L 9 AL 41/01

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 4 AL 6/99
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 9 AL 41/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 29. November 2000 geändert. Der Bescheid vom 22. Oktober 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21. Dezember 1998 wird insoweit aufgehoben, als eine Sperrzeit von mehr als sechs Wochen festgestellt worden ist. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin zu 1) Arbeitslosengeld nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu bewilligen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Beklagte hat der Klägerin zu 1) die außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu zwei Dritteln zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über den Eintritt einer Sperrzeit.

Die Klägerinnen sind Rechtsnachfolgerinnen (gesetzliche Erben) des am 11.03.1999 verstorbenen Franz G. E ... (E). Dieser war vom 01.01.1974 bis 31.08.1998 bei der Indumont GmbH in Köln beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch Aufhebungsvertrag vom 11.12.1997 zum 31.08.1998, weil E aus betrieblichen Gründen (Stellenabbau und Wegfall des Arbeitsplatzes) unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist zum gleichen Zeitpunkt am 31.08.1998 gekündigt worden wäre. Die Kündigungsfrist betrug sechs Monate zum Monatsende. E erhielt eine Abfindung in Höhe von 85.000 DM.

Er meldete sich zum 01.09.1998 arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld (Alg). Die Arbeitgeberin bestätigte auf Anfrage der Beklagten die Absicht zur ordentlichen Kündigung aus betrieblichen Gründen, weil der Arbeitsplatz des E im Rahmen eines Betriebsüberganges nicht mehr zur Verfügung gestanden habe. Der Aufhebungsvertrag sei nach den Richtlinien der Arbeitgeberin (Sozialplan) angeboten worden. Es sei zudem der Betriebsrat um Zustimmung zur Kündigung gebeten worden. Er habe dieser nicht widersprochen. Die Beklagte stellte daraufhin mit Bescheid vom 22.10.1998 den Eintritt einer Sperrzeit vom 01.09. bis 23.11.1998 fest, weil E durch den Abschluss des Aufhebungsvertrages zum 31.08.1998 sein Arbeitsverhältnis aufgegeben habe. Er habe damit seine Arbeitslosigkeit grob fahrlässig bewirkt, weil er keinen Anschlussarbeitsplatz gehabt habe. E habe für sein Verhalten auch keinen wichtigen Grund gehabt. Die Beklagte stellte mit weiterem Bescheid vom 22.10.1998 außerdem das Ruhen des Alg-Anspruchs für die Zeit vom 25.11.1998 bis 02.01.1999 gemäß §§ 117 a, 242 x Abs. 3 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) in Verbindung mit § 427 Abs. 6 Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III) fest, weil E wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung in Höhe von 85.000 DM erhalten habe und eine Sperrzeit eingetreten sei. E erhob am 12.11.1998 nur gegen den Sperrzeitbescheid Widerspruch. Der Ruhensbescheid wurde bestandskräftig. Die Beklagte wies den Widerspruch durch Bescheid vom 21.12.1998 weiterhin mit der Begründung zurück, die Sperrzeit sei zu Recht eingetreten, weil E durch den Abschluss des Aufhebungsvertrages seine Arbeitslosigkeit grob fahrlässig verursacht habe, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben.

E hat gegen diesen Bescheid am 11.01.1999 Klage erhoben. Er hat zu deren Begründung vorgetragen, er habe für den Abschluss des Aufhebungsvertrages einen wichtigen Grund gehabt. Ihm sei unmissverständlich klargemacht worden, dass ihm anderenfalls aus betrieblichen Gründen zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist gekündigt werde, weil für ihn kein Arbeitsplatz mehr vorhanden gewesen sei. Eine Kündigungschutzklage habe daher keine Aussicht auf Erfolg gehabt.

Nachdem E in seiner Klageschrift vom 14.01.1999 zunächst auch die Aufhebung des Bescheids betreffend das Ruhen des Alg-Anspruchs vom 25.11.1998 bis 02.01.1999 beantragt hatte und ihn die Beklagte auf die Bestandskraft des Ruhensbescheides sowie mit Schreiben vom 08.04.1999 auf die Möglichkeit der Überprüfung nach § 44 SGB X unter Abwarten des Ausgangs des hiesigen Verfahrens hingewiesen hatte, hat er sein Begehren insoweit bis zu einer Entscheidung der Beklagten nach Abschluss des Rechtsstreits und unter Berücksichtigung dessen Ausgangs zurückgestellt. Sowohl die Beteiligten als auch das Sozialgericht haben die Auffassung vertreten, dass dieser Streitpunkt nicht Gegenstand des Verfahrens geworden sei.

