L 4 R 1951/09

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 9 R 340/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 R 1951/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 14. April 2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist im vorliegenden Berufungsverfahren noch streitig, ob die von der Klägerin in Rumänien zurückgelegten Versicherungszeiten zwischen dem 24. Januar 1979 und 31. Dezember 1989 mit Ausnahme der Jahre 1983 und 1985 ungekürzt zu berücksichtigen sind.

Die am 1961 geborene Klägerin siedelte am 22. Juni 1995 aus Rumänien in die Bundesrepublik Deutschland über.

In Rumänien war die Klägerin nach dem Fachschulbesuch vom 24. Januar 1979 bis 01. Oktober 1990 als Strickerin in dem Staatlichen Industriebetrieb "R. F." in. beschäftigt. Zwischen dem 27. Dezember 1979 und 16. April 1980 sowie dem 27. Mai 1983 und 15. September 1983 hatte sie Mutterschaftsurlaub. Vom 02. Oktober 1990 bis 30. September 1994 arbeitete sie erneut als Strickerin im Betrieb für Kleintrikotagen "A." und vom 01. Oktober 1994 bis zum 31. Mai 1995 als Kochhelferin im Heim-Krankenhaus "Dr. C. W.", jeweils in S ...

Am 10. Juli 2007 beantragte die Klägerin unter Vorlage ihres Arbeitsbuches, eines Auszugs aus den Lohn- und Gehaltslisten der Handelsgesellschaft C. AG (ehemals "R. F.") Nr. 346 vom 13. Juni 2007 sowie einer Bescheinigung (Adeverinta) Nr. 577 vom 15. Juni 2007 des Vereins "Dr. C. W." ihre von Januar 1979 bis September 1990 in Rumänien zurückgelegten Zeiten als nachgewiesene Zeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) anzuerkennen und zu prüfen, ob auch die Zeit von 01. Oktober 1994 bis 31. Mai 1995 als nachgewiesen anerkannt werden könne.

Mit Bescheid vom 27. August 2007 stellte die Beklagte die von der Klägerin bis 31. Dezember 2000 zurückgelegten Zeiten, soweit sie nicht bereits früher festgestellt worden seien, verbindlich fest. Dem Antrag auf Anerkennung der Zeiten in Rumänien (24. Januar 1979 bis 01. September 1990) als nachgewiesene Zeiten entsprach sie nicht. Sie berücksichtigte die Zeiten nur als glaubhaft gemachte Zeiten mit einer Kürzung auf 5/6. Zur Begründung führte sie aus, die eingereichte Adeverinta Nr. 346 vom 13. Juni 2007 könne nicht zu einer 6/6-Anrechnung führen, da die Spalten für Fehltage nicht vollständig entwertet worden seien. Damit könne nicht zweifelsfrei festgestellt werden, ob Angaben zu Fehltagen vergessen worden seien oder die entsprechenden Sachverhalte nicht vorgelegen hätten. Die Bescheinigung Nr. 577 vom 15. Juni 2007 für die Zeit vom 01. Oktober 1994 bis 31. Mai 1995 enthalte lediglich Aussagen zu Urlaub und Krankheitstagen. Angaben zu den sonstigen Fehlzeiten (z.B. unbezahlter Urlaub, sonstige unbezahlte Fehltage) würden fehlen. Es könne daher nicht zweifelsfrei davon ausgegangen werden, dass solche Sachverhalte nicht vorgelegen hätten. Somit könne in beiden Fällen keine ungekürzte Anerkennung erfolgen.

