L 2 P 19/10 B ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 9 P 16/10 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 P 19/10 B ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Zur Höhe des Streitwertes zur Nichtveröffentlichung des Transparenzberichts eines Betreibers einer Pflegeeinrichtung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.



Gründe:


I.
Die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin hatte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes den Erlass einer Verpflichtung der Antragsgegnerinnen und Beschwerdeführerinnen begehrt, die Veröffentlichung der Prüfungsbewertung für die von ihr betriebene stationäre Pflegeeinrichtung "Intensiv-Pflegeklinik D-Stadt" bis zum 31. August 2010 zu unterlassen. Das Sozialgericht Nürnberg hatte mit Beschluss vom 18. Februar 2010 die Verpflichtung ausgesprochen. Im Beschwerdeverfahren haben die Beteiligten den Rechtsstreit im Rahmen einer Mediationsvereinbarung übereinstimmend für erledigt erklärt.

II.
Gemäß § 155 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheidet der Vorsitzende über die Festsetzung des Streitwertes.

Das Verfahren ist gemäß § 197 a SGG grundsätzlich kostenpflichtig.

Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren richtet sich der Streitwert gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 4 GKG nach § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Maßgebend ist die sich aus dem Antrag für die Antragstellerin ergebende Bedeutung der Sache bzw. das Interesse der Antragstellerin an dem Erlass der einstweiligen Anordnung. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitswerts allerdings keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000 Eur anzunehmen. Dabei liegt der Streitwert im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes jedoch in der Regel deutlich unter dem des Hauptsacheverfahrens.

Da das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin an der Nichtveröffentlichung des Transparenzberichts nach § 52 Abs. 1 GKG nicht konkret bestimmt werden kann, ist grundsätzlich vom Auffangstreitwert gemäß §§ 53 Abs. 2 Nr. 4, 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5.000 Euro auszugehen ist (so z.B. auch: LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.07.2010, Az.: L 10 P 10/10 B ER). Allerdings hält der Senat die bei Eilverfahren üblicherweise gehandhabte Reduzierung des Auffangstreitwerts für angezeigt, so dass der Streitwert auf 2.500,- EUR festzusetzen ist (so auch der Senat in dem Beschluss vom 30.03.2010, Az. L 2 P 7/10 B ER).

Dieser Beschluss ergeht kostenfrei (§ 68 Abs. 3 GKG) und ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 68 Abs. 3 S. 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 S. 3 GKG).
Rechtskraft
Aus
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