Die Klägerinnen haben beantragt,

den Bescheid vom 22.10.1998 betreffend die Sperrzeit in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21.12.1998 aufzuheben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die angefochtenen Bescheide für Rechtens gehalten und ergänzend aus geführt, E habe die arbeitgeberseitige Kündigung abwarten müssen. Es sei nicht erkennbar, dass er deswegen objektive Nachteile zu erwarten gehabt hätte. Je nach Ausgang des Rechtsstreits ergebe sich, ob auch ein Ruhen des Alg-Anspruchs im Anschluss an die Sperrzeit nach § 117 a AFG eingetreten sei, oder den Klägerinnen nach Alg zustehe.

Das Sozialgericht hat der Klage mit Urteil vom 29.11.2000 stattgegeben. Es hat zu dessen Begründung im Wesentlichen ausgeführt, E habe zwar durch den Abschluss des Aufhebungsvertrages seine Arbeitslosigkeit herbeigeführt, weil er keinen Anschlussarbeitsplatz gehabt habe. Eine Sperrzeit sei aber gleich wohl nicht eingetreten, weil die Arbeitslosigkeit ohne sein eigenes Zutun mit Sicherheit zu dem selben Zeitpunkt auf Grund einer ordentlichen Kündigung der Arbeitgeberin eingetreten wäre. Es habe an einem Zurechnungszusammenhang zwischen dem Verhalten des E und dem Eintritt der Arbeitslosigkeit gefehlt.

Gegen das am 30.01.2001 zugestellte Urteil richtet sich die am 23.02.2001 eingelegte Berufung der Beklagten. Sie trägt zu deren Begründung vor, E habe zumutbarerweise die Kündigung durch den Arbeitgeber abwarten müssen, weil er deswegen objektiv keine Nachteile habe befürchten müssen. Es habe keine Notwendigkeit zum Abschluss des Aufhebungsvertrages bestanden.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 29.11.2000 zu ändern und die Klage abzuweisen.

Der Bevollmächtigte der Klägerinnen ist am 11.03.2003 vom Termin zur mündlichen Verhandlung am 27.03.2003 benachrichtigt worden. Weder er noch die Klägerinnen sind zu diesem Termin erschienen.

Sie beantragen schriftsätzlich sinngemäß, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Sie halten das angefochtene Urteil für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze sowie der Verwaltungsakte der Beklagten - Stamm-Nr. 065501 - Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten ist teilweise begründet.

Das Urteil des Sozialgerichts ist zunächst zu ändern, soweit zu Gunsten der Klägerinnen zu 2) und 3) entschieden worden ist. Obwohl diese ebenfalls Erben des verstorbenen E sind, fehlt es für sie an einer Sachlegitimation, so dass ihre Klage hätte abgewiesen werden müssen. Denn nach § 56 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (SGB I) iVm § 58 Satz 1 SGB I stehen lediglich der Klägerin zu 1), die als Ehefrau des Berechtigten zur Zeit seines Todes mit diesem in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat, fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen als Sonderrechtsnachfolgerin zu.

Die Berufung ist darüber hinaus begründet, soweit das Sozialgericht den Sperrzeitbescheid ganz aufgehoben hat. Das Rechtsmittel hat jedoch keinen Erfolg, soweit eine mehr als sechswöchige Sperrzeit bestätigt werden soll. Entsprechend der im Klageverfahren abgegebenen Erklärung der Beklagten wird sie den bestandskräftig gewordenen Ruhensbescheid nach § 117 a AFG aufzuheben haben.

Eine Sperrzeit nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III ist durch das Verhalten des E eingetreten. E hat durch sein bestehendes Arbeitsverhältnis durch den Abschluss des Aufhebungsvertrages am 11.12.1997 zum 31.08.1998 gelöst und grob fahrlässig seine Arbeitslosigkeit herbeigeführt. Denn zwischen dem Vertragsabschluss und dem Eintritt der Arbeitslosigkeit hat ein ursächlicher Zusammenhang bestanden, weil auf den tatsächlichen Geschehensablauf und nicht auf den hypothetischen abzustellen ist, zu dem eine angedrohte betriebsbedingte Kündigung des Arbeitgebers gehört (vgl. zuletzt BSG - Urteile vom 25.04.2002 - B 11 AL 65/01 R - und vom 17.10.2002 - B 7 AL 136/01 R ).