Mit dem dagegen erhobenen Widerspruch wandte sich die Klägerin gegen die Ablehnung der Anerkennung der in der Bescheinigung Nr. 346 vom 13. Juni 2007 aufgeführten Zeiten als nachgewiesene FRG-Zeiten. Mit der Bescheinigung werde vom Arbeitgeber ausdrücklich bestätigt, dass die gesetzlichen Versicherungsbeträge eingezahlt worden seien. Allein dies sollte bereits ausreichen, um eine nachgewiesene FRG-Zeit anzuerkennen. Ob ein Feld nun leer gelassen oder eine "0" oder ein Strich eingetragen werde, könne jedenfalls nicht dazu führen, die Schlüssigkeit der Bescheinigung anzuzweifeln. Mit Widerspruchsbescheid vom 08. Januar 2008 wies die bei der Beklagten gebildete Widerspruchsstelle den Widerspruch zurück. Die Zeit vom 24. Januar 1979 bis 01. Oktober 1990 könne nicht als nachgewiesene Zeit zu 6/6 anerkannt werden. Nach Auswertung der rumänischen Arbeitsbescheinigung (Nr. 346) bleibe unklar, wie sich die Bescheinigung der Arbeitstage für das Jahr 1983 erklären lasse. Die Klägerin sei nach der Bescheinigung vom 27. Mai 1983 bis 15. September 1983 in Mutterschutz gewesen. Für den Monat April seien in der Bescheinigung jedoch nur zehn Tage statt 26 Tage, für den Monat September statt 13 Tagen keine Tage und für den Monat Oktober 16 statt 26 Arbeitstage eingetragen. Insgesamt seien damit 39 Arbeitstage unbelegt. Auch nach Verrechnung mit den bescheinigten sieben Krankheits- und 16 Urlaubstagen seien immer noch 13 Tage unbelegt. Im Jahr 1985 seien 289 Arbeitstage, 16 Urlaubstage und drei unbezahlte Urlaubstage bescheinigt. Rechne man die 42 Sonn- und sechs Feiertage hinzu, ergäbe dies insgesamt 366 Tage für das Jahr 1985. Im Jahr 1985 seien jedoch nur 365 Tage aus kalendarischer Sicht vorhanden. Im August 1990 seien 27 Arbeitstage bescheinigt. Dieser Wert könne nicht stimmen, da die Arbeitswoche nur sechs Tage habe und der 23. und 24. Feiertage gewesen seien, sodass im August 1987 maximal 25 Arbeitstage vorlägen. Die bescheinigten 27 Arbeitstage seien daher nicht möglich.

Dagegen erhob die Klägerin am 21. Januar 2008 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) und begehrte, die Zeiten von 1979 bis 1990 als nachgewiesene Zeiten nach dem FRG anzuerkennen. Zur Unterstützung ihres Begehrens legte sie den weiteren Auszug aus den Lohn- und Gehaltslisten Nr. 78 vom 16. Juni 2008 der Handelsgesellschaft C. AG bezüglich des Zeitraums vom 24. Januar 1979 bis 01. Oktober 1990 vor. In dieser Bescheinigung befindet sich für die nicht gearbeiteten Tage entweder die Zahl der nicht gearbeiteten Tage und der Grund, weshalb nicht gearbeitet wurde, oder ein Strich. Im Unterschied zur Bescheinigung Nr. 346 vom 13. Juni 2007 sind in dieser Bescheinigung für den Monat August 1990 nur 25 (statt 27) Arbeitstage und für Juni 1985 22 (statt 23) Arbeitstage aufgeführt. Für den Monat September 1983 sind an Stelle von Mutterschutz sechs Arbeitstage und für den Monat Oktober 1983 statt 16 26 Arbeitstage bescheinigt. Die Zahl der Arbeitsstunden wurde im Jahr 1985 auf "193 - 1544" und im Jahr 1990 auf "210 - 1680" verringert, im Jahr 1985 auf "288 - 2304" erhöht. Die Klägerin führte hierzu aus, dass offensichtlich Flüchtigkeitsfehler in der Übertragung vorgelegen hätten. Von einer "Gefälligkeitsbescheinigung" könne wohl nicht ausgegangen werden. Die Listen im Archiv des Unternehmens seien vermutlich handschriftlich verfasst worden. Im Oktober 1983 sei versehentlich statt 26 eine 16, im Juni 1985 versehentlich statt 22 eine 23 und im August 1990 versehentlich statt 25 eine 27 gelesen worden. Die Beklagte möge bedenken, dass in der Bescheinigung insgesamt 240 Eintragungen (handschriftliche Zeichen) zu erfassen und zu übertragen gewesen seien. Die von der Beklagten gesehene Problematik unterschiedlicher Angaben in zwei Bescheinigungen relativiere sich vor diesem Hintergrund doch sehr stark. Es sollte klar sein, dass bei einer undeutlichen Schreibweise eine Verwechslung der Ziffern durchaus im Bereich des Möglichen sei und nun im Zuge einer Überprüfung berichtigt worden sei.

