Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 9 U 7896/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 1 U 3040/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 10. Juni 2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Im Streit steht die Anerkennung des Ereignisses vom 12. Dezember 2008 als Arbeitsunfall.
Die 1947 geborene Klägerin war am 12. Dezember 2008 in S. auf dem Weg vom Parkhaus zu ihrer Arbeitsstätte. Sie überquerte den W.-Platz, um an der Kreuzung H. Straße/W.-Platz die H. Straße zu überqueren. Auf dem W.-Platz fand zu dieser Zeit ein Wochenmarkt statt. Die Klägerin trat an einen Verkaufsstand, der nach ihren Angaben direkt an ihrer Laufstrecke durch den Wochenmarkt gelegen hatte, und kaufte dort Obst und Gemüse ein, das in mehrere Einkaufstüten eingepackt worden war. In dem Moment, als sich die Klägerin - in jeder Hand mindestens eine Einkaufstüte - nach dem Bezahlen vom Wochenmarkstand wegdrehte, blieb sie mit dem Fuß in einer unmittelbar am Markstand stehenden Kiste hängen und stürzte. Sie erlitt eine Prellung des Knies, eine offene Wunde am Kopf und eine Prellung der Hand bzw. des Handgelenks (Durchgangsarztbericht Prof. Dr. D., M.hospital, vom 12. Dezember 2008). Wegen geklagter Schwindelbeschwerden wurde die Klägerin sowohl im M.hospital (Arztbrief vom 2. Februar 2009) als auch vom Neurologen Dr. H. (Arztbrief ebenfalls vom 2. Februar 2009) untersucht, die beide kein organisches Korrelat finden konnten, sondern die Schwindelbeschwerden als Ausdruck eines postcommotionellen Syndroms bei überängstlicher Selbstbeobachtung qualifizierten. Im Unfallfragebogen gab die Klägerin gegenüber der Beklagten an, die Einkäufe auf dem Weg zur Arbeit getätigt zu haben, da sie an diesem Tag bis 22 Uhr habe arbeiten müssen und anschließend keine Möglichkeit mehr gehabt habe, Einkäufe zu erledigen.
Mit Bescheid vom 19. Mai 2009 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses vom 12. Dezember 2008 als Arbeitsunfall ab. Die Klägerin habe am Wilhelmplatz den direkten Weg zur Arbeit verlassen, um auf dem Markt Lebensmittel zum privaten Gebrauch einzukaufen. Sie habe damit den direkten Weg zur Arbeitsstätte aus privaten Gründen verlassen, so dass sie im Zeitpunkt des Sturzes nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden habe.
Dagegen erhob die Klägerin durch ihre Bevollmächtigten Widerspruch und brachte vor, es habe nur eine im Sinne der Rechtsprechung geringfügige Unterbrechung des Arbeitswegs vorgelegen, die den Versicherungsschutz nicht aufgehoben habe. Sie habe auf dem Weg zur Arbeit den Markt zwangsläufig passieren müssen, habe ganz nebenher noch einen kurzen Einkauf auf dem Wochenmarkt erledigt. Nicht zuletzt habe sich der Sturz nach Abschluss des Einkaufs zugetragen, als der versicherte Weg bereits wieder aufgenommen war, wenn überhaupt von einer Unterbrechung gesprochen werden könne. Die Beklagte holte daraufhin eine schriftliche Stellungnahme des am Marktstand tätigen Verkäufers zum Geschehen ein.
Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Oktober 2009 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Der zum Unfall rührende Anlass sei unmittelbar im privaten Bereich begründet. Dies ergebe sich daraus, dass die Klägerin beim Wegpacken ihrer Einkäufe und Verabschieden noch abgelenkt gewesen sei als auch daraus, dass die unmittelbar beim Stand befindliche Kiste nicht auf dem direkten Weg zur Arbeit gelegen habe. Die Gefahrenquelle ergebe sich daher aus dem unversicherten, privaten Bereich.