E hat für sein Verhalten - die vertragliche Zustimmung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses - auch keinen wichtigen Grund gehabt. Denn ein solcher ist nicht darin zu sehen, dass er die von der Arbeitgeberin angedrohte betriebsbedingte Kündigung zum 30.08.1999 für rechtmässig gehalten hat. Es ist vielmehr entscheidend, ob eine zum Zeitpunkt des Aufhebungsvertrages ausgesprochene betriebsbedingte Kündigung zum 30.08.1999 objektiv rechtmäßig gewesen wäre, er sich dagegen nicht erfolgreich hätte zur Wehr setzen können und ihm die Hinnahme dieser rechtmäßigen Arbeitgeberkündigung nicht zuzumuten gewesen wäre (vgl. BSG - Urteile aaO).

Die Arbeitgeberin hat E allerdings eine objektiv rechtmäßige betriebsbedingte und sozial gerechtfertigte Kündigung angedroht. So hätte die beabsichtigte Kündigung zu demselben Zeitpunkt, zu dem das Ende des Arbeitsverhältnisses tatsächlich vereinbart worden ist, unter Einhaltung der ordentlichen Frist von sechs Monaten zum Monatsende am 30.08.1999 ausgesprochen werden können. Die Kündigungsfrist wäre daher gewahrt worden. Die Kündigung wäre nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) in der Fassung des hier anzuwendenden arbeitsrechtlichen Beschäftigungsförderungsgesetzes vom 25.09.1996 (BGBl. I 1476), in Kraft ab 01.10.1996 bis 31.12.1998, auch rechtmäßig gewesen. Denn E hat seinen Arbeitsplatz auf Grund einer wesentlichen Betriebsänderung nach § 111 Betriebsverfassungsgesetz verloren. Die Arbeitgeberin hat insoweit dargelegt, dass der Arbeitsplatz des E durch einen Firmenverkauf mit den erforderlichen Umstrukturierungsmaßnahmen weggefallen sei. Eine seine beruflichen Kenntnissen und Fertigkeiten entsprechende andere Stelle - auch in anderen Konzernteilen - habe es im Hinblick auf den durchgeführten Stellenabbau nicht mehr gegeben. Sie hat deswegen auch den Betriebsrat vorsorglich zu einer Zustimmung zur Kündigung eingeschaltet, der er nicht widersprochen hat, und sie hat einen Sozialplan erstellt, nach dem E eine Abfindung erhalten hat. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, an der Richtigkeit der arbeitgeberseitigen Darstellung zu zweifeln. Damit wird aber nach § 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG bedingt gewesen ist und es für deren Recht mäßigkeit nach § 1 Abs. 5 Satz 2 KSchG nur noch darauf ankommt, ob die soziale Auswahl grob fehlerhaft durchgeführt worden ist. Angesichts der genannten Gründen liegen hierfür ebenfalls keine Anhaltspunkte vor, zumal zu berücksichtigen ist, dass nach der Rechtsprechung des BSG (aaO) die Einschaltung des Betriebsrates - was vorliegend geschehen ist - ein Indiz für die Rechtmäßigkeit einer Kündigung und die damit verbundene Minderung des Kündigungsschutzes darstellt.

E ist es jedoch zuzumuten gewesen, eine derartige rechtmäßige Kündigung hinzunehmen. Denn es ist nicht ersichtlich, dass er durch den Abschluss des Aufhebungsvertrages Nachteile vermeiden konnte, die sich durch eine Kündigung für sein berufliches Fortkommen ergeben hätten. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass E durch die Kündigung weitergehende Nachteile für eine Wiedereingliederung in das Arbeitsleben gehabt hätte. Die Vermittlungsmöglichkeiten wären im Hinblick auf sein Alter von 59 Jahren sowohl im Fall der Kündigung als auch des Aufhebungsvertrages gleichermaßen erschwert gewesen (vgl. BSG vom 25.04.2002 aaO). Demzufolge hat E keinen wichtigen Grund für den Abschluss des Aufhebungsvertrages zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gehabt und es ist eine Sperrzeit nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III eingetreten.