Die Beklagte trug dagegen vor, die neu vorgelegte Adeverinta Nr. 78 vom 16. Juni 2008 sei zwar in sich schlüssig. Es sei aber nicht nachvollziehbar, dass auf Basis gleicher Unterlagen zwei unterschiedliche Bescheinigungen erstellt werden könnten. Ob nun Flüchtigkeitsfehler bei der Übertragung vorlägen oder diese Adeverinta, die lediglich die im Widerspruchsbescheid aufgeführten Widersprüche korrigiere, entsprechend den Kriterien des Widerspruchsbescheids angepasst worden sei, könne nicht nachvollzogen werden. Es bestünden Zweifel an der Richtigkeit der Auswertung bzw. des Vorhandenseins der Lohnlisten. Aus der Adeverinta Nr. 78 gehe auch nicht hervor, dass die vorangegangene Adeverinta wegen dort aufgetretener Fehler ersetzt werde.

Einen auf Vorschlag des SG geschlossenen widerruflichen Vergleich, wonach sich die Beklagte bereiterklärte, aus dem streitgegenständlichen Zeitraum (140 Kalendermonate) 70 Kalendermonate als nachgewiesen zu erachten und die übrigen 70 Monate weiterhin als lediglich glaubhaft gemacht zu behandeln, widerrief die Klägerin. Den von der Klägerin im Gegenzug unterbreiteten Vergleichsvorschlag mit Ausnahme der Jahre 1983, 1985 und 1990 die übrige Zeit als nachgewiesene Zeit anzuerkennen, nahm die Beklagte nicht an.

Mit Gerichtsbescheid vom 14. April 2009 wies das SG die Klage ab. Die im Bescheid vom 27. August 2007 getroffenen Feststellungen ließen Rechtsfehler auch im Bezug auf die zwischen den Beteiligten allein im Streit stehende Anwendung des FRG nicht erkennen. Zum Nachweis der von der Klägerin behaupteten Tatsachen kämen einzig die von ihr vorgelegten Bescheinigungen Nr. 78 und Nr. 346 in Betracht. Mit diesen lasse sich ein Nachweis im Sinne einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit jedoch nicht führen. Aus der Bescheinigung Nr. 346 gingen die tatsächlichen Arbeitstage und Fehlzeiten nicht vollständig hervor. Die vorgelegte Bescheinigung könne insoweit auch nicht, soweit nicht die Jahre 1983, 1985 und 1990 betroffen seien, als teilweise schlüssig angesehen werden. Denn nach den Angaben auf der Bescheinigung seien die darin aufgenommenen Daten aus den "Lohn- und Gehaltslisten/persönlichen Karteikarten, die sich im Archiv unseres Unternehmens befinden" entnommen. Würden ein und dieselben Listen aber im Bezug auf drei von fraglichen zwölf Jahren Unstimmigkeiten oder Unvollständigkeiten aufweisen und sei nicht geklärt, worauf diese Mängel zurückzuführen seien, seien Angaben, die auf denselben Listen beruhten, insgesamt als nicht schlüssig anzusehen. Dieser Mangel in Bezug auf die Bescheinigung Nr. 346 könne auch nicht durch die Bescheinigung Nr. 78 geheilt werden. Diese möge zwar für sich betrachtet schlüssig sein. Die Beklagte habe aber auch insoweit treffend darauf hingewiesen, dass es ohne weitergehende Erläuterungen nicht nachvollziehbar sei, wie auf der Grundlage von identischen Unterlagen ein und desselben Unternehmens zwei Bescheinigungen mit unterschiedlichem Inhalt ausgestellt werden könnten. Die sich im Bezug auf die Bescheinigung Nr. 346 ergebenden Zweifel würden dadurch nicht ausgeräumt, sondern im Gegenteil verstärkt und ließen es nicht zu, die von der Klägerin vorgetragenen Tatsachen als mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehend zu erachten. Auch in der Zusammenschau der Bescheinigungen Nr. 78 und 346 seien die fraglichen Tatsachen damit lediglich glaubhaft gemacht, nicht aber nachgewiesen.