Dagegen hat die Klägerin am 23. November 2009 Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben und zur Begründung ihr bisheriges Vorbringen ergänzt und vertieft. Das SG hat die Akten des Landgerichts Stuttgart (Az.: 23 O 136/09) und des Oberlandesgerichts Stuttgart (Az.: 7 U 166/09) beigezogen. In diesen Verfahren hatte die Klägerin Schadensersatzansprüche gegen den Marktbetreiber geltend gemacht. Am 14. April 2010 hat das SG einen Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage durchgeführt. Auf die Sitzungsniederschrift vom gleichen Tag wird inhaltlich Bezug genommen.
Mit Urteil vom 10. Juni 2010 hat das SG die Klage abgewiesen. Es könne offen bleiben, ob die Klägerin vom direkten Weg zur Arbeit abgewichen sei, denn der Sturz habe sich im Rahmen einer privaten Verrichtung ereignet, die noch nicht beendet gewesen sei. Der Einkauf auf dem Weg zur Arbeit sei, anders als die Unterbrechung der Arbeit, um zum Essen zu gehen, unversichert.
Gegen das ihrem Bevollmächtigten am 21. Juni 2010 zugestellte Urteil hat dieser für die Klägerin am 30. Juni 2010 Berufung eingelegt. Er trägt zum bislang Vorgebrachten ergänzend vor, dass die Klägerin Äpfel, Salat und ein paar Karotten eingekauft habe, die sie während ihrer Berufstätigkeit habe verzehren wollen. Diese Einkäufe seien nur deshalb auf zwei Tüten verteilt worden, um ihr die Fortbewegung auf dem Weg zur Arbeit zu erleichtern, nicht aufgrund der Menge der Einkäufe.
Die Klägerin beantragt, teilweise sinngemäß gefasst,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 10. Juni 2010 sowie den Bescheid vom 19. Mai 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Oktober 2009 aufzuheben und festzustellen, dass folgende Verletzungen der Klägerin Folge eines Arbeitsunfalls vom 12. Dezember 2008 sind: Eine 13 cm lange Platzwunde an der rechten Augenbraue, Druckschmerz am Unterkiefer und Kinn rechts, Schürfwunden über dem zweiten und dritten Mittelhandknochen der rechten Hand auf der Streckseite und eine Schürfwunde über der rechten Kniescheibe, ein Schleimbeutel am Knie, hilfsweise festzustellen, dass das Unfallereignis vom 12. Dezember 2008 ein Arbeitsunfall ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Beigezogen wurden die Akten des Landgerichts im dortigen Zivilverfahren.
Der Senat hat den Beteiligten mitgeteilt, es komme die Möglichkeit in Betracht, die Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen, wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halte. Die Beteiligten haben Gelegenheit erhalten, zu dieser Verfahrensweise Stellung zu nehmen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten, der Gerichtsakten des sozialgerichtlichen Verfahrens beider Instanzen sowie die Akten des Landgerichts Stuttgart inhaltlich Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte über die Berufung der Klägerin gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss entscheiden, weil er eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, nachdem die Beteiligten Gelegenheit erhalten hatten, sich hierzu zu äußern und die Entscheidung einstimmig ergeht.
Die gemäß §§ 143, 144 SGG statthafte und nach § 151 SGG zulässige Berufung ist unbegründet. Es liegt kein versicherter Wegeunfall vor, so dass der Klägerin auch kein Anspruch auf Feststellung von Unfallfolgen zusteht. Haupt- und Hilfsantrag waren daher zurückzuweisen.
Nach § 8 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Für einen Arbeitsunfall eines Versicherten ist danach im Regelfall erforderlich, dass seine Verrichtung zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang), sie zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt (Unfallkausalität) und das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität); das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitserstschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Voraussetzung für die Feststellung eines Arbeitsunfalls (vgl. BSG vom 4. September 2007 - B 2 U 24/06 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 24 RdNr. 9 m.w.N.)
