Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
1
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 6 AS 2452/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 1 AS 4068/10 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
1. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 18. Juni 2010 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Beschwerdeführer (Bf.) ist 2002 geboren und bezieht mit seinen Eltern und Geschwistern laufende Leistungen nach dem SGB II. Am 19. Februar 2008 beantragte er, vertreten durch seine Eltern, eine Erstausstattungsbeihilfe für die Anschaffung eines Bettes, da das Kinderbett, in dem er bislang geschlafen hatte, zu klein geworden war. Mit Bescheid vom 21. Februar 2008 lehnte die Beschwerdegegnerin (Bg.) den Antrag ab, da es sich bei der Anschaffung um eine Ersatzbeschaffung handle, die aus dem Regelsatz zu finanzieren sei. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 15. April 2008 zurück. Am 5. März 2008 kauften die Eltern des Bf. für 279,- EUR für ihn ein neues Bett.
Am 15. Mai 2008 hat der Bf., vertreten durch seine Eltern, Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben und vorgebracht, der Begriff der "Erstausstattung", wie er in § 23 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) verwendet werde, könne nicht einengend dahingehend ausgelegt werden, dass er nur zum Tragen komme, wenn eine Person erstmals in ihrem Leben Mobiliar benötige. Vielmehr sei der Begriff so zu verstehen, dass als Erstausstattung auch zähle, was als Wohnungsausstattungsbedarf erstmalig auftrete. Es komme deshalb auch nicht darauf an, ob der Bf. im Zeitpunkt der Antragstellung erstmals einen eigenen Hausstand gründe. Denn auch durch das Wachstum des Bf. ergäben sich regelmäßig Bedarfe, die erstmals auftreten würden, wie z.B. größere Schuhe oder Kleider. Dies verhalte sich mit Mobiliar gleichermaßen. Vor dem Hintergrund der nur geringfügigen Anhebung der Regelsätze für Kinder gegenüber der Sozialhilfe und der gleichzeitigen Abschaffung einmaliger Beihilfen sei auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten von einer weiten Auslegung des § 23 Abs. 3 Nr. 1 SGB II auszugehen.
Die Bg. ist der Klage entgegen getreten und hat darauf hingewiesen, dass weder die Neubegründung eines Hausstandes noch sonstige außergewöhnliche Umstände vorlägen, die einen erstmaligen Bedarf begründeten. Der Bedarf des Bf. beruhe vielmehr auf seinem natürlichen Wachstum. Es handle sich lediglich um Ergänzungsbedarf.
Mit Urteil vom 18. Juni 2010 hat das SG die Klage abgewiesen mit der Begründung, es liege schon begrifflich keine Erstausstattung vor, da der Bf. bislang ein Bett gehabt habe, das lediglich durch sein Wachstum zu klein geworden sei. Dieses Wachstum sei vorhersehbar gewesen, so dass für die Anschaffung eines größeren Bettes Ansparungen aus dem Regelsatz hätten vorgenommen werden können. Verfassungsrechtliche Gesichtspunkte rechtfertigten keine abweichende Beurteilung, denn das Bundesverfassungsgericht habe in seinen Entscheidungen vom 9. Februar 2010 lediglich zur Deckung eines unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarfs einen direkt aus dem Grundgesetz resultierenden Leistungsanspruch begründet, worunter das als einmalige Anschaffung zu bewertende Bett nicht zu fassen sei.
Gegen das seinem Bevollmächtigten am 27. Juli 2010 zugestellte Urteil hat der Bf. am 26. August 2010 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Er wiederholt und vertieft zur Begründung sein bisheriges Vorbringen und vertritt die Auffassung, die Rechtsfrage habe grundsätzliche Bedeutung. Die Entscheidungen des Bundessozialgerichts betreffend Leistungen nach § 23 Abs. 3 Nr. 2 SGB II könnten nicht auf Leistungen der Erstausstattung mit Mobiliar übertragen werden.
Der Bf. beantragt,
die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 18. Juni 2010 zuzulassen.
Die Bg. beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie verweist zur Begründung auf den Inhalt der Entscheidung des SG.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
II.
Die fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 145 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, aber unbegründet. Es gibt keinen Grund, die gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes (Anschaffung eines Bettes im Wert von 279,- EUR) ausgeschlossene Berufung zuzulassen.
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtsache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgericht abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3).