Hiergegen hat die Klägerin am 28. April 2009 Berufung eingelegt. Sie hat ausgeführt, es sei durchaus nachvollziehbar, wie auf der Grundlage von identischen Unterlagen zwei unterschiedliche Bescheinigungen erstellt worden seien. Wie bekannt sein dürfte, bestünden die sogenannten Lohnlisten aus handschriftlichen Aufzeichnungen, deren Lesbarkeit oft nicht immer optimal sei. Zudem könnten Faktoren wie kleine Tabellen und viele Zahlen dazu führen, dass eine Abschrift aus diesen Lohnlisten möglicherweise fehlerhaft sei. Davon, dass es sich hier um eine Gefälligkeitsbescheinigung handele, sei keinesfalls auszugehen. Sie habe alle möglichen Anstrengungen unternommen und die Beklagte sei auch zu einem teilweisen Anerkenntnis bereit gewesen. Gegen die Vermutung einer Gefälligkeitsbescheinigung spreche auch die Tatsache, dass die Fehler insgesamt zu einer geringeren Anzahl an Arbeitstagen führten und nicht etwa versucht werde, weitere Zeiten als Beitragszeiten durchzusetzen. An den Daten zu Beginn und Ende der Beschäftigungszeiten ergäben sich keinerlei Differenzen. Der Tatsache, dass sich 1983, 1985 und 1990 Fehler eingeschlichen hätten, werde dadurch Rechnung getragen, dass in diesen Jahren auf die Anerkennung nachgewiesener Zeiten nach dem FRG verzichtet werde.

Die Klägerin beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 14. April 2009 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 27. August 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. Januar 2008 zu verurteilen, mit Ausnahme der Jahre 1983, 1985 und 1990 die vom 24. Januar 1979 bis 31. Dezember 1990 zurückgelegten Pflichtbeitragszeiten zu sechs Sechstel anzuerkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie erachtet den Gerichtsbescheid des SG für zutreffend.

Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsakten und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung der Klägerin, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 SGG entschieden hat, ist nicht begründet.

Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid der Beklagten vom 27. August 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08. Januar 2008. Mit diesen Bescheiden hat die Beklagte u.a. die Anerkennung der Zeit vom 24. Januar 1979 bis 01. Oktober 1990 als nachgewiesene Zeit abgelehnt. Hierüber hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 14. April 2009 entschieden. Im Streit kann deshalb nur die Zeit vom 24. Januar 1979 bis 01. Oktober 1990 sein. Dem trägt die Klägerin mit ihrem Antrag im Grunde auch Rechnung. Zwar beantragt sie, die Zeit vom 24. Januar 1979 bis 31. Dezember 1990 als nachgewiesene FRG-Zeit anzuerkennen. Die Jahre 1983, 1985 und 1990 schließt sie jedoch ausdrücklich aus, sodass der Senat letztlich darüber entscheidet, ob die Zeit vom 24. Januar 1979 bis 31. Dezember 1989 ohne die Jahre 1983 und 1985 als nachgewiesene FRG-Zeit anzuerkennen ist.