Zu den versicherten Tätigkeiten eines Versicherten zählt nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII auch das Zurücklegen des mit der nach den §§ 2, 3, 6 SGB VII versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Diese Formulierung kennzeichnet den sachlichen Zusammenhang der unfallbringenden versicherten Fortbewegung als Vor- oder Nachbereitungshandlung mit der nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII versicherten Tätigkeit. Er besteht, wenn die Fortbewegung von dem Zweck bestimmt ist, den Ort der Tätigkeit oder nach deren Beendigung im typischen Fall die eigene Wohnung zu erreichen. Die darauf gerichtete Handlungstendenz muss durch die objektiven Umstände bestätigt werden (BSG vom 30. Oktober 2007 - B 2 U 29/06 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 25 RdNr. 9 m.w.N.). Allerdings muss auch die Verrichtung zur Zeit des Unfallereignisses im sachlichen Zusammenhang mit dem versicherten Zurücklegen des Weges stehen. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn das Handeln des Versicherten zur Fortbewegung auf dem Weg zur oder von der Arbeitsstätte gehört (vgl. BSG vom 4. September 2007 - B 2 U 24/06 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 24 RdNr. 11 und vom 11. September 2001 - B 2 U 34/00 R - SozR 3-2700 § 8 Nr. 9 S. 33, jeweils m.w.N.)
Es kann offen bleiben, ob die Klägerin tatsächlich den W.-Platzes überqueren musste, um den direkten Weg zu ihrer Arbeitsstätte zu gehen, da die Kreuzung H.Straße/W.-Platz auch dann erreicht werden kann, wenn der W.-Platz nicht überquert, sondern an seinem Rand entlang auf dem Fußweg gegangen wird. Denn jedenfalls hatte die Klägerin im Unfallzeitpunkt den versicherten Weg verlassen und noch nicht wieder aufgenommen, um eine unversicherte private Handlung, das Tätigen von Einkäufen, zu verrichten. Die Wegeunterbrechung hat zum Verlust des Versicherungsschutzes geführt, da der versicherte Weg vom Ort der Tätigkeit zum Zeitpunkt des Unfallgeschehens nicht mehr zurückgelegt worden ist. Nur das Zurücklegen dieses Weges, d.h. die allein von dieser Handlungstendenz bestimmte Fortbewegung vom Ort der Tätigkeit in den Privatbereich (oder umgekehrt) ist eine versicherte Tätigkeit.
Ob die Klägerin den öffentlichen Verkehrsraum verlassen hat, kann offen bleiben. Sie hat spätestens mit dem Herangehen an den Verkaufsstand dokumentiert, dass sie sich (jedenfalls vorläufig) auf dem versicherten Weg nicht weiter fortbewegen will. Eine Unterbrechung des versicherten Weges tritt auch schon vor dem Überschreiten der Grenze des öffentlichen Verkehrsraumes ein, sobald deutlich wird, dass das Verhalten des Versicherten nicht mehr durch den Willen zur Fortsetzung des Weges von oder zu dem Ort der Tätigkeit, sondern durch eine andere Handlungstendenz gekennzeichnet ist. Es steht dem Versicherten nur solange frei, sich im öffentlichen Verkehrsraum beliebig zu bewegen, wie die Fortbewegung nach seiner objektivierten Handlungstendenz der Zurücklegung des versicherten Weges zu dienen bestimmt ist (BSG vom 9. Dezember 2003 - B 2 U 23/03 R - BSGE 91, 293 RdNr. 19 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 3 RdNr. 18).
