosten der Ausübung des Umgangsrechts seien im Wesentlichen deshalb nicht von der Ag zu übernehmen, weil die Eheleute nicht im familienrechtlichen Sinne getrennt lebten. Auf die Gründe im Einzelnen wird verwiesen.
Gegen den ihm am 24.03.2010 zugestellten Beschluss hat der Ast. am 20.04.2010 Beschwerde eingelegt. Er hat zur Begründung zunächst sein bisheriges Vorbringen wiederholt. Am 14.05.2010 hat er mitgeteilt, dass Frau I ab 01.05.2010 von ihm getrennt lebe und beabsichtige, sich scheiden zu lassen. Die Ag. hat sich daraufhin bereit erklärt, angesichts dieser geänderten tatsächlichen Verhältnisse nach neuerlichem Antrag des Ast. die angemessenen Kosten zur Ausübung des Umgangsrechts mit der Tochter F in Zukunft zu tragen. Die hier streitigen Kosten für Besuchsfahrten bzw. Aufenthalte in Nürnberg bis Ende April 2010 könne sie allerdings weiterhin nicht übernehmen.
Der Ast. ist vom Berichterstatter auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 18.02.2010 - B 4 AS 49/09 R - hingewiesen worden. Einen anberaumten Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 30.08.2010 hat der Ast. ohne Angabe von Gründen nicht wahrgenommen. Ebenfalls hat er nicht mitgeteilt, in welchen Punkten er sein bisheriges Begehren auch im Beschwerdeverfahren weiter verfolgt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und der als Teilakte vorliegenden Verwaltungsakte der Ag Bezug genommen; dieser ist Gegenstand der Beratung gewesen.
II.
Die zulässigen Beschwerden sind unbegründet.
Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt. Der Senat nimmt auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses vom 23.03.2010 vollumfänglich Bezug (§ 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).
Ergänzend weist der Senat zu den Kosten zur Ausübung des Umgangsrechtes, die für die Zeit bis April 2010 weiterhin und ab Mai 2010 neu geltend gemacht werden, auf Folgendes hin:
Die Kosten für die Besuche von Ehefrau und Tochter F in O waren zu recht bis Ende April 2010 nicht als besonderer Bedarf zu übernehmen, sondern waren, wie vom SG zutreffend dargelegt, im Wesentlichen deshalb aus Mitteln der Regelleistung vom Ast. zu decken, weil der Ast. bis Mai 2010 nicht von seiner Ehefrau getrennt lebte. Bei der Auslegung des Begriffs des "nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten" iSv § 7 Abs 3 Nr 3a SGB II schließt sich der Senat dem BSG an, das mit Urt. vom 18.02.2010 - B 4 AS 49/09 R - juris, den familienrechtlichen Begriff des "Getrenntlebens" zugrunde gelegt hat. Neben der räumlichen Trennung setzt dies den Trennungswillen voraus. Zwar lässt sich dem Wortlaut des § 7 Abs 3 Nr 3a SGB II nicht unmittelbar entnehmen, wann ein Getrenntleben iS des SGB II vorliegt. Gegen ein enges Verständnis dieses Begriffs in dem Sinne, dass Ehegatten nur dann nicht dauernd getrennt leben, wenn sie räumlich zusammen leben, jede räumliche Trennung also bereits ein Getrenntleben beinhaltet, spricht jedoch mit dem BSG, dass sich das Getrenntleben auf die Ehe iSd § 1353 BGB beziehen muss. Da § 1353 Abs 1 BGB mit der Bestimmung einer Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft nur die Grundstrukturen der Ehe, nicht jedoch die Art und Weise vorgibt, in der sich das Zusammenleben der Ehegatten vollzieht, ist die häusliche Gemeinschaft zwar ein Grundelement der ehelichen Lebensgemeinschaft; jedoch kann bei Vereinbarung einer abweichenden Lebensgestaltung auch eine Ehe ohne räumlichen Lebensmittelpunkt (Ehewohnung) eine solche iS des § 1353 BGB sein (Palandt/Brudermüller, BGB, 69. Aufl 2010, § 1353 BGB RdNr 6 ff; MünchkommBGB/Ey, § 1565 RdNr 23, 5. Aufl 2010; BGH, Urteil vom 7.11.2001 - XII ZR 247/00 - NJW 2002, 671). Haben die Ehegatten - wie hier nach der Eheschließung im März 2009 - jedenfalls auch noch in der Zeit von August 2009 bis April 2010 einschließlich einvernehmlich ein Lebensmodell ohne häusliche Gemeinschaft gewählt, kann der Wille, diese auf absehbare Zeit nicht herzustellen, eben kein Getrenntleben nach familienrechtlichen Grundsätzen begründen (Staudinger/Rauscher, BGB, 2004, § 1567 RdNr 51). Mithin muss regelmäßig der nach außen erkennbare Wille eines Ehegatten hinzutreten, die häusliche Gemeinschaft nicht herstellen zu wollen, weil die eheliche Gemeinschaft (jetzt) abgelehnt wird (§ 1567 Abs 1 BGB).
In Anwendung dieser Kriterien war von einer Trennung des Ast. von seiner Ehefrau U I erst Anfang Mai 2010 auszugehen. Die Ehefrau wollte (erst) ab diesem Zeitpunkt die bisherige Form der Lebensgemeinschaft ohne gemeinsamen Lebensmittelpunkt nicht mehr aufrecht erhalten, das Eheband also lösen. Nach den tatsächlichen Verhältnissen war andererseits der Wille zur Änderung des bisherigen Ehemodells und damit Trennungswille bis Ende April 2010 weder beim Ast noch bei der Ehefrau festzustellen. Bis April 2010 bestand deshalb tatbestandlich kein unabweisbarer Bedarf, ab der Trennungserklärung der Ehefrau im Mai 2010 kommt die Übernahme der Kosten nach Maßgabe des § 21 Abs. 6 SGB II in Betracht. Die Kostenübernahme insoweit (- ab diesem Zeitpunkt -) ist aber, da hierüber das Sozialgericht in dem angefochtenen Beschluss vom 23.03.2010 nicht entschieden hat, nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.
Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Gewährung von PKH im angefochtenen Beschluss des SG vom 23.03.2010 ist ebenfalls unbegründet. Aus den oben dargelegten Gründen fehlte es dem Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes an der Grundvoraussetzung der hinreichenden Erfolgsaussicht im Sinne des § 73 a SGG i.V.m. § 114 ZPO.
Außergerichtliche Kosten sind in entsprechender Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG nicht zu erstatten, da das Eilverfahren ohne Erfolg geblieben ist und die Ag keinen Anlass geboten hat, insoweit Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens über die Bewilligung von PKH sind ebenfalls nicht erstattungsfähig (§§ 73a SGG, 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
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