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt (Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 144 Rn. 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nach der Gesetzeslage und dem Stand der Rechtsprechung und Literatur nicht ohne Weiteres beantworten lässt. Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort auf sie so gut wie unbestritten ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr. 17) oder praktisch von vornherein außer Zweifel steht (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 4). Die Frage, ob eine Rechtssache im Einzelfall richtig oder unrichtig entschieden ist, verleiht ihr noch keine grundsätzliche Bedeutung (vgl. BSG SozR 1500 § 160a Nr. 7).
Zweifelhaft ist bereits, ob der Bf. eine Rechtsfrage abstrakter Art aufgeworfen hat oder ob nicht nur sein Individualinteresse am Erhalt der Leistung begründet worden ist. Dies kann jedoch offen bleiben. Denn selbst dann, wenn man die Frage, ob die Beschaffung wachstumsbedingt unzureichend gewordenen Mobiliars als Rechtsfrage abstrakter Art ansehen wollte, ist diese Rechtsfrage bereits geklärt.
Wie das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung vom 23. März 2010 (B 14 AS 81/08 R) zu § 23 Abs. 3 Nr. 2 SGB II ausgeführt hat, ist der besondere Aufwand für Bekleidung, der bei Kindern wachstums- und verschleißbedingt entsteht, als kindspezifischer, regelmäßiger Bedarf mit der Regelleistung zu decken. Es sind keine Gesichtspunkte vorgetragen bzw. ersichtlich, die eine abweichende Bewertung im Rahmen des § 23 Abs. 3 Nr. 1 SGB II rechtfertigen.
Mit § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB II hat der Gesetzgeber normiert, dass trotz der grundsätzlichen Abgeltung auch einmaliger Bedarfe durch die Regelleistung bestimmte Bedarfe weiterhin gesondert gedeckt werden können. Es handle sich dabei um spezielle Bedarfe, die erheblich vom durchschnittlichen Bedarf abweichen. Wie das BSG in der genannten Entscheidung weiter ausgeführt hat, zeigt schon der Vergleich mit § 20 Abs. 1 SGB II, dass § 23 Abs. 3 SGB II bedarfsbezogen zu verstehen ist (so bereits BSGE 101, 268 = SozR 4-4200 § 23 Nr. 2, und Urteil vom 20. August 2009 - B 14 AS 45/08 R, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Entscheidend ist bezogen auf die Erstausstattung - mit Bekleidung -, ob auf Grund eines besonderen Umstandes erstmals ein Bedarf für die Ausstattung mit Bekleidung entsteht. Demgegenüber unterfallen die Kosten für die laufende Anschaffung und Instandhaltung der Kleidung ausdrücklich der Regelleistung. Zwar entstehe mit jedem Wachstumsschritt bei Kindern ein Bedarf für ein bestimmtes Kleidungsstück in einer bestimmten Größe "erstmalig". Gleichwohl gehöre gerade bei Kindern die Notwendigkeit, Kleidungsstücke sowohl wegen des Wachstums als auch wegen des erhöhten Verschleißes in kurzen Zeitabschnitten zu ersetzen, zu dem regelmäßigen Bedarf. Der wachstums- und verschleißbedingte besondere Aufwand, der hier im Unterschied zu Erwachsenen entsteht, ist als kindspezifischer, regelmäßiger Bedarf mit der Regelleistung abzudecken.
Es ist nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen, weshalb diese vom BSG für § 23 Abs. 3 Nr. 2 SGB II aufgeführten Gesichtspunkte nicht für wachstumsbedingten Verschleiß von Mobiliar geltend sollten, der in der Regel sehr viel seltener vorkommt und besser vorherplanbar bzw. steuerbar auftritt. Denn anders als der durch das Wachstum bedingte Kleidungsverschleiß kann die Anschaffung eines neuen Bettes oder Kinderschreibtisches längerfristig geplant und die Anschaffung so gesteuert werden, dass die nötige Ansparzeit abgewartet werden kann. Wenn also der regelmäßig anfallende wachstumsbedingte Verschleiß von Kleidung keine Erstausstattung darstellt, dann erst recht nicht der nicht regelmäßig anfallende, wachstumsbedingte "Verschleiß" von Mobiliar.