Insbesondere stand die Klägerin nicht deshalb noch unter Versicherungsschutz, weil der versicherte Weg durch eine geringfügige Tätigkeit nicht unterbrochen worden wäre. Eine Unterbrechung ist als geringfügig zu bezeichnen, wenn sie auf einer Verrichtung beruht, die bei natürlicher Betrachtungsweise zeitlich und räumlich noch als Teil des Weges nach oder von dem Ort der Tätigkeit in seiner Gesamtheit anzusehen ist. Das ist der Fall, wenn sie nicht zu einer erheblichen Zäsur in der Fortbewegung in Richtung des ursprünglich aufgenommenen Ziels führt, weil sie ohne nennenswerte zeitliche Verzögerung "im Vorbeigehen" oder "ganz nebenher" erledigt werden kann (BSG vom 9. Dezember 2003 - B 2 U 23/03 R - BSGE 91, 293 RdNr. 8 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 3 RdNr. 7; BSG vom 12. April 2005 - B 2 U 11/04 R - BSGE 94, 262 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 14 jeweils RdNr. 12). Das Aufsuchen eines Marktstandes zum Einkauf von Lebensmitteln bewirkt hingegen eine deutliche Zäsur, weil sich die Verrichtung sowohl nach ihrer Zielrichtung als auch ihrer Zweckbestimmung von dem zunächst zurückgelegten Arbeitsweg unterscheidet (BSG vom 19. März 1991 - 2 RU 45/90 - SozR 3-2200 § 548 Nr. 8 S 19 m.w.N.). Dabei kann vorliegend dahinstehen, ob eine bestimmte Länge des "Abwegs" erforderlich ist, um von einer Zäsur zu sprechen. Denn jedenfalls die Dauer des Einkaufs bewirkt eine zeitliche Abkopplung der Tätigkeit vom versicherten Weg, die abweichend von z.B. einem Vorbeigehen an einem Briefkasten oder dem Ziehen von Zigaretten an einem Automaten zu beurteilen ist.
Während einer mehr als geringfügigen Unterbrechung besteht der Versicherungsschutz nur dann weiter, wenn die eingeschobene Verrichtung ihrerseits im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht (BSG vom 9. Dezember 2003 - B 2 U 23/03 R - BSGE 91, 293 RdNr. 7 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 3 RdNr. 6). Das ist hier aber nicht der Fall. Der Einkauf der Klägerin erfolgte nicht in der Pause, um sich Nahrungsmittel für eine Essenspause zu besorgen (vgl. BSG SozR 3-2200 § 550 Nr. 15 S. 55 m.w.N.). Vielmehr erledigte die Klägerin nach ihrem eigenen Vorbringen sowohl gegenüber der Beklagten als auch vor dem Zivilgericht Einkäufe, die nicht nur dem unmittelbaren Verzehr dienten. Ansonsten hätten ihre Ausführungen, wonach sie die Einkäufe deshalb auf dem Weg zur Arbeit tätigte, weil sie bis 22 Uhr arbeite und danach keine Möglichkeit mehr bestanden habe, einzukaufen, keinen Sinn. Deshalb ist auch ihr gegenteiliges Vorbringen in der Berufungsbegründung insoweit nicht glaubhaft.
Die Klägerin hatte im Zeitpunkt ihres Sturzes den versicherten Weg noch nicht wieder aufgenommen. Nach ihrem eigenen Vorbringen stand die Kiste, über die sie stürzte, unmittelbar am Marktstand. Wie sie vor dem Landgericht in der öffentlichen Sitzung vom 30. Juli 2009 aussagte, hat die fragliche Kiste direkt rechts neben ihr und damit unmittelbar vor dem Stand gestanden, so dass sie sie deshalb auch nicht gesehen hat. Die Klägerin hatte weiter ausgeführt, dass sie sich schon beim Herumdrehen nach rechts (mit jeweils mindestens einer Plastiktüte in jeder Hand), als sie im Begriff stand, wegzugehen, mit dem Fuß in der Kiste verfing und stürzte. Die Klägerin ist damit verunglückt, bevor sie ihren versicherten Arbeitsweg wieder aufgenommen hatte, nämlich noch im unmittelbaren Bereich des Marktstandes. Der Sturz der Klägerin ist nicht anders zu bewerten als der einer versicherten Person, die z.B. in einer Bäckerei private Einkäufe tätigt und beim Weggehen von der Bedienungstheke stürzt. In beiden Fällen ist der Sturz nicht versichert, da die in den versicherten Weg eingeschobene private Verrichtung noch nicht beendet war. Der Umstand, dass bei einem Sturz auf dem Marktplatz die Wiederaufnahme des versicherten Weges schwieriger abzugrenzen ist als beim Betreten bzw. Verlassen eines Gebäudes kann nicht dazu führen, den Versicherungsschutz im ersteren Fall weiter zu ziehen. Vielmehr ist nach den Angaben des Versicherten und den objektivierbaren Umständen der jeweilige Gefahrbereich abzugrenzen.