Die so gefasste Berufung ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 27. August 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08. Januar 2008 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, soweit er die Beitragszeiten vom 24. Januar 1979 bis 31. Dezember 1989 mit Ausnahme der Jahre 1983 und 1985 nur als glaubhaft gemachte Versicherungszeiten berücksichtigte und deshalb eine Anrechnung zu 5/6 erfolgte. Diese Zeiten sind entgegen der Auffassung der Klägerin nicht nachgewiesen. Eine Berücksichtigung dieser Zeiten zu 6/6 kommt nicht in Betracht.

Rechtsgrundlage der Feststellung der Beklagten ist § 149 Abs. 5 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Danach stellt der Rentenversicherungsträger, wenn er das Versicherungskonto geklärt oder der Versicherte innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufs seinem Inhalt nicht widersprochen hat, die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest. Nach § 15 Abs. 1 FRG stehen bei Personen, die zu dem nach § 1 FRG berechtigten Personenkreis gehören, Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt sind, den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Nach § 22 Abs. 3 FRG, der nach § 1 Buchst. a) FRG auf die Klägerin Anwendung findet, werden für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, die nach § 22 Abs. 1 FRG ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt. Nach § 4 Abs. 1 und 2 FRG genügt es für die Feststellung der nach diesem Gesetz erheblichen Tatsachen, wenn diese Tatsachen glaubhaft gemacht sind. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist. Dies gilt auch für außerhalb der Bundesrepublik eingetretene Tatsachen, die nach den allgemeinen Vorschriften erheblich sind. Demgegenüber sind nachgewiesen nur solche Tatsachen, von deren Vorliegen das Gericht überzeugt ist. Dies ist dann der Fall, wenn das Vorliegen der Tatsachen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann. Ernsthafte Zweifel dürfen nicht bestehen. Die Regelung des § 22 Abs. 3 FRG berücksichtigt, dass bei fehlendem Nachweis von Beitragszeiten in diese Zeiten auch Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit oder einer sonstigen Arbeitsunterbrechung fallen können, für die der Arbeitgeber keine Beiträge zur Rentenversicherung entrichten musste. Die Regelung geht von der Erfahrung aus, dass Beschäftigungszeiten im Allgemeinen nur zu 5/6 mit Beiträgen belegt sind. Nachgewiesen können Beschäftigungs- und Beitragszeiten dann sein, wenn das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass im Einzelfall eine höhere Beitrags- oder Beschäftigungsdichte erreicht worden ist. Diese Feststellung lässt sich dann treffen, wenn konkrete und glaubwürdige Angaben über den Umfang der Beschäftigungszeiten und die dazwischen liegenden Arbeitsunterbrechungen vorliegen und letztere nicht 1/6 erreichen (BSG SozR § 19 Nr. 1; SozR 5050 § 15 Nr. 23).

Die von der Klägerin vorgelegten Beweismittel reichen nicht aus, um die Überzeugung des Senats davon, dass die Klägerin während ihrer Beschäftigungszeit in Rumänien eine höhere Beitrags- oder Beschäftigungsdichte als zu 5/6 erreicht hat, zu begründen. Im Hinblick auf die erste Adeverinta Nr. 346 vom 13. Juni 2007 liegen Zweifel an der Schlüssigkeit vor. Die vorgelegte zweite Adeverinta Nr. 78 vom 16. Juni 2008 ist zwar in sich schlüssig. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass anhand einer einzigen Lohnliste, auf der die Adeverintas jeweils beruhen, unterschiedliche Adeverintas ausgestellt wurden, ist der Nachweis für eine ununterbrochene Beitragszeit in der Zeit vom 24. Januar 1979 bis 31. Dezember 1989, auch nicht unter Herausnahme der Jahre 1983 und 1985 bezüglich der von der Klägerin in Rumänien zurückgelegten Beschäftigungszeit, aber auch durch die zweite Adeverinta in Zusammenschau mit der ersten Adeverinta nicht erbracht.