Soweit vom Vertreter des Bf. verfassungsrechtliche Gesichtspunkte geltend gemacht werden, die seiner Auffassung nach eine abweichende Bewertung bedingen, wird auf die zutreffenden Ausführungen des SG in der angefochtenen Entscheidung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen insoweit verwiesen wird (§ 153 Abs. 2 SGG) sowie die Ausführungen hierzu in der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 23. März 2010 a.a.O. verwiesen. Außergewöhnliche Umstände in diesem Sinne sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Zulassungsgründe nach § 144 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 SGG liegen nicht vor und sind auch nicht vorgetragen worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG). Mit der Zurückweisung der Beschwerde ist das Urteil daher rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Beschwerdeführer (Bf.) ist 2002 geboren und bezieht mit seinen Eltern und Geschwistern laufende Leistungen nach dem SGB II. Am 19. Februar 2008 beantragte er, vertreten durch seine Eltern, eine Erstausstattungsbeihilfe für die Anschaffung eines Bettes, da das Kinderbett, in dem er bislang geschlafen hatte, zu klein geworden war. Mit Bescheid vom 21. Februar 2008 lehnte die Beschwerdegegnerin (Bg.) den Antrag ab, da es sich bei der Anschaffung um eine Ersatzbeschaffung handle, die aus dem Regelsatz zu finanzieren sei. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 15. April 2008 zurück. Am 5. März 2008 kauften die Eltern des Bf. für 279,- EUR für ihn ein neues Bett.
Am 15. Mai 2008 hat der Bf., vertreten durch seine Eltern, Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben und vorgebracht, der Begriff der "Erstausstattung", wie er in § 23 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) verwendet werde, könne nicht einengend dahingehend ausgelegt werden, dass er nur zum Tragen komme, wenn eine Person erstmals in ihrem Leben Mobiliar benötige. Vielmehr sei der Begriff so zu verstehen, dass als Erstausstattung auch zähle, was als Wohnungsausstattungsbedarf erstmalig auftrete. Es komme deshalb auch nicht darauf an, ob der Bf. im Zeitpunkt der Antragstellung erstmals einen eigenen Hausstand gründe. Denn auch durch das Wachstum des Bf. ergäben sich regelmäßig Bedarfe, die erstmals auftreten würden, wie z.B. größere Schuhe oder Kleider. Dies verhalte sich mit Mobiliar gleichermaßen. Vor dem Hintergrund der nur geringfügigen Anhebung der Regelsätze für Kinder gegenüber der Sozialhilfe und der gleichzeitigen Abschaffung einmaliger Beihilfen sei auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten von einer weiten Auslegung des § 23 Abs. 3 Nr. 1 SGB II auszugehen.
Die Bg. ist der Klage entgegen getreten und hat darauf hingewiesen, dass weder die Neubegründung eines Hausstandes noch sonstige außergewöhnliche Umstände vorlägen, die einen erstmaligen Bedarf begründeten. Der Bedarf des Bf. beruhe vielmehr auf seinem natürlichen Wachstum. Es handle sich lediglich um Ergänzungsbedarf.
Mit Urteil vom 18. Juni 2010 hat das SG die Klage abgewiesen mit der Begründung, es liege schon begrifflich keine Erstausstattung vor, da der Bf. bislang ein Bett gehabt habe, das lediglich durch sein Wachstum zu klein geworden sei. Dieses Wachstum sei vorhersehbar gewesen, so dass für die Anschaffung eines größeren Bettes Ansparungen aus dem Regelsatz hätten vorgenommen werden können. Verfassungsrechtliche Gesichtspunkte rechtfertigten keine abweichende Beurteilung, denn das Bundesverfassungsgericht habe in seinen Entscheidungen vom 9. Februar 2010 lediglich zur Deckung eines unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarfs einen direkt aus dem Grundgesetz resultierenden Leistungsanspruch begründet, worunter das als einmalige Anschaffung zu bewertende Bett nicht zu fassen sei.
Gegen das seinem Bevollmächtigten am 27. Juli 2010 zugestellte Urteil hat der Bf. am 26. August 2010 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Er wiederholt und vertieft zur Begründung sein bisheriges Vorbringen und vertritt die Auffassung, die Rechtsfrage habe grundsätzliche Bedeutung. Die Entscheidungen des Bundessozialgerichts betreffend Leistungen nach § 23 Abs. 3 Nr. 2 SGB II könnten nicht auf Leistungen der Erstausstattung mit Mobiliar übertragen werden.
Der Bf. beantragt,
die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 18. Juni 2010 zuzulassen.
Die Bg. beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie verweist zur Begründung auf den Inhalt der Entscheidung des SG.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
II.
Die fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 145 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, aber unbegründet. Es gibt keinen Grund, die gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes (Anschaffung eines Bettes im Wert von 279,- EUR) ausgeschlossene Berufung zuzulassen.
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtsache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgericht abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3).
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt (Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 144 Rn. 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nach der Gesetzeslage und dem Stand der Rechtsprechung und Literatur nicht ohne Weiteres beantworten lässt. Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort auf sie so gut wie unbestritten ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr. 17) oder praktisch von vornherein außer Zweifel steht (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 4). Die Frage, ob eine Rechtssache im Einzelfall richtig oder unrichtig entschieden ist, verleiht ihr noch keine grundsätzliche Bedeutung (vgl. BSG SozR 1500 § 160a Nr. 7).