Da die Klägerin schon keinen versicherten Wegeunfall erlitten hat, waren keine Unfallfolgen festzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt waren.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Im Streit steht die Anerkennung des Ereignisses vom 12. Dezember 2008 als Arbeitsunfall.
Die 1947 geborene Klägerin war am 12. Dezember 2008 in S. auf dem Weg vom Parkhaus zu ihrer Arbeitsstätte. Sie überquerte den W.-Platz, um an der Kreuzung H. Straße/W.-Platz die H. Straße zu überqueren. Auf dem W.-Platz fand zu dieser Zeit ein Wochenmarkt statt. Die Klägerin trat an einen Verkaufsstand, der nach ihren Angaben direkt an ihrer Laufstrecke durch den Wochenmarkt gelegen hatte, und kaufte dort Obst und Gemüse ein, das in mehrere Einkaufstüten eingepackt worden war. In dem Moment, als sich die Klägerin - in jeder Hand mindestens eine Einkaufstüte - nach dem Bezahlen vom Wochenmarkstand wegdrehte, blieb sie mit dem Fuß in einer unmittelbar am Markstand stehenden Kiste hängen und stürzte. Sie erlitt eine Prellung des Knies, eine offene Wunde am Kopf und eine Prellung der Hand bzw. des Handgelenks (Durchgangsarztbericht Prof. Dr. D., M.hospital, vom 12. Dezember 2008). Wegen geklagter Schwindelbeschwerden wurde die Klägerin sowohl im M.hospital (Arztbrief vom 2. Februar 2009) als auch vom Neurologen Dr. H. (Arztbrief ebenfalls vom 2. Februar 2009) untersucht, die beide kein organisches Korrelat finden konnten, sondern die Schwindelbeschwerden als Ausdruck eines postcommotionellen Syndroms bei überängstlicher Selbstbeobachtung qualifizierten. Im Unfallfragebogen gab die Klägerin gegenüber der Beklagten an, die Einkäufe auf dem Weg zur Arbeit getätigt zu haben, da sie an diesem Tag bis 22 Uhr habe arbeiten müssen und anschließend keine Möglichkeit mehr gehabt habe, Einkäufe zu erledigen.
Mit Bescheid vom 19. Mai 2009 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses vom 12. Dezember 2008 als Arbeitsunfall ab. Die Klägerin habe am Wilhelmplatz den direkten Weg zur Arbeit verlassen, um auf dem Markt Lebensmittel zum privaten Gebrauch einzukaufen. Sie habe damit den direkten Weg zur Arbeitsstätte aus privaten Gründen verlassen, so dass sie im Zeitpunkt des Sturzes nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden habe.
Dagegen erhob die Klägerin durch ihre Bevollmächtigten Widerspruch und brachte vor, es habe nur eine im Sinne der Rechtsprechung geringfügige Unterbrechung des Arbeitswegs vorgelegen, die den Versicherungsschutz nicht aufgehoben habe. Sie habe auf dem Weg zur Arbeit den Markt zwangsläufig passieren müssen, habe ganz nebenher noch einen kurzen Einkauf auf dem Wochenmarkt erledigt. Nicht zuletzt habe sich der Sturz nach Abschluss des Einkaufs zugetragen, als der versicherte Weg bereits wieder aufgenommen war, wenn überhaupt von einer Unterbrechung gesprochen werden könne. Die Beklagte holte daraufhin eine schriftliche Stellungnahme des am Marktstand tätigen Verkäufers zum Geschehen ein.
Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Oktober 2009 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Der zum Unfall rührende Anlass sei unmittelbar im privaten Bereich begründet. Dies ergebe sich daraus, dass die Klägerin beim Wegpacken ihrer Einkäufe und Verabschieden noch abgelenkt gewesen sei als auch daraus, dass die unmittelbar beim Stand befindliche Kiste nicht auf dem direkten Weg zur Arbeit gelegen habe. Die Gefahrenquelle ergebe sich daher aus dem unversicherten, privaten Bereich.