Entgegen der Auffassung der Beklagten umfasst diese aber nicht zwölf, sondern nur sechs Wochen, weil nach den für deren Eintritt maßgebenden Tatsachen die volle Dauer eine besondere Härte für E nach § 144 Abs. 3 Satz 1 SGB III bedeuten würde. Denn nach den Gesamtumständen, die für jeden Einzelfall zu prüfen sind, ist der Eintritt der Sperrzeit von zwölf Wochen unverhältnismäßig (vgl. BSG - Urteil vom 04.09.2001 - B 7 AL 4/01 = BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 22). Das BSG hat dies z. B. für den Fall angenommen, dass das Arbeitsverhältnis ohne das Verhalten des Arbeitslosen innerhalb von zwölf Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte (BSG SozR 3-4100 § 119 a Nr. 3). Der vorliegende Sachverhalt ist zwar hinsichtlich dieses Zeitraumes nicht mit jenem vom BSG entschiedenen vergleichbar, weil das Arbeitsverhältnis erst ca. sechs Monate nach dem Sperrzeit ereignis geendet hätte. Gleichwohl trifft die Erwägung des BSG auch vorliegend zu, dass die Versichertengemeinschaft nicht von einem nicht abzusehenden grossen Versicherungsrisiko der Arbeitslosigkeit getroffen ist. Denn die Arbeitslosigkeit ist nicht durch eine Verkürzung des Arbeitsverhältnisses vergrößert worden (vgl. BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 22), sondern hat erst zu dem Zeitpunkt vertraglich geendet, zu dem es durch ordentliche fristgerechte Kündigung am 30.08.1999 ohnehin beendet worden wäre. Darüber hinaus hat das BSG ausdrücklich auch nicht ausgeschlossen (BSG SozR 3-4100 § 119 a Nr. 3), dass in Fällen, in denen das Arbeitsverhältnis nach mehr als zwölf Wochen nach Eintritt des die Sperrzeit begründenden Ereignisses ohnehin geendet hätte, eine Anwendung der allgemeinen Härteklausel unter anderen Gesichtspunkten (als dem zu erwartenden Ende innerhalb von zwölf Wochen) nicht ausgeschlossen sei. Es hat sogar ausdrücklich darauf hingewiesen, das Vorgehen der Beklagten, den Arbeitnehmern grundsätzlich zuzumuten, die drohende Kündigung des Arbeitgebers abzuwarten, unterliege durchgreifenden Bedenken (BSG vom 25.04.2002 aaO). Eine Besonderheit sieht der Senat vorliegend auch in der Höhe der gezahlten Abfindung. Trotz der langjährigen Zugehörigkeit des E zur Arbeitgeberin, seinem Einkommen und seiner Stellung als Leiter der kaufmännischen Auftragsabwicklung hat E nur eine verhältnis mäßig geringe Abfindung zum Ausgleich des Arbeitsplatzverlustes im Sinne der §§ 9, 10 KSchG erhalten. Denn E ist von Oktober 1974 bis August 1998 rund 24 Jahre beschäftigt gewesen und hat monatlich rund 8.800 DM brutto verdient. Die Abfindungssumme von 85.000 DM ist daher ausgehend von einen halben Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr unter der üblichen von ca. 105.600 DM geblieben. Der Aufhebungsvertrag hat daher nicht dazu gedient, die Abfindung der Arbeitgeberin durch den "Abkauf" des arbeitsgerichtlichen Risikos einer Kündigungsschutzklage zu erhöhen. Die Gesamtumstände rechtfertigen es daher, vorliegend von einer unbilligen Härte bei Eintritt einer zwölfwöchigen Sperrzeit auszugehen und diese auf sechs Wochen zu reduzieren, so dass auch die Voraussetzungen für ein Ruhen des Alg nach § 117 a AFG nicht mehr gegeben sind.

Die Beklagte hat der Klägerin zu 1) dementsprechend noch Alg nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen nach Ablauf von sechs Wochen ab dem 01.09.1998 zu zahlen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Der Senat hat dabei die Bedeutung der Sperrzeitreduzierung für das Ruhen des Anspruchs nach § 177 a AFG berücksichtigt.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor ( § 160 Abs. 2 Nrn 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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