Zwar können rumänische Arbeitgeberbescheinigungen, die auf der Grundlage von Lohnlisten erstellt werden, als Nachweis von in Rumänien zurückgelegten Beitragszeiten dienen. Dies setzt aber voraus, dass die Angaben des Versicherten und die vorgelegten Unterlagen in sich schlüssig sind, dass kein Verdacht besteht, dass es sich um Gefälligkeitsbescheinigungen oder gar gefälschte Bescheinigungen handelt, und sich aus den Bescheinigungen die tatsächlichen Arbeitstage und die Fehlzeiten vollständig ergeben (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Dezember 20000, L 9 RJ 2551/98; veröffentlicht in Juris).

Nach diesen Maßgaben reichen die vorgelegten Adeverintas der Klägerin nicht aus. Der Senat ist bezugnehmend auf die zutreffenden Ausführungen des SG im Gerichtsbescheid vom 14. April 2009, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug genommen wird, ebenfalls der Auffassung, dass die im Klageverfahren vorgelegte Bescheinigung Nr. 78 der Firma C. AG vom 16. Juni 2008 zwar in sich schlüssig ist. Sie steht jedoch im Widerspruch zu der ursprünglich vorgelegten Bescheinigung Nr. 346 der Firma C. AG vom 13. Juni 2007, denn sie enthält hinsichtlich einzelner Arbeitstage und der Gesamtstundenzahl teilweise von der Bescheinigung Nr. 346 abweichende Angaben im Hinblick auf die Jahre 1983, 1985 und 1990. Diese abweichenden Angaben beziehen sich ausschließlich auf die von der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 08. Januar 2008 dargelegten Unstimmigkeiten. Worauf diese Unstimmigkeiten beruhen, kann nicht mit letzter Sicherheit festgestellt werden. Die Bescheinigung Nr. 78 der Firma C. AG vom 16. Juni 2008 enthält keinerlei Erklärung zu den angeblich fehlerhaften Angaben in ihrer Bescheinigung Nr. 346 vom 13. Juni 2007. Es ist sicher nicht ausgeschlossen, dass es sich um Übertragungsfehler aus den Lohn- und Gehaltslisten im Archiv der Firma C. AG handelt, nachdem diese nach den Angaben der Klägerin handschriftlich verfasst sind und kleine Tabellen sowie viele Zahlen enthalten. Wenn für die Jahre 1983, 1985 und 1990 Übertragungsfehler möglich sind, ist aber auch nicht ausgeschlossen, dass die Listen weitere Fehler enthalten. Gegen einen Übertragungsfehler spricht im Übrigen die Tatsache, dass nicht nur die Zahl der Arbeitstage in den Monaten September und Oktober 1983, Juni 1985 und August 1990, sondern auch die gesamten Arbeitsstunden in den Jahren 1983, 1985 und 1990 geändert wurden, was eine neue Berechnung erforderte. Auf Grund der Bescheinigungen ist deshalb nur glaubhaft gemacht, nicht jedoch nachgewiesen, dass die Klägerin in der Zeit vom 24. Januar 1979 bis 31. Dezember 1989 ununterbrochen beschäftigt war.

Auch das Arbeitsbuch der Klägerin vermag - auch in Zusammenschau mit den vorgelegten Bescheinigungen - nicht zu einem Nachweis der ununterbrochenen Beschäftigung zu führen, denn ein Arbeitsbuch ist zum Nachweis einer ununterbrochenen Beschäftigung nicht geeignet, da darin in der Regel nur der Beginn und das Ende der jeweiligen Beschäftigung und das Monatstarifentgelt bescheinigt wird. Auch das Arbeitsbuch der Klägerin enthält mit Ausnahme für das Jahr 1985, wonach nach den Angaben auf Seite 8 des Arbeitsbuches drei Tage nicht als Beschäftigungszeit anzurechnen sind, keinerlei Angaben über den Umfang der Beschäftigung und über dazwischenliegende Ausfallzeiten (z.B. krankheitsbedingte Unterbrechungen der Beschäftigung oder Mutterschaftszeiten).

Insgesamt ist deshalb zwar von einer guten Möglichkeit einer ununterbrochenen Beschäftigung auszugehen, für den Nachweis ist dies jedoch nicht ausreichend.

Die Berufung war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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