Dagegen hat die Klägerin am 23. November 2009 Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben und zur Begründung ihr bisheriges Vorbringen ergänzt und vertieft. Das SG hat die Akten des Landgerichts Stuttgart (Az.: 23 O 136/09) und des Oberlandesgerichts Stuttgart (Az.: 7 U 166/09) beigezogen. In diesen Verfahren hatte die Klägerin Schadensersatzansprüche gegen den Marktbetreiber geltend gemacht. Am 14. April 2010 hat das SG einen Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage durchgeführt. Auf die Sitzungsniederschrift vom gleichen Tag wird inhaltlich Bezug genommen.
Mit Urteil vom 10. Juni 2010 hat das SG die Klage abgewiesen. Es könne offen bleiben, ob die Klägerin vom direkten Weg zur Arbeit abgewichen sei, denn der Sturz habe sich im Rahmen einer privaten Verrichtung ereignet, die noch nicht beendet gewesen sei. Der Einkauf auf dem Weg zur Arbeit sei, anders als die Unterbrechung der Arbeit, um zum Essen zu gehen, unversichert.
Gegen das ihrem Bevollmächtigten am 21. Juni 2010 zugestellte Urteil hat dieser für die Klägerin am 30. Juni 2010 Berufung eingelegt. Er trägt zum bislang Vorgebrachten ergänzend vor, dass die Klägerin Äpfel, Salat und ein paar Karotten eingekauft habe, die sie während ihrer Berufstätigkeit habe verzehren wollen. Diese Einkäufe seien nur deshalb auf zwei Tüten verteilt worden, um ihr die Fortbewegung auf dem Weg zur Arbeit zu erleichtern, nicht aufgrund der Menge der Einkäufe.
Die Klägerin beantragt, teilweise sinngemäß gefasst,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 10. Juni 2010 sowie den Bescheid vom 19. Mai 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Oktober 2009 aufzuheben und festzustellen, dass folgende Verletzungen der Klägerin Folge eines Arbeitsunfalls vom 12. Dezember 2008 sind: Eine 13 cm lange Platzwunde an der rechten Augenbraue, Druckschmerz am Unterkiefer und Kinn rechts, Schürfwunden über dem zweiten und dritten Mittelhandknochen der rechten Hand auf der Streckseite und eine Schürfwunde über der rechten Kniescheibe, ein Schleimbeutel am Knie, hilfsweise festzustellen, dass das Unfallereignis vom 12. Dezember 2008 ein Arbeitsunfall ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Beigezogen wurden die Akten des Landgerichts im dortigen Zivilverfahren.
Der Senat hat den Beteiligten mitgeteilt, es komme die Möglichkeit in Betracht, die Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen, wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halte. Die Beteiligten haben Gelegenheit erhalten, zu dieser Verfahrensweise Stellung zu nehmen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten, der Gerichtsakten des sozialgerichtlichen Verfahrens beider Instanzen sowie die Akten des Landgerichts Stuttgart inhaltlich Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte über die Berufung der Klägerin gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss entscheiden, weil er eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, nachdem die Beteiligten Gelegenheit erhalten hatten, sich hierzu zu äußern und die Entscheidung einstimmig ergeht.
Die gemäß §§ 143, 144 SGG statthafte und nach § 151 SGG zulässige Berufung ist unbegründet. Es liegt kein versicherter Wegeunfall vor, so dass der Klägerin auch kein Anspruch auf Feststellung von Unfallfolgen zusteht. Haupt- und Hilfsantrag waren daher zurückzuweisen.
Nach § 8 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Für einen Arbeitsunfall eines Versicherten ist danach im Regelfall erforderlich, dass seine Verrichtung zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang), sie zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt (Unfallkausalität) und das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität); das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitserstschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Voraussetzung für die Feststellung eines Arbeitsunfalls (vgl. BSG vom 4. September 2007 - B 2 U 24/06 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 24 RdNr. 9 m.w.N.)