Zweifelhaft ist bereits, ob der Bf. eine Rechtsfrage abstrakter Art aufgeworfen hat oder ob nicht nur sein Individualinteresse am Erhalt der Leistung begründet worden ist. Dies kann jedoch offen bleiben. Denn selbst dann, wenn man die Frage, ob die Beschaffung wachstumsbedingt unzureichend gewordenen Mobiliars als Rechtsfrage abstrakter Art ansehen wollte, ist diese Rechtsfrage bereits geklärt.
Wie das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung vom 23. März 2010 (B 14 AS 81/08 R) zu § 23 Abs. 3 Nr. 2 SGB II ausgeführt hat, ist der besondere Aufwand für Bekleidung, der bei Kindern wachstums- und verschleißbedingt entsteht, als kindspezifischer, regelmäßiger Bedarf mit der Regelleistung zu decken. Es sind keine Gesichtspunkte vorgetragen bzw. ersichtlich, die eine abweichende Bewertung im Rahmen des § 23 Abs. 3 Nr. 1 SGB II rechtfertigen.
Mit § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB II hat der Gesetzgeber normiert, dass trotz der grundsätzlichen Abgeltung auch einmaliger Bedarfe durch die Regelleistung bestimmte Bedarfe weiterhin gesondert gedeckt werden können. Es handle sich dabei um spezielle Bedarfe, die erheblich vom durchschnittlichen Bedarf abweichen. Wie das BSG in der genannten Entscheidung weiter ausgeführt hat, zeigt schon der Vergleich mit § 20 Abs. 1 SGB II, dass § 23 Abs. 3 SGB II bedarfsbezogen zu verstehen ist (so bereits BSGE 101, 268 = SozR 4-4200 § 23 Nr. 2, und Urteil vom 20. August 2009 - B 14 AS 45/08 R, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Entscheidend ist bezogen auf die Erstausstattung - mit Bekleidung -, ob auf Grund eines besonderen Umstandes erstmals ein Bedarf für die Ausstattung mit Bekleidung entsteht. Demgegenüber unterfallen die Kosten für die laufende Anschaffung und Instandhaltung der Kleidung ausdrücklich der Regelleistung. Zwar entstehe mit jedem Wachstumsschritt bei Kindern ein Bedarf für ein bestimmtes Kleidungsstück in einer bestimmten Größe "erstmalig". Gleichwohl gehöre gerade bei Kindern die Notwendigkeit, Kleidungsstücke sowohl wegen des Wachstums als auch wegen des erhöhten Verschleißes in kurzen Zeitabschnitten zu ersetzen, zu dem regelmäßigen Bedarf. Der wachstums- und verschleißbedingte besondere Aufwand, der hier im Unterschied zu Erwachsenen entsteht, ist als kindspezifischer, regelmäßiger Bedarf mit der Regelleistung abzudecken.
Es ist nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen, weshalb diese vom BSG für § 23 Abs. 3 Nr. 2 SGB II aufgeführten Gesichtspunkte nicht für wachstumsbedingten Verschleiß von Mobiliar geltend sollten, der in der Regel sehr viel seltener vorkommt und besser vorherplanbar bzw. steuerbar auftritt. Denn anders als der durch das Wachstum bedingte Kleidungsverschleiß kann die Anschaffung eines neuen Bettes oder Kinderschreibtisches längerfristig geplant und die Anschaffung so gesteuert werden, dass die nötige Ansparzeit abgewartet werden kann. Wenn also der regelmäßig anfallende wachstumsbedingte Verschleiß von Kleidung keine Erstausstattung darstellt, dann erst recht nicht der nicht regelmäßig anfallende, wachstumsbedingte "Verschleiß" von Mobiliar.
Soweit vom Vertreter des Bf. verfassungsrechtliche Gesichtspunkte geltend gemacht werden, die seiner Auffassung nach eine abweichende Bewertung bedingen, wird auf die zutreffenden Ausführungen des SG in der angefochtenen Entscheidung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen insoweit verwiesen wird (§ 153 Abs. 2 SGG) sowie die Ausführungen hierzu in der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 23. März 2010 a.a.O. verwiesen. Außergewöhnliche Umstände in diesem Sinne sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Zulassungsgründe nach § 144 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 SGG liegen nicht vor und sind auch nicht vorgetragen worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG). Mit der Zurückweisung der Beschwerde ist das Urteil daher rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
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