Zu den versicherten Tätigkeiten eines Versicherten zählt nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII auch das Zurücklegen des mit der nach den §§ 2, 3, 6 SGB VII versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Diese Formulierung kennzeichnet den sachlichen Zusammenhang der unfallbringenden versicherten Fortbewegung als Vor- oder Nachbereitungshandlung mit der nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII versicherten Tätigkeit. Er besteht, wenn die Fortbewegung von dem Zweck bestimmt ist, den Ort der Tätigkeit oder nach deren Beendigung im typischen Fall die eigene Wohnung zu erreichen. Die darauf gerichtete Handlungstendenz muss durch die objektiven Umstände bestätigt werden (BSG vom 30. Oktober 2007 - B 2 U 29/06 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 25 RdNr. 9 m.w.N.). Allerdings muss auch die Verrichtung zur Zeit des Unfallereignisses im sachlichen Zusammenhang mit dem versicherten Zurücklegen des Weges stehen. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn das Handeln des Versicherten zur Fortbewegung auf dem Weg zur oder von der Arbeitsstätte gehört (vgl. BSG vom 4. September 2007 - B 2 U 24/06 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 24 RdNr. 11 und vom 11. September 2001 - B 2 U 34/00 R - SozR 3-2700 § 8 Nr. 9 S. 33, jeweils m.w.N.)
Es kann offen bleiben, ob die Klägerin tatsächlich den W.-Platzes überqueren musste, um den direkten Weg zu ihrer Arbeitsstätte zu gehen, da die Kreuzung H.Straße/W.-Platz auch dann erreicht werden kann, wenn der W.-Platz nicht überquert, sondern an seinem Rand entlang auf dem Fußweg gegangen wird. Denn jedenfalls hatte die Klägerin im Unfallzeitpunkt den versicherten Weg verlassen und noch nicht wieder aufgenommen, um eine unversicherte private Handlung, das Tätigen von Einkäufen, zu verrichten. Die Wegeunterbrechung hat zum Verlust des Versicherungsschutzes geführt, da der versicherte Weg vom Ort der Tätigkeit zum Zeitpunkt des Unfallgeschehens nicht mehr zurückgelegt worden ist. Nur das Zurücklegen dieses Weges, d.h. die allein von dieser Handlungstendenz bestimmte Fortbewegung vom Ort der Tätigkeit in den Privatbereich (oder umgekehrt) ist eine versicherte Tätigkeit.
Ob die Klägerin den öffentlichen Verkehrsraum verlassen hat, kann offen bleiben. Sie hat spätestens mit dem Herangehen an den Verkaufsstand dokumentiert, dass sie sich (jedenfalls vorläufig) auf dem versicherten Weg nicht weiter fortbewegen will. Eine Unterbrechung des versicherten Weges tritt auch schon vor dem Überschreiten der Grenze des öffentlichen Verkehrsraumes ein, sobald deutlich wird, dass das Verhalten des Versicherten nicht mehr durch den Willen zur Fortsetzung des Weges von oder zu dem Ort der Tätigkeit, sondern durch eine andere Handlungstendenz gekennzeichnet ist. Es steht dem Versicherten nur solange frei, sich im öffentlichen Verkehrsraum beliebig zu bewegen, wie die Fortbewegung nach seiner objektivierten Handlungstendenz der Zurücklegung des versicherten Weges zu dienen bestimmt ist (BSG vom 9. Dezember 2003 - B 2 U 23/03 R - BSGE 91, 293 RdNr. 19 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 3 RdNr. 18).
Insbesondere stand die Klägerin nicht deshalb noch unter Versicherungsschutz, weil der versicherte Weg durch eine geringfügige Tätigkeit nicht unterbrochen worden wäre. Eine Unterbrechung ist als geringfügig zu bezeichnen, wenn sie auf einer Verrichtung beruht, die bei natürlicher Betrachtungsweise zeitlich und räumlich noch als Teil des Weges nach oder von dem Ort der Tätigkeit in seiner Gesamtheit anzusehen ist. Das ist der Fall, wenn sie nicht zu einer erheblichen Zäsur in der Fortbewegung in Richtung des ursprünglich aufgenommenen Ziels führt, weil sie ohne nennenswerte zeitliche Verzögerung "im Vorbeigehen" oder "ganz nebenher" erledigt werden kann (BSG vom 9. Dezember 2003 - B 2 U 23/03 R - BSGE 91, 293 RdNr. 8 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 3 RdNr. 7; BSG vom 12. April 2005 - B 2 U 11/04 R - BSGE 94, 262 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 14 jeweils RdNr. 12). Das Aufsuchen eines Marktstandes zum Einkauf von Lebensmitteln bewirkt hingegen eine deutliche Zäsur, weil sich die Verrichtung sowohl nach ihrer Zielrichtung als auch ihrer Zweckbestimmung von dem zunächst zurückgelegten Arbeitsweg unterscheidet (BSG vom 19. März 1991 - 2 RU 45/90 - SozR 3-2200 § 548 Nr. 8 S 19 m.w.N.). Dabei kann vorliegend dahinstehen, ob eine bestimmte Länge des "Abwegs" erforderlich ist, um von einer Zäsur zu sprechen. Denn jedenfalls die Dauer des Einkaufs bewirkt eine zeitliche Abkopplung der Tätigkeit vom versicherten Weg, die abweichend von z.B. einem Vorbeigehen an einem Briefkasten oder dem Ziehen von Zigaretten an einem Automaten zu beurteilen ist.
Während einer mehr als geringfügigen Unterbrechung besteht der Versicherungsschutz nur dann weiter, wenn die eingeschobene Verrichtung ihrerseits im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht (BSG vom 9. Dezember 2003 - B 2 U 23/03 R - BSGE 91, 293 RdNr. 7 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 3 RdNr. 6). Das ist hier aber nicht der Fall. Der Einkauf der Klägerin erfolgte nicht in der Pause, um sich Nahrungsmittel für eine Essenspause zu besorgen (vgl. BSG SozR 3-2200 § 550 Nr. 15 S. 55 m.w.N.). Vielmehr erledigte die Klägerin nach ihrem eigenen Vorbringen sowohl gegenüber der Beklagten als auch vor dem Zivilgericht Einkäufe, die nicht nur dem unmittelbaren Verzehr dienten. Ansonsten hätten ihre Ausführungen, wonach sie die Einkäufe deshalb auf dem Weg zur Arbeit tätigte, weil sie bis 22 Uhr arbeite und danach keine Möglichkeit mehr bestanden habe, einzukaufen, keinen Sinn. Deshalb ist auch ihr gegenteiliges Vorbringen in der Berufungsbegründung insoweit nicht glaubhaft.
Die Klägerin hatte im Zeitpunkt ihres Sturzes den versicherten Weg noch nicht wieder aufgenommen. Nach ihrem eigenen Vorbringen stand die Kiste, über die sie stürzte, unmittelbar am Marktstand. Wie sie vor dem Landgericht in der öffentlichen Sitzung vom 30. Juli 2009 aussagte, hat die fragliche Kiste direkt rechts neben ihr und damit unmittelbar vor dem Stand gestanden, so dass sie sie deshalb auch nicht gesehen hat. Die Klägerin hatte weiter ausgeführt, dass sie sich schon beim Herumdrehen nach rechts (mit jeweils mindestens einer Plastiktüte in jeder Hand), als sie im Begriff stand, wegzugehen, mit dem Fuß in der Kiste verfing und stürzte. Die Klägerin ist damit verunglückt, bevor sie ihren versicherten Arbeitsweg wieder aufgenommen hatte, nämlich noch im unmittelbaren Bereich des Marktstandes. Der Sturz der Klägerin ist nicht anders zu bewerten als der einer versicherten Person, die z.B. in einer Bäckerei private Einkäufe tätigt und beim Weggehen von der Bedienungstheke stürzt. In beiden Fällen ist der Sturz nicht versichert, da die in den versicherten Weg eingeschobene private Verrichtung noch nicht beendet war. Der Umstand, dass bei einem Sturz auf dem Marktplatz die Wiederaufnahme des versicherten Weges schwieriger abzugrenzen ist als beim Betreten bzw. Verlassen eines Gebäudes kann nicht dazu führen, den Versicherungsschutz im ersteren Fall weiter zu ziehen. Vielmehr ist nach den Angaben des Versicherten und den objektivierbaren Umständen der jeweilige Gefahrbereich abzugrenzen.
Da die Klägerin schon keinen versicherten Wegeunfall erlitten hat, waren keine Unfallfolgen festzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt waren.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
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